Strafrecht

Strafbefehl, Bezug, Sache

Aktenzeichen  54 Cs 702 Js 105103/19

Datum:
2.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34928
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Nach § 111a StPO wird dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins (§ 111a Abs. 3 StPO).
Zum Zwecke der Beschlagnahme wird die Durchsuchung der Person, der Wohnung, der Geschäftsräume und der Fahrzeuge des Angeklagten angeordnet (§§ 94, 102, 105 Abs. 1 StPO).

Gründe

Auf den in dieser Sache vorliegenden Strafbefehl wird Bezug genommen.
Danach liegen dringende Gründe vor, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird (§ 69 Abs. 1 u. 2 StGB). Zur Sicherung gegen weitere Gefährdungen ist es erforderlich, die Fahrerlaubnis hiermit vorläufig zu entziehen.

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