Aktenzeichen 2 Ws 855/18
StPO § 309 Abs. 2, § 453 Abs. 2
Leitsatz
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten nachträglichen unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht eröffnet lediglich die eingeschränkte Überprüfung nach § 453 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 StPO daraufhin, ob die Ablehnung gesetzwidrig ist. Im Falle der Gesetzwidrigkeit ist das Verfahren entgegen § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. (Rn. 13)
2. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB abzulehnen, beruht auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage und ist damit gesetzwidrig, wenn die Kammer keine hinreichend eigenen Feststellungen zu den behaupteten Weisungsverstößen getroffen hat. (Rn. 22 – 23)
Verfahrensgang
SR StVK 138/01 2018-09-25 Bes LGREGENSBURG LG Regensburg
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Augsburg wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg – auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing – vom 25.09.2018 aufgehoben.
2. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen – an das Landgericht Regensburg – auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing – zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht Augsburg hat den Verurteilten am 13.01.1997 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall zugleich mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet (Az.: Jug KLs 401 Js 117072/95). Die Sicherungsverwahrung wurde vom 27.03.2012 an vollzogen. Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing hat mit Beschluss vom 14.03.2012 die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zum 27.03.2012 für erledigt erklärt, die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festgesetzt und den Verurteilten verschiedenen Weisungen unterworfen, die mit Beschluss vom 18.10.2016 neu gefasst wurden. Dabei wurde dem Verurteilten unter anderem die Weisung erteilt, jeden Wechsel seiner Wohnung binnen einer Woche der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe mitzuteilen (Nr. 1 a und 2 a), jeglichen Kontakt zu minderjährigen Mädchen zu unterlassen (Nr. 1 d), keine Kontaktgesuche, gleich welcher Art, z.B. über Printmedien, über Internet oder über Partnervermittlungsstellen, aufzugeben oder auf entsprechende Kontaktgesuche anderer Personen hin mit diesen in Kontakt zu treten (Nr. 1 e), sich nicht auf Kinderspielplätzen, in und bei Kindergärten oder Schulen sowie in einem Umkreis von 100 Meter zu derartigen Einrichtungen aufzuhalten (Nr. 1 g) und sich jeglichen Konsums von Alkohol zu enthalten (Nr. 1 i).
Das Ende der Führungsaufsicht war auf 14.08.2018 datiert.
Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat mit Verfügung vom 02.05.2018 beantragt, gemäß § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB die Führungsaufsicht unbefristet zu verlängern und sich hierbei auf verschiedene Weisungsverstöße des Verurteilten berufen. Das Polizeipräsidium …, die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstelle haben sich dem angeschlossen.
Der Verurteilte hat sich mit Schreiben seines Verteidigers vom 09.07.2018 und vom 20.07.2018 gegen eine Verlängerung der Führungsaufsicht ausgesprochen.
Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 25.09.2018 den Antrag abgelehnt.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen diesen ihr am 17.10.2018 übermittelten Beschluss mit Schreiben vom 19.10.2018 Beschwerde eingelegt und diese mit Verfügung vom 07.11.2018 begründet.
Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.11.2018 nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat mit Schreiben vom 10.12.2018 die Akte mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt.
Der Verteidiger des Verurteilten erhielt die Beschwerdebegründung sowie das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme bis 21.12.2018. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
II.
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Augsburg ist nach § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 StPO statthaft und zulässig.
a) Nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder dass die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist.
Nach überwiegender Ansicht ist auch die Ablehnung des Antrags, eine „Anordnung“ zu treffen, der Beschwerde zugänglich (vgl. OLG Celle, MDR 1983, 155; OLG München, NStZ 1988, 524 juris Rn. 15 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2015 – 2 Ws 424/15, unveröffentlicht; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 453 Rn. 11; BeckOK-StPO/Coen, § 453 Rn. 12; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 453 Rn. 12; LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 26. Aufl., § 453 Rn. 40; offen gelassen vom OLG Nürnberg, NJW 1999, 804 Rn. 6 nach juris). Nichts anderes gilt für die Ablehnung des Antrags, die Bewährungszeit zu verlängern (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2000, 500). Entsprechendes gilt aufgrund der Rechtsfolgenverweisung von § 463 Abs. 2 StPO auf § 453 Abs. 2 StPO für die hier gegenständliche Entscheidung über die Ablehnung der nachträglichen Verlängerung der Führungsaufsicht.
b) Die hiernach statthafte einfache Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten nachträglichen unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht eröffnet jedoch lediglich die eingeschränkte Überprüfung nach § 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 StPO daraufhin, ob die Ablehnung gesetzwidrig ist (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500, SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 453 Rn. 21 und KMR-StPO/Stöckel, § 453 Rn. 36 zur Ablehnung der nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit; so auch für den Fall der nachträglichen Verkürzung der Bewährungszeit LR-StPO/Schäfer, 23. Aufl. § 453 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rn. 11 und für den Fall der Ablehnung der nachträglichen Verkürzung der Bewährungszeit OLG Celle, MDR 1983, 155; OLG München NStZ 1988, 524 juris Rn. 7; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2006, 327 juris Rn. 2). Dies entspricht sowohl dem Wortlaut des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO, der in der Alternative 2 nur die einfache Beschwerde gegen die Verlängerung der Bewährungszeit von der Einschränkung der Alternative 1, wonach die Beschwerde nur auf die Gesetzwidrigkeit der getroffenen Anordnung gestützt werden kann, ausnimmt, als auch dem eindeutigen Willen des Gesetzesgebers. Das ursprünglich in § 453 Abs. 3 StPO alter Fassung (nunmehr § 453 Abs. 2 StPO) geregelte Rechtsmittel der einfachen Beschwerde gegen die nachträglichen Entscheidungen bei der Durchführung der Strafaussetzung zur Bewährung wurde durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 04.08.1953 (BGBl. I, Seite 735) eingeführt.
In der Begründung zum Regierungsentwurf wird zunächst zum Entwurf des § 24 StGB a.F. ausgeführt (BT-Drucks. 1/3717, Seite 30):
Um die gesamte Regelung möglichst elastisch zu halten, ist das Gericht berechtigt, alle Maßnahmen zur Durchführung der Strafaussetzung auch nachträglich anzuordnen, zu ändern oder wiederaufzuheben. Es kann außerdem die Bewährungszeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens verlängern oder verkürzen.
Zu den Rechtsmitteln gegen nachträgliche Entscheidungen im vorgenannten Sinne verhält sich die Begründung zum Regierungsentwurf wie folgt (BT-Drucks. 1/3717, Seite 56 – Hervorhebung durch Senat):
„Es wäre jedoch verfehlt, auch gegen die nachträglichen Entscheidungen über die Bewährungsauflagen und die Bewährungszeit die Anfechtung uneingeschränkt zuzulassen; insoweit muss dem richterlichen Ermessen weitgehender Spielraum bleiben. Die Beschwerde soll daher nur zulässig sein, soweit die Gesetzwidrigkeit von Bewährungsauflagen geltend gemacht oder die Bewährungszeit nachträglich verlängert wird (vgl. auch zu Nr. 29).“
Die Entwurfsbegründung unterscheidet somit zwischen nachträglichen Entscheidungen über die Bewährungszeit im Allgemeinen und der nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit im Speziellen. Nur für letztere soll die uneingeschränkte Beschwerde zulässig sein. Damit rechtfertigt hinsichtlich der nachträglichen Änderung der Bewährungszeit nach dem klaren Wortlaut von § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO und dem Willen des Gesetzgebers nur die den Verurteilten besonders belastende nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit eine Ausnahme von der auch in § 305a Abs. 2 in Verbindung mit § 268a Abs. 2 StPO verwirklichten Regel, die mit Bewährungsanordnungen zu verbindenden Ermessensentscheidungen auf eine Tatsacheninstanz zu beschränken. Dass das Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Maßnahme stets dem gegen die Maßnahme selbst entsprechen müsse, ist weder dem Gesetz zu entnehmen noch sonst zwingend (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2000, 500).
Nichts anderes gilt für die entsprechenden nachträglichen Maßnahmen zur Führungsaufsicht. Bei der Einführung des § 463 Abs. 2 StPO ging der Gesetzgeber nämlich davon aus, dass sich die hinsichtlich der Führungsaufsicht geschaffene Verweisung auf entsprechende Verfahrensbestimmungen zur Strafaussetzung zur Bewährung deshalb empfehle, da die Gründe, aus denen in § 453 Abs. 2 StPO das Rechtsmittelrecht eigenständig geregelt worden ist, auch hier gelten (BT-Drucks. 7/550, Seite 314).
c) Strittig ist jedoch, ob es sich insoweit um eine Zulässigkeitsvoraussetzung (so etwa OLG München NStZ 1988, 524 und auch noch OLG Nürnberg, NJW 1999, 804 Rn. 6 nach juris; verneinend BeckOK-StPO/Coen § 453 Rn. 13) oder um eine Nachprüfungsgrenze für das Beschwerdegericht im Rahmen der Begründetheitsprüfung handelt (so etwa OLG Celle, MDR 1983, 155; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 453 Rn. 11; KK-StPO/Appl., a.a.O., § 453 Rn. 14; KMR-StPO/Stöckel, § 453, Rn. 33, 34). Die beiden Strafsenate des Oberlandesgerichts Nürnberg nehmen im Einklang mit der letztgenannten Ansicht in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der getroffenen Entscheidung gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO im Rahmen der Sachentscheidung vor (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschl. v, 11.03.2013 – 1 Ws 307/12, juris Rn. 25; Beschluss vom 25.09.2015 – 2 Ws 424/15, unveröffentlicht).
2. Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft – jedenfalls vorläufig – Erfolg, da die Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungskammer im Sinne des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO gesetzwidrig ist.
a) Das Beschwerdegericht kann – wie ausgeführt – nach § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 StPO die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Entscheidung, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht abzulehnen, nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen. Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Ermessensentscheidung findet nicht statt. Eine Anordnung ist gesetzwidrig im Sinne des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitet (KK-StPO/Appl, a.a.O., § 453 Rn. 13). Hierbei erfordert eine ordnungsgemäße Ermessensausübung zunächst, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Frage stehenden Norm, hier des § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB positiv oder negativ festgestellt und sodann eine Gesamtabwägung der für und gegen eine Verlängerung sprechenden Umstände vorgenommen wird.
b) Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB abzulehnen, beruht auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage, da sie eine hinreichende eigene Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen (hier der von der Staatsanwaltschaft behaupteten Weisungsverstöße) überwiegend vermissen lässt.
§ 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB verlangt für die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht, dass sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 oder 2 StGB oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Taten zu befürchten ist.
Die Strafkammer geht davon aus, dass hinreichende Weisungsverstöße sowie eine Annahme der Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer Straftaten sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen. Sie sieht als erwiesen an, dass der Verurteilte gegen die Weisungen Nr. 1 a und 2 a verstoßen hat, jeden Wechsel seiner Wohnung binnen einer Woche der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe mitzuteilen. Sie geht jedoch davon aus, dass weitere Verstöße, insbesondere gegen die Weisungen Nr. 1 d (jeglichen Kontakt zu minderjährigen Mädchen zu unterlassen), Nr. 1 e (keine Kontaktgesuche, gleich welcher Art, z.B. über Printmedien, über Internet oder über Partnervermittlungsstellen, aufzugeben oder auf entsprechende Kontaktgesuche anderer Personen hin mit diesen in Kontakt zu treten), Nr. 1 g (sich nicht auf Kinderspielplätzen, in und bei Kindergärten oder Schulen sowie in einem Umkreis von 100 Meter zu derartigen Einrichtungen aufzuhalten) und Nr. 1 i (sich jeglichen Konsums von Alkohol zu enthalten) zum Stand des Ablaufs der Führungsaufsichtszeit (14.08.2018) nicht als erwiesen gelten können. Insoweit wird auf die Gründe unter II.B.2.b des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Diesbezüglich stützt sich die Strafvollstreckungskammer auf eine von ihr nicht hinreichend ermittelnden Tatsachengrundlage.
(1) Fest steht, dass sich der Verurteilte am 15.02.2018 beim …-Sachbearbeiter meldete und eine unzutreffende neue Wohnanschrift in S., R. K. Platz 2, mitteilte. Er gab an, er wolle für rund sechs Wochen nach 2. O., L.straße 3, verreisen, um eine Bekannte seiner Ehefrau, nämlich L. R., zu besuchen, verschwieg aber hierbei, dass unter dieser Adresse sein Sohn H.-J. M. B. wohnt, L. R. dessen Ehefrau bzw. Lebensgefährtin ist, und bereits sämtliche Möbel des Verurteilten sich in Niedersachsen befanden. Mittlerweile wohnt der Verurteilte in einem „Mobile-Home“ auf einem Campingplatz in 2. T.
(2) Die Strafvollstreckungskammer führt hinsichtlich der Weisung Nr. 1 d, jeglichen Kontakt zu minderjährigen Mädchen zu unterlassen, aus, zum persönlichen Kontakt des Verurteilten zu seinen minderjährigen Enkelkindern, welche Kinder seines Sohnes sind, seien keine konkreten Feststellungen getroffen.
Die Ehefrau bzw. Lebensgefährtin des Herrn B., Frau L. R., hat zwar gegenüber der Polizei am 26.02.2018 angegeben, dass es bis dahin zwischen dem Verurteilten und seinem Sohn am damaligen Wohnsitz des Verurteilten in Ob. erst einen Besuchskontakt ohne Kinder gegeben habe. Sie wurde auch auf das Kontaktverbot hingewiesen. Aus den offenbar auf den Angaben der am 01.03.2018 polizeilich vernommenen Zeugin T2. beruhenden polizeilichen Erkenntnissen ergibt sich aber, dass vor diesem Zeitpunkt bereits zwei mehrwöchige Besuche des Verurteilten bei seinem Sohn stattgefunden haben sollen, und zwar zum ersten Mal im November oder Dezember 2016 zusammen mit seiner Ehefrau für drei Wochen, zum zweiten Mal im Sommer 2017 für sechs Wochen.
Zudem dürfte sich der Verurteilte zwischen dem Auszug aus der Wohnung in Ob. (26.01.2018) und der persönlichen Kontaktaufnahme mit der Kriminalpolizeiinspektion St. am 15.02.2018 bereits in Niedersachsen aufgehalten haben, nachdem er von seinem Sohn in Ob. abgeholt und die Habseligkeiten in einem Transporter verladen worden seien.
Der Verteidiger des Verurteilten hält dem entgegen, dass die Verlässlichkeit der Angaben der Zeugin T2. äußerst fraglich erscheine (vgl. im Einzelnen die Ausführungen im Schreiben vom 09.07.2018).
Dies hätte Anlass geben müssen, eine richterliche Vernehmung der Zeugin in Anwesenheit des Verurteilten durchzuführen und ergänzende Ermittlungen zu den Besuchen anzustellen, zumal es auf der Hand liegt, dass der Verurteilte im Rahmen solcher Besuche auch zu den im in Haushalt des Sohnes lebenden Kindern, unter denen sich zwei minderjährige Mädchen (Fi.-Ma. R., geb. am … 2012 und Ju. Ma. Sch., geb. am … 2003) befinden, persönlichen Kontakt hatte.
Der jetzige Wohnsitz des Verurteilten in T. liegt nur rund 25 km vom Wohnsitz seines Sohnes in Oy. entfernt, so dass auch insoweit naheliegt, dass der Verurteilte mittlerweile persönliche Kontakte zu seinem Sohn und dessen Kindern aufgenommen hat. Insoweit hat der Verurteilte nunmehr über seine Bewährungshelferin in Buxtehude beantragt, dass ihm bewilligt werde, dass er unter Aufsicht zu den Kindern seines Sohnes Kontakt haben darf (vgl. Schreiben vom 26.06.2018, Bl. 348 d.A.).
(3) Die Strafvollstreckungskammer führt hinsichtlich der Weisung Nr. 1 g, sich nicht auf Kinderspielplätzen etc. sowie in einem Umkreis von 100 Meter zu derartigen Einrichtungen aufzuhalten, aus, mangels örtlicher Feststellungen, ob sich auf dem Campingplatz, auf dem der Verurteilte wohnen möchte (Anmerkung: er wohnt bereits dort), ein Kinderspielplatz befindet, sei kein Verstoß erkennbar.
Bereits der Blick auf die Internetseite des Campingplatzes Re. in T. (https://www…de/) zeigt jedoch einen Badestrand und einen Spielplatz des Campingplatzes direkt am Re., so dass auch insoweit Nachforschungen zumindest zur Entfernung des Standplatzes des „Mobile-Home“ des Verurteilten zu diesem Spielplatz veranlasst waren.
Aus der Stellungnahme der Bewährungshilfe Buxtehude vom 12.04.2018 ergibt sich, dass es sich um einen Wochenendpark handelt, auf dem sich auch Kinder aufhalten, wofür ein großer Spielplatz mitten auf dem Gelände und eine offensichtlich angebotene Kinderbetreuung sprächen.
(4) Die Strafvollstreckungskammer führt zu der Weisung Nr. 1 i, sich jeglichen Konsums von Alkohol zu enthalten, aus, ein Verstoß gegen dieses Gebot werde zwar nach den polizeilichen Ermittlungen vermutet, sei aber, zumal der Verurteilte diesen Vorwurf bestreite, jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend belegt.
Die Staatsanwaltschaft beruft sich auch diesbezüglich auf die Aussage der am 01.03.2018 polizeilich vernommenen Zeugin T2., wonach der Verurteilte regelmäßig (bei Feierlichkeiten bis zum Rausch) Alkohol getrunken habe, so dass sich die Strafvollstreckungskammer nicht damit hätte begnügen dürfen, der Vorwurf sei nicht hinreichend belegt. Allerdings waren die beim Verurteilten durchgeführten Alkoholkontrollen bislang immer negativ. Der letzte Urin-Test wurde wohl Ende 2016 durchgeführt (vgl. Schreiben der medbo vom 18.11.2016, Bl. 289 d.A.). Da Auffälligkeiten nicht festgestellt wurden, wurden seit Juli 2017 nur noch Atemalkoholkonzentrationstests beim …-Beamten durchgeführt. Der soweit ersichtlich letzte, auf Bitte des Verurteilten durchgeführte Alco-Test bei der Polizeiinspektion St. datiert vom 19.09.2017 (vgl. Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion Straubing vom 19.09.2017, Bl. 303 d.A.).
Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass der Verurteilte außerhalb der Testzeiträume Alkohol konsumiert hat.
3. Da es sich bei der Frage der Ablehnung der Verlängerung der Führungsaufsicht um eine Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungskammer handelt, hinsichtlich der die Prüfungsaufgabe des Senats durch § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO gesetzlich eingeschränkt ist, ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt, so dass das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen ist. § 309 Abs. 2 StPO gilt insoweit nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 309 Rn. 4; BeckOK-StPO/Coen, § 453 Rn. 12).
4. Sollten sich die von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Weisungsverstöße bestätigen, spricht vieles dafür, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Taten zu befürchten ist.
Zu berücksichtigen ist, dass der Verurteilte gegenüber dem …-Mitarbeiter bewusst eine falsche Adresse angegeben hat, dass er – was aufzuklären wäre – mehrwöchige Besuche bei seinem Sohn durchgeführt hat, in dessen Wohnung Kinder wohnhaft sind, und dies gegenüber dem ..-Sachbearbeiter und der Bewährungshilfe verschwiegen hat. Ins Gewicht könnte auch fallen, dass der Sohn des Verurteilten nach polizeilichen Erkenntnissen offenbar wegen des Besitzes bzw. Erwerbs kinderpornografischer Dateien „auffällig“ geworden bzw. sogar rechtskräftig verurteilt worden sein soll.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass vom Verurteilten gleichgelagerte Straftaten zu befürchten sind, ergeben sich vor allem aus den weiteren, von der Staatsanwaltschaft aufgezeigten Umstände, auch wenn sie nicht die Qualität eines Weisungsverstoßes aufweisen. Der Verurteilte sucht eindeutige Kontakte zu Frauen. Dies zeigen die Kontaktaufnahme des Verurteilten zu anderen Frauen vor allem über Facebook (wobei es sich nach den Ermittlungen der Polizei ausschließlich um sehr junge Frauen, insbesondere asiatischer Erscheinung handelte, welche teilweise in sexuell aufreizender Art und Weise posierten) sowie die – noch aufzuklärenden – sexuellen Belästigungen und die über Whats-App unterbreiteten „eindeutigen“ Angebote gegenüber der ehemaligen Vermieterin Frau T2.
Schließlich ist hinsichtlich der Gefahrenlage auch der durch die Angaben der Zeugin T2. bekanntgewordene Alkoholkonsum von Bedeutung. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 10.01.2012 ergibt sich, dass Alkohol Hemmschwellen unterminiere und zu einer Rückfallgefährdung beitragen könne, auch wenn im jahrelangen Haftverlauf beim Verurteilten seit den 90er Jahren keine Rückfälle mit Alkohol dokumentiert seien. Aus der Stellungnahme der … (Bezirksklinikum Re.) vom 18.11.2016 folgt, dass Alkohol einen deliktrelevanten Faktor in den früheren Delikten des Verurteilten darstelle, dieser aber nicht an einer Alkoholabhängigkeit leide.
Dementsprechend haben das Polizeipräsidium Niederbayern in Absprache mit der Zentralstelle … sowie der … St. mit Schreiben vom 24.05.2018, die Bewährungshelferin Ri. mit Schreiben vom 24.05.2018 sowie die Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Stade mit Schreiben vom 09.07.2018 die Verlängerung der Führungsaufsicht über die Höchstfrist von fünf Jahren hinaus befürwortet.
III.
Weil in der Zurückverweisung nur ein vorläufiger Erfolg liegt, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 473 Rn. 7 m.w.N.).