Strafrecht

Richterablehnung im Strafverfahren: Wiederholung der Richterablehnung; Ungeeignetheit des Ablehnungsgesuchs

Aktenzeichen  4 StR 654/19

Datum:
25.6.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:250620B4STR654.19.1
Normen:
§ 24 StPO
§ 26a Abs 1 Nr 2 StPO
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 25. Juni 2020, Az: 4 StR 654/19, Beschlussvorgehend BGH, 17. Juni 2020, Az: 4 StR 654/19, Beschlussvorgehend BGH, 20. Mai 2020, Az: 4 StR 654/19, Beschlussvorgehend LG Landau (Pfalz), 30. Juli 2019, Az: 1 KLs 7111 Js 6783/17 (2)nachgehend BGH, 25. Juni 2020, Az: 4 StR 654/19, Beschlussnachgehend BGH, 29. Juni 2020, Az: 4 StR 654/19, Beschlussnachgehend BGH, 27. August 2020, Az: 4 StR 654/19, Beschlussnachgehend BGH, 28. August 2020, Az: 4 StR 654/19, Beschlussnachgehend BGH, 21. Oktober 2020, Az: 4 StR 654/19, Beschlussnachgehend BGH, 9. November 2020, Az: 4 StR 654/19, Beschlussnachgehend BGH, 11. November 2020, Az: 4 StR 654/19, Beschlussnachgehend BGH, 19. November 2020, Az: 4 StR 654/19, Beschluss

Tenor

Die Ablehnungen der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel sowie der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Dr. Paul und Cierniak wegen Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1
Die Ablehnungsgesuche haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig, weil der Angeklagte keinen Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angegeben hat.
2
Eine bloße Wiederholung der Ablehnung aus demselben Grund ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15; Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 26a Rn. 20; KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 26a Rn. 2; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 26a Rn. 4b; BT-Drucks. IV/178 S. 35). Soweit der Angeklagte die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof und die Beisitzer ablehnt, weil ihm der interne Geschäftsverteilungsplan nicht übersandt worden sei bzw. Auskunftsersuche nicht beantwortet worden seien, stützt sich die erneute Ablehnung inhaltlich auf denselben Grund wie im Ablehnungsgesuch vom 30. April 2020, das bereits teils als unzulässig und teils als unbegründet zurückgewiesen wurde.
3
Im Übrigen war das Vorbringen des Angeklagten zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet, was dem gänzlichen Fehlen einer Begründung nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO gleichsteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; vom 15. November 2012 – 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 26a Rn. 4a mwN). Denn es erschöpft sich in Umständen, auf welche die abgelehnten Richter ersichtlich keinen Einfluss haben. Zudem ist Richter am Bundesgerichtshof Cierniak zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten nicht berufen und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Paul nicht mehr Mitglied des Senats.
Sost-Scheible     
      
Bender     
      
Quentin
      
Bartel     
      
Rommel     
      

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