Aktenzeichen 206 OWi 21/18
StPO § 473 Abs. 4 Satz 1
Leitsatz
Tenor
1. Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt wird angewiesen, dem Betroffenen/ dessen Verteidiger folgende Beweismittel zur Verfügung zu stellen:
– Lebensakte des verwendeten Messgeräts
– Original-Lichtbild
– Beschilderungsplan und verkehrsrechtliche Anordnung zur Messstelle
2. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.
Gründe
Der Betroffene hat unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ein Recht auf Einsicht in die im Tenor genannten Beweismittel.
Ein Recht auf Übersendung der Messdaten besteht demgegenüber nach derzeitigem Stand nicht ow»21/18 -Seite 2 (vgl. ausführlich OLG Bamberg, B.v. 04.04.2016, Az. 3 Ss OWi 1444/15). Kosten: § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO.