Strafrecht

Rechtsfolgen einer gefährlichen Körperverletzung mit erheblichen Folgen – Anforderungen an minder schweren Fall und Täter-Opferausgleich – Abweichungen zwischen alten Taten und neuer Tat für Hangprüfung und Sicherungsverwahrung bedeutsam

Aktenzeichen  2 KLs 201 Js 40230/18

Datum:
16.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46810
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 21, § 64, § 66 Abs. 1 Nr. 4, § 67e, § 213, § 224 Abs. 1 Nr. 5

 

Leitsatz

1. Eine massive Gewalteinwirkung durch einen wuchtigen Faustschlag mit schweren langandauernden Verletzungsfolgen (hier u.a. doppelte Nasenbeinfraktur und schweres Schädel-Hirn-Trauma), nicht unerhebliche einschlägige Vorstrafen und eine Tatausführung innerhalb einer Unterbringung nach § 64 StGB stehen einem minder schweren Fall iSv § 224 Abs. 1 StGB entgegen. Daran ändern ein Geständnis, eine Entschuldigung, eine Teilschadenszahlung und eine der Tat vorausgegangene verbale Auseinandersetzung mit dem Geschädigten voraus, in der der Täter rassistisch beleidigt wird, nichts.  (Rn. 40 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer Verurteilung nach § 224 StGB sprechen ein deutlicher zeitlicher Abstand (hier: 3-4 min) zwischen etwaiger schwerer Beleidigung und der Tat sowie ein etwaig aufgeschaukelter Zorn des Täters aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung gegen eine Strafrahmenverschiebung nach § 213 StGB entsprechend.   (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Täter-Opfer-Ausgleich iSv § 46 a StGB erfordert bei schweren Gewalttaten die Übernahme von Verantwortung durch den Angeklagten in Anerkennung der Opferrolle (ebenso BGH NStZ 2010, 82). Eine Entschuldigung in der Hauptverhandlung ohne weiteren kommunikativen Prozess zwischen Angeklagtem und Geschädigtem und eine geringe Zahlung, die der Geschädigte nur als geringen Teil der Wiedergutmachung angenommen hat, genügen dafür nicht. Der Zeitpunkt einer Zahlung an das Opfer kann bei Ausübung des durch § 46a StGB eingeräumten Ermessens einer Strafrahmenverschiebung berücksichtigt werden. (Rn. 45 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Hang iSv § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen gegenwärtigen – aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten – eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt (stRspr, zB BGH BeckRS 2020, 19723 mwN). Dafür ist kein dauerhafter Entschluss, Straftaten zu begehen, erforderlich. Eine entsprechende Neigung kann auch bei sog. Gelegenheits- und Augenblickstaten vorliegen, da auch solche Taten auf einem eingeschliffen Verhaltensmuster beruhen und damit Ausfluss eines inneren Hanges zu Straftaten sein können. Entscheidend ist, ob frühere Taten einen symptomatischen Charakter aufweisen und damit Indizwert für das Vorliegen eines gefährlichen Hanges haben. Notwendig dafür ist eine Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Einbeziehung aller objektiven und subjektiven Umstände. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
5. Bei Prüfung des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind unterschiedliche Ursachen und Umstände früherer Taten und der neu begangenen Tat zu beachten. Erhebliche Abweichungen sprechen auch bei einem vielfach Vorbestraften dagegen, dass die neue Tat im Rahmen eines eingeschliffenen Verhaltensmusters begangen wurde und damit gegen einen Hang. So liegt es, wenn – anders als früheren Taten – bei der neuen Tat Alkohol oder sonstiger Substanzkonsum keine Rolle spielte, keine alkoholische oder betäubungsmittelmäßige Enthemmung und kein rauschbedingtes, impulshaft – grundloses Verhalten vorlag sowie der Tat keine Provokation des Opfers voranging.   (Rn. 65 – 71) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Angeklagte ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung.
II. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
III. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Gründe

A.
I. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Der ledige und kinderlose Angeklagte wurde am …1992 in M. geboren. Er ist der zweitälteste von 5 Brüdern, der aus der Ehe seines Vaters, eines kenianischen Geschäftsmanns, und seiner deutschen Mutter, die als Krankenschwester arbeitete, hervorging. Beide Eltern des Angeklagten wurden 1964 geboren, sein Vater war aufgrund des Handels mit afrikanischer Kunst oftmals im Ausland unterwegs und seine Mutter war mit der Erziehung der 5 Kinder überfordert, auch weil einer der Geschwister des Angeklagten geistig behindert ist. Im Alter von 3 Jahren besuchte er den Kindergarten und wechselte sodann in ein heilpädagogisches Zentrum nach wenigen Monaten Kindergarten. Im Alter von 7 Jahren, 1999, ist er in der Grundschule eingeschult worden. Bereits im Jahre 2001 wurde er unter der Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens in der Heckscher Klinik unter anderem mit Ritalin behandelt. Sodann ging er ab 2002 in ein sonderpädagogisches Förderzentrum und wechselt 2003 auf die Realschule. Im Jahre 2004 ließen sich die Eltern scheiden und der Angeklagte wurde 2004/2005 zunächst in einem SOS-Kinderdorf in Weilheim untergebracht, kehrte dann zur Familie zurück und besuchte die Hauptschule. Im September 2005 kam es sodann zu einer geschlossenen Unterbringung in der Heckscher Klinik für 9 Tage nach Morddrohungen und wegen eines Messerwurfs nach einem Jungen. Mit ca. 12/13 Jahren begann der Angeklagte mit dem Konsum von Cannabis, welcher zunehmend regelmäßiger wurde. Im Jahre 2006 kam es zu verschiedenen Straftaten, welche unter anderem zu einer polizeilichen Verbringung in die geschlossene Clearingstelle Birkeneck führten sowie zur Einschätzung als „jugendlicher Intensivtäter“. Auch in der Folgezeit erfolgten erneute strafrechtliche Verurteilungen sowie unter anderem eine Teilnahme an einem erlebnispädagogischen Projekt sowie eine Unterbringung in einem Heim in Immenstadt. Ab 2008 kam es zum Konsum von Alkohol und Amphetaminen im Rahmen von Partys. Im Jahr 2008 musste der Angeklagte wegen zunehmender Konflikte im Heim und in der Schule das Haus Vogelnest in Immenstadt verlassen; ein folgendes einzelbetreutes Wohnen musste ebenfalls beendet werden. Letztlich wurde der Angeklagte vom 11.09.2008 bis 23.03.2009 in einer Pflegefamilie in Hagen untergebracht. Wegen mehrfacher Auseinandersetzungen und zunehmender Konflikte in der Pflegefamilie kam es auch hier zum Bruch und im März 2009 zur Rückkehr zur Mutter. Folgend waren weitere Straftaten und entsprechende Verurteilungen. Eine Entgiftung im BKH Mainkofen im Jahre 2009 brach er nach nur 7 Tagen ab. Im Gegenzug steigerte sich ab 2010 der Konsum von Kokain hin bis zu einem mehrfachen Konsum pro Woche. Bis ca. 1 Jahr vor der aktuellen „Inhaftierung“ hat er regelmäßig Kokain konsumiert. Es folgten im Lebenslauf weitere strafrechtliche Verurteilungen und Sanktionen sowie weitere Therapieversuche, welche zunächst allesamt scheiterten. Zwischen der 2. Hälfte 2013 und der aktuellen Unterbringung gemäß § 64 StGB ab Februar 2018 war der Angeklagte aufgrund der Begehung weiterer Straftaten und entsprechender Verurteilungen zeitweise in Haft und im Übrigen entweder wohnsitzlos oder im Wohnheim T. Landstraße …, gemeldet. Teilweise übte er zwischen 2012 und 2016 Gelegenheitsjobs aus, wobei in dieser Zeit jedoch der Drogenkonsum im Vordergrund stand. Insgesamt hat der Angeklagte keinen Schulabschluss und keine abgeschlossene Berufsausbildung erreichen können. Bis ca. 1 Jahr vor der aktuellen Haft und Unterbringung hat der Angeklagte regelmäßig 2-3 g Marihuana täglich und Kokain 3-4-mal wöchentlich im Umfang von je ca. 1 g konsumiert. Zudem hat er an Wochenenden auch hochprozentigen Alkohol zu sich genommen. Das letzte Jahr vor der Anstaltsunterbringung wurde er mit Subutex substituiert.
Aktuell ist er in der Haft bestrebt seinen Realschulabschluss nachzumachen und legte auch eine entsprechende Bescheinigung einer Lehrkraft vom 26.11.2019 vor. Zentrale Abschlussprüfungen finden demnach im Juni 2020 statt.
II. Vorstrafen
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1. 27.02.2007 AG München (D2601) – 1021 Ds 455 Js 315927/06
Rechtskräftig seit 27.02.2007
Tatbezeichnung: Beleidigung tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 30.07.2006
Angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 194, § 223, § 230, § 52
Erbringung von Arbeitsleistungen.
2. 16.10.2007 AG München (D2601) – 1014 Ls 457 Js 311190/06
Rechtskräftig seit 02.09.2008
Tatbezeichnung: Diebstahl in Mittäterschaft in 9 Fällen, davon 8 Mal in Tateinhei tmit Sachbeschädigung hiervon in 5 Fällen in einem besonders schweren Fall, in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in Tatmehrheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Beleidigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 02.08.2006
Angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 194 Abs. 1 S. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 nr. 2 alt. 2 Nr. 4, § 240, § 242 Abs. 1, Abs. 2, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 303, § 303 c, § 22, § 23, § 52, § 53
vier Tag(e) Jugendarrest. Erbringung von Arbeitsleistungen.
3. 31.03.2009 AG Hagen (R2602) – 84 Ds 539 Js 56/09 – 86/09
Tatbezeichnung: Gemeinschaftliche Unterschlagung
Datum der (letzten) Tat: 03.11.2008
Angewendete Vorschriften: StGB § 246, § 25 Abs. 2, JGG § 1, § 3
Ermahnung. Verfahren eingestellt nach § 47 JGG.
4. 23.07.2009 AG München (D2601) – 1021 Ds 462 Js 305957/09
Rechtskräftig seit 31.07.2009
Tatbezeichnung: Beleidigung in 2 tatmehrheitlichen Fällen
Datum der (letzten) Tat: 03.04.2009
Angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 194, § 53
Richterliche Weisung.
Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen: 2 W.
Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen: 2 W.
Dieser Verurteilung durch das Amtsgericht München liegt ein Sachverhalt dahingehend zu Grunde, dass der Angeklagte seinen Pflegevater, den Geschädigten … nach bereits mehreren vorangegangenen Konflikten am 15.03.2009 nach einer weiteren vorangegangenen Auseinandersetzung mit den Worten: „Ich ficke deine ganze Familie.“, „Fick dich doch.“ und „Ich fick dich, du Fettsack.“ beleidigte. Grund hierfür war, dass sich der Angeklagte aufgrund einer durchgeführten erzieherischen Maßnahme (Wegnahme des Fernsehgerätes) ungerecht behandelt fühlte und in der Auseinandersetzung durch den Geschädigten auch das Wort „Neger“ fiel. Des Weiteren beleidigte der Angeklagte am 03.04.2009 einen ihn kontrollierenden Polizeibeamten als „Rassist“, nachdem nach einer Auseinandersetzung mit 2 hellhäutigen Jugendlichen diese gehen durften und er kontrolliert wurde.
5. 08.12.2010 AG München (D2601) – 1026 Ds 462 Js 317416/09
Rechtskräftig seit 08.12.2010
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in 2 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerl. Erwerb von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 22.06.2010
Angewendete Vorschriften: StGB § 53, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1, JGG § 16 Abs. 4
1 Woche(n) Jugendarrest.
Dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts München lag zugrunde, dass der Angeklagte am 03.12.2009 in München Marihuana und einen Joint aus Tabak-Marihuana-Gemisch mit sich geführt hatte. Zudem kaufte und übernahm er am 04.02.2010 von einer nicht näher bekannten Person in München 1,5 g Marihuana. Weiterhin bewahrte er am 22.06.2010 in der mütterlichen Wohnung in München 1 g Haschisch auf.
6. 06.07.2011 AG München (D2601) – 1026 Ls 462 Js 108710/11
Rechtskräftig seit 05.10.2011
Tatbezeichnung: Raub in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 3 tatmehrheitlichen Fällen
Datum der (letzten) Tat: 26.01.2011
Angewendete Vorschriften: StGB § 249 Abs. 1, § 53, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1
1 Jahr(e) 2 Monat(e) Jugendstrafe.
Strafvollstreckung erledigt am 29.01.2013.
Dem Urteil des Amtsgerichts München vom 06.07.2011 lag neben dem unerlaubten Erwerb von 1,6 g Marihuana und 0,8 g Marihuana im Januar 2011 insbesondere zugrunde, dass am 26.01.2011 der Angeklagte auf den Geschädigten … traf, diesen in den Schwitzkasten nahm und die Kette, welche der geschädigte um den Hals trug, öffnete. Der geschädigte hielt die Kette jedoch mit der Hand fest und der Angeklagte drohte ihm mit den Worten: „lass los oder ich fotz dich“. Daraufhin ließ der geschädigte die Kette los und der Angeklagte nahm die Kette an sich. Er stellte hierbei den Geschädigten in Aussicht, dass er die Kette zurückbekäme, falls ihm der Geschädigte Bargeld aushändigen würde. Die Kette aus Silber hatte einen Wert von ca. 250 Euro. Bei der Tat zulasten des Geschädigten … handelte der Angeklagte unter dem Einfluss von Cannabis-Inhaltsstoffen.
7. 03.02.2012 Landeshauptstadt Waffenbeh., München
(D6275W) – KVR HA I/21 ku 11/311
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen untersagt. Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Munition untersagt.
8. 21.10.2013 AG München (D2601) – 812 Ds 245 Js 142975/13
Rechtskräftig seit 21.10.2013
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 23.02.2013
Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a
50 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe.
9. 02.04.2014 AG München (D2601) – 1115 Ds 366 Js 149429/13
Rechtskräftig seit 10.04.2014
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Anlage 1 zum BtmG)
Datum der (letzten) Tat: 15.05.2013
Angewendete Vorschriften: StGB § 55, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3
140 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe.
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG). Maßnahme nach: BtMG § 33.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 21.10.2013+812 Ds 245 Js 142975/13+D2601+AG München
Dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts München vom 02.04.2014 lag zugrunde, dass der Angeklagte vom 15.05.2013 0,64 g Marihuanablüten in Besitz gehabt hatte.
10. 01.07.2014 AG München (D2601) – 841 Ds 245 Js 120171/14
Rechtskräftig seit 09.07.2014
Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 11.01.2014
Angewendete Vorschriften: StGB § 223, § 224 Abs. 1, § 56
1 Jahr(e) Freiheitsstrafe.
Bewährungszeit 3 Jahr(e)
Bewährungszeit verlängert bis 08.07.2018.
Strafaussetzung widerrufen.
Dieser Verurteilung ebenfalls durchs Amtsgericht München lag zugrunde, dass der Angeklagte am 11.01.2014 den Geschädigten … in München vor einer McDonald’s Filiale mit dem Fuß gegen dessen Beine getreten hatte, woraufhin der Geschädigte zu Boden fiel und dadurch Schmerzen erlitt. Der Angeklagte trat sodann den am Boden liegenden Geschädigten mit dem rechten beschuhten Fuß gegen dessen Hinterkopf, weshalb der Geschädigte kurzzeitig das Bewusstsein verlor. Hierdurch erlitt der Geschädigte eine stark blutende Kopfplatzwunde, welche genäht werden musste und starke Schmerzen.
Im Rahmen der Strafzumessung wurde zugunsten des Angeklagten gesehen, dass auch der Geschädigte durch gegenseitige Beleidigungen den Angeklagten provoziert hatte. Zudem war der Angeklagte zur Tatzeit massiv alkoholisch enthemmt.
11. 04.05.2015 AG München (D2601) – 1122 Ds 366 Js 203414/14
Rechtskräftig seit 04.05.2015
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 09.10.2014
Angewendete Vorschriften: BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3
120 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe.
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).
Diesem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am 09.10.2014 in München 0,38 g Marihuana mit sich geführt hatte.
12. 04.01.2016 AG München (D2601) – 821 Ds 254 Js 148521/15
Rechtskräftig seit 12.01.2016
Tatbezeichnung: Bedrohung
Datum der (letzten) Tat: 18.03.2015
Angewendete Vorschriften: StPO § 241
130 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der Angeklagte am 18.03.2015 von dem Zeugen … vor dessen Restaurant in München angesprochen wurde, warum er ihm nicht helfe, während eine andere Person wild gestikulierend mit einer Kette auf Passanten losginge. Der Angeklagte kündigte den Geschädigten … gegenüber an, dass er ihm die Kehle durchschneiden werde und dass der Geschädigte den morgigen Tag nicht überleben werde. Dies untermauerte er damit, indem er sich mit der Hand über die Kehle fuhr. Anschließend ließ er seine Hose [xxx] und forderte den Geschädigten auf ihm einen „zu Blasen“. Der Angeklagte war zum Tatzeitpun[xxx]bedingt enthemmt.
13. 11.05.2016 AG München (D2601) – 821 Ds 254 Js 148521/15
Rechtskräftig seit 28.06.2016
190 Tagessätze zu je 13,00 EUR Geldstrafe.
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 04.05.2015+1122 Ds 366 Js 203414/14+D2601+AG München.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 04.01.2016+821 Ds 254 Js 148521/15+D2601+AG München.
14. 13.10.2016 AG München (D2601) – 853 Ls 455 Js 139353/16
Rechtskräftig seit 19.09.2017
Tatbezeichnung: Gefährl. Körperverletzung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Datum der (letzten) Tat: 19.03.2016
Angewendete Vorschriften: StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 113 Abs. 1, § 53, § 64
3 Jahr(e) Freiheitsstrafe.
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Diesem Urteil lag zugrunde, dass sich am 19.03.2016 die Geschädigten … und … gegen 0:35 Uhr auf dem Nachhauseweg auf der Friedenheimer Brücke in München befanden. Den Geschädigten kamen hierbei der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte … entgegen. Völlig überraschend und ohne, dass zuvor ein Wortwechsel oder eine Auseinandersetzung stattgefunden hatte, schlug der Angeklagte dem Geschädigten … mit einem von unten ausgeführten Schwung mit der Faust gezielt mitten ins Gesicht, wobei er die Nase des Geschädigten traf.
Durch die Wucht des Schlages stürzte der Geschädigte rückwärts zu Boden, wobei er auf dem Asphalt aufschlug. Hierdurch [xxx] er kurzzeitig das Bewusstsein. Der Angeklagte wollte daraufhin weiter auf den am Boden Liegenden einwirken, was der Begleiter des Geschädigten, Herr …, verhindern wollte, und versuchte den Angeklagten weg zu schubsen. Als dies der anderweitig verfolgte … bemerkte, schubste er seinerseits den ebenfalls Geschädigten … in Richtung der gläsernen Brückenwand, wo er dem Geschädigten B. einen gezielten Faustschlag aufs Jochbein versetzte und einen weiteren Schlag, der ihn an der Stirn traf.
Der Geschädigte … erlitt eine doppelte Fraktur des Nasenbeins mit starker Blutung, ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, Prellungen am Kopf und an der Hüfte, eine Aufschürfung am Ellenbogen sowie massive Schmerzen. Er musste eine Nacht stationär im Krankenhaus verbringen und war anschließend 3 Wochen arbeitsunfähig. Während dieser Zeit hatte er auch starke Kopfschmerzen und Schwindelgefühle. Unter diesen Folgen leidet der Geschädigte H. noch bis in die aktuelle Zeit. Es würden weiterhin regelmäßig Kopfschmerzen und Schwindelgefühle auftreten, zudem habe er Schlafstörungen sowie Angst- und Panikgefühle, sodass sich unter anderem nicht mehr traue, nachts alleine das Haus zu verlassen. Er befinde sich auch in psychologischer Behandlung. Der Geschädigte B. erlitt eine Prellung des Jochbeins, ein Hämatom am linken Auge sowie nicht unerhebliche Kopfschmerzen.
Im Anschluss an die Tat wurden die beiden Täter im Eingangsbereich eines Lokals einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Auf Aufforderung eines Beamten gegen den Angeklagten sich auszuweisen, reagierte dieser aggressiv, verweigerte seine Identitätsfeststellung und versetzte den Beamten mit beiden Armen einen Stoß vor die Brust. Hier finden wurde er zu Boden gebracht und die Hände mit Handschellen fixiert. Hierbei wehrte er sich und versuchte, das Anlegen der Handschellen zu verhindern. Zudem äußerte er gegenüber den Beamten eine Vielzahl von Beleidigungen. In der Folge sperrte er sich auch gegen seine Verbringung zum Dienstfahrzeug, in dem er unter anderem versuchte sich wegzudrehen.
Dem Berufungsurteil des Landgerichts München vom 19.09.2017, mit welchem die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten auf 3 Jahre reduziert wurde, jedoch zusätzlich die Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet wurde, ist zusätzlich zu entnehmen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt unter erheblicher Einwirkung von Alkohol und Drogen stand, sodass die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auszuschließen waren. Zudem leide der Angeklagte an eine Persönlichkeitsstörung, die im Zusammenhang mit der Mischintoxikation von Alkohol, Kokain und Cannabis dazu geführt hätten, dass diese Annahme gerechtfertigt sei. Zudem leide er unter dem Hang berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der enthemmenden Wirkung des Alkohols und der Drogen die zugrunde liegenden psychischen Dispositionen einer nur eingeschränkten möglichen Verhaltenssteuerung sowie eines erhöhten Aggressionspotenzials verstärkt wurden und daher ein delinquentes Verhalten insbesondere eine Begehung von Aggressionsdelikten begünstigt wurden. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Angeklagte weitere Straftaten begehen werde, wenn er seinen Alkohol- und Drogenkonsum fortsetze.
III.
Aus der aktuellen gutachterlichen Stellungnahme des Isar-Amper-Klinikums München-Ost vom 27.11.2019 betreffend eine nach § 67 e StGB zu treffende Entscheidung zur Fortdauer der Unterbringung ergibt sich zudem, dass sich der Angeklagte aufgrund des verfahrensgegenständlichen Vorfalls nunmehr seit 27.12.2018 in Unterbringung in München befindet. Im Verlauf der Unterbringung wirkt der Angeklagte in die Patientengemeinschaft gut integriert und ist nunmehr seit vielen Monaten Patientensprecher. Er präsentiert sich bemüht, allen Mitpatienten gleichermaßen gerecht zu werden und wird hierfür auch in dieser Funktion anerkannt. Es waren keine aggressiven Auseinandersetzungen innerhalb der Gemeinschaft zu beobachten, dennoch reagierte der Angeklagte einmal äußerst misstrauisch, als ihm sein Besteck versteckt wurde und die ganze Station danach suchte. Im Rahmen der Arbeitstherapie besuchte er diese nur unregelmäßig und machte einen nicht sonderlich motivierten Eindruck. Anfänglich wirkte er sehr unkonzentriert und ließ sich leicht ablenken, erst in den letzten Wochen war eine Besserung seiner Teilnahme, seiner Geduld und der Anpassungsfähigkeit zu erkennen. Auch in der Arbeitstherapie war er im Kontakt zu Mitpatienten und dem Personal freundlich. Er engagierte sich auch für die Gemeinschaft. Im Rahmen des Erhalts der neuen Anklageschrift und der Verhandlungstermine räumte er ein, dass er sich etwas angespannt und innerlich unruhig fühlte. In diesem Zusammenhang äußerte er auch ehrlich, dass er gelegentlich Suchtdruck empfinden würde. Diesem gab er trotz zeitweiliger Drogen- und Alkoholpräsenz auf der Station jedoch nicht nach. Gleichzeitig vermittelte er aber auch, dass er sich trotz seiner langen Aufenthaltsdauer im hochgesicherten Bereich mittlerweile ausgeglichener und zufriedener fühle.
Innerhalb des Einzelsettings wurde versucht, den Angeklagten für potentielle Anspannungssituationen, die ihn schnell impulshaft reagieren lassen, zu sensibilisieren. Hierbei wurde beobachtet, dass der Angeklagte in Alltagssituationen teilweise in alte Verhaltensmuster verfiel, indem er fordernd, provokant und flapsig-frech auftrat. Bei der Analyse der Situationen gab er an, dass er sich im Recht fühle; konnte jedoch einräumen dass er schnell dazu tendieren würde, Widerworte zu geben und dies nicht immer konstruktiv sei. Zuletzt äußerte er, dass er ein wenig stolz sei, dass er sich nicht mehr so leicht provozieren lasse; es ihm gelinge ruhig zu bleiben und er deshalb mit sich zufrieden sei. Laut Einschätzung des Pflegepersonals bemüht sich der Angeklagte um einen lockeren und freundlichen Kontakt; sein Benehmen sei allerdings tagesabhängig. Insgesamt wurde sein Verhalten als gebessert beschrieben. Als ein Pfleger von einem Patienten überraschend angegriffen wurde, war der Angeklagte einer von 3 Mitpatienten, welche sich spontan schützend vor den Pfleger stellten. Im Rahmen der therapeutischen Gespräche wirkten die vom Angeklagten eingebrachten Themen mitunter oberflächlich, wohingegen seine Anstrengungen authentisch wirkten, die er hinsichtlich seiner Beschulung mit dem Ziel des Realschulabschlusses an den Tag legte. Hierbei konnten teilweise von den Lehrkräften positive Rückmeldungen notiert werden, eine Lehrkraft gab jedoch an, dass sie sich in Anwesenheit des Angeklagten unwohl und zum Teil auch ängstlich fühlen würde. Im Zusammenhang mit der Beschulung sprach der Patient auch wiederholt an, dass er bisher nichts geschafft und erreicht habe. An allen übrigen Therapiegruppen nahm er regelhaft teil. Eine vertiefte Auseinandersetzung im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit seinen aggressiven Persönlichkeitsanteilen und der Gewalttat aus 2016 konnte nicht stattfinden, da der Angeklagte angab, er habe aufgrund des Alkoholkonsums einen „Filmriss“ gehabt. Er könne da nicht sagen, ob er das Delikt tatsächlich begangen habe. Schuld- und Schamgefühle waren so gut wie nicht spürbar; diese wurden im Gespräch kaum geäußert. Alle bislang regelmäßig durchgeführten Kontrollen auf Drogenrückstände im Urin und Alkohol in der Atemluft waren stets beanstandungsfrei.
Insgesamt besteht nach wie vor eine defizitäre Deliktbearbeitung. Im Berichtszeitraum verhielt er sich über einen langen Zeitraum angepasst, wirkte zugänglicher, humorvoll und entspannt. In Alltagssituationen schienen jedoch gelegentlich frühere Verhaltensmuster durch. Er hat nach wie vor einerseits eine niedrige Frustrationstoleranz, andererseits verfügt er aber auch über ausreichende Kontrollmechanismen; allerdings nur bis zu einer gewissen Belastungsgrenze. Ab einem gewissen Punkt bestehe die Befürchtung, dass er dann nach dem „Alles oder Nichts-Prinzip“ Aggressionen ausagieren könnte. Im Rahmen seiner Zukunftsvorstellungen strebt er einen Realschulabschluss an und möchte später eine Lehre beginnen. Er möchte in Zukunft an seinem bisherigen Lebenswandel etwas ändern. Im Falle einer aktuellen Entlassung ist aus ärztlich-therapeutischer Sicht davon auszugehen, dass bei noch nicht ausreichender behandelter Sucht-, Persönlichkeits- und Deliktproblematik ein Rückfall in den Hang erfolgen würde. Davon ausgehend, dass die Vorwürfe der neuen Anklageschrift richtig seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Prognose für die Patienten sehr ungünstig sei. Er habe die ihm vorgeworfene Tat innerhalb einer Maßregel begangen. Hierbei stehe jedoch kein ersichtliche Zusammenhang zwischen den Hang Suchtmittel zu konsumieren und der neuen Tat. Hierbei müsse man sich die Frage stellen, inwieweit er auch unabhängig von Alkohol- und Drogenkonsum zu Gewalttaten neige und inwieweit die Unterbringung einer Entziehungsanstalt und Behandlung der Abhängigkeitsproblematik allein zur Erlangung einer positiven Prognose ausreichend seien. Es stelle sich somit auch aus Behandlersicht die Frage, inwieweit die Unterbringung zu erledigen sei.
Der aktuelle Prüfungstermin zur Fortdauer der Unterbringung liegt am 02.01.2020.
IV.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 07.02.2018 im Verfahren 455 Js 139353/16 (BZR Nr. 14) in Unterbringung nach § 64 StGB zunächst im Inn-Salzach-Klinikum Wasserburg und sodann seit 27.12.2018 im Isar-Amper-Klinikum München – Ost. Im hiesigen Verfahren wurde am 27.12.2018 ein Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Rosenheim, Gz.: II Gs 2203/18 erlassen.
B. Festgestellter Sachverhalt
Am 11.11.2018 waren unter anderem sowohl der Angeklagte als auch der Geschädigte auf der Station F 8 des Inn-Salzach-Klinikums W, nach § 64 StGB strafrechtlich untergebracht.
Kurz vor 21:00 Uhr ging der Geschädigte … die Treppe der Station F8 in Richtung des Gartens hinunter. Im Türbereich trafen der Angeklagte und der Geschädigte aufeinander, wobei der Geschädigte laut rülpste. Der Angeklagte fragte sodann, warum er ihm ins Gesicht rülpsen müsse und es entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung äußerte der Geschädigte gegenüber dem dunkelhäutigem Angeklagten u.a. sinngemäß „Du Bimbo, geh doch zurück in den Busch.“.
Der Zeuge … griff schlichtend in das Streitgespräch ein und der Geschädigte und der Zeuge … gingen in den Garten und stritten weiter, während der Angeklagten zunächst ins Innere des Hauses davonging. Der Angeklagte kam nach ca. 3-4 Minuten in den Garten zurück und trat seitlich versetzt und vom Geschädigten unbemerkt hinzu, als der Zeuge … dem Geschädigten noch gegenüber stand. Ohne weitere Vorankündigung und insbesondere ohne weitere verbale Auseinandersetzung versetzte der Angeklagte den Geschädigten seitlich mit einer ausholenden Bewegung einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht in den Bereich der Nasenwurzel. Durch den Schlag sank der Geschädigte blutend zu Boden und war benommen. Weitere Handlungen des Angeklagten erfolgten nicht.
Der Angeklagte wusste auch aufgrund seiner Vorverurteilungen darum, dass ein derartiger wuchtiger Schlag in diese Körperregion zu schweren Verletzungen und auch zu einer abstrakten Lebensgefahr führen kann. Dies nahm er billigend in Kauf.
Der Geschädigte erlitt, wie vom Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen eine Fraktur des nasoorbitoethmoidalen Komplexes mit Stirnhöhlenfraktur, eine Orbitadachfraktur beidseits, Frakturen der medialen Orbitawand und Orbitaboden rechts, eine inkomplette LeFort-I-Fraktur mit Eröffnung der Schädelhöhle, eine Gehirnerschütterung sowie erhebliche Schmerzen. Es bestand eine abstrakte Lebensgefahr, eine umgehende ärztliche, insbesondere neurochirurgische Behandlung war erforderlich.
Er musste in der Folgezeit stationär behandelt und zweimal operiert werden. Die Schmerzen dauern aktuell an und der Geschädigte muss noch immer Schmerzmittel einnehmen. Es hat auch noch eine weitere Operation erfolgen, da noch ein Stück Knochen im Gesichtsbereich eingefügt werden muss. Aufgrund der eingesetzten Platten ist das Sehen des Geschädigten eingeschränkt, da bei bestimmten Augenstellungen ein Doppelsehen vorliegt. Darüber hinaus weist der Geschädigte als Folge der Operationen auf beiden Seiten des Kopfes jeweils beginnend im Haarbereich und bis zu den Ohren reichend deutlich sichtbare Narben mit einer Länge von je ca. 8 cm Länge auf.
Im Rahmen der Hauptverhandlung übergab der Angeklagte an den Geschädigten … 500 Euro als Teil einer Schadenswiedergutmachung welchen dieser annahm, ohne dies als vollständigen Ausgleich seiner Ansprüche anzuerkennen.
C. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem glaubhaften und glaubwürdigen Geständnis des Angeklagten selbst, welches durch die weitere Beweisaufnahme, insbesondere durch die Aussage des unbeteiligten Zeugen …, bestätigt wurde.
I.
Der polizeiliche Sachbearbeiter POK … berichtete über den Gang des Ermittlungsverfahrens. Er konnte insbesondere darstellen, wie man nur durch Angaben von Mitpatienten, welche erst Bedenken hatten den tatsächlichen Täter zu nennen, und über Zeugen vom Hörensagen vom ursprünglich verdächtigten Zeugen … auf den Angeklagten kam.
II.
Der Angeklagte selbst ließ durch eine, von ihm bestätigte, Verteidigererklärung die Anklagevorwürfe bestätigen. Es habe vorher rassistische Beleidigungen durch den Geschädigten P. gegeben. Er habe nicht die Absicht gehabt, so schwere Verletzungen hervorzurufen. Der Geschädigte habe ihm ins Gesicht gerülpst. Des Weiteren habe der Geschädigte … regelmäßig Konflikte auch mit anderen Mitbewohnern provoziert und gehabt. Das sei auch bei ihm so gewesen, wobei es durch Platzer früher auch zu „Affengeräuschen“ gegen ihn gekommen sei. Es habe sich Einiges aufgestaut gehabt. Im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung habe der Geschädigte insbesondere geäußert, dass er zurück nach Afrika gehen solle. Der Angeklagte äußerte sich auch auf Vorhalt und Feststellung der biografischen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen ergänzend hierzu. In seinem letzten Wort gab er an, dass ihm die Tat leid tue, er sie bereue und an sich arbeiten müsse.
III.
Der Geschädigte … gab im Rahmen seiner Einvernahme an, dass es eine verbale Auseinandersetzung mit dem Angeklagten zur Tatzeit gegeben habe. Er habe zufällig rülpsen müssen, als er dem Angeklagten begegnet sei. Er habe sodann draußen im Garteneiniges gesagt, was nicht für dessen Ohren bestimmt gewesen sei, dieser habe es aber wohl gehört. Er habe auch etwas dahingehend geäußert, dass er zurück in den Dschungel zum Bananenpflücken gehen solle. Der Angeklagte habe sich dann sehr aufgeregt und auf einmal, für ihn völlig überraschend, zugeschlagen. Dies sei jedoch nur ein Schluss von ihm, da er nicht gesehen habe, wer geschlagen habe. Infolge des Schlages sei er ausgerutscht und hingefallen. Er habe zur damaligen Zeit auch mit dem Zeugen … diskutiert gehabt. Auch gehe er davon aus, dass es wegen der Verletzungen mindestens 3 Schläge gewesen seien, von diesen [xxx] ihn einer frontal und einer im Bereich der linken Stirnhälfte getroffen. Er könne nur sagen, das es der … nicht gewesen sei, da er dies sonst gesehen hätte. Gleich nach dem Aufwachen habe er gedacht, dass der Zeuge … es gewesen wäre. Erst nach Erzählungen von anderen habe er sich vorstellen können, dass es der Angeklagte gewesen war. Er habe dann sofort operiert werden müssen. Diese Operation habe am 13. stattgefunden und er ha…[xxx] stationär im Krankenhaus bleiben müssen. Er habe auch heute noch Schmerzen. Am 05.12.2018 habe eine 2. Operation stattfinden müssen, wobei er auch 6 oder 7 Tage stationär gewesen sei. Des Weiteren habe er sich auch einen Krankenhausvirus eingefangen. Er müsse auch derzeit noch immer Schmerzmittel nehmen, da die Schmerzen immer wieder kommen würden. Es müsste auch noch eine weitere Operation erfolgen, da noch ein Stück Knochen im Gesichtsbereich fehle, welche noch eingefügt werden müsse. Auch die Nerven in der rechten Gesichtshälfte würden total verrückt spielen. Er hätte überall Platten drin. Auch sein Sehen sei eingeschränkt, dahingehend, dass er bei bestimmten Augenstellungen aufgrund der eingesetzten Materialien doppelt sehen würde. Des Weiteren habe seine Inf[xxx]lligkeit zugenommen. Die übergebenen 500 € nehme er an, ohne jedoch anzuerkennen, dass dies ein vollständiger Ausgleich seiner Ansprüche sei.
IV.
Der Zeuge … bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Angeklagten. Es habe einen verbalen Streit zwischen den Angeklagten und dem Geschädigten P. gegeben und dabei habe der Geschädigte auch zum Angeklagten gesagt, dass er als „Buschmann zurück nach Afrika“ gehen solle. Der Angeklagte sei sodann ins Haus davongegangen. Er habe schlichtend eingreifen wollen und den Geschädigten gefragt was los sei, woraufhin dieser ihm verbal aggressiv gesagt habe, dass er sein Maul halten und sich heraushalten solle. Es sei dann zu einem Streit zwischen ihm und dem Geschädigten … gekommen. Er habe keinen Ärger wegen seiner baldigen Lockerung haben wollen, der Geschädigte habe aber weitergemacht. Er sei dann vom Geschädigten … weggegangen und der Angeklagte sei gerade wieder in den Garten herausgekommen, als er ins Haus gegangen sei. Er könne nicht sagen ob der Angeklagte zugeschlagen habe, da er dies nicht gesehen habe. Bei der Begegnung in der Tür habe er gemerkt, dass der Angeklagte genervt gewesen sei, da dieser mit dem Kopf geschüttelt habe. Aggressiv habe er jedoch nicht gewirkt. Insgesamt sei der Geschädigte häufig sehr aggressiv gewesen und es habe mit ihm auf Station immer Diskussionen gegeben.
V.
Der völlig unbeteiligte Mitpatient und Zeuge … berichtete von einem Streit des Geschädigten … mit dem Zeugen … und dem Angeklagten. Der Geschädigte … sei auf den Zeugen … losgegangen und habe diesen geschubst. Der Geschädigte … habe auch den Angeklagten sodann übel rassistisch beschimpft und auch gesagt, dass er als „Bimbo“ zurück nach Afrika gehen solle; das sei noch das Netteste gewesen. Insgesamt habe der Geschädigte … wohl wieder Streit gesucht, wie es seine Art gewesen sei. Er habe auch des Öfteren mit seinen Kampfkünsten als Straßenkämpfer geprahlt. Der Angeklagte habe sodann urplötzlich einen Schlag gegen den Geschädigten geführt. Der Geschädigte habe den Schlag nicht sehen können, da er noch im verbalen Streit mit dem Zeugen … gewesen sei. Der Angeklagte sei von links auf den Geschädigten zukommend gekommen und habe ihm einen Schlag versetzt. Es war eigentlich schon ein bisschen Ruhe gewesen und der Streit zwischen dem Angeklagten und … sei schon 3-4 Minuten her gewesen. Es sei ein Schlag direkt auf die „12“ gewesen, insgesamt ein technischer KO nach einem Schlag. Der Geschädigte sei sodann wie ein nasser Sack zu Boden gegangen und ein paar Minuten später sei er mit Nasenbluten zu einem Pfleger.
VI.
Der weiterhin als Zeuge vernommene Pfleger … konnte angeben, dass der Geschädigte am Tatabend zu ihm mit einem kleinen Cut über der Nasenwurzel kam. Das Gesicht sei zusehends angeschwollen und er habe gesagt, dass er gegen eine Tür gelaufen sei. Er habe jedoch dann von anderen Mitpatienten gehört, dass der Täter der Angeklagte gewesen sein sollte. Es sei dann ein Arzt hinzugezogen und die Einweisung ins Krankenhaus veranlasst worden.
VII.
Nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen …, habe der Geschädigte eine ausgedehnte Mittelgesichtsfraktur mit Eröffnung der Schädelhöhle erlitten. Nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse sei es zu einer symmetrisch ausgebildeten Mittelgesichtsfraktur unter Einbeziehung des Naso Orbito Ethmoidalen (NOE) Komplexes mit Stirnhöhlenfraktur, Orbitadachfraktur beidseits, Frakturen der medialen Orbitawand und Orbitaboden rechts und einer inkompletten Le-Fort-I-Fraktur gekommen. Es sei davon auszugehen, dass gegen das Gesicht des Geschädigten eine sehr wuchtige stumpfe Gewalt eingewirkt habe. Als übertragende Oberfläche komme hierbei eine geschlossene Faust ohne Weiteres in Betracht. Hinweise dafür, dass es sich um eine härtere Oberfläche – mithin einen sonstigen Gegenstand – gehandelt habe, hätten sich nicht ergeben. Unter Berücksichtigung des Befundes der Bildgebung sei die einwirkende Gewalt aus rechtsmedizinischer Sicht als „sehr wuchtig“ zu bezeichnen, der Faustschlag habe den Geschädigten zentral in Höhe der Nasenwurzel getroffen. Für die festgestellten Verletzungen sei tatsächlich ein Schlag ausreichend. Insgesamt sei es vorliegend vom Zufall abhängig gewesen, dass keine noch größeren Verletzungen eingetreten seien. Es habe sich um einen linear geführten wuchtigen Hakenschlag gehandelt. Dies bedeute, dass derjenige der schlägt, sich dreht.
Aufgrund der nun teilweise angegebenen Amnesie des Geschädigten sei auch von einer Gehirnerschütterung auszugehen. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei festzustellen, dass es sich um eine das Leben gefährdende Behandlung gehandelt habe. Zwar sei es nicht zum Eintritt einer akuten Lebensgefahr gekommen, dennoch sei eine umgehende ärztliche, insbesondere [xxx]rochirurgische Versorgung dieser Verletzung erforderlich gewesen, da es aufgrund der Mittelgesichtsfraktur zur Eröffnung der Schädelhöhle gekommen sei und sich daraus die deutlich erhöhte Gefahr einer bakteriellen Infektion der in der Schädelhöhle liegenden Strukturen realisiert habe. Aufgrund der Gewalteinwirkung habe für den Geschädigten abstrakte Lebensgefahr bestanden.
Auch die vom Geschädigten angegebenen derzeitigen Folgen seien plausibel. Durch den Schlag sei der Orbitaboden gebrochen. Hierbei [xxx] es eventuell dazu gekommen, dass das Gewebe ausgewichen sei und so das Auge nicht mehr richtig bewegbar ist. Hinzu kommen Operationen und damit entsprechende Vernarbungen. Auch seien Nerven beschädigt worden. Des Weiteren müssten auch die Platten irgendwann wieder entfernt werden. Nachdem der Vorfall auch schon über ein Jahr her sei, sei die Wahrscheinlichkeit auch hoch, dass es so, wie derzeit, bleiben werde. Auch bei den Sehstörungen sei davon auszugehen, dass diese eventuell auch durch Narbenbildung so bleiben würden. Bei den Schmerzen handele es sich um Neuralgien. Hierbei könne man zu einer Besserung nicht sagen.
VIII.
Die psychiatrische Sachverständige Dr. … führte für das Gericht nachvollziehbar aus, dass der Angeklagte insgesamt in schwierigen Bedingungen aufgewachsen sei. Er sei eine „person of colour“ und die Familie mütterlicherseits habe keinerlei Unterstützung für . die Familie wegen der Hautfarbe geleistet. Er habe somit von Anfang an eine Ausgrenzung wegen der Hautfarbe erlebt. Insgesamt seien die Aufwuchsbedingungen schicksalhaft gewesen und sein teilweise aggressives und somit problematisches Sozialverhalten sei unter anderem auch dem ständigen Wechsel von Bezugspersonen und der Betreuungskonzepte geschuldet. Er habe sich im weiteren Verlauf im Milieu bewegt und Drogen konsumiert. Sein Lebensstil sei auf unmittelbare Bedürfnisbefriedigung ausgerichtet gewesen.
Die Sachverständige stützt sich bei der Begutachtung überwiegend auf die vorliegenden Unterlagen und Vorbegutachtungen, da eine Exploration am 24.04.2019 durch den Angeklagten nach ca. eineinhalb Stunden abrupt beendet wurde. Insofern habe sie die Vorbefunde aus den Akten hinsichtlich ihrer Plausibilität und der Vereinbarkeit mit den aktuellen gutachterlichen Erkenntnissen diskutiert. Beim Angeklagten könne zunächst eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit bestätigt werden. Aus einem Vorgutachten der Sachverständigen … vom 15.05.2017 aus dem Vorverfahren 455 Js 139353/16 ergebe sich eine derartige Vordiagnose, welche insbesondere durch die aufgezeigten Störungen des Sozialverhaltens in Verbindung mit der biografischen Entwicklung des Angeklagten nachvollziehbar sei. Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse würden zudem belegen, dass die hyperkinetische Störung im Erwachsenenalter fortbestehen könne und dann auch weiterhin zu Einschränkungen sowohl im sozialen als auch beruflichen Bereich führen könne. Im Rahmen der im gleichen Verfahren durchgeführten testpsychologischen Zusatzbegutachtung durch Frau Dipl. Psych. … vom 12.04.2017 hätten sich diesbezüglich teilweise unbeeinträchtigte Funktionsfähigkeiten gezeigt, jedoch auch eine Impulshaftigkeit, die dem Angeklagten das Lernen aus Fehlern und Erfahrungen erschwere. Dieser Befund könne einerseits auf das Fortbestehen einzelner Auffälligkeiten der hyperkinetischen Störung hinweisen, könne jedoch auch Teil einer Persönlichkeitsproblematik sein. Die von Frau Dr. L. ebenfalls diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.2) könne bestätigt werden. Es bestünden Auffälligkeiten in der Affektivität (affekt-/gemütsarm), der Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung (plötzlicher Abbruch der Untersuchung, Impulshaftigkeit in testpsychologischer Untersuchung, inkonstante biografische Entwicklung und bedürfnisorientierter Lebenswandel) und der Art des Umgangs mit anderen Menschen, was in vielen persönlichen und sozialen Situationen zu unflexiblem, unangepasstem und unzweckmäßigem Verhalten in der Vergangenheit geführt habe und noch bis heute führt und bereits in der späten Kindheit begonnen habe.
Des Weiteren seien in der aktuellen Untersuchung auch die spezifischen Kriterien der dissozialen Persönlichkeitsstörung erkennbar gewesen. Er habe kaum Gefühle anderen gegenüber erkennen lassen, weder in Bezug auf seine familiäre Situation, noch in Bezug auf die Folgen seiner Straftaten bei den Opfern. Darüber hinaus habe er kein Schuldbewusstsein hinsichtlich seiner verurteilten Straftaten erkennen lassen, vielmehr habe er auf die Umstände und das Verhalten der Geschädigten oder eine Erinnerungslücke verwiesen. Zudem sei aus seiner Entwicklung, seinen eigenen Angaben und aus Äußerungen über seine familiären Bezüge zu erkennen, dass er nicht in der Lage sei, dauerhafte Beziehungen aufrecht zu erhalten, obwohl keine größeren Schwierigkeiten zu bestehen scheinen, Beziehungen einzugehen.
Darüber hinaus bestünde kein Anhalt für Zweifel an der vordiagnostizierten Störung durch psychotrope Substanzen in Form eines schädlichen Gebrauchs multipler Substanzen (ICD-10:F19.1). Aus der Aktenlage könnten als schädliche Wirkungen des Substanzgebrauchs die negativen Konsequenzen in zwischenmenschlichen Begegnungen, wie zum Beispiel Aggressionsdelikte, festgestellt werden. Aktuell bestehe kein Anhalt für einen Konsum psychotroper Substanzen im Ausmaß einer Abhängigkeit.
Bezüglich einer etwaigen Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sei auszuführen, dass weder der Tatvorlauf, der Tatablauf oder das Nachtatverhalten Anlass für den Anhalt einer krankheitswertigen psychopathologischen Auffälligkeit bieten würden. Allenfalls werde eine Empfindlichkeit für ungehöriges Verhalten (rülpsen, beschimpfen) deutlich und eine damit einhergehende Bereitschaft auf verbale Aggression selbst aggressiv zu reagieren. Der Zeitablauf selbst spreche auch nicht für eine erhöhte Impulshaftigkeit, da der Angeklagte sich zunächst aus der Situation entfernt habe und dann zurückgekehrt sei. Dies entspreche eher einem Hängenbleiben im Ärgeraffekt und für eine sich daraus ergebende Steigerung des affektiven Aufladens. Die Tat selber trage den Charakter einer Bestrafung und habe möglicherweise auch dem Abreagieren aufgebauten Ärgers gedient. Zu allen Zeitpunkten sei jedoch das geschilderte Verhalten des Angeklagten zielgerichtet und kontrolliert gewesen.
Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat würden sich keine sicheren Hinweise auf Symptome einer psychischen Erkrankung oder krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung finden lassen. Beim Angeklagten würde keine Ausprägung der dissozialen Persönlichkeitsstörung vorliegen, die die erforderliche Schwere der medizinischen Voraussetzungen des 4. Eingangsmerkmals der Schuldfähigkeitsparagrafen, der schweren anderen seelischen Abartigkeit, erreichen würde. Zwar demonstriere einerseits der biografische Werdegang des Angeklagten eindrücklich ein Versagen in allen sozialen Anforderungen, sodass diese Beeinträchtigungen deskriptiv betrachtet vergleichbar mit denen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung seien könnten, es bestehe jedoch andererseits kein Anhalt für subjektiv begründete Erlebensweisen, die Symptomen vergleichbar seien, wie sie bei gravierenden psychischen Störungen bestehen würden. Allenfalls ließen sich Hinweise auf ein anhaltendes Gefühl der Benachteiligung als Mensch mit Migrationshintergrund und anderer Hautfarbe finden und ein damit einhergehendes Gefühl der wiederholten Diskriminierung und ungerechten Behandlung. Es könne sich aus derartig wiederkehrenden Erfahrungen eine Selbstwertproblematik entwickeln, die dann in einer erhöhten Empfindlichkeit und Kränkbarkeit münden konne und damit auch aggressive Reaktionen begünstigen könne und unter Umständen schon bei vermeintlichen und antizipierten Kränkungen auftreten könne. Auch seine Lebensführung vor Inhaftierung erscheine eingeengt auf einen dissozialen Lebensstil und es bestehe eine durchgängige Beeinträchtigung seiner Beziehungsgestaltung sowie der psychosozialen Leistungsfähigkeit aufgrund seiner Verhaltensprobleme.
Letztlich gegen eine derartige Einstufung würde jedoch sprechen, dass kein Anhalt für eine durchgehende Störung des Selbstwertgefühls bestehe, welche Grund für seine zwischenmenschlichen oder psychosozialen Schwierigkeiten sei. Darüber hinaus erscheine der Realitätsprüfungsmechanismus des Angeklagten nicht krankheitswertig gestört zu sein. In der Zusammenschau all diese Erkenntnisse sei die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung als nicht derart gravierend anzusehen, dass sie einer schwerwiegenden psychischen Störung vergleichbar sei auch unter dem Aspekt, dass der Angeklagte die Möglichkeit zur Änderung und zum Ausweichen aus diesen Problematiken gehabt, jedoch nicht angenommen habe.
Im Ergebnis liege somit keine relevante Störung i.S.d. § 20 StGB vor, somit sei von erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum auszugehen. Die Voraussetzungen einer neuerlichen Unterbringung nach § 64 StGB würden nicht vorliegen, da es sich jedenfalls vorliegend nicht um eine Hangtat handele, nachdem berauschende Mittel keinerlei Rolle gespielt hätten.
IX.
Sämtliche tatunmittelbaren Zeugen haben das Geständnis des Angeklagten im Wesentlichen bestätigt.
Es hat eine von dem Geschädigten … mit dem Anrülpsen des Angeklagten provozierte verbale Auseinandersetzung gegeben, in die auch der Zeuge … verwickelt war, der sich jedoch zurückhalten wollte. Es kam dann gegen den dunkelhäutigen Angeklagten zu rassistischen Beleidigungen durch den Geschädigten, der ohnehin mit anderen während der Unterbringung immer Streit gesucht hat und auch bereits früher den Angeklagten nicht ausschliessbar rassistisch beleidigt hat. Der Angeklagte hat sich dann entfernt, ist aber nach einiger Zeit zurückgekehrt und hat mit aufgestauter Wut den Geschädigten mit einem einzigen wuchtigen und zu diesem Zeitpunkt überraschenden Schlag niedergestreckt, als dieser offensichtlich immer noch mit dem Zeugen T. nach den Angaben des neutralen Zeugen … diskutierte und den Schlag nicht kommen sah. Dadurch wurde der Geschädigte, was der Angeklagte in Kauf nahm, nicht unerheblich verletzt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen … denen die Kammer folgt, lag eine das Leben gefährdende Behandlung mit dem massiven Faustschlag des Angeklagten vor.
Auch wusste der Angeklagte aufgrund seiner früheren Straftaten (so der letzten Vorverurteilung vom 13.10.2016 im Verfahren 853 Ls 455 Js 139393/16), dass ein einziger Schlag mit der nach seinen Möglichkeiten erreichbaren Intensität zu erheblichen und massiven Verletzungen führen kann, die auch das Leben gefährden können, wobei er das – auch im Hinblick auf seinen zu diesem Zeitpunkt überraschenden und für den Geschädigten nicht erkennbaren Faustschlag – jedenfalls billigend in Kauf nahm.
Mehrere Schläge beschreibt – bis auf den Geschädigten selbst – niemand. Auch der rechtsmedizinische Sachverständige konnte mehrere Schläge nicht bestätigen.
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt.
D. Rechtliche Würdigung
Der Beklagte hat sich mithin der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht.
E. Strafzumessung und Rechtsfolge
Die Kammer ist hier vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, ausgegangen.
Eine Strafrahmenverschiebung wegen eines minderschweren Falles gem. § 224 Abs. 1 a.E. StGB, § 213 StGB entsprechend nach § 46 a StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB oder nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB war nicht vorzunehmen.
I.
Minder schwerer Fall nach §§ 224 Abs. 1 a.E.
Es war bei der hierbei vorzunehmenden Gesamtabwägung zunächst zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Sachverhalt eingeräumt hat, in der Hauptverhandlung 500 Euro als Teilschadensbetrag an den Geschädigten geleistet hat und sich bei diesem auch entschuldigt hat. Des Weiteren ging der Tat des Angeklagten eine verbale Auseinandersetzung mit dem Geschädigten voraus, in welcher ihn der Geschädigte massiv rassistisch beleidigte. Auf der anderen Seite spricht aber die massive Gewalteinwirkung durch den wuchtigen Faustschlag, die schweren Verletzungen und die Verletzungsfolgen, an denen der Geschädigte immer noch zu leiden hat, gegen einen minder schweren Fall, ebenso wie die nicht unerheblichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Tatausführung innerhalb einer Unterbringung nach § 64 StGB. Ein minder schwerer Fall liegt nicht vor.
II.
Minder schwerer Fall nach § 213 StGB entsprechend
Auch eine Strafrahmenverschiebung nach § 213 StGB entsprechend kam nicht in Betracht. Hier spricht in der Gesamtbetrachtung insbesondere der zeitliche Abstand zwischen etwaiger schwerer Beleidigung und der Tat gegen die Anwendung dieser Vorschrift. Der Angeklagte entfernte sich erst und kehrte erst einige Minuten (3-4 min) später zurück um zuzuschlagen. Auch ein etwaig aufgeschaukelter Zorn des Angeklagten beruhte eher auf seiner Persönlichkeitsstörung, was nicht zu einer Strafrahmenverschiebung führen kann (vgl. Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 213 StGB, Rn. 8)
III.
Strafrahmenverschiebung nach § 46 a StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
Eine Strafrahmenverschiebung wegen eines Täter – Opfer – Ausgleichs kommt nicht in Betracht.
Ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a StGB erfordert bei schweren Gewalttaten, wie vorliegend, jedenfalls die Übernahme von Verantwortung durch den Angeklagten in Anerkennung der Opferrolle (BGH vom 04.08.2009, Az.: 1 StR 297/09, NStZ 2010, 82). Im vorliegenden Fall hat zum einen – bis auf eine Entschuldigung in der Hauptverhandlung – keinerlei notwendiger kommunikativer Prozess zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten stattgefunden.
Die geleistete Zahlung ist gering und ausdrücklich vom Geschädigten nur als geringer Teil der Wiedergutmachung angenommen worden. Auch aufgrund des Zeitpunktes der Zahlung im letzten Verhandlungstermin war jedenfalls unter Berücksichtigung der bereits vorgenannten Gesichtspunkte das Ermessen des § 46 a StGB dahin auszuüben, dass eine Strafrahmenverschiebung nicht zu gewähren war.
IV.
Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
Unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen waren die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu verneinen. Nach Auffassung der Kammer hat die zu diagnostizierende dissoziale Persönlichkeitsstörung noch keinen Krankheitswert erreicht, der die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinflusst. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen der Sachverständigen an.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zugunsten des Angeklagten sein Geständnis gesehen, welches nicht unerheblichen Wert hatte. Er hat glaubhaft Einsicht und Reue gezeigt. Darüber hinaus war erheblich zu berücksichtigen, dass die Provokationen zunächst vom Geschädigten ausgingen und er den Angeklagten kurz vor der Tat rassistisch beleidigt hat, auch wenn der Schlag erst nach einiger Zeit und der Möglichkeit zur Besinnung geführt wurde. Er hat dem Geschädigten von sich aus 500 Euro als teilweise Schadenswidergutmachung gezahlt und sich bei diesem entschuldigt.
Andererseits hat die Kammer jedoch berücksichtigt, dass der Angeklagte massiv und auch mehrfach einschlägig vorbestraft ist und bereits Freiheitsstrafe verbüßt hat. Bei dem Geschädigten wurden durch den plötzlichen Schlag ohne Reaktionsmöglichkeit darauf schwere und auch bleibende Verletzungen hervorgerufen. Die Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten ist hoch. Die Tat beging er nur ca. 1 Jahre und 2 Monate nach der Berufungsverhandlung mit der angeordneten Unterbringung und nur ca. 2 Jahre nach der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem AG München in dieser Sache im Rahmen der strafrechtlichen Unterbringung nach § 64 StGB.
Nach Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB hat die Kammer nicht angeordnet.
1. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB liegen vor. Der Angeklagte wurde jedenfalls bereits wegen zweier vorsätzlicher Taten mit Urteil des AG München vom 01.07.2014 und vom 13.10.2016 (BZR Nr. 10 und 14) gegen die körperliche Unversehrtheit zu 1 Jahr und zu 3 Jahren und damit jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt, § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Darüber hinaus wurde er auch bereits am 06.07.2011 durch das AG München (BZR Nr. 6) zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten wegen Raubes und unerlaubten Erwerbs von 1,6 und 0,8 g Marihuana verurteilt. Hierbei ist aufgrund der Urteilsfeststellungen auch davon auszugehen, dass der Angeklagte allein wegen des Raubdeliktes zu einer Jugendstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden wäre,
Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, indem der Angeklagte jedenfalls unter anderem 2/3 der Freiheitsstrafe von 1 Jahr aus dem Urteil des AG München vom 01.07.2014, Az.: 841 Ds 245 Js 120171/14, rechtskräftig seit 09.07.2014 (BZR Nr. 10) verbüßte und sich seit 07.02.2018 in Unterbringung aus der Verurteilung des AG München vom 13.10.2016, Az.: 853 Ls 455 Js 139353/16, i.V.m. dem Berufungsurteil des LG München I vom 19.09.2017, rechtskräftig seit 19.09.2017 (BZR Nr. 14) befindet. Auch § 66 Abs. 4 S. 3 StGB steht der Berücksichtigung der Vorahndungen BZR Nr. 6, 10 und 14 nicht entgegen.
2. In der Zusammenschau sämtlicher zu berücksichtigende Gesichtspunkte geht die Kammer davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB beim Angeklagten nicht vorliegen und insbesondere nicht von einem Hang auszugehen ist.
Ein Hang bezeichnet einen gegenwärtigen – aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten – eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Für Einen Hang ist ein „dauerhafter Entschluss“, Straftaten zu begehen, nicht erforderlich. Vielmehr kann eine entsprechende, in der Persönlichkeit liegende Neigung auch bei sogenannten Gelegenheits- und Augenblickstaten zu bejahen sein, da auch solche Taten auf einem eingeschliffen Verhaltensmuster beruhen und damit Ausfluss eines inneren Hanges zu Straftaten sein können (BGH NStZ-RR 2014, 271). Das kann auch der Fall sein, wenn die Ursache darin liegt, dass der Täter dazu neigt, mit einer neuen strafbaren Handlung auf einen äußeren Tatanstoß zu reagieren. Auf die Ursache des eingeschliffen Verhaltensmusters kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist, ob frühere Taten einen symptomatischen Charakter aufweisen und damit Indizwert für das Vorliegen eines gefährlichen Hanges haben. Notwendig dafür ist eine Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Einbeziehung aller objektiven und subjektiven Umstände.
Die Sachverständige hat ausgeführt, dass hinsichtlich der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu sehen sei, dass der Angeklagte bereits vor Strafmündigkeit mit aggressivem und gewalttätigem Verhalten auffällig gewesen sei, in Form von Morddrohungen gegen einen anderen Jungen, nachdem er auch ein Messer geworfen haben solle. Erste strafrechtlich relevante Handlungen habe er bereits im Alter ab 14 Jahren begangen. Aufgrund allgemeiner, kriminologischer Erkenntnisse und aufgrund der bisherigen Entwicklung sei es wahrscheinlich, dass der Angeklagte weitere Straftaten begehen werde.
Für die vorgeworfene Tat lasse sich entnehmen, dass diese im Rahmen einer aggressiven und auch von Seiten des Geschädigten mit Anspielung auf den Migrationshintergrund und die Hautfarbe des Angeklagten geführten verbalen Auseinandersetzung erfolgt sei. Ein ähnliches Motiv sei in der Verurteilung vom 01.07.2014 zu erkennen, als er im Rahmen einer Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen zugetreten habe. Demgegenüber sei das Motiv für die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aus dem Jahr 2016 unklar, da dem Faustschlag keine Auseinandersetzung vorangegangen sei. Gemeinsam ist den Verurteilungen aus 2014 und 2016 jedoch wiederum, dass der Angeklagte in beiden Fällen geltend gemacht habe, konsumbedingt enthemmt gewesen zu sein. Auch bei der Verurteilung wegen Bedrohung aus 2016 habe er eine Alkoholisierung vorgebracht und einen möglichen Zusammenhang mit der Hautfarbe und seinem Verhalten angedeutet. Seine Hautfarbe sei auch im Rahmen seiner als Beleidigung verurteilten Straftat aus 2009 angesprochen worden und als Benachteiligung empfunden worden. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass der Angeklagte sich bislang verbal und/oder körperlich aggressiv verhalten habe, wenn er angegriffen, herabgesetzt und sich diskriminiert gefühlt und/oder unter Einwirkung psychotroper Substanzen gestanden habe. Nachdem bislang keine Erkenntnisse über eine erfolgreich absolvierte Therapie seiner Substanzproblematik, über seine sonstige therapeutische Entwicklung oder über Abstinenzkontrollen vorliegen würden, sei derzeit nicht zu begründen, dass von ihm nun kein Risiko für neue Straftaten, insbesondere Gewaltstraftaten mehr ausgehe. Aktuell bestünde kein Anhalt für die Wirkung psychotroper Substanzen und die Schwere der Verletzungsfolgen sei gravierender als bei seinen bisherigen einschlägigen Delikten.
Sollte sich der verfahrensgegenständliche Vorwurf bestätigen, wäre mit Gewaltanwendung sowohl aus Kränkungssituationen als auch mit instrumentellem Gepräge zu rechnen, völlig unabhängig von den Umständen, in denen sich der Angeklagte gerade befinde, da auch der Rahmen einer Unterbringung mit klaren Regeln und Konsequenzen keinen ausreichend motivationalen Ansatz zu bieten scheine, Gewalthandlungen zu unterlassen. Aus diesen Überlegungen auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Suchtmittelrückfälligkeit ergebe sich der Schluss, dass vom Angeklagten auch in Alltagssituationen, in der er sich auch einer potentiellen oder realen Kränkung, einer Ablehnung oder Versagenssituation ausgesetzt sehe, gewalttätiges Verhalten zu erwarten sei, einerseits eventuell zur Affektregulierung, andererseits aber auch in instrumenteller Form. Auch unter Einsatz wissenschaftlich anerkannter Prognoseinstrumente (VRAG) ergebe sich ein sehr hohes Risiko für die Begehung erneuter Gewaltdelikte beim Angeklagten. Nachdem der Angeklagte in der Vergangenheit kriminell vielseitig gewesen sei, seien derartige Delikte im Falle eines Rückfalls in frühere Konsummuster, das weitere Pflegen eines dissozialen Lebensstils sowie alltäglicher – eventuell rassistisch motivierter – Konflikte zu erwarten. Betrachte man insgesamt die Rückfallwahrscheinlichkeit aufgrund von verschiedenen kriminologischen Risikofaktoren, so sei bei dem Angeklagten eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit auch mit Gewaltdelikten zu erwarten. Soweit beim Angeklagten im Verlauf seiner bisherigen Behandlung in der strafrechtlichen Unterbringung keine therapeutische Beeinflussbarkeit seiner dynamischen Risikofaktoren mit einer über längere Zeit stabil erprobten prosozialen Haltung, die sich in entsprechenden Verhaltensänderungen niedergeschlagen habe, belegen lassen würde, seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine positive Legalprognose für den Angeklagten gestellt werden könne.
Hinsichtlich der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung insbesondere seiner Vordelinquenz und seines Vorlebens führte die Sachverständige aus, dass im psychopathologischen Befund auffällig sei, dass er von der Affektivität her leicht zu verärgern und reizbar sei. Es bestehe bei ihm ein hohes Kontroll- und Dominanzbedürfnis. Weitere Auffälligkeiten bestünden in der Impulsivität. Hieraus folge beim Angeklagten ein erschwertes Lernen aus Fehlern. Er sei wechselhaft, was auch noch aktuell darin zeige, dass er in einem Moment des Ärgerns die Exploration abbrach. Des Weiteren sei bei ihm eine fehlende Offenheit festzustellen gewesen. In der Kindheit habe eine hyperkinetische Störung bestanden. Heute bestehe eine Mischung aus ADHS und einer Störung des Sozialverhaltens. Eine Hyperaktivität bestehe heute nicht mehr. Von früher sei nur noch die Impulsivität als Persönlichkeitszug fortbestehend. Heute sei insbesondere von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung auszugehen. Aus der Lebensgeschichte des Angeklagten ergebe sich, dass in Situationen, in denen er sich provoziert oder gekränkt fühle, er eher zu aggressivem Verhalten neige.
Entscheidende Faktoren seien hierbei die Reizbarkeit und die Impulsivität aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sowie darüber hinaus der Alkohol oder sonstiger Substanzkonsum als konstellativer Faktor.
Auch beim Raub im jugendlichen Alter sei Impulsivität und Bedürfnisbefriedigung Triebfeder des Handelns gewesen. Psychotrope Substanzen und deren Einnahme erhöhten die Wahrscheinlichkeit der Delinquenz. Sie setzten die Hemmschwelle weiter herunter.
Erst in letzter Zeit habe sich der Angeklagte in der Therapie öffnen können. Eine Beschulung und eine damit einhergehende Erhöhung des Selbstwertgefühls sei eine gute Möglichkeit Frustrationen zu begegnen.
Bei der individuellen Disposition des Angeklagten sei hierbei die psychische Entwicklung oder Erkrankung als bestimmte Veranlagung, die Empfänglichkeit oder innere Bereitschaft zu einem bestimmten Verhalten zu untersuchen. Die tabellarische Übersicht des Lebenslaufs des Angeklagten zeige eindrücklich, dass die Delinquenz und ihre Folgen dessen Lebensgeschichte immer stärker strukturiert und bestimmt hätten. Dem Vorgefundenen sei zu entnehmen, dass seine Entwicklung bereits vor der Strafmündigkeit durch dissoziale Verhaltensweisen geprägt gewesen sei. Es habe hier Straftaten, Verstöße im Kindergarten und der Schule, Erziehungsschwierigkeiten, wiederholte Wechsel der Erziehungseinrichtungen, Unterbringungen in Kinderheimen und -psychiatrien wegen Verhaltensauffälligkeiten gegeben, sowie auch aggressive Verhaltensweisen. Im Rahmen seiner Entwicklung habe er sich auch dem Konsum psychotroper Substanzen zugewandt. Insgesamt sei er durch sozialmedizinische und therapeutisch-pädagogische Konzepte und Interventionen nicht erreichbar erschienen. Betrachte man die biografische Entwicklung des Angeklagten als Heranwachsender und Erwachsener, so sei er in diesen 9 Jahren achtmal wegen Straftaten verurteilt worden, darunter dreimal zu Freiheitsstrafen, von denen eine zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Mindestens 4 Jahre davon habe er in strafrechtlichen Institutionen verbracht und die verurteilten Körperverletzungen würden eine Progredienz im Schweregrad der Verletzungen aufzeigen. Für eine aktive Gestaltung finde sich in Bezug auf die verurteilte Gewaltdelinquenz kein Anhalt, vielmehr seien die Delikte aus der Situation heraus entstanden, wobei Substanzkonsum eine enthemmende Auswirkung gehabt habe. Der Angeklagte erfülle zudem im Wesentlichen die von Habermeyer und Saß (2004) genannten Kriterien eines „Hangtäters“, zudem würde sich eine Psychopathie nach Hare erkennen lassen. Antisoziale Denkstile, die eine situative Verfügbarkeit bedingen oder kriminelle Verhaltensweisen legitim erscheinen lassen würden anklingen, seien im Rahmen der aktuellen Exploration jedoch nur bedingt überprüfbar.
Im Ergebnis sei bei dem Angeklagten unter Berücksichtigung der Risikofaktoren Vorverurteilung, Vorstrafen, Anlassdelikt, frühe Verhaltensauffälligkeiten und Gewaltdelikte, berufliche und partnerschaftliche Instabilität, Drogenmißbrauch und dissoziale Persönlichkeitsstörung eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit mit Gewaltdelikten zu erwarten. Die gegenständliche Tat erscheine als Ausdruck der dissozialen Lebenshaltung des Angeklagten und seiner erkennbaren Bereitschaft auf (vermeintliche) Kränkungen auch mit tätlicher Aggression zu reagieren. Sollte im Verlaufe der angeordneten Unterbringung keine therapeutische Beeinflussbarkeit erfolgen, könne keine positive Legalprognose gestellt werden.
Die aktuell vorgeworfene Straftat weiche aber von den früheren Straftaten dahingehend ab, dass Substanzkonsum keine Rolle gespielt habe und das Vorgehen nicht impulsiv, jedoch gleichwohl affektgetrieben erscheine. Letztlich obliege die Einordnung und Beurteilung des Vorliegens eines Hanges im Sinne des § 66 StGB jedoch der richterlichen Einschätzung.
Nach Auffassung der Kammer weicht die vorliegende Tat erheblich von dem Tatgeschehen in der Vergangenheit ab.
Die Vorstrafen unter Ziffer 8, 9, 11 und 12 des Bundeszentralregisterauszugs betreffen nicht allzu erhebliche Straftaten im Betäubungsmittelbereich oder im Bereich von Vermögensdelikten. Auch die nach Jugendrecht abgeurteilte Raubtat Ziffer 6 unter Betäubungsmitteleinfluss diente der Beschaffung von Vermögenswerten, möglicherweise, um Betäubungsmittel zu erwerben. Die übrigen, die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründenden Straftaten beinhalten, wie hier, Aggressions – und Körperverletzungsdelikte. Lediglich bei der Verurteilung vom 01.07.2014 des Amtsgerichts München (Nr. 10 BZR) gab es gegenseitige Beleidigungen mit dem durch Fußtritte verletzten Geschädigten. Die erhebliche Verurteilung des AG München vom 13.10.2016 unter Ziffer BZR Nr. 14 hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung zulasten des Geschädigten H. erfolgte ohne erkennbare affektive Situation oder gar eines Wortwechsels. Diese beiden Straftaten sind aber unter erheblichem Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss begangen worden.
Hier bei der Tat vom 11.11.2018 hat beim Angeklagten weder Alkohol noch sonstiger Substanzkonsum eine begleitende Rolle gespielt. Es fehlt nach Auffassung der Kammer zwischen der hier abgeurteilten Tat und den übrigen bisherigen Straftaten der symptomatische Zusammenhang, da keine alkoholische oder betäubungsmittelmäßige Enthemmung vorliegt und der Angeklagte zuvor vom Geschädigten erheblich provoziert worden ist. Der Geschädigte selbst war auch den anderen Mitinsassen in der Entziehungsanstalt bekannt dafür, dass er Streit gesucht und provoziert hat, er hat den Angeklagten zunächst angerülpst und dann massiv rassistisch beleidigt. Der Angeklagte hat zudem auch nicht impulshaft spontan reagiert, hat aber nach einer gewissen Zeit mit aufgestauter Wut affekthaft, um den Geschädigten wegen seines vorangegangenen Verhaltens zu bestrafen, dann massiv zugeschlagen. Das in früheren Verurteilungen erkennbare rauschbedingte, impulshafte Verhalten war hier nicht gegeben. Vielmehr handelte der Angeklagte hier zwar zielgerichtet, aber nicht grundlos oder spontan impulshaft, wie bei den die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründenden Straftaten in der Vergangenheit. Es handelt sich deshalb nach Auffassung der Kammer um keine Straftat, die im Rahmen eines eingeschliffen Verhaltensmusters durch den Angeklagten begangen worden ist.
Zwar hat die Sachverständige ausgeführt, dass beim Angeklagten, wenn er sich einer potentiellen oder realen Kränkung, einer Ablehnung oder Versagenssituation ausgesetzt sieht, gewalttätiges Verhalten als eingeschliffenes Verhaltensmuster mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Entscheidend für die Kammer ist aber auch unter Berücksichtigung des Lebenslaufs sowie der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, dass bei den Straftaten immer berauschende Mittel eine Rolle gespielt und zur Tat geführt haben, hier aber ohne diese Beeinflussung eine tatsächliche Beleidigung und Provokation einseitig durch den Geschädigten zugrunde liegt. Die Kammer kann hier noch kein eingeschliffenes Verhaltensmuster erkennen, dass er immer Impulshaft, übermäßig aggressiv reagiert und jede Gelegenheit nutzt, um andere körperlich zu schädigen.
Auch die Sachverständige selbst weist hierbei insbesondere darauf hin, dass der vorliegende Sachverhalt von Situationen in der Vergangenheit, welche zu Delinquenz geführt haben, erheblich abweicht. Mit der Sachverständigen ist darüber hinaus davon auszugehen, dass kein sicherer Anhalt für eine durchgehende Störung des Selbstwertgefühls besteht als Grund für seine zwischenmenschlichen oder psychosozialen Schwierigkeiten wegen seiner Hautfarbe und damit erfahrener Ausgrenzung.
Aufgrund der Verschiedenartigkeit der jeweils tatauslösenden Umstände kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB beim Angeklagten nicht vorliegen.
F.
Als Verurteilter hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, §§ 464, 465 StPO.

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