Strafrecht

Revision in Jugendstrafsachen: Bildung der Einheitsjugendstrafe durch das Revisionsgericht

Aktenzeichen  5 StR 445/17

Datum:
11.1.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:110118B5STR445.17.0
Normen:
§ 31 Abs 2 S 1 JGG
§ 354 Abs 1 StPO
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 5. Dezember 2016, Az: 2 Ss 59/17

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten   V.  , K.   und S.     gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Revision des Angeklagten Ko.  gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Oktober 2015 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1
Das Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten Ko.  die Frage der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Oktober 2015 gemäß §§ 31, 32 JGG nicht erörtert. Um jede Beschwer des Angeklagten Ko.  zu vermeiden, holt der Senat diese Einbeziehung nach (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 596/11).
Mutzbauer     
      
Sander     
      
Schneider
      
König     
      
Berger     
      

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