Strafrecht

Strafzumessung bei gefährlicher Körperverletzung: Allgemeine Schmerzen und Verletzungsfolgen als strafschärfende Umstände

Aktenzeichen  2 StR 540/14

Datum:
29.4.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 46 Abs 3 StGB
§ 223 StGB
§ 224 StGB
Spruchkörper:
2. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Aachen, 8. August 2014, Az: 61 KLs 804 Js 858/13 – 5/14

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. August 2014 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer (weiteren) Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
3
2. Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, weil das Landgericht ausdrücklich strafschärfend gewertet hat, dass die Geschädigte „in allen Fällen Verletzungen davon trug bzw. Schmerzen erlitt”. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn das Landgericht legt – insbesondere in den Fällen 2 und 3 – nicht dar, worin es das an sich denkbare gesteigerte Unrecht sieht, das das Maß an Schmerzen und Verletzungen übersteigt, das allgemein mit einer Körperverletzungshandlung verbunden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2001 – 3 StR 378/01).
4
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung sämtlicher Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht; die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben.
5
Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben; sie dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
Frau Richterin am BGHDr. Ott ist an derUnterschriftsleistung gehindert.
Krehl     
Eschelbach     
Krehl
Zeng     
Bartel     

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