Aktenzeichen 4 Qs 65/16
Leitsatz
Verfahrensgang
13 Ds 314 Js 3556/16 2016-04-27 Bes AGHOF AG Hof
Tenor
I. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hof gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 27.04.2016 – Az. 13 Ds 314 Js 3556/16 – wird als unbegründet verworfen.
II. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Hof hatte im Verfahren 13 Ds 314 Js 16011/15 Anklage zum zuständigen Amtsgericht Hof gegen den in Dresden wohnhaften Angeschuldigten erhoben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 05.04.2016 waren die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden.
Mit Anklageschrift vom 24.03.2016 (Bl. 91-93 d.A.) erhob die Staatsanwaltschaft Hof im gegenständlichen Verfahren weitere Anklage gegen den Angeschuldigten wegen, so die Anklage, mehrerer von ihm in Sachsen begangener Straftaten. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verbindung mit dem bereits anhängigen Strafverfahren 13 Ds 314 Js 16011/15 mit der Begründung, dass sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hof aus § 13 StPO ergäbe.
Mit Beschluss vom 27.04.2016 (Bl. 97-98 d.A.) lehnte das Amtsgericht Hof die Verfahrensverbindung ab und erklärte sich im gegenständlichen Verfahren für örtlich unzuständig.
Gegen die ihr am 02.05.2016 zugestellte Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom selben Tag (Bl. 101-102 d.A.) Beschwerde ein.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 24.03.2016, die angefochtene gerichtliche Entscheidung sowie auf die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft Hof Bezug genommen.
II.
Die Staatsanwaltschaft Hof hat weder im Beschwerdeantrag noch in dessen Begründung klargestellt, wogegen sich ihre Beschwerde richtet. Da eine gerichtliche Verfahrensverbindung im Ermessen des Gerichts steht, ist eine Entscheidung hierüber nicht beschwerdefähig. Anders verhält es sich hingegen mit einer Entscheidung nach § 16 StPO; erklärt sich ein Gericht – wie vorliegend – für örtlich unzuständig, ist hiergegen die einfache Beschwerde der Staatsanwaltschaft (§ 304 StPO) statthaft.
Die Kammer wertet die Beschwerde der Staatsanwaltschaft somit als eine statthafte einfache Beschwerde gegen die Entscheidung unter Ziff. 2. des angefochtenen Beschlusses.
Die Beschwerde ist in zulässiger Weise eingelegt worden, erweist sich aber in der Sache als unbegründet.
Die vom Erstgericht zutreffend dargelegte Rechtsansicht, dass im gegenständlichen Verfahren eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hof i.S.v. §§ 7 bis 9 StPO nicht begründet ist, wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht in Zweifel gezogen. Auch nach den Feststellungen der Kammer beging der Angeschuldigte die verfahrensgegenständlich angeklagten Taten nicht im Bezirk des Amtsgerichts Hof, er hatte dort weder seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort, noch wurde er dort ergriffen.
Zu Unrecht vertritt die Staatsanwaltschaft die Rechtsauffassung, das Amtsgericht Hof habe seine örtliche Zuständigkeit durch Verbindung des verfahrensgegenständlichen mit dem bereits dort anhängigen Verfahren 13 Ds 314 Js 16011/15 begründen müssen.
Zwar steht der ergänzende Gerichtsstand des § 13 Abs. 1 StPO gleichberechtigt neben den nach §§ 7 bis 11 und § 13a StPO begründeten Gerichtsständen (BGHSt 16, 391), doch die Staatsanwaltschaft verkennt bei der von ihr vertretenen Auffassung, dass der sog. Gerichtsstand des Zusammenhangs ein gesetzlich begründeter ist und nicht erst durch Verbindung der Strafsachen entsteht (Scheuten in KK StPO, 7. Aufl. § 13 Rdnr. 1). Die Vorschrift erlaubt es der Staatsanwaltschaft, Straftaten, die zur Zuständigkeit mehrerer Gerichts gehören würden, zu einem Verfahren zu verbinden und gemeinsam bei einem der mehreren zuständigen Gerichte zur Anklage zu bringen; hieran wären auch die Gerichte gebunden. Die Staatsanwaltschaft Hof hat von dieser ihr zustehenden Möglichkeit hingegen gar keinen Gebrauch gemacht.
Auch das Nachschieben einer mit der ersten zusammenhängenden zweiten Sache durch Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich möglich; ein solcher Fall liegt jedoch ebenfalls nicht vor.
Eine gerichtliche Verfahrensverbindung wäre, wie das Amtsgericht Hof zutreffend ausführt, vorliegend also allein gemäß § 13 Abs. 2 StPO möglich. Hierfür bedürfte es aber der Beteiligung des für die gegenständliche Anklage örtlich zuständigen sächsischen Amtsgerichts.
Da sich die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts somit als zutreffend und beanstandungsfrei erweist, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.