Aktenzeichen 2 KLs 16 Js 25765/18
Leitsatz
Tenor
I. Die Unterbringung der Beschuldigten …, in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
II. Die Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 303 Abs. 1, 303 c, 114 Abs. 1, 185, 194, 115 Abs. 3 S. 1, S. 2, 20, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 63 StGB
Gründe
A. Persönliche Verhältnisse der Beschuldigten
I. Grunddaten und Familienverhältnisse; schulische/berufliche Entwicklung; wirtschaftliche Verhältnisse
Die Beschuldigte wurde am … als Kind türkischstämmiger Eltern in … geboren. Sie ist das jüngste von drei Geschwistern und hat einen Bruder und eine Schwester.
Die Beschuldigte wuchs zunächst in W. i. A. und später in E. im Landkreis F. auf. Nachdem sie die Schule mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss beendet hatte, absolvierte sie eine Friseurlehre. Sie übte im Folgenden jedoch nicht diesen Beruf aus, sondern hatte Gelegenheitsanstellungen in verschiedenen Bereichen, insbesondere als Verkäuferin im Einzelhandel. Ab dem Jahr … wurde das Leben der Beschuldigten maßgeblich von ihrer Erkrankung bestimmt. Die Beschuldigte leidet unter einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenien. Die bei ihr diagnostizierte paranoide Form der Schizophrenie ist in der internationalen Klassifikation ICD-10 unter F20.0 klassifiziert. Seither war die Beschuldigte nicht mehr in der Lage, längere Zeit einer geregelten Tätigkeit nachzugehen, und lebte fast durchgehend nur noch zu Hause. Mehrere stationäre Aufnahmen in psychiatrischen Anstalten folgten auf Grund von Erregungszuständen, welche sich immer wieder unter dem Eindruck schubweise verstärkten paranoiden Erlebens ergaben. Eine Vielzahl von stationären Behandlungen fand im Folgenden bis zum Jahre … statt. Insbesondere im Zeitraum … musste die Beschuldigte zudem aufgrund ihres Verhaltens, das zu zugespitzten Schwierigkeiten mit der Hausgemeinschaft und/oder der Nachbarschaft führte, mehrfach die Sozialwohnung wechseln. Im Jahr … wurde sie nach einer stationären Aufnahme in einer psychiatrischen Anstalt in eine Obdachlosenpension entlassen. Von dem Jahr … an bis zum Jahr … stabilisierte sich der Zustand der Beschuldigten, weil sie in diesem Zeitraum die ihr verschriebenen Medikamente als Depotmedikation zuverlässig einnahm. In diesem Zeitraum kam es zu keinen stationären Aufenthalten auf Grund von krankheitsbedingten Erregungsschüben. Die Beschuldigte wohnt seit … in einer Wohnung in … Ein verbaler Durchbruch ihrer Erkrankung erfolgte im Zeitraum … lediglich einmal, als sie im Jahr … krankheitsbedingt gegenüber einer Fahrkartenkontrolleurin mehrere Beleidigungen („fettes Schwein“, „Schlampe“) aussprach und die Kontrolleurin für den Fall einer Strafe bedrohte („Wenn ich Strafe … bekomme, wirst du dein blaues Wunder erleben, was ich dann mit dir mache“). Ab dem Jahr … nahm die Beschuldigte die ihr verschriebenen Medikamente nicht mehr ein. Infolge dessen war die Beschuldigte in den Jahren … bis … wieder mehrfach stationär in psychiatrischen Kliniken untergebracht.
Die Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder.
Die Beschuldigte steht – wie auch im Jahr … gemäß Beschluss des … – gemäß Beschluss des …, abgeändert durch Beschluss … unter gesetzlicher Betreuung.
Die Beschuldigte ist seit dem Beginn ihrer Krankheit im Jahre … nicht mehr in der Lage, einer längerfristigen geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, und lebt deshalb von sozialen Transferleistungen.
II. Substanzmittelkonsum
Die Beschuldigte raucht Zigaretten. Bei der Beschuldigten bestand in dem Jahren … neben ihrer psychischen Erkrankung als Begleiterkrankung (Komorbididät) ein Substanzmissbrauch bezüglich Alkohol, als sie bis zu 7 Flaschen Bier à 0,5 l pro Tag trank. In den Jahren … trank die Beschuldigte keinen oder nur wenig Alkohol.
III. Gesundheitszustand/Verlauf der Unterbringung
Die Beschuldigte leidet seit dem Alter von … Jahren an paranoider Schizophrenie. Seit dem Beginn der Erkrankung der Beschuldigten im Jahr … befand sich diese mehrfach in psychiatrischen Anstalten zur Behandlung. Stationäre Aufnahmen folgten in der Regel auf Grund von Erregungszuständen, welche sich immer wieder unter dem Eindruck von schubweise verstärktem paranoidem Erleben ergaben.
1. In den Jahren … bis … kam es dabei ausweislich der von dem Sachverständigen … gesichteten Krankenunterlagen der … insbesondere zu den folgenden stationären Aufenthalten der Beschuldigten in einer psychiatrischen Klinik:
Im Oktober … kam es zu einer – für die Beschuldigte atypischen – Aufnahme in einem psychiatrischen Krankenhaus, nachdem sie aus Verzweiflung eine Überdosis Tabletten geschluckt hatte. Bis Mai … befand sich die Beschuldigte regelmäßig in ambulanter psychiatrischer Behandlung und nahm zuverlässig die ihr verordnete Medikation ein. Im Mai … verschlechterte sich der Zustand der Beschuldigten. Am … ging die Beschuldigte freiwillig zur Aufnahme in das … Ausweislich der Krankenunterlagen habe sie bei der Aufnahme angegeben, nicht mehr in ihre Wohnung zurückzukönnen, da sie dort permanent von Nachbarn belästigt würde. Am … wurde die Beschuldigte erneut in das … eingeliefert, nachdem sie nach den Krankenunterlagen im … in München durch lautes Herumschreien und Herumtoben auffällig geworden sei. Sie habe bei der Aufnahme angegeben, sich belästigt und verfolgt gefühlt und deshalb versucht zu haben, sich zur Wehr zu setzen. Am … wurde die Beschuldigte erneut nach dem Unterbringungsgesetz in das Klinikum … eingeliefert. Nach den Krankenunterlagen sei sie am … in München selbstgefährdend auffällig geworden, indem sie auf einfahrende Züge zugelaufen sein und angegeben habe, dass sie abgehört und verfolgt werde. Vom … bis … erfolgte ein weiterer Aufenthalt der Beschuldigten im … Am … wurde die Beschuldigte erneut zwangsweise im … untergebracht, nachdem sie ausweislich der Krankenunterlagen des Klinikums im Rahmen einer Auseinandersetzung ihren Vater tätlich angegriffen haben soll. Der insgesamt sechste stationäre Aufenthalt der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus im Jahr … erfolgte vom … bis …, nachdem keine Stabilisierung des Zustandsbildes der Beschuldigten erreicht werden konnte, da sie die für erforderlich gehaltene Medikation mit Hypnorex nur unregelmäßig und mit Zyprexa gar nicht einnahm. Ein weiterer stationärer Aufenthalt im psychiatrischen Klinikum erfolgte vom … bis … tagklinisch bis … In den Krankenunterlagen ist ausgeführt, dass die Beschuldigte abermals zwangsweise nach dem Unterbringungsgesetz eingeliefert worden sei, nachdem sie unter dem Eindruck einer akuten Psychose im Haus ihrer Eltern randaliert habe. Sie habe beim Verlassen der elterlichen Wohnung ein Brotmesser mit sich geführt und habe schließlich in ihrer eigenen Wohnung nur unter Einsatz von unmittelbarem Zwang und Pfefferspray durch die eingesetzten Polizeibeamten unter Kontrolle gebracht werden können, nachdem sich die eingesetzten Beamten gewaltsam Zutritt zur Wohnung hätten verschaffen müssen. Vom … bis … sowie vom … bis … kam es zu zwei Kriseninterventionsaufenthalten im … wobei in den Klinikunterlagen aufgeführt ist, dass die Beschuldigte zuletzt regelmäßig ein Messer mit sich geführt habe und im Rahmen von psychotischen Erregungszuständen gedroht habe, einem 14-jährigen Nachbarsmädchen das Gesicht zu zerschneiden. Vom … bis … befand sich die Beschuldigten wiederum in einem psychiatrischen Krankenhaus. Nach den Klinikunterlagen sei die Beschuldigte in Begleitung der Polizei zur Aufnahme gebracht worden, da sie im Rahmen eines paranoiden Erlebens Mitbewohner bedroht haben soll. Da die Beschuldigte mittels Depotmedikation medikamentös eingestellt werden konnte und sie sich schließlich hinsichtlich der Medikation auch zugänglich zeigte, wurde die Beschuldigte in ein von ihrem gesetzlichen Betreuer organisiertes Zimmer in einer neuen Wohnpension entlassen. Eine ambulante Weiterbehandlung mit der Depot-Medikation erfolgte im …
2. Nachdem die Beschuldigte im Sommer des Jahres … ihre bis dahin bestehende Depot-Medikation selbstständig abgesetzt hatte, begab sich die Beschuldigte auf Veranlassung ihrer damaligen Betreuerin und in Begleitung der Polizei nach einer Exazerbation der bestehenden Schizophrenie vom … bis … – mehr als 10 Jahre nach dem letzten stationären Aufenthalt – in ein psychiatrisches Krankenhaus, das … Bei der Einlieferung hatte die Beschuldigte ein ungepflegtes äußeres Erscheinungsbild. In den Krankenunterlagen ist ausgeführt, dass die Beschuldigten nun wieder das bekannte akut psychotische Verhalten zeige und vom anhaltenden „Stress“ mit dem Nachbarn berichte. Eine neuroleptische Medikation lehnte die Beschuldigte durchgehend ab. Trotzdem wurde die Beschuldigte nach Rücksprache mit der gesetzlichen Betreuerin und bei fehlenden Rückhaltegründen am … entlassen.
3. Die Beschuldigte war weiterhin als Folge des unter B. I. festgestellten Sachverhalts vom … bis … stationär im … Nach den Krankenunterlagen sei eine Exploration mit der Beschuldigten nicht möglich gewesen, die Beschuldigte habe sich zu Beginn geweigert, ihren Namen zu nennen. Sie habe in wirren Sätzen gesprochen, überdies habe sie den ausgestreckten Mittelfinger gezeigt und Pflegepersonal angespuckt. Zudem habe sie gedroht, bei Entfixierung dem Pfleger den Kopf abzuschlagen. Die Beschuldigte wurde mit Haldol behandelt. Im Folgenden zeigte die Beschuldigte keine fremdaggressiven Verhaltensweisen mehr und präsentierte sich kooperativ. Eine neuroleptische Festmedikation lehnte die Beschuldigte jedoch weiterhin ab. Trotzdem wurde sie am … entlassen.
4. Zu einem weiteren stationären Aufenthalt der Beschuldigten im … kam es ausweislich der medizinischen und polizeilichen Unterlagen vom … bis … in Folge des unter B. II. 1. festgestellten Sachverhalts. In diesem Zeitraum wurde die Beschuldigte mit Haldol und Lorazepam zwangsweise behandelt. Eine Einstellung auf ein Depot-Präparat lehnte die Beschuldigte durchgehend und weiterhin ab. Am … wurde die Beschuldigte auf Grund fehlender Hinweise auf eine Fremd- oder Eigengefährdung und nach vorheriger Rücksprache mit dem gesetzlichen Betreuer entlassen. Eine vollständige Medikamentencompliance konnte bei der Beschuldigten bei der Entlassung nicht erreicht werden.
5. Vom … bis … wurde die Beschuldigte im … in Folge des unter B. II. 2. festgestellten Sachverhalts stationär untergebracht. Dabei wurde am … ein richterlicher Beschluss zur – zwangsweisen – Unterbringung bis zum … erwirkt. Die empfohlene medikamentöse antipsychotische Therapie lehnte die Beschuldigte durchgängig ab. Im Gesprächskontakt sei sie ausweislich der Klinikunterlagen im Rahmen ihres psychotischen Erlebens häufig laut und distanzgemindert gewesen. Bedarfsweise wurde die Beschuldigten bei Erregungszuständen mit Lorazipam behandelt. Ab dem … wurde die Beschuldigte insgesamt ruhiger und im Verhalten angepasster, wobei die psychotische Symptomatik weiter bestand. Nachdem am … eine interne Verlegung in den offen geführten Bereich der Klinik möglich war, wurde die Beschuldigte nach ausreichender Stabilisierung und bei weiterhin nicht gegebener Medikamentencompliance in Absprache mit ihrem gesetzlichen Betreuer am … nach Hause entlassen.
6. Am … begab sich die Beschuldigte freiwillig in Polizeibegleitung in ein psychiatrisches Krankenhaus. In den Krankenakten ist erfasst, dass die Beschuldigte bei der Aufnahme ein zerfahrenes und sprunghaftes Verhalten gezeigt habe und mit imaginären Personen gesprochen und lautstark geschimpft habe. Nach dem am … abermals geäußerten Entlassungswunsch der Patientin wurde auf Grund der weiterhin vorliegenden Realitätsverkennungen und infolge des desorganisierten Verhaltens mit Eigengefährdung der Beschuldigten eine richterliche Anhörung beantragt, infolge derer ein Unterbringungsbeschluss bis … erlassen wurde. Die Beschuldigte lehnte abermals und weiterhin die empfohlene medikamentöse antipsychotische Therapie durchgängig ab. Bedarfsweise erhielt sie jedoch bei akuten Erregungszuständen Lorazipam, einmalig auch Risperidon. Nach ausreichender Stabilisierung und bei weiterhin nicht gegebener Medikamentencompliance wurde die Beschuldigte in Absprache mit dem gesetzlichen Betreuer am … nach Hause entlassen.
7. Zu einem weiteren stationären Aufenthalt kam es ausweislich der Unterlagen der Klinik und des Polizeiberichts wenige Tage darauf vom … bis … in Folge des unter B. II. 3. festgestellten Sachverhalts. Nach den Krankenunterlagen habe die Beschuldigte bei der Aufnahme die bekannten formalen inhaltlichen Denkstörungen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen gehabt. Die Beschuldigte habe abermals unter offensichtlicher Realitätsverkennung gelitten. Sie zeigte keine Krankheitseinsicht und keine Behandlungsbereitschaft. Trotz anhaltender Ambivalenz gegenüber einer psychiatrischen Behandlung stimmte die Beschuldigte am … einem stationären Aufenthalt auf freiwilliger Basis und ab dem … einer Medikation von Aripiprazol zu. Unter der medikamentösen Behandlung zeigte sich eine deutliche Abnahme der Dynamik der inhaltlichen Denkstörungen und der Sinnestäuschungen. Außerdem wurde das formale Denken deutlich geordneter, jedoch wurde die empfohlene Medikamentengabe in Depotform von der Beschuldigten abgelehnt. Nach ausreichender Stabilisierung und Teilremission der psychotischen Inhalte wurde die Beschuldigte in Absprache mit ihrem gesetzlichen Betreuer bei fehlenden Rückhaltegründen am … auf ihren Wunsch hin nach Hause entlassen.
8. Wenige Tage später begab sich die Beschuldigte wiederum freiwillig ins … Nach den Krankenakten habe die Beschuldigte bei ihrer Aufnahme in der Klinik angegeben, Hilfe zu suchen, da sie bedroht werden würde. Auch habe sie ihre Familie angezeigt und nun habe sie Angst, von der Polizei festgenommen zu werden. Bereits am Folgetag, dem … äußerte die Beschuldigte jedoch wieder einen dringenden Entlassungswunsch. Nachdem die Beschuldigte eine weitere Eindosierung der neuroleptischen Therapie, welche im Rahmen einer stationären Behandlung angeboten wurde, ablehnte und wegen fehlender Rückhaltegründe wurde sie am … nach Hause entlassen.
9. Vom … bis … erfolgte ein abermaliger stationärer Aufenthalt im … In der Krankenakte ist erfasst, dass die Beschuldigte die aus Voraufenthalten bekannten inhaltlichen Denkstörungen in Form von Beeinträchtigungen und Verfolgungserleben durch Mitbewohner des Mietshauses zeige. Ihr formales Denken sei sprunghaft und beschleunigt, jedoch weitgehend kohärent. Am … wurde die Beschuldigte auf eigenen Wunsch abermals entlassen, ohne dass eine weitergehende Behandlung hätte stattfinden können.
10. Vom … bis … kam es zu einem weiteren stationären Aufenthalt der Beschuldigten in einer psychiatrischen Klinik. Diesem Aufenthalt war der untern B. II. 5. festgestellte Sachverhalt vorausgegangen.
11. Zu einer weiteren stationären Aufnahme kam es am … welcher bis … andauerte. Grund für das Aufgreifen und Einliefern der Beschuldigten durch die Polizei war der unter B. II. 6. festgestellte Sachverhalt. Am … wurde die Beschuldigte unter den üblichen Umständen wieder entlassen.
12. Vom … bis … befand sich die Beschuldigte erneut freiwillig stationär im … in … Am … wurde die Beschuldigte unter den üblichen Umständen entlassen.
13. Vom … bis … befand sich die Beschuldigten in Folge des unter B. II. 7. festgestellten Sachverhalts stationären Aufenthalt im … in … Die Beschuldigte wurde am 3. Tag unter den üblichen Umständen aus dem Klinikum wieder entlassen.
14. Zu der Hauptverhandlung in diesem Verfahren am … war die Beschuldigte zunächst nicht und ab 13.00 Uhr nach Vorführung durch die Polizei erschienen. Auf Grund der Erkenntnisse aus dem ersten Tag der Hauptverhandlung erging nach erfolgter Anhörung am Ende des ersten Hauptverhandlungstages der Unterbringungsbefehl des Landgerichts München II vom … Az.: … auf Grund dessen die Beschuldigte seither vorläufig gemäß § 126 a StPO im … untergebracht ist.
IV. Vorstrafen
Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Im Auszug aus dem Bundeszentralregister für die Beschuldigte finden sich keine strafrechtlichen Eintragungen.
B. Festgestellter Sachverhalt
I. Taten am … (Antragsschrift vom …)
Am … kam es ab 16.15 Uhr in der … in … zu folgenden Taten der Beschuldigten, welche sich zu dem Tatzeitpunkt jeweils in einer akuten schizophrenen Psychose befand:
1. Die Beschuldigte ging aus Richtung der … kommend die … entlang und traf dort auf Höhe der Hausnummer … auf den zum Tatzeitpunkt 16-jährigen Geschädigten … Wenige Meter hinter … ging das Ehepaar … in dieselbe Richtung wie er. Die Beschuldigte fühlte sich aufgrund der akuten Exazerbation ihrer Erkrankung von dem Geschädigten … angegangen und provoziert, obwohl dies objektiv nicht der Fall war. Die Beschuldigte fing an, Fauchgeräusche in Richtung des Geschädigten … auszustoßen und sich weiter auf ihn zuzubewegen. Dabei starrte sie ihn an und machte mit ihren Armen weit ausholende, drohende Bewegungen. Der Geschädigte bekam Angst, machte kehrt und rannte davon. Die Beschuldigte folgte dem Geschädigten …, welcher an dem Ehepaar … vorbei zu seinem elterlichen Anwesen in der … eilte. Bei der Verfolgung kam auch die Beschuldigte an dem Ehepaar … vorbei, holte dabei mit ihrem Arm aus und schlug dem Geschädigten … mit der Hand in die rechte Seite seines Oberkörpers, um diesem Schmerzen zuzufügen. Sie tat dies, da sie aufgrund der vorliegenden akuten Psychose empfand, dass sie von den Eheleuten … ebenfalls angegangen und bedroht werde, was objektiv nicht der Fall war. Entgegen der Intention der Beschuldigten erlitt der Geschädigte … jedoch keine erheblichen Schmerzen oder Verletzungen.
2. Die Beschuldigte gab die Verfolgung des Geschädigten … auf, nachdem dieser auf das elterliche Grundstück ausgewichen war, und trat stattdessen auf die Fahrbahn der … Dort zwang sie den Geschädigten …, der mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen …, der Geschädigten … auf der … fuhr, zur Anhaltung seines Fahrzeugs bis zum Stillstand. Der Geschädigte … welcher ohnehin mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone fuhr, konnte die Beschuldigte schon aus einiger Entfernung sehen und hatte deshalb, als die Beschuldigte ihn in seinem Fahrzeug aufhielt, seine Geschwindigkeit bereits weiter verlangsamt, so dass er zwar von der Beschuldigten zum Stehenbleiben gezwungen wurde, jedoch keine allzu starke Bremsung vornehmen musste. Der Geschädigte … konnte jedoch nur so einen Zusammenstoß vermeiden. Die Beschuldigte fühlte sich aufgrund ihrer schizophrenen Psychose von den Geschädigten … und dessen Beifahrerin … unter anderem aufgrund der Tatsache, dass beide Sonnenbrillen trugen und mit dem Auto fuhren, provoziert und bedroht. Eine tatsächliche Bedrohung war objektiv in keiner Weise gegeben. Nachdem der Geschädigte … stehen geblieben war, stieg die Beschuldigte mit erhobener Faust auf die Motorhaube des Pkw, schlug auf die Motorhaube und die Windschutzscheibe des Fahrzeugs mit ihren Fäusten ein und zerkratzte mit den Fingernägeln teilweise den Lack der Motorhaube. Sie schrie, bewegte unkontrolliert Arme und Hände umher und zeigte den Insassen des Fahrzeugs, den Geschädigten … und deren zum Tatzeitpunkt 4-jährigen Sohn auf dem Rücksitz, den ausgestreckten Mittelfinger, um ihre Missachtung auszudrücken. Die Geschädigte … hatte dabei große Angst vor der Beschuldigten, so dass sie die Zentralverriegelung des Fahrzeugs versperrte und dem Zeugen … verbot, das Fahrzeug zu verlassen. Das Kind auf dem Rücksitz begann angesichts des Auftritts der Beschuldigten zu weinen und konnte zunächst auch nicht beruhigt werden. Erst nach mindestens zwei Minuten verließ die Beschuldigte, die permanent auf die Windschutzscheibe und die Motorhaube schlug, wieder die Motorhaube des Pkw und entfernte sich von der Fahrbahn der … und sodann in Richtung … An der Motorhaube des Pkw der Geschädigten … entstand durch das Verhalten der Beschuldigten ein Sachschaden in Höhe von 1.500 Euro.
3. Die Beschuldigte begab sich sodann in den Hof des Anwesens … des Geschädigten …, des Stiefvaters des Geschädigten … Der Geschädigte … verwies die Beschuldigte seines Hofes, woraufhin die Beschuldigte diesen in ihr Wahnsystem aufnahm und ihn aufgrund ihrer Erkrankung als Gegner und Satanisten ansah. Aufgrund dessen schlug sie ihm unvermittelt mit der Faust mit nicht unerheblicher Wucht ins Gesicht auf die Nase, um diesen zu verletzen. Der Geschädigte … erlitt hierdurch starke Schmerzen an der Nase und hatte das Gefühl, dass diese infolge des Schlages bluten würde. Tatsächlich blutete seine Nase aber nicht. Weitere Schläge der Beschuldigten wehrte der Geschädigte … ab, indem er die Beschuldigte festhielt. Die Beschuldigte setzte sich dann erschöpft im Hof des Anwesens … auf den Boden. Der Geschädigte …, der die Beschuldigte zum Eigenschutz festgehalten hatte, ließ daraufhin die Beschuldigte wieder los. Die Beschuldigte stand jedoch wieder auf und setzte dann erneut dazu an, mit den Händen in Richtung des Geschädigten … zu schlagen, um diesem Schmerzen zuzufügen. Dies gelang ihr aber nicht, da der Zeuge … ihren Schlägen ausweichen und sie dann wieder festhalten konnte. Um 16.25 Uhr trafen die zwischenzeitlich von mehreren Zeugen und Geschädigten alarmierten uniformierten Polizeibeamten … und … ein. Die Beschuldigte befand sich nach wie vor in einem psychotischen Zustand, wenngleich sie die Polizeibeamten als solche erkannte, und machte auf alle anwesenden durch ihre unverständlichen Äußerungen und Bewegungen einen verwirrten und aggressiven Eindruck. In ihrer Gedankenwelt waren alle um sie herumstehenden Personen Satanisten. Zur Eigensicherung legten die Polizeibeamten der Beschuldigten nun wegen ihres nach wie vor aggressiven Auftretens Handfesseln an. Die Beschuldigte trat mit den beschuhten Füßen während der Klärung des Sachverhalts durch die Beamten in Richtung der Beine des Polizeibeamten …, um diesem Schmerzen zuzufügen und um sich weiteren Maßnahmen zu entziehen. Dies gelang ihr jedoch nicht, da … den Tritten ausweichen konnte, so dass die Beschuldigte ihre Absicht nicht mehr erreichen konnte. Die Beschuldigte bezeichnete den Polizeibeamten … dabei mehrfach als „Bullenschwein“, „Arschloch“ und „Drecksau“, um diesen in seiner Ehre herabzusetzen.
4. Zur Verstärkung, und da sich zunächst keine weibliche Polizeibeamtin vor Ort befand, wurden die beiden uniformierten Polizeibeamten … und … hinzugerufen. Aufgrund der psychischen Verfassung und des aggressiven Verhaltens der Beschuldigten wurde auch ein Rettungswagen verständigt. Als die Rettungsassistentin …, die aufgrund ihrer Dienstkleidung als solche erkennbar war, eintraf und die Beschuldigte untersuchen wollte, trat die Beschuldigte mit den beschuhten Füßen in Richtung der Beine der Geschädigten … um dieser dadurch Schmerzen zuzufügen und diese von der Vornahme weiterer Handlungen abzuhalten. Die Geschädigte … konnte dem Tritt mit einem Ausfallschritt nach hinten ausweichen, so dass die Beschuldigte ihre Absicht der Schmerzenszufügung nicht mehr erreichen konnte. Weiter Tritte verhinderten nunmehr die Polizeibeamten, die die Beschuldigte fixierten und mittels Rettungswagen in das …, einer psychiatrischen Klinik, verbrachten. Auf dem Weg in das Klinikum äußerte die Beschuldigte gegenüber der im Rettungswagen sitzenden Polizeibeamtin … fortwährend das Wort „Nutte“ und zeigte dieser den ausgestreckten Mittelfinger, um diese in ihrer Ehre herabzusetzen. Ferner spuckte die Beschuldigte in Richtung des Gesichts der Geschädigten …, um Ihre Missachtung zum Ausdruck zu bringen, traf sie jedoch nicht, da diese rechtzeitig zurückweichen konnte.
Die Geschädigten … und … stellten jeweils Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft hält darüber hinaus aufgrund des besonderen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen hinsichtlich der (versuchten) Körperverletzungen und der Sachbeschädigung für geboten.
II. Vorfälle nach den Taten vom … (Nachtatvorfälle)
1. Am … um 17.00 Uhr befand sich die Beschuldigte in der Filiale der Bäckerei … in der … in … Die Beschuldigte wies einen akut psychotischen Zustand auf. Sie schrie in dem Ladengeschäft für alle weiteren Anwesenden inhaltlich unverständlich umher und belästigte die Kunden des Ladengeschäfts, indem sie intensiv auf diese einredete. Nachdem auf Grund des Verhaltens der Beschuldigten die Polizei alarmiert worden war, verließ die Beschuldigte das Ladengeschäft der Bäckerei und fuhr auf einem Fahrrad davon. Im Rahmen der eingeleiteten polizeilichen Fahndung konnte die Beschuldigte durch eine Polizeistreife auf der Ortsdurchgangsstraße von … angetroffen werden. Die Beschuldigte versuchte zu diesem Zeitpunkt durch wildes Gestikulieren den Straßenverkehr auf der … in … auf Höhe der Hausnummer … „zu regeln“. Auf die Ansprache durch die Polizeistreife, bestehend aus … und deren Streifenkollegen, reagierte die Beschuldigte zunächst ruhig, fing sodann jedoch – aus Sicht der Polizeibeamten plötzlich – an zu schreien, ohne dass der Wortlaut ihrer Äußerungen verständlich gewesen wäre. Verständlich äußerte sie lediglich, dass sie um einen Arzt bitte, da sie krank sei. Auf Grund ihres aggressiven Auftretens durch ihr fortwährendes Schreien und Ausholen mit den Armen wurde die Beschuldigte durch die beiden eingesetzten Polizeibeamten mittels Handfesseln gefesselt und zur Dienststelle in … verbracht. Vor der Verbringung in den Dienst-Pkw verweigerte die Beschuldigte das Gespräch mit den Beamten und sprach stattdessen mit Vögeln in der Freiluftvoliere einer Zoohandlung. Auf der Polizeidienststelle angekommen verweigerte die Beschuldigte weiterhin das Gespräch, schrie nun stattdessen die anwesenden Personen – im Wesentlichen die diensthabenden Polizeibeamten, vor allem … sowie deren Streifenpartner – an und beschimpfte sie mit zusammenhanglosen Sätzen und machte Tretbewegungen mit ihren Füßen in Richtung der genannten anwesenden Personen. Auf Grund des für die Polizeibeamten nicht erkennbaren Grundes der Aggressivität der Beschuldigten und des aus Sicht der Polizeibeamten offensichtlichen Vorliegens einer psychischen Erkrankung wurde die Beschuldigte sodann in das … eingeliefert. Auch dort schrie sie bei der Aufnahme umher, machte beleidigende Äußerungen gegenüber Polizei und Klinikpersonal, und verblieb bis … in der Klinik.
2. Am … um 17.50 Uhr befand sich die Beschuldigte im Bereich der … und der … in … Die Beschuldigte fühlte sich wieder von Personen bedroht und hatte die Absicht, die Polizei herbeizuschaffen. Dazu hatte die Beschuldigte eine Spielzeugpistole in der Hand, welche für vorbeifahrende Autofahrer zwar als Pistole, nicht jedoch als Spielzeug erkennbar war, und lief immer wieder spontan über die Straße, wodurch sie mehrfach Fahrzeuge zum Abbremsen zwang. Eine von mehreren Autofahrern alarmierte Polizeistreife, bestehend aus … und dessen Streifenpartner, traf gegen 18.00 Uhr am Ort des Geschehens ein und konnte die Beschuldigte lautstark schreiend auf dem Boden sitzend antreffen. Die für die beiden Polizeibeamten sichtbar verwirrte Beschuldigte gab auf deren Nachfrage an, dass sie von allen Leuten bedroht werde. Sie fürchte um ihr Leben. Sie zeigte vor den beiden Polizeibeamten in die Leere und gab an, dass dort die entsprechenden Personen stehen würden. Sie würden sich jedoch so geschickt verstecken, dass die Polizeibeamten sie nicht sehen könnten. Weiter gab die Beschuldigte gegenüber den Polizeibeamten an, dass sie die Waffe, bei welcher es sich um eine dunkle Spielzeugpistole handelte, zu Selbstverteidigungszwecken benötige, da die Polizei ihr sonst nicht helfen würde, da sich alle Polizisten, Ärzte, Staatsanwälte und Richter gegen sie verschworen hätten und sie erpressen wollten. Dazwischen schrie die Beschuldigte immer wieder lauthals unverständlich um sich und benannte wahllos eine nichtmehr genau ermittelbare Anzahl von Passanten mit nichtmehr ermittelbaren Schimpfworten, um diese dadurch in ihrer Ehre zu kränken und sie herabzuwürdigen. Auf Grund der sich aus Sicht der Polizeibeamten … und dessen Streifenpartner steigernden Aggressivität der Beschuldigten und ihrer zunehmend gefühlten feindseligen Haltung gegenüber den eingesetzten Beamten wurden der Beschuldigten schließlich Handfesseln angelegt. Nachdem die Beschuldigte im weiteren Verlauf aus Sicht der Polizeibeamten wirre Verfolgungs- und Holocaust-Theorien ausgebreitet hatte, wurde die Unterbringung der Beschuldigten im … eingeleitet.
3. Am … um 16.45 Uhr ereilte die Beschuldigte abermals eine akute Psychose mit wahnhaftem Erleben und nicht vorhandenen Bedrohungsszenarien, in der sie in ihrer Wohnung in der … in … in Anwesenheit ihres Bruders randalierte und um sich schrie. Der Bruder der Beschuldigten rief aus Angst die Polizei. Als eine Polizeistreife bestehend aus … und dessen Streifenpartner vor Ort eintraf, konnte sie mit der Beschuldigten Kontakt aufnehmen. Die Beschuldigte gab zunächst an, selbst in das … zu wollen, da sie „nicht klarkomme“. Im Laufe des Gesprächs mit den beiden Polizeibeamten wurde sie immer aggressiver. Schließlich warf sie wieder Gegenstände in der Wohnung umher und schickte sich an, auf die beiden Polizeibeamten auch loszugehen. Da sie anders nicht zu beruhigen war, mussten ihr Handfesseln angelegt werden. Auf Grund des Zustands der Beschuldigten wurde diese sodann in das … eingewiesen und und mittels eines angeforderten Krankentransportwagens dorthin verbracht.
4. Am … um 12.00 Uhr befand sich die Beschuldigte bei ihrer Mutter … in deren Wohnung in der … in … Nachdem sich die Beschuldigte zu ihrer Mutter begeben hatte, kam es zum Streit zwischen Mutter und Tochter. Die Beschuldigte war auf Grund einer abermaligen akuten Psychose der Überzeugung, dass nicht nur sie, sondern auch ihre Mutter verfolgt und bedrängt würde, und dass auch diese sich das nicht gefallen lassen dürfe. Als die von der Mutter alarmierten Polizeibeamten … und … kurz darauf bei der Wohnung der Geschädigten in der … in … ankamen, war die Beschuldigte bereits nicht mehr vor Ort.
5. Am … zwischen 04:50 Uhr und 05.20 Uhr stand die Beschuldigte vor dem Anwesen … in … an der Straße und fiel dadurch auf, dass sie die ganzen 30 Minuten lang laut um sich schrie. Nachdem eine von Anwohnern alarmierte Polizeistreife bestehend aus … und … dort eingetroffen war, stellte diese fest, dass die Beschuldigte sich mit einer imaginären Person in einem intensiven Streitgespräch befand. Weder vor Ort, noch nachdem die Beschuldigte auf die Polizeidienststelle in … verbracht worden war, konnte sie sich beruhigen und schrie weiter Unverständliches umher. Dann verließ die Beschuldigte die Dienststelle und begab sich zur Filiale der Bäckerei … in der … in … In dem Ladengeschäft fing die Beschuldigte an, anwesende Personen zu mit Schimpfworten zu benennen und verbal anzugehen, so dass wieder die Polizei gerufen wurde. Der genaue Wortlaut der Äußerungen der Beschuldigten ließ sich dabei nicht mehr rekonstruieren. Als die Polizeistreife bestehend aus … und … um 06.45 Uhr dort eintraf, konnte sie abermals die erkennbar sich in einer akuten psychotischen Phase befindliche Beschuldigte nicht beruhigen. Nachdem die beiden eingesetzten Polizeibeamten auf Grund der Gesamtumstände und dem konkreten Verhalten der Beschuldigten von einer akuten Fremdgefährdung ausgingen, wurde die Beschuldigte abermals im … untergebracht.
6. Am … gegen 22.45 Uhr befand sich die Beschuldigte vor der Tankstelle … in …, schrie aggressiv um sich und ging wahllos Passanten an. Die Beschuldigte konnte sich wahnbedingt nicht kontrollieren und fühlte sich wieder von allen Personen verfolgt und bedroht. Als um 22.50 Uhr eine alarmierte Polizeistreife, bestehend aus … und dessen Streifenpartner, dort eintraf, nahm die Beschuldigte ihren Schlüssel und gestikulierte mit diesem in der Hand bedrohlich und ungestüm in Richtung der Polizisten. Nachdem die Beschuldigte sowohl gegenüber den beiden Polizeibeamten als auch gegenüber imaginären Personen, die sich die Beschuldigte einbildete und welche tatsächlich nicht existierten, fortlaufend Drohungen aussprach, deren genauer Wortlaut nicht mehr ermittelbar ist, wurde ein Rettungsdienst samt Notarzt hinzugezogen und sodann die Beschuldigte im … untergebracht.
7. Am … wurde die Polizei von Anwohnern zu dem Anwesen der Wohnung der Beschuldigten in der … in … gerufen, da die Beschuldigte in ihrer Wohnung in der … in … laut um sich schreie und auch einen Aschenbecher nach einem Passanten von ihrem Balkon aus geworfen habe. Die Beschuldigte wurde daraufhin durch die eingesetzte Polizeistreife bestehend aus … und dessen Streifenpartner aufgesucht – dabei schrie die Beschuldigte weiter um sich – und nach der Feststellung, dass diese sich aus Sicht der beiden Polizeibeamten offensichtlich wieder in einem psychotischen Zustand befand, zur Einweisung in das … verbracht.
III. Schuldfähigkeit
Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten war zum Zeitpunkt sämtlicher unter Ziffer I. und Ziffer II. aufgeführten Taten bzw. Sachverhalte auf Grund einer krankhaften seelischen Störung in Gestalt einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenien (ICD-10 F 20.0) aufgehoben.
C. Beweiswürdigung
I. Feststellungen zur Person
1. Die Feststellungen zu den Grunddaten, den Familienverhältnissen, der schulischen und beruflichen Entwicklung der Beschuldigten und ihren beruflichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Sachverständigen … der insofern auch Angaben als (sachverständiger) Zeuge machen konnte. Der Sachverständige … konnte sich hierbei neben den Erkenntnissen aus der aktuellen Exploration und Nachuntersuchung der Beschuldigten am … in den Praxisräumlichkeiten der Praxis für Wohnungslose in der … in … auch auf Kenntnisse aus den ärztlichen Unterlagen des … sowie seine persönliche, weit über 10 jährige Vertrautheit mit dem Fall der Beschuldigten als früherer behandelnder Arzt im … stützen. Die Beschuldigte bestätigte in der Hauptverhandlung die Angaben des Sachverständigen zu ihren familiären Verhältnissen und ihrer Jugend.
2. Die Feststellungen zu dem Suchtmittelkonsum der Beschuldigten beruhen auf den Angaben des Sachverständigen …, der insofern auch Angaben als (sachverständiger) Zeuge machen konnte. Der Sachverständige … konnte sich hierbei neben den Erkenntnissen aus der aktuellen Exploration und Nachuntersuchung der Beschuldigten am … in den Praxisräumlichkeiten der Praxis für Wohnungslose in der … in … auch auf Kenntnisse aus den ärztlichen Unterlagen des … sowie seine persönliche langjährige Vertrautheit mit dem Fall der Beschuldigten als früherer behandelnder Arzt im … stützen. Die Beschuldigte bestätigte in der Hauptverhandlung die Angaben des Sachverständigen zu ihrem Tabak- und Alkoholkonsum.
3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschuldigten und dem Unterbringungsverlauf beruhen auf den Angaben des Sachverständigen … der insofern auch Angaben als (sachverständiger) Zeuge machen konnte. Der Sacverständige … konnte sich hierbei neben den Erkenntnissen aus der aktuellen Exploration und Nachuntersuchung der Beschuldigten am … in den Praxisräumlichkeiten der Praxis für Wohnungslose in der … in … auch auf die Kenntnisse hinsichtlich der Krankengeschichte aus den ärztlichen Unterlagen des … sowie seine persönliche langjährige Vertrautheit mit dem Fall der Beschuldigten als früherer behandelnder Arzt im … stützen. Die von dem Sachverständigen … vorgetragenen Befundtatsachen aus der Krankengeschichte des Krankenhauses … konnten dabei teilweise auch, soweit es sich um die mit den polizeilichen Erkenntnissen über die Beschuldigte übereinstimmenden Sachverhalte (Vorfälle vom … und …) handelte, durch die von den Zeugen … und … dargelegten polizeilichen Erkenntnisse hinsichtlich der Polizeieinsätze mit Beteiligung der Beschuldigten und anschließenden Einlieferungen in eine Klinik bestätigt werden. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschuldigten beruhen die Feststellungen insofern auch auf deren eigenen Angaben, soweit sie von ihren Eindrücken und ihrer Sicht auf die Dinge in der Hauptverhandlung berichten konnte. So gab die Beschuldigte in der Hauptverhandlung an, dass sie von vielen Leuten, insbesondere auch ihren Nachbarn, verfolgt werde. In dem Haus, in dem sie gegenwärtig wohne, sei nichts normal; sie selbst sei normal, aber die Umstände, die seien nicht normal. Nachbarn hätten das Haus besetzt, und niemand unternehme etwas dagegen. Alle gingen in ihrer Wohnung ständig ein und aus, ohne dass sie jemanden hereinließe, Nachbarn wie die Polizei. Dennoch lägen die Probleme mit der Hausgesellschaft an ihr selbst. In dem Haus, in dem sie momentan wohne, stinke es, das sei ein Problem. Es komme von überall ein Gestank her. Weiter gab die Beschuldigte selbst an, dass sie bei Bedarf rezeptfreie Medikamente nehmen würde. Eine Medikation zur Behandlung ihrer Krankheit benötige sie jedoch nicht, denn wenn sie dauerhaft in Ruhe gelassen würde, dann brauche sie auch keine Spritze. Der Arzt … sehe immer anders aus, jedes Mal, wenn sie ihn sehe. Sie erkenne ihn jedoch trotzdem wieder und wisse, dass er es sei. Außerdem gab sie an, dass sie wisse, dass sie anderen Leuten Angst mache, rechtfertigte dies jedoch damit, dass sie selbst ja auch Angst habe vor anderen, welche sie verfolgten, und diese eigentlich eingesperrt und bewacht werden müssten.
4. Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Beschuldigten beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister, welcher keine Eintragungen enthielt.
II. Feststellungen zum Sachverhalt
Die Feststellungen der Kammer zu den Geschehnissen vom … beruhen auf den Angaben der Beschuldigten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den Angaben des Zeugen …, den Angaben des Zeugen …, den Angaben der …, den Angaben des Zeugen …, den Angaben des Zeugen …, den Angaben der Zeugin … den Angaben des Zeugen …, den Angaben des Zeugen …, des Zeugen … sowie den Angaben der Zeugin … Die Feststellungen zu den Vorfällen nach den Taten vom … beruhen auf den Angaben der Beschuldigten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie den Angaben der Zeugen … und … Die Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit der Beschuldigten beruhen auf den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen … sowie den Angaben der Beschuldigten in der Hauptverhandlung und dem Eindruck der Beschuldigten, welchen diesen in der Hauptverhandlung machte.
1. Die Feststellungen zu den Geschehnissen am … bis zu dem Schlag der Beschuldigten gegen den Geschädigten … beruhen neben der Einlassung der Beschuldigten hierzu auf den Angaben der Zeugen … und …
a) Die Beschuldigte hatte sich zunächst dahingehend eingelassen, dass sie sich an die Vorfälle vom … nicht erinnern könne. Im Laufe der Hauptverhandlung gab sie anlässlich der Aussagen von Zeugen jedoch immer wieder an, sich jetzt doch an einzelne Momente erinnern zu können. Hinsichtlich des Schlags zu Lasten des Geschädigten … führte die Beschuldigte nach der Entlassung des Geschädigten als Zeugen aus, dass dieser ihr entgegengekommen sei auf dem Gehweg und sie angesehen habe. Daraufhin habe sie ihm „eine geklatscht“, da sie sich provoziert gefühlt habe. Sie habe dem Geschädigten … „eine mitgegeben“ „zur Demonstration“, dass er sie nicht aufregen solle. Im Übrigen seien alle, die dort auf der Straße rumliefen, Satanisten; jedenfalls sähen sie so aus.
b) Der Zeuge … gab an, dass er zur Tatzeit gerade sein Elternhaus verlassen hatte und die … entlang ging. Die Beschuldigte bemerkte er, als sie ihm auf dem Gehsteig entgegengeschwankt sei und dabei Ausholbewegungen mit ihren Armen gemacht habe. Ihr Gesichtsausdruck habe ihn verängstigt. Sie sei auf ihn zugelaufen, da habe er richtig Angst bekommen, und dann sei er umgekehrt und weggelaufen. Er habe beschlossen, von der Beschuldigten wegzulaufen, als diese Fauchgeräusche aus etwa 2 Meter Entfernung in seine Richtung gemacht habe und ihn dabei komisch angesehen habe. Als er weggelaufen sei, sei er an dem Ehepaar … vorbeigelaufen, welche hinter ihm auf dem Gehweg in dieselbe Richtung wie er gegangen seien. Dass die Beschuldigte den Mann geschlagen habe, das habe er nicht selbst gesehen, da er da schon an dem Ehepaar vorbei gewesen sei und nicht mehr nach hinten geblickt habe. Er sei dann heimgelaufen.
c) Die Zeugin … gab an, dass sie am … gegen 16:15 Uhr zusammen mit ihrem Mann, dem Zeugen …, einige Meter hinter dem ihnen bis dahin unbekannten Zeugen … auf der … in … auf dem Gehweg ging. Die Beschuldigte sei ihnen entgegengekommen und habe sie im ersten Augenblick an die Figur „Gollum“ aus den Herr der Ringe-Filmen erinnert hätte, so wie sie auf sie zugekommen sei. Man habe nicht erkennen können, ob es sich um eine Frau oder um einen Mann gehandelt habe. Der Junge, der vor ihnen gegangen sei – der Zeuge … – habe plötzlich „oh Scheiße“ gerufen und sei dann umgekehrt und nach hinten weggelaufen. Die Beschuldigte sei ihm gefolgt und habe ihren Mann … im Vorbeigehen geboxt, auf den Oberarm oder in die Seite, das habe sie nicht genau erkennen können, da sie hinter ihm gestanden sei.
d) Der Zeuge … konnte die Angaben seiner Frau bestätigen und gab weiter an, dass er sich zunächst nicht sicher gewesen sei, ob der Zeuge … und die Beschuldigte sich nicht kennen würden, da sie aus seiner Sicht aufeinander zugegangen seien und er ihr Verhalten nicht habe verstehen können. Er habe überlegt, ob das alles ein Scherz zwischen den beiden sei. Der Junge vor ihm habe sich jedoch sodann – nach seiner Ansicht aus Panik – umgedreht und sei nach hinten weggelaufen. Die Beschuldigte sei ihm gefolgt und habe ihm, dem Zeugen …, im Vorbeigehen in den Bauch geschlagen. Der Schlag habe ihm letztlich aber keine relevanten Schmerzen bereitet.
e) Die Zeugen … und … machten in der Hauptverhandlung jeweils in sich schlüssige und im Wesentlichen übereinstimmende Angaben. Ein Belastungseifer war bei keinem der Zeugen zu erkennen. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Sachverhalt tatsächlich wie von den Zeugen geschildert zugetragen hat.
2. Die Feststellungen hinsichtlich der anschließenden Geschehnisse rund um den von dem Zeugen … geführten Pkw der Zeugin … beruhen neben den Angaben der Beschuldigten hierzu insbesondere auf den umfänglichen und übereinstimmenden Angaben der Zeugen … und …
a) Die Beschuldigte ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass aus ihrer Sicht der Vorfall mit der Motorhaube eigentlich nichts Besonderes gewesen sei. Die Insassen des Autos hätten sie jedoch provoziert, da sie „so Kitschsonnenbrillen“ getragen hätten. Sie habe dann leicht auf die Motorhaube geschlagen, eben wegen der Sonnenbrillen, und da das Auto so langsam gefahren sei. Sie habe sich insgesamt in der Situation sehr bedrängt gefühlt.
b) Der Zeuge …, welcher das geschädigte Fahrzeug führte, gab an, dass er die Beschuldigte schon von weitem gesehen habe, und deshalb sich auf die Verkehrssituation habe einstellen können. Zunächst habe er gedacht, die Beschuldigte wolle die Fahrbahn überqueren. Dies sei jedoch dann nicht der Fall gewesen, und sie sei mitten auf der Fahrbahn stehen geblieben. Er habe das Fahrzeug dann auf der Fahrbahn bis zum Stillstand abgebremst, da er an der Beschuldigten nicht habe vorbeifahren können. Die Beschuldigte sei dann vor dem Auto gestanden und habe die Insassen des Fahrzeugs komisch angesehen und dann auch angeschrien. Was sie geschrien habe, könne er nicht mehr sagen, sie habe jedoch die ganze Zeit geschrien. Sie sei dann auf die Motorhaube gesprungen und habe mit ihren Fäusten fortwährend gegen die Motorhaube und gegen die Windschutzscheibe geschlagen. Er habe eigentlich aussteigen wollen, seine Frau, die auf dem Beifahrersitz saß, habe ihm dies jedoch untersagt und die Zentralverriegelung des Fahrzeugs betätigt. Der gemeinsame Sohn auf dem Rücksitz habe geweint, um diesen habe sich seine Frau gekümmert. Nach gefühlten zwei bis drei Minuten sei die Beschuldigte dann von der Motorhaube verschwunden und weggegangen.
Über den Schaden an der Motorhaube habe er einen Kostenvoranschlag über 1.500 Euro eingeholt, der Schaden sei jedoch nicht repariert worden.
c) Die Zeugin …, welche als Beifahrerin in dem Fahrzeug saß, gab an, dass ihr Mann stehengeblieben sei, da es so ausgesehen habe, als ob die Beschuldigte über die Straße gehen wollen würde. Sie sei jedoch direkt vor dem Fahrzeug stehengeblieben und dann auf die Motorhaube gesprungen. Sie habe mit den Fäusten fortdauernd gegen die Scheibe und auf die Motorhaube geschlagen. Letztere sei dabei verbeult und verkratzt worden. Ihr Mann habe aussteigen wollen, sie habe dies jedoch aus Angst unterbunden, auch das Kind auf dem Rücksitz habe bereits geweint. Die Beschuldigte sei dann irgendwann ohne erkennbaren Grund weggelaufen, die Polizei habe sie später gestellt. Die Beschuldigte habe auf sie einen vom durchschnittlich zu erwartenden Normalzustand erheblich abweichenden Eindruck gemacht. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die Beschuldigte jedenfalls betrunken gewesen sei, sie könne mangels Erfahrung jedoch weiter nicht einschätzen, worauf der Zustand der Beschuldigten letztendlich beruhte.
Der Schaden an dem Auto habe auch nach ihrer Erinnerung laut eines Kostenvoranschlages etwa 1.500 Euro betragen; das Auto sei jedoch zwischenzeitlich ohne Reparatur verkauft worden.
d) Die Zeugin … gab an, dass die Beschuldigte, nachdem sie die Verfolgung des Zeugen … aufgegeben habe, auf die Fahrbahn der Straße gelaufen sei. Dort habe aufgrund der Beschuldigten ein Fahrzeug stehenbleiben müssen, und sie sei auf die Motorhaube des Fahrzeugs gesprungen. Der Fahrer sei nicht sehr schnell gefahren, so dass er habe gefahrlos anhalten können. Die Beschuldigte habe sodann erst auf die Motorhaube und dann auch auf die Windschutzscheibe des Fahrzeugs eingeschlagen. Irgendwann sei die Beschuldigte dann wieder von dem Fahrzeug heruntergestiegen und in Richtung der … davongegangen. Ihr Mann, der Zeuge …, sei ihr dann noch in einigem Abstand gefolgt, um zu verhindern, dass die Beschuldigte unerkannt entkommen könne.
e) Der Zeuge … konnte die gleichen Beobachtungen wie die Zeugin … machen, und gab an, er habe das Gefühl gehabt, dass die Beschuldigte für etwa fünf Minuten auf der Motorhaube gewesen sei. Die Beschuldigte sei dann in das Anwesen … abgebogen.
f) Die Zeugen … und … machten in der Hauptverhandlung jeweils in sich schlüssige und im Wesentlichen übereinstimmende Angaben. Ein Belastungseifer war bei keinem der Zeugen zu erkennen. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Sachverhalt tatsächlich wie von den Zeugen geschildert zugetragen hat.
g) Hinsichtlich der Schäden an dem Fahrzeug konnten auch die hierzu erstellten Lichtbilder aus der Akte in Augenschein genommen werden, auf welchen eine zerkratzte und verbeulte Motorhaube eines 1er BMW deutlich zu erkennen ist.
3. Die Feststellungen zu den Geschehnissen im Hof des Anwesens … in … beruhen insbesondere auf den Angaben der Zeugen … und … Die Zeugen konnten jeweils in sich stimmige und miteinander übereinstimmende Angaben machen.
a) Die Beschuldigte lies sich hinsichtlich des Geschehens im Hof des Anwesens … zunächst dahingehend ein, dass der Geschädigte … sie festgehalten, sie ihn aber nicht geschlagen hätte. Sie habe auch niemanden getreten, sie habe nur einmal ihre Füße ausgelockert. Sie habe gar nicht gewusst, was die Polizisten auf einmal von ihr wollten. Einer der Beamten sei aber sehr nett zu ihr gewesen. Alle anwesenden Personen seien Satanisten gewesen.
Während der Aussage der Zeugin … äußerte die die Beschuldigte in der Hauptverhandlung, dass das Treten nach der Zeugin so stimme, denn sie könne sich jetzt auch selber daran erinnern, dass es so gewesen sei.
b) Der Zeuge … berichtete in der Hauptverhandlung, dass er zunächst mitbekommen habe, dass sein Stiefsohn – der Geschädigte … – kurz nachdem er das Haus verlassen hatte, wieder zurückgekommen ist und offensichtlich „wahnsinnige Angst“ gehabt hatte. Kurze Zeit später sei dann die Beschuldigte zu seiner Einfahrt gekommen. Sie habe auf ihn einen geistig verwirrten Eindruck gemacht. Er habe sie wegschicken wollen, da habe die Beschuldigte ihn jedoch ohne jede Vorwarnung mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Dabei habe er erhebliche Schmerzen verspürt. Er habe das Gefühl gehabt, dass auf Grund des Schlags seine Nase bluten würde, was dann tatsächlich aber nicht der Fall gewesen sei. Die Beschuldigte habe weiter versucht, ihn mit den Händen zu schlagen. Er habe die Beschuldigte dann festgehalten, um zu verhindern, dass sie ihn nochmal schlage. Als sich die Geschädigte auf den Boden setzen wollte, habe er sie losgelassen. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt scheinbar wieder beruhigt gehabt. Kurz danach habe sie jedoch noch ein- oder zweimal versucht, mit den Händen nach ihm zu schlagen, ihn jedoch nicht getroffen. Daraufhin habe er sie wieder festgehalten, bis die Polizei eintraf. Die Beamten hätten dann die Beschuldigte übernommen. Die Beschuldigte hätte unter anderem noch versucht, nach einem der Polizisten zu treten und diese beleidigt. Sie habe sich von niemandem beruhigen lassen.
c) Der Zeuge … konnte berichten, dass er am … zusammen mit dem Zeugen … zu einem Einsatz in die … in … geschickt worden sei. Als die Streife vor Ort angekommen sei, hätte der Zeuge … die Beschuldigte im Hof seines Anwesens gerade festgehalten. Die Beschuldigte hätte sofort begonnen, sie, die beiden uniformierten Polizeibeamten, zu beschimpfen. Nachdem sie sich nicht beruhigte, habe man ihr Handfesseln angelegt. Während der Beamte … sich um die am Boden sitzende Beschuldigte gekümmert habe, habe er, der Zeuge … zunächst versucht, den Sachverhalt aufzuklären und Zeugen ausfindig zu machen. Die Beschuldigte habe dann versucht, den Polizeibeamten … mit den beschuhten Füßen zu treten. Diese habe jedoch ausweichen können. Es seien dann die Polizeibeamten … und … dazugekommen, welche zur Untersuchung der weiblichen Beschuldigten angefordert worden seien. Schließlich sei auch ein Krankenwagen gekommen, welcher auf Grund der psychischen Verfassung der Beschuldigten und der Vorkenntnisse hinsichtlich der Beschuldigten ebenfalls gerufen worden sei. Als die Rettungssanitäterin … auf die Beschuldigte zugegangen sei, um sie zu untersuchen, habe die Beschuldigte versucht, mit den Füßen in Richtung der Beine der Geschädigten … zu treten. Sie habe sie jedoch nicht getroffen, da die Sanitäterin habe ausweichen können. Daraufhin seien der Beschuldigten auch die Füße fixiert worden. Während sie dann in den Rettungswagen verbracht wurde, habe sie weiterhin geschimpft und die Anwesenden beleidigt, etwa mit den Worten: „Bullenschwein“, „Arschloch“ und „Drecksau“. Im Rettungswagen habe sie die Zeugin … noch mit den Worten „Nutte, ich ficke Euch“ weiter beleidigt. Die Beschuldigte sei sodann in die … gebracht und dort aufgenommen worden.
d) Inhaltlich mit denen des Zeugen … übereinstimmende Angaben hierzu machten die weiteren beteiligten Polizeibeamten … und … soweit sie selbst jeweils beteiligt waren und von ihren eigenen Eindrücken berichten konnten. … gab darüber hinaus an, dass die Beschuldigte beim Verbringen in die Klinik auch versucht habe, … ins Gesicht zu spucken und dies nur deshalb nicht gelungen sei, da die Polizistin rechtzeitig zurückgewichen war.
e) Auch die Zeugin … konnte von den Geschehnissen in Übereinstimmung mit den Angaben der Polizeibeamten berichten. Sie gab weiter an, dass der Tritt der Beschuldigten mit dem beschuhten Fuß gegen ihren Unterkörper und ihre Beine gerichtet war, nicht jedoch gegen Oberkörper oder Kopf.
f) Auch die Zeugen … und … machten in der Hauptverhandlung jeweils in sich schlüssige und im Wesentlichen übereinstimmende Angaben. Ein Belastungseifer war bei keinem der Zeugen zu erkennen. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Sachverhalt tatsächlich wie von den Zeugen geschildert zugetragen hat. Die Einlassung der Beschuldigten, sie habe bei dem Vorfall am … im Hof des Anwesens … in … ihre Füße lediglich „ausgelockert“, muss angesichts der anderweitigen übereinstimmenden, in sich und zusammen jeweils schlüssigen und von keinerlei Belastungseifer gezeichneten Aussagen der Zeugen … und … als Schutzbehauptung gewertet werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Aussage der Beschuldigten, dass sie den Zeugen … nicht geschlagen habe, was zur Überzeugung der Kammer bereits anhand der glaubhaften Angaben des glaubwürdigen Zeugen … widerlegt ist.
4. Die Feststellungen zu den Geschehnissen am … beruhen auf den Angaben des Zeugen … Der Zeuge … hat die polizeilichen Vermerke der Polizeiinspektionen … und … ausgewertet und eine Zusammenstellung der polizeilichen Einsätze in Bezug auf die Beschuldigte erstellt. Am … habe es gegen 17:00 Uhr eine Meldung aus einer Bäckereifiliale in … gegeben, dass die Beschuldigte zum wiederholten Male Kunden belästige und im Geschäft herumschreie. Sie sei dann mit einem vermutlich entwendeten Fahrrad davongefahren. Bei der daraufhin nach ihr eingeleiteten Fahndung konnte die Beschuldigte durch eine Polizeistreife bestehend aus … und deren Streifenpartner auf der … angetroffen werden, wo sie durch wildes Gestikulieren den Verkehr „geregelt“ habe. Nach Ansprache durch die beiden Polizeibeamten sei zunächst ein ruhiges Gespräch mit der Beschuldigten möglich gewesen. Plötzlich habe die Beschuldigte jedoch angefangen, völlig unverständliche Sätze zu schreien. Die Beschuldigte habe dann die Beamten um einen Arzt gebeten, da sie krank sei. Aufgrund des weiterhin aggressiven Auftretens und Schreiens und des weiten Ausholens mit ihren Armen sei die Beschuldigte dann im weiteren Verlauf an den Händen gefesselt und auf die Dienststelle in … verbracht worden. Zuvor habe sie sich noch mit den Vögeln in einer Freiluftvoliere einer Zoohandlung unterhalten. Dort habe sich der Eindruck verfestigt, dass die Beschuldigte an einer akuten psychiatrischen Erkrankung leide, da sie Gespräche gegenüber existenten Personen verweigerte, anwesende Personen wahllos beleidigte, in zusammenhanglosen Sätzen um sich schrie und in Richtung anwesender Personen Tretbewegungen ausführte. Die Beschuldigte sei daher in das … gebracht worden. Der Polizeibeamte … machte in der Hauptverhandlung glaubhafte und in sich schlüssige Angaben. Ein Belastungseifer war nicht zu erkennen. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass sich dieser Vorfall wie von dem Zeugen geschildert zugetragen hat.
5. Die Feststellungen zu den Geschehnissen am … beruhen auf den Angaben des Zeugen … sowie teilweise auf den Ergänzungen der Beschuldigten dazu.
a) Die Beschuldigte gab in der Hauptverhandlung an, dass sie die Pistole dabeigehabt habe, um sich selbst zu verteidigen. Ihr würde nämlich sonst niemand helfen, aber wenn sie mit einer Pistole auf der Straße herumliefe, dann würde die Polizei schon kommen.
b) Der Zeuge … berichtete hinsichtlich des Geschehens am … dass die Beschuldigte vor Eintreffen der Polizeistreife, bestehend aus ihm selbst sowie einem Streifenpartner, laut mehrerer Mitteiler mit einer Pistole in der Hand zwischen den Fahrzeugen auf der Fahrbahn der … und der … in … umhergelaufen sei. Die Situation sei aufgrund des regen Feierabendverkehrs denkbar gefährlich gewesen. Fahrzeuge hätten wegen der Beschuldigten auch Abbremsen müssen. Bei der Pistole der Beschuldigten habe es sich um einen Faschingsartikel gehandelt, dies sei jedoch aus der Entfernung nicht erkennbar gewesen. Er habe die Beschuldigte schließlich in einem Hinterhof der … sitzend, lautstark schreiend angetroffen. Auf Nachfrage habe sie angegeben, dass sie von allen Leuten bedroht werde und um ihr Leben fürchte. Dabei zeigte sie in die Leere und erklärte, dass dort die entsprechenden Personen stehen würden. Die Streifenbesatzung könne diese jedoch nicht sehen, da sich die Personen geschickt versteckten. Die Waffe hätte sie dabei, da sie sie zur Selbstverteidigung benötigen würde, da die Polizei ihr sonst nicht helfen würde, da sich alle Polizisten, die Ärzte, Staatsanwälte und Richter gegen sie verschworen hätten und sie erpressen würden. Die Beschuldigte habe auf den Zeugen … einen sehr wankelmütigen Eindruck in dem Gespräch gemacht, sie habe teilweise fast normal gesprochen, teilweise habe sie laut umher geschrien und wahllos Passanten beleidigt. Die Beschuldigte habe auch aus seiner Sicht wilde Verfolgungs- und Holocausttheorien von sich gegeben. Nachdem die Beschuldigte im Laufe der Zeit immer aggressiver geworden sei und sich zunehmend feindseliger gegenüber den Beamten verhalten habe, seien ihr durch den Zeugen … schließlich Handfesseln angelegt worden. Aufgrund des als massive Selbstgefährdung eingeschätzten Verhaltens der Beschuldigten zuvor auf der Straßenfahrbahn mitten im Feierabendverkehr sei sodann die Einweisung der Beschuldigten im … veranlasst worden. Der Polizeibeamte … machte in der Hauptverhandlung in sich schlüssige und soweit eine Einlassung der Beschuldigten erfolgte auch mit diesen Einlassungen in Übereinstimmung bringbare Angaben. Ein Belastungseifer war nicht zu erkennen. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Vorfall wie von dem Zeugen geschildert zugetragen hat.
6. Die Feststellungen zu den Geschehnissen am … beruhen auf den Angaben des Zeugen … Zu dem Vorfall vom … gab der Zeuge … an, dass an besagtem Tag die Polizei vom Bruder der Beschuldigten gerufen worden sei, da die Beschuldigte in ihrer Wohnung randaliere und er ihr nicht Herr werde. Bereits vor dem Haus in der … in … hätten die beiden eingesetzten Polizeibeamten – … und … – das Geschrei der Beschuldigten hören können. Er habe die Beschuldigte bereits aus früheren Einsätzen gekannt, da sie bereits des Öfteren gerufen worden seien, wenn die Beschuldigte etwa am S1.-platz von … um sich geschrien und Passanten „angepöbelt“ habe. Bei diesem Einsatz habe die Beschuldigte jedoch auch die beiden Polizisten angeschrien, ihre Hand vor den Beamten drohend erhoben, die eingeforderte körperliche Distanz unterschritten und sei schließlich vollkommen „ausgeflippt“, so dass ihr Handfesseln angelegt werden mussten, da sie sonst auch für die Polizeistreife „nicht mehr zu bändigen“ gewesen sei. Die Beschuldigte habe den Eindruck vermittelt, als befände sie sich völlig neben sich, und sei daher zur Aufnahme in das … verbracht worden. Der Polizeibeamte … machte in der Hauptverhandlung in sich schlüssige und glaubhafte Angaben. Ein Belastungseifer war nicht zu erkennen. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Vorfall wie von dem Zeugen geschildert zugetragen hat.
7. Die Feststellungen zu den Geschehnissen am … beruhen auf der Einlassung der Beschuldigten dazu sowie auf den Angaben des Zeugen … Die Mutter der Beschuldigten, die Zeugin …, berief sich noch im Ermittlungsverfahren auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO und konnte deshalb nicht als Zeugin zur Sache vernommen werden.
a) Die Beschuldigte gab dazu in der Hauptverhandlung an, dass sie ihre Mutter nicht geschlagen habe, auch nicht mit einer Krücke. Sie habe ihre Mutter jedoch aufgesucht, da diese genauso wie sie selbst ständig von allen verfolgt und gegängelt werde und sie dies sehr wütend gemacht habe und sie daher die Mutter dazu habe auffordern wollen, sich auch zur Wehr zu setzen. Darüber sei dann ein Streit entbrannt. Sie sei sehr wütend gewesen, dass sich ihre Mutter nicht auch habe zur Wehr setzen wollen.
b) Hinsichtlich des Geschehens am … in der Wohnung der Mutter der Beschuldigten berichtete der Zeuge … in der Hauptverhandlung, dass die Beschuldigte beim Eintreffen der Polizeistreife bereits nicht mehr vor Ort gewesen sei. Die Mutter habe zunächst Strafantrag gestellt, diesen später aber zurückgenommen und sich dann auch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO berufen. Die Angaben des Zeugen … bewertet das Gericht als glaubhaft. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Vorfall wie von dem Zeugen geschildert zugetragen hat.
8. Die Feststellungen zu den Geschehnissen am … beruhen auf den Angaben des Zeugen … Der … gab zu dem Vorfall an, dass in den frühen Morgenstunden aufgrund von Anrufen von Anwohnern eine Polizeistreife bestehend aus ihm und … zu dem Wohnanwesen der Beschuldigten geschickt worden sei. Dort habe sich dann, wie von den Meldern berichtet, bestätigt, dass die Beschuldigte an der Straße stand und mit einer imaginären Person lautstark ein Streitgespräch führte. Die Beschuldigte sei dann auf die Polizeidienststelle mitgenommen worden. Diese habe sie während der Schichtübergabe wieder verlassen. Etwa eine halbe Stunde später habe es wieder Meldungen gegeben, diesmal, dass die Beschuldigte „schreiend, pöbelnd und aggressiv beleidigend“ in einer Bäckereifiliale aufgetaucht sei. Dort sei sie dann auch von ihm und … wieder angetroffen und angesprochen worden, worauf sie sehr aggressiv reagiert habe. Sie sei mit erhobenen Fäusten auf den Zeugen … zugegangen, so dass man sich entschlossen habe, der Beschuldigten Handschellen anzulegen. Die Beschuldigte habe dann weiter um sich geschrien, dabei jedoch an den anwesenden Personen vorbei ins Leere geschaut, als würde sie dort jemanden sehen, mit welchem sie offensichtlich sprach bzw. diesen beleidigte. Die Beschuldigte sei schließlich aufgrund der Einschätzung, dass akute Fremdgefährdung vorliege, unter anhaltendem unverständlichem Geschrei in das … gebracht worden. Der Polizeibeamte … machte in der Hauptverhandlung auch zu diesem Vorfall in sich schlüssige und glaubhafte Angaben. Ein Belastungseifer war nicht zu erkennen. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Vorfall wie von dem Zeugen geschildert zugetragen hat.
9. Die Feststellungen zu den Geschehnissen am … beruhen auf den Angaben des Zeugen … Hinsichtlich dieses Vorfalls berichtete der Zeuge …, dass die Beschuldigte durch mehrere Passanten gemeldet worden sei, da sie vor der Tankstelle in … sich psychisch auffällig verhalten würde. Die Beschuldigte habe zusehends aggressiver um sich geschrien und Passanten „angepöbelt“. Angesichts der Polizeistreife, bestehend aus ihm und seinem Streifenpartner, habe sie ihren Schlüssel gezückt und mit diesem wild umher „gefuchtelt“. Gegenüber dem Zeugen … sowie weiteren, teils imaginären Personen habe die Beschuldigte immer wieder Drohungen ausgesprochen. Nach Zuziehung eines Rettungsdienstes samt Notarzt sei unter Würdigung der Gesamtumstände aufgrund deutlicher Fremdgefährdung sodann die sofortige Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus veranlasst worden. Der Polizeibeamte … machte in der Hauptverhandlung in sich schlüssige und glaubhafte Angaben. Ein Belastungseifer war nicht zu erkennen. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Vorfall wie von dem Zeugen geschildert zugetragen hat.
10. Die Feststellungen zu den Geschehnissen am … beruhen auf den Angaben des Zeugen … Hinsichtlich dieses Vorfalls berichtete der Zeuge …, dass die Polizei von Anwohnern zu dem Anwesen der Wohnung der Beschuldigten in der … in … gerufen worden sei, da die Beschuldigte in ihrer Wohnung laut um sich schreie und und auch einen Aschenbecher nach einem Passanten von ihrem Balkon aus geworfen habe. Als die Beschuldigte daraufhin durch die Polizeistreife bestehend aus … und dessen Streifenpartner aufgesucht worden sei, habe die Beschuldigte weiter anhaltend um sich geschrieen. Die Beschuldigte habe sich aus seiner Sicht wieder in einem psychotischen Zustand befunden. Daraufhin habe sich die Streife zur Einweisung der Beschuldigten in das … aufgrund von Fremdgefährdung entschlossen. Der Polizeibeamte … machte in der Hauptverhandlung in sich schlüssige und glaubhafte Angaben. Ein Belastungseifer war nicht zu erkennen. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Vorfall wie von dem Zeugen geschildert zugetragen hat.
11. Die Feststellungen zum subjektiven Tatgeschehen entnimmt die Kammer jeweils den Tatumständen sowie den Angaben der Beschuldigten, soweit sie sich zu den einzelnen Vorfällen geäußert hat. Daraus schließt die Kammer, dass die Beschuldigte – im Rahmen ihres psychotischen Erlebens – jeweils bewusst und gewollt handelte und insbesondere den Geschädigten auch Schmerzen zufügen wollte.
III. Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten
1. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten bei Begehung der Anlasstaten traf die Kammer nach Beratung durch den psychiatrischen Sachverständigen … aufgrund eigener Überzeugung.
a) Der Sachverständige … kam zu dem Ergebnis, dass bei der Beschuldigten zu allen Vorfallszeitpunkten eine akute Psychose ihrer Erkrankung paranoide Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) vorgelegen habe. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anderen Störung hätten sich bei der Begutachtung nicht ergeben. Die diagnostizierte Schizophrenie erfülle das Kriterium einer krankheitsbedingten seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
(1) Der Sachverständige … konnte sich hierbei neben den Erkenntnissen aus der aktuellen Exploration der Beschuldigten am … in den Praxisräumlichkeiten der Praxis für Wohnungslose in der … in … auch auf die Kenntnisse hinsichtlich der Krankengeschichte aus den ärztlichen Unterlagen des … sowie seine persönliche langjährige Vertrautheit mit dem Fall der Beschuldigten als früherer behandelnder Arzt im … stützen. Daneben standen dem Sachverständigen die polizeilichen Berichte zu den Einlieferungen der Beschuldigten in die psychiatrische Klinik und die Angaben der Zeugen … und … in der Hauptverhandlung zur Verfügung.
(2) Der Sachverständige führte dazu in der Hauptverhandlung aus, dass die Beschuldigte sich bei der Begutachtung am … ihm gegenüber offen und kooperativ gezeigt habe und auch eine Schweigepflichtsentbindung für die stationären Aufenthalte in den … unterzeichnet habe. Die persönliche Vertrautheit als früher langjährig zuständiger Arzt habe die Untersuchung sehr erleichtert, eine Exploration zur Vorgeschichte sei nicht nötig gewesen, da diese bereits seit Jahren bekannt gewesen sei. Zu der Situation ab … habe die Beschuldigte angegeben, dass sie nicht mehr eingesehen habe, warum sie regelmäßig die Depotmedikation fortsetzen solle. Sie habe sich nach dem Absetzen insgesamt besser gefühlt. Allerdings habe ihr dann insbesondere der Stress in dem Haus, in dem sie wohnte, noch mehr zugesetzt. Sie habe es jedoch nicht eingesehen, dass sie aufgrund der anderen Hausbewohner wieder Medikamente nehmen sollte. Auch habe sie es nicht eingesehen, dass sie mit einer Kündigung der Wohnung konfrontiert werde, ihre ganzen Mitbewohner aber bleiben dürften. Es sei daher doch selbstverständlich, dass ihr in dieser Gesamtsituation mal „die Sicherung durchbrenne“. Dies sei an dem … auch passiert, sie könne sich aber an Einzelheiten nicht erinnern und wolle das auch gar nicht, da sie sich sonst nur gleich wieder aufregen müsse. Die Beschuldigte habe dabei keine Krankheitseinsicht erkennen lassen, sondern habe stattdessen für ihre prekären Lebensumstände Beeinträchtigungen durch ihre direkte Umgebung und insbesondere Personen aus ihrem täglichen Umfeld verantwortlich gemacht. Das Fortbestehen dieser grundsätzlichen Einstellung habe die Beschuldigte auch im Rahmen der Hauptverhandlung erkennen lassen, indem sie insbesondere die Beeinträchtigungsideen durch ihre Nachbarn und Mithausbewohner ausgeführt habe. Zu den Taten selbst habe die Beschuldigte zu ihrer Wahrnehmung des Geschehens angegeben, dass sie dem Geschädigten … „eine geklatscht“ habe, da sie sich provoziert gefühlt habe. Sie habe dem Geschädigten … „eine mitgegeben“ „zur Demonstration“, dass er sie nicht aufregen solle. Die Insassen des Autos hätten sie provoziert, da sie „so Kitschsonnenbrillen“ getragen hätten. Sie habe sich insgesamt in der Situation sehr bedrängt gefühlt. Was die Polizisten von ihr gewollt hätten, das habe sie nicht gewusst. Das Vorliegen einer akuten Psychose der Beschuldigten bei der Begehung der Taten aus der Antragsschrift werde daneben weiter gestützt durch die Schilderungen der Tatzeugen, die durchgängig typische Symptome eines psychotischen Zustands bei der Beschuldigten beschreiben konnten. Im akut psychotischen Zustand könnten bei der Beschuldigten auch Denkstörungen auftreten, wobei der Affekt regelmäßig gut erhalten, jedoch oft inadäquat sei. Plötzliche Affektausbrüche oder Ängstlichkeiten könnten auftreten, wie dies teilweise auch bei den festgestellten Vorfällen jeweils der Fall gewesen sei. Insgesamt sei von einer gewissen Konstanz der Situation bei der Beschuldigten seit etwa … bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Seit dem Beginn der Erkrankung bei der Beschuldigten im Jahr … sei praktisch durchgehend das Krankheitsbild einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenien diagnostiziert worden. Diesem entspräche auch seine gegenwärtige Diagnose einer paranoiden Form der Schizophrenie nach ICD-10 F 20.0. Diese sei geprägt von dauerhaften Wahnvorstellungen, begleitet von optischen wie akustischen Halluzinationen. Im Verlauf der zwischenzeitlich …-jährigen Krankheitsgeschichte habe die Beschuldigte bei vielen ihrer zahlreichen stationären Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken immer wieder ein entsprechendes Zustandsbild geboten. Alternativ sei in der Vergangenheit aufgrund der ausgeprägten Desorganisation der Beschuldigten zum Teil auch eine hebephrene Form der Schizophenien bei der Beschuldigten diagnostiziert worden, was aber hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohne Relevanz sei. Gleiches gelte für einen früheren problematischen Alkoholkonsum der Beschuldigten, der keine Tendenz zum Übergang in eine Abhängigkeit gezeigt habe, zum Teil aber früher als „Brandbeschleuniger“ für aggressive Durchbrüche gewirkt habe. Bei den Vorfällen am … und sämtlichen Vorfällen nach diesem Zeitpunkt habe der Alkohol aber keine Rolle gespielt. Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer begutachtungsrelavanter Störungen hätten sich nicht ergeben, insbesondere hätten keine organischen Schädigungen des Nervensystems eruiert werden können.
(3) Mit dem Vorliegen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenien, welche bei der Beschuldigten eindeutig im Vordergrund stünde, sei auch das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gegeben. Die Beschuldigte habe sich seit Dezember … in einem durchgehend nicht adäquat behandelten psychisch-desorganisieren Zustand befunden, aufgrund dessen von einer nicht ausschließbaren Steuerungsunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB für den Gesamtzeitraum ausgegangen werden müsse. Hinsichtlich der Vorkommnisse am … sei das Vorliegen einer akut-psychotischen Symptomatik durch die Angaben der Polizeibeamten und Zeugen und durch die Krankenunterlagen der psychiatrischen Klinik gut dokumentiert; im Rahmen des regelrechten „Erregungssturms“ mit Verfolgungs- und Wahnvorstellungen habe sicher Steuerungsunfähigkeit vorgelegen. Durch die akute Exazerbation der Erkrankung sei die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten bei Begehung der Taten am … aus medizinischer Sicht sicher im Sinne des § 20 StGB aufgehoben gewesen.
b) Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen … kam die Kammer zu der Überzeugung, dass bei allen Anlasstaten vom … die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten aufgehoben war. Die Ausführungen des Sachverständigen waren schlüssig und in sich nachvollziehbar. Sie gingen von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Aufgrund dieser Ausführungen ist die Kammer der Überzeugung, dass bei der Beschuldigten zum jeweiligen Zeitpunkt der Tatausführung eine psychische Erkrankung in Form einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) vorlag, die die Voraussetzungen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von §§ 20, 21 StGB erfüllt. Die konkreten Beeinträchtigungen der psychischen Funktionsfähigkeit der Beschuldigten bei den Tatbegehungen hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, insbesondere ihr durch Verfolgungsideen und Halluzinationen geprägtes wahnhaftes Erleben. Dieses hat auch die Beschuldigte in der Hauptverhandlung teilweise selbst schildern können. Dieses wahnhafte Erleben der Beschuldigten schloss ihre Steuerungsfähigkeit aus, so dass die Voraussetzungen von § 20 StGB vorliegen.
2. Sachverständig beraten durch den psychiatrischen Sachverständigen … kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass auch bei den Vorfällen vom … und … die Beschuldigte im Zustand der sicher nachgewiesenen Schuldunfähigkeit Im Sinne des § 20 StGB gehandelt hat.
a) Der Sachverständige … kam zu dem Ergebnis, dass bei der Beschuldigten auch zu den Vorfallszeitpunkten nach dem …, also bei den Vorfällen am … und …, jeweils ebenfalls eine akute Psychose der Erkrankung paranoide Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) bei der Beschuldigten vorgelegen habe. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anderen Störung hätten sich nicht ergeben. Die diagnostizierte Schizophrenie erfülle das Kriterium einer krankheitsbedingten seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
(1) Der Sachverständige … konnte sich hierbei neben den Erkenntnissen aus der aktuellen Exploration der Beschuldigten am … in den Praxisräumlichkeiten der Praxis für Wohnungslose in der … in … auch auf die Kenntnisse hinsichtlich der Krankengeschichte aus den ärztlichen Unterlagen des … sowie seine persönliche langjährige Vertrautheit mit dem Fall der Beschuldigten als früherer behandelnder Arzt im … stützen. Daneben standen dem Sachverständigen die Vernehmungen der Polizeibeamten als Zeugen und die ärztlichen Berichte zu den Einlieferungen der Beschuldigten in die psychiatrische Klinik zur Verfügung, ebenso wie die Angaben der Beschuldigten in der Hauptverhandlung.
(2) Der Sachverständige führte in der Hauptverhandlung aus, dass die festgestellten Ergebnisse der Begutachtung vom … auch für die Beurteilung der weiteren Vorfälle von Relevanz seien. In der Hauptverhandlung habe sich die Beschuldigte zu den Vorfällen wie folgt eingelassen: Hinsichtlich des Vorfalls vom … habe die Beschuldigte lachend erklärt, dass sie die Pistole dabeigehabt habe, um sich selbst zu verteidigen. Ihr würde nämlich sonst niemand helfen, aber wenn sie mit einer Pistole auf der Straße herumliefe, dann würde die Polizei schon kommen. Hinsichtlich des Vorfalls vom … habe die Beschuldigte angegeben, dass sie ihre Mutter nicht geschlagen habe, auch nicht mit einer Krücke. Sie habe ihre Mutter jedoch aufgesucht, da diese genauso wie sie selbst ständig von allen verfolgt und gegängelt werde und sie dies sehr wütend gemacht habe und sie daher die Mutter dazu habe auffordern wollen, sich auch zur Wehr zu setzen. Darüber sei dann ein Streit entbrannt. Sie sei sehr wütend gewesen, dass sich ihre Mutter nicht auch habe zur Wehr setzen wollen. Allgemein habe die Beschuldigte zu den verschiedenen Vorkommnissen geäußert, dass sie sich immer wieder bedroht und verfolgt fühle und die Bedrohungen und Verfolgungen durch andere, insbesondere Ihre Nachbarn und Polizisten und die Mafia, von ihr nicht länger hingenommen werden könnten und sie sich dagegen zur Wehr setzte wolle; soweit sie sich konkret zu den einzelnen Vorfällen äußerte, habe die Beschuldigte angegeben, dass ihr Verhalten jeweils von den Verfolgungsideen und der Motivation, sich wehren zu müssen, getragen gewesen sei. Das Vorliegen jeweils einer akuten Psychose der Beschuldigten bei den geschilderten Vorfällen nach den Taten aus der Antragsschrift werde weiter gestützt durch die Schilderungen der eingesetzten Polizeibeamten … und …, die durchgängig typische Symptome eines psychotischen Zustands bei der Beschuldigten beschreiben konnten. Der Sachverständige führte weiter aus, dass im akut psychotischen Zustand bei der Beschuldigten auch Denkstörungen auftreten, wobei der Affekt regelmäßig gut erhalten, jedoch oft inadäquat sei. Insgesamt sei von einer gewissen Konstanz der Situation bei der Beschuldigten seit etwa … bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Dies bedeute, dass auch die Vorfälle am … und …, bei denen sich die Beschuldigte wie bei den verfahrensgegenständlichen Taten in einer akut psychotischen Phase befunden habe, wie die verfahrensgegenständlichen Taten vom … selbst zu bewerten seien.
(3) Mit dem Vorliegen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie sei auch das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gegeben. Wie bei den Taten vom … müsse auch bei den weiteren Vorfällen durchwegs von einer sicheren Steuerungsunfähigkeit ausgegangen werden. Durch die akute Exazerbation der Erkrankung bei den jeweiligen Vorfällen nach dem … sei die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten aus medizinischer Sicht sicher aufgehoben gewesen.
b) Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen … kam die Kammer zu der Überzeugung, dass bei allen genannten Vorfällen am … und … die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten ebenfalls sicher aufgehoben war. Die Ausführungen des Sachverständigen waren schlüssig und in sich nachvollziehbar. Sie gingen von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Aufgrund dieser Ausführungen ist die Kammer der Überzeugung, dass bei der Beschuldigten zum jeweiligen Zeitpunkt der Vorfälle eine psychische Erkrankung in Form einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) vorlag, die die Voraussetzungen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von §§ 20, 21 StGB erfüllt. Die konkreten Beeinträchtigungen der psychischen Funktionsfähigkeit der Beschuldigten bei den Tatbegehungen hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, insbesondere ihr durch Verfolgungsideen und Halluzinationen geprägtes wahnhaftes Erleben. Dieses hat auch die Beschuldigte in der Hauptverhandlung teilweise selbst schildern können. Dieses wahnhafte Erleben der Beschuldigten schloss ihre Steuerungsfähigkeit aus, so dass die Voraussetzungen von § 20 StGB vorliegen.
D. Rechtliche Würdigung
I. Durch die unter B. I. abgehandelten Taten hat die Beschuldigte in rechtswidriger Weise die Tatbestände der versuchten Körperverletzung gemäß §§ 223, 22, 23 Abs. 1 StGB (Ziffer 1), der Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 1, 303 c StGB (Ziffer 2), der Körperverletzung in Tatmehrheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung gemäß §§ 223, 22, 23 Abs. 1, 114 Abs. 1, 185, 194 StGB (Ziffer 3) sowie des tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung gemäß §§ 223, 185, 194, 115 Abs. 3 S. 1, S. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB (Ziffer 4) verwirklicht.
1. Der Schlag der Beschuldigten gegen den Geschädigten … war hinsichtlich seiner Intensität und Ausführung objektiv dazu geeignet, dem Geschädigten Schmerzen zuzufügen. Vom Eintritt dieses Taterfolges ging die Beschuldigte aus und musste sie auch ausgehen. Dass der Geschädigte angab, durch den Schlag keine erheblichen Schmerzen erlitten zu haben, beruht auf Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs der Beschuldigten liegen. Die Beschuldigte hat jedenfalls nach ihrer Vorstellung von der Tat zu dieser unmittelbar angesetzt; weitere Zwischenschritte, die aus Sicht der Beschuldigten erforderlich gewesen wären, um den Eintritt des Taterfolgs zu ermöglichen, waren nicht erforderlich und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschuldigte hat somit mit dem Schlag gegen den Geschädigten … den Tatbestand der versuchten Körperverletzung gemäß §§ 223, 22, 23 Abs. 1 StGB verwirklicht. Ein Rücktritt lag nicht vor, da der Versuch fehlgeschlagen war.
2. Durch das Anhalten des Fahrzeugs des Geschädigten … und das anschließende Springen auf die Motorhaube eben dieses hat die Beschuldigte neben einer vollendeten Sachbeschädigung gemäß §§ 303, 303 c StGB nicht auch den Tatbestand des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 c Abs. 1 StGB verwirklicht. Es fehlt dazu jedenfalls an einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert. Der Geschädigte … welcher ohnehin mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone fuhr, konnte die Beschuldigte schon aus einiger Entfernung sehen und hatte deshalb, als die Beschuldigte ihn in seinem Fahrzeug aufhielt, seine Geschwindigkeit bereits weiter verlangsamt, so dass er zwar von der Beschuldigten zum Stehenbleiben gezwungen wurde, jedoch keine allzu starke Bremsung vornehmen musste. Dem gegenständlichen Sachverhalt fehlt somit zur Überzeugung des Gerichts die zur Erfüllung des Tatbestands erforderliche Dynamik im Geschehensablauf. Der Straßenverkehr wurde auch nicht dadurch gefährdet, dass ein Schaden an der Motorhaube des Fahrzeugs entstand, als die Beschuldigte auf die Motorhaube des stehenden Fahrzeugs kletterte und auf sie einschlug. Letzteres erfüllt allerdings den Tatbestand der Sachbeschädigung.
3. Der Faustschlag auf die Nase des … erfüllt den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, die Versuche, … danach nochmals zu schlagen, den Tatbestand der versuchten Körperverletzung gemäß §§ 223, 22, 23 Abs. 1 StGB, wobei letztere aufgrund des als natürliche Handlungseinheit anzusehenden Sachverhalts zurücktreten.
4. Die vierte Handlungseinheit der Beschuldigten in Richtung des Polizeibeamten … und in Richtung der Rettungsassistentin … stellt neben dem Versuch einer Körperverletzung gemäß §§ 223, 22, 23 Abs. 1 StGB jeweils einen tätlichen Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten bzw. auf eine Person, die Vollstreckungsbeamten gleichsteht, gemäß § 114 Abs. 1 StGB bzw. gemäß § 114 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 StGB dar. Die Beschuldigte hatte die Geschädigten auch jeweils in ihrer Funktion erkannt („Bullenschwein“). Es handelt sich nicht jeweils nur um ein Widerstandleisten im Sinne des § 113 (i.V.m. § 115 Abs. 2) StGB, da die Beschuldigte jeweils aktiv und jedenfalls unter billigender Inkaufnahme der Verletzung der Geschädigten nach diesen trat und damit eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung vornahm bzw. dies gedachte. Hinsichtlich der Versuche bezüglich des Tatbestands der Körperverletzung lag ein Rücktritt jeweils nicht vor, da die Versuche fehlgeschlagen waren. Durch ihre Beschimpfungen gegenüber den Polizeibeamten und dem Sanitätspersonal verwirkliche die Beschuldigte in Tateinheit nach § 52 StGB hierzu auch jeweils den Tatbestand der Beleidigung gemäß §§ 185, 194 StGB.
5. Ein Rechtfertigungsgrund bestand objektiv nicht und wurde von der Beschuldigten auch krankheitsbedingt nicht angenommen.
II. Die Beschuldigte hat die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen. Ihre Steuerungsfähigkeit war jeweils aufgrund der zu den Tatzeiten bestehenden krankhaften seelischen Störung (Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenien, ICD-10 F 20.0) aufgehoben.
E. Rechtsfolgen
Gemäß § 63 StGB war die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, da die Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB rechtswidrige Taten begangen hat und eine Gesamtwürdigung der Beschuldigten und ihrer Taten ergab, dass von ihr infolge ihres Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deswegen für die Allgemeinheit gefährlich ist.
I. Wie oben festgestellt, hat die Beschuldigte am … im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrere rechtswidrige Taten mit natürlichem Vorsatz begangen, namentlich eine versuchte Körperverletzung gemäß §§ 223, 22, 23 Abs. 1 StGB (Ziffer 1), eine Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 1, 303 c StGB (Ziffer 2), eine Körperverletzung in Tatmehrheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung gemäß §§ 223, 22, 23 Abs. 1, 114 Abs. 1, 185, 194 StGB (Ziffer 3) sowie einen tätlichen Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung gemäß §§ 223, 185, 194, 115 Abs. 3 S. 1, S. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB (Ziffer 4), wobei die 4 Komplexe zueinander in Tatmehrheit stehen.
II. Ohne den krankheitsbedingten Wahn hätte die Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen Straftaten nicht begangen. Der Sachverständige … führte im Rahmen der Erstattung seines medizinischen Gutachtens in der Hauptverhandlung aus, dass die Erkrankung der Beschuldigten für die Begehung der Anlasstaten ursächlich gewesen sei. Für die Vorkommnisse vom … sei das Vorliegen einer akut psychotischen Symptomatik sowohl durch den Polizeibericht, als auch durch die Krankenakten des psychiatrischen Klinikums Fürstenfeldbruck gut dokumentiert worden, wobei im Rahmen eines regelrechten „Erregungssturms“ bei der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sicher Steuerungsunfähigkeit vorgelegen habe. Das bei der Beschuldigten zutage getretene Aggressionspotenzial sei krankheitsbedingt von wahnhaften Ideen bestimmt und von formalen Denkstörungen begleitet gewesen. Die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehenden Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen waren in sich schlüssig, nachvollziehbar und eingehend begründet; die von ihm getroffenen Schlussfolgerungen überzeugten die Kammer inhaltlich. Ausgehend von diesen gutachterlichen Erläuterungen gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Anlasstaten auf die Erkrankung der Beschuldigten zurückzuführen sind. Die Kammer schließt sich auf Grund eigener Überzeugungsbildung der Einschätzung des Sachverständigen an, wonach die Anlasstaten auf den psychischen Zustand der Beschuldigten zurückzuführen sind, da die Wahnvorstellungen der Beschuldigten, deren akutes Auftreten nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen durch deren Erkrankung bedingt war, auch jeweils handlungsbestimmend für die verfahrensgegenständlichen Taten waren. Nach den glaubhaften Beschreibungen der vernommenen Polizeibeamten und den glaubhaften Angaben der Zeugen … und … befand sich die Beschuldigte während der Taten und im unmittelbaren Anschluss danach in einem Zustand hoher psychomotorischer Unruhe. In den Taten der Beschuldigten traten daher nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervor, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist. Vielmehr sind diese gerade Ausdruck und Folge der psychischen Erkrankung der Beschuldigten.
III. Zur Frage der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten seitens der Beschuldigten führte der Sachverständige … unter Abwägung der einschlägigen Risikofaktoren bei der Beschuldigten aus, dass diese, in unbehandeltem Zustand, derzeit nicht in der Lage sei, vergleichbare Vorkommnisse zu verhindern; diese seien auch weiterhin jederzeit nicht nur möglich, sondern äußerst wahrscheinlich. Für eine hohe Wiederholungsgefahr sprächen bei der Beschuldigten, dass weder ein Krankheitsgefühl noch eine Krankheitseinsicht trotz des …-jährigen Krankheitsverlaufs gegeben seien. Bereits seit … bestehe praktisch durchgehend ein unbehandelter psychotisch-desorganisierter Zustand bei der Beschuldigten. Zwar sei die Beschuldigte zwischen … und … mit regelmäßiger Depot-Medikation praktisch … Jahre lang hinreichend stabil gewesen. Die Beschuldigte zeige jedoch seit … keinerlei Medikamenten-Compliance. Es bestehe bei der Beschuldigten ein systematisierter Wahn mit hoher Wahndynamik. In akuten Krankheitsschüben stehe die Beschuldigte unter dem Eindruck von Beziehungs-, Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen und versuche, sich dagegen in sehr temperamentvoller dysphorisch-gereizter Weise, teilweise auch unter Verwendung von Gegenständen zur Wehr zu setzen. Die Kammer kam daher sachverständig beraten durch den psychiatrischen Sachverständigen … im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Person der Beschuldigten einschließlich ihres Werdegangs und ihrer Taten zu der Überzeugung, dass die Beschuldigte infolge ihrer Erkrankung in Form einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig ohne eine therapeutische und medikamentöse Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten wie diejenigen, die den Anlasstaten am … zugrundliegen, begehen wird.
IV. Bei dem verfahrensgegenständlichen Faustschlag in das Gesicht des Geschädigten … mit der Wucht, dass dieser erhebliche Schmerzen hatte und die Erwartung, dass die Nase blute, handelt es sich um eine erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB. Zumindest gleichgewichtige und damit erhebliche Taten sind zur Überzeugung der Kammer von der Beschuldigten im unbehandelten oder nicht hinreichend behandelten Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder zu erwarten, so dass die Beschuldigte für die Allgemeinheit gefährlich ist.
1. Gewalt- und Aggressionsdelikte gehören regelmäßig zu den erheblichen Straftaten, bedürfen allerdings stets einer konkreten Einzelfallprüfung, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der konkret bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein kann (BGH, Urteil vom 06.02.2019 – 5 StR 495/18). Faustschläge ins Gesicht sind in der Regel bereits der mittleren Kriminalität zuzurechnen, insbesondere wenn sie Verletzungen zur Folge haben, die ärztlich versorgt werden müssen (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – 3 StR 174/18). Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BGH, Beschluss vom 23.05.2018 – 2 StR 121/18). Die körperlichen Verletzungen, die der vorgenannte Geschädigte durch das Vorgehen der Beschuldigten erlitten hat, bedurften im konkreten Fall zwar keiner ärztlichen Behandlung. Der Schlag mit der Faust ins Gesicht war aber so stark, dass der Geschädigte erhebliche Schmerzen erlitt und befürchtete, dass seine Nase blutete. Außerdem hat die Beschuldigte bei Taten, bei denen sie sich in einer wahnhaften Situation befindet, es nicht in der Hand, die Verletzungsfolgen ihres aggressiven Vorgehens zu steuern. Der Umfang der Verletzungen bleibt dem Zufall überlassen. Dies gilt insbesondere bei Schlägen mit der Faust gegen bzw. in Richtung des Kopfes und somit gegen eine besonders gefährdete Körperregion (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2019 – 5 StR 495/18). Dies ergibt sich im umgekehrten Schluss auch aus der Tat zu Lasten des Geschädigten …, bei welcher der von der Beschuldigten ausgeführte Schlag seine intendierte Wirkung aufgrund zu geringer Intensität und Kraftaufwendung verfehlte. Der Umfang der Verletzungen blieb auch hier dem Zufall überlassen. Die Gefahr ernster Verletzungen ist bei der Beschuldigten durch den Umstand weiter erhöht, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer Wahnvorstellungen jederzeit auch von mehr oder weniger zufällig erlangbaren Werkzeugen Gebrauch machen kann, was sie in Fällen akuter Schübe auch bereits getan hat (Aschenbecher als Wurfgeschoss, Spielzeugpistole in Fall B. II. 2). Die Kammer verkennt nicht, dass sowohl bei dem Wurf mit dem Aschenbecher als auch bei dem Einsatz der Spielzeugpistole keine Erkenntnisse vorliegen, dass diese tatsächlich zu einer Straftat benutzt wurden. Die Kammer verkennt auch nicht, dass der Einsatz einer Spielzeugpistole objektiv nicht gefährlich ist. Der Gebrauch dieser Gegenstände zeigt aber, dass das Handeln der Beschuldigten nicht auf die Anwendung allein körperlicher Kräfte beschränkt ist, sondern es dem Zufall überlassen ist, ob zur Abwendung der der Beschuldigten aus ihrer Sicht drohenden Gefahren auch Gegenstände eingesetzt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte sowohl am … als auch nach dem … in mehreren Fällen viele Personen, die ihr in den Weg kamen, mehr oder weniger intensiv angegangen ist, und mit einem entsprechenden Verhalten daher auch in Zukunft zu rechnen ist. Weiter handelt es sich hierbei nicht nur um Polizeibeamte und Rettungskräfte, welche sich der Gefahr eines möglichen Angriffs auf sie eher bewusst sind, sondern vor allem um zufällig anwesende Passanten.
Insgesamt ergibt sich demgemäß, dass die dem Geschädigten … zugefügte Körperverletzung jedenfalls dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist und von der Beschuldigten in der Zukunft unbehandelt zumindest gleichwertige, wenn nicht sogar gefährlichere Taten unter Verwendung von Gegenständen, zu erwarten sind.
2. Nach den Ausführungen des Sachverständigen … erfolge keine wahnhafte Fixierung gegen eine bestimmte Person. Da sich die Wahnvorstellungen der Beschuldigten auf eine Mehrzahl von zufällig ausgewählten Personen erstreckten, beträfen möglichen Straftaten auch dementsprechend eine Vielzahl von möglichen Personen. Durch die zwischenzeitlich unterbliebene adäquate Behandlung der Beschuldigten habe sich auch quasi eine Chronifizierung eines produktivpsychotischen Zustands ergeben, so dass auch die erfolgten erneuten Einweisungen letztlich bislang nicht für eine Verbesserung genutzt werden konnten. Die Beschuldigte sei nicht zuletzt auch aufgrund ihrer … Jahre lang bestehenden Erkrankung hinsichtlich ihres sozio-ökonomischen Status belastet. Ohne grundlegende Verbesserung der Behandlungssituation sei aufgrund der Vorgeschichte sicher davon auszugehen, dass im Rahmen des unbehandelten paranoid-desorganisierten Zustandsbilds der Beschuldigten zumindest vergleichbare Vorkommnisse wie die verfahrensgegenständlichen sich auch weiterhin jederzeit ereignen könnten. Auf Grund des Umstandes, dass die akuten Krankheitsschübe der Beschuldigten einen systematischen Wahn mit hoher Wahndynamik enthalten und sich regelmäßig mit zunehmendem Aggressionspotenzial gegen Sachen und Personen richteten, ist die Kammer von der Richtigkeit der Schlussfolgerung des Sachverständigen überzeugt, dass sich auch zukünftige akute Krankheitsschübe der Beschuldigten wieder in vergleichbarer Weise zu Lasten Dritter auswirken werden, wie dies auch in der Vergangenheit regelmäßig der Fall gewesen ist. Da die Beschuldigte keinerlei Behandlungsbereitschaft zeigt, war zur Überzeugung der Kammer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Beschuldigte im Fall des Unterbleibens ihrer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in naher Zukunft erneut akute Schübe haben und damit vergleichbare Straftaten gegen Dritte begehen wird. Die Beschuldigte bestätigte am zweiten Tag der durchgeführten Hauptverhandlung für alle Prozessbeteiligten anschaulich, welche Dynamik ihr Wahn in einer akut psychotischen Phase aufnehmen kann, als sie begann, sich einmal in ihren Theorien und Ideen in Rage zu reden und kurzfristig mit verzerrten Gesichtszügen und verzerrter Stimme die Kontrolle über ihre Gedankengänge und ihr Verhalten verloren hatte. Im Falle einer Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus würde die Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, so wie bereits bei den letzten Entlassungen, in ihr gelebtes Verhaltensmuster zurückfallen, was bedeutet, dass sie weiterhin keine Medikamente nähme und in ihren psychotischen Phasen, die jederzeit auftreten können, sich ihrem Wahn entsprechend ohne die Möglichkeit, auf Mitmenschen Rücksicht zu nehmen, verhalten würde. Unter Würdigung der genannten Gesamtumstände ist die Kammer deshalb davon überzeugt, dass die Beschuldigte auf Grund ihrer schizophrenen Psychose auch in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten in Form von Gewalttaten gegen Personen mindestens in der Form, wie den Anlasstaten vom … vergleichbar, oder sogar zusätzlich unter Verwendung von Gegenständen, begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben, so dass die Beschuldigte für die Allgemeinheit gefährlich ist.
V. Die Kammer erachtet daher die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB für erforderlich und geboten. Angesichts der Deliktsschwere und der Gefahr zukünftiger erheblicher Straftaten ist diese Anordnung auch verhältnismäßig. Die Kammer verkennt bei ihrer Entscheidung nicht, dass die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB eine überaus belastende Maßnahme ist, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Beschuldigten darstellt und nur unter sorgfältiger Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet werden darf (vgl. BGH Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 2 StR 297/14). Nach der vorzunehmenden Gesamtabwägung gelangt die Kammer gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Anordnung vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist. Andere, für die Beschuldigte weniger einschneidende Maßnahmen, der von ihr ausgehenden Gefahr zu begegnen, standen zum Zeitpunkt des Urteilserlasses nicht zur Verfügung. Insbesondere würde die Beschuldigte für den Fall, dass die Anordnung ihrer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unterbliebe, in ihr bisheriges Umfeld entlassen, wodurch die von ihr zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ausgehende Gefahr erheblicher zukünftiger Straftaten nach wie vor fortbestünde.
VI. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung gemäß § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Besondere Umstände, die die Erwartung rechtfertigen würden, dass der Zweck der Maßregel auch durch ihre Aussetzung zur Bewährung erreicht werden kann, sind nicht gegeben. Der psychiatrische Sachverständige … führte dazu in der Hauptverhandlung aus, dass die Beschuldigte, bei entsprechender medikamentöser Behandlung und Einstellung, wie sie auch in der Vergangenheit bereits gezeigt hatte, durchaus zu einem sozialadäquaten Verhalten in der Lage sei, und bei entsprechender Medikation keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen müsse. Der Sachverständige führte weiter aus, dass die Beschuldigte jedoch im derzeitigen Zustand nicht in der Lage sei, einer entsprechenden Bewährungsauflage, beispielsweise im Rahmen einer auferlegten ambulanten psychiatrischen Behandlung, nachzukommen. Unter den momentanen Umständen und unter Berücksichtigung der Haltung der Beschuldigten im Rahmen der Maßregel komme eine Bewährung nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des Sachverständigen kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des letzten Verhandlungstages die Erwartung nicht gerechtfertigt ist, dass der Zweck der Maßregel auch ohne den Vollzug der Unterbringung erreicht werden könne, so dass eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nicht angezeigt ist.
B. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO. Einem Strafausspruch steht die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gleich, auch wenn die Maßregel im Sicherungsverfahren angeordnet wird.