Strafrecht

Präventive Sicherstellung von Bargeld durch die Zollfahndung

Aktenzeichen  M 7 S 15.3330

Datum:
31.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5
ZFdG ZFdG § 32b
BPolG BPolG § 48, § 50 Abs. 1
ZollVG ZollVG § 1 Abs. 3a

 

Leitsatz

1 Nach § 32b Abs. 1 ZFdG kann die Zollverwaltung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr Bargeld sicherstellen, das zur Begehung von Straftaten verwendet werden soll. Hierfür müssen konkrete  Anhaltspunkte vorliegen, dass das Geld in allernächster Zeit zur Begehung von Straftaten verwendet wird; ein bloßer Gefahrenverdacht oder bloße Vermutungen reichen nicht (VGH München BeckRS 2015, 52659). Auch allein die ungeklärte oder deliktische Herkunft des Geldes rechtfertigt noch nicht die Annahme seiner deliktischen Verwendung. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist der Ausgang des Klageverfahrens offen, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sicherstellung das Privatinteresse, wenn der sehr hohe Geldbetrag (879.900 Euro) bei seiner Auszahlung unwiederbringlich verloren sein dürfte und gewichtige Anhaltspunkte für eine deliktische Herkunft und Verwendung des Geldes sprechen, während der Antragsteller zur Lebensführung nicht auf das Geld angewiesen ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 439.950,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der am …1966 geborene Antragsteller, ein lettischer Staatsangehöriger, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen eine zollamtliche Sicherstellung des bei ihm aufgefundenen Bargeldes in Höhe von 879.900,- Euro.
Am …2015 gegen 20:40 Uhr wurde der Antragsteller in dem aus P. kommenden Zug ALX 350 nach München auf der Höhe von W., Landkreis Ch., einer Zollkontrolle unterzogen. Er wies sich mit seinem lettischen Personalausweis aus und gab auf Frage nach mitgebrachten Waren an, er sei auf dem Weg nach L., um dort seinen Bruder zu besuchen. Er zeigte eine entsprechende Fahrkarte vor. Eine Verständigung in deutscher oder englischer Sprache war nicht möglich. Er gab an, nur Russisch zu sprechen. Eine INPOL-Abfrage verlief negativ. Bei der Kontrolle des mitgeführten Trolley-Rucksacks wurden beim Abtasten der Rückwand im Nebenfach zwei mit schwarzer Folie umwickelte und Klebeband stabilisierte Pakete gefunden. Beim Entfernen der Folie des einen Pakets wurden 500,- Euro-Scheine sichtbar. Auf Frage zuckte der Antragsteller mit den Schultern und wirkte nervös. Auf Frage nach dem Inhalt bezeichnete der Antragsteller das Geld mit „moje“ und notierte auf einem Zettel die Zahl 800.000. Die beiden Geldpakete wurden wegen des Verdachts der Geldwäsche sichergestellt. Im Rucksack wurden des Weiteren eine Kosmetiktasche, drei Mobiltelefone, ein Navigationsgerät, diverse Schriftstücke, ein Multitool-Werkzeug und eine Reiseapotheke gefunden. Darüber hinaus führte der Antragsteller ein Laptop gesondert mit, jedoch keinerlei Kleidungsstücke. Er war im Besitz einer Fahrkarte von P. über M. nach L., Ankunft am …2015 um 5:59 Uhr, und einer Rückfahrkarte für den …2015 mit zwei Zugverbindungen (Abfahrt L. um 16:00 Uhr über Wi. nach P. bzw. um 21:10 Uhr über Sch.-St. V. und Wi. nach P.). Die Polizeibeamten stiegen mit dem Antragsteller in Ch. aus und verbrachten ihn auf die Dienststelle nach F. im Wald. Bei nochmaliger Überprüfung des Rucksacks wurde ein weiteres Geldpaket mit 79.900 Euro gefunden. Bei der Befragung zu wirtschaftlicher Berechtigung, Herkunft und Verwendungszweck des mitgeführten Bargeldes mittels einer Dolmetscherin fragte der Antragsteller, ob er Beschuldigter in einem Strafverfahren sei und bat um entsprechende Belehrung. Die Beamten erklärten, dass dies bei der Befragung nach dem Zollverwaltungsgesetz nicht vorgesehen und er kein Beschuldigter sei. Der Antragsteller wollte sich jedoch zu Herkunft und Verwendungszweck nicht ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt äußern. Zum Reisegrund und zur Reiseroute gab er an, dass er am …2015 mit einer Reisegruppe von R. nach P. gefahren sei. Dort habe er die Gruppe verlassen, um über München nach L. zu fahren. Er habe das Geld erst in P. erhalten und damit Geschäfte („business“) machen wollen. Diesbezüglich habe er mehrere gute Ideen, die er nicht weiter erläutern wolle. Bis zum …2015 habe er wieder in P. sein wollen, um mit der Reisegruppe nach R. zurückzufahren. Die Bundespolizei stellte das Geld gem. § 12a Abs. 4 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) wegen des Verdachts der Geldwäsche sicher. Gegen 3:30 Uhr wurde dem Antragsteller die Weiterreise gestattet.
Mit Beschluss vom 7. April 2015 verlängerte das Amtsgericht Cham die Sicherstellungs- und Verwahrungsfrist für den sichergestellten Geldbetrag von 879.000,- Euro bis zum 8. Mai 2015.
Im Rahmen eines sog. Clearingverfahrens teilte der lettische Zollfahndungsdienst der Bundespolizei mit, der Antragsteller habe keinen Bruder, sondern nur eine Schwester in R./Lettland. Ferner brachte das Zollfahndungsamt M. in Erfahrung, dass der pensionierte Antragsteller vormals bei der lettischen Polizei gearbeitet hatte, danach als Detektiv und Sicherheitsdienstleister mit Zulassungen bis 2016; weiter, dass er am …2015 ein Apartment in R. für 22.100,- Euro verkaufte. Die lettische Steuer- und Zollbehörde teilte mit, dass weder der Antragsteller noch die in P. weilende Schwester wirtschaftlich in der Situation seien, über eine derart hohe Geldsumme zu verfügen. Die tschechischen Behörden teilten mit, dass der Antragsteller 2010 einmal und 2014 mindestens dreimal in die Tschechische Republik gereist sei und dort mehrere Tage in verschiedenen Hotels genächtigt habe.
Am 30. April 2015 zählte die Bundesbank das Geld und stellte dessen Echtheit fest. In den beiden größeren Geldpaketen befanden sich jeweils 400.000,- Euro und in dem kleinen Geldpaket 79.900,- Euro. Die Stückelung bestand aus 1.759 x 500,- Euro und 8 x 50,- Euro.
Mit Verfügung vom 30. April 2015 sah die Staatsanwaltschaft Regensburg gem. § 152 Abs. 2 StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche ab, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine deliktische Herkunft des vom Betroffenen mitgeführten Bargeldes vorlägen.
Mit Verfügung des Zollfahndungsamtes M. vom 7. Mai 2015 wurde das aufgefundene Bargeld unter Anordnung des Sofortvollzuges gem. § 32b Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt, und zwar zur Vereitelung der Einziehung oder des Verfalls und damit zur Verhinderung einer Straftat (Geldwäsche). Die Zollfahnder seien der Überzeugung, dass der Antragsteller das Geld bereits in Lettland empfangen habe, um es als Geldkurier nach L. oder M. zu bringen und das Auffinden oder die Sicherstellung des aus einer rechtswidrigen Tat (gewerbsmäßige Steuerhinterziehung) herrührenden Gegenstandes (Bargeldes) zu vereiteln. Die Stückelung lasse den Schluss zu, dass zum Zweck des unauffälligen Transports bewusst ein großer Geldwert auf ein kleines Bündel habe reduziert werden sollen. Nach einschlägigen Quellen nutzten vor allem Kriminelle und Steuerhinterzieher diese Stückelung als Wertanlage. Bereits im Jahr 2013 habe die Europäische Zentralbank gefordert, den 500,- Euro-Schein abzuschaffen, weil dieser nach Auffassung von Bankanalysten nur für „dunkle Geschäfte“ genutzt werde. Die Mitteilung der lettischen Behörden lasse es unwahrscheinlich erscheinen, dass der Antragsteller Berechtigter des Geldes sei. Aufgrund der gewählten Reiseroute könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teilbetrag des mitgeführten Geldes in München habe abgegeben werden sollen. Der Antragsteller habe eine elfköpfige Reisegruppe von R. nach P. und zurück gegründet bzw. organisiert und diese in P. verlassen. Auch die Tatsache, dass der Rechtsanwalt des Antragstellers nicht wie versprochen Unterlagen zum Nachweis der Herkunft des Geldes vorgelegt habe, spreche dafür, dass dieses nicht aus einer legalen Quelle stamme, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach aus gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung.
Gegen den zu einem unbekannten Zeitpunkt zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 20. Mai 2015 Widerspruch einlegen, der mit Schreiben vom 29. Juni 2015 im Wesentlichen damit begründet wurde, dass es sich bei Bargeld nicht um eine der Sicherstellung unterliegende Sache handele und die Gefahr der Verwirklichung des Geldwäschetatbestandes auf nicht nachvollziehbaren pauschalen, spekulativen und nicht beweisbaren Behauptungen beruhe. So habe es die Staatsanwaltschaft Regenburg abgelehnt, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Umstand, dass der Antragsteller für 221.000,- Euro ein Apartment verkauft habe, zeige, dass die behauptete Vermögenslosigkeit nicht zutreffe. Legale Kuriertätigkeiten dürften zum Tätigkeitsbereich des seit 2008 als zertifizierter Detektiv tätigen Antragstellers gehören. Er würde seine berufliche Zulassung und seine Existenz (Beamtenpension) verlieren, wenn er für Kriminelle und Steuerhinterzieher tätig wäre. Die in P. geführte Unterredung mit dem Antragsteller habe ergeben, dass dieser ein Darlehen für eine sog. Geschäftsfeldentwicklung im Immobilienbereich in Höhe von 880.000,- Euro aufgenommen habe. Dies könne erforderlichenfalls unter Vorlage von Urkunden erläutert werden.
Beim Verwaltungsgericht ließ der Antragsteller am 6. August 2015 durch seinen Bevollmächtigten beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die im Wege des Sofortvollzuges erlassene Verfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2015 anzuordnen und den Antragsgegner anzuweisen, das sichergestellte Bargeld in Höhe von 879.000,- Euro an den Unterzeichner auszukehren.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsgegner ohne tatsächliche Anhaltspunkte bzw. gerichtsverwertbare Tatsachen dem Antragsteller unzutreffend eine illegale Tätigkeit als Geldkurier unterstellt habe, und im Wesentlichen das Widerspruchsvorbringen wiederholt.
Mit Bescheid vom 5. August 2015, zugestellt am 11. August 2015, wies das Zollkriminalamt den Widerspruch des Antragstellers zurück und führte dazu aus, dass sich im Falle von Bargeld die gegenwärtige Gefahr auch aus der Verwendungsabsicht des Besitzers ergeben könne. Voraussetzung der Sicherstellung sei, dass das Bargeld mit hoher Wahrscheinlichkeit aus illegalen Geschäften stamme und diesen wieder zugeführt werden solle, um weitere Straftaten zu begehen. Habe ein Besitzer aller Wahrscheinlichkeit nach das Geld im Rahmen illegaler Geschäfte erhalten bzw. eingesetzt, könne es ihm wegen seiner offensichtlichen deliktischen Herkunft aus Gründen der Gefahrenabwehr entzogen werden, um in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmte Sachen, die keiner konkreten Straftat zugeordnet werden könnten, bei denen aber hinreichende Anhaltspunkte vorlägen, dass sie unrechtmäßig erlangt seien, nicht an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgeben zu müssen. Die Rechtsgrundlage § 32b ZFdG habe präventiven Charakter. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit liege schon darin, dass der Antragsteller die von ihm mitgeführten Gelder auf entsprechende Nachfrage der Kontrollbeamten nicht angezeigt und hierdurch § 12a Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3a ZollVG verletzt habe. Dies allein reiche nach der Rechtsprechung für die Annahme der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung aus. Dafür, dass es sich um inkriminiertes Bargeld handele, spreche schon, dass bisher kein Herkunftsnachweis erbracht worden sei. Zunächst habe er keine konkreten Angaben zum Verwendungszweck machen wollen und die Unwahrheit hinsichtlich des Reisezwecks nach L. gesagt. Erst rund zwei Monate später habe er behauptet, ein Darlehen aufgenommen zu haben. Mit Blick auf seine Nervosität und die Sorge, als Beschuldigter in einem Strafverfahren behandelt zu werden, lägen weitere Umstände vor, die gerade nur für eine Angabe des Verwendungszwecks im Rahmen der Kontrolle fruchtbar zu machen gewesen wären. Schließlich sei es gänzlich lebensfremd, dass er als Teilnehmer einer Reisegruppe mit 880.000,- Euro Bargeld gut im Rucksack versteckt von R. nach P. reise, um Geschäftsaktivitäten im Immobiliensektor zu entwickeln. Ein solches Verhalten eines Darlehensnehmers sei derart risikobehaftet, dass es schlicht realitätsfern sei. Hierzu passe, dass bei dem Antragsteller außer dem Rucksack keine weiteren Unterlagen oder anderes habe festgestellt werden können, wodurch ein wie auch immer gearteter Reisezweck hätte begründet werden können. Bis heute seien keine Herkunftsnachweise vorgelegt worden. Das Vorbringen, der Antragsteller verfüge über einen sechsstelligen Erlös aus einem Immobilienverkauf, lasse sich anhand der Akten nicht belegen. Es sei widersprüchlich, wenn er einerseits als vermögend, andererseits als Darlehensnehmer von 880.000,- Euro dargestellt werde. Die gesamten Umstände einschließlich der Stückelung sprächen für eine Tätigkeit als Geldkurier. Bei 500.- Euro-Scheinen handele es sich bekanntermaßen um Bezahl- und Einsatzgeld von Kriminellen. Die Stückelung solle einen Transport handhabbar und risikominimiert gestalten.
Mit Schreiben vom 19. August 2015 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen,
und führte aus, die Begründung für die besondere Dringlichkeit der Vollziehungsanordnung ergebe sich vorliegend aus der des Verwaltungsaktes selbst. Dies sei ein Spezifikum des Gefahrenabwehrrechts. In der Sache wurden die Gründe aus dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vorgetragen.
Mit Schreiben vom 9. September 2015 beantragte der Bevollmächtigte eine Teilfreigabe des sichergestellten Bargelds für die Begleichung seines Honorars, da dies ein legaler Verwendungszweck sei. Am selben Tag erhob er im Namen des Antragstellers Klage (M 7 K 15.3938) mit dem Antrag, die Verfügung vom 7. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den sichergestellten Betrag zuzüglich banküblicher Zinsen seit dem 3. April 2014 wieder freizugeben. Mit Schreiben vom 16. September 2015 beantragte der Bevollmächtigte bei der Antragsgegnerin die Verrechnung der Gerichtskosten in Höhe von 14.928,- Euro mit dem sichergestellten Bargeldbetrag.
Mit Schreiben vom 18. September 2015 wurde zur Begründung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz weiter vorgetragen, der Widerspruchsbescheid und die Antragserwiderung seien ohne objektive Prüfung des Sachverhalts verfasst worden, um den Rechtsbehelf des Antragstellers in jedem Fall abschlägig zu verbescheiden. Inhaltlich handele es sich um eine Aneinanderreihung von teils spekulativen bzw. wertungsneutralen Sachverhaltsfragmenten und rechtlichen Verssatzstücken mit dem Ziel, die angefochtene Sicherstellung um jeden Preis aufrechtzuerhalten. Die zollrechtliche Gefahrenprognose beruhe zum geringsten Teil auf sicherem Wissen. Soweit die Rechtsprechung zitiert werde, würden Entscheidungen, die den Antragsteller entlasteten, ausgeblendet. Die kriminalistische Erfahrung sei kein geeignetes Kriterium für eine belastbare Gefahrenprognose. Die entscheidende Frage, mit welcher prognostischen Gewissheit davon ausgegangen werden könne, dass das vermeintlich deliktisch kontaminierte Bargeld wieder in einen kriminellen Geldkreislauf zurückgeführt werde, sei nicht mit belastbaren Tatsachen belegt. Es handele sich um eine zollamtlich konstruierte Scheingefahr, die mit keinen wirklichkeitsbezogenen Tatsachen und einem darauf aufbauenden (allerdings unzutreffenden) Lagebild die angefochtene Maßnahme in rechtlicher Hinsicht als nicht tragfähig und deswegen als offensichtlich rechtswidrig erscheinen lasse. Soweit die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis komme, dass das Bargeld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus rechtswidrigen Handelsgeschäften herrühre, würden weder die konkreten rechtswidrigen Geschäfte noch der Zielort noch die zukünftigen illegalen Geschäfte benannt, denen das Geld zugeführt werden solle. Die Antragsgegnerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass das Geld weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft eine Gefahr darstelle, der Antragsteller oder mit ihm verbundene Dritte in der Vergangenheit oder Zukunft illegale Geschäfte abgewickelt hätten bzw. abwickeln würden und dass das Geld einer Straftat zugeordnet werden könne oder der Antragsteller das Geld dem letzten unrechtmäßigen Gewahrsamsinhaber wieder zuführen wolle. Weder liege eine „Gefahr durch das Geld“ noch eine „Gefahr für das Geld“ vor. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stelle hohe Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Der Antragsteller sei sowohl damit einverstanden gewesen, dass ein sog. Clearingverfahren durchgeführt werde, indem dessen persönliche Daten sowie die Kontaktdaten in seinem Mobiltelefon über Interpol und weitere Behörden überprüft worden seien. Es sei gerichtsbekannt, dass dieses Verfahren dazu diene, einen Geldwäscheverdacht zu erhärten oder zu entkräften. Ergebe sich in diesem Verfahren wie hier kein Anfangsverdacht, seien die Zahlungsmittel freizugeben. Andernfalls sei durch das Zollfahndungsamt ein Strafverfahren einzuleiten und die Zahlungsmittel als Beweismittel und Beziehungsgegenstand zu beschlagnahmen. Die Antragsgegnerin habe bis heute die Akten nicht vollständig vorgelegt. Die mit einer Verwendungsbeschränkung versehene E-Mail der lettischen Behörden werde nicht vorgelegt. Die Frage nach weiteren Informationen mit oder ohne Verfügungsbeschränkungen sei nicht beantwortet worden. Das Zollkriminalamt habe lediglich mitgeteilt, dass die vorgelegte Verfahrensakte gerichtsverwertbar vollständig sei. Der Antragsteller gehe davon aus, dass die Behörde entlastende Informationen vorenthalte, weil belastende Erkenntnisse mit Sicherheit Eingang in die Verfahrensakte gefunden hätten. Die Tätigkeit als Geldkurier sei gerade nicht bestätigt worden. Die Entlastung im Clearingverfahren führe zu dem Ergebnis, dass es sich um legale Bargeldbeträge handele, die weder strafrechtlich inkriminiert noch kontaminiert seien. Es werde beantragt, die vorenthaltenen Informationen und Erkenntnisse der Gerichtsakte zuzuführen und auf eine Freigabe durch das Gericht hinzuwirken. Eine Sicherstellung im Rahmen einer sog. präventiven Gewinnabschöpfung, die erst dann möglich sei, wenn die Einziehung oder der Verfall nicht greife, könne diese Mittel in Fällen, in denen lediglich unbegründete Verdachtsmomente aufgeworfen würden, nicht ersetzen. Dem nicht vorbestraften Antragsteller würden keine Vorwürfe in Richtung Betrugs-, Steuer-, Vermögens- oder Betäubungsmitteldelikte gemacht. Selbst eine Vorverurteilung begründe noch keine Gefahr. Nach der Rechtsprechung könne nicht verlangt werden, dass die Herkunft und der Verwendungszweck von Geld belegt werden könne. Was den vom Antragsteller begangenen Verstoß gegen die nicht strafbewehrte Vorschrift des § 12a Abs. 2 ZollVG anbetreffe, liege insoweit keine Gefahr mehr vor und wäre eine Sicherstellung in der vorliegenden Höhe auch nicht gerechtfertigt. Das Auffinden nicht deklarierten Bargeldes führe nach § 12 Abs. 4 ZollVG nur zu einer Sicherstellung, um die Herkunft und den Verwendungszweck aufzudecken. Trotz der von der Antragsgegnerin herausgehobenen Besonderheiten gebe es keine Gefahr aufgrund der Verwendungsabsicht, weil eine Steuerstraftat bzw. eine andere Straftat nicht festgestellt worden sei. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Rückzahlung an den Antragsteller Rückzahlungsansprüche des wahren Berechtigten vereitelt würden. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstelle, dass der Antragsteller das Bargeld nicht deklariert habe, sei darauf hinzuweisen, dass er nur nach mitgebrachten Waren gefragt worden sei. Die Frage nach Zahlungsmitteln über 10.000,- Euro müsse in jedem Fall vor einer zollamtlichen Prüfung oder anderen Kontrollmaßnahmen gestellt werden. Außerdem habe der Antragsteller die Beamten nicht verstanden. Er habe daher nicht gegen § 12a Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3a ZollVG verstoßen. Es sei auch kein Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Es treffe auch nicht zu, dass der Antragsteller Angaben zur Herkunft des Bargeldes verweigert habe. Er habe schon aus sprachlichen Gründen keine Angaben machen können. Auf der Dienststelle sei die Dolmetscherin erst um 1:30 Uhr eingetroffen und habe dann die Sicherstellungsanzeige und die Einverständniserklärung zum Clearingverfahren übersetzt. Der Antragsteller sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden, so dass das anschließende informatorische Gespräch nur noch informellen Charakter gehabt habe. Angesichts der fortgeschrittenen Zeit seien Beamte und Dolmetscherin bestrebt gewesen, dieses schnell zu beenden. Angesichts des Verlaufs der Kontrolle sei es auch lebensnah, dass sich der Antragsteller wie ein Beschuldigter gefühlt habe und ihn die polizeilichen Hinweise nicht vom Gegenteil überzeugt hätten. Aus der im Übrigen nicht näher beschriebenen Nervosität des Antragstellers ergäben sich keine weiterführenden Anhaltspunkte. Es werde bestritten, dass der Antragsteller behauptet habe, dass er zu seinem Bruder reisen wolle. Dies beruhe auf einer unzutreffenden Übersetzung der Dolmetscherin. Es habe keine Veranlassung bestanden, eine derart schnell überprüf- und widerlegbare Falschangabe zu machen. Dass zur Herkunft des Geldes erst später das Darlehen genannt worden sei, sei kein Belastungsindiz. Auch gebe es keinen objektiven Maßstab für geschäftsmännisches bzw. realitätsfernes Verhalten. Letztlich unterstelle die Antragsgegnerin, dass es grundsätzlich verdächtig sei, Bargeld mit sich zu führen. Zwischen ost- und westeuropäischer Geschäftspraxis bestünden zudem Unterschiede. Aus dem Fehlen von üblichem Gepäck für Privat- oder Geschäftsreisen lasse sich ebenso wenig herleiten. Es gebe keine allgemein gültigen Inventarvorschriften für Kurzreisen. Außerdem habe es sich lediglich um eine zweitägige Reise gehandelt. Einen Erfahrungssatz, dass vermögende Personen keine Darlehen aufnähmen, gebe es nicht. Hinsichtlich der Stückelung werde auf die Antragsschrift verwiesen. Aus Absatz 23 der Dienstvorschrift „Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs“ BargeldDV ergebe sich, dass allenfalls große Summen in kleinen Scheinen verdächtig seien.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 beantragte die Antragsgegnerin, die Klage abzuweisen, und erwiderte, der Antragsteller habe sich zuletzt als Fremdbesitzer zu erkennen gegeben, für den die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht gelte. Für das zu beweisende Besitzmittlungsverhältnis gelte hingegen keine Vermutung. Nach Überzeugung der Antragsgegnerin sei der Antragsteller auch nicht rechtmäßiger Besitzer. Da er keine Verfügungsbefugnis über das Geld habe, könne er auch nicht zum Zwecke der Tilgung von Honorarforderungen und Gerichtskosten darüber verfügen. Dies stelle möglicherweise eine Untreue im Sinne von § 266 StGB dar. Eine Auskehr an den Bevollmächtigten komme nicht in Betracht. Aus der staatsanwaltlichen Verfügung gehe lediglich hervor, dass nicht belegbar erscheine, dass das aufgefundene und sichergestellte Geld aus einer rechtswidrigen Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrühre.
Dem trat der Antragsteller mit Schreiben vom 30. November 2015 entgegen. Weiter wurde unter anderem vorgetragen, das Darlehen und die Geschäftsfeldentwicklung im Bereich Immobilien gründe auf Verträgen, die eine Verschwiegenheits- bzw. Vertraulichkeitsklausel enthielten, die der Antragsteller unterschrieben habe. Er setze sich der Gefahr der Vertragsstrafe aus. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass er am …2015 keine weiteren Angaben habe machen wollen. Gleichwohl werde mitgeteilt, dass er am …2014 einen Vertrag mit dem tschechischen Unternehmen B. über ein Investitionsvorhaben geschlossen habe, das die Errichtung eines Hotelkomplexes in C. Kr. (Kru.) zum Gegenstand habe. Der Antragsteller sei einer der Investoren und Geschäftsfeldentwickler für das von dem tschechischen Unternehmen durchgeführte Projekt. Um die in dem Vertrag vereinbarte Investitionsleistung zu erbringen, habe der Antragsteller mit dem tschechischen Unternehmen A. B. aus O. am …2015 einen Darlehensvertrag geschlossen und den Darlehensbetrag in Höhe von 880.000,- Euro in bar erhalten. Der vorgelegte Darlehensvertrag in russischer Sprache enthält die Zweckbestimmung „für die Geschäftsfeldentwicklung im Bereich Bau einer Immobilie in Tschechien auf dem Grundstück an der Adresse: C. Kr. (Böhmisch Kru.), Cerná v Posumavi …, Gemarkung …“ und die Auszahlungsbestimmung „am Ort des Vertragsschlusses in bar“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der nach zweckentsprechender Auslegung gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der nachfolgend erhobenen Anfechtungsklage (M 7 K 15.3938) gerichtete Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier aufgrund einer Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor, die sich in erster Linie am voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientiert. Je größer die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind, desto schwerer wiegen grundsätzlich die privaten Interessen eines Antragstellers; je geringer die Wahrscheinlichkeit für sein Obsiegen ist, umso bedeutsamer werden in der Regel die öffentlichen Interessen sein. Können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auch summarisch nicht hinreichend sicher beurteilt werden, sind allein die widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und deren Ablehnung verbundenen Folgen zu gewichten.
Zunächst geht das Gericht davon aus, dass die Klage zulässig, insbesondere fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben worden ist. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO. Ein Bediensteter einer Bundesbehörde mit Dienstsitz in M., nämlich der Außenstelle Nürnberg des Zollfahndungsamtes München, hat die angegriffene Sicherstellung (§ 35 Satz 1 VwVfG) angeordnet. Das Zollfahndungsamt München hat nach Absatz 1 lit. f) Nr. 7 Erlasses des BMF vom 16. August 2011 – III A 5 – O 3103/06/0001, Dok.Nr. 2011/0660911 – seinen Sitz im Gerichtsbezirk.
In der Sache ist der Ausgang des Klageverfahrens nach summarischer Einschätzung offen. Es wird zu klären sein, ob das Gewicht der Indizien, die auf eine deliktische Herkunft und Verwendung des sichergestellten Geldbetrages hinweisen, ausreicht, um diesen präventiv sicherzustellen. Was den geltend gemachten Herausgabeanspruch anbetrifft, hängen die Erfolgsaussichten der Hauptsache voraussichtlich von weiterreichenden Ermittlungen, insbesondere einer Überprüfung der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen, ab, deren inhaltliche Richtigkeit summarisch nicht abschließend geklärt werden kann. Das öffentliche Interesse an einer vorläufigen Vollziehung bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren hat im Hinblick auf die Höhe des bei einer Auszahlung höchstwahrscheinlich unwiederbringlich verlorenen Geldbetrages und das Gewicht der für eine deliktische Herkunft und Verwendung sprechenden Indizien Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, der auf das Geld zu seiner Lebensführung und Berufsausübung nicht angewiesen ist, dieses sofort zu investieren.
Rechtsgrundlage der Sicherstellungsanordnung vom 7. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 ist § 32b Abs. 1 ZFdG. Nach dieser Vorschrift können die Behörden des Zollfahndungsdienstes, hier das nach § 1 Abs. 1 ZFdG zuständige Zollfahndungsamt München, im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eine Sache, darunter Bargeld (vgl. BayVGH, B. v. 17. September 2015 – 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 – juris Rn. 21 m. w. N.), sicherstellen. Für die Verwahrung und Verwertung der sichergestellten Sache gelten nach § 32b Abs. 2 ZFdG die Regeln der §§ 48 – 50 BPolG entsprechend. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Bremen, U. v. 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 – juris Rn. 25 a.E., OVG NW, B. v. 22. Februar 2010 – 5 A 1189/08 – juris Rn. 2; BVerwG, B. v. 4. Juli 2006 – 5 B 90/05 – juris Rn. 6), hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids am 5. August 2015. Rechtsgrundlagen für die vom Antragsteller beantragte Herausgabe des Bargeldes sind § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. § 32b Abs. 2 ZFdG i. V. m. § 50 Bundespolizeigesetz (BPolG), je nachdem, ob die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Anfang an nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind (vgl. HessVGH, B. v. 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 – juris Rn. 29 ff.). Nach § 50 Abs. 1 BPolG sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Wenn dies nicht möglich ist, können sie an einen Dritten herausgegeben werden. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn durch die Herausgabe erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Insoweit ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die gerichtliche Entscheidung (vgl. HessVGH, a. a. O., Rn. 31 a. E.).
Die Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr kommt unter anderem dann in Betracht, wenn – wovon die Antragsgegnerin hier ausgegangen ist – das Bargeld zur Begehung von Straftaten verwendet werden soll, wobei sowohl die besondere zeitliche Nähe als auch ein besonders hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erforderlich ist (BayVGH, B. v. 17. September 2015 – 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 – juris Rn. 21). Letzteres bedingt eine entsprechend abgesicherte Prognose, d. h. es müssen hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte (BayVGH, B. v. 19. November 2010 – 10 ZB 10.1707 – juris Rn. 19) dafür vorliegen, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden wird; ein bloßer Gefahrenverdacht oder bloße Vermutungen reichen dafür nicht (BayVGH, B. v. 17. September 2015 – a. a. O.). Es muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben (vgl. BVerfG, U. v. 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 – juris Rn. 151). Allerdings gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BayVGH, B. v. 17. September 2015, a. a. O. unter Hinweis auf OVG Bremen, U. v. 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 – juris Rn. 25; NdsOVG, U. v. 7. März 2013 – 11 LB 438/10 – juris Rn. 36). Nach der vorliegenden Rechtsprechung rechtfertigt allein die ungeklärte oder deliktische Herkunft noch nicht die Annahme einer deliktischen Verwendung des Geldes (NdsOVG, a. a. O., Rn. 33; OVG Bremen, a. a. O., Rn. 26). Vielmehr muss anhand der Indizienlage auch der sichere Schluss gerechtfertigt sein, dass das Geld mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit wieder zu illegalen Zwecken verwandt und demzufolge gleichsam in die illegale „Kreislaufwirtschaft“ wieder eingespeist wird (vgl. NdsOVG, a. a. O., Rn. 35 a. E.; OVG Bremen, a. a. O., Rn. 22). Davon geht die Rechtsprechung in Kriminalitätsbereichen außerhalb der Drogenkriminalität nicht ohne weiteres aus (vgl. NdsOVG, a. a. O., Rn. 35).
Zwar konnte dem bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Antragsteller eine Begehung oder Planung einer konkreten Straftat nicht nachgewiesen werden. Allerdings sprechen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass das sichergestellte Geld deliktischer Herkunft ist. Zunächst hat der Antragsteller die Unwahrheit gesagt, als er auf Frage nach mitgeführten Waren gegenüber dem Zollbediensteten angab, er befinde sich auf der Reise zu seinem Bruder nach L. Es kann ausgeschlossen werden, dass es sich insoweit um einen Übersetzungsfehler handelt, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Dolmetscher anwesend war. Auch wenn dem Antragsteller ausreichende deutsche und englische Sprachkenntnisse für eine – nach Angaben des Zollbediensteten – „konkrete Verständigung“ gefehlt haben mögen, so hatte er, zumal als ehemaliger Polizeibeamter, doch im Wesentlichen erfasst, dass eine Zoll- bzw. Grenzkontrolle durchgeführt wurde und sich dementsprechend durch seine Personalpapiere ausgewiesen und seine Fahrkarte vorgezeigt, das Geld als seines („moje“) bezeichnet, auf einem Zettel die Höhe des mitgeführten Bargeldbetrages notiert und den Anweisungen der Zollbediensteten nach Aktenlage anstandslos Folge geleistet. Es kann dahinstehen, was ihn dazu motiviert hat, eine leicht widerlegbare Falschangabe zu machen, bzw. ob er sich diese im Vorhinein für den Fall einer Kontrolle zurechtgelegt hat, in der Hoffnung, dass nicht weiter nachgeprüft werden möge. Zu Recht hat die Antragsgegnerin auch berücksichtigt, dass er keine Gegenstände bei sich hatte, die ein Privatreisender üblicherweise mitführt, wie z. B. Kleidung, und ein unübliches enormes Risiko eingegangen ist, indem er einen Bargeldbetrag ins Ausland mit sich führt, der mehrfach das übersteigt, was die ganz überwiegende Mehrheit der Bürger in ihrem Leben je legal erwirtschaften kann. Der Betrag steht nach der Mitteilung der lettischen Behörden auch in auffälligem Missverhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, der die niedrige fünfstellige Summe von 22.100,- Euro und nicht 221.000,- Euro aus dem Verkauf eines Apartments in R. erlöst hat. Hinzu kommt, dass der Grund für die Kurzreise nach München bzw. Slowenien ungeklärt ist. Die angebliche Darlehensvaluta ist nach den vorgelegten Unterlagen zweckgebunden und sollte in Tschechien und nicht in Slowenien verwendet werden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zulasten des Antragstellers gewertet hat, dass der Vortrag, es handele sich um eine Darlehensvaluta, mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgte. Die angebliche, im Übrigen auch nicht plausible Vertraulichkeit des Darlehensvertrages hat den Antragsteller im Widerspruchsverfahren auch nicht an diesem Vortrag gehindert. Vor diesem Hintergrund erscheint sein Verhalten auch unter Berücksichtigung eines etwa risikofreudigeren osteuropäischen Geschäftsgebarens ungereimt und nicht nachvollziehbar. Daraus darf ein negativer Schluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben gezogen werden. Die teils unzutreffenden, teils unglaubhaften Angaben des Antragstellers und die außerordentliche Höhe des mitgeführten Geldbetrages lassen auf dessen deliktische Herkunft schließen (vgl. NdsOVG, U. v. 25. Juni 2015 – 11 LB 34/14 – juris Rn. 29 ff. und auch LG Dortmund, B. v. 6. Mai 2014 – 36 Qs 32/14, 36 Qs -124 Js 280/13- 32/14 – juris Rn. 2, wonach sich derjenige, der bei der Einreise hohe Bargeldmengen mit sich führt, ohne diese vorab ordnungsgemäß anzumelden, entgegenhalten lassen muss, dass er damit grob fahrlässig einen wesentlichen Beitrag zur Begründung des dringenden Tatverdachts wegen Geldwäsche und der Einleitung eines Strafverfahrens leistet). Auch die im Verfahren abgegebenen Erklärungen und Unterlagen zu Herkunft und Verwendung des Geldes sind dubios. Es ist in hohem Maße ungewöhnlich, dass ein privater Unternehmer einer Privatperson aus dem Ausland ohne entsprechenden wirtschaftlichen Hintergrund ohne Sicherheitsleistung ein Darlehen in Höhe von 880.000,- Euro gewährt und die Valuta in Fremdwährung bar auszahlt, wenn das Geld der Finanzierung eines inländischen Bauvorhabens (Errichtung eines Hotels in Cesky Krumlov) dienen soll. Die fehlende Sicherheitsleistung wird wirtschaftlich durch den auch in Tschechien unüblich hohen Zinssatz nicht ausgeglichen; zumal der Darlehensgeber, der nach Auszahlung der Valuta allein Grund zu einer Zwangsvollstreckung haben kann, sich unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs einem ausländischen (lettischen) Schiedsverfahren unterworfen hat. Soweit dies mit der Vertraulichkeit des Darlehensvertrages als Indiz für ein Strohmanngeschäft zu werten sein sollte, spräche auch dies für eine deliktische Herkunft des Geldes. Aufzuklären wird ggf. auch sein, weshalb die Unterlagen nicht am Wohnort des Antragstellers, sondern in P. in die deutsche Gerichtssprache übersetzt und dann mehrere Monate nicht vorgelegt worden sind.
Nach einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls erscheint es auch sehr wahrscheinlich, dass der Antragsteller das Geld im Fall einer Herausgabe zur Begehung von Straftaten verwenden wird. Seine derzeit wenig glaubhaften Angaben zur Herkunft des Geldes, das nach seinem eigenen Vortrag zweckwidrige Mitführen des Geldes auf der Reise über München nach Slowenien, der völlig ungeklärte Grund für diese Reise, die den Antragsteller immerhin genötigt hat, seine Reisegruppe zu verlassen, und die Stückelung des Geldes, die von Kriminellen zum unauffälligen Transport und zur unauffälligen Aufbewahrung großer Beträge benutzt wird, sprechen auch gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Verwendung des Geldes und legen den Verdacht einer deliktischen Verwendung nahe. Die Verwendung der Mittel im Rahmen der allgemeinen Lebensführung erscheint nach den Umständen und allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft es abgelehnt hat, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Ein Anfangsverdacht setzt gem. § 152 Abs. 2 StPO lediglich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat voraus, d. h. solche, die es rechtfertigen, die Mittel der Strafverfolgungsbehörden einzusetzen und, wenn auch in geringem Maße, in die Rechtssphäre des Bürgers einzugreifen (Beulke in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl. 2007, StPO, § 152 Rn. 23). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt niedrig. Es genügt eine gewisse, wenn auch noch geringe Wahrscheinlichkeit, die lediglich über die allgemein theoretische Möglichkeit des Vorliegens von Straftaten hinausgehen muss und bei der der Zweifel an der Richtigkeit des Verdachts noch überwiegen darf (Beulke, a. a. O.). Auch dürftige und noch ungeprüfte Angaben, Gerüchte und einseitige Behauptungen können ausreichen, denn die Prüfung des Grades der Wahrscheinlichkeit ist gerade das Ziel und kann deshalb nicht der Ausgangspunkt der Ermittlungen sein (Beulke, a. a. O.). Es genügen Indiztatsachen oder Tatsachen, die offenkundig sind, sofern sich aus ihnen nach kriminalistischer Erfahrung konkrete Hinweise auf ein strafbares Verhalten ergeben (Beulke, a. a. O., Rn. 25). Nicht erforderlich ist, dass die Tatsachen bereits die Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand ermöglichen oder feststehen (Beulke, a. a. O.). Davon ausgehend war vorliegend ein Anfangsverdacht zu bejahen. Im Hinblick auf die Begründung der Einstellungsverfügung und den Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass die Einstellung nach § 152 StPO erfolgt ist, weil erfolgversprechende Ermittlungsansätze nicht ohne weiteres ersichtlich waren. Im Übrigen schließen auch ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO eine Sicherstellung nicht aus, wenn die gegen den Betroffenen gerichteten Verdachtsmomente damit nicht ausgeräumt sind (vgl. NdsOVG, U. v. 7. März 2013 – 11 LB 438/10 – juris Rn. 50).
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig die Darlegung besonderer Gründe voraus, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Bei bestimmten Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse allerdings mit dem Vollzugsinteresse identisch mit der Folge, dass die Erwägungen, die den Verwaltungsakt selbst tragen, zugleich die Dringlichkeit seiner Vollziehung begründen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36, 43). Dies ist insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts der Fall (BayVGH, B. v. 8. September 2015 – 11 CS 15.1634 – juris Rn. 6 m. w. N.), denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass eine eine Gefahr verursachende Sache zur Gefahrenabwehr schnellstmöglich vor Eintritt der Unanfechtbarkeit in amtlichen Gewahrsam zu nehmen ist.
Wie bereits dargelegt, fällt die Interessenabwägung vorliegend zuungunsten des Antragstellers aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5., 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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