Strafrecht

Nichteröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts

Aktenzeichen  1112 Ds 362 Js 230003/15

Datum:
17.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO StPO § 199, § 204

 

Leitsatz

Tenor

1. Das Hauptverfahren wird nicht eröffnet.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Dem Angeschuldigten liegt zur Last, am 13.05.2015 über das Internet unter der Adresse „www. Shiny-Flakes-com“ beim anderweitig Verfolgten M| | Sch| | in Leipzig 100 Ecstasy-Tabletten bestellt zu haben, um diese dann gewinnbringend zu verkaufen.
Der Angeschuldigte bestreitet die Tat.
Nach Auffassung des Gerichts reichen die derzeitigen Beweise nicht aus, einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne einer Verurteilungswahrscheinlichkeit zu begründen.
Aussagen des anderweitig Verfolgten Sch( J gibt es nicht. Die Auswertung der Datei „Bestellungen.xlsx“ ergaben 1. Einzelbestellungen vom 31.12.13 bis 24.2.15. Laut den Ermittlungen wurde die genannte Datei „händig” (vgl, Bl. 41 d.A.) geführt, sodass „Fehler, wie beispielsweise bei der (farblichen) Formatierung von Feldern .. nicht gänzlich“ ausgeschlossen werden können (vgl. Ermittlungsbericht S. 2 = Bl. 41 d.A.). Auch kann nicht aus der Tatsache, dass öfters bestellt wurde von der Zufriedenheit des Kunden in Bezug auf die vorherigen Bestellungen ausgegangen werden; hier soll der Angeschuldigte am 20.09.2014 eine weitere 1112 Ds 362 Js 230003/15 – Seite 2 Bestellung aufgegeben haben (Bl. 33), die offenbar nicht „weiter verfolgt“ wurden. Aufgrund der Ermittlungen sind auch keine Nachweise über ein „Bitcoin“-Zahlung erfolgreich gewesen.
Eine Durchsuchung beim Angeschuldigten führte am 25.02.16 nicht zur Auffindung von Drogen. Verschlusstütchen und eine Feinwaage konnten aufgefunden werden, offenbar aber ohne irgendwelche Anhaftungen.
Auch enthält die Strafliste in Bezug auf den Angeschuldigten keine Eintragung.
Hinsichtlich des weiteren Verdachts des Handeltreibens mit Amphetamin wurde das Verfahren gem. § 154 StPO eingestellt. Bezüglich des anderweitig Verfolgten F| | soll es sich nicht um ein Handeltreiben mit Ecstasy gehandelt haben.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Angeschuldigte in einem Wohnblock mit über 200 Wohnungen wohnt; gem. dem von der Verteidigung vorgelegtem Lichtbild der „Briefkastenanlage“ ist zu ersehen, dass in die Briefkästen durch den Schlitz gefasst und theoretisch Post entnommen werden kann.
Die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung war daher aus tatsächlichen Gründen abzulehnen und das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Es kann letztendlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere unbekannte Person die Bestellung aufgebeben haben könnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO.

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