Strafrecht

Revision in Strafsachen: Formelle Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift

Aktenzeichen  2 StR 83/12

Datum:
27.3.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 244 StGB
§ 345 Abs 2 StPO
§ 349 Abs 1 StPO
Spruchkörper:
2. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 6. Dezember 2011, Az: 405 Js 6841/11 – 7 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ein bei der Tat verwendetes Messer eingezogen.
2
Die hiergegen eingelegte Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO. Aus der Fassung der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich, dass der Rechtsanwalt nicht – wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. nur BGH NStZ-RR 2002, 309; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 345 Rn. 16 mwN) – die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat. Vielmehr nehmen sämtliche Formulierungen sprachlich auf die Auffassung des Angeklagten Bezug (“Herr G.   rügt …”, “möchte vortragen”, “bleibt bei seiner Darstellung”, “ist der Überzeugung”), und die Schrift enthält keine eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts.
3
Im Übrigen wäre das Rechtsmittel – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist – auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Ernemann                               Fischer                              Appl
                       Schmitt                                Krehl

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