Strafrecht

Notwendigkeit der Vorführung zur Revisionshauptverhandlung

Aktenzeichen  5 StR 685/18

Datum:
2.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:020419B5STR685.18.0
Normen:
§ 337 StPO
§ 350 Abs 2 S 3 StPO
§ 354 Abs 1 StPO
§ 354 Abs 1a StPO
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Neuruppin, 5. Juli 2018, Az: 11 Ks 1/18nachgehend BGH, 17. April 2019, Az: 5 StR 685/18, Urteil

Tenor

Die Vorführung des inhaftierten Angeklagten U.    in der Revisionshauptverhandlung am 17. April 2019 ist nicht erforderlich.

Gründe

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) versuchter schwerer Brandstiftung, den Angeklagte U.    in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (U.    ) bzw. zwei Jahren – unter Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung – (B.    ) verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, und des Angeklagten B.     . Die Revisionshauptverhandlung ist für den 17. April 2019 anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte U.    hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. März 2019 beantragt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.
2
Der Senat hält eine Vorführung dieses Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht für erforderlich.
3
Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. hierzu KK/StPO-Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
Mutzbauer     
        
Sander     
        
Schneider
        
Berger     
        
Mosbacher     
        

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