Strafrecht

Teilentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden von zweien der insgesamt vier Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer

Aktenzeichen  1 BvR 1615/10

Datum:
22.3.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150322.1bvr161510
Normen:
§ 25 Abs 3 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
MPG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

nachgehend BVerfG, 28. Juni 2016, Az: 1 BvR 1615/10, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1
Der Beschluss ergeht als Teilbeschluss nach § 25 Abs. 3 BVerfGG. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zur Entscheidung an, da insoweit Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.
2
Von einer weiteren Begründung für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) sieht die Kammer nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab. Mit der Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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