Aktenzeichen 2 BvR 1465/10
§ 34 Abs 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Bamberg, 8. April 2010, Az: 2 Ss OWi 299/2010, Beschlussvorgehend AG Ansbach, 7. Dezember 2009, Az: 6 OWi 1081 Js 10425/09, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer und dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers werden gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG jeweils eine Missbrauchsgebühr
      in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt.
   
Gründe
I.
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                            Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße von 180 € wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit.
      Er macht geltend, das Amtsgericht habe § 100h StPO nicht als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen heranziehen
      dürfen. Darin sieht er unter anderem einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
   
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                            Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Beschwerdefrist weder die angefochtenen Gerichtsentscheidungen vorgelegt noch deren
      wesentlichen Inhalt mitgeteilt. Auf den Hinweis des Präsidialrats des Bundesverfassungsgerichts, dass die Ablichtungen der
      Entscheidungen zusammen mit weiteren Anlagen erst nach Ablauf der Monatsfrist beim Bundesverfassungsgericht eingegangen seien,
      hat der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, ohne jedoch Gründe für die Fristversäumnis vorzutragen.
   
II.
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                            1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht
      vor.
   
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                            a) Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht erhoben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen.
   
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                            Die ordnungsgemäße Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert, dass die angegriffenen Entscheidungen selbst vorgelegt
      oder dass innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wenigstens ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt wird und sich die
      Verfassungsbeschwerde mit diesem Inhalt auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1.
      Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2004 – 1 BvR 341/04 -, BVerfGK 3, 207 f.). Nur so kann der die behauptete Grundrechtsverletzung
      enthaltende Vorgang vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich
      und nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. BVerfGE 81, 208 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21.
      Februar 2001 – 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S. 1567 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2001 – 1 BvR
      859/01 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2001 – 1 BvR 305/01 -, NJW 2002, S. 955).
   
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                            Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat in seiner fristgerecht eingegangenen
      Beschwerdeschrift lediglich punktuell zum Inhalt der angefochtenen Entscheidungen vorgetragen. Dem Bundesverfassungsgericht
      wurde es dadurch nicht ermöglicht, sich einen Gesamteindruck von deren Inhalt und deren Grundlagen zu verschaffen. Es genügt
      gerade nicht, dass ein Beschwerdeführer lediglich die von ihm angefochtenen Begründungselemente wiedergibt, ohne dass ein
      Gesamtzusammenhang erkennbar wird. Die Unzulänglichkeit des Vortrages wird durch die nach Fristablauf vorgelegten Entscheidungen
      bekräftigt. In den jeweiligen Entscheidungsgründen haben sich die Fachgerichte eingehend mit den einfachrechtlichen Einwendungen
      auseinandergesetzt. Ob darüber hinaus auch die verfristete Vorlage der weiteren Schriftsätze zur Unzulässigkeit führt (vgl.
      BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 – 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S. 1567 ), kann
      dahinstehen.
   
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                            Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG sind
      die Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen lassen, glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat
      sich jedoch darauf beschränkt, lediglich einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Gründe dafür, warum er verhindert gewesen
      sein soll, die Frist einzuhalten, wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.
   
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                            b) Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen auch mangels hinreichender Substantiierung unzulässig. Der Beschwerdeführer wendet
      sich lediglich gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts und die Auslegung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht
      grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft wird (BVerfGE 15, 245 ; 18, 85 ; 20, 144 ). Anhaltspunkte
      für Verfassungsverstöße – Verkennen von Bedeutung und Tragweite von Grundrechten oder Willkür – lassen die Feststellungen
      der Fachgerichte nicht erkennen.
   
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                            2. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG. Ein Missbrauch liegt unter anderem
      vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen
      als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995
      – 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2001, – 1 BvR 104/01
      -, juris). Dabei ist von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt,
      zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 382 ), die Rechtsprechung
      des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde
      eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
      Senats vom 23. Dezember 1996 – 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -, juris). Diese Anforderungen treffen auf einen juristisch vorgebildeten
      Beschwerdeführer ebenso zu. Unterlässt er und sein Bevollmächtigter diese Sachprüfung in vorwerfbarer Weise, setzen sich beide
      der Gefahr einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
      23. Dezember 1996 – 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -, juris).
   
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                            Der Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt ist, und sein Bevollmächtigter wurden auf die Zulässigkeitsbedenken durch das
      Schreiben des Präsidialrats des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Beide hätten ohne weiteres erkennen können
      und müssen, dass die Verfassungsbeschwerde verfristet war und der Wiedereinsetzungsvortrag nicht einmal den Mindestanforderungen
      genügt. Darüber hinaus war für einen Rechtsanwalt auch ohne weiteres erkennbar, dass die Verfassungsbeschwerde auch sonst
      völlig aussichtslos war.
   
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                            Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
   
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                            Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
   




