Aktenzeichen 54 Cs 702 Js 105103/19
Leitsatz
Tenor
Nach § 111a StPO wird dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins (§ 111a Abs. 3 StPO).
Zum Zwecke der Beschlagnahme wird die Durchsuchung der Person, der Wohnung, der Geschäftsräume und der Fahrzeuge des Angeklagten angeordnet (§§ 94, 102, 105 Abs. 1 StPO).
Gründe
Auf den in dieser Sache vorliegenden Strafbefehl wird Bezug genommen.
Danach liegen dringende Gründe vor, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird (§ 69 Abs. 1 u. 2 StGB). Zur Sicherung gegen weitere Gefährdungen ist es erforderlich, die Fahrerlaubnis hiermit vorläufig zu entziehen.