Aktenzeichen 06 Ds 306 Js 39974/16 (2)
Leitsatz
Tenor
1. Der Beschwerde der Angeschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgericht Landhut vom 03.12.2017 wird abgeholfen.
2. Der Angeschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 141 Abs. 4, 142 StPO Rechtsanwalt Alte Florian C. T., Tannenweg 28, 85646 Anzing als Pflichtverteidiger bestellt.
3. Die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.
Gründe
Die Beschwerde der Angeschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 03.12.2017 ist zulässig und begründet.
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten. Eine sachgerechte Verteidigung erfordert hier eine umfassende Akteneinsicht, Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, Rn. 27 zu § 140 StPO, 59. Auflage.
Aus der Anklageschrift vom 30.08.2017 ergibt sich nicht, welcher konkrete Sachverhalt sich tatsächlich ereignet haben soll, den die Angeschuldigte bei einer wahrheitsgemäßen Aussage hätte angeben müssen. Zum Nachweis der Falschaussage muss dieser Sachverhalt, der dem Akteninhalt zu entnehmen ist, im Rahmen der gegebenenfalls durchzuführenden Hauptverhandlung festgestellt werden. Außerdem könnte im Rahmen der angeklagten prozessualen Tat auch eine Falschaussage der Angeschuldigten in der Hauptverhandlung am 08.11.2016 bezüglich der äußeren Umstände ihrer Vernehmung durch den Polizeibeamten Bayerl in Betracht kommen, vgl. Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 08.11.2016, Az.: 11 Ds 306 Js 33098/15, Seite 6. Dies ergibt sich ausschließlich aus der Verfahrensakte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.