Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl einer Umgangsregelung bei noch andauerndem Abänderungsverfahren – zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber Beschleunigungsrüge und -beschwerde gem §§ 155b, 155c FamFG

Aktenzeichen  1 BvR 2311/16

Datum:
1.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170301.1bvr231116
Normen:
Art 6 Abs 2 S 1 GG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
§ 1684 Abs 1 BGB
§ 1684 Abs 4 S 2 BGB
§ 1696 BGB
§ 155b FamFG
§ 155c FamFG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend AG München, 6. Oktober 2016, Az: 551 F 9082/16, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts begegnet jedenfalls insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, als die Einschränkung des Umgangsrechts der Beschwerdeführerin mit ihrer mangelnden Impulskontrolle begründet wurde. Soweit die Umgangskontakte nach den Berichten des Umgangspflegers in der Folge angemessen und kindgerecht erfolgt sind, wird dies im Rahmen des noch andauernden Abänderungsverfahrens zu berücksichtigen sein.
2
Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde auch beanstandet wissen will, dass die angegriffene Entscheidung vom 6. Oktober 2016 bislang nicht abgeändert worden sei, obwohl sie dies bereits im Oktober und im Dezember 2016 beantragt habe, ist mit Hinblick auf dieses noch laufende Abänderungsverfahren der Rechtsweg nicht erschöpft. Ein Grund, weshalb der Beschwerdeführerin ein Zuwarten bis zur fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung unzumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass ab dem 3. März 2017 keine weiteren Umgangstermine mehr stattfinden sollen, ist aufgrund ihres Vortrags nicht nachvollziehbar. Die angegriffene Entscheidung enthält eine solche Befristung nicht.
3
Darüber hinaus stünde einer Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Denn der Beschwerdeführerin steht zur Beschleunigung des Fachverfahrens die Möglichkeit der Beschleunigungsrüge und der Beschleunigungsbeschwerde nach §§ 155b, c FamFG zur Verfügung.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Illegale Müllentsorgung

Warme Sonnenstrahlen bringt der Frühlingsanfang mit sich und lockt die Menschen vor die Türe. Hier wird auf öffentlichen Plätzen gegrillt, dort eine Flasche Wein getrunken - was häufig bleibt ist der liegengebliebene Müll.
Mehr lesen