Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: Unkenntnis des Beginns der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) rechtfertigt grds nicht die Annahme fehlenden Verschuldens hinsichtlich der Fristversäumung

Aktenzeichen  1 BvR 2302/18

Datum:
17.6.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190617.1bvr230218
Normen:
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 93 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Mainz, 24. Juli 2018, Az: 3 S 3/18, Beschlussvorgehend LG Mainz, 26. Juni 2018, Az: 3 S 3/18, Urteilvorgehend AG Mainz, 30. November 2017, Az: 85 C 50/17, Urteil

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen.
2
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten haben. Für den Fristbeginn ist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auf die Zustellung oder formlose Mitteilung der Entscheidung und damit im vorliegenden Fall nicht auf den Zugang bei den Beschwerdeführern, sondern auf die vorangegangene Bekanntgabe an deren damaligen Prozessbevollmächtigten abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 – 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 2).
3
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist den Beschwerdeführern nicht zu gewähren. Sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzuhalten. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Unkenntnis des Fristbeginns rechtfertigt die Annahme fehlenden Verschuldens nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 – 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 5). Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführer nicht kurzfristig Rechtsrat hätten einholen und dadurch eine Klärung hinsichtlich des zutreffenden Fristbeginns hätten erreichen können.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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