Strafrecht

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung: Kompensation bei Außervollzugsetzung eines Haftbefehls

Aktenzeichen  5 StR 537/10

Datum:
11.1.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
Art 6 Abs 1 MRK
§ 51 StGB
§ 116 StPO
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Bremen, 6. August 2010, Az: 210 Js 8802/06 – 21 Ks (24) Ks, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. August 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass fünf Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat bei seiner Kompensationsentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte vom 15. Februar 2006 bis zum 8. November 2007 erhebliche Meldeauflagen erfüllte (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2006, 668, 669). Dies korrigiert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
Raum                                  Brause                            Schaal
                  Schneider                             König

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