Strafrecht

Verständigung im Strafverfahren wegen schweren Raubes: Drohung mit “Sanktionsschere”

Aktenzeichen  5 StR 287/11

Datum:
29.8.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 136a StPO
§ 257c StPO
§ 250 Abs 3 StGB
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 15. März 2011, Az: (503) 2 St Js 1194/10 KLs (37/10), Urteilnachgehend BVerfG, 19. März 2013, Az: 2 BvR 2628/10, Urteil

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Jenseits der vom Generalbundesanwalt zutreffend als unzulässig angesehenen Rüge einer Verletzung der §§ 136a und 244 Abs. 2 StPO entnimmt der Senat dem Revisionsvorbringen eine noch zulässig erhobene Beanstandung der Anwendung des § 257c StPO.
Diese greift indes in der Sache nicht durch. Das Landgericht durfte den Angeklagten vor Augen halten, dass im Verurteilungsfall nur unter der Voraussetzung eines Geständnisses der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB eröffnet sein könnte. Eine Drohung mit einer willkürlich bemessenen „Sanktionsschere“ liegt deshalb nicht vor. Zu allen darüber hinausgehenden Behauptungen unzulässigen Drucks fehlt es schon an ausreichendem Revisionsvortrag. Abgesehen davon ist insoweit ersichtlich nichts erwiesen.
Basdorf                                      Brause                                   Schaal
                       Schneider                                   König

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