Strafrecht

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie mangels hinreichend substantiierter Begründung – Abwarten des Ausgangs eines anhängigen Haftbeschwerdeverfahrens zumutbar

Aktenzeichen  2 BvR 2160/19

Datum:
18.12.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191218.2bvr216019
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 115 Abs 1 StPO
§ 115 Abs 3 StPO
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 12. Dezember 2019, Az: 5/24 KLs 17/19, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Es besteht kein Anlass für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, zunächst den Ausgang des Verfahrens über die am 13. Dezember 2019 eingelegte Haftbeschwerde binnen angemessener Frist abzuwarten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), dass es grundsätzlich oder jedenfalls im vorliegenden durch sehr komplexe Tatsachen und Beweismittel geprägten Fall verfassungsrechtlich geboten wäre, bereits im Vorführungstermin nach § 115 StPO alle Beweismittel vorzulegen und zu erörtern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1994 – 2 BvR 777/94 -, NJW 1994, 3219 ).
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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