Strafrecht

Sicherungsverfahren: Wirksamkeit einer Einziehungsanordnung

Aktenzeichen  5 StR 119/17

Datum:
26.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:260417B5STR119.17.0
Normen:
§ 74 Abs 2 Nr 2 StGB
§ 74 Abs 3 StGB
§ 76a Abs 2 S 1 Nr 2 StGB
§ 413 StPO
§ 440 Abs 1 StPO
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 14. Dezember 2016, Az: 537 KLs 27/16

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1
Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbstständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – 5 StR 309/16 mwN). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
2
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Mutzbauer      
        
Sander      
        
Dölp   
        
König      
        
Mosbacher      
        

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