Strafrecht

Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse wegen Verfristung und aus weiteren Gründen unzulässig

Aktenzeichen  Vf. 9-VI-17

Datum:
24.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2017, 129997
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
BV Art. 86 Abs. 1, Art. 90 S. 1, Art. 96, Art. 97, Art. 118 Abs. 1
VerfGHG Art. 51 Abs. 2 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1. Wegen Verfristung und aus weiteren Gründen unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse, durch die der Widerspruch gegen eine Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis zurückgewiesen wurde.
2. Für den Beginn der Zwei-Monats-Frist des Art. 51 Abs. 2 S. 2 VerfGHG ist eine förmliche Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht erforderlich; es genügt auch, dass dem Betroffenen Akteneinsicht gewährt und die Möglichkeit gegeben wird, Kopien zu fertigen und mitzunehmen.  (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auf die Art. 90 Abs. 1, Art. 96 und 97 der Bayerischen Verfassung kann eine Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden, weil sie keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte im Sinne des Art. 120 BV einräumen. (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
4. Hat der Beschwerdeführer es versäumt, bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsmittelverfahren formgerecht und substanziiert die Beanstandungen vorzutragen, die er im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich im Weg der Verfassungsbeschwerde zu erheben (Fortführung von VerfGH BeckRS 2001, 20147). (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

21 T 1633/16 2016-10-27 Bes LGINGOLSTADT LG Ingolstadt

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 6. Oktober 2016 Az. 1 M 1813/16, mit dem der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen eine Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis zurückgewiesen wurde, sowie gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Oktober 2016 Az. 21 T 1633/16, mit dem die sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss zurückgewiesen wurde.
1. Mit Schreiben des Hauptgerichtsvollziehers V. vom 5. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gegen ihn die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge betrieben werde. Mit Schreiben vom 11. April 2016 erfolgte die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Am 28. April 2016 ordnete der Gerichtsvollzieher gegen den Beschwerdeführer die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, weil dieser der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sei (§ 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
2. Am 6. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer zur Niederschrift beim Amtsgericht Ingolstadt Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung mit der Begründung, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung unwirksam sei. Die Gläubigerin habe auf ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 3 nach § 14 UStG ausgewiesen, weshalb „die Rechnung nicht rechtmäßig ergangen und somit nichtig“ sei. Nachdem die Gläubigerin mit Schreiben vom 19. Mai 2016 zu dem Widerspruch Stellung genommen hatte, wies der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. September 2016 darauf hin, dass aus der Stellungnahme nicht hervorgehe, dass die „sogenannten Rechnungen eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nummer tragen“. Gläubiger könne „nur jemand sein, der ordnungsgemäße und rechtmäßige Rechnungen erstellt, ansonsten verweigert das Finanzamt deren Anerkennung“. Das Gericht habe „die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu verwehren, da [die Gläubigerin] keine Rechnungen nach § 22 UStG ausgestellt und versendet“ habe.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. Oktober 2016 wies das Amtsgericht Ingolstadt den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung zurück. Dieser sei nicht begründet, weil die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 ZPO vorlägen, der Eintragungsgrund „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ gegeben sei und keine nachvollziehbaren vollstreckungsrechtlich relevanten Einwendungen zu erkennen seien. Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst, z. B. der Einwand der Nichtigkeit, seien materiell-rechtliche Einwendungen, die nicht vom Vollstreckungsorgan zu prüfen seien.
Am 11. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht und eine Abschrift der gesamten Akte. Am 18. Oktober 2016 wurde eine Kopie der Akte an den Beschwerdeführer übersandt. Am 20. Oktober 2016 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Oktober 2016 ein und führte aus, dass er „um eine ausreichende Begründung (Widerlegung/Heilung/Zurückweisung) der Auffassung des Mitarbeiters des Gerichtes abzufassen, […] vollständige Akteneinsicht“ benötige.
3. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akte dem Landgericht Ingolstadt vor. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. Diese sei zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts sowie deren Begründung seien zutreffend. Das Beschwerdevorbringen setze sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander und sei auch sonst nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Insbesondere seien materielle Einwendungen gegen die zu vollstreckende Forderung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen.
Nach Erlass, aber noch vor Hinausgabe des Beschlusses vom 27. Oktober 2016 durch das Landgericht wies der Beschwerdeführer mit Telefax vom 30. Oktober 2016, bei Gericht eingegangen am 2. November 2016, darauf hin, dass er seine Beschwerde vom 20. Oktober 2016 nicht begründen könne, weil ihm keine Akteneinsicht ermöglicht worden sei, und beantragte erneut Akteneinsicht. Ihm sei bei seinem Erscheinen am 28. Oktober 2016 vom Amtsgericht Ingolstadt mitgeteilt worden, dass die Akte „an das Landgericht Ingolstadt überführt“ worden sei.
Am 9. November 2016 wurde vom Landgericht eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 27. Oktober 2016 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 9. November 2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landgericht zudem darauf hingewiesen, dass über seine Beschwerde bereits am 27. Oktober 2016 abschließend entschieden worden sei und eine „weitere Beschwerdebegründung […] daher ohnehin nicht mehr möglich“ sei. Am 14. November 2016 nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht und erhielt Kopien ausgehändigt.
II.
1. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017, ergänzt durch Schreiben vom 8. Februar 2017, beim Verfassungsgerichtshof jeweils eingegangen per Telefax am 10. Februar 2017 ohne Anlagen sowie im Original am 13. Februar 2017 mit Anlagen, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 6. Oktober 2016 sowie den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Oktober 2016 erhoben. Ergänzend hat der Beschwerdeführer einen nicht datierten Schriftsatz (eingegangen am 4. April 2017) sowie Schriftsätze vom 4. Mai, 20. Mai, 30. Mai und 22. August 2017 eingereicht. Er rügt Verstöße gegen verschiedene Vorschriften der Bayerischen Verfassung, des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention.
a) Es liege ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 BV sowie Art. 101 Abs. 1 GG vor, weil das Amtsgericht Ingolstadt „erheblichen Einfluss auf die Terminierung der Akteneinsicht des Beschwerdeführers und die Terminierung beim Landgericht“ genommen habe. Die „Terminierung des Beschlusses] des Landgerichts“ habe „vor dem Termin zur Akteneinsicht“ gelegen.
b) Art. 90 Satz 1 BV sei verletzt, weil die „Eingabe der Akteneinsicht beim Amtsgericht […] unter Ausschluss von Zeugen […] beschlossen“ worden sei.
c) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 91 Abs. 1 BV und Art. 103 Abs. 1 GG liege vor, weil die Gerichte „durch die Aktenverschiebung und Terminierung der Entscheidungen“ eine „grundlegende Begründung der Beschwerde“ verhindert hätten.
d) Art. 96 Satz 1 BV sei verletzt, weil das Amtsgericht Ingolstadt nicht zur Kenntnis genommen habe, dass der Beschwerdeführer ein umsatzsteuerpflichtiger Landwirt sei und „lediglich nach UStG eine ordnungsgemäße Rechnung“ verlangt habe.
e) Gegen Art. 97 BV sei verstoßen worden, weil „Amtsträger des Amtsgerichts Ingolstadt […] den Vorgang nicht einem Richter zur Entscheidung abgegeben“ hätten und weil ein vom Richter „nicht unterschriebene[r] Beschluss als beglaubigte Abschrift in den Rechtsverkehr gebracht“ worden sei.
f) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege vor, weil der Beschwerdeführer „die gleichen Grundrechte [habe], wie ein Baden-Württembergischer Staatsangehöriger“. Aus einer Entscheidung des Landgerichts Tübingen sei letztlich abzuleiten, dass die Gläubigerin des Beschwerdeführers keine Behörde sei und keine Bescheide erlassen könne sowie dass § 14 UStG sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Gläubigerin gelte.
g) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG sei verletzt, weil eine „direkte [Rundfunk-] Abgabe“ im Hinblick auf die Informationsfreiheit „eine Behinderung für jedermann sein würde“.
h) Aus den zuvor dargelegten Gründen liege auch ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus „Art. 25 GG i.V. m. Art. 6 EMRK“ vor.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei wegen Versäumung der Verfassungsbeschwerdefrist sowie mangels hinreichender Substanziierung unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits verfristet.
Gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen letztgerichtlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof einzureichen. Eine förmliche Zustellung der Entscheidung ist für den Fristbeginn nicht erforderlich (VerfGH vom 6.3.1969 VerfGHE 22, 26/27).
Zwar steht im vorliegenden Fall nicht fest, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt die vom Landgericht Ingolstadt mit einfachem Brief zur Post gegebene beglaubigte Abschrift des landgerichtlichen Beschlusses vom 27. Oktober 2016 dem Beschwerdeführer zugegangen ist. Allerdings nahm der Beschwerdeführer ausweislich eines Vermerks in der Akte des Ausgangsverfahrens, welche vom Staatsministerium der Justiz vorgelegt wurde und damit Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist, am 14. November 2016 Einsicht in die Akte, in welcher sich eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 27. Oktober 2017 befand. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer daher Kenntnis von dem Beschluss samt vollständiger schriftlicher Begründung bzw. die Möglichkeit zur Kenntnis. Dies genügt, um die Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG in Lauf zu setzen. Durch die Fristsetzung soll im öffentlichen Interesse erreicht werden, dass der von einer gerichtlichen Entscheidung Betroffene um der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens willen sich in Bälde darüber schlüssig wird, ob er von dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde Gebrauch machen will. Mit dem Abstellen auf die schriftliche Bekanntgabe für den Fristbeginn will der Gesetzgeber im Interesse des Betroffenen ausschließen, dass die Beschwerdefrist zu laufen beginnt, bevor ihm die Entscheidung in einer Weise zugänglich gemacht worden ist, die es ihm ermöglicht, sich von der Wahrung oder Beeinträchtigung seiner verfassungsmäßigen Rechte zu überzeugen. Dazu genügt, dass dem Betroffenen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung formlos zugänglich gemacht wird (VerfGH vom 6.3.1969 VerfGHE 22, 26/27). Dies kann auch dadurch geschehen, dass dem Betroffenen Akteneinsicht gewährt und – wie im vorliegenden Fall – die Möglichkeit gegeben wird, Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und mitzunehmen (vgl. dazu auch Staatsgerichtshof des Landes Hessen vom 5.12.2001 – P.St. 1540 – juris Rn. 12; bei der vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde als Anlage eingereichten Kopie des Beschlusses vom 27. Oktober 2016 handelt es sich ersichtlich um eine Kopie der beglaubigten Abschrift aus der Gerichtsakte). Die im Februar 2017 eingegangene Verfassungsbeschwerde wurde daher nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist erhoben.
Die Verfassungsbeschwerde ist daher wegen Versäumung der Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG unzulässig.
Selbst wenn die Verfassungsbeschwerde fristgemäß erhoben worden wäre, hätte sie jedoch aus den folgenden Gründen keinen Erfolg.
2. Jedenfalls hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft, weil er gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt keine Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erhoben hat.
Gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG ist, wenn hinsichtlich des Beschwerdegegenstands ein Rechtsweg zulässig ist, bei Einreichung der Verfassungsbeschwerde nachzuweisen, dass der Rechtsweg erschöpft worden ist. Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur dann zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Verhalten der Gerichte entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde muss erforderlich sein, um die Grundrechtsverletzung auszuräumen. Zum Rechtsweg im Sinn des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG gehört auch der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.12.2005 VerfGH 58, 289/291; vom 12.7.2012 – Vf. 56-VI-11 – juris Rn. 20). Von diesem Rechtsbehelf hat der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren keinen Gebrauch gemacht, sodass jedenfalls die Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör auch aus diesem Grund unzulässig ist.
Es spricht viel dafür, dass die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen des Grundsatzes der Subsidiarität darüber hinaus zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt, also auch wegen sonstiger Grundrechtsrügen führt (vgl. dazu z. B. BVerfG vom 30.5.2008 – 1 BvR 27/08 – juris Rn. 13; vom 9.6.2008 – 2 BvR 947/08 – juris Rn. 6; vom 17.2.2011 – 1 BvR 279/11 – juris Rn. 3; vom 24.2.2011 – 2 BvR 45/11 – juris Rn. 6; vom 24.10.2011 NJW 2012, 372 Rn. 6; vom 20.6.2012 – 2 BvR 1565/11 – juris Rn. 7; vom 20.11.2012 NZS 2013, 257 Rn. 9; vom 13.8.2015 – 1 BvR 1768/15 – BeckRS 2015, 52552 Rn. 4; VerfGH Sachsen vom 28.2.2007 – Vf. 122-IV-07 – juris Rn. 8; VerfGH des Landes Berlin vom 2.7.2007 – 136/02 – juris Rn. 12; Thüringer VerfGH vom 18.12.2012 – 18/11 -juris Rn. 10 f.; VerfGH des Landes Brandenburg vom 24.3.2017 – VfGBbg 27/16 juris Rn. 15; O. Klein in Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 577; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 467 f.). Der Verfassungsgerichtshof hat das bisher offengelassen (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/531; vom 15.9.2011 – Vf. 137-VI-10 – juris Rn. 17; vom 5.10.2011 – Vf. 134-VI-10 – juris Rn. 12; vom 30.5.2012 BayVBl 2013, 738; vom 22.8.2016 BayVBl 2016, 282 Rn. 38). Diese Frage kann auch hier dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die sonstigen Rügen bereits aus anderen Gründen unzulässig ist.
3. Teilweise ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer Verstöße gegen Vorschriften rügt, auf deren Verletzung eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 66, 120 BV nicht gestützt werden kann.
a) Dies gilt für die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstöße gegen Art. 96 und 97 BV, weil diese Vorschriften keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte im Sinn des Art. 120 BV einräumen (VerfGH vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 17 m. w. N.). Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht auf Verstöße gegen objektives Verfassungsrecht und auch nicht auf institutionelle Garantien oder Programmsätze gestützt werden, die keine subjektiven Rechte verbürgen (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 25 m. w. N.).
b) Nichts anderes gilt für die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 90 Satz 1 BV (VerfGH vom 15.2.1952 VerfGHE 5, 30/39 f.; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 89 Rn. 1 m. w. N.).
c) Soweit der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nur auf Normen des Grundgesetzes stützt (Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG), ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil diese bundesrechtlichen Vorschriften für den Bayerischen Verfassungsgerichtshof kein Prüfungsmaßstab sind (VerfGH vom 12.7.2012 – Vf. 56-VI-11 – juris Rn. 21). Auch wenn man insoweit zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass er die entsprechenden Rechte der Bayerischen Verfassung heranziehen will (Art. 118 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 2 BV), ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls aus den anderen genannten Gründen unzulässig (vgl. dazu auch noch unten).
d) Ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250/274 f.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i.V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (VerfGH vom 12.7.2016 – Vf. 49-VI-15 – juris Rn. 19). Die Frage ist auch hier nicht zu klären, da im vorliegenden Fall die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Kern dieselben Aspekte betrifft, aus denen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hergeleitet wird. Die Ausführungen zur Unzulässigkeit dieser Rüge kommen daher auch mit Bezug auf ein etwaiges Grundrecht auf ein faires Verfahren in gleicher Weise zum Tragen (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 12.7.2016 – Vf. 49-VI-15 – juris Rn. 19).
4. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie rügefähige Rechte betrifft, auch deshalb unzulässig, weil sie nicht ausreichend substanziiert ist.
Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG ist das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer rügt, zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer darf sich dabei nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu benennen. Es muss vielmehr – jedenfalls in groben Umrissen – erkennbar sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.8.2017 – Vf. 8-VI-16 -juris Rn. 23 m. w. N.).
Bei der Frage, ob im vorliegenden Fall eine behauptete Grundrechtsverletzung möglich erscheint, ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof kein Rechtsmittelgericht ist. Es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV und das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 25.1.2017 – Vf. 60-VI-15 – juris Rn. 18 m. w. N.). Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht prüft der Verfassungsgerichtshof, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung – ihre Ausstrahlungswirkung – verkannt hat (VerfGH vom 18.7.2017 – Vf. 3-VI-16 – juris Rn. 18).
Im Hinblick auf die Verletzung grundsätzlich rügefähiger verfassungsmäßiger Rechte wird ein Verstoß nicht ausreichend substanziiert dargelegt.
a) Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es liege ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 BV vor, weil das Amtsgericht Ingolstadt „erheblichen Einfluss auf die Terminierung der Akteneinsicht des Beschwerdeführers und die Terminierung beim Landgericht Ingolstadt“ genommen habe, betrifft diese Rüge nicht den Inhalt der 36 Beschlüsse vom 6. bzw. 27. Oktober 2016 als solchen, sondern die vom Beschwerdeführer so genannte „Terminierung“, also den Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidungen. Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV gewährleistet zum einen, dass die Zuständigkeit des Gerichts rechtssatzmäßig festgelegt sein muss. Das Recht auf den gesetzlichen Richter untersagt zum anderen jede willkürliche Verschiebung von richterlichen Zuständigkeiten innerhalb der Justiz. Es darf kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden, der nach den allgemeinen Normen und in den Geschäftsverteilungsplänen dafür vorgesehen ist (VerfGH vom 22.2.2017 -Vf. 82-VI-15 – juris Rn. 27). Dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse vom 6. bzw. 27. Oktober 2016 von anderen als den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richtern erlassen worden wären, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen ist in keiner Weise ersichtlich, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter oder das Verbot von Ausnahmegerichten im Hinblick auf die Zeitpunkte (die „Terminierung“) des Erlasses der getroffenen Entscheidungen verletzt sein könnte. Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschluss des Landgerichts zeitlich vor dem Termin zur Akteneinsicht ergangen sei, könnte dies von den gerügten Grundrechten allenfalls das Recht auf rechtliches Gehör berühren, nicht aber das Recht auf den gesetzlichen Richter. Eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 91 Abs. 1 BV kann jedoch jedenfalls wegen der bereits erläuterten fehlenden Rechtswegerschöpfung und der Verfristung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
b) Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Gleichheitssatz rügt, dass die Zahlungsaufforderung keine „Steuernummer oder Umsatzsteuer ID Nr.“ enthalten habe und dass eine „direkte [Rundfunk-]Abgabe“ gegen die Informationsfreiheit verstoße, handelt es sich um Einwände, die sich gegen den der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Anspruch richten.
aa) Für das Amtsgericht Ingolstadt und das Landgericht Ingolstadt kam es jedoch bei den angegriffenen Entscheidungen nicht darauf an, ob der materiell-rechtliche Anspruch wirksam entstanden ist oder nicht. Vielmehr stellten beide Gerichte darauf ab, dass Einwendungen gegen den titulierten Anspruch vom Vollstreckungsorgan bei der Prüfung eines Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung nicht zu prüfen seien. Dieser Auffassung liegt die Anwendung von Bundesrecht (Zivilprozessordnung) zugrunde, welche der Verfassungsgerichtshof nur darauf überprüfen kann, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 36 m. w. N.; vom 16.8.2017 – Vf. 8-VI-16 – juris Rn. 27).
In der Verfassungsbeschwerdeschrift vom 6. bzw. 8. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer eine Willkürrüge nicht erhoben, sodass die Verfassungsbeschwerde insoweit von vornherein keinen Erfolg haben kann. Lediglich in einem Schreiben vom 22. August 2017, also unzweifelhaft deutlich nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist, rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot, allerdings nicht durch die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte, sondern nur durch die Stellungnahme des Staatsministeriums der Justiz zur Verfassungsbeschwerde. Selbst wenn man die diesbezüglichen Ausführungen auf die angegriffenen Entscheidungen beziehen und zudem als nicht verfristet ansehen würde, wären sie im Übrigen in keiner Weise geeignet, die angegriffenen Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts als unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen zu lassen. Denn zum einen findet eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen im Schreiben vom 22. August 2017 nicht statt (vgl. dazu z. B. BVerfG vom 9.3.2017 – 1 BvR 963/16 – juris; vom 23.8.2017 – 2 BvR 1691/17 – juris Rn. 2); im Übrigen entspricht die von den Fachgerichten vertretene Rechtsauffassung, dass materiell-rechtliche Einwendungen gegen das Entstehen des Anspruchs im Rahmen des Widerspruchs gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerver zeichnis nicht zu prüfen seien, einer verbreiteten Auffassung (so z. B. auch vertreten von AG Nagold vom 6.3.2014 – 4 M 193/14 – BeckRS 2015, 12593; AG Bersenbrück vom 5.11.2014 – 14 M 1017/14 – BeckRS 2015, 3478; AG Tübingen vom 8.12.2014 – 21 M 1024/14 – BeckRS 2015, 19787; LG Osnabrück vom 9.12.2014 – 3 T 623/14 – BeckRS 2015, 3477; AG Rosenheim vom 14.4.2015 -702 M 1353/15 – BeckRS 2016, 11453). Die Annahme von Willkür liegt daher fern.
bb) Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass er mit seiner Behauptung im Rahmen der Verfassungsbeschwerde, die Gläubigerin im Ausgangsverfahren sei keine Behörde und eine Rundfunkabgabe verstoße gegen die Informationsfreiheit, die fehlerhafte Anwendung von landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung (VwZVG) rügen wollte, würde dies nicht zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde führen.
(1) Die diesbezüglichen Rügen sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer diese Aspekte im Ausgangsverfahren nicht geltend gemacht hat. Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG verlangt, dass der Beschwerdeführer bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsmittelverfahren formgerecht und substanziiert die Beanstandungen vorgetragen hat, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich im Weg der Verfassungsbeschwerde zu erheben (VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/191; vom 13.5.2013 -Vf. 8-VI-12 – juris Rn. 33; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 120 Rn. 30; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 58). Darauf, dass die Gläubigerin keine Behörde sei oder die Rundfunkabgabe gegen die Informationsfreiheit verstoße, hat sich der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren weder gegenüber dem Amtsgericht Ingolstadt noch gegenüber dem Landgericht Ingolstadt berufen, sodass diese Aspekte im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht gerügt werden können. Im Ausgangsverfahren hatte der Beschwerdeführer lediglich geltend ge 41 macht, dass die „Rechnung“ der Gläubigerin wegen fehlender Angabe einer Steuernummer „nicht rechtmäßig ergangen und somit nichtig“ sei.
(2) Davon abgesehen, würden die diesbezüglichen Rügen eines Verfassungsverstoßes auch in der Sache nicht durchgreifen.
Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz mit der Begründung, es sei aus einer Entscheidung des Landgerichts Tübingen letztlich abzuleiten, dass die Gläubigerin des Beschwerdeführers keine Behörde sei. Der behauptete Umstand, dass ein Landgericht eine andere Rechtsauffassung vertritt als die Ausgangsgerichte im hiesigen Verfahren, ist aber, selbst wenn das der Fall wäre, nicht geeignet, einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu begründen; dieser wird nicht dadurch verletzt, dass eine Rechtsvorschrift von verschiedenen Gerichten unterschiedlich ausgelegt und angewandt wird (VerfGH vom 6.8.1992 VerfGHE 45, 118/123 m. w. N.).
Auch die Rüge eines Verstoßes gegen die Informationsfreiheit greift inhaltlich nicht durch. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit verstößt (VerfGH vom 15.5.2014 NJW 2014, 3215 Rn. 63 f.).
IV.
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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