Aktenzeichen Au 7 S 16.212
StVG StVG § 3
FeV FeV § 11 Abs. 7, § 46
Leitsatz
Nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Cannabis-Konsum kann als Grundlage für die Annahme eines “gelegentlichen Konsums” iSd Nr. 9.2.2 Anl. 4 FeV herangezogen werden. Der Konsum muss vielmehr nach seinem Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten von der Art sein, dass von einem gelegentlichen Konsum gesprochen werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.
1. Die im Jahr 1956 geborene Antragstellerin war nach vorherigem Entzug einer älteren Fahrerlaubnis seit dem Jahr 2003 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B mit einer Umkreisbeschränkung von 50 km um den Wohnort.
Am 29. Juni 2015 erhielt das Landratsamt eine Mitteilung der Polizeistation …, dass gegen die Antragstellerin ein Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingeleitet wurde. Aus den übersandten Ermittlungsunterlagen ergibt sich, dass die Antragstellerin am Sonntag, dem 6. Mai 2015 um 0.10 Uhr in … in ihrem Pkw … angehalten und kontrolliert worden sei. Anlass der Kontrolle sei gewesen, dass die Antragstellerin durch eine Polizeistreife kurz zuvor beobachtet worden sei, wie sie aus einem Tankstellengebäude herausgekommen sei und beim Heraustreten aus der Schiebetür den Eindruck erweckt habe, so unsicher zu gehen, dass sie beinahe in die zum Verkauf aufgestellten Blumen hineingefallen wäre. Die Polizeistreife sei der Antragstellerin daraufhin bis zur Anhaltestelle nachgefahren. Bei der Kontrolle sei bei der Antragstellerin deutlicher Alkoholgeruch wahrgenommen worden. Auf Nachfrage habe sie angegeben, zuvor ein Bier getrunken zu haben. Ein Atemalkoholtest habe eine Atemalkoholkonzentration von 0,48 mg/l ergeben. Es sei versucht worden, sodann einen Evidential-Test durchzuführen. Nach drei missglückten Versuchen sei aber eine Blutentnahme angeordnet worden, mit der die Antragstellerin einverstanden gewesen sei. Bis zum Eintreffen des Arztes seien bei ihr noch Auffälligkeiten erkannt worden, die neben Alkohol auch auf Betäubungsmittelgenuss hätten schließen lassen (Pupillenreaktion). Die Untersuchung der um 1.07 Uhr entnommenen Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 0,98 Promille sowie einen Wert von 1,7 ng/ml THC und einen Wert von 24,5 ng/ml THC-COOH ergeben. Bei ihrer Vernehmung am 5. Juni 2015 habe die Antragstellerin den Genuss von Alkohol eingeräumt. Auf die Frage, wie sie sich den THC-Wert von 1,7 ng/ml erkläre, antwortete sie, sie habe keinerlei Drogen an diesem Abend und auch vorher konsumiert. Sie habe einen grippalen Infekt mit Rachenentzündung gehabt und deswegen von ihrem Hausarzt Medikamente verschrieben bekommen. Zuletzt habe sie hiervon an dem besagten Freitag am Morgen die letzte Tablette genommen. Dieses Medikament könne möglicherweise zu einem erhöhten THC-Wert führen, sie werde ein Attest ihres Hausarztes vorlegen.
Das letzte Mal, dass sie mit Drogen Kontakt gehabt habe, sei im Jahr 2001 gewesen, sie habe dann eine Therapie gemacht und keine Drogen mehr angefasst.
Den von der Polizei übersandten Unterlagen war eine Blutalkoholbestimmung des Universitätsklinikums …, Institut für Rechtsmedizin – Toxikologisches Labor beigefügt, ebenso ein Gutachten des ärztlichen Direktors am Institut für Rechtsmedizin in diesem Klinikum, über die Untersuchung der Blutprobe auf Rückstände von Betäubungsmitteln.
Am 7. Dezember 2015 erhielt das Landratsamt die Mitteilung des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts, Zentrale Bußgeldstelle, dass gegen die Antragstellerin wegen eines Verstoßes nach § 24a StVG mittlerweile ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid erlassen worden sei. Das Landratsamt erhielt außerdem die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts vom 3. Dezember 2015, dass für die Antragstellerin im Fahreignungsregister insgesamt zwei Punkte wegen dieser Ordnungswidrigkeit eingetragen worden seien.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 hörte das Landratsamt die Antragstellerin zum geplanten Entzug der Fahrerlaubnis an. Die Antragstellerin teilte daraufhin nochmals mit, sie erkläre, dass sie nicht gelegentlich Cannabis konsumiere. Ihr Arzt habe ihr Tabletten mit dem Wirkstoff Noscapin verschrieben. Weder von ihm noch durch die Packungsbeilage sei sie informiert worden, dass Noscapin ein Opium-Alkaloid sei. Dies habe ihr erst am 8. Juni 2015 ihr Arzt mitgeteilt. Sie habe ab dem 5. Mai 2015 täglich ein bis zwei Tabletten à 25 mg Noscapin eingenommen, die letzte am 16. Mai 2015 am frühen Vormittag. Erst nach Bekanntgabe des THC-Werts habe sie Nachforschungen über Opium-Alkaloide angestellt. Aus verschiedenen Aussagen und Berichten ergebe sich, dass im Opium-Alkaloid Noscapin 1 bis 11% Opium und im Opium selbst 15 bis 18% THC enthalten seien. Der THC-Wert könne sich nur so ergeben haben. Für sie gelte daher die Bestimmung gemäß § 24a StVG, dass, wenn THC im Blut nachgewiesen werde, das durch die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Medikaments ins Blut gelangt sei, keine Ordnungswidrigkeit vorliege. Sie müsse weiter zur Arbeit mit dem Auto fahren. Eine Busverbindung von ihrem Wohnort zu ihrem Arbeitsplatz gebe es nicht. Ihr Mann sei bereits 75 Jahre alt. Ohne Arbeitseinkommen sei es ihr nicht möglich, ihre Mutter in der Demokratischen Republik Kongo finanziell zu unterstützen. Ihr Mann könne mit seiner Rente nicht für alle Kosten des Lebensunterhalts aufkommen.
Das Landratsamt bat daraufhin mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 das Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum … um Stellungnahme dazu, ob der THC-Wert in der Blutprobe der Klägerin aus der Einnahme von Noscapin resultieren könne. Dies wurde mit Schreiben vom 4. Januar 2016 verneint. Bei Noscapin handle es sich um ein sogenanntes Alkaloid, das zusammen mit den (Haupt-) Alkaloiden Morphin und Codein aus dem Schlafmohn gewonnen und als Arzneistoff zur Hustenstillung verwendet werde. Dahingegen zähle Tetrahydrocannabinol (THC) zu den sogenannten Cannabinoiden und sei der hauptsächliche rauschbewirkende Bestandteil der Hanfpflanze (Cannabis). Die im Arzneimittel-Informationssystem erfassten Noscapin-Präparate beinhalteten in ihren wirksamen Bestandteilen allesamt kein THC, so dass davon ausgegangen werden dürfe, dass das im Blut der Antragstellerin nachgewiesene THC aufgrund einer aktuellen Cannabis-Aufnahme zustande gekommen sei.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2016 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis der Klasse B (Nr. 1 des Bescheids), ordnete an, dass der am 26. Februar 2003 ausgestellte Führerschein unverzüglich, spätestens aber am 25. Januar 2016 abzuliefern sei (Nr. 2), drohte ein Zwangsgeld an für den Fall, dass die Ablieferung nicht bis zum Ablauf der in Nr. 2 genannten Frist erfolge (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1 des Bescheids an (Nr. 4 des Bescheids).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde auf das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss am 16. Mai 2015 gestützt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei erfolgt, weil nur durch sofort wirksame Maßnahmen zum Ausschluss von ungeeigneten Kraftfahrzeugführern von der Teilnahme am Straßenverkehr höherrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer wirksam geschützt werden könnten. Ein Verzicht auf die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit würde bedeuten, dass die Fahrerlaubnis für die unabsehbare Dauer eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens bei der Antragstellerin verbleiben würde, was nicht zu verantworten sei.
Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 12. Januar 2016 zugestellt.
Am 20. Januar 2016 gab die Antragstellerin ihren Führerschein beim Landratsamt ab.
2. Am 11. Februar 2016 wurde Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 11. Januar 2016. Gleichzeitig wurde (sinngemäß) beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Februar 2016 wiederherzustellen.
Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Entzug der Fahrerlaubnis sei erfolgt, obwohl die Antragstellerin mehrfach schriftlich geäußert habe, dass die THC-Konzentration möglicherweise auf die Einnahme eines Antibiotikums zurückzuführen sei. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei weder verhältnismäßig noch entspreche er den anzuwendenden Vorschriften, da aus dem Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits hinlänglich bekannt sei, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Fahrt nicht unter Drogeneinfluss gestanden habe. Wie bereits mehrfach vorgetragen, habe die Antragstellerin zum streitgegenständlichen Zeitpunkt aufgrund eines Infekts der oberen Atemwege ein Antibiotikum (Cefuroxim 500) und Capvaltabletten mit dem Wirkstoff Noscapin, welcher ein Opium-Alkaloid enthalte, eingenommen. Im Opium als Bestandteil des Medikaments seien mindestens 15 bis 18% THC enthalten. Der angefochtene Bescheid setze sich in keinster Weise mit den Argumenten bezüglich der Medikamenteneinnahme auseinander. Insbesondere fänden sich keinerlei Hinweise darauf, dass möglicherweise der THC-Gehalt auf die Einnahme des Präparats zurückzuführen wäre, bzw. finde sich keinerlei Hinweis, dass die Steigerung des THC-Gehalts durch die Medikamenteneinnahme in Betracht gezogen worden sei.
Vor allem sei nach der Bestätigung des behandelnden Arztes nicht auszuschließen, dass eine mögliche THC-Konzentration unverschuldet erhöht worden sei und ohne die Medikamenteneinnahme möglicherweise der Wert unter 1,0 geblieben wäre, so dass nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichts ein Entzug derzeit nicht angezeigt gewesen wäre. Der Antragstellerin sei zu keinem Zeitpunkt vor dem OWi-Verfahren bekannt gewesen, dass das Medikament möglicherweise zu den festgestellten Werten im Körper führen könnte.
Zur Glaubhaftmachung wurde ein ärztliches Attest vom 8. Juni 2015 – Dr. med. … und Dr. med. … – sowie eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vorgelegt.
Weiter wurde noch vorgetragen, dass die angeordnete Maßnahme keinesfalls verhältnismäßig sei. Die Ordnungswidrigkeit sei bereits ausreichend bestraft worden. Es sei eine Alkoholmenge im Blut festgestellt worden, die weit unter dem Grenzwert von 1,1 Promille liege. Hierfür habe die Antragstellerin ein einmonatiges Fahrverbot erhalten, nachdem der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen worden sei. Die Antragstellerin arbeite seit dem Jahr 2000 im Dreischichtbetrieb. Erschwerend komme hinzu, dass es keine Zug- oder Busverbindung vom Wohnort der Antragstellerin zur Arbeitsstelle gebe, so dass sie auf das Fahrzeug angewiesen sei. Ihrem bereits 75-jährigen Ehemann sei nicht zuzumuten, die Antragstellerin stets zu fahren. Die Möglichkeit, die Wegstrecke mittels Taxi zurückzulegen, sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse nicht im Ansatz möglich.
Als milderes Mittel sei hier ein Abstinenznachweis mittels Drogenscreenings anzuordnen, ohne zunächst die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hätte die Antragstellerin von der geplanten Maßnahme erfahren, wäre es möglich gewesen, hier bereits im Vorfeld freiwillig solche Maßnahmen zu ergreifen, da die Antragstellerin vor und nach dem streitgegenständlichen Ereignis keinerlei Drogen konsumiert habe.
3. Für den Antragsgegner beantragt das Landratsamt …,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin sei am 16. Mai 2015 mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,98 ‰ und einem THC-Wert von 1,7 ng/ml einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen worden. Auf den Vortrag der Antragstellerin, sie könne sich diese Werte nur mit Medikamenteneinnahme erklären, habe das Landratsamt eine Auskunft über das Medikament „Noscapin“ beim Institut für Rechtsmedizin der Universität … eingeholt. Nach dieser Auskunft dürfe davon ausgegangen werden, dass das im Blut nachgewiesene THC aufgrund einer aktuellen Cannabis-Aufnahme zustande gekommen sei. Die Blutentnahme habe auch ergeben, dass der Antragstellerin die Fähigkeit zur Trennung von Konsum und Fahren fehle. Da die Antragstellerin sich nicht darauf berufen habe, es habe sich bei dem der Kontrolle vorhergehenden Cannabiskonsum nur um einen lediglich einmaligen bzw. experimentellen Konsum gehandelt, könne davon ausgegangen werden, dass gelegentlicher Cannabiskonsum vorliege.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nr. 1 des Bescheids vom 11. Januar 2016 wiederherzustellen ist. Hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehbarkeit nicht angeordnet. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bereits durch die Klageerhebung eingetreten (BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 13 – Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Schon vom Wortlaut des Antrags her wird nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (Art. 21a des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG) begehrt. Da die Antragstellerin ihren Führerschein bereits abgegeben hat, hat sich die Zwangsgeldandrohung damit auch erledigt (BayVGH, B.v. 7.1.2009 – 11 CS 08.15.45 – juris). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landratsamt nach Ablieferung des Führerscheins das Zwangsgeld noch hätte vollstrecken wollen.
Der in dieser Auslegung zulässige Antrag führt in der Sache nicht zum Erfolg.
1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs im angefochtenen Bescheid entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 43).
Das Landratsamt hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, warum die Antragstellerin als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr angesehen wird. Das besondere öffentliche Interesse, bereits mit Zustellung des Bescheids die weitere Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr zu unterbinden, wird mit der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und der damit einhergehenden Gefährdung schwerwiegender Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer (Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum) begründet. Dieses öffentliche Interesse wurde mit den persönlichen Interessen der Antragstellerin abgewogen. Dies genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie auch im konkreten Fall vorliegt. Der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris, Rn. 29; B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris, Rn. 13).
2. Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse der Antragstellerin, zumindest vorläufig weiter von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, hier also der Klage vom 11. Februar 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass das Rechtsmittel mit Sicherheit Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten der Antragstellerin ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.
3. So liegt die Sache hier. Die Klage wird nicht zum Erfolg führen, der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt somit nicht in Betracht.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis – ohne Ermessensspielraum – zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Fahreignung oder Befähigung begründen, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Die Anordnung einer zur Überprüfung dieser Mängel grundsätzlich vorgesehenen Begutachtung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV).
Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt werden. Werden zusätzlich Alkohol oder anderer psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert oder liegt eine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vor, besteht auch bei (nur) gelegentlicher Einnahme von Cannabis Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.
Die Voraussetzungen der Nrn. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage und nach der im Eilverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung gegeben, weil die Antragstellerin als gelegentliche Konsumentin von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 1,7 ng/ml geführt hat und damit den Cannabis-Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann. Außerdem liegt Mischkonsum von Cannabis und Alkohol vor, da die Antragstellerin diese Substanzen in einer Menge konsumiert hat, die bei wirkungsbezogener Betrachtungsweise (BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32/12 – juris, Rn. 26) zu einer kombinierten Rauschwirkung führen konnte, da die Schwelle für eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml und für eine alkoholbedingt verminderte Fahrtüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 0,4 ‰ gegeben ist (BVerwG, U.v. 14.11.2013, a. a. O. Rn. 28).
a) Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris, Rn. 16 ff.; siehe auch BayVGH, B.v. 21.7.2014 – 11 CS 14.988; B.v. 13.12.2010 – 11 CS 10.2873, beide juris).
Die Antragstellerin hat jedenfalls vor der Verkehrskontrolle am 16. Mai 2015 THC konsumiert. Dies steht aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum … vom 1. Juni 2015 (Blatt 26 der Behördenakten) fest. Ihr Vortrag, der THC-Gehalt im Blut resultiere aus der Einnahme des Medikaments „Noscapin“, ist unglaubhaft. Dies ergibt sich bereits aus der ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Direktors des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum … vom 4. Januar 2016 (Blatt 50 ff. der Behördenakten). Aus der vorgelegten Stellungnahme des Hausarztes der Antragstellerin (Blatt 47 der Gerichtsakten) ergibt sich insoweit nichts anderes. Der Hausarzt erklärt hierzu lediglich, die Antragstellerin habe wegen eines Infekts der oberen Atemwege ein Rezept über ein Antibiotikum (Cefuroxim 500) und Capvaltabletten mit dem Wirkstoff Noscapin, einem Opiumalkaloid erhalten. Ob THC beim Abbau von Noscapin im Körper entstehe, könne nur durch einen Fachmann auf diesem Gebiet geklärt werden. Das Attest ist insoweit in keiner Weise aussagekräftig dahingehend, dass der THC-Gehalt im Blut der Antragstellerin mit der Einnahme von Noscapin erklärt werden kann. Der Sachvortrag ist insoweit als – im Übrigen in ähnlich gelagerten Verfahren häufiger vorgebrachte – Schutzbehauptung zu werten.
b) Ein zweiter Konsumakt in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem am 16. Mai 2015 relevanten Konsumakt ist zwar nicht nachgewiesen. Die Antragstellerin bestreitet ihn aber auch nicht. Vielmehr lässt sie im Rahmen der Klage-/Antragsbegründung vortragen, der Bescheid enthalte keinen Hinweis, dass die Steigerung des THC-Gehalts durch die Medikamenteneinnahme in Betracht gezogen worden sei.
Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Antragstellerin bereits früher Drogen konsumiert hat. Der von der Antragstellerin betriebene Cannabiskonsum im Jahr 2000, der sich aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 9. Oktober 2002 (Blatt 17 der Akten) ergibt, das letztlich dazu geführt hat, dass der Antragstellerin im Jahr 2003 ihre Fahrerlaubnis – wenn auch mit Umkreisbeschränkung – wiedererteilt werden konnte, liegt bereits relativ lange zurück. Das Gutachten ist wegen Fortbestehens der Umkreisbeschränkung noch relevant. Ein Antrag auf Löschung der Umkreisbeschränkung wurde zurückgenommen (Bl. 23 der Behördenakte).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Cannabis-Konsum als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Konsums herangezogen werden kann. Der Konsum muss vielmehr nach seinem Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten von der Art sein, dass von einem gelegentlichen Konsum gesprochen werden kann. Für die Gewichtung des Drogenkonsums sind Art und Ausmaß des bisherigen Konsums in die Betrachtung einzubeziehen. Eine aktuelle gelegentliche Cannabiseinnahme setzt einen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumereignisse voraus, wobei sich eine schematische Festlegung von Zeiten, nach deren Ablauf ein Cannabiskonsum im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV unbeachtlich wird, verbietet. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Verordnungsgeber mit dem tatbestandlichen Erfordernis einer „gelegentlichen“ Einnahme von Cannabis ersichtlich den Zweck der Ausklammerung von Vorgängen verfolgt, die sich als einmalige, experimentelle Einnahme des Betäubungsmittels darstellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der bereits einmal Erfahrungen mit Cannabis gemacht hat und nach längerer Zeit erneut zu diesem Betäubungsmittel greift, belässt es jedoch nicht bei einem einmaligen „Experimentieren“ bzw. „Probieren“. Vielmehr bringt er mit seinem erneuten Konsum zum Ausdruck, dass er hinsichtlich der Einnahme des Betäubungsmittels einen Wiederholungsvorsatz gefasst hat (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 4.3.2013 – 11 CS 13.43 – juris m. w. N.).
Dies zugrunde gelegt, kann hier von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgegangen werden. Im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter Einwirkung von Cannabis ist eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit des Konsums nur dann geboten, wenn der Betroffene ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Denn bei Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte ist davon auszugehen, dass nur sehr selten der Fall eintreten dürfte, dass ein erstmaliger Cannabiskonsum mit anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes direkt bei einer Verkehrskontrolle aufgedeckt wird. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen tatsächlich um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (BayVGH, B.v. 7.1.2014 – 11 CS 13.2427, 11 C 13.2428 – juris Rn. 14 m. w. N.). Grundsätzlich trägt zwar die Behörde die materielle Beweislast für die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums. Wenn jedoch der Betroffene nicht substantiiert vorträgt, dass es sich nur um einen einmaligen, experimentellen Konsum gehandelt habe, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich wäre, kann dies angesichts der oben geschilderten Unwahrscheinlichkeit, dass ein Betroffener gerade bei einem erstmaligen Konsum in eine Verkehrskontrolle gerät, zu seinen Lasten gewertet werden (BayVGH, B.v. 7.1.2014, a. a. O., Rn. 15).
Hier hat die Antragstellerin schon gar nicht behauptet, dass es sich um einen erstmaligen, experimentellen Cannabiskonsum gehandelt hat. Vielmehr hat sie sich einerseits darauf beschränkt, zu behaupten, sie habe Cannabis unbewusst im Rahmen einer Medikamenteneinnahme konsumiert. Wie oben bereits ausgeführt, ist dies jedoch unglaubhaft. Hinzu kommt der Vortrag, es sei zu überprüfen, inwieweit der THC-Gehalt durch die Medikamenteneinnahme in den relevanten Bereich gesteigert worden sein könnte. Angesichts dieser Umstände konnte eine weitere Überprüfung der Frage der Gelegentlichkeit unterbleiben.
c) Da die Antragstellerin am 16. Mai 2015 einen THC-Wert von 1,7 ng/ml aufwies, was sich ebenfalls aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum … vom 1. Juni 2015 ergibt, steht auch fest, dass sie ihren gelegentlichen Cannabiskonsum nicht im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr trennen kann. Sie hat ein Kraftfahrzeug mit einem Blutwert von mehr als 1,0 ng/ml THC geführt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris), der sich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in letzter Zeit mindestens im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes angeschlossen hat (BayVGH, B.v. 10.3.2015 – 11 CS 14.2200 – juris) ist die Antragstellerin mit der ermittelten THC-Konzentration fahrungeeignet. Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht, was bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml der Fall ist.
4. Da die Antragstellerin somit als gelegentliche Konsumentin von Cannabis unter Wirkung dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat, hat sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, mit der Folge, dass ihr die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV, Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Ein Ermessen stand der Behörde bei dieser Entscheidung nicht zu. Auch die Möglichkeit, vom Ausspruch der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen und sich stattdessen – wie vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgeschlagen – mit der Überprüfung des Abstinenzverhaltens zu begnügen, eröffnet die Rechtsordnung bei feststehendem Verlust der Fahreignung jedenfalls so lange nicht, als es nicht zumindest möglich erscheint, dass der Betroffene inzwischen wieder fahrgeeignet geworden sein könnte. Davon kann im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht ausgegangen werden, denn gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist in der Regel ein (nachgewiesener) Abstinenzzeitraum von mindestens einem Jahr erforderlich, um von einer Wiedergewinnung der Fahreignung ausgehen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2013 – 11 CS 13.425 – juris).
5. Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach die Bewertung nur für den Regelfall gilt, wird dem in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber Rechnung getragen. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
6. Da die Klage somit erfolglos bleiben wird, führt auch die Abwägung der in Rede stehenden Interessen am sofortigen Vollzug bzw. an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Ablehnung des Antrags.
Hinzu kommt, dass auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen hier zulasten der Antragstellerin ausfällt. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Entzugs der Fahrerlaubnis überwiegt hier die geltend gemachten privaten Belange der Antragstellerin. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zu stellen (BVerwG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – juris, Rn. 52). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung kommt deshalb i.d.R. nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von den Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B.v. 1.4.2008 – 11 CS 07.221 – juris). Das Gefahrenpotential eines unter Einfluss von Cannabis fahrenden Pkw-Lenkers liegt, insbesondere wenn zusätzlich noch relevanter Alkoholkonsum vorliegt, grundsätzlich über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer. Dem gegenüber sind die mit der Entscheidung für die Antragstellerin verbundenen Nachteile in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit typische Auswirkungen des Verlusts der Fahrerlaubnis, die von ihr im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter und das entsprechende Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden müssen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.