Strafrecht

Unzulässige nachträgliche Urteilsbegründung im Bußgeldverfahren

Aktenzeichen  2 Ss OWi 1105/16

Datum:
30.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DAR – 2017, 384
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
OWiG OWiG § 77b Abs. 1 S. 3, Abs. 2
StPO StPO § 41, § 267, § 275 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Enthält das für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht maßgebliche Urteil entgegen § 71 Abs. 1 OWiG iVm § 267 StPO keine Gründe, stellt dies einen materiell-rechtlichen Mangel dar, der bereits auf die Sachrüge hin zu beachten ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die nachträgliche Ergänzung eines Urteils ist grundsätzlich nicht zulässig – und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO -, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (Fortführung von OLG Bamberg BeckRS 2012, 03566). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (Fortführung von OLG Bamberg BeckRS 2009, 03920). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Urteil verlässt den inneren Dienstbereich des Gerichts, wenn der Tatrichter die Aktenübersendung gemäß § 41 StPO, § 46 OWiG an die Staatsanwaltschaft verfügt und sich damit endgültig für die förmliche Zustellung einer nicht mit Gründen versehenen Urteilsfassung entscheidet. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts X. vom 30.05.2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht X. zurückverwiesen.

Gründe

I.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 30.05.2016 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h zu einer Geldbuße von 160,00 € und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG.
Am 02.06.2016 verfügte die zuständige Richterin im Anschluss an das fertiggestellte Hauptverhandlungsprotokoll, welches in einer Anlage den unterschriebenen Tenor des verkündeten Urteils ohne Gründe enthielt, die Übersendung der Akten „gemäß § 41 StPO, § 46 OWiG“ an die Staatsanwaltschaft, wo diese am 03.06.2016 eingingen.
Mit der am 06.06.2016 eingegangenen und anschließend form- und fristgerecht begründeten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat mit Stellungnahme vom 26.08.2016 beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich auf die Sachrüge als – zumindest vorläufig – erfolgreich und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Das für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht maßgebliche Urteil enthält entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO keine Gründe. Dies stellt einen materiell-rechtlichen Mangel dar, der bereits auf die Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 45; KK-Gericke 7. Aufl. § 338 Rn. 92 – jeweils m.w.N.). Die Ergänzung durch die erst am 29.06.2016 zu den Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründe war nach der ständigen Rechtsprechung des Rechtsbeschwerdegerichts unzulässig und damit für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr relevant (vgl. nur OLG Bamberg, Beschlüsse vom 16.12.2008 – 3 Ss OWi 1060/08 [bei juris] = BeckRS 2009, 3920 = zfs 2009, 175 ff. und vom 10.11.2011 3 Ss OWi 1444/11 [bei juris]; ebenso: OLG Hamm Beschluss vom 20.01.2014 – 1 RBs 8/14 [bei juris]). Das Amtsgericht war nicht befugt, das nicht mit Gründen versehene Urteil vom 30.05.2016 nach der am 03.06.2016 erfolgten Zustellung an die Staatsanwaltschaft abzuändern.
a) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils grundsätzlich nicht zulässig ist – und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO -, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (BGHSt 43, 22; 58, 243; OLG Bamberg a.a.O.). Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (BGHSt 58, 243 m.w.N.; OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG VRS 122, 151; OLG Celle NZV 2012, 45; OLG Dresden NZV 2012, 557; OLG Hamm aaO; KG NZV 1992, 332; OLG Oldenburg NZV 2012, 352).
b) Im vorliegenden Verfahren hat sich die Tatrichterin mit der Verfügung, die Akten gemäß § 41 StPO, § 46 OWiG an die Staatsanwaltschaft zu übersenden, endgültig für die förmliche Zustellung einer nicht mit Gründen versehenen Urteilsfassung entschieden. Damit hat das Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen und ist mit der Zustellung an die Staatsanwaltschaft nach außen in Erscheinung getreten.
c) Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe waren im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil der Betroffene nicht lediglich zu einer 250 € nicht übersteigenden Geldbuße verurteilt worden ist (§ 77b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 OWiG).
III.
Das angefochtene Urteil wird daher mit den Feststellungen aufgehoben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht X. zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
IV.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG. Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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