Strafrecht

Revision im Strafverfahren: Anforderungen an eine Beweisantragsrüge

Aktenzeichen  5 StR 245/19

Datum:
27.8.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:270819B5STR245.19.0
Normen:
§ 244 Abs 5 S 2 StPO
§ 344 Abs 2 S 2 StPO
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 18. Januar 2019, Az: 505 KLs 9/18

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2019 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der von den Nebenklägern M.   und C.      V.     erhobenen Beweisantragsrüge nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO:
Die Rüge, mit der die Beschwerdeführer beanstanden, die Schwurgerichtskammer habe den auf die Vernehmung von drei Zeugen gerichteten Beweisantrag vom 18. Januar 2019 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, ist bereits unzulässig. Sie erfüllt die Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, weil die Revision die Stellungnahme nicht mitteilt, welche die Staatsanwaltschaft ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 18. Januar 2019 zu diesem Beweisantrag abgegeben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 5 StR 206/18). Dass hier die Staatsanwaltschaft substantiell Stellung genommen hat, legen die Ausführungen im Ablehnungsbeschluss nahe.
Mutzbauer     
        
König     
        
Berger
        
Mosbacher     
        
Köhler     
        

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Illegale Müllentsorgung

Warme Sonnenstrahlen bringt der Frühlingsanfang mit sich und lockt die Menschen vor die Türe. Hier wird auf öffentlichen Plätzen gegrillt, dort eine Flasche Wein getrunken - was häufig bleibt ist der liegengebliebene Müll.
Mehr lesen