Aktenzeichen 7 KLs 140 Js 21415/19
Waffe § 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2b, Nr. 8
StGB § 52 Abs. 2
StPO § 267
Leitsatz
1. Ausführliche Begründung einer Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist auch erfüllt, wenn der Täter eine gekorene Waffe (hier: Butterflymesser) in einem geringen räumlichen Abstand zu dem gelagerten Rauschgift so aufbewahrt, dass er sich ihrer ohne nennenswerten Aufwand bedienen kann. Es ist dabei ohne Belang, dass der Täter keine Absicht hat, die Waffe auch tatsächlich einzusetzen. (Rn. 64 – 65) (redaktioneller Leitsatz)
3. Sehen eines oder mehrere der verletzten Strafgesetze bei erschwerenden oder mildernden Umständen andere Höchst- oder Mindeststrafen vor, so sind, wenn Erschwerungs- und/oder Milderungsgründe vorliegen, die veränderten Strafrahmen dahingehend zu kombinieren, dass der Strafrahmen nach unten durch die höchste Mindeststrafe, nach oben durch die höchste Höchststrafe der einzelnen Gesetze begrenzt wird. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz zweier verbotener Waffen sowie mit unerlaubtem Besitz von Munition sowie mit vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen ein Waffenbesitzverbot.
2. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
A. Überblick
Der Angeklagte verwahrte am 16.10.2019 in seiner Wohnung in … R. erhebliche Mengen an Marihuana und Haschisch. Das Haschisch befand sich im Wohnzimmer, namentlich 67,02 Gramm (netto) unter dem Couchtisch sowie 6,55 Gramm (netto) auf dem Couchtisch, nebst zweier Feinwaagen und 34 Druckverschlusstüten. Von dem Marihuana befanden sich 4,97 Gramm (netto) auf dem vorgenannten Couchtisch, 42,13 Gramm (netto) unter dem Couchtisch sowie 47,40 Gramm (netto) im Bad auf dem Fensterbrett. Zwei weitere Päckchen mit insgesamt 168,60 Gramm (netto) Marihuana befanden sich in einer Kommode im Flur.
Das qualitativ hochwertige Haschisch war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Das Marihuana im Wohnzimmer sowie im Bad diente nicht ausschließbar lediglich dem Eigenkonsum des Angeklagten und wurde von ihm insofern als Vorrat gehalten. Die Bestimmung des Marihuana im Flur zum gewinnbringenden Weiterverkauf konnte ebenfalls nicht zur Überzeugung der Kammer geklärt werden: Insoweit erachtete es die Kammer als konkret möglich, dass die Betäubungsmittel vom Angeklagten als Pfand für eine vermeintliche Schadensersatzforderung gegen den Zeugen M. wegen des Schadens an einer vom Angeklagten verliehenen Kreissäge aufbewahrt wurden, von dem er das Marihuana erlangt hatte.
Im Schlafbereich, der vom Couchtisch nur etwa 3,80 Meter entfernt und lediglich durch einen Vorhang abgetrennt ist, verwahrte der Angeklagte im Bereich des Bettes bewusst zugriffsbereit ein Butterflymesser sowie vier Einhandmesser. Zudem bewahrte er im Wohnzimmer einen an der Decke hängenden Wurfstern, 296 Stück erlaubnispflichtige Kleinkalibermunition und eine Perkussionspistole Kaliber 45 Millimeter auf, obwohl ihm, wie der Angeklagte wusste, bereits mit Bescheid der Stadt Regensburg vom 12.06.1997 bestandskräftig die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über jegliche Schusswaffen und Munition untersagt worden war.
Der Angeklagte hat den Besitz der vorgenannten Betäubungsmittel ebenso eingeräumt wie den Besitz der gefährlichen Gegenstände sowie seine Kenntnis vom Waffenbesitzverbot. Er räumte auch ein, ohne jedoch konkretere Angaben zu machen, in der Vergangenheit zum Teil Betäubungsmittel auch an Dritte verkauft zu haben. An seiner zunächst im Rahmen der Haftbefehlseröffnung gegenüber dem Ermittlungsrichter getätigten Einlassung, die in seiner Wohnung befindlichen Betäubungsmittel seien teils zum Eigenkonsum und teils zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt gewesen, hielt er im Rahmen der Hauptverhandlung indes nicht fest: Das Marihuana im Flur habe er lediglich als Pfand verwahrt, um gegen den Zeugen M. eine Schadensersatzforderung durchzusetzen; die übrigen Betäubungsmittel, auch das Haschisch, seien zum Eigenkonsum bestimmt gewesen.
Die Kammer vermochte der Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Zweckbestimmung des Haschischs nach umfassender Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung nicht zu folgen und hat diese insoweit als Schutzbehauptung gewertet. Im Übrigen konnte die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt werden.
Bei dem Angeklagten konnte ein regelmäßiger Konsum von Betäubungsmitteln, insbesondere von Cannabisprodukten und Methamphetamin, festgestellt werden. Ein Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln im Übermaß war jedoch auch unter Zuhilfenahme des Sachverständigen P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht feststellbar.
Die Kammer hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher Verwirklichung der Tatbestände des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (minderschwerer Fall) und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mehrerer Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt.
B. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
I. Biografie des Angeklagten
Der Angeklagte wurde … 1958 als jüngstes von sechs Geschwistern (zwei Halbgeschwister und vier Vollgeschwister) in R. geboren. Der Vater des Angeklagten war Alkoholiker und verstarb frühzeitig an einer Leberzirrhose. Die Mutter des Angeklagten verstarb 2000 im Alter von 77 Jahren an einem Herzinfarkt. Eine Schwester des Angeklagten verstarb bereits 1975 bei einem Unfall, ein Halbbruder verstarb vor etwa drei Jahren. Mit den übrigen Geschwistern, die allesamt im Raum R. leben, hat der Angeklagte guten und regelmäßigen Kontakt. Der Angeklagte war einmal verheiratet; die im Jahr 1980 geschlossene Ehe wurde im Jahr 1982 geschieden. Aus dieser Ehe ist eine heute 39-jährige Tochter hervorgegangen, die ebenfalls im Landkreis Regensburg wohnt, und zu der der Angeklagte guten Kontakt hat. Aus zwei längeren nichtehelichen Beziehungen stammen zwei Söhne, die 24 und 14 Jahre alt sind. Zu dem älteren Sohn hat der Angeklagte ebenfalls ein gutes Verhältnis, mit dem jüngeren Sohn bestehe auf dessen Wunsch kein Kontakt. Eine feste Beziehung hat er derzeit nicht. Der Angeklagte bezieht bereits seit 2005 Arbeitslosengeld II und geht nebenbei einer geringfügigen Beschäftigung als Hausmeister nach. Er erzielt derzeit Nettoeinkünfte in Höhe von 610 Euro monatlich; außerdem wird seine Miete vom Jobcenter bezahlt. Er hat mehrere Zehntausend Euro Schulden aus Krediten und vorangegangenen Strafverfahren. Unterhalt an seinen minderjährigen Sohn bezahlt er nicht.
Der Angeklagte, der stets in R. wohnte, besuchte dort Grund- und Hauptschule, letztere schloss er mit einem qualifizierenden Hauptschulabschluss ab. Danach absolvierte er zunächst eine dreijährige Ausbildung zum Kellner und sodann eine eineinhalbjährige Ausbildung zum Koch. Als Koch arbeitete er lediglich etwa ein halbes Jahr, als Kellner wenige Monate, bevor er etwa zweieinhalb Jahre als angelernter Arbeiter in einem Rohrreinigungsservice tätig war. Im Jahr 1985 begann der Angeklagte eine Tätigkeit als angestellter Trockenbauer, bevor er sich im Jahr 1987 bei einem Arbeitsunfall eine schwere Fußverletzung zuzog und in der Folge arbeitslos wurde. Weitere Versuche, eine neue feste Arbeitsstelle zu finden, scheiterten. Seit geraumer Zeit ist der Angeklagte – abgesehen von Gelegenheitsjobs und geringfügigen Beschäftigungen – arbeitslos.
Der Angeklagte ist strafrechtlich ganz erheblich vorbelastet:
Am 28.11.1983 wurde er vom Amtsgericht Regensburg (Az. 23 Js 10763/83) wegen Strafvereitelung in Tateinheit mit Anstiftung zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt.
Bereits am 19.06.1984 folgte mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart (Az. C 4 Ls 35/84) wegen gemeinschaftlichen Betrugs die erste Freiheitsstrafe, die ein Jahr betrug und zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit hat der Angeklagte auch durchgestanden, die Strafe wurde mit Wirkung vom 24.02.1988 erlassen.
Am 04.08.1987 wurde er vom Amtsgericht Regensburg (Az. 107 Js 5417/87) wegen Verstrickungsbruchs zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätze zu je 20 DM verurteilt.
Weniger als ein Jahr später, am 22.04.1988, verurteilte das Amtsgericht Ludwigsburg (Az. 1 Ls 1237/87) den Angeklagten wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die abermals zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auch diese Bewährungszeit hat der Angeklagte durchgestanden, die Strafe wurde mit Wirkung vom 09.04.1992 erlassen.
Am 06.04.1992 folgte die erste Verurteilung des Angeklagten wegen eines Betäubungsmitteldeliktes: Das Amtsgericht Emmerich (Az. 4 Ds 6 Js 1053/91) sprach wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 DM aus.
Am 17.08.1993 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Regensburg (Az. 203 Js 44106/92) wegen Beihilfe zur unerlaubten Überlassung einer Kriegswaffe neuerlich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Es folgte bereits am 07.10.1993 eine Verurteilung durch das Amtsgericht Lichtenfels (Az. Ls 8 Js 10113/91) wegen verbotenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, abermals zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„In der Nacht zum 15.09.1991 verkaufte der Angeklagte in der Gastwirtschaft ‘F.’ in L. mit einem Bekannten aus W. an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer 13,53 Gramm Amphetamin mit einem Reingehalt von 1,69 Gramm Amphetamin-Base zum Preis von 1.000,- DM. Dazu war er nicht befugt.“
Zur Strafzumessung führte das Amtsgericht Lichtenfels aus:
„Strafmildernd wirkt sich aus, daß der Angeklagte den Sachverhalt eingeräumt hat und Einsicht zu erkennen gegeben hat. Weiterhin ist zu beachten, daß er zu der schon etwas länger zurückliegenden Tat verleitet worden ist. Dem steht gegenüber, daß er vorbestraft ist und er an sich 50 Gramm Amphetamin veräußern wollte.“
Aus den vorgenannten Verurteilungen vom 17.08.1993 und 07.10.1993 bildete das Amtsgericht Lichtenfels mit Beschluss vom 10.08.1994 eine nachträgliche Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Freiheitsstrafe und setzte die Bewährungszeit auf drei Jahre fest. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 29.09.1997 erlassen.
Am 27.09.1995 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Regensburg (Az. Ds 123 Js 25816/94) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs mit fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung bis 31.01.1998 festgesetzt. Nach zwischenzeitlichem Widerruf der Strafaussetzung wurde die Strafe im Gnadenwege neuerlich zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 01.04.2005 erlassen.
Mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 15.01.2001 (Az. Ds 103 Js 22163/00) wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die abermals zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Der Angeklagte veräußerte im Herbst 1998 in seiner Wohnung in … R., bei mindestens 7 Gelegenheiten ca. 1 g Amphetamin und bei einer weiteren Gelegenheit 3 g Amphetamin an die anderweitig Verurteilte Gabriele C. zum Grammpreis von ca. 100,- DM. Der Angeklagte wußte, daß er keine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln besaß.“
Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wurde der Angeklagte inhaftiert. Nach Vollstreckung eines Teils der Freiheitsstrafe wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 08.10.2007 erlassen.
Am 25.06.2002 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Regensburg (Az. 25 Ds 124 Js 5773/02) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 EUR Geldstrafe und einem Fahrverbot von 3 Monaten verurteilt.
Es folgte am 02.05.2003 die nächste Verurteilung durch das Amtsgericht Regensburg (Az. 25 Ds 103 Js 6404/03) wegen eines Betäubungsmitteldelikts, namentlich wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer unbewährten Freiheitsstrafe von zwei Monaten. In der Folge wurde der Angeklagte inhaftiert; die Strafe verbüßte er vollständig.
Mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 17.09.2012 (Az. 29 Ds 126 Js 19155/11) wurde der Angeklagte wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.
Die bislang letzte Verurteilung datiert vom 30.09.2014: Das Amtsgericht Regensburg (Az. 30 Cs 106 Js 19330/14) verhängte gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.
II. Suchtmittelverhalten des Angeklagten
Im Alter von 15 Jahren begann der Angeklagte mit dem Konsum von Tabak. Derzeit raucht er zwischen 20 und 25 Zigaretten täglich. Alkohol trinkt der Angeklagte nur äußerst selten.
Im Alter von 28 Jahren begann er mit dem Konsum von Cannabisprodukten. Daraufhin konsumierte er zumindest gelegentlich Cannabis. Derzeit konsumiert er fast täglich Cannabisprodukte, etwa 1 Gramm am Tag, ca. 7 Gramm die Woche, wobei er vorzugsweise Marihuana konsumiert und Haschisch lediglich dann, wenn er kein Marihuana mehr zur Verfügung hat.
Im Jahr 2018 begann der Angeklagte mit dem Konsum von Methamphetamin („Crystal-Speed“), wobei er dieses zum Tatzeitpunkt regelmäßig und zielgerichtet zur Leistungssteigerung verwendete. Sein Verbrauch lag bei einem Gramm in zwei bis drei Wochen.
Außerdem konsumiert der Angeklagte zumindest gelegentlich Kokain und Ecstasy.
Entzugserscheinungen kennt der Angeklagte nicht. Auch hat er bislang keinerlei Therapiemaßnahmen im Hinblick auf seinen Suchtmittelkonsum absolviert und hält solche für nicht erforderlich.
III. Verfahrensvorgänge
Der Angeklagte wurde in dem gegenständlichen Strafverfahren am 23.10.2019 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Regensburg vom 21.10.2019 (Az. III Gs 3056/19) vorläufig festgenommen. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 23.10.2019 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt.
C. Festgestellter Sachverhalt
Am 16.10.2019 gegen 13:30 Uhr verwahrte der Angeklagte in seiner Wohnung in … R. insgesamt 336,678 Gramm (netto) Cannabisprodukte in seinem Wohnzimmer, im Bad sowie in einer Kommode im Flur. Diese hatte er zuvor auf unbekanntem Wege beschafft.
Namentlich bewahrte der Angeklagte im Wohnzimmer in einer Ablage unter dem Couchtisch in einem Korb und einem Holzkästchen insgesamt 67,02 Gramm (netto) Haschisch auf. Weitere 6,55 Gramm (netto) Haschisch lagen auf dem Couchtisch. Weiterhin befanden sich auf dem Couchtisch in verschiedenen Behältnissen insgesamt 4,97 Gramm (netto) Marihuana. Unter dem Couchtisch in einem Korb bewahrte der Angeklagte weitere 42,13 Gramm (netto) Marihuana auf. Eine Feinwaage stand auf dem Couchtisch, eine weitere Feinwaage befand sich unter dem Couchtisch, weiterhin 34 Druckverschlusstüten. Eine dritte Feinwaage bewahrte der Angeklagte in einer Vitrine im Wohnzimmer auf. 47,40 Gramm (netto), möglicherweise selbst angebautes, Marihuana bewahrte der Angeklagte im Bad auf dem Fensterbrett auf. Zwei weitere Druckverschlusstüten mit insgesamt 168,60 Gramm (netto) Marihuana befanden sich in einer Kommode im Flur der Wohnung des Angeklagten.
Das Haschisch war von überdurchschnittlicher Qualität mit Wirkstoffgehalten von 14,8% bis 15,7% Tetrahydrocannabinol (THC), mithin insgesamt jedenfalls 10,94 Gramm THC. Das Marihuana im Wohnzimmer war von unterdurchschnittlicher bis durchschnittlicher Qualität mit Wirkstoffgehalten von 1,09% bis 10,6% THC, mithin insgesamt jedenfalls 1,95 Gramm THC. Das Marihuana im Bad war von sehr schlechter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von 0,73% THC, mithin jedenfalls 0,34 Gramm THC. Das Marihuana im Flur war von durchschnittlicher Qualität im unteren Bereich mit einem Wirkstoffgehalt von 4,13% THC, mithin insgesamt 6,96 Gramm THC. Mit den Wirkstoffgehalten rechnete der Angeklagte jeweils und nahm sie zumindest billigend in Kauf.
Der Angeklagte beabsichtigte, das qualitativ hochwertige Haschisch gewinnbringend weiterzuverkaufen, insbesondere, um seinen kostspieligen Konsum von Methamphetamin zu finanzieren. Hinsichtlich der nicht unerheblichen Mengen an Marihuana, die der Angeklagte im Wohnzimmer, im Bad und im Flur lagerte, konnte nicht sicher festgestellt werden, dass diese mit dem Ziel des eigennützigen Umsatzes aufbewahrt wurden. Vielmehr verblieb jeweils die konkret-praktische Möglichkeit, dass die Verwahrung anderen Zwecken diente: Eine Verwahrung der Teilmengen in Wohnzimmer und Bad zum Eigenkonsum war dabei ebenso wenig ausschließbar wie die Verwahrung der Teilmenge im Flur als Pfand für eine jedenfalls vermeintliche Schadensersatzforderung gegen den Zeugen M. wegen eines Defekts an einer dem Angeklagten gehörigen Kreissäge, die dieser dem Zeugen M. geliehen hatte.
Im Schlafbereich, der vom Couchtisch, auf und unter dem sich das Haschisch befand, nur etwa 3,80 Meter entfernt und lediglich durch einen Vorhang abgetrennt war, verwahrte der Angeklagte zeitgleich im Bereich des Bettes bewusst zugriffsbereit neben vier Einhandmessern, deren Klinge jeweils lediglich manuell feststellbar war, ein silbernes Butterflymesser mit scharfer Klinge. Jedenfalls letzteres war zur Verletzung von Personen bestimmt. Sämtliche Messer hatten sich vor dem Morgen des 16.10.2019 in einem im Bereich des Bettes abgestellten Rucksack mit Reißverschluss befunden. Zudem bewahrte der Angeklagte jeweils wissentlich und willentlich im Wohnzimmer an der Decke hängend einen Wurfstern, in der Küche in einem Schrank 296 Stück erlaubnispflichtige Kleinkalibermunition Marke Remington, Kaliber 22 Millimeter Long Rifle, und eine Perkussionspistole Kaliber 45 Millimeter Marke Derringer Philadelphia, Nr. 028297, auf, letztere, obwohl ihm, wie der Angeklagte auch wusste, bereits mit Bescheid der Stadt Regensburg vom 12.06.1997, dem Angeklagten zugestellt spätestens am 15.06.1997, bestandskräftig die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über jegliche Schusswaffen und Munition untersagt worden war. Dieser Bescheid lautet im Auszug wie folgt:
„Herrn A. F., geb. … 1958 in R., wohnhaft (…), wird mit Zustellung dieses Bescheides auf Dauer untersagt, die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen und Munition auszuüben. (…) Dieses Verbot schließt auch den Erwerb von erlaubnisfreien Waffen und Munition (Anm.: Hervorhebung im Original) ein. (…)“
Der Angeklagte verfügte weder über die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis noch über die zum Besitz der Munition erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis.
D. Beweiswürdigung
I. Persönliche Verhältnisse
1. Biografische Daten
Die Feststellungen zu den biografischen Daten des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Ausführungen gegenüber dem Sachverständigen P., die der Angeklagte im Rahmen der von dem Sachverständigen persönlich durchführten Explorationen am 23.03.2020 selbst getätigt hat. Der Sachverständige P. hat die Ausführungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung schlüssig und widerspruchslos geschildert. Der Angeklagte hat die Ausführungen insoweit als richtig bestätigt und durch weitere eigene Angaben ergänzt. Insgesamt sind die Schilderungen des Angeklagten zu seinem persönlichen und wirtschaftlichen Werdegang in sich schlüssig und ohne erkennbare Lücken. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie auf den auszugsweise verlesenen Urteilen des Amtsgerichts Lichtenfels vom 07.10.1993 und des Amtsgerichts Regensburg vom 15.01.2001.
2. Suchtmittelverhalten
Die Feststellungen zum Suchtmittelverhalten des Angeklagten beruhen auf den eigenen Ausführungen des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie der durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der Hauptverhandlung:
Die Angaben zum Tabak- und Alkoholkonsum hat der Angeklagte im Rahmen der Exploration gegenüber dem Sachverständigen getätigt. Sie wurden vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung schlüssig und widerspruchslos geschildert und vom Angeklagten als richtig bestätigt. Sie sind für die Kammer insgesamt schlüssig und nachvollziehbar.
Was die Angaben zum Konsum von Cannabisprodukten betrifft, so hat der Angeklagte teilweise wechselnde Angaben gemacht. Soweit er – wie der Sachverständige in der Hauptverhandlung schlüssig und widerspruchslos berichtet hat und dies der Angeklagte als richtig bestätigte – im Rahmen der Exploration ausgeführt hat, dass er mit dem Alter von 28 Jahren begann, Cannabisprodukte zu konsumieren, wobei er in der Folgezeit jedenfalls gelegentlich konsumierte, waren diese Angaben für die Kammer ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Hinsichtlich seines aktuellen Konsumverhaltens waren die Angaben des Angeklagten jedoch widersprüchlich: So gab er gegenüber dem Sachverständigen an, er konsumiere lediglich 2-3 mal im Monat Cannabis, wobei es auch Phasen gebe, in denen er ein paar Monate kein THC zu sich nehme. In der ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 23.10.2019, unmittelbar nach Aufgriff durch Polizeikräfte, hatte er indessen erklärt, wie der damalige Ermittlungsrichter S. im Rahmen seiner Zeugenaussage pointiert und schlüssig berichtete und es sich ferner aus dem vom Angeklagten selbst unterzeichneten Vernehmungsprotokoll ergibt, das in der Hauptverhandlung ergänzend verlesen wurde, er konsumiere fast täglich Cannabis, etwa ein Gramm am Tag, ca. sieben Gramm die Woche. Vorzugsweise konsumiere er Marihuana, Haschisch nur, wenn er kein Marihuana mehr habe. Diese Einlassung wiederum bestätigte er im Hinblick auf die Konsummengen in der Hauptverhandlung, rückte jedoch von der Angabe, er konsumiere Haschisch nur, wenn er kein Marihuana mehr habe, ab, und erklärte, er bevorzuge zwar Marihuana, habe aber zur Tatzeit auch daneben Haschisch konsumiert.
Was Konsumhäufigkeit und Konsummengen betrifft, so glaubt die Kammer den Angaben, die der Angeklagte beim Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung übereinstimmend getätigt hat. Sie wurden im Rahmen der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter, wie dieser glaubhaft berichtete, spontan getätigt und sind ohne weiteres in Einklang zu bringen mit den Ergebnissen des in der Hauptverhandlung verlesenen überzeugungskräftigen Haargutachtens der Sachverständigen Dr. K., Bayerisches Landeskriminalamt, das in der Brusthaarprobe des Angeklagten vom 23.10.2019 für einen repräsentativen Zeitraum von jedenfalls zwei Monate mit 3,2 pg/mg Haare THC-COOH eine Menge des THC-Abbauprodukts nachweisen konnte, die charakteristisch ist für einen mittelstark ausgeprägten Konsum von Cannabis-Produkten. Hierzu passt auch, dass der Angeklagte, wie er durchgängig schilderte, erhebliche Mengen an Marihuana für den Eigenkonsum aufbewahrte. Demgegenüber erscheinen die Angaben vor dem Sachverständigen, wonach er nur sporadisch Cannabis konsumiere, als vorgreifliche Schutzbehauptung mit Blick auf eine mögliche gerichtliche Anordnung einer Suchtmitteltherapie, die der Angeklagte ablehnt, wie er nach dem glaubhaften Bericht des Sachverständigen im Rahmen der Exploration erklärte.
Hinsichtlich der Angaben zur Präferenzdroge Marihuana ist die Kammer überzeugt, dass die Angaben des Angeklagten bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Wahrheit entsprechen, wonach der Angeklagte nur dann Haschisch konsumiert, wenn er nicht mehr über Marihuana verfügt. Der damals vernehmende Ermittlungsrichter, Richter am Amtsgericht S., berichtete in seiner Zeugeneinvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung detailliert, schlüssig und nachvollziehbar, der Angeklagte habe diese Angaben flüssig und ohne, dass ihm irgendetwas in den Mund gelegt worden sei, auf vorherige Initiative des Verteidigers getätigt, Angaben zur Sache zu machen. Er habe die Angaben im Beisein des Angeklagten und des Verteidigers zu Protokoll diktiert und den Protokollentwurf nach Fertigstellung zur Genehmigung dem Verteidiger und dem Angeklagten vorgelegt. Er habe keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten gehabt. Gerade aufgrund dieser Umstände, dem Zustandekommen der Äußerung im Rahmen einer Vernehmung kurz nach Polizeiaufgriff ohne längere Vorbereitungszeit sowie aufgrund der Originalität der Einlassung hält die Kammer diese für glaubhaft. Demgegenüber ist die nach anwaltlicher Beratung abgegebene Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er zur Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung trotz seiner Präferenz für Marihuana parallel Marihuana und Haschisch konsumiert habe, nach Überzeugung der Kammer als Schutzbehauptung mit Blick auf die Indizwirkung des Suchtmittelverhaltens für den Tatvorwurf des Handeltreibens oder Besitzes mit Betäubungsmitteln zu werten. Die Einlassung des Angeklagten war insoweit pauschal; eine plausible Erklärung, weshalb er trotz seines erheblichen Marihuanavorrats und seiner Präferenz zusätzlich auf Haschisch zurückgreifen hätte sollen, erbrachte der Angeklagte nicht.
II. Festgestellter Sachverhalt
Die Feststellungen unter C. beruhen auf der eigenen Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie der durchgeführten Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung.
1. Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ein weitreichendes Geständnis abgelegt. Er stelle nicht in Abrede, dass er die Betäubungsmittel in den konkreten Mengen und Qualitäten zuhause gehabt habe. Er habe sowohl das Marihuana im Wohnzimmer als auch das Haschisch von einer Person aus der „Verwandtschaft“ erworben, wobei er stets davon ausgehe, dass es sich um „gutes Zeug“ handle. Auch die Einhandmesser und das Butterflymesser hätten ihm gehört. Er habe die Messer seit längerer Zeit in einem alten Bundeswehrrucksack zu Sammlungszwecken im Schlafzimmer aufbewahrt. In diesem hätten sich auch noch andere Messer befunden. Der Rucksack habe immer da gestanden. Am Tag der Durchsuchung, dem 16.10.2019, habe er dort den Rucksack ausgeleert, um ein Multifunktionswerkzeug Marke Leatherman zu entnehmen, das er ebenfalls dort aufbewahrt habe. Der Wurfstern hänge schon seit mehreren Jahren an der Decke. Die Munition habe er vor einiger Zeit bei einer Hausentrümpelung in Wenzenbach mitgenommen. Die Perkussionspistole habe ihm der Zeuge M., mit dem er gut bekannt gewesen sei, vor etwa drei Jahren geschenkt. Ihm sei bekannt, dass er ein Waffenbesitzverbot der Stadt Regensburg habe. Der Erlass sei schon länger her; er beruhe auf einem Verstoß gegen das „Schusswaffengesetz“. Er habe nicht vorgehabt, mit den aufbewahrten Messern jemanden zu verletzen. Die Messer hätten ihm gefallen, er sammle verschiedene Messer.
Es sei richtig, dass er gelegentlich zwei, drei oder fünf Gramm Cannabisprodukte Bekannten für „einen Zehner oder Zwanziger“ mitgegeben habe. Er habe die Betäubungsmittel jedoch nicht zuhause gehabt, um Geld zu verdienen und sich zu bereichern. Das Haschisch und das Marihuana in Wohnzimmer und Bad seien vielmehr zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Die zwei Päckchen Marihuana im Flur habe er beim Zeugen M. versehentlich mitgenommen. Er habe in dessen Wohnanwesen eine Kreissäge abgeholt, die er dem Zeugen M. geliehen hatte. Im Rahmen der Abholung sei er ohne Fahrerlaubnis Auto gefahren und habe einen Verkehrsunfall verursacht. Bei der Kreissäge sei eine Tüte mit Schrauben und anderen Teilen der Kreissäge dabei gewesen. In dieser Tüte habe sich das Marihuana befunden. Dieses habe er aber erst am Tag nach der Abholung dort entdeckt. Als er dann festgestellt habe, dass die Kreissäge nicht mehr intakt gewesen sei, habe er sich entschlossen, das Marihuana als Pfand für den Schaden an der Säge zu behalten. Er habe dem Zeugen M., mit dem er wegen des Defekts der Säge in Streit geraten sei, mitgeteilt, dass er das Marihuana erst wiederbekommen werde, wenn er 500 Euro für den Schaden an der Kreissäge bezahlt habe. Er habe nicht vorgehabt, das Marihuana zu verkaufen.
2. Würdigung i. e. S.
Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich die Tat wie festgestellt ereignet hat, wobei hinsichtlich der aufgefundenen Mengen an Marihuana nicht ausschließbar war, dass diese teils dem Eigenkonsum des Angeklagten und teils als Pfand für eine vermeintliche Forderung gegen den Zeugen M. dienten. Soweit der Angeklagte in Abrede gestellt hat, dass das bevorratete Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, und behauptete, diese Betäubungsmittel seien, wie das Marihuana in Wohnzimmer und Bad, zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, hält die Kammer dies für eine unwahre Schutzbehauptung.
a) Besitz der konkreten Betäubungsmittel
Hinsichtlich der Aufbewahrung der Betäubungsmittel konnte das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch die Erhebung förmlicher Beweise zur vollen Überzeugung der Kammer verifiziert werden.
Das Auffinden der sichergestellten Betäubungsmittel sowie der Verkaufsutensilien (Druckverschlusstüten, Feinwaagen) in der Wohnung des Angeklagten wurde durch die Durchsuchungsbeamten Polizeiobermeister K., Polizeiobermeister G. und Polizeiobermeister S. übereinstimmend, glaubhaft und widerspruchsfrei geschildert. Ergänzend fanden diese Angaben ihre Bestätigung im verlesenen Sicherstellungsprotokoll sowie in den in Augenschein genommenen Lichtbildern, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 26-40, 43 f. sowie 47-63 verwiesen wird. Hinsichtlich des Gewichts und des Wirkstoffgehalts der Betäubungsmittel wurde das überzeugende toxikologische Gutachten der qualifizierten und gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen Dr. S. und Dr. St., beide Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg, verlesen.
b) Verwendungszweck der Betäubungsmittel
Der Kammer war bewusst, dass die Frage, ob bestimmte Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt sind, besonders sorgfältig im Rahmen einer wertenden Gesamtschau aller für und gegen die Annahme einer Verkaufsabsicht sprechenden Beweisanzeichen zu prüfen ist, wenn sich die feststellbare Tathandlung eines Angeklagten – wie hier – im Besitz von Betäubungsmitteln erschöpft (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2019 – 2 StR 584/18) und konkrete Verkaufsbemühungen nicht nachgewiesen werden können.
Hinsichtlich der Marihuana-Mengen, die der Angeklagte im Wohnzimmer sowie im Bad aufbewahrte, war im Ergebnis nicht ausschließbar, dass diese, wie der Angeklagte behauptet hat, vollständig zum Eigenkonsum bestimmt waren. Zwar spricht für eine (teilweise) Verkaufsabsicht, dass es sich mit insgesamt 94,5 Gramm Rohmenge netto um eine nicht unerhebliche Menge an Betäubungsmitteln gehandelt hat. Auch hat der Angeklagte, wie der Zeuge R2. am Amtsgericht S. glaubhaft bekundete und es sich auch aus dem verlesenen Protokoll der ermittlungsrichterlichen Vernehmung ergibt, zunächst angegeben, es seien Teile des Marihuanas auch zum Verkauf bestimmt gewesen. Ferner verfügte der Angeklagte mit drei Feinwaagen und 34 Druckverschlusstüten über typische Handelsutensilien. Zudem befand er sich als Empfänger von Arbeitslosengeld II in prekären finanziellen Verhältnissen, so dass die Bevorratung einer solchen Menge Marihuana mit einem Gesamtwert von mehreren hundert Euro – neben den anderen Betäubungsmitteln – bei dem gerichtsbekannten im hiesigen Raum üblichen Straßenpreis von 10 Euro je Gramm Marihuana die Frage aufwirft, wie der Angeklagte dies finanzieren konnte. Jedoch konsumiert der Angeklagte selbst nicht nur unerhebliche Mengen Marihuana, siehe oben unter B. II. Das Marihuana ist bei trockener, dunkler und nicht zu warmer Lagerung auch viele Jahre haltbar, ohne dass der Wirkstoffgehalt nennenswert sinkt. Zudem war das Marihuana – handelsuntypisch – zum Teil in kleine Mengen aufgeteilt, die sich in verschiedenen Behältnissen befanden. Zuletzt war das Marihuana im Bad von derart schlechter Qualität, dass es kaum hätte verkauft werden können, ohne mit massiven Beschwerden der Abnehmer rechnen zu müssen. Bei der vorgenannten offenen Indizienlage sah sich die Kammer außerstande, sich eine Überzeugung von der Bestimmung der vorgenannten Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf zu bilden.
Auch hinsichtlich der Marihuana-Mengen im Flur konnte die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt werden, dass er diese Betäubungsmittel ohne Verkaufsabsicht aufbewahrt hätte. Zwar spricht hier die erhebliche Rohmenge, konkret 168,6 Gramm netto, noch stärker als beim Marihuana in Wohnzimmer und Bad für eine solche Absicht. Gleiches gilt für den hier noch höheren Geldwert der Betäubungsmittel. Weiterhin sind auch insoweit die vorhandenen Handelsutensilien zu berücksichtigen, ferner der Umstand, dass auch in Bezug auf diese Betäubungsmittel der Angeklagte im Rahmen seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung zunächst erklärt hatte – wie der Zeuge R2. am Amtsgericht S. glaubhaft und detailliert bestätigte, und es sich gleichermaßen aus dem verlesenen Vernehmungsprotokoll ergibt -, dass auch Teile dieser Betäubungsmittel zum Weiterverkauf bestimmt gewesen seien. Jedoch erklärte der Angeklagte die Aufbewahrung dieser Betäubungsmittel in der Hauptverhandlung konsistent und schlüssig damit, dass er diese unabsichtlich in einer Tüte mit Maschinenteilen beim Zeugen M., der seinerseits mit Betäubungsmitteln Handel treibe, mitgenommen hätte und sodann als Pfand für eine Schadensersatzforderung wegen der mutmaßlich durch den Zeugen beschädigten Kreissäge verwendet habe. Zwar bestritt der Zeuge M., dass die Betäubungsmittel von ihm stammten. Jedoch war insoweit zuvorderst zu berücksichtigen, dass eine Aussage entsprechend der Version des Angeklagten ihn selbst erheblich belastet und der Strafverfolgung ausgesetzt hätte. Auch stand die Aussage des Zeugen M. ersichtlich im Kontext mit einem Streit mit dem Angeklagten im Zusammenhang mit der Leihe der Kreissäge, den sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge – abgesehen vom Inhalt des Streits – übereinstimmend schilderten. Insoweit stützte auch der Zeuge H. die Angaben des Angeklagten, indem er glaubhaft berichtete, der Angeklagte habe sich kurz nach der Abholung der Kreissäge geärgert und gesagt, er habe deswegen Ärger und bekomme von jemandem Geld. Der Zeuge M., auf dessen Initiative das Strafverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet worden war, zeigte sich hingegen belastungseifrig und bauschte einzelne Details stark auf, etwa indem er einen – wie der Sachverständige P. überzeugend darlegte – wegen der Wirkungen der Droge aus medizinischen Gründen ausgeschlossenen stündlichen intravenösen Konsum von Crystal-Speed durch den Angeklagten schilderte. Die Kammer konnte sich nach alledem insoweit nicht von einer etwaigen Verkaufsabsicht des Angeklagten überzeugen und hält die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Verwendungszwecks der Betäubungsmittel als Pfand für nicht zu widerlegen, wenngleich es näher liegen dürfte, dass das Angeklagte das Marihuana nicht versehentlich, sondern mit Absicht mitgenommen hat.
Was das Haschisch im Wohnzimmer betrifft, so ist die Einlassung des Angeklagten, er habe auch dieses zum Zwecke des Eigenkonsums aufbewahrt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Zunächst spricht auch hier die erhebliche Menge von insgesamt 73,57 Gramm (netto), für eine Verkaufsabsicht, zumal nicht ersichtlich ist, wie der Angeklagte als ALG-II-Empfänger ohne nennenswertes Vermögen ansonsten sowohl den Kauf der aufgefundenen Betäubungsmittel als auch seinen fortgesetzten Konsum von Crystal-Speed finanzieren konnte, das mit gerichtsbekannten Straßenpreisen von jedenfalls 60 Euro je Gramm im hiesigen Raum eine kostspielige Droge darstellt. Ferner wurde das Betäubungsmittel auf bzw. unter dem Couchtisch und damit in unmittelbarer Nähe zu zwei Feinwaagen und den 34 Druckverschlusstüten als typische Handelsutensilien aufbewahrt. Gegen eine Verkaufsabsicht spricht zwar – wie die Kammer nicht verkennt -, dass der Angeklagte selbst Cannabiskonsument ist, wobei sich zwischen Haschisch und Marihuana wegen des identischen Wirkstoffs THC nicht etwa aufgrund der Haarprobe unterscheiden ließe. Jedoch ist die Kammer, siehe bereits oben unter I. 2., aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten in seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung davon überzeugt, dass er nur dann Haschisch konsumiert, wenn er nicht mehr über seine Präferenzdroge Marihuana verfügt. Aus dieser Indiztatsache hat die Kammer in Zusammenschau mit den anderen vorgenannten, objektiven Indizien die Überzeugung gewonnen, dass die gesamte Menge an Haschisch zum gewinnbringenden Verkauf vorgesehen war. Namentlich bestand vorliegend angesichts seines erheblichen Marihuana-Vorrats von zumindest 94,5 Gramm, von dem der Angeklagte ebenfalls angegeben hat, dieser sei zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, keinerlei Anlass, derart erhebliche Mengen an Haschisch zu bevorraten. Bei einem Konsum von rund einem Gramm Marihuana täglich hätte schon dieser Vorrat mehr als drei Monate gereicht. Eine Vorratshaltung zum Eigenkonsum für längere Zeiträume ist aber selbst bei Dauerkonsumenten lebensfern, zumal wenn die finanziellen Verhältnisse wie hier prekär sind (vgl. LG Regensburg, Urteil vom 07.03.2019, Az. 5 KLs 106 Js 6904/18, unter D. II. 2 c: Bevorratung über 60 Tage lebensfern). Es gibt es auch keine Anhaltspunkte, warum der Angeklagte eine längere Vorratshaltung, zumal von einer „Ersatzdroge“, betreiben hätte sollen. Insbesondere gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte, der die Betäubungsmittel nach seiner eigenen Angabe aus dem Kreis seiner „Verwandtschaft“ bezieht, hätte befürchten müssen, nach Verbrauch des Vorrats an Marihuana nicht mehr an Cannabisprodukte, insbesondere Marihuana, zu gelangen.
c) Aufbewahren der Messer
Auch insoweit konnte das weitgehende Geständnis des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung verifiziert werden.
Der Durchsuchungsbeamte Polizeiobermeister G. berichtete schlüssig und nachvollziehbar, dass er die Messer bei der Durchsuchung am 16.10.2019 offen auf dem Bett liegend aufgefunden habe und bestätigte die Identität der sichergestellten Messer im Rahmen eines Augenscheins. Bei diesem konnte auch die konkrete Beschaffenheit der Messer festgestellt werden, insbesondere die Eigenschaft des silberfarbenen Messers als Butterflymesser und dessen Unversehrtheit. Weiterhin bestätigte der Zeuge G. glaubhaft die Entfernungen der Gegenstände zu den Betäubungsmitteln anhand der in Augenschein genommenen, von ihm gefertigten Skizze der Räumlichkeiten. Ergänzend wurden die Lichtbilder in Augenschein genommen, die die Räumlichkeiten und die Auffindeorte der Messer zeigen. Das Lichtbild Bl. 31 d. A. oben, das auf dem Bett des Angeklagten in seiner Wohnung einen Rucksack in Tarnfarben zeigt, wurde zusätzlich in hochauflösender Form (5184 x 3456 Pixel) auf dem dienstlichen PC im Sitzungssaal in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Skizze und der Lichtbilder wird auf Bl. 24 sowie Bl. 30-35 und Bl. 42 d. A. verwiesen.
Soweit sich der Angeklagte dahingehend geäußert hat, er habe mit den Messern, insbesondere auch dem Butterflymesser, niemanden verletzen wollen, hält es die Kammer zwar durchaus für glaubhaft, dass der Angeklagte keine konkrete Absicht zur Verwendung des Messers gegenüber anderen Personen hatte. Jedoch ist sie gleichwohl davon überzeugt, dass zumindest das Butterflymesser die grundsätzlich subjektive Zweckbestimmung hatte, zur Verletzung von Menschen zu dienen. Denn durch seine spezifische Beschaffenheit mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen, durch die sich die scharfe Klinge mittels einer einfachen Handbewegung einhändig herausschleudern lässt, ist das Butterflymesser als sogenannte gekorene Waffe im Sinne des Waffengesetzes in besonderem Maße zur Verletzung von Menschen geeignet, so dass die entsprechende subjektive Zweckbestimmung auf der Hand liegt. Dafür, dass der Angeklagte das Messer lediglich zu anderen, atypischen Zwecken aufbewahrt hat, bestehen indes keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Insbesondere vermochte auch die etwaige Sammlerleidenschaft des Angeklagten bei der Kammer keine Zweifel an der Zweckbestimmung des Messers zu wecken. Das Messer wurde weder als typisches Sammlerstück in einer Vitrine oder einem anderen besonderen Behältnis aufbewahrt noch auf andere Weise vom Angeklagten erkennbar zweckentfremdet, sondern befand sich zeitweise in einem Rucksack mit anderen – gefährlichen – Messern, bis es vom Angeklagten daraus entnommen wurde und zur Tatzeit offen im Schlafzimmer des Angeklagten herumlag. Im Übrigen ändert auch ein Ansammeln von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen nichts von vornherein an deren Zweckbestimmung.
d) Aufbewahren von (weiteren) Waffen und Munition
Hinsichtlich des Aufbewahrens des Wurfsterns, der Kleinkalibermunition und der Perkussionspistole wurde zur Verifizierung des Geständnisses des Angeklagten ebenfalls der Duchsuchungsbeamte Polizeiobermeister G. befragt, der glaubhafte, mit der Einlassung des Angeklagten ohne weiteres in Einklang zu bringende Angaben zur Auffindesituation machte. Ferner wurden der sichergestellte Wurfstern sowie die Lichtbilder der Pistole und der Munition in Augenschein genommen. Der Wurfstern konnte dabei zweifelsfrei als solcher identifiziert werden. Wegen der Einzelheiten bezüglich der Lichtbilder von Pistole und Munition wird auf Bl. 164, 166 d. A. verwiesen. Zu den Voraussetzungen der waffenrechtlichen Einordnung wurde das überzeugende Kurzgutachten des Sachverständigen B., der der Kammer aus anderen Verfahren als fachkundig und zuverlässig bekannt ist, verlesen. Der Inhalt und der Umstand der Bekanntgabe des Waffenbesitzverbots, dessen Kenntnis der Angeklagte ebenfalls gestanden hatte, konnte einer verlesenen Abschrift des Bescheids der Stadt Regensburg vom 12.06.1997 samt Zustellungsvermerk („Zur Post am 13.06.1997“) entnommen werden.
III. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte die Tat nicht in einem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB begangen hat.
Der Sachverständige P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der der Kammer auch aus anderen Verfahren als zuverlässig und qualifiziert bekannt ist, hat überzeugend ausgeführt, dass beim Angeklagten bereits keine Hinweise auf das Vorliegen einer medizinisch-psychiatrisch erfassbaren Ursache einer Störung vorlägen, die die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren manifesten Suchterkrankung. Der Angeklagte zeige weder ein unwiderstehliches Verlangen nach dem Konsum bestimmter berauschender Substanzen, noch bestehe eine Kontrollminderung bezüglich des Konsums. Entgiftungs- oder Entwöhnungsbehandlung seien beim Angeklagten bislang nicht notwendig gewesen. Überhaupt bestünden keine Anhaltspunkte für eine körperliche Beeinträchtigung aufgrund des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten. Eine übermäßige Toleranzentwicklung oder gar eine Entzugssymptomatik während Abstinenzphasen sei ebenso wenig ersichtlich wie eine Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums. Die Ergebnisse der Haaranalyse belegten lediglich, dass der Angeklagte in dem von der Haarprobe abgedeckten Zeitraum mehrerer Monate entsprechende Betäubungsmittel konsumiert habe. Ein regelmäßiger Betäubungsmittelkonsum allein sei indes nicht geeignet, um Rückschlüsse auf eine Suchterkrankung zu ziehen.
Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen P. nach eigener kritischer Würdigung an. Auch die übrige Beweisaufnahme veranlasste nicht zu einer anderen Bewertung. So berichtete zwar der Zeuge M. über fortgesetzten Konsum von Crystal Speed und Cannabisprodukten durch den Angeklagten. Unabhängig davon, dass die Angaben wenig glaubhaft erschienen, da es dem Zeugen M. ersichtlich darum ging, den Angeklagten in ein schlechtes Licht zu rücken, vermochte aber auch er weder Rauschzustände noch Entzungssymptome des Angeklagten berichten. Der Zeuge H. gab sogar glaubhaft an, er wisse überhaupt nichts von einem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten und habe diesen auch niemals unter erkennbarem Drogeneinfluss erlebt.
E. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz zweier verbotener Waffen sowie mit unerlaubtem Besitz von Munition sowie mit vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen ein Waffenbesitzverbot schuldig gemacht, §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG i. V. m. Anlage I zum BtMG, §§ 2 Abs. 2 und Abs. 3, 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2b und Nr. 8 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.3 und 1.4.3, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, § 52 StGB.
I. Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
Das Haschisch, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, hatte einen Mindestwirkstoffgehalt von 10,94 Gramm THC, so dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge i. S. v. § 29a BtMG, der nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (grundlegend BGH, Urteil vom 18.07.1984 – 3 StR 183/84) bei 7,5 Gramm THC liegt, um das 1,45-fache überschritten ist.
Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist erfüllt, da der Angeklagte mit dem Butterflymesser im Schlafzimmer bei einem Teilakt des Handeltreibens, nämlich der Aufbewahrung der Betäubungsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2017 – 2 StR 74/17), über eine gekorene Waffe verfügte, der er sich jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten, bedienen konnte. Angesichts des geringen räumlichen Abstands zwischen dem Haschisch im Wohnzimmer und dem Butterflymesser im Schlafzimmer hätte der Angeklagte dieses innerhalb weniger Sekunden erreichen und zum Einsatz bringen können. Dies gilt im besonderen Maße für den Zeitraum ab dem Morgen des 16.10.2019, als das Messer offen auf dem Bett des Angeklagten lag, jedoch auch für die Zeit davor, als es sich im neben dem Bett abgestellten Rucksack befand. Denn die Verlängerung der Zeitspanne, die durch das Öffnen des Reißverschlusses des Rucksacks bedingt war, bewegte sich ebenfalls im Bereich von nur weniger Sekunden.
Dass der Angeklagte wohl keinen Willen dahingehend hatte, die Waffe auch tatsächlich einzusetzen, ist für die Tatbestandsverwirklichung ohne Belang, da der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG keine Verwendungsabsicht voraussetzt. Vielmehr wird ein entsprechendes Verhalten des Täters schon deshalb qualifiziert, weil das Bereithalten von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen, die zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, in unmittelbarer Nähe zu größeren Mengen an Drogen, die zum Verkauf bestimmt sind, abstrakt gefährlich ist (siehe nur BGH, Urteil vom 22.08.2012 – 2 StR 235/12, w. N. bei Körner/Patzak, BtMG, 9. Aufl., § 30a Rn. 87). Auch eine nicht tatbezogene Faszination des Täters für Waffen beseitigt die Verwirklichung des Tatbestandes nicht (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2015 – 2 StR 165/15).
II. Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
Das Marihuana, bei dem eine Bestimmung zum gewinnbringenden Weiterverkauf nicht festgestellt werden konnte, hatte einen Gesamtwirkstoffgehalt von jedenfalls 8,25 Gramm THC. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC ist damit um das 1,1-fache überschritten.
III. Waffendelikte
Butterflymesser und Wurfstern sind verbotene Waffen i. S. v. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.3 und 1.4.3 WaffG, so dass der Angeklagte durch deren Aufbewahrung rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG verwirklicht hat. Durch den Besitz der Gewehrmunition i. S. v. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG ist der Angeklagte nach § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG strafbar. Der Besitz der Perkussionspistole, zusätzlich der der Munition, war dem Angeklagten aufgrund des bestandskräftigen Waffenbesitzverbots der Stadt Regensburg untersagt, so dass auch der Tatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG erfüllt ist.
IV. Konkurrenzen
Die durch das Aufbewahren verschiedener Waffen verwirklichten, nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallenden Verstöße gegen das WaffG stehen zueinander in Tateinheit, § 52 StGB (siehe BGH, Beschluss vom 30.11.2010 – 1 StR 574/10).
Zwischen den Betäubungsmitteldelikten besteht aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmung hinsichtlich der Teilmengen ebenfalls Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – 2 StR 62/16).
Da sich die Tathandlungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und diejenige des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG hinsichtlich des Butterflymessers überschneiden, ist die Kammer auch im Verhältnis zwischen Betäubungsmittel- und Waffendelikten von Tateinheit ausgegangen.
F. Strafzumessung
Die Kammer hat der konkreten Strafzumessung den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu Grunde gelegt.
Bei der tateinheitlichen Verletzung mehrerer Straftatbestände ist grundsätzlich der Strafrahmen des Delikts maßgeblich, das die schwerste Strafe androht, wobei sie nicht milder sein darf, als die anderen Gesetze es zulassen, § 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB. Sehen eines oder mehrere der verletzten Strafgesetze bei erschwerenden oder mildernden Umständen andere Höchst- oder Mindeststrafen vor, so sind, wenn Erschwerungs- oder Milderungsgründe vorliegen, die veränderten Strafrahmen dahingehend zu kombinieren, dass der Strafrahmen nach unten durch die höchste Mindeststrafe, nach oben durch die höchste Höchststrafe der einzelnen Gesetze begrenzt wird (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 52 Rn. 36 m. w. N.). Nach Ansicht der Kammer liegt ein minder schwerer Fall des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (bewaffnetes Handeltreiben) vor, so dass der dortige Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Jedoch erkennt die Kammer keinen minder schweren Fall des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, so dass dessen Regelstrafrahmen von 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe anzuwenden ist; dieser beinhaltet damit sowohl die höchste Mindest- als auch die höchste Höchststrafe im konkreten Fall.
I. Minder schwerer Fall des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
Die Frage, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt, war aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung zu bejahen. Dabei hat die Kammer nicht nur das engere Tatgeschehen berücksichtigt, sondern auch alle Umstände herangezogen, die für die Bewertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, unabhängig davon, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen.
Zugunsten des Angeklagten war dabei zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den Betäubungsmitteln lediglich um Cannabisprodukte und damit um sogenannte weiche Drogen von nur relativ geringer Gefährlichkeit gehandelt hat. Der Angeklagte war zudem weitgehend geständig. Insbesondere hat der Angeklagte seine tatsächliche Sachherrschaft über die in seiner Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel eingeräumt, wenngleich insoweit zu berücksichtigen ist, dass für die Zuordnung der Betäubungsmittel auch starke weitere Beweismittel zur Verfügung standen. Auch finanzierte der Angeklagte, der im Übrigen in prekären Verhältnissen lebt, mit dem Verkauf der Betäubungsmittel seinen eigenen Drogenkonsum, namentlich den von Crystal-Speed. Die Betäubungsmittel konnten sichergestellt werden, sodass sie nicht in den Verkehr gelangt sind und für die Volksgesundheit ohne negative Folgen geblieben sind. Der Angeklagte hat sich ferner mit der formlosen Einziehung der Betäubungsmittel einverstanden erklärt. Auch war die Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge im unteren Bereich.
Im Hinblick auf die hohe Regelstrafdrohung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, vor allem die hohe Mindeststrafdrohung von 5 Jahren Freiheitsstrafe, waren besonders die Gesamtumstände im Hinblick auf das Bereithalten der betreffenden Waffe zugunsten des Angeklagten zu würdigen. So handelt es sich zwar bei einem Butterflymesser um einen gefährlichen Messertypus, hinsichtlich seiner Gefährlichkeit bleibt ein solches Messer aber insbesondere hinter Schusswaffen und anderen Waffen im technischen Sinne zurück. Weiterhin ist hier zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser nicht vorhatte, das Messer gegen Menschen einzusetzen, sondern er es erworben hatte, da er grundsätzlich Gefallen an Messern findet.
Auch wenn zulasten des Angeklagten mit nicht unerheblichem Gewicht zu berücksichtigen ist, dass er vielfach, auch mehrfach einschlägig vorbestraft ist, wobei mehrere Freiheitsstrafen – wenn auch mehrfach zur Bewährung – verhängt wurden, er tateinheitlich mehrere Delikte mitverwirklicht hat, namentlich mit dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein weiteres Betäubungsmitteldelikt mit Verbrechenscharakter sowie mehrere Waffendelikte, hält die Kammer unter Abwägung aller vorgenannten Gesichtspunkte einen Sachverhalt für gegeben, der im Vergleich zu üblicherweise vorkommenden Taten in diesem Deliktsbereich derart stark abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 30a Abs. 3 BtMG als geboten erschien.
II. Kein minder schwerer Fall des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
Hinsichtlich des durch den Besitz des Marihuana verwirklichten Tatbestandes des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat die Kammer nach einer weiteren Gesamtschau keinen Fall gesehen, der derart nach unten von den üblicherweise vorkommenden Taten abweichen würde, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG als geboten erschienen wäre.
Zwar spricht insoweit erheblich zugunsten des Angeklagten, dass wiederum nur Cannabisprodukte und damit sogenannte weiche Drogen von relativ geringer Gefährlichkeit Gegenstand der Tat waren. Auch spricht erheblich zugunsten des Angeklagten, dass allein bezogen auf den Besitz des Marihuana die Grenze zur nicht geringen Menge mit dem 1,1-fachen nur äußerst geringfügig überschritten wurde und die Betäubungsmittel zumindest teilweise – bezogen auf das Marihuana in Wohnzimmer und Bad – dem Eigenkonsum dienten, wobei insgesamt mit dem Besitz die im Vergleich zum Handeltreiben weniger gewichtige Tatbestandsvariante erfüllt wurde. Weiterhin ist auch hier das Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen, ferner, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und sich der Angeklagte mit deren Einziehung einverstanden erklärt hat.
Jedoch fallen auf der anderen Seite wiederum erheblich die zahlreichen, auch mehrfach einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ins Gewicht, die in mehreren Fällen bis in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen. Auch muss im Hinblick auf die geringe Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge berücksichtigt werden, dass dies durch die gleichzeitige Verwirklichung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit einer 1,4-fachen Mengenüberschreitung nicht unerheblich relativiert wird. Darüber hinaus hat der Angeklagte mit den mehreren Waffendelikten unterschiedlichen Gepräges weitere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht, wobei das Gewicht der Verstöße nicht unerheblich ist.
III. Strafzumessung im engeren Sinn
Nach nochmaliger Abwägung der oben unter 1. und 2. genannten strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, in Ansehung des konkreten Tatbildes und unter Berücksichtigung der Auswirkung der verhängten Strafe auf das weitere Leben des Angeklagten, erachtet die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
G. Keine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hatte zu unterbleiben, da die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht sicher feststehen, wie dies jedoch angesichts der belastenden Wirkung der Anordnung der Maßregel erforderlich wäre.
Der Sachverständige P. hat insoweit ausgeführt, dass mangels Suchterkrankung des Angeklagten schon die medizinischen Voraussetzungen für einen Hang i. S. v. § 64 StGB nicht festgestellt werden könnten, siehe bereits oben unter D. III.
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung in vollem Umfang an, da, wie bereits ausgeführt, auch keine weiteren belastbaren Anhaltspunkte für eine solche Erkrankung des Angeklagten vorliegen.
H. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 StPO.