Aktenzeichen 3 OLG 6 Ss 20/16
GG Art. 100 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge setzt eine hinreichend konkrete Bezeichnung der Beweistatsache voraus. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
7 Ns 701 Js 20952/11 2015-12-02 Urt LGWUERZBURG LG Würzburg
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts … vom 02.12.2015 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Ergänzend bemerkt der Senat auch mit Blick auf die Gegenerklärung der Verteidigung vom 07.03.2016: Für ein Verfahrenshindernis infolge langer Verfahrensdauer bietet weder der Vortrag der Revision noch der Akteninhalt irgendwelche Anhaltspunkte. Die lange Verfahrensdauer ist zuförderst, wie sich den Akten entnehmen lässt, dem Instanzenzug geschuldet.
2. Die auf die Ermittlung der Gesinnung des Angeklagten gerichtete Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend hervorhebt, eine hinreichend konkrete Beweistatsache nicht bezeichnet wird (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 244 Rn. 81). Stattdessen benennt die Revision lediglich das Beweisziel, der Angeklagte sei „von Herzen Monarchist, der den Sozialismus, auch den Nationalsozialismus, als Ideologie vollständig ablehne“, was für eine zulässige Rüge nicht ausreichend ist (vgl. nur BGH StV 2013, 552).
3. Soweit die Revision mit einer weiteren Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO geltend macht, das Gericht habe wegen des Verjährungseintritts genauer feststellen müssen, wann der Angeklagte seinen Artikel verfasst und veröffentlicht habe, was schon im Februar 2010 der Fall gewesen sei, ist dies für die Entscheidung ohne Bedeutung. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 22.09.2014 ausgeführt hat, ist Verjährung nicht eingetreten.
4. Das Landgericht hat in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt, warum es der Interpretation, die der Angeklagte dem Inhalt des von ihm verfassten Textes geben wollte, nicht gefolgt ist. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
5. Die von der Revision (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verfahrens und seine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG an das Bundesverfassungsgericht kam nicht in Betracht. Dies käme nur in Frage, wenn der Senat von der Verfassungswidrigkeit des § 130 StGB überzeugt wäre (Meyer-Goßner/Schmitt Einl Rn. 221 m.w.N.), was gerade nicht der Fall ist.
6. Soweit der Angeklagte in der Revisionsbegründung die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils angreift, war diese auf Grund der Verwerfung der Revision nicht zu prüfen (Meyer-Goßner/Schmitt § 464 Rn. 20). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, fristgemäß (§ 311 Abs. 2 StPO) das allein statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 StPO) einzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.