Strafrecht

Recht auf Einsicht in die entscheidungserheblichen Beweismittel

Aktenzeichen  206 OWi 21/18

Datum:
31.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2188
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
OWiG § 62 Abs. 2 S. 1
StPO § 473 Abs. 4 Satz 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt wird angewiesen, dem Betroffenen/ dessen Verteidiger folgende Beweismittel zur Verfügung zu stellen:
– Lebensakte des verwendeten Messgeräts
– Original-Lichtbild
– Beschilderungsplan und verkehrsrechtliche Anordnung zur Messstelle
2. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.

Gründe

Der Betroffene hat unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ein Recht auf Einsicht in die im Tenor genannten Beweismittel.
Ein Recht auf Übersendung der Messdaten besteht demgegenüber nach derzeitigem Stand nicht ow»21/18 -Seite 2 (vgl. ausführlich OLG Bamberg, B.v. 04.04.2016, Az. 3 Ss OWi 1444/15). Kosten: § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO.

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