Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer wegen Verletzung von Art 103 Abs 1 GG erhobenen Verfassungsbeschwerde aufgrund Subsidiarität bei unterlassener Anhörungsrüge gem § 33a, 311a StPO

Aktenzeichen  2 BvR 45/11

Datum:
24.2.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110224.2bvr004511
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 311a StPO
§ 33a StPO
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Bamberg, 7. Dezember 2010, Az: 1 Ws 677/10, Beschluss

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs.
2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

2
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ), da sie unzulässig ist.

3
Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer über
das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus nicht alle verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen
hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder ihre Korrektur zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 73, 322
; 74, 102 ; 77, 381 ; 81, 22 ; 81, 97 ; 84, 203 ; 95, 163 ; 104, 65 ; 107, 257 ;
stRspr).

4
Der Beschwerdeführer behauptet, das Beschwerdegericht habe vor Ablauf einer ihm und seinem Verteidiger gesetzten Äußerungsfrist
entschieden. Damit behauptet er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 42, 243).

5
Im Fall eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG macht es der Grundsatz der materiellen Subsidiarität grundsätzlich
erforderlich, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zu erheben (vgl. BVerfGE 122, 190
).

6
Der Beschwerdeführer hat den von ihm behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG jedoch vor den Fachgerichten ohne Beanstandung
hingenommen und keinen Rechtsbehelf gemäß § 33a oder § 311a StPO eingelegt. Das Unterlassen einer Anhörungsrüge, wo diese
nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete
Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059).

7
2. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob das Beschwerdegericht die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweisen
durfte oder ob es eine eigene Sachentscheidung hätte treffen müssen.

8
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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