Aktenzeichen AN 5 K 14.01826
ARB 1/80 Art. 7 S. 1
EMRK Art. 8
Leitsatz
Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insb. die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (ebenso BayVGH BeckRS 2012, 59963). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid vom … 2014 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO).
Die in Ziffer I verfügte Ausweisung ist ebenso wenig zu beanstanden wie die in Ziffer II verfügte Befristung der Wirkung der Ausweisung auf die Dauer von sieben Jahren ab Ausreise/Abschiebung und die in Ziffern III und IV verfügten Annexentscheidungen.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also der vorliegenden Entscheidung vom … 2016 (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris, Rn. 16; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris, Rn. 8; BayVGH, U.v. 25.8.2014 – 10 B 13.715 – juris, Rn. 37). Deshalb sind der Entscheidung die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der seit 17.03.2016 geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Die streitgegenständliche Ausweisung ist sowohl gemessen an der alten als auch an der neuen Rechtslage nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dem Kläger, der nach altem Recht im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Landgerichts … vom 04.02.2014 einen zwingenden Ausweisungstatbestand erfüllte (§ 53 Nr. 1 AufenthG a. F.), aufgrund der Niederlassungserlaubnis besonderen Ausweisungsschutz zugebilligt (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG a. F.) und ihm darüber hinaus ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zugutegehalten. Sie hat deshalb im Wege des Ermessens über seine Ausweisung entschieden und somit ihrer Entscheidung rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt, die denen entsprechen, auf die sich der Kläger auch nach neuem Recht im günstigsten Fall berufen kann.
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG sind bei Ausländern mit einem Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei an die Qualität der erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erhöhte Anforderungen zu stellen. Da die Beklagte zutreffend von einem solchen Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ausgegangen ist, kann die Ausweisung nur erfolgen, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieser Interessen unerlässlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris, Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris, Rn. 33). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st Rspr. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris, Rn. 11; B.v. 16.3.2016 – 10 ZB 15.2109 – juris, Rn. 18).
Gemessen an diesen Grundsätzen geht die Kammer mit der Beklagten davon aus, dass nach dem persönlichen Verhalten des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass von ihm auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Anlass für die streitgegenständliche Ausweisung war die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht …vom 4. Februar 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger insgesamt 60 g Methamphetamin in der Absicht käuflich erworben hat, dieses gewinnbringend weiter zu veräußern. Außerdem hat der Kläger am 27. April 2013 gemeinsam mit einem Mittäter den Drogenlieferanten, mit dem es zu Differenzen gekommen war, in dessen Wohnung aufgesucht und ihn mit Faustschlägen, Fußtritten und einem Elektroschocker verletzt. Das Strafgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Klägers insbesondere die rohe Vorgehensweise bei der Körperverletzung gewertet, da der Kläger dem am Boden liegenden Opfer mit dem Fuß in das Gesicht getreten hat. Strafschärfend wurde auch berücksichtigt, dass es sich bei Methamphetamin um eine sehr gefährliche Droge mit einem enormen Suchtpotential handelt. Die Beklagte hat im Rahmen der Gefahrenprognose außerdem berücksichtigt, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden war. Der Bundeszentralregisterauszug vom 02. April 2014 enthält 9 Eintragungen. Mit Urteil des Landgerichts … vom 26.01.2006 wurde er wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Haftstrafe von 1 Jahr 6 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Gleichzeitig wurde bei dem Kläger die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, nachdem der gerichtliche Sachverständige eine manifeste Methamphetaminabhängigkeit bei dem Kläger diagnostiziert hatte. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … vom 30.08.2006 wurde die Therapiemaßnahme im Maßregelvollzug jedoch abgebrochen, da die Maßregelvollzugsanstalt empfohlen hatte, die Therapie wegen Aussichtslosigkeit zu beenden. Zwar hat der Kläger daraufhin in der Zeit vom 04. Juli 2007 bis 21. Dezember 2007 freiwillig eine stationäre Entwöhnungstherapie in der Therapieeinrichtung Klinik … absolviert. Es ist ihm auch gelungen während der Führungsaufsicht von 2007 bis 2012 drogenfrei zu bleiben, so dass die Beklagte die zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte Ausweisungsmaßnahme zurückstellte. Aber schon im Juni 2013 wurde der Kläger erneut wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Daran wird eine erhebliche kriminelle Energie erkennbar. Der Kläger hat sich weder die verbüßten Haftstrafen, noch die Therapiemaßnahmen, noch die ausländerrechtliche Anhörung zu den beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zur Warnung dienen lassen, da er wie oben ausgeführt am 4. Februar 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten unter gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt wurde. Der gerichtliche Sachverständige Herr Dr. … hatte auch in diesem Strafverfahren nachvollziehbar und überzeugend die Diagnose der manifesten Methamphetaminabhängigkeit gestellt.
Gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr spricht auch nicht, dass der Kläger mittlerweile, nach achtmonatigem Vorwegvollzug, die mit Urteil vom 4. Februar 2014 angeordnete stationäre Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und seit März 2016 ambulant weiterbehandelt wird. In dem Bericht des Bezirksklinikums … vom 05.08.2016 über den stationären Aufenthalt des Klägers in der Zeit vom 10.06.2014 bis 18.03.2016 und die anschließende ambulante Weiterbehandlung ab dem 19.03.2016 wird zwar über einen außergewöhnlich guten Therapieverlauf berichtet. Der Kläger sei geradlinig, zielorientiert und motiviert. Die Problemfelder der Suchtmittelabhängigkeit und traumatisierenden Lebensumstände im familiären Umfeld seien bearbeitet und somit abgeschwächt worden. Als protektive Faktoren hinsichtlich zukünftiger Rückfälligkeit wurden die klare Abstinenzentscheidung, die hohe Anpassungsfähigkeit, eine stabile berufliche Situation, das Bemühen um bürgerliche Bezüge und der enge Bezug zum Bezugspflegeteam benannt. Diese Faktoren legten eine ausreichend günstige Legalprognose nahe. Der Kläger habe eine positive und drogenfreie Zukunftsperspektive, wenn er die ambulante Therapie unter den gegebenen Voraussetzungen weiterfortführt. Trotz der positiven Entwicklung und der Einschätzung des Bezirkskrankenhauses kann von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden. Gerade weil die langfristige günstige Prognose des Klägers von einer Reihe von Unsicherheitsfaktoren abhängt, wie die Entwicklung einer stabilen beruflichen Situation, die bürgerlichen Bezüge und der enge Bezug zum Bezugspflegeteam, die bisherige Drogenabstinenz nur unter Aufsicht gelungen ist und der Kläger aufgrund des schwebenden ausländerrechtlichen Verfahrens einem erheblichen Wohlverhaltensdruck ausgesetzt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger künftig ein drogen- und straffreies Leben führen wird. Der Kläger, der erst im März 2016 aus der stationären Therapiemaßnahme entlassen wurde, hat sich noch nicht über einen längeren Zeitraum bewährt und durch gesetzeskonformes Verhalten gezeigt, dass er auch ohne Druck des Maßregelsollzugs vor allem in Krisensituationen in der Lage ist, nicht erneut straffällig bzw. gewalttätig zu werden.
Die bei Vorliegen einer Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG .F. unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG n.F. genannten Kriterien sowie aller sonstigen Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt unter Berücksichtigung der in §§ 54, 55 AufenthG n.F. normierten Ausweisungs- und Bleibeinteressen, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt.
Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten durch das Landgericht … vor. Die Freiheitsstrafe liegt deutlich über den im Gesetz genannten zwei Jahren. Diesem gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresse steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. entgegen, da der Kläger seit 29. Mai 1995 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist.
Die Beklagte hat Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung sämtliche Gesichtspunkte des Einzelfalls zutreffend berücksichtigt, die auch in die vorzunehmende Interessenabwägung der §§ 53 bis 55 AufenthG n.F. einzustellen sind und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. So wurde gesehen, dass der Kläger seit seiner Geburt im Jahr 1979 in der Bundesrepublik lebt und dass sich dessen Mutter und die Geschwister hier aufhalten. Gesehen wurde aber auch, dass es ihm in dieser Zeit nicht gelungen ist sich sozial und wirtschaftlich zu integrieren. Er ist ohne Berufsabschluss geblieben, war wiederholt arbeitslos und ist mit dem Aufbau einer selbstständigen Existenz gescheitert. Außerdem hat er über 8.000,00 Euro Schulden. Besonders schützenswerte familiäre Bindungen bestehen nicht, da der Kläger ledig ist und keine Kinder hat. Auch wenn er nahezu keine Bindung zu dem Heimatland hat, so ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass er die türkische Staatsbürgerschaft besitzt und die türkische Sprache beherrscht. Trotz der Tatsache, dass der Kläger momentan in einem festen Beschäftigungsverhältnis steht, muss unter Berücksichtigung aller vorstehend genannter Umstände sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das persönliche Bleibeinteresse des Klägers hinter dem schwerwiegenden öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Insgesamt ist damit festzustellen, dass sich die Ausweisung, auch gemessen an der neuen Gesetzeslage, als rechtmäßig erweist.
Im Übrigen folgt das Gericht den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Keinen Bedenken begegnet auch die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung auf sieben Jahre ab Ausreise/Abschiebung unter Ziffer II des angefochtenen Bescheids. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Fall eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen. Die Frist darf dabei nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Betroffene auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist, soll aber auch in diesen Fällen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zehn Jahre nicht überschreiten. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2014 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56). Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich dabei an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen (vgl. BayVGH, U. v. 25.8.2014 – 10 B 13.715 -juris Rn. 56). Über die Länge der Frist ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck wie auch die Interessen des Klägers gegeneinander abgewogen. In die Entscheidung floss zutreffend ein, dass die vom Kläger begangenen Straftaten in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang einnehmen und staatliche Schutzpflichten auslösen, die auch im Rahmen der Fristsetzung zu gewichten sind. Eingeflossen ist auch der Umstand, dass der Kläger mit seinem Verhalten massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in höchstem Maß gefährdet hat. Es wurde gesehen,
dass vom Kläger eine schwere Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft ausgeht. Auf der anderen Seite wurden auch die persönlichen Bindungen im Bundesgebiet berücksichtigt. Insgesamt ist die Befristung auf sieben Jahre ab Ausreise/Abschiebung nicht zu beanstanden.
Da damit sowohl die Ausweisung des Klägers, die Befristung der Wirkungen von Ausweisung und eventueller Abschiebung des Klägers sowie Abschiebungsanordnung und die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung rechtmäßig sind, hat die vom Kläger erhobene Klage keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.