Strafrecht

Revisionsbegründung in Strafsachen: Anforderungen an die Verfahrensrüge wegen ungenügender Belehrung eines an verschiedenen Hauptverhandlungstagen vernommenen Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht

Aktenzeichen  3 StR 272/14

Datum:
9.12.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 52 Abs 3 S 1 StPO
§ 344 Abs 2 S 2 StPO
Spruchkörper:
3. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Stade, 13. Dezember 2013, Az: 10 KLs 16/13

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, die Zeugin M.    P.     sei nicht vor jeder Vernehmung in der Hauptverhandlung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, ist nicht zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es wird dort lediglich vorgetragen, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Belehrung am 29. November 2013 nochmals am 2. und am 3. Dezember 2013 vernommen worden ist, ohne erneut auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden zu sein. Dagegen fehlt es an der Mitteilung, ob die Zeugin nach ihren Aussagen am 29. November 2013 und 2. Dezember 2013 entlassen worden war, so dass der Senat aufgrund der Revisionsbegründungsschrift nicht nachprüfen kann, ob es sich bei der Folgevernehmung jeweils um eine neue Vernehmung im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO gehandelt hat (vgl. hierzu KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 52 Rn. 35 mwN).
Becker                         Hubert                           Schäfer
Mayer                          Spaniol

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