Aktenzeichen 1 Ks 21 Js 10226/19
Leitsatz
1. Umfangreiche Beweiswürdigung zur Tatfrage und Schuldfähigkeit (Rn. 133 – 368 und 375 – 396) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (Anschluss an BGH BeckRS 2016, 15207). (Rn. 355) (redaktioneller Leitsatz)
3. Will der Täter die Tat verdecken, die er gerade begeht, verdeckt er keine „andere Tat“ iSd § 211 Abs. 2 StGB. (Rn. 371) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Angeklagte … ist schuldig des Totschlags.
2. Sie wird deshalb zur einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.
3. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschrift: § 212 Abs. 1 StGB
Gründe
I. Persönliche Verhältnisse
Die am … geborene Angeklagte ist … Staatsangehörige.
Die Angeklagte wuchs zunächst bei ihren … Eltern in einem eigenen Haus in der Nähe von … zusammen mit drei weiteren Geschwistern auf, wobei die Angeklagte die Zweitälteste in der Geschwisterfolge ist.
Der … Vater der Angeklagten ist in … als … beruflich tätig. Die … Mutter der Angeklagten ist … und … und war zudem teilweise auch als … tätig.
Die Eltern der Angeklagten trennten sich als die Angeklagte … Jahre alt war und ließen sich schließlich, als die Angeklagte ca. … Jahre alt war, scheiden. Der Vater verließ die Familie und ging beruflich nach …. Die Angeklagte pflegte bis zuletzt guten und regelmäßigen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater und zu ihrer Mutter.
Nach der Trennung vom Vater ging die Mutter der Angeklagten nach …, um …. Die Kinder blieben zunächst bei der Großmutter mütterlicherseits … zurück. In … lernte ihre Mutter schließlich auch einen neuen Partner, bei dem es sich um einen … handelte, kennen. Als die Angeklagte dann … Jahre alt war, heiratete die Mutter schließlich diesen neuen Partner und holte die Angeklagte sowie die weiteren Kinder schließlich nach einem weiteren Jahr ….
Die Mutter der Angeklagten gebar von ihrem neuen Ehemann noch drei weitere Halbgeschwister der Angeklagten, welche derzeit … sind.
Nach Besuch des Kindergartens wurde die Angeklagte mit … Jahren eingeschult, welche sie bis zur … Klasse … besuchte, bis sie schließlich nach … auf die Schule überwechselte, wo sie dann die … Klasse absolvierte.
Im Alter von … Jahren zog die Mutter der Angeklagten mit den Kindern und dem Stiefvater … wo die Angeklagte die Schule von der … Klasse … besuchte und erfolgreich abschloss.
Nach der Schulzeit machte die Angeklagte über … eine …, welche dem ….
Mit … Jahren wurde die Angeklagte dann von einem 2 Jahre älteren Mann schwanger, mit welchem sie … lang zusammenlebte und sich auch ein eigenes Apartment nahm und sich vom Elternhaus schließlich löste. Nach der Trennung von diesem Partner lebte die Tochter … teilweise bei der Angeklagten und teilweise beim Kindsvater. Die heute … aus dieser Beziehung lebt derzeit bei ihrem leiblichen Vater … Die Angeklagte hatte bis zuletzt regelmäßigen Kontakt zu ihrer Tochter ….
Mit … Jahren lernte die Angeklagte einen … kennen, welchen sie kurze Zeit später auch heiratete. Diese Beziehung blieb kinderlos. Nach ca. zweieinhalb Jahren kam es unter anderem auch wegen … zur Scheidung.
Im August … lernte die Angeklagte mit … Jahren, welche wieder als … seit einiger Zeit tätig war, einen neuen Mann, nämlich … (geboren am …) kennen, mit dem sie nach ca. einem Jahr (…) die Ehe einging. Die Angeklagte zog schließlich mit ihrem neuen Ehemann, bei dem es sich … handelt, in eine gemeinsame Wohnung in … und war fortan beruflich für …. Ihr Ehemann wurde schließlich unmittelbar nach der Heirat für einige Monate …
Nach der … wurde der neue Ehemann der Angeklagten von der … wo die Angeklagte und ihr Ehemann zunächst … in einem gemieteten Haus zu zweit zusammenwohnten.
Die Angeklagte wurde schließlich schwanger und gebar … ihren gemeinsamen Sohn …
In der ersten … zog die Angeklagte mit ihrer neuen Familie schließlich in … um.
Die Angeklagte war zuletzt seit der Geburt ihres Sohnes … nicht mehr beruflich tätig. Sie und ihr Ehemann lebten … monatlich. Die Eheleute verfügten zuletzt über Schulden … aufgrund diverser Anschaffungen.
Ab ca. … begann die Angeklagte auch damit, …, den sie von zuhause ausführte, zu eröffnen. Abgesehen von bislang nur sehr … wenigen … des Geschäfts kam es hier bislang nur zu sporadischen Einnahmen der Angeklagten.
Die Angeklagte blieb bisher vor größeren Unfällen und Krankheiten verschont.
Die Angeklagte hat noch keine illegalen Drogen konsumiert. Die Angeklagte ist … und konsumiert nur sehr selten bei Feierlichkeiten Alkohol.
Sie ist bislang strafrechtlich weder … in Erscheinung getreten.
Die Angeklagte befindet sich nach ihrer vorläufigen Festnahme am … seit Erlass des Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts … ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA ….
II. Tathandlung
1. Vortatgeschehen
Der Ehemann der Angeklagten, …, hat aus einer früheren Beziehung mit einer … drei Kinder, nämlich … (geb. am …), … (geb. …). sowie den am …
Kurze Zeit nachdem die Angeklagte ihren derzeitigen Ehemann … kennenlernte, lernte sie im … auch diese drei Kinder aus der früheren Beziehung im Rahmen gemeinsamer Treffen mit kennen.
Die leibliche Mutter dieser Kinder, bei welcher die Kinder nach der Trennung von … zunächst lebten, hatte zunehmend, unter anderem aufgrund ihres …, Probleme sich um die Kinder ausreichend selbst zu kümmern und bat schließlich auch den Kindsvater …, die Kinder u übernehmen. Bereits zuvor hatte der Kindsvater … mit Hilfe der Angeklagten versucht, seine Kinder von der Kindsmutter weg und zu sich und zur Angeklagten zu nehmen. Vor diesem Hintergrund wurde durch den Kindsvater mit der Unterstützung der Angeklagten … auch ein Rechtsanwalt beauftragt und ein Antrag beim zuständigen Familiengericht gestellt, damit der Kindsvater das alleinige Sorgerecht erlangen konnte und die Kinder infolgedessen zu ihm und der Angeklagten … kommen konnten.
Aufgrund einer akuten Notlage der Kinder vor der familiengerichtlichen Entscheidung, nachdem sich ihre leibliche Mutter nicht mehr um die Kinder kümmern wollte oder konnte, hatte die Angeklagte im … auf Betreiben ihres Ehemannes, welcher selbst zu diesem Zeitpunk … weilte, die drei Kinder … zu sich … geholt und sich bis zur Rückkehr des Mannes … um die Kinder gekümmert und diese versorgt. Ab … kamen die drei Kinder zunächst wieder zurück zur Kindsmutter, bis der Ehemann der Angeklagten … schließlich das alleinige Sorgerecht über die Kinder erhielt.
Im … wurde der Ehemann der Angeklagten, welchen … Die Angeklagte und ihr Ehemann zogen deshalb zunächst nach … in ein gemietetes Einfamilienhaus.
Am … kam das gemeinsame Kind … zur Welt.
Im … konnten die drei Kinder des Ehemannes der Angeklagten aus der früheren Beziehung, …, nach der abschließenden Klärung durch … schließlich durch diesen von … geholt werden und lebten seit dieser Zeit zusammen mit ihrem Vater, der Angeklagten, welche die Mutterrolle auch über diese Kinder einnahm und ausübte, zusammen mit dem Baby … zunächst in dem gemieteten Haus …. Wegen des fortschreitenden Platzbedarfs ist die Familie jedoch bereits kurze Zeit später … in ein größeres … umgezogen.
Die beiden ältesten Kinder, …, besuchten die … Der damals … war zusammen mit der Angeklagten und dem Baby … zuhause und besuchte keinen Kindergarten. Der Ehemann der Angeklagten war tagsüber teilweise bis in die Abendstunden und teilweise auch an Wochenenden wegen seiner beruflichen Tätigkeit … abwesend, so dass sich im Wesentlichen die Angeklagte alleine um die vier Kinder im Alter von … bzw. das Baby … neben der Bewältigung des Haushalts der 6-köpfigen Familie kümmern musste.
Der Ehemann der Angeklagten wurde … zu einem mehrwöchigen Training … in … so dass sich die Angeklagte ab dieser Zeit ganz alleine um die vier Kinder und den Haushalt kümmern musste.
Ab … erhielt die Angeklagte auch antragsgemäß eine Lizenz, ein kleines …. Dieses Geschäft war … gerade am Anlaufen und die Angeklagte hatte zunächst nur … und sporadische Einnahmen hieraus. Gleichwohl musste die Angeklagte gerade in dieser Phase des Geschäftes viele Dinge zusätzlich zu ihrem Alltag als derzeit alleinerziehende Mutter von vier kleinen Kindern bewältigen und organisieren.
Jedenfalls der damals … nässte zudem auch regelmäßig noch in seine Kleidung während der Tages- und Nachtzeit ein. Auch bei der damals …, welche bereits die Schule besuchte, kam es noch gelegentlich dazu, dass sich diese einnässte. Zudem musste die Kleidung des knapp … alten Säuglings … aufgrund von aus der Windel ausgetretenem Stuhlgang und Urin häufig gewechselt und gewaschen werden, so dass die Angeklagte ein stark erhöhtes Wäscheaufkommen zu bewältigen hatte, was angesichts ihrer damaligen quasi alleinerziehenden Tätigkeit als Mutter und Haushälterin eine weitere stark belastende Herausforderung für sie darstellte.
Ferner kam es im … zunehmend zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann auch zu Streitigkeiten. Gegenstand dieses ausgetragenen Streits war unter anderem der zunehmende Alkoholkonsum des Ehemannes, sein nachgegangenes Glücksspiel in Spielhallen sowie der Umstand, dass er sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nur wenig unterstützend in die Familie mit einbringen konnte. Auch die finanzielle Situation der Familie, man hatte aufgrund diverser Anschaffungen Schulden … beflügelte die Streitgespräche zwischen den Eheleuten.
In dieser Situation sah sich die Angeklagte zunehmend in ihrer Rolle als Mutter und Haushälterin der Familie überfordert.
Aufgrund der von ihr erkannten, ihr nur im beschränkten Umfang zur Verfügung stehenden Ressourcen und Kräfte ging die Angeklagte auch dazu über, ihre Fürsorge im ersten Rang dem leiblichen bzw. gemeinsamen Kind … zu widmen und die drei nicht leiblichen Kinder … sprichwörtlich „stiefmütterlich“ zu behandeln. Dies zeigte sich unter anderem darin, dass die Angeklagte ihnen gegenüber zunehmend auch Strafen aussprach, so dass beispielsweise … aufgrund des Umstandes, dass er zuvor sein Essen nicht mehr wollte und wegwarf, über zwei Stunden in der Ecke bzw. an der Wand des Essraumes stehen musste. Auch kam es dazu, dass die Angeklagte, vornehmlich auch um Geld zu sparen, einen Babysitter, wenn sie mit ihrem Mann abends ausgehen wollte, teilweise für ihr leibliches Baby … beauftragte und den anderen Kindern aufgab, sie dürften während ihrer Abwesenheit ihr Kinderzimmer jeweils nicht verlassen, so dass die Babysitterin sich dann quasi ausschließlich um ihr leibliches Kind … kümmern konnte. Auch pflegte sie mit ihren drei Stiefkindern, jedenfalls nach Auftreten dieser stark belastenden Situation als Mutter und Hausfrau aufgrund der beschriebenen Herausforderungen, keinen liebevollen Kontakt mehr. So musste beispielsweise den .., wenn er sich erneut in der Nacht eingenässt hatte, teilweise selbst das beschmutzte Bettzeug abziehen und nur in der Bettdecke (ohne Überzug) schlafen. So war dies etwa am … abends der Fall. Das abgezogene und stark nach Urin riechende Bettzeug blieb jedenfalls bis in die Nacht vom … im Zimmer des … welcher in diesem Zimmer schlief, liegen.
Angesichts dieser belastenden und sich zuspitzenden Situation ging die Angeklagte auch für sich dazu über, Überlegungen anzustellen, um die drei Stiefkinder ihres Ehemannes wieder … zur Kindsmutter zu schicken und nur mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind … als Familie zu bleiben und zu leben.
Der Angeklagten wurde die Versorgung der vier kleinen Kinder zunehmend zu viel und in ihr wuchs der innere Wunsch bzw. die Absicht, die drei Stiefkinder ganz oder teilweise loszuwerden.
Vor diesem Hintergrund kam es auch am … (Freitag) zu einem am Telefon mit ihrem Ehemann ausgetragenen heftigen Streit, in welchem sie ihm auch die Scheidung ankündigte. Nachdem sich hierbei jedenfalls an den Folgetagen die Emotionen der Angeklagten wieder gelegt hatten, kam es spätestens am Vormittag des … zur Aussprache und zur Entschuldigung der Angeklagten bei ihrem Ehemann für die „gezeigten Emotionen“. Die Angeklagte stellte in dem mit ihrem Mann hierbei geführten Chat über Facebook-Messenger klar, dass sie – nachdem sie dies ihm gegenüber im Streitgespräch offensichtlich anders zum Ausdruck gebracht hatte – sie alle Kinder gleich lieb haben würde, wobei sie für sich wusste, dass sie zu ihrem eigenen leiblichen Kind eine andere, viel nähere und engere Beziehung hatte, als zu den drei Stiefkindern.
Nach der erfolgten Aussprache am Vormittag des … (Sonntag) war die Angeklagte mit den vier Kindern im Wesentlichen allein zuhause. Die Kinder spielten zu Hause miteinander und erledigten teilweise Hausaufgaben. Im Scherz bzw. im Spiel kam es im Verlauf des Vormittags dazu, dass der … von … erschreckt bzw. gestoßen wurde, so dass er gegen die unterste Stufe der Treppe mit seinem Gesäß gefallen ist und sich hierbei ein kleines Hämatom im Bereich des Steißbeines zuzog.
Später hat die Angeklagte Mittagessen gekocht und ist mit den Kindern nach dem Mittagessen kurz zum Einkaufen in einen … gefahren. Auch den Nachmittag des … haben die Angeklagte und die Kinder zu Hause verbracht. Die Angeklagte hat jedenfalls einmal die Wohnung aufgeräumt, diese wurde jedoch in sehr kurzer Zeit durch die in der Wohnung spielenden Kinder wieder in Unordnung gebracht, was die Angeklagte zudem frustrierte, was sie ihrem Ehemann per Facebook-Messenger um 19.27 Uhr auch mitteilte und ihm auch ein Foto des unaufgeräumten Wohnzimmers schickte.
Nachdem … sich bereits vorher am Abend müde fühlte, aß er noch vor den anderen Kindern und der Angeklagten alleine gegen 18.30 Uhr zu Abend und ging anschließend alleine in sein Zimmer im ersten Obergeschoss des Hauses in der … und legte sich dort schlafen.
Um kurz vor 19 Uhr telefonierte die Angeklagte mit ihrer Freundin … (mit der Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert), welche ihr anbot, auch für sie, die Angeklagte, Spaghetti mit zu kochen, was die Angeklagte dankend annahm. In diesem ca. 25-minütigen Telefonat beschwerte sich die Angeklagte auch ihrer Freundin … gegenüber über ihren Ehemann, welcher aus ihrer Sicht zu viel Geld ausgebe und zu viel in Spielhallen spielen würde. Das Gespräch beendete die Angeklagte gegen 19.15 Uhr mit den Worten, dass sie Schluss machen müsse, da … sich eingekotet habe, was die Angeklagte verärgerte, da dies für sie mit zusätzlichem Aufwand verbunden war. Die Angeklagte schickte dann schließlich auch den … um die gekochten Spaghetti bei … welche in der Nachbarschaft wohnte, abzuholen.
Gegen 19.30 Uhr aßen die Angeklagte und die anderen Kinder zu Abend und die Angeklagte telefonierte während dieser Zeit auch mit … lebenden, leiblichen Tochter … Später dann, ab ca. 19.58 Uhr und 20.52 Uhr bzw. 21.06 Uhr, telefonierte die Angeklagte mit ihrem Ehemann ….
Danach gingen die beiden ältesten Kinder … gegen 21.15 Uhr ins Bett in ihren Zimmern im 1. Obergeschoss. Auch … schlief zu diesem Zeitpunkt noch bzw. wieder, nachdem er zuvor gegen 19.15 Uhr in die Hose eingekotet hatte, in seinem Zimmer, ebenfalls im 1. Obergeschoss.
Danach bereitete die Angeklagte eine Flasche für das Baby … und begab sich mit ihm in ihr Schlafzimmer im 2. Obergeschoss des Hauses, um den Säugling dort schlafen zu legen. Dieser war jedoch unruhig und es gelang der Angeklagten erst gegen kurz vor 22.45 Uhr den Säugling … in den Schlaf zu bringen, was die Angeklagte ihrem Ehemann, mit welchem sie während des ganzen Abends im Chat über den Facebook-Messenger stand, auch mitteilte.
Schließlich wachte der Säugling … gegen 23.19 Uhr wieder auf und hörte jedenfalls über einige Minuten hinweg nicht auf zu schreien, was die Angeklagte erneut verärgerte und ihr Stress bereitete, da sie an diesem Abend noch diverse Haushaltstätigkeiten wie Wäschewaschen und Küche saubermachen sowie Vorbereitungen für … für den nächsten Tag zu treffen hatte.
2. Tathandlung
Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt ab 22 Uhr (…) bis 01.11 Uhr …, wahrscheinlich jedoch in der Zeit zwischen 23.58 Uhr und 0.07 Uhr, wachte auch der zuvor schlafende … erneut auf, wahrscheinlich da er eingenässt hatte, nachdem er zuvor bereits gegen 19.15 Uhr eingekotet hatte, und traf auf die Angeklagte, welche wegen der zuvor beschriebenen Gegebenheiten und der beschriebenen allgemeinen Probleme innerhalb der Familie bereits sehr gestresst und frustriert war und auch für sich innerlich mit den Gedanken spielte, die drei Stiefkinder … loszuwerden.
Die Angeklagte geriet daher, nachdem auch … wieder wach wurde und ihr Sorgen bzw. Aufwand bereitete, in seinem Zimmer im ersten Obergeschoss derart in Rage, dass sie ihm mit einem nicht mehr näher feststellbaren Gegenstand drei Mal kräftig auf die Oberseite seines Kopfes schlug. Die Angeklagte befürchtete, dass aufgrund des jedenfalls ab diesem Zeitpunkt schreienden …, auch der schlafende Säugling … wieder erwachen könnte, mit welchem sie an diesem Abend – wie beschrieben – große Probleme mit dem Einschlafen hatte.
Die Angeklagte ging daher, um das laute Schreien des … zu unterbinden, dazu über, ihm den Mund zunächst zu zuhalten, was aber keine Wirkung zeigte und … trotzdessen weiter laut schrie.
Die Angeklagte fasste daher für sich spontan den Entschluss, den … am Hals zu packen und diesen kraftvoll zu zudrücken, damit … endlich aufhört zu schreien und den möglicherweise gerade eingeschlafenen Säugling … nicht wieder aufwecken würde. Die Angeklagte erkannte dabei angesichts des Alters und des körperlichen Zustandes von …, die Möglichkeit, dass dieser aufgrund des kraftvollen Zudrückens des Halses zu Tode kommen könnte, nahm dies angesichts der bereits seit längerer Zeit gehegten Absicht, die drei Stiefkinder ganz oder teilweise loszuwerden, für sich jedoch billigend in Kauf.
Nach einer gewissen Zeit des Würgens bzw. kraftvollen Zudrückens des Halses des Kleinkindes …, welches jedenfalls mehrere Sekunden andauerte, verlor … wegen der unterbundenen Luftzufuhr des Gehirns das Bewusstsein und wurde jedenfalls ohnmächtig.
Die Angeklagte, welche dies erkannte, ging, um ihr vorausgegangenes Verhalten des Halszudrückens mit dem möglicherweise dadurch bereits eingetretenen Erstickungstod zu vertuschen bzw. dafür eine alternative Erklärung für die in Kürze herbeieilenden Ersthelfern präsentieren zu können, dazu über, den bereits leblosen … in seinem Zimmer Wasser über den Mund in die Atemwege einzuflösen. Dies tat die Angeklagte deshalb, um bei den eintreffenden Ersthelfern den Eindruck entstehen zu lassen, dass … selbständig Wasser getrunken hätte und daran dann wohl erstickt sei. Die Angeklagte wollte dadurch von ihrem vorausgegangenem kraftvollen Würgen, was jedenfalls ursächlich für die Bewusstlosigkeit und den späteren Tod … wurde, ablenken.
Die Angeklagte hielt es dabei als … für möglich, dass spätestens durch das Einflösen des Wassers in einer Menge von grob 100 ml, also sicher über ein paar Schlucke hinaus, der Tod … eintreten kann und fand sich hier erneut damit, dies billigend in Kauf nehmend, ab. Die Angeklagte erkannte dabei, dass … keinerlei Würgereflexe mehr zeigte und dass Wasser in dieser Menge auch in die unteren Atemwege bis in die Lunge eindringen könnte und zum Ersticken … führen könnte, was sie angesichts der beschriebenen bereits seit längerem gehegten Absicht, die Stiefkinder ganz oder teilweise loszuwerden, billigend in Kauf nahm.
Aufgrund dieses gesamten Verhaltens der Angeklagten ist der Hirntod … auch nach ca. 5-10 Minuten nach Unterbleiben der Sauerstoffzufuhr im oben genannten, nicht näher eingrenzbaren Zeitraum eingetreten.
Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten war zum Tatzeitpunkt weder erheblich vermindert noch gar aufgehoben.
3. Nachtatgeschehen
Die Angeklagte, welche den Eintritt des Todes von … als … erkannte, rief daraufhin ihre Freundin … um 01.11 Uhr an und teilte ihr mit, dass … sich nicht mehr bewegen würde und fragte nach der Notrufnummer, welche … ihr mit „112“ mitteilte. Gleich danach kontaktierte … die in der Nachbarschaft der Angeklagten wohnende … und forderte diese auf, zur Angeklagten zu eilen und diese in ihrer Notlage zu unterstützen, was diese auch tat.
Nach dem Anruf bei … setzte die Angeklagte schließlich um 01.13 Uhr einen Notruf ab und teilte hierbei der Einsatzzentrale mit, dass sie einen Jungen haben würde, der sich nicht mehr bewegen würde und bei dem Bläschen aus der Nase kommen würden.
Um 01.15 Uhr informierte die Angeklagte telefonisch ihren Ehemann über den eingetretenen „Notfall“.
Nach Absetzen des Notrufes und noch vor Eintreffen des Notarztes traf die von der Freundin … herbeigerufene Nachbarin … ein, welche mit der Angeklagten in … Zimmer eilte. Sie fand dort den Körper von … im Bett liegend, wohin ihn die Angeklagte zuvor vom Boden aufgehoben und gelegt hatte, vor. Wie von der Angeklagten auch durch das vorherige Einflösen von Wasser beabsichtigt, trat auch zu diesem Zeitpunkt etwas Wasser aus dem Mund von … heraus, was die Zeugin … bemerkte.
Auch der um 01.23 Uhr eintreffende Notarzt … konnte die aus den Atemwegen von … austretende klare Flüssigkeit sofort erkennen. Bei der bis um 02.11 Uhr erfolgten, erfolglosen Reanimation von … ist immer wieder klare Flüssigkeit aus dessen Atemwegen nachgelaufen und musste vom Notarzt im Rahmen der Reanimation abgesaugt werden.
Weder der Notarzt noch andere in dieser Nacht eintreffende Personen, wie die Polizeibeamten des Kriminaldauerdienstes, gingen, wie von der Angeklagten durch das Einflösen des Wassers beabsichtigt, davon aus, dass … eines gewaltsamen Todes gestorben ist. Die Würgemale oder die Gewalteinwirkungen gegen den Kopf konnten in dieser Nacht von den Beamten und vom Notarzt nicht festgestellt werden.
Erst im Rahmen der erfolgten Obduktion am … konnten die Gewalteinwirkungen der Angeklagten gegen die Oberseite des Kopfes, gegen den Mund und den Hals von … festgestellt werden, woraufhin die Angeklagte am … vorläufig festgenommen wurde.
III. Beweiswürdigung
1. Einlassung der Angeklagten
a) Einlassung in der Hauptverhandlung
Die Angeklagte hat sich am ersten Hauptverhandlungstag zunächst zu ihren persönlichen Verhältnissen, zu ihrem Ehemann und ihren 3 Stiefkindern eingelassen.
Insoweit führte die Angeklagte aus, dass sie … alt gewesen sei, als sie ihren Ehemann … welcher 3 Jahre älter sei als sie, und bei dem es sich um … handle, im August … getroffen habe und dass sie schließlich ab September … mit ihm in einer Beziehung gewesen sei.
Die 3 leiblichen Kinder des …, geboren am …, geboren am … sowie …, geboren am … habe sie ca. einige Monate später im November … auch erstmals kennen gelernt. Die Kinder habe sie ab diesem Zeitpunkt regelmäßig gesehen und getroffen und zu ihnen ein Verhältnis aufgebaut.
Im August … habe er ihr schließlich einen Heiratsantrag gemacht und im Oktober … hätten sie schließlich auch geheiratet. Noch im Oktober … habe ihr Ehemann … gemusst. Die 3 Kinder ihres neuen Ehemannes hätten zunächst bei der leiblichen Mutter nach der Trennung gelebt. Diese habe jedoch, insbesondere wegen ihres Drogenkonsums, sich nicht mehr ausreichend um die Kinder gekümmert, so dass ihr Eheman … auch mit ihrer Mithilfe durch Beauftragung eines Rechtsanwalts und entsprechender Antragstellung bei Gericht, versucht habe, das alleinige Sorgerecht für die Kinder zu erlangen.
Im Dezember, genau …, hätten sich die Kinder ihres neuen Ehemannes in einer „akuten Notlage“ befunden. Ihr Ehemann sei während dieser Zeit … gewesen und sie sei über mehrere Stunden … mit ihrem Fahrzeug gefahren und habe die Kinder schließlich abgeholt und einstweilen in ihre Obhut genommen. Sie habe sich schließlich bis ca. … um die Kinder gekümmert, bis diese im … zunächst wieder zu ihrer leiblichen Mutter zurückgekehrt seien.
Ende … sei ihrem Ehemann schließlich nach diversen gerichtlichen Entscheidungen das alleinige Sorgerecht über die 3 Kinder … übertragen worden.
Bereits im … sei ihr neuer Ehemann … wo sie zunächst … in einem gemieteten Einfamilienhaus gelebt hätten. Sie sei schließlich auch schwanger geworden und habe … das gemeinsame Kind …, welcher von ihnen lediglich … genannt worden sei, geboren.
Ca. im … habe ihr Ehemann schließlich die 3 Kinder nach Klärung diverser Bürokratie … zu ihnen geholt. Seitdem hätten sie als Familie zusammengelebt. Sie habe sich um die 3 Stiefkinder … wie eine Mutter, sowie um das gemeinsame Kind … gekümmert. Bereits nach kurzer Zeit seien sie aufgrund der nunmehrigen Enge im bisher bewohnten Einfamilienhaus in ein größeres … umgezogen. Die beiden ältesten Kinder … und … hätten die … Schule in … besucht. Der damals … und das Baby … seien bei ihr zu Hause gewesen. Ihr Ehemann sei wegen seiner beruflichen Betätigung …, teilweise bis spät am Abend abwesend gewesen, so dass sie sich im Wesentlichen tagsüber um die 4 Kinder kümmern habe müssen.
Ihr Ehemann sei schließlich … zu einem mehrwöchigen … Seitdem habe sie sich ganz allein um die 4 Kinder und den Haushalt gekümmert.
Einer beruflichen Beschäftigung sei sie nicht nachgegangen. Erst … habe sie antragsgemäß eine Lizenz zum Betrieb …-Firma erhalten. Das Geschäft habe sich insoweit im Anlaufen befunden, sie habe bislang nur wenige … erhalten, so dass sie insoweit auch noch keine wesentlichen Einkünfte erzielt habe.
Sonntag der … sei aus ihrer Sicht ein ganz normaler Sonntag gewesen. Sie und die Kinder seien zu Hause gewesen. Die Kinder seien um kurz nach 6 Uhr morgens aufgewacht. Man habe gegen 8-9 Uhr gefrühstückt und die Kinder hätten dann im ganzen Haus verteilt gespielt. Irgendwann am Vormittag sei … beim Spielen mit … auch hingefallen und habe sich an der Treppenstufe seinen „Popo“ geprellt. … habe ihm Angst gemacht und habe ihn erschreckt, so dass … hingefallen sei. … habe ihr gegenüber geäußert, dass ihm nur der Popo ein wenig weh tue. Man habe dann gemeinsam Mittag gegessen. Nach dem Mittagessen seien sie gemeinsam in einen in der Nähe befindlichen … einkaufen gegangen, wo sie lediglich Milch für ihr Baby … sowie Snacks für die Woche gekauft habe. Auch am Nachmittag seien sie und die Kinder zu Hause gewesen. Die Kinder hätten teilweise Hausaufgaben erledigt und im Haus gespielt.
Gegen Abend hin habe sie einen Anruf von ihrer Freundin …, welche in ihrer Nähe wohne, erhalten. Diese habe ihr angeboten, auch für sie Spaghetti-Nudeln mit zu kochen und habe sie (die Angeklagte) gefragt, ob sie … später zum Abholen der Spaghetti-Nudeln schicken könne.
Nachmittags bzw. abends hätten sie und die Kinder noch Snacks gemeinsam gegessen. Sie habe dann mit ihrer Freundin … am Telefon gesprochen. Auch habe ihre Tochter … angerufen, mit welcher sie und die Kinder ebenfalls gesprochen hätten. Sie habe sich dann von … am Telefon verabschiedet und dann mit ihrem Ehemann … weiter telefoniert.
… habe irgendwann abends gesagt, dass er müde sei und ein Nickerchen machen möchte. Sie habe ihn schlafen gehen lassen. Er habe zuvor die Hälfte seines Sandwiches gegessen. Während sie das Abendessen für die anderen Kinder gemacht habe, habe sie sich mit ihrem Mann unterhalten und teilweise auch das Telefon bei ihren Kindern gelassen, damit diese mit ihrem Ehemann bzw. mit ihrem Vater reden könnten.
Dann seien sie, d.h. sie (die Angeklagte), … mit dem Abendessen fertig gewesen. Sie habe … gebeten, nach … zu sehen, welcher noch geschlafen habe. Sie habe ihn schlafen lassen. Sie habe auch im Folgenden die ganze Zeit mit ihrem Ehemann am Telefon gesprochen und über vielerlei Dinge, beispielsweise über Weihnachten und die Wunschlisten der Kinder gesprochen.
Gegen 21 Uhr habe sie dann zu den Kindern … und … gesagt, dass sie sich fürs Bett fertig machen sollten. Diese seien einstweilen nach oben gegangen. Sie habe die Babyflasche für … fertig gemacht und gesagt, dass sie gleich nachkommen würde. Sie sei dann in den ersten Stock gegangen, ihr Mann sei noch am Telefon gewesen. Sie habe ihm gesagt, dass sie zu den Kindern „Gute Nacht“ sagen müsse. Dabei habe sie das Telefon im Gang liegen lassen, ihr Mann sei jedoch immer noch „am Lautsprecher“ gewesen. Zuerst habe sie dann … „Gute Nacht“ gesagt und ihn zugedeckt. Dann sei sie zu … gegangen und schließlich zu … habe geschlafen. Sie habe ihn jedoch kurz aufgeweckt, da er die Decke zwischen den Beinen gehabt habe. Er habe ihr gegenüber gesagt, dass ihm heiß sei. Sie habe ihn noch einen Kuss gegeben und sei dann hoch in ihr Zimmer, in das 2. Obergeschoss, gegangen.
Dort habe sie das Baby zum Schlafen fertig gemacht und zu Bett gebracht. Dabei habe sie weiter mit ihrem Mann telefoniert. Im Laufe des Abends irgendwann habe sie schließlich angefangen zu husten, da sie eine trockene Kehle gehabt habe und sich aufgrund dessen entschlossen gehabt, sich ein Glas Wasser von unten zu holen. Sie sei dazu vom 2. Obergeschoss nach unten ins Erdgeschoss gegangen und habe dabei „einen kalten Wind“ im 1. Stock verspürt. Aufgrund dessen habe sie sich entschieden, zu überprüfen, ob die Fenster der Kinder geschlossen seien. Sie sei zunächst bei … gewesen bzw. habe von der Türe aus in sein Zimmer geblickt. Sein Fenster sei verschlossen gewesen. Dann sei sie zu … gegangen, ihr Fenster sei nur angelehnt, d.h. gekippt, gewesen, was für sie in Ordnung gewesen sei.
Dann sei sie zu … gegangen. Sie habe ihn auf dem Boden neben seinem Bett liegend sehen. Auf Frage, warum er dort liege, habe er ihr nicht geantwortet. Er sei nicht ansprechbar gewesen. Sie habe ihn hochgehoben und in sein Bett zurückgelegt. Als sie ihn hingelegt habe, sei sie dabei auf etwas Nasses getreten. Sie habe das Licht angemacht und auf dem Boden einen nassen Fleck gesehen. Sie habe sich gedacht, dass er eingenässt habe. Er habe ihr auch weiterhin keine Antwort gegeben. Sie habe seine Hose angefasst, diese sei nicht nass bzw. eingenässt gewesen. Sie habe ihn fortwährend gefragt, warum er nicht antworte. Sie habe gesehen, dass in seinem Mund kleine Bläschen gewesen seien. Dabei sei ihr Mann die ganze Zeit am Telefon gewesen. Sie habe ihm unter anderem gesagt, dass … sich nicht bewege und sie auflegen müsse, um einen Rettungswagen zu rufen. Sie habe schließlich den Notruf gewählt, zuvor habe sie die Freundin … angerufen, um nach der Nummer des Notrufs zu fragen. Der Einsatzzentrale habe sie am Telefon mitgeteilt, dass sich ihr Sohn … nicht bewegen würde, er ihr nicht antworten würde und sie deshalb dringend Hilfe brauchen würde.
Dann habe sie wieder mit ihrem Mann telefoniert, dieser habe ihr gesagt, dass sie … Puls überprüfen solle. Sie habe dabei noch einen Puls feststellen können. Dazu habe sie ihren Kopf auf seine Brust gelegt und dabei noch sehr leise „etwas gehört“. Sie sei dann runter gelaufen zur Haustüre und habe diese aufgemacht, damit der Notarzt nicht läuten müsse. Dabei habe sie die Nachbarin … an der Tür festgestellt. Diese sei offenbar von ihrer Freundin … verständig worden, um nach ihr (der Angeklagten) zu sehen und ihr zu helfen. … habe ihr gegenüber gesagt, dass … eventuell einen epileptischen Anfall haben könnte… habe ihr auch gesagt, dass sie ihn auf die Seite legen müssten. Dann sei … aus ihrem Zimmer gekommen, da sie auf die Toilette gemusst habe. … habe dann die Zimmertüre von … und auch … Türe zugemacht.
Wenig später seien dann Ersthelfer, bei denen es sich zunächst um 2 Männer gehandelt habe, mit Ausrüstungsgegenständen bei ihnen eingetroffen. Sie habe sie nach oben ins Schlafzimmer von … geführt. Der Arzt habe … am Bett untersucht. Der Arzt habe schließlich noch telefoniert und wohl um Verstärkung gebeten. Schließlich habe er … auf den Boden gelegt. Sie, die Angeklagte, habe daraufhin Panik bekommen und sei hingefallen. Der Fahrer des Arztes habe schließlich zu … gesagt, dass sie sie (die Angeklagte) aus dem Zimmer bringen müsse. Später seien noch weitere 2 Männer mit Ausrüstung gekommen und ins Zimmer hoch gegangen. Diese 4 Männer hätten … zu helfen versucht. Sie, die Angeklagte, sei die ganze Zeit draußen am Gang vor der Türe gewesen. Schließlich seien noch 2 Polizeibeamte gekommen, welche ihr dann Fragen gestellt hätten, beispielsweise wie viele Personen noch im Haus wohnen würden und diverse andere Fragen.
Nach einer gewissen Zeit, die sich für sie wie eine Ewigkeit angefühlt habe, sei der Arzt schließlich aus dem Zimmer rausgekommen und habe ihr mitgeteilt, dass … verstorben sei. Er, der Notarzt, habe gesagt, dass er alles getan habe, was er gekonnt habe. Ihr sei daraufhin das Telefon aus der Hand gefallen, wo ihr Ehemann in der Leitung gewesen sei.
Daraufhin hätten die Polizisten sie gefragt, ob sie Hilfe brauchen würde, den Tod ihrem Mann mitzuteilen. Sie habe dies dann selber bewerkstelligt und ihrem Ehemann in einem Folgetelefonat schließlich auch mitgeteilt, dass … verstorben sei.
Später seien noch 2 weitere Personen von der Kriminalpolizei hinzugekommen. Mit einem davon, mit Herrn … sei sie nach unten ins Esszimmer gegangen und habe mit ihm darüber gesprochen, wie der Tag verlaufen sei.
Schließlich sei dann auch der Notarzt in die Küche runtergekommen und habe ihr gegenüber gesagt, dass er den Körper von … mitnehmen müsse und habe gefragt, ob … wegen der festgestellten Flüssigkeit in seinem Mund etwas eingenommen habe. Der Arzt habe ihr gesagt, dass sie sich gleich von … noch in Ruhe verabschieden könne. Sie sei dann schließlich wieder nach oben gegangen und habe sich von … verabschiedet. Dies sei alles gewesen, was an diesem Tag passiert sei.
Auf Frage des Gerichts konkretisierte die Angeklagte, dass es ca. 18 Uhr gewesen sei, als … gesagt habe, dass er müde sei und ein Nickerchen machen wolle. Gegen 19 Uhr sei es gewesen, als … nach ihm gesehen habe. Gegen 21 Uhr sei es gewesen, als sie schließlich kurz ins Zimmer von … gegangen sei, ihn kurz aufgeweckt und die Bettdecke zwischen seinen Füßen gezogen und ihn wieder zugedeckt habe. Später sei es dann schon so gegen Mitternacht gewesen, als sie wegen der trockenen Kehle nach unten gegangen sei, um sich Wasser zu holen, wo sie dann schließlich aufgrund des festgestellten „kalten Windes“ unter anderem auch in … Zimmer geblickt habe und ihn dabei am Boden liegend feststellen habe können.
Auf Frage des Gerichts führte die Angeklagte aus, dass sie die Kinder – wie ausgeführt – bereits vorher, d.h. … gehabt habe. Sie habe sich durch die Erziehung und Betreuung der Kinder persönlich nicht überfordert gefühlt. Sie habe nur gewollt, dass die Kinder, bei ihr und ihrem Ehemann seien, wo sie sicher seien, bei alledem, was sie bei ihrer leiblichen Mutter mitgemacht hätten.
Die Angeklagte führte auf Frage des Gerichts weiter aus, dass sie Aufbruchspuren oder sonstige Hinweise darauf, dass sich eine andere Person Zutritt zum Haus verschafft haben könnte, nicht feststellen habe können. Alle Türen und Fenster seien verschlossen bzw. zu gewesen. Lediglich das Fenster von … sei im oberen Bereich gekippt gewesen. Auch die Hintertüre sei zu gewesen. Auf Frage führte die Angeklagte zudem aus, dass es … nach ihrem Empfinden gegen 21 Uhr, als sie nach ihm gesehen habe, gut gegangen sei. Ihr sei bereits seit ca. 2 Wochen aufgefallen, dass … sehr viel müder gewesen sei und sie deshalb auch am … einen Termin in der Klinik … vereinbart habe, um abzuklären, ob er gesund sei. Sein Appetit sei seitdem auch anders gewesen, d.h. er habe weniger Nahrung zu sich genommen und teilweise nur die Hälfte seines Essens gegessen, das er sonst zu sich genommen habe. Auch sei er bei Autofahrten bereits nach 10-15 Minuten häufig eingeschlafen. Dies sei ihr zum ersten Mal 3 oder 4 Wochen später aufgefallen, nachdem ihr Mann … weggegangen sei.
Sie würde … als ein normales, aufgewecktes Kind beschreiben, welches viel Energie gehabt habe. Er habe gerne fern gesehen.
Der Treppensturz sei am Sonntag Vormittag gewesen. Vielleicht auch gegen Mittag hin. … habe ihr gegenüber gesagt, dass er auf den Po gefallen sei, was ihm aber nicht allzu weh getan habe, weil er danach gleich wieder gelacht habe.
Auf Frage erklärte die Angeklagte, dass …, als sie ihn gegen Mitternacht in seinem Zimmer am Boden liegend vorgefunden habe, auf dem Rücken mit Kopf nach oben gelegen sei. Auch dabei habe sie bereits eine Flüssigkeit am Mund … von feststellen können.
Auf Vorhalt der Aussage der Zeugin … im Ermittlungsverfahren, wonach sie … auch längere Zeit in der Ecke stehen habe lassen, führte die Angeklagte aus, dass dies so nicht stimmen würde. Dieser Vorfall sei so gewesen, dass … beim Abendessen nicht gegessen habe und sein Essen weggeworfen bzw. runtergespült habe, da es ihm – wie er gesagt habe – nicht geschmeckt habe. Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass er seine Hausaufgaben machen müsse, beispielsweise seinen Namen fünfmal schreiben müsse. Er habe sich irgendwo hinsetzen müssen und nachdenken müssen. Er habe für sich eine Position ausgewählt, von welcher er aus dann in den Fernseher habe schauen können. Von einem Eckestehen kann daher aus ihrer Sicht nicht gesprochen werden. Dieser Vorfall sei ca. 1 Woche vor dieser Nacht gewesen.
Weder sie noch ihr Mann seien an Epilepsie erkrankt. Auch bei … sei ihnen Derartiges noch nicht bekannt geworden. Ihr Mann habe ihr gegenüber lediglich gesagt, dass die leibliche Mutter von … als sie schwanger gewesen sei, ein großes diabetisches Problem gehabt habe. Sie wisse nicht, ob dieses ursächlich für den Tod … gewesen sei.
Sie sei im … zum letzten Mal zuvor mit … beim Arzt gewesen. Grund dieser ärztlichen Untersuchung sei der bevorstehende Sportunterricht gewesen. Eine Blutuntersuchung habe hier, soweit sie wisse, nicht stattgefunden.
Gefragt zu den Verhältnissen in der Familie führte die Angeklagte aus, dass die Stieftochter … das energiereichste der Kinder sei. … sei vom Typ her ruhiger, mache vieles den anderen beiden älteren Geschwistern jedoch nach.
In der Familie bzw. Ehe hätten keinerlei finanzielle Problem bestanden. Die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann sei gut gewesen. Es sei genügend Geld vorhanden gewesen, um auch kleine Luxusgüter, wie etwa eine Spielkonsole, anschaffen zu können. Es habe niemals körperliche Gewalt zwischen ihr und ihrem Ehemann gegeben. Auch habe weder sie noch ihr Ehemann in ihrer Anwesenheit die Kinder geschlagen.
Auf Frage des Gerichts zur konkreten Situation von … als sie ihn gegen 21 Uhr in seinem Zimmer aufgesucht habe, führte die Angeklagte ergänzend aus, dass er dabei seine Decke zwischen seinen Beinen eingewickelt gehabt habe. … habe ihr gegenüber gesagt, dass ihm heiß sei und er sich deshalb nicht zugedeckt habe. … habe geschwitzt. Ein Fieber hingegen habe sie bei ihm jedoch nicht feststellen können. An der Atmung habe sie keinerlei Besonderheiten bei ihm bemerkt, auch keine Verletzungen im Gesicht oder am Hals. Lediglich am Po habe sie eine Rötung wegen des Hinfallens am Morgen gesehen.
Auf Frage des Staatsanwalts räumte die Angeklagte ein, dass es zutreffend sei, dass … öfters eingenässt habe. Sogar die größere Tochter … welche bereits in die Schule gehe, habe zuletzt noch in der Schule eingenässt. … mache viel auch ins Bett. Sie ärgere sich jedoch darüber nicht.
Auf Frage, ob sie die Kinder wieder zur leiblichen Mutter … zurückschicken habe wollen, was sie gegenüber der Zeugin … nach deren Aussage im Ermittlungsverfahren einmal geäußert haben soll, führte die Angeklagte aus, dass sie dies niemals tun würde. Die Kinder hätten im … so viel mitgemacht und sie wolle nur, dass es ihnen jetzt bei ihnen gut gehe.
Es sei auch auf Vorhalt nicht zutreffend, dass sie die Kinder teilweise unbeaufsichtigt gelassen habe und es stimme auch nicht, dass die Kinder nicht genug von ihr zu essen bekommen hätten. Vielmehr sei es so, dass sie und ihr Mann immer einen Babysitter geholt hätten, wenn sie beide ausgegangen seien. Es sei auch nicht zutreffend, dass sie die Kinder einmal beim Bowling mit ihrem Ehemann alleine gelassen habe. Zu jedem Zeitpunkt hätten sie und ihr Mann die Kinder dabei im Blickfeld gehabt.
Auf Vorhalt, wonach sie geäußert habe, dass sie die 3 Stiefkinder umbringen würde, wenn ihrem Sohn … „etwas passieren würde“, führte die Angeklagte aus, dass sie Derartiges nie gesagt habe.
Auf Vorhalt der vorläufigen Ergebnisse der Rechtsmedizin, wonach massive Einblutungen am Schädeldach von … im Rahmen der Obduktion festgestellt hätten werden können, führte die Angeklagte aus, dass sie nicht wisse, woher diese Verletzungen stammen würden.
Sie könne sich letztlich nicht erklären, wodurch bzw. weshalb … zu Tode gekommen sei.
b) Einlassung bei der Ermittlungsrichterin
Die bei der Ermittlungsrichterin im Rahmen der Haftbefehlseröffnung vorgeführte Angeklagte machte hierbei keine Angaben zur Sache.
c) Angaben der Angeklagten gegenüber den anwesenden Polizeibeamten in der Tatnacht
Der Zeuge POM … welcher zusammen mit seinem Kollegen POM …, am … gegen 1.54 Uhr als erstzugreifende Polizeibeamte vor Ort eintrafen, führte als Zeuge in der Hauptverhandlung aus, dass sie bei ihrem Eintreffen im 1. Obergeschoss des Anwesens … Frau weinend auf dem Boden vor dem Badezimmer aufgefunden hätten, um welche sich eine weitere Frau gekümmert habe. Er und der Kollege hätten sich daraufhin unmittelbar zum Kinderzimmer begeben, wo sich bereits der Notarzt … sowie 3 Sanitäter um das am Boden liegende Kind gekümmert hätten bzw. versucht hätten, dieses zu reanimieren. Die Angeklagte sei völlig aufgelöst am Boden zusammengekauert gewesen. Sie habe sehr stark geweint. Die Nachbarin namens … habe sich um die Angeklagte dabei angenommen. Einmal habe er, der Zeuge … mitbekommen, dass ein Mädchen aus einem anderen Zimmer raus geblickt habe, woraufhin die Angeklagte mit weinerlichem, aber sehr lautem und bestimmtem Ton dem Mädchen zugerufen habe, dass es sofort wieder zurückgehen solle.
Die Angeklagte habe ihm gegenüber im Rahmen eines kurzen informatorischen Gespräches angegeben, dass … in letzter Zeit starke Bauchschmerzen gehabt habe und auch das Mittagessen an diesem Tag nicht gegessen habe. Er sei an diesem Tag auch ein paar Treppenstufen heruntergefallen, habe sich dabei jedoch nur leicht am Gesäß verletzt. Gegen 19 Uhr habe sie schließlich … ins Bett gebracht und ein weiteres Mal gegen 21 Uhr nach ihm gesehen. Dabei soll er noch wach im Bett gelegen haben. Sie habe das gekippte Fenster in seinem Zimmer geschlossen und ihm noch einen Kuss gegeben. Gegen 1 Uhr soll die Angeklagte nach ihren Ausführungen dann das nächste Mal nach … gesehen haben, dabei soll er bereits auf dem Boden vor seinem Kinderbett gelegen haben und sie ihn, nach ihren Angaben ihm gegenüber, wieder zurück ins Bett gelegt haben. Dabei soll der Körper von … bereits kalt gewesen sein, wie der Zeuge … nach Vorhalt bestätigen konnte.
Weiter stellte der Zeuge POM … klar, dass sich an diesem Abend für sie als Polizeibeamte keinerlei Hinweise für ein Gewaltverbrechen ergeben hätten. Auch hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich von dritter Seite unerlaubt Zutritt zum Gebäude verschafft worden sei.
Abschließend stellte der Zeuge … klar, dass die Angeklagte aufgrund des gewonnenen Eindrucks im Wohnhaus überfordert mit der Erziehung der 4 Kinder aus seiner Sicht gewesen sei, wie er dies auch in seinem Bericht vom … niedergelegt habe. Dies habe er hauptsächlich aus dem Zustand der Wohnung, welche aus seiner Sicht unaufgeräumt gewirkt habe und aus dem Umstand an sich, dass sie sich allein um 4 kleine Kinder kümmern müsse, geschlossen bzw. dies sei für ihn sehr wahrscheinlich gewesen. So hätten sich beispielsweise im Wohnzimmer eine Vielzahl an Spielzeugen quer verteilt befunden. In der Küche hätten sich noch Essensreste auf den Arbeitsplatten bzw. vereinzelt auf dem Boden befunden. Auch das Badezimmer und das Zimmer von … sei unordentlich und aus seiner Sicht schmutzig gewesen.
Auf Frage führte der Zeuge POM … aus, dass ihm beim Kind … keinerlei äußeren Verletzungen aufgefallen seien.
Der Kollege POM … konnte die Angaben des Zeugen … im Wesentlichen in der Hauptverhandlung bestätigen. Auch er habe bei dem Kind … keinerlei Verletzungen oder äußerliche Auffälligkeiten feststellen können. Nach Eintreffen des Kriminaldauerdienstes und erfolgter kurzer Einweisung seien er und sein Kollege sodann abgerückt.
Der Zeuge KHM …, welcher als Mitarbeiter des Kriminaldauerdienstes gegen 3 Uhr vor Ort eintraf und die weiteren Ermittlungen tätigte, führte als Zeuge in der Hauptverhandlung aus, dass er vor Ort die Angeklagte im Zimmer des verstorbenen Kindes auf dem Boden sitzend erstmals gesehen habe, wie sie den Kopf des leblosen Kindes gehalten und geweint habe. Er sei zunächst auf sie zugegangen und habe ihr … sein Beileid ausgedrückt und sich vorgestellt. Er habe ihr daraufhin Zeit gelassen, sich in Ruhe von … zu verabschieden.
Später sei die Angeklagte mit ihm nach unten ins Esszimmer gegangen und habe aus freien Stücken Angaben zum Tagesablauf gemacht. Er, welcher aufgrund diverser … verfüge, habe die ersten Informationen von der Angeklagten problemlos und uneingeschränkt im Rahmen der ersten Befragung erlangt. Verständigungsprobleme hätten dabei in keinster Weise bestanden. Anfänglich habe die Angeklagte dabei noch aufgewühlt gewirkt und Tränen in den Augen gehabt. Nach kurzer Zeit habe sie sich jedoch an die Situation gewöhnt gehabt und habe deutlich ruhiger auf ihn gewirkt, gegen Ende der Befragung hin schon in einer Art der Langeweile bzw. Gleichgültigkeit. Die Angeklagte habe ausgeführt, dass an diesem Tag alles so wie an allen anderen Tagen gewesen sei, d.h. die Kinder hätten miteinander gespielt, Fernsehen gesehen und sie hätten miteinander gegessen, was die Angeklagte nach seiner Sicht mehrmals gleichlautend heruntergeleiert habe. Bezüglich des Hämatoms am Rücken von … habe sie sofort eine plausible Antwort bereit gehabt, nämlich dass der große Bruder … diesen „blauen Fleck“ bei einem Treppensturz zugefügt habe. Nach der Flüssigkeit, welche auch, wie vom Notarzt berichtet, aus dem Mund von … gelaufen sei, habe sie angegeben, dass er an diesem Tag 4-5 Stück 0,5-Liter-Wasserflaschen getrunken habe. Auch habe sie später ungefragt im Gespräch noch erwähnt, dass … immer gerne „am Wachbecken gespielt“ habe. Auf Frage warum er dort gespielt habe, habe sie geantwortet, dass sie dies nicht beantworten könne. Diese spontane Aussage der Angeklagten wirkte nach Einschätzung des Zeugen … in der konkreten Situation eher deplatziert, als müsste sie noch eine Begründung für das Übermaß an Flüssigkeit in … Mund liefern.
Zur familiären Situation habe die Angeklagte ihm gegenüber ausgeführt, dass sie gemeinsam mit ihrem Mann … und ihren 4 Kindern … sowie mit dem gemeinsamen Kind … in Deutschland in diesem Haus leben würde. Der Ehemann sei derzeit … und komme erst am… wieder zurück …. In dieser ganzen Zeit sei sie allein mit den 4 Kindern zu Hause.
Zum Tagesablauf habe die Angeklagte ihm (Zeugen …) gegenüber ausgeführt, dass sie gegen 12 Uhr Mittag gegessen hätten, wobei die Angeklagte Kohl und Wurst gekocht habe und sie nach dem Mittagessen noch Tortilla Chips zusammen gegessen hätten. Danach seien sie noch zum Einkaufen gegangen und dann den restlichen Tag zu Hause gewesen.
Gegen 18.30 Uhr hätten sie zu Abend gegessen, es habe Sandwich mit Käse und Schinken gegeben. … habe dazu „Wasser“ getrunken. Weiter habe die Angeklagte ihm gegenüber angegeben, dass es … den ganzen Tag über auch ganz gut gegangen sei. Nach dem Essen sei er jedoch zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass er müde wäre. Auch habe er … nach den Ausführungen der Angeklagten müde ausgesehen, jedoch nicht krank auf sie gewirkt, wenngleich … nach den Angaben der Angeklagten ihm gegenüber (Zeugen …), ausgeführt habe, dass ihm sein Hals brennen würde, woraufhin die Angeklagte ausgeführt habe, dass sie ihm … noch etwas zu trinken, nämlich „Wasser“, gegeben habe. Er habe ihrer Einschätzung nach kein Fieber gehabt. Sie sei mit den anderen Kindern noch unten sitzen geblieben. … sei nach den Angaben der Angeklagten ihm gegenüber alleine nach oben ins Bett gegangen, habe sich die Zähne geputzt und auf jeden Fall nochmal gepinkelt, da dies bei allen Kindern so sei, damit sie nachts nicht ins Bett machen würden. Weiter habe die Angeklagte ihm gegenüber ausgeführt, dass sie unten mit den anderen Kindern weitergespielt habe und gegen 21 Uhr bzw. 21.15 Uhr auch die anderen Kinder nach oben einzeln zu Bett gebracht habe.
Dabei sei sie auch noch einmal zu … ins Zimmer gegangen, um nach ihm zu sehen. Dabei habe sie …, nach den Angaben der Angeklagten ihm gegenüber, noch einen „Gute-Nacht-Kuss“ gegeben. Dabei habe … auf jeden Fall noch geatmet, wenngleich er ihr nicht geantwortet habe, sondern sich nach ihren Ausführungen nur umgedreht habe. Sie sei der Meinung gewesen, dass alles in Ordnung mit ihm sei. Er sei, nach den Ausführungen der Angeklagten ihm gegenüber, ganz normal mit der Bettdecke zugedeckt gewesen und sein Kopf sei ganz normal auf dem Kissen gelegen.
Die Angeklagte sei dann ihren Ausführungen dem Zeugen … gegenüber nach ganz oben, d.h. ins 2. Obergeschoss gegangen, um dort das Baby zu Bett zu bringen. Das Baby habe sie zuvor im Arm gehalten, als sie die anderen Kinder zu Bett gebracht bzw. nach ihnen gesehen habe. Es habe nach den Ausführungen der Angeklagten bis ca. 23 Uhr gedauert, bis das Baby endlich eingeschlafen sei und sie schließlich wieder nach unten im Haus gegangen sei, um das Haus aufzuräumen. Dabei sei sie auch runter in den Keller gegangen, um dort die Wäsche zu machen. Sie habe dann auch erneut mit ihrem Ehemann am Telefon gesprochen.
Später, irgendwann gegen Mitternacht, habe dann das Baby erneut angefangen zu schreien und sie sei zu ihm nach ganz oben gegangen und habe ihm dann dort die Flasche gegeben. Das Baby habe sich schließlich nach den Ausführungen der Angeklagten ihm (Zeugen …) gegenüber wieder beruhigt und sei eingeschlafen. Sie habe während der ganzen Zeit weiter mit ihrem Ehemann am Telefon gesprochen bzw. dieser sei in der Leitung gewesen. Der Ehemann habe ihr dabei noch gesagt, dass sie nach den anderen Kindern schauen solle, ob alle schlafen würden, da sie am nächsten Morgen auch wieder in die Schule hätten gehen müssen. Nach den Ausführungen der Angeklagten ihm gegenüber sei sie dann nacheinander zu den Kindern gegangen. Zuerst sei sie zu … und … ins Zimmer gegangen, wo alles in Ordnung gewesen sei. Als sie in … Zimmer gekommen sei, habe sie diesen auch gleich am Boden liegend erkennen können. Ihr sei nach den Angaben des Zeugen … auf der Grundlage ihrer Angaben ihm gegenüber noch aufgefallen, dass Flüssigkeit am Boden gewesen sei und sie zuerst gedacht habe, dass … eingenässt habe. Sie habe dabei jedoch an seinem Schritt gefühlt und gemerkt, dass die Hose trocken sei und die Flüssigkeit am Boden somit kein Urin sein könne.
… habe ihren Angaben zufolge ihr nicht geantwortet bzw. habe nicht reagiert. Sie habe dann den Puls gefühlt, welchen sie feststellen habe können. Weiter habe sie ihm gegenüber (Zeugen …) ausgeführt, dass ihr aufgefallen sei, dass … an der rechten Gesichtshälfte eine transparente Flüssigkeit, an seinen Backen gehabt habe, welche wohl aus dem Mund gekommen sei. Dann habe sie ihren Ausführungen zufolge noch die Atmung überprüft, nachdem sie ihr Ohr auf die Brust von … gelegt habe. Dabei habe sie ihren Angaben zufolge jedoch keinerlei Atmung mehr feststellen können, so dass sie Angst bekommen und ihre Freundin … angerufen habe. Die Angeklagte habe ihm (Zeugen …) gegenüber angegeben, dass während dieser ganzen Zeit, als sie nach … gesehen habe und seine Vitalfunktionen überprüft habe, sie mit ihrem Ehemann in der Leitung gesprochen habe. Dieser habe ihr auch Anweisungen über das Telefon gegeben. Der Ehemann habe ihr auf der Grundlage ihrer Angaben auch gesagt, dass sie die Ambulanz anrufen solle, was sie nach Anruf ihrer Freundin … dann auch getan habe.
Weiter habe die Angeklagte auch ihm gegenüber in dem Gespräch ausgeführt, dass während der ganzen Zeit bis die Rettungskräfte eingetroffen seien, sie mit ihrem Mann in der Leitung telefoniert habe. Als der Notarzt schließlich eingetroffen sei, sei sie gebeten worden, aus dem Zimmer raus zu gehen. Nach einer gewissen Zeit sei schließlich der Notarzt rausgekommen und habe ihr gegenüber gesagt, dass er … nicht mehr helfen könne. Hingegen habe der Arzt ihr gegenüber auch gesagt, dass er, als er eingetroffen sei, bei … noch einen Puls gefühlt habe und er versucht habe, den Puls wieder zu stabilisieren, was jedoch nicht gelungen sei.
Weiter führte der Zeuge … aus, dass die Angeklagte ihm gegenüber angegeben habe, dass … gesund gewesen sei und keinerlei Vorerkrankungen gehabt habe.
Abschließend habe die Angeklagte ihm gegenüber auch ausgeführt, dass sie letztlich auch nicht wisse, was mit … passiert sein könne, es sei alles ganz normal gewesen.
Auf Frage konnte der Zeuge … zwar bestätigen, dass die Angeklagte in ihrer Aussage bzw. im Gespräch irgendetwas von einem gekippten Fenster im Haus erzählt habe, er konnte jedoch nicht mehr genau einordnen, in welchem Kontext sie dies ihm gegenüber erwähnt habe. Auf Frage, ob dies ggf. im Kontext damit geäußert worden sein könnte, dass dies der Grund gewesen sein könnte, dass sie nach den Kindern gegen Mitternacht bzw. 1 Uhr noch einmal gesehen haben könnte, führte der Zeuge … aus, dass er dies ausschließen könne. Vielmehr habe die Angeklagte angegeben, dass ihr Ehemann sie gebeten habe, noch einmal nach den Kindern zu sehen, ob diese schlafen würden. Insoweit sei er sich ganz sicher.
Auf Frage führte der Zeuge … zudem aus, dass Bauchschmerzen von … welche dieser an diesem Tag gehabt haben soll, von der Angeklagten nicht erwähnt worden seien. Wie gesagt, habe die Angeklagte … ihm gegenüber als gesund und ohne Auffälligkeiten an diesem Tag beschrieben.
Abschließend führte der Zeuge … noch einmal aus, dass für ihn die Angeklagte einen sehr wachen Eindruck nach anfänglichen Tränen vermittelt habe. Die Angeklagte habe sehr flüssig und für ihn klar verständlich den Tagesablauf geschildert.
Auffällig sei für ihn, gerade angesichts der weiteren Ermittlungserkenntnisse im Nachgang, gewesen, dass die Angeklagte von sich aus mehrfach das Thema auf „Flüssigkeiten“ bzw. auf „Wasser“ gelenkt habe, was für ihn in der konkreten Situation etwas deplatziert gewirkt habe. Mehr habe er sich damals jedoch nicht dabei gedacht. So habe die Angeklagte, wie er sich erinnern konnte, von sich aus berichtet, dass … tagsüber 4-5 Wasserflaschen à 0,5 Liter getrunken habe. Ungefragt habe die Angeklagte auch von sich aus berichtet, dass … öfters am Waschbecken „gespielt“ habe.
Abschließend stellte der Zeuge K2. klar, dass an diesem Abend keinerlei Hinweise für ein Gewaltverbrechen hätten festgestellt werden können. Die Angeklagte sei rein informatorisch ohne konkreten Verdacht vernommen worden, um die Todesursache weiter eruieren zu können.
Auf Fragen der Verteidigerin führte der Zeuge aus, dass er nicht konkret bei der Angeklagten, da insbesondere auch kein Tatverdacht oder eine Relevanz insoweit im Raum gestanden habe, gefragt habe, in welchen Zeitabständen sie konkret mit ihrem Ehemann telefoniert habe. Sie habe lediglich sinngemäß immer ausgeführt, dass sie während des ganzen Abends mit ihrem Ehemann telefoniert habe.
d) Angaben der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. … im Rahmen der Exploration am …
Der Sachverständige Dr. … führte in der Hauptverhandlung unter anderem aus, dass die Angeklagte ihm im Rahmen der Exploration am … in der JVA … zum Tathergang bzw. zu den Tatvorwürfen angegeben habe, dass sie nicht wisse, wie … gestorben sei. Sie habe ihn … auf dem Boden gefunden. Sie wisse nur, dass … seit ein paar Tagen Probleme mit dem Magen gehabt habe.
Die beiden Schulkinder … und … seien gegen 21 Uhr/21.15 Uhr ins Bett gegangen. Sie habe bereits seit ca. 19 Uhr quasi fortlaufend mit ihrem Ehemann in … telefoniert. Zu dieser Zeit habe … aber schon geschlafen, als sie nach ihm gesehen habe. … sei warm gewesen und sie habe ihn nur zudecken wollen. Er habe sich gegen das Zudecken im Schlaf eher gewehrt, da er das Zudecken nicht gewollt habe. Dann sei sie mit dem Baby ins 2. Obergeschoss gegangen und habe dieses schließlich zum Einschlafen gebracht. Dann habe sie mit ihrem Ehemann weiter über Weihnachten und Geschenke am Telefon gesprochen. Sie sei dann vom 2. Stock runter gegangen und habe sich ein Wasser holen wollen, wobei hier ihr Ehemann immer noch am Telefon gewesen sei. Dabei habe sie einen Windzug gespürt und habe geglaubt, dass sie möglicherweise ein Fenster vergessen habe, zuzumachen. Beim Nachsehen, ob das Fenster geschlossen sei, sei sie auf … gestoßen, welcher am Boden vor dem Bett gelegen habe. Sie habe ihn hochgehoben und … habe nicht geantwortet. Nach den Angaben der Angeklagten dem Sachverständigen Dr. … gegenüber habe sie dann das Licht angeschaltet und dabei eine Flüssigkeit vor dem Mund des Jungen feststellen können. Ihr Ehemann habe dann gesagt, dass sie die Ambulanz rufen solle. Nach ihren Ausführungen ihm gegenüber (dem Sachverständigen Dr. …) habe sie angegeben, dass sie auch zunächst noch einen Puls bei … feststellen habe können. Diesen habe sie feststellen können, indem sie ihr Ohr an seine Brust gelegt bzw. sein Herz gehört habe, welches dabei noch leicht geschlagen habe. Dann sei die Ambulanz eingetroffen und die Männer hätten sich um ihren Sohn gekümmert.
Letztlich habe die Angeklagte ihm gegenüber (Dr. …) ausgeführt, dass sie überhaupt nichts getan habe und ihren Sohn geliebt habe. Sie habe nicht den geringsten Grund gehabt, ihrem Sohn etwas anzutun.
2. Überzeugung der Kammer
a) Feststellungen zur Sache
Die Kammer ist ausgehend von der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte ihren Stiefsohn … in der Tatnacht vom … auf dem … zunächst aufgrund eines nicht mehr näher aufklärbaren Zwischenfalls, wohl wegen des erneuten nächtlichen Einnässens durch …, drei Mal kraftvoll aus Verärgerung und Wut mit einem Gegenstand auf die Oberseite des Kopfes schlug, wodurch dieser spätestens zu weinen begann. Die Angeklagte, welche bereits wegen der gesamten Umstände in der Familie und speziell an diesem Abend wegen des erschwerten Einschlafens des Säuglings … gestresst und frustriert war und befürchtete, dass dieser durch das laute Schreien von … wieder aufwachen könnte, ging dann zur Überzeugung der Kammer dazu über, … zunächst den Mund zu zuhalten, was allerdings nicht dazu führte, dass … zu schreien aufhörte. Dann ging die Angeklagte zur Überzeugung der Kammer weiter dazu über, den weiter lauthals schreienden … am Hals kraftvoll zu packen und ihn zu würgen, bis dieser schließlich dadurch wegen der unterbliebenen Sauerstoffzufuhr des Gehirns ohnmächtig wurde und zu schreien aufhörte. Die Angeklagte, welche erkannte, dass … dadurch bereits möglicherweise zu Tode gekommen war, ging dann zur Überzeugung der Kammer dazu über, den von Würgereflexen freien … Wasser in die Atemwege einzuflösen, um von ihren zuvor erfolgten Gewalteinwirkungen abzulenken und den Anschein zu erwecken, dass … Wasser getrunken hätte und daran erstickt sei.
Die Angeklagte nahm dabei zur Überzeugung der Kammer jeweils auch den für möglich erkannten Tod von … billigend in Kauf.
Diese Überzeugung ergibt sich für die Kammer auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung sämtlicher erhobenen Beweise. Die Kammer ist auf dieser Grundlage davon überzeugt, dass die Angeklagte ihren Stiefsohn in der unter Ziffer 2 näher dargelegten Weise vorsätzlich getötet hat.
Die Einlassung der Angeklagten, dass sie sich letztlich nicht erklären könne, wie … zu Tode gekommen sei und sie ihn damit im Ergebnis nicht getötet habe, erscheint zur Überzeugung der Kammer nicht glaubhaft und plausibel und stellt eine reine Schutzbehauptung dar.
Die Kammer ist vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte ihren Stiefsohn … vorsätzlich in der beschriebenen Weise getötet hat.
Diese Überzeugung ergibt sich für die Kammer vornehmlich aus dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens durch Prof. Dr. … sowie aus dem Umstand, dass letztlich alternative, möglicherweise latent gebliebene Erkrankungen von …, als Todesursache ausgeschlossen werden konnten. Auch konnte durch die Kammer sicher ausgeschlossen werden, dass sich eine dritte, möglicherweise unbekannt gebliebene Person Zutritt zum Haus verschafft haben könnte und … gewaltsam getötet haben könnte. Im Haus waren zur Tatzeit lediglich die Angeklagte, der … und das … Baby Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die zwei älteren Kinder, vornehmlich angesichts des erlangten Eindrucks von ihnen in der Hauptverhandlung und angesichts ihres Alters und ihrer körperlichen Konstitution als Täter bzgl. der Tötung ihres … Bruders sicher ausgeschlossen werden können.
Auch war zu sehen, dass die Angeklagte zur Überzeugung der Kammer aufgrund einer bereits seit mehreren Wochen andauernden Überforderungssituation mit den 4 kleinen Kindern und dem Haushalt und der seit kurzen aufgenommenen selbständigen Tätigkeit und des Umstandes, dass ihr Ehemann zu einem mehrwöchigen … weilte und sie damit gänzlich auf sich mit den Kindern und die Bewältigung des Haushaltes gestellt war, für sich subjektiv den Gedanken hegte, die Stiefkinder ganz oder teilweise los zu werden. Vor diesem subjektiven Hintergrund hatte die Angeklagte auch für sich eine Veranlassung ihren Stiefsohn … nachdem dieser ihr in der Tatnacht wieder einmal zusätzlichen Aufwand bzw. Stress bereitete, da er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut in der Tatnacht einnässte und zuvor bereits einkotete, zu schreien begann und aufgrund dessen die Gefahr bestand, dass das gerade erst eingeschlafene Baby … durch die Schreie wieder geweckt werden könnte, aus dem Weg zu räumen bzw. zu töten.
Die Kammer ist schließlich auch davon überzeugt, dass die Angeklagte ihr anfängliches Handeln, indem sie … drei Mal mit einem Gegenstand auf den Kopf schlug und ihn anschließend den Mund zuhielt und ihn schließlich am Hals würgte bis er das Bewusstsein verlor, versuchte zu verschleiern, indem sie ihn im Zustand der Ohnmacht, ohne dass er noch Würgereflexe aufwies, Wasser einflöste, um den Erstickungstod für die herbei eilenden Ersthelfer und Ermittlungsbehörden plausibel zu machen, so dass diese den Eindruck erlangen würden, dass … wohl selbständig etwas getrunken habe und sich dabei verschluckt habe, sodann daran erstickt und hierdurch schließlich verstorben sei.
Dieses Handeln der Angeklagten steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Ausführungen des Rechtsmediziners Prof. Dr. … sowie auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung sämtlicher erhobener Beweise fest.
Auffällig war hier auch das Aussageverhalten der Angeklagten bereits unmittelbar nach dem Tode und in der Hauptverhandlung. Diese brachte von sich aus und ohne erkennbaren Zusammenhang das Thema auf Wassertrinken durch … bzw. Spielen am Waschbecken durch … und Flüssigkeit am Boden, was die Kammer auch indiziell für ihr strafrechtlich relevantes Handeln wertete. Dies korreliert im Übrigen auch mit den übrigen erhobenen Beweisen, insbesondere den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … in der Hauptverhandlung.
Dazu nun im Einzelnen:
aa) Objektive Tathandlungen der Angeklagten
(1) Gutachten des Rechtsmediziners Prof. Dr. …
Zur Ermittlung von relevanten Anknüpfungstatsachen für das rechtsmedizinische Gutachten wurden zunächst der reanimierende Notarzt … sowie die assistierenden Sanitäter … und … als Zeugen bzw. sachverständige Zeugen vernommen.
Sachverständiger Zeuge …
So führte der sachverständige Zeuge … in der Hauptverhandlung aus, dass er in der Nacht vom … auf … als Notarzt im Bereich … Dienst gehabt habe. Um 1.15 Uhr sei er alarmiert worden, die Einsatzmeldung habe gelautet „bewusstloses … Kind“. Um ca. 1.23 Uhr seien er und sein Fahrer am Anwesen in der … eingetroffen und von der Mutter des Kindes, welche vor dem Haus gestanden sei, in Empfang genommen worden. Diese habe dabei auf ihn relativ emotionslos gewirkt, quasi wie wenn das Kind eine Erkältung haben würde. Er sei dann von der Mutter ins 1. Obergeschoss in das Kinderzimmer des betroffenen Kindes geführt worden, wo er das Kind im Bett liegend, mit dem Rücken zu ihm, aufgefunden habe. Er habe das Kind sodann zu sich hergedreht. Die Mutter habe ihm gegenüber ausgeführt, dass sie das Kind zuvor bewusstlos am Boden aufgefunden habe. Zudem habe sie ihm berichtet, dass das Kind gegen 21 Uhr zu Bett gegangen sei und vorher über Bauchschmerzen geklagt habe. Gegen 1 Uhr, als sie ein Fenster habe schließen wollen, habe sie schließlich das Kind leblos am Boden liegend aufgefunden und ins Bett gelegt.
Zudem konnte der Zeuge … nach Vorhalt auch bestätigen, dass die Angeklagte ihm gegenüber dabei angegeben habe, dass der Junge vorher noch nie aus dem Bett gefallen sei.
Der Zeuge … habe sofort feststellen können, dass das Kind nicht mehr geatmet habe und sich in einem tief bewusstlosen Zustand befunden habe. Das Kind sei bereits blau angelaufen gewesen und habe sich in einem tief zyanotischen Zustand befunden. Er habe auch in die Augen des Jungen geleuchtet und dabei feststellen können, dass es bereits weite, nicht mehr auf Licht reagierende Pupillen gehabt habe, was darauf hingedeutet habe, dass es schon länger ohne Herzreaktion gewesen sei. Eine Leichenstarre habe jedoch definitiv zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen. Er habe sodann das Kind sofort aus dem Bett gehoben und auf den Boden gelegt und die Reanimation des Kindes begonnen.
Zudem sei ihm bereits beim Umdrehen des Kindes im Bett aufgefallen, dass das Kind Flüssigkeit am Mund und an der Nase aufgewiesen habe und ständig klare Flüssigkeit aus dem Rachen des Kindes nachgelaufen sei. Das Kind sei auch im ganzen Gesicht nass gewesen.
Später bei der Reanimation habe diese Flüssigkeit, was in dieser Menge auf der Grundlage seiner bereits gewonnenen langjährigen Erfahrungen als Notarzt unüblich sei, ständig durch ihn abgesaugt werden müssen. Sowas sei aus seiner ärztlichen Sicht lediglich bei einem Lungenödem eines Erwachsenen, nicht jedoch bei einem jungen Knaben zu erwarten gewesen, so dass ihm dies merkwürdig vorgekommen sei.
Er habe sodann auf der linken Seite des Kindes am Hals einen Zugang für die Medikamentengabe gelegt. Gleichzeitig habe sein Fahrer die Herzdruckmassage beim Jungen durchgeführt und er die Beatmung zunächst mittels einer Maske vorgenommen. Auch dabei habe er immer wieder festgestellt, dass der Rachen des Jungen randvoll gefüllt mit klarer Flüssigkeit gewesen sei, welche weder vom Geruch her nach Erbrochenem gerochen habe, noch sei diese Flüssigkeit gallig gewesen, noch habe sie größere Partikel – wie dies bei Erbrochenem üblich sei – aufgewiesen.
Es habe sich um eine klare, wasserähnliche Flüssigkeit gehandelt. Verletzungen am Jungen seien ihm auf den ersten Eindruck im Rahmen der Reanimation nicht aufgefallen. Da abzusehen war, dass es sich um ein frustranes Reanimationsgeschehen handeln könnte, habe er bereits frühzeitig gebeten, dass die Polizei verständigt werde. Das EKG habe von Beginn an und während des gesamten Reanimationsvorganges – mit Ausnahme eines kurzzeitigen Kammerflimmerns nach Medikamentengabe – durchgängig eine sogenannten Null-Linie gezeigt, was aus ärztlicher Sicht auf einen längeren Zeitraum des bereits erfolgten Herzstillstandes hindeuten würde.
Er habe zunächst eine sogenannte oro-tracheale Intubation, d.h. Intubation durch den Mund, versucht, welche jedoch wegen der Flüssigkeitsansammlung im Rachenraum und der damit verbundenen schlechten Sichtverhältnisse auf die nicht einsehbaren Stimmbänder nicht erfolgreich durchgeführt habe werden können, so dass er letztlich eine naso-tracheale Intubation über die Nase durchgeführt habe. Dabei habe er die Tubusspitze, welche weich und flexibel sei, damit diese möglichst keine Verletzungen hervorrufe, mittels einer sogenannten Magill-Zange in die Luftröhre eingeführt. Dabei sei er so vorgegangen, dass er die Zunge des Kindes leicht zur Seite und etwas nach oben gehoben habe, um freie Sicht in den Rachenraum zu erhalten, was bei Kindern relativ einfach möglich sei und was er als geübter Narkosearzt bei Kindern in seiner ärztlichen beruflichen Vergangenheit auch sehr häufig durchgeführt habe. Er habe auf diese Weise ca. 3-4 Mal versucht, die Tubusspitze auch mittels eines sogenannten Laryngspatels in Position zu bringen, was ihn anfangs jedoch wegen der immer wieder nachlaufenden Flüssigkeit nicht gelungen sei. Er habe während dieses Vorgangs mehrfach, er würde schätzen 5-10 Mal absaugen müssen, um den Tubus korrekt platzieren zu können. Dabei könne aus seiner Sicht eine Verletzung der Lippe und der Mundschleimhäute, der Zunge und möglicherweise der Zähne entstanden sein. Auch könnte möglicherweise Nasenschleimhautgewebe dabei verletzt worden sein.
Auf Frage des Sachverständigen Prof. Dr. … unter Vorlage der im Rahmen der Obduktion durchgeführten Aufnahmen führte der Zeuge … aus, dass er sich die festgestellten Verletzungen am Kinn und Unterkiefer des Jungen aufgrund der durchgeführten Reanimationsmaßnahmen aus seiner Sicht nicht erklären könne. Die Verletzungen an der Nase des Jungen könnten durch das Anbringen des Pflasters bzw. des Fixierens des Tubus entstanden sein. Auch könnte es am Kehlkopfdeckel durch das Intubieren zu den festgestellten Verletzungen gekommen sein.
Die Einblutungen an der Speiseröhre bzw. am Schildknorpelvorsatz links des Jungen könne er sich als Folge von Reanimationsmaßnahmen jedoch nicht vorstellen, da er an diese Stellen anatomisch definitiv im Rahmen der Reanimation nicht hingekommen sei und diese Verletzungen auch nicht verursacht haben könne.
Auf Frage führte der sachverständige Zeuge aus, dass er die Quantität der insgesamt abgesaugten Flüssigkeit nur schwer einschätzen könne. Er könne nur sagen, dass es sich dabei um eine erhebliche Menge gehandelt habe, was auffällig gewesen sei. Ob diese Flüssigkeit aus dem Magen gekommen sei, könne er nicht sicher sagen. Die Flüssigkeit sei aus dem Bereich des Rachenraumes immer wieder nachgelaufen.
Wie bereits ausgeführt, habe das EKG bereits von Beginn an durchgängig eine sogenannte Null-Linie gezeigt. Einzige Ausnahme sei nach einer Adrenalingabe ein festgestelltes Kammerflimmern gewesen, was aber trotz durchgeführter Defibrillation und Gabe des Medikaments Cordarex zu keiner Herzreaktion mehr geführt habe. Insgesamt sei mehrfach defibrilliert worden. Nach ca. 45 Minuten, nachdem sich bei anhaltend weiten Pupillen keinerlei Herzreaktion erzeugen habe lassen, seien um 2.11 Uhr nach frustraner Reanimation alle weiteren ärztlichen Maßnahmen beendet und der Tod des Jungen durch ihn festgestellt worden.
Auf Vorhalt bestätigte der sachverständige Zeuge … auch, dass die Mutter des Jungen ihm gegenüber lediglich von Bauchschmerzen beim Zubettgehen berichtet habe, sowie von einem Treppensturz des Jungen. Die Mutter habe ihm gesagt, dass er nur auf den „Hintern und nicht auf den Kopf“ gefallen sei.
Auf Vorhalt konnte der Zeuge … auch bestätigen, dass er im Nachgang zur Reanimation auch feststellen habe können, dass der Junge eingenässt gehabt habe, ob dies bereits zuvor oder erst im Rahmen der Reanimation erfolgt sei, könne er nicht mehr sicher sagen.
Nach Einstellen der Reanimationsbemühungen habe er den Tod der anwesenden Mutter auch mitgeteilt, welche dabei erstmals aus seiner Sicht eine erwartbare Reaktion gezeigt habe und in sich zusammengebrochen sei, wie er dies von einer Mutter in dieser Situation erwarten würde.
Sie habe auch begonnen laut zu weinen. Nachdem die Mutter sich wieder gefasst gehabt habe, sei er zusammen mit ihr vom Flur aus ins Zimmer gegangen, damit sie sich von … verabschieden habe können. Sie habe sich dabei neben das Kind hingekniet, seinen Kopf genommen, diesen gedrückt und „abgebusselt“. Währenddessen habe sie die ganze Zeit ihr Mobiltelefon in der Hand gehabt und auch mit mehreren Leuten, auch während sie neben ihrem Sohn gekniet habe, telefoniert.
Irgendwann seien dann auch die Kriminalbeamten … und … eingetroffen. Er habe mit dem Kriminalbeamten … die Leichenbesichtigung vorgenommen und die Todesbescheinigung ausgestellt. Auch dabei habe er keine wesentlichen sichtbaren Verletzungen des Jungen feststellen können. Sie hätten dabei den Jungen ausgezogen, wo ihm aufgefallen sei, dass der Junge in die Hose eingenässt habe.
Es sei ihm zudem aufgefallen, dass sich im Bereich des Teppichs zwischen den Beinen des Jungen und der vorderen Bettkante ein großer feuchter Fleck mit einem Durchmesser von ca. 20-30 cm befunden habe, welcher richtig nass gewesen sei, was der Zeuge … auf Vorhalt bestätigen konnte. Der Zeuge konnte auch insoweit klarstellen, dass an dieser Stelle, wo sich dieser große nasse Fleck im Teppich befunden habe, die Reanimation vorher nicht durchgeführt worden sei, sondern ca. 1-1,5 m weiter im Raum. Er gehe daher davon aus, dass dieser nasse Fleck schon vor der Reanimation dort gewesen sei. Ob diese Flüssigkeit nach Urin gerochen habe, könne er nicht sagen.
In der Todesbescheinigung habe er eine ungeklärte Todesart attestiert. Als Todesursache habe er nichts eintragen können, da ihm der Tod des Jungen völlig unerklärlich gewesen sei. Anzeichen für eine Fremdeinwirkung hätten aus seiner Sicht zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden.
Auf Vorhalt des Tatortbefundberichts des Kriminalbeamten … konnte der sachverständige Zeuge … auch bestätigen, dass sie im Rahmen der Leichenschau punktförmige Einblutungen in den Augenbindehäuten des Jungen hätten feststellen können. Diese Einblutungen seien ihm jedenfalls beim Eintreffen noch nicht aufgefallen gewesen, so dass diese Einblutungen aus seiner Sicht am wahrscheinlichsten auf die durchgeführten Reanimationsmaßnahmen zurückzuführen gewesen seien. Als klaren Beleg für eine Fremdeinwirkung aufgrund dieser festgestellten petechialen Blutungen sei er aufgrund der Gesamtumstände in dieser Situation nicht gekommen, wenngleich er sich die Todesursache des Jungen nicht habe erklären können.
Zeuge …
Der Zeuge … welcher als Notarztfahrer des Zeugen … am Tatabend tätig war, konnte in der Hauptverhandlungen die Ausführungen des sachverständigen Zeugen … insoweit bestätigen, dass sie gegen 1.15 Uhr alarmiert worden seien und sie nach Eintreffen am Anwesen sofort in den 1. Stock ins Zimmer des betroffenen bewusstlosen Kindes geeilt seien. Im Bett sei das bewusstlose Kind auf der Seite mit dem Rücken zur Tür gelegen. Im Zimmer hätten sich 2 junge Frauen, darunter wohl auch die Mutter des Kindes, aufgehalten. Bereits zu Beginn sei festgestellt worden, dass das Kind keinerlei Atmung mehr aufweisen würde. Auffällig sei gewesen, dass das Kind im Bereich des Mundes und der Nase etwas Flüssiges gehabt habe.
Ob der Junge eingenässt gehabt habe, könne er nicht sicher sagen. Er und der Notarzt hätten sofort mit der Reanimation begonnen. Nach ca. 10 Minuten seien die 2 weiteren Sanitätskollegen … und … eingetroffen. Der Notarzt habe ihn sofort angewiesen, die Absaugpumpe aus dem Fahrzeug zu holen, da eine Beatmung wohl wegen aufgetretener Flüssigkeit im Mund des Jungen nicht möglich gewesen sei. Die Flüssigkeit sei mehrfach aus dem Mund des Jungen abgesaugt worden, auch während der erfolgten Intubation noch, da diese immer wieder nachgelaufen sei. Der Notarzt habe zunächst versucht ca. 2-3 Mal über den Mundraum zu intubieren, was jedoch nicht gelungen sei. Es sei dann schließlich zu einer nasalen Intubation gekommen. Äußerliche Verletzungen habe er an dem Kind nicht feststellen können.
An den durchgeführten Reanimationsmaßnahmen des Notarztes sei ihm nichts Unnormales aufgefallen. Der Notarzt sei nicht mit übermäßig viel Kraft oder Härte vorgegangen. Vielmehr habe es sich aus seiner Sicht – mit Ausnahme des Alters des Kindes – um einen gewöhnlichen Reanimationsvorgang gehandelt. Er selbst habe das Kind nur einmal kurz angefasst, nachdem die Intubation nicht funktioniert habe. Dabei habe er auf Anweisung des Notarztes einen leichten Druck mit einem Finger auf den Kehlkopf ausgeübt, um dadurch die Stimmritzen zu öffnen, um ein Einführen des Tubus so zu ermöglichen, was letztlich jedoch auch nicht geglückt sei, so dass über die Nase – wie ausgeführt – letztlich intubiert worden sei.
Bei der abgesaugten Flüssigkeit habe es sich seiner Meinung nach nicht um Magenflüssigkeit gehandelt.
Auf Vorhalt glaubte sich der Zeuge … auch in der Hauptverhandlung daran zu erinnern, dass er, wie er im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bei der Polizei am … ausgeführte, beim Eintreffen auf dem Teppichboden vor dem Bett einen nassen Fleck festgestellt habe.
Zeuge …
Der Zeuge … bei dem es sich um einen der später eingetroffenen Sanitäter handelte, führte in der Hauptverhandlung aus, dass er während der laufenden Reanimation zum Notarzt … und dem Fahrer … zusammen mit dem Kollegen … hinzugestoßen sei. Das Kind habe zu keinem Zeitpunkt der Reanimation irgendein Lebenszeichen gehabt. Während der Reanimation sei mehrfach abgesaugt worden. Auch über den Tubus sei mehrfach abgesaugt worden. Dabei habe es sich nach Einschätzung des Zeugen nicht um Magenflüssigkeit gehandelt. An der durchgeführten Reanimation durch den Notarzt … sei ihm nichts Merkwürdiges aufgefallen. Der Notarzt sei aus Sicht des Zeugen … sehr professionell und konzentriert bei der Reanimation gewesen.
Zeuge …
Auch der weitere Sanitäter, der Zeuge …, konnte in der Hauptverhandlung bestätigen, dass das reanimierte Kind durch den Notarzt mehrfach während der Beatmung bzw. Reanimation abgesaugt habe werden müssen. Es habe sich dabei um eine klare Flüssigkeit gehandelt. Die Menge würde er als mehrere „Stamperl“ beschreiben, ganz grob geschätzt 100 ml, wobei sich aus seiner Sicht auch ein Teil der Flüssigkeit in den Absaugschläuchen und nicht lediglich im Absaugbehälter befunden habe, so dass es ggf. auch mehr gewesen sein könne.
Der Zeuge … führte aus, dass nach seiner Einschätzung insgesamt 7 Mal defibrilliert worden sei. Der Notarzt habe aus seiner Sicht „eine super Arbeit“ geleistet. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass er nicht gewusst habe, was er tue und habe sie als Sanitäter auch sehr gut angeleitet. Besonderheiten bei der Reanimation seien ihm nicht aufgefallen. Der Tubus sei bei ihrem Eintreffen schon in der Nase platziert gewesen. Dieser sei während seiner Anwesenheit nicht umplatziert worden.
Zeuge …
Der Zeuge … führte in der Hauptverhandlung aus, dass er und seine Kollegen vom Kriminaldauerdienst der KPI … durch die Erstzugriffsbeamten der … am … um 2.17 Uhr darüber informiert worden seien, dass ein … Kind durch seine Mutter … leblos aufgefunden worden sei und der eingesetzte Notarzt … nun einen ungeklärten Tod bescheinigt habe.
Daraufhin hätten er und die Kollegen … und … sich zum Leichenauffindeort begeben und die weiteren Todesfallermittlungen übernommen. Schließlich habe er, gemeinsam mit dem Notarzt … eine Leichenschau vor Ort ab ca. 3.12 Uhr durchgeführt.
Bei dem Anwesen handle es sich um ein …. Im Anwesen hätten sich neben diversen Polizeibeamten, die Mutter des Kindes und 3 weitere Kinder neben dem toten … befunden. Der Ehemann der Mutter sei zu diesem Zeitpunkt dienstlich … gewesen. Im 1. Obergeschoss in einem der Kinderzimmer habe sich bei seinem Eintreffen der Leichnam befunden, wie dies auf dem eingeführten Lichtbild auf Bl. 14 d.A. oben zu sehen sei. Auf dem Bett habe sich lediglich eine Art Matratzenbezug um die Matratze befunden, sowie ein unbezogenes Kissen, wie dies auf dem eingeführten unteren Lichtbild auf Bl. 14 zu ersehen sei.
Der Leichnam des Jungen sei, wie auf den Lichtbildern Bl. 15/16 zu ersehen, mit einer Decke abgedeckt gewesen. Das Kinderzimmer sei relativ arm an Spielsachen und sonstigen Einrichtungsgegenständen gewesen. Im Zimmer hätten sich ein Koffer, etwas Bekleidung, sowie ein Fernseher, eine Spielküche und ein paar Spielfiguren im Schrank befunden.
Auf dem Bett hätten sich im Bereich des Kopfkissens und auf dem Bettüberzug nasse Stellen befunden. Am Jungen habe sich in der Nase ein Tubus befunden, sowie auf der linken Halsseite ein venaler Zugang, wie dies aus den eingeführten Lichtbildern Bl. 15-18 zu ersehen sei.
Am toten Körper des Jungen seien kleinere Verletzungen in Form von blauen Flecken an Armen und Beinen festgestellt worden. Im Bereich der Augen hätten Petechien festgestellt werden können, wie auf den eingeführten Lichtbildern auf Bl. 19/20 zu ersehen sei.
Der Notarzt … habe ihm, dem Zeugen … gegenüber mitgeteilt, dass diese Petechien ihm bei seiner Ankunft noch nicht aufgefallen gewesen seien und er (Notarzt …) glaube, dass diese durch seine Reanimation entstanden seien. Zudem seien kleinere Einblutungen am Halsbereich des Jungen aufgefallen, wie dies auf den eingeführten Lichtbildern Bl. 22 und 30 zu ersehen sei.
Auf dem Lichtbild auf Bl. 30 ergebe sich, dass eine deutlich gerötete Stelle auf der Rückseite des Halses des Jungen, ähnlich eines Hämatoms, habe festgestellt werden können. In dieser rötlichen Stelle habe sich auch ein roter Abdruck, ähnlich eines Fingernagelabdrucks, befunden, welcher ihm zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht näher aufgefallen bzw. verdächtig vorgekommen sei.
Im Stirnbereich seien ihm keinerlei Hämatome aufgefallen. Das Zimmer sei nur durch eine einfache Lampe beleuchtet und sei nicht optimal ausgeleuchtet gewesen. Eine Leichenstarre habe zu diesem Zeitpunkt ebenso wenig wie Totenflecken durch ihn und den Notarzt festgestellt werden können. Auf der Körperrückseite sei ein bläuliches Hämatom oberhalb des Steißbeines, oberhalb der linken Pobacke, auffällig gewesen. Die festgestellten Petechien seien für ihn als Kriminalbeamten zwar grundsätzlich auffällig, da Anhaltspunkt für einen Erstickungstod gewesen, auf der Grundlage der Erläuterungen des Notarztes … habe er damals aber keinen Verdacht auf eine Fremdhandlung geschöpft. Auch die anderen Verletzungen seien erklärbar gewesen, insbesondere der größere blaue Fleck oberhalb des Steißbeins sei durch einen angegebenen Treppensturz plausibilisierbar gewesen, so dass sich an diesem Abend, vor der Obduktion der Leiche, keinerlei zwingende Anhaltspunkte für ihn ergeben hätten, welche auf ein Fremdverschulden hingedeutet hätten.
Auf Vorhalt bestätigte der Zeuge … auch, dass sich auf dem Fußboden zwei nasse Flecken befunden hätten. Einer davon sei direkt unterhalb der Leiche gewesen. Ein zweiter größerer Fleck sei in der Nähe der Füße der Leiche zum Bett hin gewesen. Im Raum sei relativ starker Uringeruch wahrzunehmen gewesen. Die Hose des Jungen sei nass gewesen.
Sachverständiger Prof. Dr. …
Vor dem Hintergrund dieser Zeugenangaben führte der Sachverständige Prof. Dr. … Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität …, in der Hauptverhandlung aus, dass Grundlage der rechtsmedizinischen Untersuchungen eine am Institut am … ab 13.40 Uhr durchgeführte Obduktion gewesen sei, bei welcher er auch zu großen Teilen selbst mit anwesend gewesen sei. Bei der Leiche habe es sich um eine … Jungen gehandelt.
Bereits zu Beginn der Obduktion seien ihm nach Rasur der Kopfhaare äußerlich, sowie später auch innerlich, starke Einblutungen im Bereich der hohen Stirnpartie aufgefallen. Diese Einblutungen seien geformt sowie musterartig gewesen. Zudem seien auch kräftige Einblutungen innerhalb der Kopfschwarte vorhanden gewesen, so dass an eine kraftvolle Gewalteinwirkung durch einen Gegenstand aufgrund der musterartigen Abzeichnung aus rechtsmedizinischer Sicht zu denken sei. Diese musterartig akzentuierten Unterblutungen im Schädel seien teilweise auch am Rumpf und an den oberen Extremitäten festzustellen gewesen. Insgesamt könne aus rechtsmedizinischer Sicht von drei unabhängig voneinander erfolgten Gewalteinwirkungen gegen den Schädel von oben mittels eines Gegenstandes ausgegangen werden.
Diese Verletzungen seien jedoch aufgrund ihrer Ausgestaltung sicher nicht todesursächlich gewesen.
Aus der rechtsmedizinischen Leichenöffnung habe sich vielmehr ergeben, dass der obduzierte Junge durch eine zentrale Lähmung infolge eines Angriffs gegen den Hals im Sinne eines Würgens auf gewaltsame Weise zu Tode gekommen sei, wobei sich an der Unterlippe und in der Umgebung des Mundes sowie an der Nase auch Befunde gezeigt hätten, die sich einem Verschluss der Atemwege zuordnen ließen. Zudem hätten sich bei der Obduktion diverse Hauteinblutungen und oberflächige Hautdefekte am Hals mit Einblutungen im Fettgewebe des Mundbodens und des Halsbereiches sowie zahlreiche petechiale Blutungen in der Gesichtshaut sowie in den Augenlidern bzw. Bindehäuten und in der Lippen- bzw. Mundvorhofschleimhaut ergeben.
Zudem hätten Einblutungen am Ansatz des linken Schildknorpelvorsatzes ohne Nachweis der Verletzung des sehr elastischen Knorpels festgestellt werden können.
Ferner hätten eine Unterblutung und diverse Schleimhautdefekte an der Unterlippe sowie fleckige und streifige Hauteinblutungen bzw. oberflächliche Hautdefekte in der Umgebung des Mundes und an der Nase festgestellt werden können.
Außerdem sei auffällig gewesen, dass sich ausschließlich flüssiges Leichenblut habe auffinden lassen, was ein wichtiges Indiz für einen Erstickungstod aus rechtsmedizinischer Sicht sei. Zudem seien fleckige Unterblutungen der Lungenüberzüge mit Nachweis schaumiger Flüssigkeit in den Atemwegen festzustellen gewesen.
Bezüglich der festgestellten petechialen Einblutungen, welche auch bereits im Rahmen der Leichenschau hätten festgestellt werden können, führte der Sachverständige aus, dass Untersuchungen aus dem Jahr 1999 ergeben hätten, dass solche Einblutungen nicht isoliert durch erfolgte Reanimationsmaßnahmen erzeugt werden könnten. Vielmehr sei im Rahmen der Untersuchungen, wissenschaftlich belegt, festgestellt worden, dass durch erfolgte Reanimationsmaßnahmen lediglich bereits bestehende petechiale Einblutungen durch die Maßnahmen noch hätten verstärkt werden können. Voraussetzung wäre nach dieser Studie jedoch immer, dass bereits zum Reanimationsbeginn petechiale Einblutungen, welche eine andere vorherige Ursache gehabt hätten, vorhanden gewesen sein müssten. Insoweit sei es nicht nachvollziehbar, dass diese petechialen Einblutungen rein durch Reanimationsmaßnahmen erzeugt worden sein könnten. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass diese in kleinerer Form bereits zu Beginn der Reanimation angelegt gewesen seien und von daher dann wohl auch dem Notarzt nicht gleich aufgefallen seien.
Aus rechtsmedizinischer Sicht sei Todesursache des Kindes zweifelsohne eine zentrale Lähmung des zentralen Nervensystems nach generalisiertem Sauerstoffmangel im Sinne eines asphyktischen Erstickens gewesen.
Andere Todesursachen, insbesondere latente Vorerkrankungen bzw. ein Treppensturz oder ein Sturz aus einem Bett, könnten aus rechtsmedizinischer Sicht sicher ausgeschlossen werden, da insoweite möglicherweise todesursächliche Verletzungen im Rahmen der Obduktion nicht hätten festgestellt werden können.
Zur Abgrenzung der festgestellten Verletzungen von durchgeführten Reanimationsmaßnahmen stellte der Sachverständige zunächst klar, dass im Rahmen der durchgeführten feingeweblichen Zusatzuntersuchungen der im Rahmen der Obduktion entnommenen Gewebeteile sich ergeben habe, dass Bereiche im Lungengewebe, in denen die Lungenbläschen (Alveolen) massiv überbläht gewesen, hier sogar Alveolarsepten zerrissen gewesen seien. Derartige Befunde könnten bei einer akut auftretenden mechanischen Atembehinderung, z.B. infolge eines Würgens, beobachtet werden.
Neben einer akuten Lungenüberblähung würden zu den typischen, makroskopisch fassbaren „Erstickungszeichen“ auch das bei der Obduktion beschriebene ausschließlich flüssige Leichenblut zählen, was bei einem „Erstickungstod“ bzw. einem Sauerstoffmangel des zentralen Nervensystems infolge eines Würgens zu erklären wäre.
Berücksichtige man zudem die ausgeprägte petechialen Einblutungen in der Gesichtshaut als Korrelat einer sogenannten oberen Einflussstauung infolge einer wirksamen Kompression der Halsweichteile, sowie die in diesem und am bzw. um den Kehlkopf erhobenen Befunde, so lasse sich in der Gesamtschau die bereits anlässlich der Obduktion genannte Todesursache einer zentralen Lähmung infolge eines Sauerstoffmangels Schädigung des Gehirns infolge eines Angriffs gegen den Hals im Sinne eines Würgens, widerspruchsfrei bestätigen.
Hinzu komme, was der Sachverständige anhand von gefertigten Lichtbildern im Rahmen der Obduktion, welche als Anlage zum Protokoll genommen wurden, belegte, dass Teile der Halsweichteile verletzt worden seien bzw. Einblutungen dort hätten festgestellt werden können, an welche der Notarzt, wie dieser in der Hauptverhandlung auch bestätigte, im Rahmen einer Intubation bzw. Absaugung definitiv nicht gestoßen sein könne und dadurch auch diese Verletzungen nicht hervorgerufen haben könne. Zuvorderst seien hier an die festgestellten Einblutungen an der Speiseröhre, sowie an die Einblutung des Schildknorpelfortsatzes links zu denken, wo ein Notarzt im Rahmen einer Intubation bzw. Reanimation definitiv nicht gelange, so dass diese Verletzungen nicht im Rahmen einer Reanimationsmaßnahme erklärt werden könnten.
Hinzu komme auch, dass in den Präparaten von der Unterlippe und dem Unterkiefer rechts eine eindeutige zelluläre Reaktion im Rahmen der feingeweblichen Zusatzuntersuchungen habe festgestellt werden können. Das Auftreten dieser zellulären Reaktionen sei jedoch aus medizinischer Sicht zwingend an einen intakten Kreislauf gebunden, so dass diese Verletzungen zudem auch nicht als Reanimationsfolge erklärbar seien. Derartige eindeutig feststellbaren zellulären Reaktionen im Sinne einer granulozyten-Infiltration seien frühestens nach 10-15 Minuten nach Setzen der diesbezüglich zugrundeliegenden Verletzung zu erwarten und ließen somit auf eine entsprechend kurze Überlebenszeit schließen. Hinweise dafür, dass die verschiedenen traumatisch bedingten Befunde zu relevant unterschiedlichen Zeiten gesetzt worden seien, hätten sich anlässlich der durchgeführten feingeweblichen Zusatzuntersuchungen nicht ergeben.
Ergänzend führte der Sachverständige aus, dass im Rahmen der Obduktion auch im Nacken streifenartige Hautdefekte festzustellen gewesen seien. Insbesondere sei eine winkelige rote Linie dort festzustellen gewesen, welche aus rechtsmedizinischer Sicht für ein kraftvolles Greifen am Hals spreche. Derartige Verletzungen seien aus rechtsmedizinischer Sicht plausibel mit einem Würgevorgang im Rahmen des Setzens eines kräftigen Anpressdruckes gegen Halsweichteile mit der Hand zu erklären. Durch den Anpressdruck würden die Halsweichteile abgebogen, welche bei Kindern noch relativ weich seien, so dass hier keine Abrisse, sondern lediglich derartige winkelige Einblutungen zu erwarten seien. Insoweit ließe sich dieser Befund aus rechtsmedizinischer Sicht mit einem Würgen mit der Hand erklären.
Auf Frage führte der Sachverständige zudem aus, dass im Rahmen der Obduktion sich keinerlei Anhaltspunkte für eine exzessiv durchgeführte Reanimationsmaßnahme ergeben habe. Insbesondere habe keine geplatzte Leber festgestellt werden können. Auch die Milz sei regelgerecht gewesen, was bei exzessiven Reanimationsmaßnahmen häufig nicht der Fall sei.
Bezüglich der Verletzungen am hohen Schädeldach des Jungen führte der Sachverständige aus, dass diese aufgrund ihrer Lokalisation oben im Bereich der Hutkrempe aus rechtsmedizinischer Sicht eine untypische Stelle für einen Sturz aus einem Bett oder auf einer Treppe seien, da hierbei jeweils eine Verletzung mehr auf der Seite des Kopfes zu erwarten wäre. Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Junge dreimal hintereinander aus dem Bett gefallen sei.
Zur rechtsmedizinischen Auswirkung eines Würgens führte der Sachverständige aus, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Ohnmacht rechtsmedizinisch nicht sicher begrenzt werden könne, da dieser vom Anpressdruck sowie von der Art und Weise des Zugreifens abhänge. Aus rechtsmedizinischer Sicht könne jedoch gesagt werden, dass es sicherlich mehrere Sekunden dauere, bis die Ohnmacht eintrete. Ab ca. 3 Minuten des Würgens seien irreversible Himschäden zu erwarten. Ab 5 bis 10 Minuten müsse bei unterbliebener Sauerstoffzufuhr vom Gehirntod ausgegangen werden.
Klarstellend führte der Rechtsmediziner auf Fragen des Verteidigers aus, dass nicht jeder Würgevorgang zwangsläufig rechtsmedizinisch feststellbare Nachweise verursache. Man könne nur sagen, dass bestimmte Verletzungsbilder auf einen Würgevorgang hindeuten würden. Diese Verletzungsbilder seien beispielsweise Kratzerartefakte, welche auf den Einsatz von Fingernägeln im Bereich des Halses hindeuten würden, welche hier im Bereich des Kinnes festzustellen seien. Auch die beschriebenen winkelartigen streifigen Einblutungen seien ein Indiz für einen erfolgten Würgevorgang.
Auf Frage des Gerichts führte der Sachverständige aus, dass eine Leichenstarre frühestens nach 30 Minuten nach Stillstand des Herzens, in der Regel aber erst nach 3 Stunden, abhängig von der Umgebungstemperatur, eintrete. Vorliegend sei zu sehen, dass beim Eintreffen des Notarztes eine Leichenstarre noch nicht festzustellen gewesen sei. Letztlich könne der Todeseintritt aus rechtsmedizinischer Sicht nicht exakt angegeben werden. Nachdem der Notarzt noch keine Leichenstarre haben feststellen können, sei aus rechtsmedizinischer Sicht ein Todeseintritt ab 22 Uhr am plausibelsten.
Auf Fragen des Staatsanwalts, ob irgendwelche anatomischen oder organischen Anomalien bei der Obduktion hätten festgestellt werden können, welche auf eine latente Grunderkrankung bzw. alternative Todesursache hinweisen würden, führte der Sachverständige aus, dass die Todesursache aus rechtsmedizinischer Sicht eindeutig sei.
Alternative Todesursachen aufgrund einer möglicherweise latent gebliebenen Vorerkrankung seien sicher auf der Grundlage der sich im Rahmen der Obduktion ergebenen Befunde auszuschließen.
Gefragt zur festgestellten Flüssigkeitsansammlung im Rachenraum des Kindes führte der Sachverständige aus, dass auch derartige schaumartige Flüssigkeit noch im Rahmen der Obduktion habe festgestellt werden können. Diese Schaumbildung beruhe auf einer erfolgten Durchmischung von Luft, Bronchialsekret und in die Atemwege eingebrachter Flüssigkeit.
Handle es sich hierbei – wie vorliegend anhand der Beschreibungen der Zeugen anzunehmen – um Wasser, so lasse sich ein solcher Vorgang anhand histologischer Untersuchungen nicht objektivieren.
Anhand der von den Beteiligten der Reanimation beschriebenen Menge der abgesaugten Flüssigkeit sei aus rechtsmedizinischer Sicht auch nicht an ein Speichelsekret zu denken. Da dieses von allen Beteiligten als helle bzw. als klare Flüssigkeit ohne Speiseteile und nicht riechend beschrieben worden sei, sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um Mageninhalt gehandelt habe.
Am plausibelsten sei daher aus rechtsmedizinischer Sicht, dass es sich bei der als klar beschriebenen Flüssigkeit letztlich um Wasser gehandelt haben dürfte. Andere körpereigenen Sekrete seien hier nicht plausibel erklärbar.
Insoweit sei es aus rechtsmedizinischer Sicht sehr wahrscheinlich, dass dem Jungen noch Wasser über die Atemwege „verabreicht“ worden sei, als dieser bereits ohnmächtig geworden sei. Im Zustand der Ohnmacht sei zu sehen, dass die Würgereflexe, welche grundsätzlich bestehen würden, nicht mehr vorhanden seien, so dass die Verabreichung von Wasser in einem derartig beschriebenen Umfang bei bestehenden Würgereflexen nicht erklärbar sei.
Zudem sei aus rechtsmedizinischer Sicht festzustellen, dass der Junge „nicht ertrunken“ sei, da im Rahmen der Obduktion sich nicht ergeben habe, dass diverse Bereiche der Lunge mit Wasser tamponiert gewesen seien. Im Falle eines Verschluckens bei bestehendem Bewusstsein sei allenfalls davon auszugehen, dass ein bis zwei Schluck in die Atemwege gelangen könnten, bei intakten Würgereflexen. Anhand der Schilderungen der Zeugen sowie des Notarztes könne aus seiner Sicht vorliegend jedoch nicht vom Ausfluss von lediglich ein bis zwei Schluck Wasser ausgegangen werden, so dass im Ergebnis aus rechtsmedizinischer Sicht von einem „Verabreichen von Wasser“ im Zustand der Bewusstlosigkeit auszugehen sei.
Auf Frage des Gerichts führte der Sachverständige aus, dass er sich aus medizinischer Sicht, wenngleich er die Geschwisterkinder nicht gesehen bzw. untersucht habe, sich nicht vorstellen könne, dass ein Kind im Alter von … Jahren in der Lage wäre, ein … Kind, welches sich zweifelsohne gegen einen Würgevorgang zunächst auch wehren würde, zu töten. Dies sei aus ärztlicher Sicht aufgrund der langjährigen Erfahrung als Rechtsmediziner nur sehr schwer darstellbar, jedoch letztlich nicht auszuschließen. Ein Erwürgen setze bis zum Eintritt der Ohnmacht einen erheblichen Kraftaufwand bzw. eine nicht unerhebliche zeitliche Intensität voraus, welche ein … jähriges Kind nach seiner Einschätzung nicht realistisch aufbringen könne.
Auf Fragen der Verteidigerin führte der Sachverständige aus, dass auch eine möglicherweise bestehende allergische Prädisposition des Kindes vorliegend im Rahmen eines aufgetretenen anaphylaktischen Schocks nicht todesursächlich anhand der Feststellungen im Rahmen der Obduktion gewesen sein könne. Auch das von der Angeklagten beschriebene „Brennen im Hals“ von … zeitnah vor seinem Tode könne allenfalls in Richtung eines viralen Infektgeschehens interpretiert werden. Die beschriebene Infektsymptomatik könne im vorliegenden Fall aus rechtsmedizinischer Sicht jedoch sicher als Todesursache ausgeschlossen werden.
Abschließend führte der Sachverständige noch aus, dass die festgestellten Traumafolgen, insbesondere im Bereich der hohen Stirnpartie sowie des Kinns, des Mundes und des Halses sämtlich ihrer Entstehung nach in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Todeseintritt zugeordnet werden könnten, was sich ebenfalls aus den durchgeführten feingeweblichen Zusatzuntersuchungen ergeben habe.
Vor diesem Hintergrund konnte sich die Kammer letztlich die Überzeugung bilden, dass … aufgrund eines Angriffs gegen den Hals im Sinne eines Würgens durch manuellen Verschluss der Atemwege im Rahmen einer Fremdeinwirkung aufgrund einer zentralen Lähmung des zentralen Nervensystems nach generalisiertem Sauerstoffmangels im Sinne eines Erstickens zu Tode kam. Alternative Todesursachen bzw. ein verstecktes Leiden als Todesursache konnten sicher ausgeschlossen werden. Auch konnte sicher ausgeschlossen werden, dass die festgestellten todesursächlichen Verletzungen auf Reanimationsmaßnahmen als Ursache zurückgeführt werden konnten.
Insbesondere die festgestellten Verletzungen gegen die obere Stirnpartie sowie die festgestellten Verletzungen im Bereich der Unterlippe und des Unterkiefers sowie im Bereich des Schildknorpelfortsatzes links sowie an der Speiseröhre sind definitiv nicht mit Reanimationsmaßnahmen erklärbar.
Diese Verletzungen korrelieren allesamt auch in ihrer Entstehung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Todeseintritt, so dass eine im Laufe des Tages erfolgte Entstehung dieser Verletzungen ausgeschlossen werden kann. Insbesondere kann die Kammer auch sicher ausschließen, dass die 3 unabhängig voneinander erfolgten stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Kopf im Bereich der Hutkrempe bzw. hohen Stirnpartei durch einen dreifach hintereinander erfolgten Bettsturz vorneüber erfolgt sein können. Selbst die Angeklagte hat unmittelbar in der Tatnacht angegeben, dass es bislang nicht vorgekommen sei, dass … aus dem Bett gefallen sei. Im Übrigen ist es auch sehr lebensfremd anzunehmen, dass ein Kind dreimal hintereinander mit Kopf voraus aus dem Bett fällt, so dass diese Verletzungen an der hohen Stirnpartie auf diese Weise entstehen hätten können.
Auch eine Entstehung aufgrund eines etwaigen Treppensturzes kann die Kammer sicher ausschließen. Wie auch die Angeklagte angegeben hat, habe … ihr gegenüber nur geäußert, dass ihm „der Hintern“ wehtue. Von einer Verletzung oder Schmerzen am Kopf habe er nicht berichtet, so dass auch eine Verletzung, auch aufgrund der Lokalisation am Kopf, durch einen Treppenstoß durch die Kammer nicht plausibel erscheint.
Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagte mit einem nicht näher feststellbaren Gegenstand die musterartigen Verletzungen bzw. Einblutungen durch Schläge auf die hohe Stirnpartie von … aufgrund einer vorausgegangenen Verärgerung gesetzt hat.
Zudem ist die Kammer davon überzeugt, dass es anhand der festgestellten Verletzungen zu einem Würgevorgang durch die Angeklagte gegen den Hals des … kam. Dafür spricht insbesondere die vom Rechtsmediziner beschriebene winkelige rote Linie, welche für einen kräftig ausgeführten Anpressdruck gegen die Halsweichteile des Kindes plausibel erklärbar ist. Auch sprechen die Einblutungen im Bereich des Unterkiefers und des Mundes, welche den Ausführungen des Rechtsmediziners nicht durch Reanimationsmaßnahmen aufgrund der Ergebnisse aus den feingeweblichen Zusatzuntersuchungen entstanden sein können, für einen Angriff gegen den Hals bzw. den Mund des Kindes. Dieser Würgevorgang, welcher auf der Grundlage der Ausführungen des Rechtsmediziners zur Überzeugung der Kammer auch kraftvoll und jedenfalls bis Eintritt der Ohnmacht wenigstens über mehrere Sekunden hinweg ausgeführt wurde, verursachte neben der Ohnmacht auch den Ausfall des Würgereflexes des Kindes ….
Die Kammer hat sich – wie ausgeführt – auch die Überzeugung gebildet, dass die Angeklagte, um ihr vorausgegangenes Verhalten zu verschleiern bzw. um eine plausible Erklärung für den Tod zu liefern, dem leblosen Kind … noch eine erhebliche, im Einzelnen nicht näher feststellbare Menge an Wasser einflößte.
Dafür spricht auch, das aus Sicht der Kammer auffällige Aussageverhalten der Angeklagten, welche – wie ausgeführt – von sich aus mehrfach im Rahmen der durchgeführten Vernehmungen das Thema dahin lenkte, dass … an diesem Tag sehr viel „Wasser“ getrunken habe. Dies tat die Angeklagte auch ohne Veranlassung und, wie der Zeuge … bestätigte, von sich aus. Zudem führte sie auch von sich aus, dass … gerne am Waschbecken gespielt habe. Ein Ertrinken des Kindes war jedoch, wie der Sachverständige Prof. Dr. … ausführte, gerade nicht todesursächlich. Vielmehr ist der Junge … durch einen Würgevorgang mit anschließendem Ersticken zu Tode gekommen.
Aus Sicht der Kammer hat die Angeklagte dieses Aussageverhalten getätigt, um in Zusammenschau mit den übrigen Befunden, insbesondere des Austrittes von erheblichen Mengen an Wasser aus dem Rachenraum des Kindes, für die Ersthelfer bzw. Ermittlungsbehörden den Anschein eines Ertrinkens bzw. Verschluckens von Wasser durch … zu erwecken und somit von ihrem eigenen Tathandlungen abzulenken. Auch spricht dafür indiziell der abseits der späteren Reanimation am Boden von den Zeugen festgestellte feuchte Fleck, bei dem es sich zur Überzeugung der Kammer um einen Wasserfleck handelte. Dieser ist nach Auffassung der Kammer dadurch entstanden, dass überschüssiges Wasser, welches beim Einflösen aus dem Mund des leblosen … über sein Gesicht lief und zu Boden tropfte und dort den Fleck bildete.
Aus dem eingeführten Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes aus dem Bereich Toxikologie ergibt sich, dass in den Abrieben, welche insbesondere auch im Bereich dieses nassen Flecks im Teppich genommen wurden, lediglich alltägliche Verunreinigungen, wie sie in Teppichböden üblich sind, aufgefunden werden konnten, so dass es sich zur Überzeugung der Kammer hierbei um einen Wasserfleck handelte, da insbesondere auch keine Urin- oder Harnstoffe darin festgestellt werden konnten.
Auch die Zeugin … konnte bestätigten, dass am Boden vor dem Bett eine Pfütze war, als sie als erste Helferin bei der Angeklagten noch vor dem Notarzt eintraf. Auch konnte die Zeugin bereits zu Beginn die Flüssigkeit an bzw. in … Mund feststellen, welche nach ihren Ausführungen beim Drehen von … in die stabile Seitenlage nachgelaufen sei.
Insgesamt konnte sich die Kammer damit die Überzeugung bilden, dass die Angeklagte den leblosen … zur Verschleierung ihrer vorausgegangenen Handlungen noch Wasser einflöste.
(2) Objektiv feststellbare Indizien zum Ablauf des Tatabends Vortat- und Nachtatgeschehen
Ausgehend von den Ausführungen der Angeklagten zum Ablauf des Tattages bzw. des Ablaufs der Tatnacht ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass sich das Geschehen wie unter Ziffer II dargestellt am … und am … so zugetragen hat.
Zunächst ist davon auszugehen, wie die Angeklagte und die beiden Kinder … und … in der Hauptverhandlung ausführten, dass sich die Angeklagte und ihre Kinder am Sonntag den … tagsüber – mit Ausnahme eines kurzen Einkaufs in einem nahegelegenen … – zuhause in ihrem Reihenhaus in … aufhielten, die Kinder dort miteinander spielten und die Hausaufgaben teilweise auch verrichteten. Die Angeklagte kümmerte sich wie von ihr angegeben um den Haushalt, insbesondere um das Mittagessen und das Abendessen für sich und die Kinder. Mit Ausnahme des von der Angeklagten und auch vom Bruder … des getöteten Kindes … geschilderten Ausrutschens bzw. Stürzens durch … auf der Treppe ist es an diesem Tag tagsüber zu keinen besonderen Vorkommnissen innerhalb der Familie gekommen. Der Treppensturz, bei dem … auf den Po fiel, ist auch belegt durch das bereits im Rahmen der Leichenschau festgestellte Hämatom oberhalb des Steißbeines, welches auch in der Obduktion bestätigt werden konnte. Auch der … Bruder … konnte in der Hauptverhandlung belegen, dass … an diesem Tag gestürzt und auf „den Hintern“ gefallen ist. Die Angeklagte selbst führte aus, dass dieser Sturz für … nicht schlimm gewesen sei, da er gleich danach wieder gelacht habe. Eine Relevanz dieses Sturzes für den Tod … konnte der Rechtsmediziner Prof. Dr. … sicher ausschließen. Eine Verletzung am Kopf aufgrund des Treppensturzes wurde weder von der Angeklagten geltend gemacht noch haben sich Hinweise darauf im Rahmen der Hauptverhandlung ergeben.
Die Angeklagte führte weiter aus, dass … sich gegen 18 Uhr müde gefühlt habe und sich oben zum Schlafen in sein Zimmer begeben habe, nachdem er sein Nickerchen, welches er für gewöhnlich am Nachmittag abhalte, an diesem Tag nicht gehalten habe.
Dies wird bestätigt durch den eingeführten und übersetzten Facebook-Messenger Chatverkehr, den die Angeklagten unter anderem auch an diesem Abend mit ihrem Ehemann …, der sich … zu diesem Zeitpunkt aufhielt, führte. So schrieb die Angeklagte am … um 19.30 Uhr an ihren Ehemann, dass … um 18.30 Uhr zwei Sandwiches gegessen habe und dann schlafen gegangen sei. Zur etwa gleichen Zeit (19.30 Uhr) schrieb die Angeklagte auch, dass (die anderen) Kinder gerade essen würden.
Die Freundin und Bekannte der Angeklagten, die Zeugin … welche mit der Angeklagten weder verwandt noch verschwägert ist und nur zufällig denselben Familiennamen trägt, führte in der Hauptverhandlung aus, dass sie am Sonntag … als sie (Zeugin) gegen 19 Uhr von der Arbeit heimgekommen sei, angefangen habe, etwas zu kochen, dabei auch mit der Angeklagten telefoniert habe und sie unter anderem auch gefragt habe, ob sie etwas von den Spaghetti-Nudeln haben möchte, welche sie (Zeugin …) gekocht habe, was die Angeklagte ihr gegenüber bejaht habe. In diesem Gespräch habe sich die Angeklagte auch über ihren Ehemann ihr (Zeugin …) gegenüber beschwert, da dieser ständig zu viel Geld ausgeben würde und ständig betrunken sei. Das Gespräch sei schließlich von der Angeklagten abrupt abgebrochen worden, indem die Angeklagte geäußert habe, dass … in die Hose gekotet habe und sie mit dem Telefonieren wieder „Schluss machen“ müsse. Die Zeugin war sich dabei auf Frage auch ganz sicher, dass die Angeklagte davon sprach, dass er „wieder“ in die Hose gekotet habe. Die Angeklagte habe dabei einen sehr verzweifelten, aber auch verärgerten Eindruck auf sie gemacht. Das Telefonat sei dann sofort beendet worden.
Auch der polizeiliche Sachbearbeiter … konnte bestätigen, dass die Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten ergeben habe, dass tatsächlich – wie von der Zeugin … beschrieben – am … ab 18.51 Uhr ein ca. 25-minütiges Gespräch zwischen der Zeugin … und der Angeklagten stattgefunden habe.
Die Zeugin … führte weiter aus, dass sie dann zunächst versucht habe, nachdem das Essen fertig gewesen sei, die Angeklagte erneut anzurufen. Diese habe jedoch das Gespräch nicht angenommen, sondern vielmehr nur kurz per Textnachtricht zurückgeschrieben. Auch dieser Anrufversuch der Zeugin … wird belegt durch die Auswertung des Mobiltelefons, wonach um 19.34 Uhr ein Anrufversuch durch die Zeugin … bei der Angeklagten stattgefunden hat, wie der Zeuge … in der Hauptverhandlung ausführte.
Dann habe die Angeklagte ihr, der Zeugin … zurückgeschrieben, dass sie gerade mit ihrer Tochter … telefoniere und die Angeklagte habe dann – wie im Chat vereinbart – ihren Stiefsohn … vorbeigeschickt, welcher die Spaghetti-Nudeln bei ihr, der Zeugin … abgeholt habe. Auch dies kann, wie der Zeuge … ausführte, dadurch belegt werden, dass die Angeklagte um 19.35 Uhr an die Zeugin … schrieb „Sorry c … on the phone“.
Der Polizeibeamte … führte weiter aus, dass später, nämlich um 19.58 Uhr (Dauer ca. 23 Minuten), um 20.52 Uhr (Dauer ca. 14 Minuten) und um 21.06 Uhr (Dauer ca. 26 Minuten) weitere Telefonate zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann anhand der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten festgestellt hätten werden können. Das nächste Telefonat zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann habe dann erst wieder um 0.17 Uhr mit einer Dauer von 53:35 Minuten, mithin als bis ca. 1.10 Uhr, festgestellt werden können.
Um 1.11 Uhr habe die Angeklagte dann mit einer Gesprächsdauer von 19 Sekunden ihre Freundin … angerufen, wie der Zeuge … bestätigte. Dies korreliert nach Auffassung der Kammer mit den Ausführungen der Angeklagten und der Zeugin …, wonach die Angeklagte die Telefonnummer des Notrufs im Rahmen dieses Telefonats bei der … erfragt habe.
Um 1.13 Uhr wurde dann schließlich, wie der Zeuge … weiter ausführte, der Notruf durch die Angeklagte abgesetzt. Aus dem eingeführten Notruf-Anruf durch die Angeklagte bei der Einsatzzentrale ergibt sich, dass die Angeklagte bei der Einsatzzentrale in englischer Sprache vorbrachte, dass sie einen Jungen haben würde, der sich nicht mehr bewegen würde und bei dem Bläschen aus der Nase kommen würden.
Dann sei es, wie der Zeuge … schilderte, um 1.15 Uhr zunächst zu einem Anrufversuch der Angeklagten bei ihrem Ehemann gekommen, wobei ein Gespräch aber nicht zustande gekommen sei. Nur wenige Sekunden später, auch noch um 1.15 Uhr, habe schließlich der Ehemann die Angeklagte zurückgerufen und mit ihr knapp 3 Minuten gesprochen.
Der Notarzt … führte aus, dass er und sein Fahrer um 1.23 Uhr vor Ort bei der Angeklagten eingetroffen wären und um 2.11 Uhr die Reanimation erfolglos beendet habe werden müssen.
Aus dem eingeführten Facebook-Chat-Protokoll zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann ergibt sich, dass dieser jedenfalls ab 1.52 Uhr nahezu minütlich versucht hat, die Angeklagte anzurufen. Erst um 2.37 Uhr kam schließlich ein Gespräch zwischen den beiden zustande.
Aus den eingeführten und übersetzten Textnachrichten des Facebook-Messengers zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann ergibt sich insbesondere auch, dass die Angeklagte jedenfalls ab ca. 20.22 Uhr im Abstand von wenigen Minuten jeweils durchwegs bis zum Telefonat um ca. 0.15 Uhr mit ihrem Ehemann in Verbindung im Chat stand. Dabei haben sich die Angeklagte und ihr Ehemann zum großen Teil über belanglose Themen wie Weihnachtswünsche der Kinder, defekte Haushaltsgeräte oder Probleme der Angeklagten beim Betrieb bzw. Anlaufen …-Betriebes ausgetauscht.
Zudem führte die Angeklagte darin um 18.55 Uhr auch aus, dass es ihr möglich gewesen sei, aufzuräumen, was aber nur 10 Minuten angehalten habe. Um 18.59 Uhr schreibt die Angeklagte auf Frage des Ehemannes, dass es … gut gehen würde und er morgen einen Termin beim Ernährungsberater haben würde. Um 19.27 Uhr schickt die Angeklagte ihrem Ehemann das eingeführte Foto (Bl. 802 d.A.), welches ein völlig unaufgeräumtes Wohnzimmer mit umherliegenden Kleidungsstücken, Schuhen und Spielsachen zeigt.
Um 19.31 Uhr schreibt die Angeklagte, dass … zwei ganze Sandwiches und einen Apfel gegessen habe und er voll sei und eingeschlafen sei.
Dann findet zwischen 21.06 Uhr und ca. 21.33 Uhr ein Videoanruf zwischen den beiden statt.
Um 21.44 Uhr schreibt die Angeklagte, dass „er“ (gemeint ist das Baby …) sich nicht ins Bett legen lasse. Um 21.47 Uhr schickt sie ihren Ehemann das eingeführte Foto (Bl. 789), auf dem offenbar das Baby … vor dem Fernseher sitzend gezeigt ist. Um 22.07 Uhr schreibt die Angeklagte, dass „er“ fast so weit sei. Um 22.35 Uhr antwortet die Angeklagte auf Frage, dass … immer noch nicht eingeschlafen sei. Um 22.42 Uhr schreibt die Angeklagte, dass sie aufräumen werde, sobald er eingeschlafen sei, woraufhin ihr Ehemann antwortet, dass es schon spät sei und sie lieber sich ausruhen solle. Daraufhin schreibt die Angeklagte, dass sie es jetzt dann gleich machen werde (gemeint ist wohl das Aufräumen). Dann ist offenbar das Baby … eingeschlafen und die beiden tauschen sich rege über die erhaltenen Bestellungen der Angeklagten aus bis die Angeklagte schließlich um 23.19 Uhr schreibt „He woke up“ und dass sie im Wäscheraum sei, welcher sich nach den Ausführungen des Polizeibeamten KHK … welcher den Tatortbefundbericht fertigte und in der Hauptverhandlung darstellte, im Keller des Anwesens befindet. Der Ehemann antwortet um 23.20 Uhr, dass ihm dies leidtue. Die Angeklagte schreibt zur gleichen Zeit zurück, dass „er“ nicht aufhöre zu schreien.
Um 23.44 Uhr schreibt die Angeklagte, dass sie darauf warte bis die Waschmaschine fertig sei, damit sie noch eine Ladung voll Wäsche reintun könne. Um 23.57 Uhr schreibt die Angeklagte, dass sie hier fast fertig sei und jetzt zurück nach oben gehe und sie ihn (Ehemann) anrufen werde bevor sie ins Bett gehe. Um 23.58 Uhr schreibt die Angeklagte noch, dass sie jetzt nur noch den Korb hochbringen und seine Flasche saubermachen müsse, so dass sie für morgen sauber sei.
Dann findet über eine Dauer von 9 Minuten bis 0.07 Uhr keinerlei Konversation statt, was gemessen an den übrigen Abständen, in den die Angeklagte und ihr Ehemann zuvor kommunizierten, einen überdurchschnittlich langen Abstand darstellt, in welchem keinerlei Kommunikation der Angeklagten festgestellt werden konnte.
Um 0.07 Uhr antwortet die Angeklagte schließlich wieder, dass sie die Flaschen geholt habe. Außerdem führt sie aus, dass „seine Hosen“ auch nach dem Waschen immer noch „Kacke“ („poop“) aufweisen würden. Der Ehemann entgegnet, dass er die Waschmaschine und den Trockner durch den Hausmeisterservice anschauen lasse. Die Angeklagte beschwert sich, dass der Trockner 2-3 Durchgänge benötigen würde.
Ab ca. 0.17 telefonieren die Angeklagte und ihr Ehemann schließlich über eine Dauer von ca. 53 Minuten, wie der Zeuge … belegte.
Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagte die unter Ziffer II, 2 beschriebenen Handlungen an … in der Zeitspanne von 23.58 Uhr bis 0.07 Uhr vornahm.
Zwar konnte der Rechtsmediziner Prof. Dr. … die Tathandlung bzw. den Todeszeitpunkt nicht näher einordnen. Er führte aber aus, dass es für ihn angesichts des Umstandes, dass … auch zum Zeitpunkt des Eintreffens des Notarztes um 1.23 Uhr noch keine Leichenstarre oder Totenflecken aufwies, wie der Notarzt … berichtete, am Plausibelsten erscheint, dass der Todeszeitpunkt irgendwann nach 22 Uhr liegt. Läge der Todeszeitpunkt bereits vor dieser Zeit, wäre das Einsetzen der Leichenstarre bereits zum Zeitpunkt des Eintreffens des Notarztes zu erwarten gewesen.
Der Zeuge … führte aus, dass er im Rahmen der vorgenommenen Leichenschau ab 3.12 Uhr auch noch keine Leichenstarre bei … habe feststellen können. Der Sachverständigen Prof. Dr. … führte hierzu auch aus, dass eine Leichenstarre – abhängig von diversen Gegebenheiten wie der Umgebungstemperatur – in der Regel erst ab 3-4 Stunden nach dem Tod eintrete. Vor diesem Hintergrund und angesichts der im Vergleich zur übrigen Konversation zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann, welche im Übrigen nahezu im Minutentakt stattfand, gegeben verhältnismäßig langen Unterbrechung von 9 Minuten (von 23.58 Uhr bis 0.07 Uhr), hält es die Kammer für am wahrscheinlichsten, dass die Angeklagte … in der Zeit von 23.58 Uhr bis 0.07 Uhr tötete. Dazu passt auch der Befund des Notarztes …, welcher ausführte, dass sich … bereits in einem tief bewusstlosen und zyanotischen Zustand befunden habe, als er um 1.23 Uhr vor Ort eingetroffen sei. Er gehe daher davon aus, dass der Herzstillstand bereit seit mehr als 10-20 Minuten bestanden habe, wofür auch die durchwegs festgestellte sog. Null-Linie im EKG gesprochen habe.
Die Einlassung der Angeklagten, dass sie bei … beim Betreten des Zimmers, als sie ihn „gegen Mitternacht“ aufgefunden habe, noch einen Puls bzw. eine Atmung festgestellt habe, erscheint bereits deshalb nicht glaubhaft, da dies in den zeitlichen Ablauf, welcher anhand der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten objektiv festgestellt werden konnte, nicht passt. Aus der Auswertung des Telefons ergibt sich, dass die Angeklagte nach dieser Zeitspanne (23.58 Uhr bis 0.07 Uhr) in der die Tat sehr wahrscheinlich ausgeführt wurde, nämlich ab 0.17 Uhr mit einer Dauer von 53:35 Minuten noch mit ihrem Mann telefonierte. Hätte sie demzufolge tatsächlich wie von ihr geschildert, … „gegen Mitternacht“ aufgefunden, wäre auf der Grundlage ihrer Angaben zu erwarten gewesen, dass sie ab 0.17 Uhr nicht noch für eine Dauer von über 53 Minuten mit ihrem Ehemann bis um ca. 1.10 Uhr telefoniert hätte, sondern dies ihm sofort mitgeteilt hätte. Demgegenüber sagte die Angeklagte, ihr Ehemann sei gerade am Telefon gewesen sei, als sie … baufgefunden habe. Dieser habe sie auch angewiesen einen Rettungswagen zu rufen, woraufhin sie sich sofort an die Zeugin … gewandt habe. Dieses Auffinden von … müsste demnach – selbst auf der Grundlage der Schilderungen der Angeklagten – gegen Ende des Gesprächs, also ca. um 1.10 Uhr gewesen sein und nicht wie von ihr angegeben „gegen Mitternacht“.
Die Kammer ist im Ergebnis daher zu der Überzeugung gelangt, dass die Tathandlungen jedenfalls sicher nach 22 Uhr erfolgt sind, am wahrscheinlichsten aber in der Zeitspanne von 23.58 Uhr bis 0.07 Uhr.
Der Zeuge …, der Ehemann der Angeklagten, führte in der Hauptverhandlung aus, dass er an diesem Tag, an dem dies alles mit … geschehen sei, in … zu einem Training gewesen sei. Er habe vor allem seit Mittag nach seiner Zeit … fast durchgängig Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt, bis er schließlich von dem Vorfall mit … im Rahmen des Telefonats mit seiner Ehefrau erfahren habe. Dieser Kontakt sei im Rahmen diverser geführter Telefonate, sowie im Rahmen von Chatverkehr über den Facebook Messenger erfolgt. Zu welcher konkreten Zeit die Gespräche im Einzelnen stattgefunden haben, könne er heute nicht mehr sicher sagen. Er könne sich nurmehr daran erinnern, dass er einmal kurz auch weggegangen sei und sich was zu essen gekauft bzw. geholt habe und dieses eingenommen habe. Während dieser Zeit habe er jedenfalls keinen Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt.
Auf Vorhalt bestätigte der Zeuge … dass er sich noch an ein längeres Gespräch mit seiner Frau gegen Mittag oder am frühen Nachmittag … erinnern könne, im Rahmen dessen sie über vielerlei Dinge gesprochen hätten, wie über das bevorstehende Weihnachtsfest und soweit er sich erinnere, auch noch darüber, wie man Aufsätze korrekt schreibe. Dies sei eine Art Routine-Telefonat gewesen, die Angeklagte habe sich ihm gegenüber ganz normal verhalten, sei nicht aufgeregt gewesen, auch sonst sei ihm nichts Auffälliges im Rahmen des Telefonats an seiner Ehefrau aufgefallen. An konkrete Einzelheiten des Gesprächs könne er sich heute nicht mehr im Einzelnen erinnern. Die Angeklagte habe ihm auch im Gespräch mitgeteilt, dass alle Kinder schon schlafen würden und sie (die Angeklagte) jetzt nach unten im Haus gehen würde, um zu überprüfen, ob alle Fenster zu seien. Dieses Nachschauen habe etwas gedauert, die Angeklagte habe dabei wohl den Hörer weggelegt, dann sei sie wieder am Telefon gewesen und habe ihm im aufgeregten Zustand mitgeteilt, dass sein Sohn … nicht mehr reagieren würde. Er, der Zeuge … wisse dann nicht mehr genau, was er im Einzelnen ihr gesagt habe. Er könne sich nur noch daran erinnern, dass er sie aufgefordert habe, schnell Hilfe zu holen bzw. einen Rettungswagen zu verständigen. Er, der Zeuge, sei dann ziemlich außer sich gewesen und habe genau wissen wollen am Telefon, was passiert sei. Die Angeklagte habe ihm dabei sinngemäß auch vermittelt, dass bei … Flüssigkeit aus dem Mund laufe und er leblos sei. Als dann Hilfskräfte eingetroffen seien, hätten sie das Telefonat beendet. Er habe dann versucht, wieder zur Angeklagten durchzukommen, was jedoch sehr lange Zeit nicht gelungen sei. Erst in einem späteren Telefonat in dieser Nacht habe er dann von der Angeklagten erfahren, dass … verstorben sei.
Die Kammer ist der Überzeugung, dass es sich bei diesem vom Zeugen … geschilderten Telefonat um das festgestellte Telefonat ab 0.17 Uhr mit einer Dauer von 53:35 Minuten, mithin also bis 1.10 Uhr, zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann handelte, wie der Zeuge KHK … anlässlich der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten feststellen konnte. Auf der Grundlage der Aussage des Zeugen … wurde gegen Ende dieses Telefonats nach den Vorgaben der Angeklagten … leblos aufgefunden. Diese zeitliche Einordnung korreliert auch mit dem daran anschließenden Anruf bei der Zeugin …, zur Erfragung der Notrufnummer um 1.11 Uhr und den daran anschließenden Notruf um 1.13 Uhr. Auf dieser Grundlage ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Zeuge … bei der Einordnung der Tageszeit in … durcheinander kam und dass es sich bei der eingenommenen Mahlzeit nicht um das Mittagessen, sondern um das Abendessen, an das er sich erinnern konnte, handelte. Zwischen … und unserer Zeitzone besteht ein Zeitunterschied von 7 Stunden, so dass es vor diesem Hintergrund zum Zeitpunkt des Anrufs ca. 18 Uhr bzw. kurz davor nach der Zeit in … und damit Abendessenszeit war. Auch korrelieren die Angaben des Zeugen … wonach das Gespräch beendet wurde, als Hilfskräfte bei seiner Ehefrau eingetroffen seien damit, dass die einvernommene Zeugin … welche als Ersthelferin noch vor dem Notarzt bei der Angeklagten eintraf, wohl ca. im Zeitraum der Beendigung des Gesprächs, also vor Eintreffen des Notarztes um 1.23 Uhr bei der Angeklagten eingetroffen war bzw. an der Tür geläutet hat.
Die Zeugin … führte in der Hauptverhandlung auf Vorhalt aus, dass sie nach ihrem Facebook-Messenger-Eintrag um 1.13 Uhr von der Bekannten … aufgefordert worden sei, zu … (die Angeklagte) rüber zu gehen und sie sei dann auch sofort rüber gelaufen, die Angeklagte habe ihr die Tür geöffnet und zu ihr gesagt …. Es seien dann auch gleich beide nach oben ins Zimmer von … gegangen, dort sei … auf dem Rücken in seinem Bett gelegen. Die Angeklagte habe laut gerufen, dass sie nicht wisse, was passiert sei und dass „er“ …) nicht aufwache. Am Mund von … habe sie, die Zeugin … Flüssigkeit feststellen können. Sie hätten ihn dann in die Seitenlage gebracht, zur Seite rüber gedreht, dabei sei noch mehr Flüssigkeit aus seinem Mund herausgelaufen. Das Einzige, was sie dabei auch noch bemerkt habe, sei eine Beule am Kopf von … gewesen, welche dunkelrot gewesen sei. Auf Frage habe die Angeklagte ihr auch bestätigt, dass sie bereits einen Arzt verständigt habe. Sie, die Zeugin, sei der Auffassung gewesen, dass … wegen dieser Flüssigkeit Atemprobleme habe, weshalb sie ihn auch auf die Seite gedreht habe. Ihr sei dabei aufgefallen, dass die Arme von … bereits kalt gewesen seien, sein Rücken sei jedoch noch „etwas warm“ gewesen. Sie hätten dann bis zum Eintreffen des Notarztes gewartet. Bei Eintreffen des Notarztes habe die Angeklagte „sehr hysterisch“ reagiert und man habe sie (die Zeugin) gebeten, dass sie die Angeklagte aus dem Zimmer, wo … gelegen habe, rausbringen solle. Auf Vorhalt konnte die Zeugin auch bestätigen, dass die Angeklagte ihr gegenüber auch geäußert habe, dass … früher an diesem Tag ins Bett gewollt habe und ihr gegenüber auch angegeben habe, dass er an diesem Tag auf den Rücken gefallen sei und Schmerzen am Oberschenkel beklagt habe. Auf Vorhalt konnte sie auch bestätigen, dass die Angeklagte angegeben habe, dass … über Magenschmerzen geklagt habe.
Die Angeklagte habe ihr gegenüber im Gespräch auch angegeben, dass sie, bevor sie … aufgefunden habe, mitten in der Nacht aufgewacht sei und die Kinder, was sie jede Nacht so mache, kontrolliert habe, dabei habe sie feststellen können, dass … auf dem Fußboden gelegen habe und das Fenster geöffnet sei. Die Angeklagte habe ihr gegenüber auch geäußert, dass sie (die Angeklagte) gedacht habe, dass er vielleicht aus dem Bett gefallen sei, so dass sie ihn zurückgelegt habe. Er habe jedoch überhaupt nicht mehr reagiert, so dass sie Hilfe gerufen habe.
Auf Vorhalt konnte die Zeugin auch bestätigen, dass die Flüssigkeit, die aus … Mund gelaufen sei „wie klares Wasser“ gewesen sei und es sich ihrer Einschätzung aufgrund des Geruchs nach, nicht um Erbrochenes gehandelt habe.
Der Ehemann der Angeklagten, der Zeuge …, führte weiter in der Hauptverhandlung aus, dass, nachdem er später vom Tod … erfahren habe, ihm sofort bewusst gewesen sei, dass er sofort zurückreisen müsse. Dazu habe er sich auch gleich mit seinem Vorgesetzten in Verbindung gesetzt und die Rückreise nach Deutschland angetreten. 2 Tage später sei er dann auch in … gelandet und dort von seiner Ehefrau abgeholt worden. Dabei habe die Angeklagte ihm sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst nicht genau wisse, was passiert sei, nur dass … „etwas“ im Mund gehabt habe. Er, der Zeuge … habe nur nach Hause fahren wollen, um zu sehen, was er noch für den verstorbenen … tun könne. Zum psychischen Zustand seiner Frau könne er keine näheren Angaben machen, da er so gefasst auf sich und auf die anderen Kinder gewesen sei, so dass er darauf nicht näher geachtet habe. Er habe beim Abholen keinerlei Verdacht gehegt, dass die Angeklagte seinem Sohn etwas angetan haben könnte. Nach der Rückkehr aus … sei er sodann sofort mit seiner Frau ins Zimmer von … gegangen, habe seine Sachen durchgesehen und versucht, sich auf diese Weise sich von ihm verabschieden zu können.
Am Folgetag sei die Angeklagte dann nachmittags durch Polizeibeamte in ihrem Haus festgenommen worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Tatverdacht ihr gegenüber gehegt. Er habe ihr auch nie einen Tatvorhalt gemacht, oder sie gefragt, ob sie es gewesen sei, das sei ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht in den Sinn gekommen. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme habe er keine Gelegenheit mehr gehabt, die Angeklagte diesbezüglich zu befragen bzw. ihr einen Tatvorhalt zu machen.
Auf Vorhalt bestätigte der Zeuge … auch, dass es zutreffend sei, dass er von der Angeklagten unmittelbar nach der Haftbefehlseröffnung kurz angerufen worden sei. Sie habe ihm dabei mitgeteilt, dass sie ins Gefängnis verlegt worden sei und dass sie gerne nach Hause zu ihm kommen würde. Sie habe dabei geweint. Das Einzige, woran er sich noch erinnern könne, sei, dass sie gesagt habe, dass es ihr leidtue, was passiert sei. Er habe die Angeklagte auch im Rahmen der Untersuchungshaft im Gefängnis besucht.
Der Besuch sei durch einen Polizeibeamten überwacht worden, so dass er auch dabei mit der Angeklagten nicht darüber gesprochen habe, ob sie es gewesen sei bzw er. ihr einen Tatvorhalt gemacht habe.
Auf Frage, ob seine Frau sich beispielsweise auf der Rückfahrt von … oder später dann zu Hause bzw. am Folgetag bis zu ihrer Festnahme selbst seiner Ansicht nach den Kopf zerbrochen habe, was konkret mit … passiert sei, führte der Zeuge aus, dass er dies – soweit er dies selbst wegen seiner Situation beurteilen könne – nicht so erlebt habe. Die Angeklagte habe vielmehr immer wiederholt, was sie ihm bereits bei der Abholung im Auto am Flughafen gesagt habe, nämlich dass … „etwas im Mund“ gehabt habe und sie selber nicht genau wisse, was passiert sei.
…, der heute … Bruder von … führte in der Hauptverhandlung als Zeuge aus, dass er sich an diesem Tag, an dem … verstorben sei, an nicht mehr alles erinnern könne. Er wisse nur noch, dass sie draußen gespielt hätten, zu Hause fernsehgeschaut hätten. Er glaubte sich auch noch zu erinnern, dass … abends noch Hausaufgaben gemacht habe. … glaubte sich auch zu erinnern, dass alle 3 Kinder, d.h. er, seine Schwester … und … zur gleichen Zeit ins Bett gegangen seien. Auf Frage führte er aus, dass er nicht mehr wisse, ob … vor ihnen ins Bett gegangen sei. Was in der Nacht selbst passiert sei, habe er nicht mitbekommen, da er gleich nach dem Bettgehen eingeschlafen sei. Nach ein paar Tagen, habe ihm sein Vater erzählt, dass … verstorben sei und man nicht wisse, was mit ihm passiert sei.
Auf Frage bestätigte … dass … in dieser Zeit keine Krankheiten oder Schmerzen gehabt habe und er auch nicht über Bauchschmerzen geklagt habe. … sei seiner Ansicht nach gesund gewesen. Auf Vorhalt bestätigte … auch, dass es zutreffend sei, dass … an diesem Tag auf der Treppe ausgerutscht und auf den Po gefallen sei. … habe den Fuß auf die Treppenkante gestellt und habe versucht so runter zu rutschen, dabei sei er hingefallen.
Demgegenüber führte die … Schwester … als Zeugin in der Hauptverhandlung aus, dass sie sich zu erinnern glaube, dass an dem Tag, wo … verstorben sei, zuerst sie und ihr älterer Bruder … ins Bett gegangen seien und … dabei noch nicht mitgegangen sei, weil er seine Hausaufgaben auf Anweisung von …, wie sie die Angeklagte genannt hätten, noch fertigmachen habe müssen. Er habe auch nichts mitessen dürfen, erst wenn er seine Hausaufgaben gemacht hätte. … habe ihr erzählt, dass … dann gegessen habe und auch spielen habe dürfen und auch etwas Schokolade von ihr bekommen habe, als er mit seinen Hausaufgaben fertig gewesen sei, dann sei … erst ins Bett gegangen. … habe ihr gegenüber auch gesagt, dass sie runter gegangen sei im Haus, um etwas zu holen. Als sie dann wieder hoch gegangen sei, sei es so „komisch kühl“ gewesen. … Zimmer sei offen gewesen, … sei in sein Zimmer rein und habe dabei … liegen sehen. Außerdem sei Wasser um ihn herum gewesen, was ihr … so berichtet habe. In der Nacht sei sie … auch nur einmal aufgewacht, da sie Lärm gehört habe. Sie habe dabei aus dem Zimmer herausgesehen, Nothelfer gesehen, welche Geräte auf … „draufgehabt“ hätten. Sie habe weggeschaut, sei zur Toilette gegangen. Das sei das einzige Mal gewesen, als sie in dieser Nacht aufgewacht sei.
Auf Frage führte … aus, dass … an diesem Tag „überhaupt nichts gefehlt“ habe und er gesund gewesen sei. Auf Vorhalt bestätigte … schließlich, dass es zutreffe, dass … wohl etwas Bauchschmerzen gehabt habe.
Auf Frage führte … auch aus, dass sie keinen Streit zwischen … und … gehört habe, sie sei erst wach geworden, als die Helfer bereits bei … gewesen seien.
Auf Frage führte … auch aus, dass sie nicht wisse, ob … etwas zu essen bekommen habe an diesem Abend. Er habe auch in die Hose gemacht, was er eigentlich immer so gemacht hätte. Ob er auch an diesem Tag in die Hose gemacht habe, wisse sie nicht mehr sicher. Er habe auch öfters ins Bett gemacht, was „wirklich sehr oft“ passiert sei und was … schon „ein klein wenig zornig“ gemacht habe.
Auf Frage stellte die Zeugin … auch klar, dass sie die Angeklagte nicht als „Mama“ bezeichnet hätten, sondern sie … oder „…“ genannt hätten.
(3) Keine Hinweise für einen potenziellen alternativen Täter
Die Kammer ist auf der Grundlage der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass es sicher auszuschließen ist, dass eine andere Person sich unerlaubt Zutritt zum Anwesen verschafft haben könnte und … auf die vom Rechtsmediziner beschriebene Art und Weise getötet haben könnte. Die Kammer ist auch der Überzeugung, dass die neben der Angeklagten im Haus befindlichen Kinder, insbesondere die damals … und der … als potenzielle Täter sicher ausgeschlossen werden können.
Hier ist zunächst der von der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung anlässlich der Zeugeneinvernahme der beiden Kinder gewonnene persönliche Eindruck zu sehen. Auf der Grundlage der Ausführungen des Rechtsmediziners Prof. Dr. … ist bis zum Eintritt der Ohnmacht jedenfalls ein kraftvolles, über mehrere Sekunden andauerndes kraftvolles Zudrücken des Halses erforderlich. Angesichts der körperlichen Konstitution der beiden Kinder kann es die Kammer ausschließen, dass diese auf der Grundlage auch der Einschätzung des Rechtsmediziners Prof. Dr. … physisch in der Lage wären, diese Handlung an … vorzunehmen, zumal hier auch zu erwarten ist, dass … sich gegen diesen Würgevorgang zunächst aktiv zur Wehr gesetzt hat. Außerdem ist für die Kammer kein plausibles Motiv ersichtlich, weshalb eines der beiden Kinder den kleineren Bruder mitten in der Nacht zunächst dreimal auf den Kopf geschlagen und sodann erwürgt haben sollte. Auch ist die Kammer der Überzeugung, dass Kinder im Alter von … Jahren für den Fall, dass sie ein derartiges Handeln tatsächlich getätigt haben sollten, nicht in der Lage wären, dieses über mehrere Monate für sich bzw. geheim zu halten.
Im Übrigen ist zu sehen, dass selbst auf der Grundlage der Angaben der Angeklagten die beiden Kinder als Täter nicht in Betracht zu ziehen sind. Die Angeklagte selbst führte aus, dass sie bevor sie … am Boden liegend aufgefunden habe, in den Zimmern von … und … gewesen sei, welche sie dabei jeweils tief schlafend angetroffen habe. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Angeklagte – was sie nicht berichtet hat – ein Geschrei oder Geräusche gehört hätte, wenn eines der beiden älteren Kinder zu … gegangen wäre und ihn angegriffen hätte.
Vor diesem Hintergrund kann die Kammer für sich ausschließen, dass … oder … als Täter in Frage kommen.
Ferner ist auch zu sehen und zu würdigen, dass sich im Rahmen der Beweisaufnahme keinerlei Hinweise darauf ergeben hätten, dass sich von dritter Seite unerlaubt Zutritt zum Gebäude verschafft worden wäre. Hier war zunächst in den Blick zu nehmen, dass selbst die Angeklagte ausführte, dass keinerlei Hinweise bzw. Einbruchspuren durch sie hätten festgestellt werden können. Die einvernommenen Polizeibeamten … und …, welche nach dem Notarzt und den Sanitätern als erste vor Ort eingetroffen sind, konnten beide bestätigen, dass keinerlei Aufbruchspuren an der Haustür, den Fenstern oder der Hintereingangstür festgestellt werden konnten. Auch der Polizeibeamte KHK … welcher den Tatortbefundbericht fertigte und diesen in der Hauptverhandlung dezidiert darstellte, konnte keinerlei Aufbruchspuren oder Hinweise darauf feststellen, dass sich von dritter Seite unberechtigt Zutritt zum Haus verschafft worden wäre.
Insoweit ist zu sehen, dass die Angeklagte als einzige Erwachsene und körperlich befähigte Person, welche derartige Tathandlungen durchführen konnte, sich in der Tatnacht auch auf der Grundlage ihrer eigenen Angaben im Anwesen befand. Auch hatte die Angeklagte, worauf im Einzelnen noch einzugehen sein wird, ein Motiv bzw. befand sich in einer für sie bereits seit längerer Zeit gegebenen psychischen schwierigen Situation, aus der heraus sich zur Überzeugung der Kammer derartige Gewalthandlungen erklären ließen.
(4) Einlassung der Angeklagten unglaubwürdig und widersprüchlich
Neben der dargestellten objektiven Tatsachenlage war im Rahmen der Gesamtwürdigung auch zu sehen, dass das Einlassungsverhalten der Angeklagten teilweise unglaubwürdig und in sich widersprüchlich war, was indiziell gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und damit für ihre Täterschaft zur Überzeugung der Kammer spricht.
1. Die Angeklagte führte unter anderem in der Hauptverhandlung aus, dass sie am Folgetag, also am …, einen Termin bei einem Arzt im Klinikum … gehabt habe, da … bereits seit ca. 2 Wochen sehr viel müder auf sie gewirkt habe und auch weniger Appetit gehabt habe. Auch sei er bei Autofahrten bereits nach wenigen Minuten häufig eingeschlafen. Dies sei ihr zum ersten Mal nach 3 oder 4 Wochen aufgefallen, nachdem ihr Mann im Oktober weggegangen sei.
Insoweit ist zunächst zu sehen, dass der letzte Aussageteil bereits deshalb nicht zutreffen kann, wonach ihr dies nach 3 oder 4 Wochen nachdem ihr Mann weggegangen sei, aufgefallen sei, da ihr Ehemann, wie dieser als Zeuge und der polizeiliche Hauptsachbearbeiter KHK … in der Hauptverhandlung bestätigten, erst seit dem … zur mehrwöchigen …. Wenn die Angeklagte also hier ausführte, dass ihr dies erstmals 3-4 Wochen nach der Abfahrt ihres Mannes aufgefallen sei, so kann dies bereits objektiv nicht stimmen, da dieser Zeitablauf zum Zeitpunkt der Tat noch nicht eingetreten war. Dies kann, wie die Kammer nicht verkannte, auf einem Versehen bzw. Irrtum der Angeklagten zwar beruhen, allerdings erscheint hier auch möglich, dass die Angeklagte hier bewusst die Unwahrheit vortrug, um den Verdacht von sich zu lenken, und diesen auf eine möglicherweise latente Erkrankung … als Todesursache zu lenken.
Jedenfalls konnte der polizeiliche Sachbearbeiter KHK … im Rahmen einer Abfrage bei der … eruieren, dass weder für die Angeklagte noch für … am … ein Untersuchungstermin bei einem Arzt dort vereinbart gewesen sei, so dass diese Einlassung der Angeklagten in dieser Form objektiv nicht zutrifft und die Angeklagte insoweit objektiv die Unwahrheit gesagt hat. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, wie sich auch aus dem eingeführten Chat-Protokoll des Ehemanns ergibt, dass es wohl zutrifft, dass für den … ein Termin für … bei einem Ernährungsberater vereinbart gewesen ist, jedenfalls nicht im Klinikum …, wie von der Angeklagten auf mehrfache Nachfrage auch vorgegeben. Die Angeklagte hat jedoch auf erneute Nachfrage des Gerichts von einem Arzttermin im Klinikum und gerade nicht von einem Termin bei einem Emährungsberater gesprochen.
2. Auch war zu würdigen, dass die Angeklagte ihre Familienverhältnisse, d.h. konkret ihr Verhältnis zu ihrem Ehemann und ihr Verhältnis zu ihren Stiefkindern unzutreffend und stark beschönigt darstellte und auch ausführte, dass sie sich mit der Erziehung der Kinder bzw. Bewältigung des Haushaltes in keinster Weise überfordert gefühlt habe. Nach ihren Ausführungen in der Hauptverhandlung habe es in der Familie bzw. in der Ehe auch keinerlei finanzielle Probleme gegeben. Die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann sei gut gewesen. Es habe genügend Geld gegeben und es habe auch niemals körperliche Gewalt zwischen ihr und ihrem Ehemann gegeben. Auch habe weder sie noch ihr Ehemann in ihrer Anwesenheit die Kinder geschlagen.
Diese Ausführungen der Angeklagten lassen sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme so nicht in Einklang bringen.
So führte zunächst der Ehemann der Angeklagten, der Zeuge …, aus, dass er und die Angeklagte durchaus öfters miteinander gestritten hätten, wobei es jedoch nie um die Kinder dabei gegangen sei. Thema der Streitigkeiten seien vielmehr seine Arbeit sowie das Geld gewesen. Er habe immer früh aufstehen müssen und sei teilweise auch sehr spät erst heimgekommen, so dass er die Angeklagte nicht ausreichend mit unterstützen habe können. Auch finanziell seien sie nicht dort gewesen, wo sie gerne gewesen seien. Sie hätten auch Schulden … gehabt und hätten monatlich darauf Rückzahlungen leisten müssen. Auch habe er und die Angeklagte sich öfters darüber gestritten, dass er zu viel Alkohol, hauptsächlich an den Wochenenden, getrunken habe, was die Angeklagte öfters sehr verärgert habe. Die Kinder seien „schon teilweise stressig“ gewesen, er habe jedoch den Eindruck gehabt, dass es zu bewältigen gewesen wäre. Auch sei es so gewesen, dass am Freitag oder Samstag vor den Geschehnissen mit … (1.11. oder 2.11 …) es zu einem heftigen Streit zwischen ihm und der Angeklagten unmittelbar vor dem Geschehen mit … gekommen sei. Dieser Streit sei so heftig gewesen, dass die Angeklagte ihm darin auch konkret in Aussicht gestellt habe, sich von ihm scheiden zu lassen. Gegenstand sei unter anderem auch gewesen, dass er zu viel weggegangen und Geld ausgegeben habe. Konkret sei er an diesem Tag zu einem Boxkampf … gegangen, was die Angeklagte gestört und auch Gegenstand dieses heftigen Streits gewesen sei.
Diese Einlassung wird auch dadurch bestätigt, dass diese Auseinandersetzung auch Gegenstand des eingeführten Facebook-Messenger-Chats zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann war, wie der Zeuge KHK … in der Hauptverhandlung ausführte.
Aus diesem eingeführten Chat-Verkehr ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass es, wie vom Zeugen … ausgeführt, zutrifft, es tatsächlich zu einem heftigen Streit, wohl auch um das Verhältnis der Angeklagten zu den Stiefkindern, insbesondere da sie ausführte „I love all the kids equally. I just have my days. They are not bad.“, gekommen ist. Auch entschuldigt sich die Angeklagte für ihre Emotionen in dem Chatverkehr, was die Angaben des Zeugen … inhaltlich erneut belegt.
Zudem ergibt sich aus dem eingeführten Chatverkehr, dass die Angeklagte am … um 9.19 Uhr an ihren Ehemann schrieb, dass sie ihn so sehr liebe und dass es ihr leidtue, dass sie manchmal ihre Emotionen nicht kontrollieren könne. Er, der Ehemann, solle niemals vergessen, auch wenn sie ihre schlechten Momente haben würden, dass sie die Art und Weise, wie sie ihn lieben würde, niemals aufhören oder ändern würde. Sie brauche ihn hier zu Hause, so dass er ihr mithelfen könne. Dies sei der längste Aufenthalt, den er je gehabt habe. Sie möchte, dass er (der Aufenthalt) endlich vorübergehe. Auch ergibt sich daraus, dass die Angeklagte am Vormittag des … an ihren Ehemann schrieb, dass sie nicht meinte, was sie sagte und sie alles zurücknimme und sich dafür entschuldige. Sie liebe alle Kinder gleich viel. Sie habe halt ihre Tage, die Kinder seien nicht schlecht. Die Dinge seien halt einfach hart und sie wisse es, es tue ihr leid.
Auch die Zeugin …, vormals beste Freundin der Angeklagten, führte in der Hauptverhandlung aus, dass sich die Angeklagte bei ihr öfters beschwert habe, dass es bei ihr (bei der Angeklagten) wegen der vielen Kinder immer unordentlich gewesen sei. Auch habe die Angeklagte ihr von Problemen mit der Tochter des Mannes … erzählt, welche viele Schwierigkeiten in der Schule haben würde und auch in der Schule noch in die Hose machen würde. Sie habe zwar nie gesehen, dass die Angeklagte gewalttätig gegenüber den Kindern gewesen sei. Sie wisse jedoch aus Gesprächen und Schilderungen der Angeklagten ihr gegenüber, dass sie die Stiefkinder nicht möge. Sie habe sich ihr gegenüber sehr oft über die Kinder beschwert, insbesondere komme sie mit … nicht zu Recht, da diese ihr viele Schwierigkeiten bereiten würde. Über … habe sie sich nur selten geäußert. Wie auch in dem Telefonat am Tatabend, sei die Angeklagte insgesamt sehr frustriert und verärgert darüber gewesen, dass … immer wieder und auch in der Nacht einnässen würde.
Auch konnte die Zeugin … belegen, dass sie einmal von der Angeklagten, als diese noch in … gewohnt habe, angerufen worden sei und ihr (der Zeugin …) gesagt worden sei, dass sie (die Angeklagte) dringend mit ihr (der Zeugin) reden müsse. Die Angeklagte habe ihr dabei ein Bild von ihrem (der Angeklagten) Mund gezeigt, welcher Verletzungen aufgewiesen habe. Die Angeklagte habe erklärt, dass sie von … geschlagen worden sei, aber zurückgeschlagen habe. Dies habe sie auf einem anderen Foto, auf welchem das zerkratzte Gesicht des Ehemannes zusehen gewesen sei, gesehen. Dieser Vorfall sei jedoch bereits längere Zeit vor der Tatnacht gewesen. Dies sei das einzige Mal gewesen, dass sie mitbekommen habe, dass die Angeklagte von ihrem Mann geschlagen worden sei. Insgesamt müsse sie, die Zeugin … jedoch schon bestätigen, dass die Angeklagte und ihr Ehemann sehr viel miteinander gestritten hätten, da … auch sehr viel getrunken habe.
Auch die einvernommenen Kinder … und … konnten als Zeugen in der Hauptverhandlung bestätigen, dass es vorgekommen sei, dass die Angeklagte, welche sie nicht als „Mama“ bezeichneten, sondern als „…“ oder „…“, und ihr Vater zu Hause gestritten hätten, ohne jeweils den konkreten Grund für den Streit benennen zu können.
Im Ergebnis ist die Kammer daher zu der Überzeugung gelangt, dass die beschönigenden Angaben der Angeklagten, was ihr Verhältnis zu ihrem Ehemann und dem Verhältnis in der Familie anbelangt, nicht zutreffend sind und ihre Angaben insoweit als widerlegt anzusehen sind.
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist vielmehr davon auszugehen, dass es auch bis unmittelbar vor dem Tatzeitpunkt mehrfach und teilweise heftige Auseinandersetzungen zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann gab.
Zudem ist zu sehen, dass die Familie der Angeklagten in finanziell sehr angespannten Verhältnissen lebte und die Angeklagte auch, wie die Zeuginnen … und … übereinstimmend bestätigten, sich öfters Geld, teilweise auch kleinere Geldbeträge, von ihnen leihen musste.
Auch erscheint die Einlassung der Angeklagten zur Überzeugung der Kammer nicht zutreffend, worauf im Einzelnen noch einzugehen ist, dass die Angeklagte nicht überfordert mit der Erziehung der Kinder und der Bewältigung des Haushalts war, insbesondere in der Zeit, zu der ihr Ehemann zu einer mehrwöchigen … abwesend war.
Dies erscheint zum einen naheliegend, da die Angeklagte sich um 4 Kleinkinder, darunter auch um einen Säugling und um ein … Kind, allein kümmern musste und nebenbei auch noch den Haushalt mit stark erhöhtem Wäscheaufkommen allein zu bewerkstelligen hatte. Auch war zu sehen, dass die Angeklagte jedenfalls die letzten Tage bzw. Wochen vor der Tat zusätzlich mit der Bewältigung organisatorischer Aufgaben für den Betrieb ihres … gebunden war, so dass sie zur Überzeugung der Kammer, wie sich auch aus dem eingeführten Chat-Verkehr ergibt, an ihrer nervlichen Belastungsgrenze bereits seit längerer Zeit war.
Soweit die Angeklagte in ihrer Einlassung pauschal und ohne Einschränkung ausführt, dass sie mit der Erziehung und Versorgung der Kinder in keinster Weise überlastet bzw. überfordert gewesen sei, so erscheint dies so nicht glaubhaft.
Auch das eingeführte und von der Angeklagten an ihren Ehemann im Chat übersandte Foto, welches den Zustand des Wohnzimmers am Abend des … zeigt, sowie der von den Polizeibeamten beschriebene Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Tatnacht belegen, dass die Angeklagte ganz offenbar bis zuletzt nicht mehr in der Lage war, sich ausreichend um die Sauberkeit des Haushalts zu kümmern. Ganz augenscheinlich und markant wird dies an den eingeführten Lichtbildern der Toiletten im 1. Obergeschoss (vgl. eingeführtes Lichtbild des Tatortbefundberichts, dort Bl. 54), sowie der Toilette im 2. Obergeschoss (vgl. eingeführtes Lichtbild Nr. 20 Anl. IV zum Tatortbefundbericht). Daraus ergibt sich ein jeweils völlig verschmutzter Zustand der Toilettenanlagen, welche offenbar bereits seit längerer Zeit nicht mehr gereinigt wurden, insbesondere ergibt sich aus den übrigen eingeführten Lichtbildern der Wohnung, dass diese einen sehr unordentlichen und unaufgeräumten Eindruck macht. In der Küche waren teilweise noch Essensreste und stark verschmutztes Geschirr bzw. Töpfe zu erkennen. Im Treppenhaus lagen wild verstreut Kleidungsstücke umher. Am Esszimmertisch standen diverse benutzte Teller und Tassen umher.
Vor diesen Hintergrund, auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme, ist die Kammer daher zur Überzeugung gelangt, dass diese Angaben der Angeklagten, welche die Verhältnisse in der Familie stark beschönigt und unzutreffend darstellte, objektiv nicht zutreffen und die Angeklagte damit auch hier die Unwahrheit gesagt hat.
3. Die Angeklagte führte in einem Gespräch, wie der Zeuge KHM … in der Hauptverhandlung berichtete, ihm gegenüber in der Tatnacht aus, dass das Baby … gegen Mitternacht erneut angefangen habe zu schreien, sie dann zu ihm (Baby) nach ganz oben ins 2. Obergeschoss gegangen sei und ihm dort eine Flasche gegeben habe. Das Baby sei schließlich wieder eingeschlafen. Während dieser ganzen Zeit habe sie mit ihrem Ehemann am Telefon gesprochen. Dabei habe der Ehemann ihr gegenüber gesagt, dass sie nach den anderen Kindern noch einmal schauen solle, ob diese schlafen würden, da diese am nächsten Morgen auch wieder in die Schule hätten gehen müssen. Dann sei die Angeklagte ihren Angaben ihm (dem Zeugen …) gegenüber nacheinander zu den Kindern ins Zimmer gegangen, wobei sie zunächst zu … und … ins Zimmer gegangen sei, wo alles in Ordnung gewesen sei. Als sie in … Zimmer gekommen sei, habe sie ihn auch gleich am Boden feststellen können.
Demgegenüber führte die Angeklagte in der Hauptverhandlung aus, dass sie sich im 2. Obergeschoss aufgehalten habe und im Laufe des Abends irgendwann angefangen habe, zu husten und eine trockene Kehle bekommen habe und deshalb für sich beschlossen habe, nach unten zu gehen und sich ein Glas Wasser zu holen.
Sie sei dabei vom 2. Obergeschoss nach unten ins Erdgeschoss gegangen und habe dabei einen „kalten Wind“ im 1. Stock verspürt, weshalb sie sich entschieden habe, zu überprüfen, ob die Fenster der Kinder geschlossen seien, weshalb sie nacheinander in die Zimmer der Kinder gegangen sei und dabei letztlich auch … in seinem Zimmer am Boden liegend habe feststellen müssen.
Demgegenüber führte sie gegenüber der Zeugin … welche als erste bei der Angeklagten, noch vor dem Notarzt, in der Tatnacht eintraf, im Gespräch aus, wie die Zeugin … in der Hauptverhandlung belegte, dass sie, die Angeklagte, mitten in der Nacht aufgewacht sei und die Kinder kontrollieren habe wollen, was sie jede Nacht so mache. Dabei habe sie … auf dem Fußboden liegend aufgefunden, das Fenster sei geöffnet gewesen und sie habe zunächst gedacht, dass er vielleicht aus dem Bett gefallen sei, bis sie ihn schließlich zurückgelegt habe.
Aus diesen 3 Einlassungen der Angeklagten wird deutlich, dass die Angeklagte den Umstand, weshalb sie sich in die Zimmer der Kinder, insbesondere in das Zimmer von …, begeben hat, unterschiedlich schildert. Einmal gibt sie an, dass sie vom Ehemann beauftragt worden sei, nach den Kindern zu sehen, da diese am nächsten Tag in die Schule hätten gehen müssen. Dann gibt sie an, dass sie beim Passieren des 1. Stocks einen „kalten Wind“ verspürt habe, was sie veranlasst habe, in die Zimmer der Kinder zu sehen. Schließlich gibt sie gegenüber der Zeugin … an, dass sie nachts aufgewacht sei und die Kinder – wie jede Nacht – kontrolliert habe. Dies stellt kein konstantes, vielmehr ein in sich widersprüchliches Aussageverhalten der Angeklagten dar, was indiziell für die Unwahrhaftigkeit der Angaben der Angeklagten spricht.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Einlassungen der Angeklagten in wesentlichen Teilen unglaubwürdig und in sich widersprüchlich sind, was indiziell für die Unwahrhaftigkeit ihrer Angaben und damit letztlich aus Sicht der Kammer für ihre Täterschaft spricht.
(5) Auffälliges Aussageverhalten der Angeklagten
Auch war im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände, welche die Kammer zu der Überzeugung führten, dass die Angeklagte die unter Ziffer II. dargestellte Tat in der beschriebenen Weise begangen hat, zu sehen, dass die Angeklagte bereits unmittelbar nach der Tat und auch noch in der Hauptverhandlung ein auffälliges Aussageverhalten zeigte, indem sie häufig und von sich aus das Thema auf Flüssigkeiten und „Wasser“ lenkte.
So führte die Angeklagte noch in der Tatnacht gegenüber dem Polizeibeamten KHM … aus, dass … an diesem Tag 4-5 Wasserflaschen á 0,5 Liter getrunken habe, zudem habe sie in diesem Gespräch auch ungefragt erwähnt, dass … immer gerne „am Waschbecken gespielt“ habe. Auf Frage warum er dort gespielt habe, habe sie gegenüber dem Zeugen KHM … wie dieser in der Hauptverhandlung bestätigte, ausgeführt, dass sie dies nicht beantworten könne. Diese spontane Aussage der Angeklagten habe nach Einschätzung des Zeugen … in der konkreten Situation eher deplatziert gewirkt, quasi als müsste sie noch eine Begründung für das Übermaß an Flüssigkeit in … Mund liefern. Auch habe die Angeklagte angegeben, dass … gegen 18.30 Uhr zu Abend gegessen habe und zu seinem Sandwich auch „Wasser“ getrunken habe, was sie von sich aus so erwähnt habe.
In der Hauptverhandlung führte die Angeklagte dann aus, dass sie auf „etwas Nasses“ getreten sei, als sie … vom Boden hochgehoben und in sein Bett zurückgelegt habe. Als sie das Licht angemacht habe, habe sie auf den Boden einen „nassen Fleck“ gesehen. Ferner führt die Angeklagte aus, dass sie als sie sich ein Glas „Wasser“ geholt habe, diesen von ihr beschriebenen „kalten Wind“ im Treppenhaus gespürt habe.
Hier ist zu sehen, dass es durchaus zutrifft, dass die Angeklagte offenbar sehr häufig das Gespräch auf das Thema Wasser im Rahmen ihrer Einlassungen brachte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass daraus keine zwingenden Rückschlüsse gezogen werden können und dürfen. Allerdings erscheinen die Angaben der Angeklagten hierzu teilweise deplatziert und fragwürdig. Hier erscheint vor allem fragwürdig, dass ein … Kind über den Tag verteilt 4-5 Wasserflaschen á 0,5 Liter Wasser getrunken haben will. Die Aufnahme von Wasser durch ein … Kind in dieser Menge erscheint zwar nicht ausgeschlossen, jedoch was die Menge betrifft, sehr viel. Auch erscheint aus Sicht der Kammer merkwürdig, wie dies auch vom Zeugen KHM … empfunden wurde, dass die Angeklagte im Gespräch ohne konkrete Veranlassung hierzu zu haben, das Gespräch darauf brachte, dass … auch immer gerne am Waschbecken gespielt habe.
Insgesamt können aus diesem Aussageverhalten keine zwingenden Schlüsse gezogen werden, wie die Kammer nicht verkannte. Jedoch spricht dieses fragwürdige bzw. merkwürdige Verhalten der Angeklagten tendenziell und indiziell dafür, dass die Angeklagte von sich aus das Gesprächsthema auf das Thema „Wasser“ lenken will, um eine plausible Erklärung für die austretende Flüssigkeit aus … Mund und damit für eine mögliche Todesursache zu liefern, um dabei auch von ihren eigenen Tathandlungen den Verdacht wegzulenken.
bb) Motiv und subjektive Lage der Angeklagten
Die Kammer ist auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller erhobenen Beweis auch zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte sich bereits die Tage und Wochen vor dem Tatgeschehen in einem psychisch stark angeschlagenen und überforderten Zustand befunden hat und sie vor diesem Hintergrund auch immer wieder den Gedanken hatte, die drei Stiefkinder wieder los zu werden.
Die Angeklagte musste sich bereits seit dem …, nachdem ihr Ehemann nacht … beruflich für mehrere Wochen musste, allein um den Haushalt und um die vier Kinder, darunter der nur wenige Monate alte Säugling … und der …, kümmern. Hinzu kam, dass die Angeklagte – wie sie selbst in der Hauptverhandlung erläuterte – Ende Oktober eine Lizenz zum Betrieb eines … erhalten hat und hier auch bereits erste … noch nebenbei von zuhause aus bewerkstelligen musste und zudem auch das Anlaufen des Geschäfts organisieren musste, was die Angeklagte zudem stark belastete. Hinzu kam, wie die Zeugin … glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, dass die Angeklagte die drei Stiefkinder anders als ihr eigenes Baby … und nicht liebevoll behandelte. Die Angeklagte habe ihr (der Zeugin …) gegenüber auch erklärt, dass sie die Kinder wieder loshaben wolle und wieder … ihrer Mutter zurückschicken wolle. Auch habe die Angeklagte ihr gegenüber immer den Verdacht geäußert, dass jedenfalls … und … gar nicht die Kinder von … seien, sondern ihm von der Kindsmutter untergejubelt bzw. untergeschoben worden seien und von einem anderen Vater abstammen würden.
Auch hatte die Angeklagte eine Dauerbelastung darin, da selbst die … welche bereits zur Schule ging, immer noch – auch in der Schule – einnässte, wie die Zeugin … belegen konnte. Ferner nässte auch … wie der Ehemann … und die einvernommenen Kinder … und … sowie die Zeugin … belegen konnten, noch relativ häufig, vor allem auch zu Nachtzeiten, wie auch zur Überzeugung der Kammer in der Tatnacht, ein. Dies war auch – neben dem Windelnwechseln des Säuglings … mit weiterem Aufwand der Angeklagten verbunden, was auch mit in die bestehende Überlastungssituation mündete. Bei diesem Aspekt war aus Sicht der Kammer auch in den Blick zu nehmen, dass … wie auch sein Bruder … und seine Schwester … in der Hauptverhandlung belegten konnten, öfters in der Nacht eingenässt habe, was „…“ verärgert habe. Teilweise habe … auch selbst sein Bett bzw. den Überzeug dann gewechselt, da er Angst vor „…“ gehabt habe, wie … in der Hauptverhandlung ausführte. Im Übrigen habe das Wechseln der Bettwäsche aber auch „…“ vorgenommen, wie … in der Hauptverhandlung bestätigte.
Dieses häufige und regelmäßige Einnässen durch … und in der Tatnacht auch das Einkoten durch …, wie die Zeugin … in der Hauptverhandlung glaubhaft erläuterte, verärgerte die Angeklagte sehr, da dies bei ihr mit einem weiteren Aufwand verbunden war. Ferner ist aus Sicht des Gerichts davon auszugehen, dass das Einnässen von … und … für deren Erziehung die Angeklagte zuletzt auch mit zuständig war, die Angeklagte gegenüber ihren Bekannten beschämte, da es in diesem Alter in der Regel nicht mehr vorkommt, dass Kinder regelmäßig – auch in der Schule noch – einnässen.
Hinzu kam, dass die Angeklagte, wie ihr Ehemann und auch die beste Freundin … in der Hauptverhandlung bestätigten, sich regelmäßig gestritten haben und wenige Tage vor der Tat auch seitens der Angeklagten in einem Streit die Scheidung vom Ehemann diesem gegenüber angedroht wurde, wie sich auch aus dem eingeführten und zuvor dargestellten Chatverkehr vom Morgen des … ergibt. So schrieb die Angeklagte ihrem Mann am Vormittag des …, dass sie (im vorausgegangenen Streit) nicht meine, was sie gesagt habe und sie alles zurücknehme und sich dafür entschuldige. Sie liebe alle Kinder gleich viel. Sie habe halt ihre Tage, die Kinder seien nicht schlecht. Die Dinge seien halt einfach hart und sie wisse es, es tue ihr leid. Aus dieser Konversation ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass Gegenstand des Streits auch die drei Stiefkinder mit waren. Offenbar hat die Angeklagte im Streit zuvor sinngemäß ausgeführt, dass sie die drei (Stief-) Kinder nicht so möge, da sie dies im Chat dann wieder insoweit relativierte, als dass sie darin ausführte, dass sie die Kinder gleich viel liebe und die Kinder nicht schlecht seien. Auch der bereits seit längerer Zeit immer wieder auftretende Streit mit ihrem Ehemann wegen seines Alkoholkonsums, seines übermäßigen Geldausgebens und seiner mangelnden Unterstützung zuhause und bei der Kindererziehung trug zur Überzeugung der Kammer zur aufgetretenen Überlastungssituation und zur psychischen Angeschlagenheit der Angeklagten die letzten Tage und Wochen vor der Tat bei.
Wie im Gespräch gegenüber der Zeugin … weiter geäußert, spielte die Angeklagte zudem zur Überzeugung der Kammer mit dem Gedanken in dieser für sie sehr belastenden Situation, die drei Stiefkinder teilweise oder alle miteinander wieder los zu werden und sie zurück … zu ihrer leiblichen Mutter zu schicken, zumal sie ja auch den Verdacht mehrfach äußerte, dass … und … gar nicht von ihrem Ehemann seien und diesem von der Kindsmutter vielmehr untergeschoben worden seien.
Dies zeigt sich auch darin, dass die Angeklagte die drei Stiefkinder und ihr eigenes leibliches Kind, …, nicht gleich liebevoll behandelte und gegenüber den drei – jedenfalls zuletzt – unliebsamen Stiefkindern, insbesondere …, unverhältnismäßig harte Maßnahmen und Strafen verhängte.
So führte zunächst die Zeugin … welche sich als Freundin der Angeklagten bezeichnete, in der Hauptverhandlung aus, dass sie mit der Angeklagten jedenfalls seit Ende … regelmäßig Kontakt gehabt habe. Bei Treffen habe die Angeklagte ihr öfters von Problemen mit den Kindern, insbesondere über Probleme von … in der Schule berichtet. Bereits beim ersten Treffen habe die Angeklagte ihr gegenüber berichtet, dass die Kinder schwierig wären, was sie, die Zeugin … so nicht bestätigen könne. Ihrem Anschein nach seien die Kinder sehr angenehm und hätten in ihrer Anwesenheit nie ein schlechtes Benehmen gezeigt. Weiter führte die Zeugin … aus, dass ihr auch aufgefallen sei, dass die drei Stiefkinder immer etwas ältere bzw. abgetragene Kleidung angehabt hätten und im Gegensatz dazu das Baby … immer „wie aus dem Ei gepellt“ bekleidet gewesen sei. Ihr, der Zeugin … sei auch bei einer Gelegenheit aufgefallen, dass die Angeklagte dem Baby … Süßigkeiten gegeben habe und …, welcher auch etwas davon gewollt habe, nichts Süßes von der Angeklagten bekommen habe. Auch sei ihr, der Zeugin … aufgefallen, dass die drei Stiefkinder immer dann wesentlich besser behandelt worden wären, wenn der Vater, …, mit anwesend gewesen sei. So sei beispielsweise der kleine … in Anwesenheit des Vaters von der Angeklagten gefüttert worden, wenn der Vater aber nicht mit anwesend gewesen sei, habe … alleine essen müssen. Die Angeklagte habe ihr auch mehrfach den Verdacht geäußert, dass jedenfalls … und … ihrem Vater von der Kindsmutter, bei der es sich um eine Drogenabhängige handeln würde, untergejubelt worden sei. … würde nach der Vermutung der Angeklagten wohl von einem Schwarzen abstammen. Auch bei … habe die Angeklagte mehrfach geäußert, dass sie glaube, dass er nicht … leibliches Kind sei, sondern von der Kindsmutter ihm als sein Kind untergejubelt worden sei.
Auf Vorhalt konnte die Zeugin weiter bestätigen, dass sie einmal mitbekommen habe, dass das Baby … einen am Boden liegenden Hühnerknochen, welcher wohl von einem der drei Stiefkinder zu Boden fallengelassen worden sei, verschluckt habe und seitens der Angeklagten auch der Notarzt verständigt werden habe müssen. Dies habe ihr die Angeklagte erzählt und dabei sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass sie die Kinder, wenn dem Kleinen etwas passieren würde, umbringen würde.
Auf Frage führte die Zeugin … weiter aus, dass sie mitbekommen habe, dass es zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann auch öfters zu Streit gekommen sei. Dieser habe sich hauptsächlich um finanzielle Themen und um das Glücksspiel des Ehemannes gehandelt.
Die Zeugin … konnte auf Vorhalt darüber hinaus bestätigen, dass die Angeklagte ihr bei einem der Treffen sinngemäß auch einmal zum Ausdruck gebracht habe, dass sie (die Angeklagte) die Kinder zurück … schicken wolle. Dies sei gewesen, als … in der Schule eingenässt habe und sie darüber sehr verärgert gewesen sei, irgendwann im Jahr …, näher könne sie dies nicht eingrenzen.
Weiter berichtete die Zeugin … dass sie ca. 1 bis 2 Wochen vor der Nacht, als dies mit … geschehen sei, zur Angeklagten nach Hause gekommen sei. Dabei habe sie gleich bei ihrem Eintreffen um ca. 20.00 Uhr feststellen müssen, dass … hinter dem Esstisch im Wohnzimmer im Bereich des Fensters bzw. mit dem Gesicht zum Fenster und an der angrenzenden Wand gestanden sei. Auf Vorhalt bestätigte die Zeugin, dass die Angeklagte ihr gegenüber dabei angegeben habe, dass … dies machen müsse, da er zuvor sein Essen in die Toilette geworfen habe und er als Strafe jetzt dort stehen müsse. Auf Vorhalt konnte die Zeugin … in der Hauptverhandlung zudem bestätigen, dass dieser Vorfall am … wie sie anhand ihres Mobilfunkgerätes nachvollziehen konnte, gewesen sein müsste. Nach ihr sei dann auch noch die weitere Freundin und Bekannte … hinzugekommen. Die Angeklagte habe dann nach Eintreffen von … das Haus kurz verlassen, um zum Bankautomaten zu fahren. Während dieser Zeit habe … zur Toilette gehen müssen und habe sie beide gefragt, ob er zur Toilette gehen dürfe. Sie habe dann nur mitbekommen, dass … auf der Toilette gewesen sei. Sie habe dann um ca. 22.30 Uhr das Haus der Angeklagten wieder verlassen. Auch zu diesem Zeitpunkt habe … nach wie vor mit dem Gesicht zum Fenster bzw. zur Wand auf Anweisung der Angeklagten dort zur Strafe ausharren müssen.
Die Zeugin konnte auf Vorhalt auch bestätigen, dass an einem Abend, an dem die sogenannte … stattgefunden habe, dies könne der … gewesen sein, ihr die Angeklagte berichtet habe, dass sie (die Angeklagte) schlechte Gefühle gegenüber den drei Kindern von … haben würde und sie diese ablehnen würde. In diesen Kontext habe die Angeklagte ihr auch erzählt, dass sie die Kinder gerne wieder … zurückschicken wolle, was jedoch problematisch sein würde, da die leibliche Mutter wohl drogenabhängig sei.
Auch die Zeugin … konnte übereinstimmend mit der Zeugin … bestätigen, dass die Angeklagte ihr berichtet habe, dass sie viele Probleme mit der Tochter ihres Ehemannes habe. Dabei habe es sich um Probleme in der Schule gehandelt, auch habe die Tochter, welche bereits … oder … Jahre alt gewesen sei, immer noch, auch in der Schule, in die Hosen gemacht.
Weiter führte die Zeugin … aus, dass die Angeklagte ihrer Einschätzung nach sehr viel strenger als sie in der Erziehung sei. Sie könne sich auch noch an einen Abend erinnern, in dem sie bei ihr vorbeigekommen sei, um Geld von ihr abzuholen, welches sie (die Angeklagte) ihr (der Zeugin …) noch geschuldet habe. Auch … sei bei diesem Treffen im Anwesen der Angeklagten mit dabei gewesen. Sie, die Zeugin …, sei erst später, gegen 21.00 Uhr bis 21.30 Uhr dazugekommen und die Angeklagte habe dann noch zum Geldautomaten fahren müssen. Ihr sei aufgefallen, dass … bei ihrem Eintreffen hinterhalb des Esstisches in der Ecke Richtung Fenster habe stehen müssen. Er habe dabei gewimmert und geweint. Die Angeklagte habe ihr gegenüber dabei ausgeführt, dass „die“ keinen Respekt vor ihr hätten und … das Essen in die Toilette geschmissen habe. Auf Vorhalt bestätigte die Zeugin auch, dass … ihr gegenüber angegeben habe, dass er müde sei. Die Angeklagte habe sie, die Zeugin … dann zurechtgewiesen und ihr verboten, mit … zu sprechen. Die Angeklagte sei dann gefahren, um Geld abzuheben. Als die Angeklagte weg gewesen sei, habe … sie dann auch angebettelt, aufs Klo gehen zu dürfen, was sie dann auch zugelassen habe. Sie habe dann gemeinsam mit … das Haus gegen 22.00 Uhr verlassen. Zu dieser Zeit habe … immer noch im Bereich des Fensters stehen müssen, sei bereits in die Knie gegangen und habe vor sich hin gejammert, dass er müde sei. Auf Frage ergänzte die Zeugin, dass sie, als sie … erlaubt habe, hoch zur Toilette zu gehen, … auch darauf hingewiesen habe, dass er sich beeilen solle und dann wieder an seinen Platz zurück an die Wand gehen solle, da er sonst noch mehr Schwierigkeiten von der Angeklagten bekommen würde, was sie und die Bekannte … ihm hätten ersparen wollen.
Die Zeugin … führte weiter aus, dass sie nie mitbekommen habe, dass die Angeklagte gewalttätig gegenüber den Kindern gewesen sei, sie wisse jedoch aus Erzählungen der Angeklagten, dass sie die Kinder, gemeint seien damit die 3 Stiefkinder, nicht möge. Dies ergebe sich daraus, dass sie sich sehr oft über die Kinder, welche ihr große Probleme bereiten würden, beschwert habe.
Auch die Zeugin … konnte bestätigen, dass die Angeklagte ihr gegenüber den Verdacht geäußert habe, dass sie (die Angeklagte) glaube, dass … und … nicht von … abstammen würden, sondern diesem von der Kindsmutter untergeschoben worden sein sollen. Die Angeklagte habe geäußert, dass … von einer schwarzen Person, einem Kumpel von … aus … abstammen würde. Außerdem konnte die Zeugin … auch bestätigen, dass die Angeklagte die … ständig als „…“ bezeichnet habe, was in der … Sprache so viel wie „Hexe“ bedeute.
Aus Sicht der Kammer haben damit beide Zeuginnen, … und …, bei denen es sich beide um sehr gute Freundinnen bzw. Bekannte der Angeklagten handelte, diese dargestellten Gegebenheiten im Wesentlichen übereinstimmend geschildert, insbesondere den Vorgang, welcher sich nach den Angaben der Zeuginnen wohl am … und damit ca. eine Woche vor dem Tatgeschehen, abgespielt hat. Beide Zeuginnen haben übereinstimmend geschildert, dass die Angeklagte jedenfalls in der letzten Zeit die drei Stiefkinder ablehnte, sich häufig über sie beschwerte und auch den Gedanken hegte, sie zurück … zu schicken.
Das Gericht hat bei beiden Zeuginnen keinen Belastungseifer feststellen können. Auch ein Motiv, hier falsche Angaben gegenüber der Angeklagten zu machen, ist aus Sicht der Kammer nicht ersichtlich. Ein Streit oder sonstiger Anlass, die Angeklagte möglicherweise zu Unrecht zu belasten, hat auch auf der Grundlage der Ausführungen der Angeklagten nicht stattgefunden. Beide Zeugen schildern die Vorgänge im Wesentlichen übereinstimmend, so dass an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zur Überzeugung der Kammer keinerlei vernünftige Zweifel verblieben.
Die Angaben der Zeugin …, welche nach ihren Angaben und nach den Angaben der Angeklagten, eine sehr enge Freundin von ihr (der Angeklagten) war und von ihr auch „…“ (Bedeutung: große Schwester) bezeichnet wurde, erscheinen zur Überzeugung der Kammer glaubhaft. Ein Motiv, die Angeklagte zu Unrecht zu belasten und das Verhältnis der Angeklagten zu den Kindern bewusst unwahr darzustellen, ist nicht ersichtlich. Zudem werden die Angaben der Zeugin … auch durch die weiteren Zeuginnen, insbesondere die einvernommenen Babysitterinnen und die Zeugin …, eine weitere engere Bekannte der Angeklagten, inhaltlich im Wesentlichen bestätigt.
Aus der eingeführten Aussage der Zeugin …, bei der es sich um eine Babysitterin der Angeklagten, handelt, ergibt sich, dass sie für 3 bis 4 Mal als Kindermädchen bzw. Babysitter im Jahr … tätig gewesen sei.
Beim ersten Einsatz als Babysitter im Juni habe sie nur Kontakt mit dem damals … alten Baby der Angeklagten gehabt. Herr und Frau … hätten ihr erzählt, dass sie noch 3 weitere Kinder haben würden, welche sie jedoch angewiesen hätten, oben in ihren Zimmern zu bleiben und sie (die Zeugin …), nicht zu stören. Sie habe während ihrer Einsatzzeit den ganzen Abend über auch die anderen Kinder weder gesehen noch gehört. Die Angeklagte sei ihrer Einschätzung nach schon bemüht gewesen, ihre Wohnung sauber zu halten, was ihr jedoch nicht immer gelungen sei und es sei manchmal, insbesondere in der Küche, schmutzig gewesen. Dort habe immer wieder mal schmutziges Geschirr herumgestanden und es seien auch Essenreste in den Töpfen dort gewesen.
Sie, die Zeugin …, denke, dass die Angeklagte mit der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder überfordert gewesen sei. Die Angeklagte habe ihr gegenüber erzählt, dass sie Anrufe von der Schule bekommen habe, da die Kinder sich dort danebenbenommen hätten. Die Angeklagte habe ihr gegenüber weiter geäußert, dass sie (die Angeklagte) wenig Unterstützung von ihrem Ehemann bekommen habe und sie (die Angeklagte) mit den Kindern allein zurechtkommen müsse.
Die Zeugin … führte zudem aus, dass sie das Gefühl habe, dass die Angeklagte nicht sehr kommunikativ mit ihren Kindern sei. Sie habe immer nur kurz mit ihnen gesprochen und z.B. gesagt „esst fertig, putzt euch die Zähne, geht ins Bett bzw. geht in eure Zimmer“. Sie, die Zeugin …, habe das Gefühl gehabt, dass die Angeklagte nicht gewollt habe, dass sie, die Zeugin … als Babysitter von den Kindern gestört würde. Mit dem Baby sei die Angeklagte jedoch sehr mütterlich und liebevoll umgegangen. Mit den anderen Kindern sei sie nicht mütterlich und schon eher distanziert und gefühlskalt gewesen. Die Angeklagte habe ihr gegenüber auch erzählt, dass sie noch eine weitere Tochter … habe, mit der es diese Schwierigkeiten nicht geben würde. Auch habe sie, die Zeugin … das Gefühl, dass die Kinder allgemein eine gewisse emotionale Distanz zu ihren Eltern haben würden.
Die Zeugin … führte weiter aus, dass die Angeklagte bezüglich … berichtet habe, dass dieser immer wieder Bauchschmerzen haben würde und deswegen nicht alles essen könne. Sein Bauch sei immer mal wieder größer und fester geworden und er habe auch flüssigen Stuhlgang gehabt. Der Arzt habe ihr (der Angeklagten) gesagt, dass … eine Art Wurm in sich habe, der für diesen Stuhlgang ursächlich sei. Die Bauchprobleme würden davon resultieren, da … früher von seiner leiblichen Mutter aus „Dreck und Sand“ hätte essen müssen. Auch sei ihr, der Zeugin … aufgefallen, dass die Angeklagte ihr in der letzten Woche, bevor … gestorben sei, mehrfach gesagt habe, dass … bereits gefrühstückt habe. … habe dann aber, als er bei ihr (der Zeugin …) gewesen sei, über Hunger geklagt und habe dann auffällig viel gegessen.
Die Zeugin … habe zuletzt auf … und das Baby am Donnerstag, bevor … gestorben sei, aufgepasst, da die Angeklagte seit kurzem einen neuen Job angefangen habe. Die Angeklagte habe ihr die Kinder gegen 09.30 Uhr gebracht und sie später gegen 16.30 Uhr wieder abgeholt. Am Folgetag (Freitag, …), habe die Angeklagte sodann nur ihr Baby gebracht und ihr gesagt, dass … bei seinen Geschwistern bleiben könne, welche wohl schulfrei gehabt hätten. Die Tage zuvor habe sie, die Zeugin … auch auf das Baby und … ab Montag täglich jeweils für ein paar Stunden aufpassen müssen, wobei die Angeklagte die Kinder zu ihr nach Hause gebracht habe. Nur am Donnerstag habe sie auf die beiden Kleinen den ganzen Tag aufpassen müssen.
Die Zeugin … führte in der Hauptverhandlung aus, dass sie ab … ca. 5 Mal für die Angeklagte und ihren Mann als Babysitter tätig gewesen sei. Das Haus sei ihrer Einschätzung nach sehr sauber gewesen. Auffällig sei nur gewesen, dass im Haus nicht sehr viel zu essen gewesen sei. Eigenartig sei ihrer (der Zeugin …) Einschätzung nach gewesen, dass die drei älteren Kinder immer nach oben auf Anweisung der Angeklagten hätten verschwinden müssen, so dass sie sich dann quasi nur um das Baby … unten im Wohnzimmer allein kümmern habe können. Die Angeklagte habe ihr gegenüber dies auch so klar zum Ausdruck gebracht, dass die anderen Kinder hoch sollten, damit sie auf … gut aufpassen könne. Die Kinder seien jedoch dann, wenn die Angeklagte und ihr Mann weg gewesen seien, regelmäßig und häufig nach unten gekommen und hätten sich bei ihnen mit unten aufgehalten, was sie (die Zeugin …) so zugelassen habe. Sie habe auch vom Verhalten der Kinder her den Eindruck gewonnen, dass die Kinder in Anwesenheit der Angeklagten etwas „verschreckt“ gewesen seien. Warum dies so gewesen sei, könne sie nicht sagen. Alle Kinder seien ihrer Einschätzung nach sehr gesund und sehr munter gewesen. Die Stiefkinder hätten sich ihr gegenüber auch nie über ihre Stiefmutter, die Angeklagte, beschwert. Auffällig sei auch gewesen, dass die Kinder zur Angeklagten nicht „Mama“, sondern „…“ gesagt hätten.
Auf Frage bestätigte die Zeugin … auch, dass das Baby bei der Angeklagten schon erkennbar eine stärkere Priorität gehabt habe. Dies sei vor allem darin auffällig gewesen, dass im ganzen Haus deutlich mehr Babynahrung als andere Nahrung für die drei älteren Kinder gewesen sei. Einmal hätten in der Küche auch pikante Snacks gestanden und sie, die Zeugin … hätte die Kinder gefragt, ob sie davon etwas haben wollten. Die Kinder hätten sie daraufhin entgeistert angesehen und zu ihr gesagt, dass … es ihnen verboten hätte, diese pikanten Snacks zu essen. Sie hätten dabei richtig Angst gehabt, sie zu essen, da sich … über sie dann ärgern würde. Einmal sei auch so wenig Essen zu Hause gewesen, so dass sie (Zeugin …) ihren Mann gebeten habe, ihr etwas vom McDonalds zu holen und vorbeizubringen. Die drei älteren Kinder hätten sie dann gefragt, ob sie etwas von ihrem Essen abhaben könnten, was sie auch getan habe.
Auch die Zeugin … führte in der Hauptverhandlung als Zeugin aus, dass sie ab August … ca. 2 bis 3mal bei der Angeklagten Baby gesittet habe. Das erste Mal sei im Haus der Angeklagten gewesen. Sie habe auf das Baby … und … auf … aufgepasst. Die älteren Kinder seien dann von der Schule heimgekommen, was sie der Angeklagten dann auch telefonisch mitgeteilt habe. Die Angeklagte habe ihr gegenüber erklärt, dass sie die Kinder auf den Spielplatz schicken solle und sie dortbleiben sollten, bis ihr Vater heimkomme. Die Kinder seien jedoch nach kurzer Zeit wieder zurückgekommen, weshalb sie die Angeklagte erneut angerufen habe. Die Angeklagte habe dabei selbst mit den Kindern gesprochen und sie angewiesen, wieder zum Spielplatz zu gehen. Die Kinder seien jedoch dann wieder zurückgekommen und hätten sie, die Zeugin … gebeten, die Angeklagte zu fragen, ob sie nicht doch hinein dürften. Die Angeklagte habe jedoch nicht zugelassen, dass sie zu Hause bleiben dürften. Die Angeklagte habe sie, die Zeugin … angewiesen, dass sie …, nachdem dieser zu Mittag gegessen habe, nach oben in sein Zimmer schicken solle, wo er bleiben solle, bis sein Vater nach Hause komme. … habe jedoch nicht hochgewollt und habe viel lieber unten mit ihr, der Zeugin … Tochter spielen wollen, was sie, die Zeugin …, erlaubt habe. Die Angeklagte habe sie nur beauftragt und bezahlt, sich um … zu kümmern. Sie (Zeugin …) gehe davon aus, dass sie (die Angeklagte) deshalb … hochgeschickt habe, um nicht auch für seine Betreuung bezahlen zu müssen. Abgesehen davon sei ihr nichts Ungewöhnliches an den Kindern aufgefallen. Sie hätten ihrer Einschätzung nach ein normales Verhältnis zu ihrer Mutter gehabt.
Abschließend ergänzte die Zeugin … noch, dass es einmal vorgekommen sei, dass die Angeklagte ihr ihren Lohn als Babysitterin nicht sofort habe bezahlen können, sondern sie diesen erst im Nachgang erhalten habe.
Aus diesen dargestellten Aussagen sowie aus dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich für die Kammer, dass die Angeklagte jedenfalls in den letzten Wochen vor der Tat mit der Erziehung der drei Stiefkinder sowie ihres eigenen Kindes … sowie mit dem angefangenen … Betrieb, völlig auf sich alleine gestellt, überfordert und frustriert war, was bei der Angeklagten auch dazu führte, dass sie sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagte jedenfalls in der letzten Zeit nicht mehr liebevoll mit den 3 Stiefkindern umging. Insbesondere die von den Zeuginnen … und … geschilderte Sanktion, wonach … über 2 Stunden in den Abendstunden mit dem Gesicht zur Wand stehen musste, zeugt zur Überzeugung der Kammer eindrucksvoll, dass die Angeklagte sich sehr gefühllos gegenüber … verhielt. Auch der Umstand, dass Babysitter zum Teil nur für die Betreuung des Babys … beauftragt wurden, die anderen Kinder sich selbst um sich hätten kümmern sollen, zeugt davon, dass die Angeklagte sich in emotionaler Weise von den drei Stiefkindern abgewendet hatte und ihre Priorität, abgesehen davon, dass ein Säugling mehr Zuwendung und Betreuung bedarf, was die Kammer nicht verkannte, als ein … oder … Kind, nur mehr auf das Baby verwendete. Die Kammer verkannte hierbei auch nicht, dass es möglicherweise aufgrund der finanziellen Situation der Angeklagten dazu kam, dass diese lediglich einen Babysitter für das Baby … beauftragte. Insoweit ist jedoch zu sehen, dass ein Babysitter nur unwesentlich mehr, nach den Ausführungen der Zeugin …, nur 10,00 € pro Tag mehr, wenn sie sich auch um … mit gekümmert hätte, gekostet hätte.
Die Kammer ist daher vor diesem Hintergrund zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte in der Tatnacht, nachdem … ihr erneut Schwierigkeiten bzw. Aufwand bereitete und zu befürchten war, dass er auch das erst kurz zuvor eingeschlafene Kleinkind … wieder aufwecken könnte, aus Verärgerung und Wut vor dem Hintergrund der bereits seit Längerem bestehenden Überlastungssituation packte, ihn dreimal mit einem Gegenstand kraftvoll auf den Kopf schlug und ihn sodann, als dieser spätestens zu diesem Zeitpunkt heftig zu weinen begann, am Hals packte und ihn kraftvoll würgte, bis … schließlich ohnmächtig wurde und daran verstarb.
cc) Gesamtwürdigung
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise ist die Kammer auf der Grundlage der Einlassung der Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte ihren Stiefsohn … in der Tatnacht vom … auf den … zunächst aufgrund eines nicht mehr näher aufklärbaren Zwischenfalls, wohl wegen des erneuten nächtlichen Einnässens durch … zunächst dreimal kraftvoll aus Verärgerung und Wut mit einem Gegenstand auf die Oberseite seines Kopfes schlug, wodurch dieser spätestens laut zu weinen begann. Die Angeklagte, welche bereits wegen der Gesamtumstände in der Familie und speziell an diesem Abend wegen des erschwerten Einschlafens des Säuglings … angespannt und gestresst sowie frustriert war und welche befürchtete, dass das Baby durch das laute Schreien von … wieder aufwachen könnte, ging sodann zur Überzeugung der Kammer dazu über; … zunächst den Mund zuzuhalten, was jedoch nicht dazu führte, dass … zu schreien aufhörte. Sodann ging die Angeklagte zur Überzeugung der Kammer weiter dazu über, den weiter lauthals schreienden … am Hals kraftvoll zu packen und ihn zu würgen, bis dieser schließlich dadurch wegen der unterbliebenden Sauerstoffzufuhr des Gehirns ohnmächtig wurde und zu schreien aufhörte und im Folgenden schließlich dadurch verstarb. Die Angeklagte erkannte bei ihrer Handlung zur Überzeugung der Kammer für sich, dass … dadurch möglicherweise zu Tode gekommen könnte und fand sich damit ab. Dann ging die Angeklagte dazu über, den leblosen und von Würgereflexen freien … Wasser in die Atemwege einzuflößen, um dadurch von ihren zuvor erfolgten Gewalteinwirkungen abzulenken und den Anschein zu erwecken, als ob … Wasser getrunken hätte und daran erstickt sei.
Wie dargestellt, erscheinen die Angaben der Angeklagten nicht plausibel. Zudem haben sich auch Widersprüche in den Angaben der Angeklagten ergeben, so dass die Kammer davon ausgeht, dass ihre Einlassung als reine Schutzbehauptung zu würdigen ist. Nach den Ausführungen des Rechtsmediziners Prof. Dr. … ist davon auszugehen, dass … nicht an einem latent gebliebenen Grundleiden, möglicherweise in Verbindung mit einer Magen-Darm-Erkrankung, verstorben ist. Vielmehr ist die Todesursache eindeutig geklärt, wonach … an einer zentralen Lähmung nach generalisiertem Sauerstoffmangel des zentralen Nervensystems im Sinne eines asphyktischen Erstickens verstorben ist, wobei auch eindeutige Angriffe gegen den Hals im Sinne eines Würgens sowie Befunde festgestellt worden sind, welche sich mit einem manuellen Verschluss der Atemwege durch fremde Hand zuordnen lassen.
Die Kammer konnte, wie dargestellt, ausschließen, dass diese Verletzungen durch erfolgte Reanimationsmaßnahmen durch den Notarzt … verfolgt sind. Auch konnte die Kammer ausschließen, dass andere Personen als die Angeklagte, die sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand, als potenzielle Täter in Betracht kamen. Insbesondere konnten keinerlei Einbruchsspuren oder sonstige Hinweise für ein fremdes Eindringen in das Anwesen der Angeklagten festgestellt werden. Die Angeklagte war in der Tatnacht die einzige anwesende erwachsene Person, welche von der körperlichen Konstitution zur Überzeugung der Kammer fähig gewesen ist, die Tathandlungen, insbesondere das kraftvolle Würgen sowie das Einflößen des Wassers zu bewerkstelligen. Die Kammer konnte dabei auch – wie ausgeführt – für sich ausschließen, dass eines der beiden Geschwister von … diese Handlungen vorgenommen haben könnte. Wie von vielen Zeugen, insbesondere den beiden besten Freundinnen der Angeklagten, den Zeuginnen … sowie …, beschrieben, wurden die drei Stiefkinder sowie das Baby … von der Angeklagten in emotionaler Weise unterschiedlich behandelt. Zudem hegte und äußerte die Angeklagte auch mehrfach den Wunsch, die drei Stiefkinder wieder zurück … zu ihrer Mutter zu schicken. Die Angeklagte war, wie sich aus der Beweisaufnahme ergeben hat, in den Tagen und Wochen vor der Tat, jedenfalls ab dem Zeitpunkt (…), ab dem ihr Ehemann zu einem mehrwöchigen … weilte, vollständig alleine mit dem Haushalt, der Erziehung der 4 Kleinkinder sowie dem Betrieb ihres angefangenen … gestellt und aufgrunddessen überfordert und emotional sowie psychisch stark angeschlagen, zumal es auch mehrfach und zuletzt zu einem heftigen Ehestreit zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann gekommen ist.
Vor diesem Hintergrund war die Kammer schließlich im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher erhobenen Beweise davon überzeugt, dass die Angeklagte die unter Ziffer II dargestellten Tathandlungen vorgenommen hat.
b) Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. … im Rahmen der Exploration der Angeklagten. Diese Ausführungen wurden vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung detailliert wiedergegeben und von der Angeklagten als zutreffend bestätigt und teilweise auch ergänzt.
Auch der in der Hauptverhandlung als Zeuge einvernommene Ehemann … belegte und ergänzte die Ausführungen der Angeklagten zu ihren persönlichen Verhältnissen. Insbesondere machte der Zeuge … Ausführungen zur finanziellen Situation der Familie und zu den Familienverhältnissen bzw. zu dem erlangten Sorgerecht für seine drei Kinder … und … sowie zu den Umständen des gemeinsamen Zusammenlebens als Familie.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Angeklagten, welche insoweit teilweise auch durch die glaubhaften Angaben ihres Ehemannes bestätigt werden konnten, erscheinen zur Überzeugung der Kammer glaubhaft.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister wurde in die Hauptverhandlung eingeführt.
IV. Rechtliche Würdigung
Die zur Überzeugung der Kammer voll schuldfähige Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts, indem sie ihren Stiefsohn … in der unter Ziffer II beschriebenen Art und Weise gewaltsam zu Tode brachte, des Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
1. Straftatbestand des Totschlages gem. § 212 Abs. 1 StGB
Die Angeklagte hat durch ihr Handeln den Tatbestand des Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB verwirklicht.
a) Objektiver Tatbestand
Die Angeklagte hat, indem sie … kraftvoll am Hals über eine nicht unerhebliche, im einzelnen nicht mehr genau feststellbare Zeitdauer würgte, den Tod von … verursacht. Auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. … wird insoweit Bezug genommen.
b) Subjektiver Tatbestand
Die Angeklagte handelte zur Überzeugung der Kammer jedenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz.
Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er/sie ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGH, Urteil vom 13.07.2016, Az. 1 StR 128/16). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH a.a.O.).
Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat und der Täterin davon überzeugt, dass die Angeklagte erkannte, dass ihr Vorgehen lebensgefährlich war, es ihr aber gleichgültig war, dass … durch das Würgen zu Tode kommen könnte. Die Angeklagte fand sich vielmehr damit ab, dass … infolge des Würgens und des anschließenden Wassereinflösens versterben könnte.
Die Kammer hat dabei insbesondere erwogen:
Zunächst war zu sehen, dass es sich bei einem kraftvollen Würgevorgang gegen den Hals eines Kleinkindes, welches nach dem Ergebnis der Obduktion nur … wog, um einen objektiv lebensgefährlichen Vorgang handelt, wie der Sachverständige Prof. Dr. … im einzelnen in der Hauptverhandlung erläuterte. Der Sachverständige geht als Todesursache von einer zentralen Lähmung infolge einer Sauerstoffmangelschädigung des Gehirns infolge eines Angriffs gegen den Hals im Sinne eines Würgens aus. Der Sachverständige führte weiter aus, dass das Herbeiführen eines irreversiblen Hirnschadens im Rahmen eines Angriffs gegen den Hals im Sinne eines Würgens und bzw. oder eines manuellen Verschlusses der Atemwege einen relativ intensiven und auch über mindestens mehrere Sekunden anhaltenden Kraftaufwand grundsätzlich voraussetze, der bei Kleinkindern jedoch kürzer zu veranschlagen sei wie beim Würgevorgang an einem Erwachsenen. Eine konkrete Zeitdauer, welcher ein solcher Würgevorgang am Hals eines Kindes jedoch mindestens erfordere, um die von ihm beschriebene tödliche Wirkung zu verursachen, könne er nicht pauschal beantworten, da dies von mehreren Parametern, wie insbesondere auch der Würgeintensität abhänge und damit, ob im Rahmen des Würgevorganges überhaupt kein oder nur noch sehr eingeschränkt mit Sauerstoff versehenes Blut in das Gehirn gelangen könne. Es sei aber auch bei einem Kind von einem Würgevorgang auszugehen, der mindestens im zweistelligen Sekundenbereich, bei mindestens 30 bis 60 Sekunden grob zu veranschlagen sei, aber auch länger angedauert haben könne.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagte für sich als ausgebildete …, welche über eine grundlegende medizinische Ausbildung verfügt, die Lebensgefährlichkeit ihres Handelns erkannte und sich damit abfand, indem sie die erkannte mögliche Todesgefahr billigend für sich in Kauf nahm.
Auch das gezeigte Verhalten der Angeklagten, indem sie dem leblosen … Wasser über die Atemwege im Anschluss an das Würgen einflöste, belegt indiziell, dass sie … Tod billigend in Kauf genommen hat. Es ist selbst für jeden Laien und erst recht für eine ausgebildete … erkennbar, wenn einem leblos oder ohnmächtig wirkendem Kind eine nicht unerhebliche Menge an Wasser – bei offensichtlich nicht mehr bestehenden Würgereflex – eingeführt wird, dass dies für das Kind schädlich ist und auch weitere Komplikationen, die auch tödlich sein können, verursachen kann. Indem die Angeklagte also dies tat und … eine nicht unerhebliche Wassermenge einflöste, musste ihr zur Überzeugung der Kammer jedenfalls klar gewesen sein, dass dies für … eine negative Wirkung gehabt hat. Die Angeklagte hat dieses Verhalten jedoch gleichwohl an … vorgenommen, um von ihrem vorausgegangenen Handlungen, insbesondere dem kraftvollen Würgen, abzulenken, um auf diese Weise den Anschein für Ersthelfer zu erwecken, dass … selbst Wasser getrunken habe, daran sich verschluckt habe und dann dadurch auch zu Tode gekommen sei. Aus Sicht der Kammer belegt dieses nachträgliche Verhalten der Angeklagten, indem sie … Wasser einflöste, jedenfalls indiziell, dass sie auch im Rahmen des vorausgegangenen kraftvollen Würgens über jedenfalls mehrere Sekunden hinweg mit Tötungsvorsatz handelte.
Die Kammer kann es für sich ausschließen, was von der Angeklagten im Übrigen auch nicht behauptet wurde, dass die Angeklagte den ohnmächtig wirkenden … deshalb Wasser in dieser Menge einflöste, um ihn auf diese Weise wieder zum Bewusstsein zu holen. Dies wurde von der Angeklagten zunächst nicht behauptet. Auch ist zu sehen, dass die Angeklagte über eine grundlegende medizinische Ausbildung verfügte und deshalb auch abschätzen konnte, dass dieses Handeln bei nicht mehr bestehenden Würgereflexen negative Auswirkungen haben konnte und für sich nicht geeignet ist, eine leblose Person, gerade noch dazu, wenn das Wasser merklich in den Körper hineinläuft und mangels Reflexen nicht abgehustet wird, wieder zu Bewusstsein zu rufen.
Auch war im Rahmen der Gesamtschau aller Umstände zu sehen, dass die Angeklagte sich subjektiv, wie dargestellt, in einer psychischen Überlastungssituation befand und für sich zur Überzeugung der Kammer auch seit einiger Zeit den Gedanken hegte, die drei Stiefkinder ganz oder teilweise loszuwerden, wie sie dies auch mehrfach zum Ausdruck gebracht hatte. Gerade in der Tatnacht hatte die Angeklagte ohnehin bereits erhebliche Probleme, ihr eigenes Kind … zum Einschlafen zu bringen. Zuvor am Abend hat …, wie von der Zeugin … beschrieben, zudem bereits eingekotet gehabt, was die Angeklagte bereits erheblich verärgerte, wie auch die Zeugin … bestätigen konnte. Dann ist … aus einem im einzelnen nicht mehr näher feststellbaren Anlass, wohl weil er wiedermal eingenässt hatte, was die Angeklagte – wie von mehreren Zeugen beschrieben – schon seit längerer Zeit zur Wut und zur Verärgerung brachte, gegen Mitternacht aufgewacht und hat der Angeklagten, welche gerade – wie sich aus dem Chatverkehr mit ihrem Mann ergibt – mit der Erledigung des Haushalts noch beschäftigt war, da sie dies zuvor nicht hinreichend wegen anderer Verpflichtungen erledigen konnte, erneut Stress oder Aufwand bereitet und hat zur Überzeugung der Kammer jedenfalls dann lautstark zu weinen begonnen, nachdem die Angeklagte ihm mit einem Gegenstand mindestens dreimal kraftvoll auf den Kopf geschlagen hat. Die Angeklagte, welche befürchtete, dass dadurch ihr gerade erst eingeschlafenes Baby wieder erwachen könnte, hat … sodann zunächst den Mund zugehalten und als auch das nichts half, ihn am Hals gepackt und solange den Hals kraftvoll zugedrückt, bis … zu schreien aufhörte.
Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtschau nicht verkannt, dass die Angeklagte sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand und für sich nicht den Tod … zuvor am Abend gar plante und die Abwesenheit des Ehemannes zur Tötung gar auch ausnutzte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Angeklagte, da … „einfach nicht aufhörte zu schreien“ für sich den spontanen Entschluss fasste ihn über jedenfalls mehrere Sekunden kraftvoll am Hals würgte, bis … schließlich zu schreien aufhörte. Dabei erkannte sie jedoch – wie ausgeführt – die Möglichkeit des Todeseintritts und nahm diese in dieser konkreten Situation für sich auch billigend in Kauf.
Dafür spricht aus Sicht der Kammer auch, dass die Angeklagte jedenfalls bereits seit einigen Wochen, die drei Stiefkinder und damit auch … ablehnte und loswerden wollte, wenngleich, was die Kammer nicht verkannte, dies nicht zwangsläufig aus Sicht der Angeklagten im Rahmen einer Tötung der Kinder zu geschehen hatte bzw. konnte. Ferner behandelte die Angeklagte die drei Stiefkinder und ihr eigenes Kind, wie dargestellt, auch unterschiedlich, indem sie ihr eigenes Kind liebevoll und mit der gebotenen mütterlichen Zuwendung behandelte, die anderen drei Kinder hingegen emotionslos und sprichwörtlich „stiefmütterlich“ zur Überzeugung der Kammer behandelte. Diese innerliche und emotionale Abwendung und Ferne zu den drei Stiefkinder und damit auch zu … spricht aus Sicht der Kammer zudem indiziell für das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes auf Seiten der Angeklagten, da sie in dieser konkreten Situation, in der sie … am Hals packte, auch die Möglichkeit sah, jedenfalls diesen dann tatsächlich „loszuwerden“.
Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtschau nicht verkannt, dass die genaue zeitliche Dimension des Würgens nach den Ausführungen des Rechtsmediziniers nicht näher eingegrenzt werden kann. Die zeitliche Dauer des Würgens sei seiner Einschätzung nach jedoch mindestens im zweistelligen Sekundenbereich, bei mindestens 30 bis 60 Sekunden grob zu veranschlagen, könne aber durchaus auch länger gedauert haben. Damit ist jedenfalls aus Sicht der Kammer nicht von einem ganz kurzen Würgevorgang auszugehen, welcher das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes in Frage stellen könnte.
Auch hat die Kammer nicht verkannt, dass bei der Tötung eines Menschen in der Regel eine erhöhte Hemmschwelle besteht, vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1984, Az. 2 StR 615/83 BGH, Urteil vom 22.03.2012, Az. 4 StR 558/11.
Insoweit war jedoch zu sehen, dass die Angeklagte bereits sei längerer Zeit mit dem Gedanken spielte, die Kinder – wenngleich auch nicht im Rahmen einer Tötung – loszuwerden, die Kinder jedenfalls emotionslos behandelte und diese ablehnte. Zudem war hier zu sehen, dass die Angeklagte als jedenfalls in Grundzügen ausgebildete medizinische Fachkraft, zur Überzeugung der Kammer die Folgen eines kraftvollen und über mehrere Sekunden erfolgenden Würgens gegen den Hals des … und nur … kg schweren … richtig einschätzen konnte, nämlich dass dies die Möglichkeit birgt, dass dadurch das Kind zu Tode kommen kann. Dies hat die Angeklagte erkannt und die Hemmschwelle in der konkreten Situation im Rahmen einer spontanen Entscheidung auch zur Überzeugung der Kammer überschritten. Auch ist hierbei zu sehen, dass sich … jedenfalls zu Beginn des Würgens und Packens am Hals nach allgemeiner Lebenserfahrung, wenngleich keine Abwehrverletzungen bei der Angeklagten festgestellt werden konnten, was die Kammer nicht verkannte, mit aller ihm zur Verfügung stehenden Kraft dagegen gewehrt hat und, wenngleich … noch ein Kleinkind war, es für die Angeklagte durchaus einen nicht unerheblichen Kraftaufwand bedeutete, die zu erwartenden Abwehrhandlungen von … zu parieren und das Würgen gleichwohl fortzusetzen. Die Kammer ist daher im Ergebnis davon überzeugt, dass die Angeklagte diese auf natürliche Weise gegebene Hemmschwelle in der konkreten Situation überschritten hatte.
Im Ergebnis ist die Kammer daher zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte in einer Gesamtschau aller Umstände mit jedenfalls bedingtem Vorsatz bzgl. der Tötung von … handelte.
c) Keine Mordmerkmale, insbesondere keine Verdeckungsabsicht
Mordmerkmale, insbesondere ein Handeln in Verdeckungsabsicht, konnte auf der Grundlage der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nicht festgestellt werden.
Da sich vor allem die zeitliche Ausdehnung der Tathandlungen der Angeklagten nicht mehr hinreichend sicher feststellen ließen, kann insbesondere von einer gegebenen Zäsur zwischen dem Würgen und dem anschließenden Wassereinflösen zur Verdeckung der vorausgegangenen Handlungen nicht ausgegangen werden.
Von einer „anderen Tat“ im Sinne des Tatbestandes des § 211 StGB kann dann nicht ausgegangen werden, wenn der Täter nur die Tat verdecken will, die er gerade begeht, vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 2 StR 370/16.
Im Ergebnis ist mangels anderer feststellbarer Umstände insoweit vorliegend nur von einer einheitlichen Tötungshandlung auszugehen, wobei die Verdeckungsabsicht lediglich als weiteres Motiv bei der Angeklagten hinzutritt.
Vor diesem Hintergrund konnte eine Verdeckungsabsicht im Sinne des Mordmerkmales nach § 211 StGB nicht angenommen werden.
Weitere Mordmerkmale kamen zudem nicht in Betracht.
2. Schuldfähigkeit der Angeklagten
Gemäß § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
a) Ausführungen des Sachverständigen Dr. …, Stellvertretender Leiter der Klinik für Forensische Psychiatrie ….
Der Sachverständige Dr. …, Facharzt für Psychiatrie, führte als Sachverständiger in der Hauptverhandlung aus, dass er die Angeklagte in der JVA … am … unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers exploriert habe.
Der Sachverständige Dr. … führte zum aktuellen psychopathologischen Befund der Angeklagten in der Hauptverhandlung aus, dass die Angeklagte im Rahmen der Exploration auf alle Fragen spontan und ohne Antwortlatenz geantwortet habe. Sie habe dabei einen offenen, dynamischen und an Mitarbeit interessierten Eindruck erweckt. In der Untersuchungssituation sei die Angeklagte bewusstseinsklar und in allen Qualitäten vollständig orientiert gewesen. Die Grundstimmung sei ausgeglichen gewesen. Bezüglich der Thematik um das verstorbene Kind habe sie hingegen äußerst belastet reagiert und habe auch angefangen zu weinen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei insgesamt erhalten gewesen. Ihr Antrieb sei unauffällig gewesen, die Gestik und Mimik sowie die sonstige Psychomotorik hätten situationsadäquat gewirkt. Das formale Denken sei zudem geordnet gewesen, es sei weder zu Nebenreden noch zu Weitschweifigkeit gekommen. Die Angeklagte habe ihre Belange gut nachvollziehbar darstellen können. Es hätten sich keinerlei Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen insbesondere auch kein Wahnerleben oder Halluzinationen als mögliche Hinweise auf eine schizophrene Psychose gegeben, ebenso wenig Hinweise auf eine Ich-Erlebens-Störung. Die Wahrnehmung und Aufmerksamkeit sowie Auffassungsgabe der Angeklagten seien nicht beeinträchtigt gewesen, die Angeklagte habe sich gut auf alle ihre Belange konzentrieren können. Ihre Merkfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen, ebenso wenig wie die Langzeitgedächtnisleistung. Eine hirnorganische Veränderung sei aus vom klinischen Eindruck her auszuschließen gewesen. Die Intelligenzleistung der Angeklagten sei wohl oberhalb des Durchschnittsbereichs, möglicherweise im oberen Durchschnittsbereich anzusiedeln. Anhaltspunkte für Suizidgedanken hätten nicht bestanden.
Die Angeklagte habe von keinerlei Schädel-Hirn-Traumata und auch von keinerlei Infektionen des zentralen Nervensystems berichtet. Die Schwangerschaften seien unkompliziert verlaufen. Sie habe auch sonst nie unter internistischen Erkrankungen gelitten. In psychiatrischer Hinsicht sei sie bislang noch nie ambulant oder stationär psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt worden. Sie nehme auch keine Psychopharmaka ein. Zudem hätten sich weder im aktuellen psychopathologischen Befund noch in der psychiatrischen Vorgeschichte Hinweise auf eine endogene Erkrankung (Stoffwechselproblematik) im Sinne einer Schizophrenie, Zyklothymie (manisch-depressive Erkrankung), bzw. eines sonstigen schweren affektiven Problematik (endogene Depression, Manie) ergeben. Es seien auch keinerlei Symptome einer eigenständigen neurotischen Erkrankung zu eruieren gewesen, beispielsweise eine Angsterkrankung etc. Die Entwicklung der Angeklagten in ihrer Kindheit und in ihrer Jugend sei offensichtlich unauffällig gewesen. Ihre Eltern hätten keine abnormen Erziehungspraktiken gepflegt. Auch habe es keine körperlichen oder sexuellen Übergriffe in der Kindheit oder Jugend gegeben. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung bzw. Hinweise auf ein missbräuchliches oder abhängiges Konsumverhalten von legalen oder illegalen Drogen hätten sich nicht ergeben.
Im Ergebnis sei aus Sicht des Sachverständigen Dr. … daher mangels Hinweise auf das Vorliegen von psychopathologischen Eingangsmerkmalen des § 20 StGB von voller Schuldfähigkeit auszugehen. Hinweise auf eine erhebliche verminderte oder gar aufgehobene Steuerungsfähigkeit hätten sich ebenso wenig wie Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit bei der Angeklagten ergeben.
b) Überzeugung der Kammer
Die Kammer ist auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen Dr. … davon überzeugt, dass die Angeklagte bei der unter Ziffer II dargestellten Tat voll schuldfähig handelte.
Der Täter handelt nicht schuldhaft, wenn ihm zum Zeitpunkt der Tat aufgrund einer psychischen Störung i.S.d. § 20 StGB die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit fehlte. Es muss eine psychische Störung vorliegen. Die Störung muss zum Tatzeitpunkt bestanden haben. Sie muss sich ausgewirkt haben, indem störungsbedingt zur Tatzeit entweder die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit aufgehoben war.
Als psychische Störung nennt § 20 StGB die krankhafte seelische Störung, die tiefgreifende Bewusstseinsstörung sowie eine schwere seelische Abartigkeit (namentlich den Schwachsinn).
Die Kammer ist auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. … davon überzeugt, dass keines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei der Angeklagten gegeben ist.
(1) Krankhafte seelische Störung
Unter krankhafter seelischer Störung ist eine organisch bedingte Beeinträchtigung (etwa infolge Hirnschädigung) zu verstehen. Hiervon abzugrenzen ist die schwere andere seelische Abartigkeit, bei der eine organische Ursache nicht gegeben ist oder nicht feststellbar ist. Als Symptome kommen u.a. Wahnvorstellungen in Betracht. Erfasst werden etwa exogene und endogene Psychosen sowie Intoxikationspsychosen infolge akuten Alkohol- oder Drogenrausches.
Hinweise hierauf konnte weder der Sachverständige Dr. … feststellen, noch haben sich solche anlässlich der Hauptverhandlung für die Kammer ergeben. Die Angeklagte hat insbesondere auch nicht erklärt, die Tat unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen begangen zu haben. Überdies hat die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte für einen relevanten Alkohol- oder Drogenkonsum im Tatzeitraum durch die Angeklagte erbracht.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren auch keine Symptome einer schizophrenen Erkrankung oder einer schweren anderen affektiven Problematik feststellbar.
(2) Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
Von einer Bewusstseinsstörung ist auszugehen, wenn das seelische Gefüge des Betroffenen zeitweise zerstört oder schwer erschüttert ist, etwa infolge affektiver Erregung, Erschöpfung oder Schocks. Ob die Störung tiefgreifend ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung des Täterverhaltens vor, während und nach der Tat zu bestimmen. Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. … ist auch nicht vom Vorliegen dieses Eingangsmerkmals auszugehen. Auch die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte hierfür erbracht.
So führte der Sachverständige aus, dass weder aus dem vorliegenden Aktenmaterial noch aus den Angaben der Angeklagten noch im Rahmen der Hauptverhandlung sich Hinweise ergeben hätten, von einem affektiven Ausnahmezustand der Angeklagten als mögliches Eingangskriterium auszugehen sei.
(3) Schwere seelische Abartigkeit
aa) Schwachsinn
Unter Schwachsinn ist eine Minderung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu verstehen, also der Fähigkeit, zu abstrahieren und Probleme zu lösen, Wissen anzuwenden und Sprache zu verwenden.
Anhaltspunkte hierfür konnte weder der Sachverständige … feststellen, noch haben sich solche in der Hauptverhandlung ergeben. Auch der persönliche Werdegang der Angeklagten weist insoweit keinerlei Auffälligkeiten auf, die auf das Vorliegen dieses Eingangsmerkmals hinweisen könnten. Die Angeklagte konnte insbesondere erfolgreich die … beenden und eine Ausbildung zur … erfolgreich absolvieren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. … ist bei der Angeklagten von einer mindestens durchschnittlichen Intelligenz auszugehen.
bb) Schwere andere seelische Abartigkeit
Erfasst werden seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen – auch sozialen – Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. In Betracht kommen etwa Persönlichkeitsstörungen.
Persönlichkeitsstörungen sind dauerhafte und erhebliche Normabweichungen. Ausprägungen der Persönlichkeit, die sich im Rahmen des allgemein Erwartbaren halten, werden nicht erfasst. Erforderlich ist ein andauerndes und tiefgreifend abnormes Verhaltensmuster. Es ist eine Gesamtschau der Persönlichkeit des Täters, ihrer Entwicklung und der Taten sowie des Nachtatgeschehens vorzunehmen.
Es müssen deutliche Abweichungen in der Wahrnehmung, im Denken, im Fühlen und in Beziehungen zu anderen Menschen festgestellt werden können. Hierdurch muss die berufliche und soziale Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sein. Es muss ein überdauerndes Muster mit Beginn zumeist im Kindesalter oder in der Pubertät und Fortdauer bis ins Erwachsenenalter gegeben sein.
Dies zugrunde gelegt ist die Kammer auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. … davon überzeugt, dass bei der Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung gegeben sind.
Der Sachverständige führte zudem auch aus, dass sich keinerlei Hinweise auf ein missbräuchliches oder abhängiges Konsumverhalten von legalen oder illegalen Substanzen ergeben hätten. Zudem habe ein Suchtmittelkonsum im Tatzeitraum auch offensichtlich keine Rolle gespielt.
Vor diesem Hintergrund war die Kammer daher davon überzeugt, dass die Angeklagte bei der Begehung der Tat voll schuldfähig handelte.
V. Strafzumessung
1. Regelstrafrahmen
Der Straftatbestand des Totschlags sieht einen Regelstrafrahmen von 5 bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor (§§ 212 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB).
2. Strafrahmenverschiebung
§ 213 StGB sieht für minder schwere Fälle des Totschlags eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vor.
a) Kein minder schwerer Fall nach § 213 Alt. 1 StGB
Ein minder schwerer Fall liegt zunächst dann vor, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt oder hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist.
Davon kann vorliegend zur Überzeugung der Kammer auf der Grundlage der im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Es lässt sich bereits keine der Angeklagten zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung durch das getötete Kind … zur Überzeugung der Kammer feststellen, so dass diese Variante offensichtlich ausscheidet.
b) Kein minder schwerer Fall nach § 213 Alt. 2 StGB
Die Entscheidung, ob hier von einem minder schweren Fall ausgegangen werden kann, erfordert – wie auch bei anderen im Gesetz vorgesehenen minder schweren Fällen – eine Gesamtbetrachtung, vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2008, Az. 3 StR 484/08.
Dabei sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen.
Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer dabei insbesondere berücksichtigt:
Die Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und hat als (Stief-)Mutter von 4 Kindern und als Hausfrau sozial eingeordnet gelebt. Zudem war in den Blick zu nehmen, dass die Angeklagte bereits seit Wochen, jedenfalls aber seit der Abwesenheit ihres Ehemannes … faktisch sich allein um die vier kleinen Kinder und um die Bewältigung des Haushalts kümmern musste. Ganz offensichtlich wuchs diese Aufgabe der Angeklagten über den Kopf und sie war auch nach dem vorausgegangenen heftigen Ehestreit mit ihrem Ehemann zwei Tage vor der Tat, wenngleich sie sich im Tatzeitpunkt bereits wieder mit ihm versöhnt hatte, psychisch angeschlagen und labil. Dabei war auch zu sehen, dass gerade in der Tatnacht die Angeklagte mit weiteren Schwierigkeiten zu kämpfen hatte. So hatte das Baby … erhebliche Einschlafprobleme und konnte erst sehr spät in den Schlaf finden, wachte jedoch dann später noch einmal auf. Auch das getötete Kind … bereite ihr in der Tatnacht zusätzlichen Stress, da er erneut einnässte und nach den glaubhaften Ausführungen der Zeugin … auch in den Abendstunden zuvor bereits einkotete, was für sie zusätzlichen Aufwand als Mutter darstellte. In dieser psychisch angeschlagenen Situation der Angeklagten ist es im Rahmen einer Spontanhandlung zur Tatbegehung gekommen, was strafmildernd zu sehen war, wenngleich die Kammer hier nicht verkannte, dass die Angeklagte bereits seit längerer Zeit den Gedanken hegte, die drei Stiefkinder ganz oder teilweise wieder loszuwerden. Auch war zu würdigen, dass die Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist und damit besonders haftempfindlich ist.
Dagegen war zu Lasten der Angeklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass durch das mehraktige Handlungs- bzw. Tötungsgeschehen ein erhöhtes Unrecht zu Tage getreten ist. So hat die Angeklagte zur Überzeugung der Kammer den … zunächst mittels eines unbekannt gebliebenen Gegenstandes drei Mal kräftig auf den Kopf geschlagen, wodurch dieser Schmerzen verspürte und wodurch dieser spätestens zu diesem Zeitpunkt zu weinen begann. Nachdem … nicht aufhörte laut zu weinen und die Gefahr bestand, dass er ihr Baby … wieder aufwecken könnte, ging die Angeklagte dazu über, ihn den Mund zu zuhalten und ihn kräftig am Hals zu packen und zuzudrücken, so dass … dadurch letztlich zunächst ohnmächtig wurde und später daran dann verstarb. Dann entwickelte die Angeklagte zur Verdeckung ihrer Handlungen einen perfiden Plan und entschloss sich zur Überzeugung der Kammer, den leblosen … Wasser in den Mund und in seine Atemwege einzuflösen, um ihr vorausgeganges Handeln dadurch zu verschleiern. Sie wollte damit zur Überzeugung der Kammer von ihren vorausgegangenen Handlungen dergestalt ablenken, als dass die Ersthelfer davon ausgehen sollten, dass … wohl selbst Wasser getrunken habe und sich daran verschluckt habe und daran erstickt sei, so dass weitere Ermittlungen, wie insbesondere eine Obduktion, dann möglicherweise unterbleiben würden, und ihre Handlungen des Schlagens mit einem Gegenstand und des Würgens, welches tatsächlich todesursächlich wurde, dadurch nicht zu Tage treten würden. Dieses mehraktige Handlungsgeschehen, welches auch von einem Verdeckungsmotiv getragen wurde, stellt ein erhöhtes Unrecht dar, welches zu ihren Lasten zu sehen war. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass es nicht straferschwerend berücksichtigt werden darf, wenn ein Täter bei der Aufklärung der Tat nicht aktiv mitwirkt (nemo-tenetur-Grundsatz). Vorliegend hat die Angeklagte aber durch ihre Verdeckungshandlungen eine gesteigerte kriminelle Energie gezeigt, was im Falle einer nachweisbaren Zäsur, auch zur Verwirklichung eines Mordmerkmales führen hätte können, so dass dadurch ein über die bloße Tatbestandsverwirklichung hinausgehendes gesteigertes Unrecht zu Tage getreten ist.
Unter Abwägung all dieser Umstände vermochte die Kammer ein beträchtliches Überwiegen entlastender Gesichtspunkte nicht zu erkennen, so dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmen des § 213 2. Alt. StGB nicht geboten war.
Die Kammer verkannte dabei nicht, dass für die Annahme eines minder schweren Falles nicht das Vorliegen ganz außergewöhnlicher Milderungsumstände erforderlich ist und es bereits ausreichend ist, wenn im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden kann, vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2015, Az. 2 StR 343/14. Dies war indes – wie ausgeführt – zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall.
c) Kein besonders schwerer Fall nach § 212 Abs. 2 StGB
Ein besonders schwerer Fall des Totschlags setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist. Es muss ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Dafür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu gesetzlichen Mordmerkmalen. Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind, vgl. BGH, Beschluss vom 07.08.2018, Az. 3 StR 47/18.
Vorliegend war aufgrund der Verschleierungs- bzw. Verdeckungshandlungen der Angeklagten grundsätzlich zwar an die Nähe zum Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht gem. 211 Abs. 2 9. Variante StGB zu denken. Allerdings genügt diese Nähe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur Annahme eines besonders schweren Falles, da weitere schulderhöhende Gesichtspunkte nicht hinzutreten, so dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht von einem besonders schweren Fall ausgegangen werden konnte.
3. Strafzumessung im engeren Sinne
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne erachtete die Kammer – ausgehend vom Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB – unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der Strafrahmenfindung bereits angesprochenen Erwägungen eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren für tat- und schuldangemessen.
VI. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.