Strafrecht

Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.: Verwerfung der Revision wegen Nichtberuhens des Urteils auf der Gefährlichkeitseinstufung von Methamphetamin

Aktenzeichen  2 StR 303/16

Datum:
14.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:140217B2STR303.16.0
Normen:
§ 46 StGB
§ 349 Abs 2 StGB
§ 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG
Spruchkörper:
2. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Meiningen, 28. Dezember 2015, Az: 850 Js 22827/14 – 1 KLs

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 28. Dezember 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob der neueren Rechtsprechung des 1. Strafsenats zur Einstufung der Gefährlichkeit von Methamphetamin (BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16; vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 499/16) zu folgen ist (differenzierend dazu: Patzak/Dahlenburg, NStZ 2016, 615), bedarf keiner Entscheidung. Soweit die Strafkammer ausgeführt hat, dass „es sich bei dem Betäubungsmittel Methamphetamin um eine äußerst gefährliche Droge mit hohem Suchtpotential und hohen gesundheitlichen Gefahren für die Konsumenten handelt“, schließt der Senat aus, dass das angefochtene Urteil auf der Gefährlichkeitseinstufung beruht.
Appl     
       
Eschelbach     
       
Zeng   
       
Bartel     
       
Grube     
       

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