Aktenzeichen 2 B 83/13, 2 B 83/13 (2 C 9/14)
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 26. Juni 2013, Az: 81 D 1.10, Urteil
Gründe
1
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 70 LDG Bbg i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei einem wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften angeschuldigten Polizeibeamten ein enger dienstlicher Bezug zu seinen Dienstpflichten vorliegt.