Aktenzeichen M 6 S 17.759
StVG StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV FeV § 11 Abs. 7, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b, § 14 Abs. 1 S. 3, § 46 Abs. 1
Leitsatz
1 Ob bereits nach einer Fahrt unter Einfluss von Cannabis von Ungeeignetheit ausgegangen werden kann (verneinend BayVGH BeckRS 2016, 51088; BeckRS 2016, 52318), kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
2 Zeigt der Antragsteller weder Reue hinsichtlich des Vorfalls an sich noch Einsicht in die Gefährlichkeit seines Tuns für andere, spricht dies für eine eher egozentrierte Sichtweise auf sein Verhalten und die Auswirkungen seines Tuns und damit für eine zumindest gewisse Sorglosigkeit gegenüber dem Leben und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, die es im Rahmen der Abwägung als angemessen erscheinen lässt, am Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis festzuhalten. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,– festgesetzt.
Gründe
I.
Der … geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L.
Am … November 2016 wurde der Antragsteller gegen 20:45 Uhr als Führer eines PKW einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Nach freiwilligem Drogenvortest mit positiver Reaktion auf THC erfolgte mit Einverständnis des Antragstellers um 21:33 Uhr eine Blutentnahme. In der Blutprobe wurden lt. Gutachten des Instituts … vom … Dezember 2016 folgende Substanzen festgestellt: 4,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 20,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH) und 1,5 ng/ml 11-Hydroxy-Tetrahydro-cannabinol (11-OH-THC). THC-COOH und 11-OH-THC seien Abbauprodukte von THC. Danach sei von einer vorherigen Cannabis-Aufnahme auszugehen. Der Messwert für THC von 4,0 ng/ml liege oberhalb des für eine Ahndung nach § 24a (StVG) empfohlenen Grenzwertes (1 ng/ml).
Mit Bußgeldbescheid vom 19. Dezember 2016, rechtskräftig seit 5. Januar 2017, verhängte das … Polizeiverwaltungsamt wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ein Bußgeld sowie ein einmonatiges Fahrverbot.
Der Antragsteller teilte dem Landratsamt … als Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners mit dort am 5. Januar 2017 eingegangener schriftlicher Erklärung vom … Januar 2017 (Bl. 33 der Behördenakte [BA]) mit, dass er seit dem … Dezember 2016 keine Drogen mehr konsumiere. Bis zu seiner Abstinenz habe er Cannabis konsumiert: Zur Häufigkeit des Konsums gab er an: „Manchmal eine Zigarette geraucht, nicht regelmäßig, oft Abstand von mehreren Wochen.“
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis trug der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 1. Februar 2017 vor, dass es nicht gerechtfertigt wäre, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, selbst wenn gelegentlicher Konsum vorliegen würde. Nach den neuesten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschlüsse vom 29.8.2016 [11 CS 16.1460] und 14.9.2016 [11 CS 16.1467]) könne bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabis-Einfluss nicht per se von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden. Dies ergebe sich daraus, dass die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsum nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angeglichen werden sollten, so dass jedenfalls nicht bei einer ersten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV angeordnet werden müsse. Mithin könne schon gar nicht eine Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen werden.
Entsprechend dieser Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ersuche er um Mitteilung, welche Auflagen durch den Antragsteller zu erfüllen seien und welche Nachweise zu erbringen wären. Mittlerweile sei durch den Antragsteller eine Beauftragung einer Begutachtungsstelle zum Beleg der Drogenabstinenz unterzeichnet und ein entsprechendes Programm aufgenommen worden.
Der Antragsteller sei existentiell auf die Fahrerlaubnis angewiesen und bei rechtswidriger Entziehung der Fahrerlaubnis würden jegliche denkbaren Ansprüche nach Art. 34 S. 1 GG, § 839 BGB geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2017, zugestellt am 8. Februar 2017, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), verlangte die Ablieferung des Führerscheins bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Nr. 3) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,– EUR an (Nr. 4). Die Nrn. 5 und 6 enthalten Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV wurde unter Verweis insbesondere auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 (3 C 3.13) mit dem Verlust der Fahreignung des Antragstellers nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV begründet, weil bei ihm gelegentlicher Cannabiskonsum und fehlendes Trennvermögen vorgelegen habe. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis habe sich aus den eigenen freiwilligen Angaben des Antragstellers vom … Januar 2017 ergeben. Der in der Blutprobe vom … November 2016 festgestellte THC-Wert von 4,0 ng/ml beweise, dass er den Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht habe trennen können.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde auf den Seiten 3 und 4 des Bescheids insbesondere damit begründet, dass der Antragsteller bereits einmal unter Drogeneinfluss am Verkehr teilgenommen habe und der gelegentliche Cannabiskonsum durch seine eigenen Angaben bestätigt worden sei. Es müsse angenommen werden, dass er erneut unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnehmen könnte und andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährden würde.
Am … Februar 2017 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab (Bl. 57 BA).
Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am selben Tag, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen (M 6 S. 17.759),
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 6. Februar 2017 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids unter Auflagen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt werden, wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 4 anzuordnen.
Ausweislich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die die Fahrerlaubnisbehörde in Ihren Bescheid unberücksichtigt gelassen habe, seien die Erfolgsaussichten in Fällen wie dem vorliegenden offen. Eine Interessenabwägung müsse zu Gunsten des Antragstellers ausgehen, denn es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass von diesem derzeit eine höhere Gefahr als von anderen Verkehrsteilnehmern ausgehe. Der Antragsteller konsumiere seit dem gegenständlichen Vorfall keinerlei Drogen. Er sei mit entsprechenden Auflagen, wie in den genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorgesehen, einverstanden und habe mittlerweile die … mit der Durchführung von Urinscreenings im Rahmen des Belegs der Drogenabstinenz beauftragt. Das Programm werde nach den Vorgaben der Beurteilungskriterien der DGVP und der DGVM in der aktuellen Fassung durchgeführt. Sobald entsprechende Ergebnisse vorliegen, werden der Antragsteller diese unaufgefordert vorlegen.
Als Anlage war eine vom Antragsteller am … Januar 2017 unterschriebene „Einverständniserklärung zur Durchführung des Beleges von Alkohol- und/oder Drogenabstinenz“ gegenüber der … beigegeben.
Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Februar 2017, bei Gericht eingegangen am 24. Februar 2017, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen Klage gegen den Bescheid vom 6. Februar 2017 (M 6 K 17.762). Begründung und Antragstellung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 6. März 2017 im Antragsverfahren M 6 S. 17.759 seine Behördenakte vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Unter Verweis auf die Gründe des Bescheids führte er insbesondere aus, dass darin auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2006 (11 CS 05.1453) hingewiesen worden sei. Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum genüge für einen Eignungsausschluss nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bereits eine einmalige Fahrt unter Drogeneinfluss, wenn ein fehlendes Trennvermögen vorliege. Nach den Bewertungen der Anlage 4 zur FeV sei der Antragsteller demnach als fahrungeeignet anzusehen.
Mit weiterem Schriftsatz ebenfalls vom 6. März 2017 beantragte der Antragsgegner im Klageverfahren M 6 K 17.762, die Klage abzuweisen, und verwies auf seine Antragserwiderung.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers stellte mit Schriftsatz vom 22. März 2017 im Klageverfahren M 6 K 17.762 noch den Antrag, den Bescheid des Landratsamts … vom 6. Februar 2017 aufzuheben. Zur Begründung nahm er Bezug auf die Antragsbegründung.
Das Gericht hat zum Klage- und Antragsverfahren am 5. April 2017 mündlich verhandelt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers stellte für diesen die Anträge aus den Schriftsätzen vom 23. Februar 2017 zum Antragsverfahren und vom 22. März 2017 zum Klageverfahren. Die Vertreterin des Antragsgegners wiederholte die schriftsätzlich gestellten Anträge.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers übergab in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben der … vom 4. April 2017 mit einem Befundbericht vom … März 2017 und einem Untersuchungsbericht vom … Februar 2017 über die erste von insgesamt sechs Kontrollen am … Februar 2017 mit dem Ergebnis, dass im Urin keine Drogensubstanzen / Ausweichmedikamente nachweisbar gewesen seien.
Die Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis erläuterte der Antragsteller damit, dass er in C… wohne und sich zur Zeit in der Ausbildung in D… befinde, wo er auch zu Schule gehe. Zur Schule könne er mit dem Bus fahren. Er hätte jedoch in der Ausbildung bereits in E… eingesetzt werden sollen, was ihm mangels öffentlicher Verkehrsverbindungen ohne PKW nicht möglich gewesen sei. Das habe bislang erkennbar noch keine negativen Konsequenzen für ihn gehabt.
Er habe sich von Drogen distanziert, weil diese nicht nur für ihn, sondern auch für seine Eltern eine Strafe bedeuteten, da sie ihn häufig fahren müssten. Für ihn bedeute der Verlust des Führerscheins erhebliche Einschränkungen. Außerdem müsse man sich im Falle des Verlusts der Fahrerlaubnis vor dem Chef erklären.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten im Klage- und Antragsverfahren, auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 5. April 2017 verwiesen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet und daher insgesamt ohne Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 23. Februar 2017 gegen den Bescheid vom 6. Februar 2017 war hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Bescheids nicht wiederherzustellen, auch nicht unter Auflagen.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids unzulässig, weil ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris). Die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids ist erfüllt, denn der Antragsteller hat seinen Führerschein bereits bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde das in Nr. 4 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG – gleichwohl noch beitreiben wird.
Nicht erledigt hingegen hat sich durch die Abgabe des Führerscheins die Verpflichtung hierzu in Nr. 2 des Bescheids, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris).
2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
2.1 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids vom 6. Februar 2017 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).
Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf den Seiten 3 und 4 im Bescheid vom 6. Februar 2017. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dort dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Sie hat dies auf den vorliegenden Einzelfall bezogen, dass der Antragsteller bereits einmal unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat und eine Wiederholungsgefahr zu befürchten sei.
Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren.
2.2 Hinsichtlich der in Nr. 3 des Bescheids vom 6. Februar 2017 angeordneten sofortigen Vollziehung war die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23. Februar 2017 bezüglich der Nrn. 1 und 2 nicht wiederherzustellen.
2.2.1 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.
2.2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom 6. Februar 2017 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen des Antragstellers nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend wegen der unmittelbaren Klageerhebung derjenige der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 6. Februar 2017 an den Bevollmächtigten des Antragstellers am 8. Februar 2017 (BayVGH, B.v. 4.12.2012 – 11 ZB 12.2667 – juris).
Mit dieser Maßgabe ist festzustellen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Antragsteller hat sich als fahrungeeignet im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erwiesen, weil er als gelegentlicher Konsument von Cannabis den Konsum vom Fahren nicht getrennt hat. Einer vorherigen Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu seinen Konsumgewohnheiten oder einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bedurfte es nicht, denn die Fahrerlaubnisbehörde durfte aufgrund der Sachlage zur Überzeugung von der Nichteignung des Antragstellers kommen, § 11 Abs. 7 FeV (bislang st. Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 18.4.2016 – 11 ZB 16.285 – juris Rn. 10 und Rn. 15 a.E. [unter Verweis auf BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13]; so dem Grunde nach auch der von der Fahrerlaubnisbehörde genannte B.v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1453 – juris Rn. 19).
2.2.2.1 Dass der Antragsteller bis zum Vorfall am … November 2016 gelegentlich, d.h. mindestens zwei Mal, Cannabis eingenommen hat ergibt sich aus seiner schriftlichen Erklärung vom … Januar 2017 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde und wurde im Übrigen von ihm auch nachträglich nicht bestritten.
2.2.2.2 Der Antragsteller hat zudem den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht getrennt. Denn nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris; vgl. auch z.B. BayVGH, B.v. 27.10.2016 – 11 CS 16.1388 – juris Rn. 5) trennt ein Konsument von Cannabis bereits dann nicht, wenn er fährt, obwohl wegen des Cannabis-Einflusses auf ihn eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Dabei kommt es nicht auf sein Empfinden an, sondern auf einen objektiv festgestellten Wert von 1,0 ng/ml THC oder mehr im Blut. Beim Antragsteller lag der THC-Wert um 21:33 Uhr – 48 Minuten nach der Anhaltung durch die Polizei gegen 20:45 Uhr – mit 4,0 ng/ml immer noch weit darüber. Dieser Sachverhalt steht fest durch den am 5. Januar 2017 rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid vom 19. Dezember 2016 (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2016 – 11 CS 16.1467 – juris Rn. 19; B.v. 29.8.2016 – 11 CS 16.1460 – juris Rn. 15).
2.2.3 Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
2.2.3.1 Der Bevollmächtigte des Antragstellers weist zwar zutreffend auf die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes vom 29. August 2016 (11 CS 16.1460 – juris Rn. 16 f.) und 14. September 2016 (11 CS 16.1467 – juris Rn. 15, 20 f.) hin (vgl. in dieser Hinsicht auch – allerdings ohne „Auflagenbeschluss“ zu Gunsten des dortigen Beschwerdeführers – B.v. 27.10.2016 – 11 CS 16.1388 – juris Rn. 6).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dort der Auffassung, es sei offen und deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden könne, oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führe und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen sei, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden könne und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden müsse.
Auf Grundlage dieser Überlegungen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den Beschlüssen vom 29. August 2016 und 14. September 2016 unter Abänderung der vorgehenden ablehnenden Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die aufschiebende Wirkung einer Klage bzw. eines Widerspruchs nach Vornahme einer Interessenabwägung unter Auflagen wieder hergestellt. Diese Auflagen umfassten jeweils eine Haaranalyse (kopfhautnahes drei Zentimeter langes Haarstück) zum Nachweis zurückliegender Drogenfreiheit (Anm.: das wäre dann für ca. drei Monate der Fall) binnen vier Wochen ab Zustellung seines Beschlusses, eine unangekündigte Urinanalyse zum Nachweis der aktuellen Drogenfreiheit binnen sechs Wochen und die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung binnen acht Wochen zur Klärung der Frage, ob trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (FE-Klasse B mit Unterklassen) sicher geführt werden können, insbesondere ob nicht zu erwarten sei, dass auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt werde.
Jedenfalls in dem dem Beschluss vom 29. August 2016 zu Grunde liegenden Fall kam es nachfolgend zur Erfüllung der Auflagen, insbesondere der (zeitlich etwas verzögerten) Vorlage eines im Ergebnis positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und damit zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im damals noch anhängigen Klageverfahren vor der auch hier erkennenden 6. Kammer. Zur Klärung der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als offen bezeichneten Frage durch ein Urteil der Kammer und nachfolgend einer revisiblen Hauptsacheentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kam es in diesem Hauptsacheverfahren also nicht mehr.
Dementsprechend ließ der Antragsteller des hier vorliegenden Verfahrens durch seinen Bevollmächtigten die Erfüllung ebenfalls solcher Auflagen anbieten und startete selbst am … Januar 2017 ein Abstinenzkontrollprogramm mittels Urin-Screenings. Das für ihn positive Ergebnis der ersten Kontrolle legte er in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2017 vor. Eine entsprechende Haaranalyse ließ er allerdings von sich aus nicht vornehmen.
2.2.3.2 Die erkennende Kammer ist jedoch nicht der Auffassung, ihre bisherige ständige Rechtsprechung in dieser Hinsicht (z.B. B.v. 1.7.2016 – M 6 S. 16.2624 – juris), die sich in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs befindet und die sie als auf dem Boden höchstrichterlicher Entscheidung stehend ansieht (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 15, 36), im vorliegenden summarischen Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes revidieren zu müssen und hält daran fest. Denn auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die oben dargestellte Frage bislang als „offen“ bezeichnet, sich also erkennbar noch nicht auf eine bestimmte Rechtsauffassung festgelegt. Zudem ergingen die zitierten Entscheidungen ebenfalls in Beschwerdeverfahren einstweiligen Rechtsschutzes, wohingegen zur bisherigen Rechtsprechung auch Entscheidungen in Hauptsacheverfahren vorliegen (z.B. BayVGH, B.v. 18.4.2016 – 11 ZB 16.285 – juris Rn. 10, 15 a.E. [Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung]).
2.2.3.3 Gleichwohl kann die Kammer die genannten Auflagenbeschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei der Entscheidung über das vorliegende Begehren vorläufigen Rechtsschutzes nicht außer Acht lassen. Daher sieht sie sich zusätzlich zu einer Interessenabwägung veranlasst, die jedoch zu Lasten des Antragstellers ausgeht.
(1) Zunächst ist festzustellen, dass auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stets darauf bedacht ist, dass von dem Betreffenden aktuell keine höhere Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ausgeht als von anderen Verkehrsteilnehmern (B.v. 14.9.2016 – 11 CS 16.1467 – juris Rn. 25). Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 2014 (3 C 3/13 – juris Rn. 52) explizit ausgeführt hat, dass die Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum auf der unterschiedlichen Bewertung des mit dem jeweiligen Konsum verbundenen Gefährdungspotenzials in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beruhe, die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergebe.
(2) Für den Antragsteller spricht, dass er der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber wahrheitsgemäße Angaben zu seinem bisherigen Cannabiskonsum gemacht hat. Auch zuvor bei der Kontrolle am … November 2016 zeigte er sich kooperativ und unterzog sich freiwillig sowohl einem Drogenvortest als auch der Blutentnahme. Zudem erklärte er, sich seitdem gänzlich von Drogen losgesagt zu haben und begann am … Januar 2017 ein Drogenkontrollprogramm, zu dem er das erste Untersuchungsergebnis in der mündlichen Verhandlung – auch zeitnah zum Erhalt desselben – vorlegte. Dieses ergab keinen Nachweis von Drogensubstanzen.
(3) Andererseits hat der Antragsteller am … November 2016 nicht etwa mit einer niedrigen grenzwertigen THC-Konzentration im Blut von 1,0 ng/ml oder knapp darüber am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, denn der bei ihm ermittelte Wert war mit 4,0 ng/ml THC sehr viel höher. Dieser Wert ergab sich aus der Blutprobe, die immerhin eine gute dreiviertel Stunde nach der Anhaltung genommen wurde, so dass der THC-Wert bei Fahrtende durch die Verkehrskontrolle und damit erst recht bei Fahrtantritt noch einmal deutlich höher gewesen sein dürfte. Denn der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und erreicht bereits wenige Minuten nach der Drogenaufnahme sein Maximum. Nach der Aufnahme einer Einzelwirkdosis ist THC – anders als das Abbauprodukt THC-Carbonsäure – nur etwa vier bis sechs Stunden im Blut nachweisbar (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 19.7.2010 – 11 CS 10.540 – juris Rn. 10).
Der Antragsteller hat also in einem so engen zeitlichen Zusammenhang zur letzten Einnahme von Cannabis als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen, dass ihm bewusst war oder hätte sein müssen, dass seine Fahrtüchtigkeit noch massiv beeinträchtigt sein könnte. Das spricht für einen grundsätzlichen charakterlichen Mangel, für eine Fehleinstellung gegenüber den Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs. Dies wiegt insgesamt schwerer als die für den Antragsteller sprechenden Umstände.
(4) Gegen eine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers spricht auch der persönliche Eindruck, den die Kammer in der mündlichen Verhandlung von ihm gewonnen hat. Seine Distanzierung von Drogen erklärte er mit dem zusätzlichen Aufwand für seine Eltern als einer „Strafe“, weil diese ihn häufig fahren müssten. Zudem beklagte er erhebliche Einschränkungen wegen des Verlusts des Führerscheins und der damit verbundenen Mobilität. Schließlich schien es ihm peinlich gewesen zu sein, dass er seinem Chef in der Ausbildungsstelle den Verlust der Fahrerlaubnis habe erklären müssen.
Mit keinem Wort jedoch zeigte der Antragsteller Reue hinsichtlich des Vorfalls an sich. Ebenso wenig zeigte er Einsicht in die Gefährlichkeit seines Tuns für andere. Das spricht für eine doch eher egozentrierte Sichtweise auf sein Verhalten und die Auswirkungen seines Tuns und damit für eine zumindest gewisse Sorglosigkeit – um nicht zu sagen Gleichgültigkeit – gegenüber dem Leben und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer.
(5) Es stellt sich daher abschließend die Frage, ob den Gefahren, die vom Antragsteller im Wiederholungsfall bei vorläufiger Belassung der Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Klärung seiner Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung ausgehen könnten, mit einem Drogenabstinenz-Kontrollprogramm ausreichend vorgebeugt werden könnte. Die Kammer ist der Ansicht, dass dies nicht der Fall wäre.
Dabei zieht sie mit in Erwägung, dass dem Antragsteller im Falle eines Auflagenbeschlusses wohl hätte Gelegenheit gegeben werde müssen, bis zur medizinisch-psychologischen Begutachtung eine zumindest sechsmonatige Abstinenz nachvollziehbar dokumentiert nachweisen zu können, andernfalls die Begutachtung wohl von vornherein aussichtslos wäre (vgl. Hypothese D3 – Kriterium D 3.4 N Nr. 1 der Beurteilungskriterien für den Fall der Annahme „lediglich“ einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik). Das wäre beim Antragsteller aber frühestens zum … Juli 2017 der Fall gewesen, nachdem die „Einverständniserklärung“ gegenüber der … auf den … Januar 2017 datiert. In dieser Erklärung wurde im Übrigen keine Entbindung von der Schweigepflicht vorgenommen, so dass es der Antragsteller bislang selbst in der Hand gehabt hätte, eventuelle für ihn negative Kontrollergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde zeitlich verzögert oder zunächst einmal gar nicht vorzulegen.
Nicht unerwähnt bleiben können hier die Erfahrungen der Kammer aus einer Reihe ähnlich gelagerter Fälle. Häufig werden Drogenkontrollprogramme unterbrochen und Urinabgaben abgesagt oder deren Versäumung nachträglich gerechtfertigt, etwa weil der Betroffene sich im Ausland befunden habe, der Handy Akku leer gewesen oder er spontan im Urlaub gewesen sei. Doch selbst während einer der Untersuchungsstelle angekündigten Abwesenheit (z.B. zwecks Montageeinsatz im Ausland oder mehrwöchigem Urlaub) bieten sich hinreichend Gelegenheiten für nachher nicht feststellbaren Cannabiskonsum. Die Annahme, solche Screenings könnten der Gefahr weiterer Drogeneinnahme wirksam entgegenwirken, lässt sich aus Sicht der Kammer daher nicht bestätigen. Hierin liegt das Risiko, Personen, die sich wegen einer Verkehrsteilnahme unter fahreignungsrelevantem Einfluss dieser Droge als fahrungeeignet erwiesen haben, weiterhin die Verkehrsteilnahme zu erlauben, noch bevor geklärt ist, ob sie tatsächlich ihre Fahreignung wiedererlangt haben.
(6) In Erwägung all dessen müssen die persönlichen Interessen des Antragstellers – auch solche beruflicher Art – hinter den Interessen der Allgemeinheit – hier insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs – zurücktreten.
2.2.4 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese – im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte – Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).