Strafrecht

Verurteilung wegen Dopingstraftaten

Aktenzeichen  9 KLs 384 Js 165441/18

Datum:
21.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 31978
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AMG aF § 95 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. a, Nr. 4, Abs. 3
AntiDopG § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 4, Abs. 5
StGB § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
WStG § 1, § 10

 

Leitsatz

1.  § 4 AntiDopG stellt im Vergleich zu § 95 AMG a.F. nicht das mildere Gesetz im Sinne von § 2 StGB dar. (Rn. 214) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das in § 95 Abs. 1 Nr. 2b und § 6a Abs. 2a AMG a.F. enthaltene Tatbestandsmerkmal „zu Dopingzwecken im Sport“ sowie das in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 3 AntiDopG enthaltene Tatbestandsmerkmal „zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport“ setzt keinen irgendwie gearteten Wettkampfbezug voraus. Sport ist nicht nur der Leistungssport, sondern auch der Breiten- und Freizeitsport. Es ist danach unerheblich, ob die intendierte Leistungssteigerung im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit erreicht werden soll. (Rn. 215) (redaktioneller Leitsatz)
3. Sport erfordert eine körperliche Betätigung. Es muss daher eine die Sportart bestimmende motorische Betätigung vorliegen. Soweit Dopingmittel durch den Täter jedenfalls auch zum gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Kraftsportbereich angewendet werden, ist es unerheblich, ob er daneben auch eine schnellere Fettverbrennung zur Verlangsamung des körperlichen Alterungsprozesses oder eine Verbesserung seines Immunsystems bezweckt. (Rn. 216) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Bandenabrede setzt nicht voraus, dass sich alle Beteiligten gleichzeitig absprechen . Sie kann auch durch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande werden lassen, oder dadurch zustande kommen, dass sich zwei Täter einig sind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen, und der Dritte, der durch einen dieser beiden Täter über ihr Vorhaben informiert wird, sich der deliktischen Vereinbarung gegenüber einem oder beiden Beteiligten ausdrücklich, durch sein Verhalten oder auch nur durch seine tatsächliche Beteiligung anschließt, wobei es ausreicht, wenn erst durch den Anschluss die Bande entsteht. (Rn. 232) (redaktioneller Leitsatz)
5. Vollendetes Handeltreiben kommt auch dann noch in Betracht, wenn die Dopingmittel zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Beteiligten bereits unter polizeilicher Kontrolle standen, sichergestellt oder beschlagnahmt waren oder gar erst nach der Bestellung beschlagnahmt wurden. (Rn. 239) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Angeklagten sind schuldig
1. Der Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in 3 tatmehrheitlichen Fällen (Ziff. III. 2. b) (4), (5) und (7)) in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem vorsätzlichem unerlaubtem Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in 5 tatmehrheitlichen Fällen (Fälle Ziff. III. 2. b) (1), (2), (3), (6) und (8)), jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke, davon in 2 Fällen in Tatmehrheit mit Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel (Ziff. III. 2. b) (1) und (3)) in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings bei Menschen im Sport (Ziff. II. 2. d)) in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport in 4 tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke, davon in 3 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings bei Menschen im Sport und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings bei Menschen im Sport (Ziff. III. 2. e)) in Tatmehrheit mit versuchtem unerlaubtem Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Abgabe von Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport (Ziff. III. 2. f) (1)) in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport in 2 tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke in Tateinheit mit versuchtem vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings bei Menschen im Sport (Ziff. III. 2. f) (2) und (3)) in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport in 3 tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke (Ziff. III. 2. c) (4)) in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke (Ziff. III. 2. c) (5)) in Tatmehrheit mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport in 7 tatmehrheitlichen Fällen (Ziff. III. 2. c) (1), (2), (3) und (6))) in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport in nicht geringer Menge (Ziff. III. 2. g) (1)), 2. die Angeklagte) der Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport und zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke und zum vorsätzlichen unerlaubten Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport (Ziff. III. 2. e) (1) (d) (aa)) in Tatmehrheit mit Beihilfe zum versuchten Erwerb von Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchtem unerlaubtem Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings bei Menschen im Sport (Ziff. III. 2. f (1)) in Tatmehrheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport, zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke und zum versuchten unerlaubten Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport in Tateinheit mit versuchtem unerlaubten Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings bei Menschen im Sport (Ziff. III. 2. f (2)) in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings bei Menschen im Sport (Ziff. III. 2. g) (2)), der Angeklagte der Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport, zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke in 2 tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten unerlaubten Erwerb Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport und im anderen Fall zum vorsätzlichen unerlaubten Erwerb von Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport (Ziff. III. 2. f) (2) (b) sowie e) (1) (d) (bb) bis (dd)) in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport (Ziff. III. 2. g) (3)) in Tatmehrheit mit 3 Fällen des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport (Ziff. III. 2. b) (4), (5) und (7)) in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport (Ziff. III. 2. c) (2)) in Tatmehrheit mit versuchtem unerlaubtem Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport (e) (1) (b) (aa)) in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. III. 2. h) (1)) in Tatmehrheit mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 2 tatmehrheitlichen Fällen (Ziff. III. 2. h) (2) und (3)).
II. Die Angeklagten werden daher verurteilt,
1. der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren,
2. die Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu jeweils 25,00 Euro,
3. der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 340 Tagessätzen zu jeweils 130,00 Euro.
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. freigesprochen.
V. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen soweit sie verurteilt wurden. Soweit die Angeklagten und freigesprochen wurden, fallen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Gründe

A.
Vorbemerkung
Gegenstand dieses Verfahrens bilden im Wesentlichen die Ein- und Verkaufsgeschäfte eines Herstellers von Dopingmittel. Der Großteil betrifft den Angeklagten A.., einem Offizier der Bundeswehr, der selbst Kraftsport unter Einfluss von Dopingmitteln betrieb und zunächst nur Fertigprodukte weitergab, später aber auch selbst Dopingmittel herstellte und diese weitergab. Er bezog die Rohstoffe aus China. Der Angeklagte A.. wurde von den Angeklagten E. und H.. bei seiner Tätigkeit unterstützt. Die ehemals Angeklagten und nunmehr anderweitig Verfolgten J…. und G…. waren, wie auch der Angeklagte H.. und die Angeklagte E., in Einzelfällen auch Abnehmer des Angeklagten A…
Die Einkaufsgeschäfte des Angeklagten A.. sind unter B. III. 2. d), e) und f) dargestellt und seine Verkaufsgeschäfte u.a. auch an den Angeklagten H.. – soweit sie nicht als Bewertungseinheit unter B. III. 2. d), e) und f) fallen – sind unter B. III 2. b) (bis zum 17.12.2015) und c) (ab dem 18.12.2015) dargestellt. Die Unterstützungshandlungen der Angeklagten E. sind unter B. III. 2. e) (1) (d) (aa) und B. III. 2. f) (1) und (2) und die Unterstützungshandlungen des Angeklagten H.. sind unter B. III. 2. e) (1) (d) (bb), (cc) und (dd) und f) (3) dargestellt.
Die (strafbaren) Erwerbsvorgänge des Angeklagten H.. sind unter Ziff. B. III. 2. b) (4), (5) und (7), c) (2) sowie e) (1) (b) (aa) und f) (2) (b) dargestellt, die der Angeklagten E. unter Ziff. B. III. 2. f) (1) und (2).
Die bei der Durchsuchung festgestellten Vorräte der Angeklagten A.., E. und H.. – soweit sie nicht als Bewertungseinheit unter B. III. 2. d), e) und f) fallen – sind unter B. III. 2. g) dargestellt.
Die weiteren Erwerbsvorgänge des Angeklagten H.. sind unter B III. 2. b) (3) dargestellt und seine Straftaten nach dem BtMG unter B. III. h).
In den Urteilstenor wurden aus Gründen der besseren Verständlichkeit statt der in der Anklageschrift verwendeten Gliederungspunkte die nunmehr in den schriftlichen Urteilsgründen verwendeten Gliederungspunkte eingefügt.
Dem Urteil ist hinsichtlich keines der Angeklagten eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen.
B.
I.  Verfahrensablauf:
1. Zu den Personen:
Die Staatsanwaltschaft M. I hat durch Anklageschrift vom 06.09.2019 die Taten der Angeklagten A.., E. und H.. sowie der ehemals Mitangeklagten und nunmehr anderweitig Verfolgten J…. und G…. beim Landgericht München I -9. große Strafkammerunter dem Az. 9 KLs 384 Js 165441/18 anhängig gemacht.
Durch Beschluss vom 22.01.2020 hat die Kammer das Verfahren gegen die ehemals Mitangeklagten und nunmehr anderweitig Verfolgten J…. und G…. nach § 4 StPO abgetrennt und das Verfahren gegen die Angeklagten A.., E. und H.. eröffnet. Die gegen die Abtrennung eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft M. I hat das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 14.02.2020 (Gz.: 2 Ws 177/20) verworfen.
II.
Persönliche Verhältnisse:
a) Der Angeklagte A.. wurde am … geboren, wuchs jedoch in … auf. Sein Vater ist Er ist mittlerweile körperlich schwer krank, hat einen Herzinfarkt erlitten und zudem einen Darmtumor. Der deutsche Großvater väterlicherseits des Angeklagten A.. war in einem Arbeitslager der Sowjetunion gefangen gewesen und von dort geflohen. Die Mutter des Angeklagten A.. war Verpackerin bei VW und ist jetzt in Teilzeit als Reinigungskraft in der Sterilisationsabteilung eines Krankenhauses angestellt. Auch sie ist körperlich schwer krank mit einer Netzhautablösung und Bluthochdruck, einer Knieoperation und einer daraus resultierenden eingeschränkten Beweglichkeit. Sie ist . Der Angeklagte A.. hat eine 17 Jahre ältere Halbschwester aus der ersten Ehe der Mutter. Seine Mutter wanderte 6 Monate nach der Geburt des Angeklagten A.. nach Deutschland aus, da dessen Halbschwester bereits einige Zeit zuvor mit ihrem Vater hierher übersiedelt war.
Der Angeklagte A.. besuchte den Kindergarten. Mit sieben Jahren wurde er eingeschult. Der Übertritt ins Gymnasium gelang problemlos. Das Gymnasium besuchte er von der 5. bis zur 10. Klasse, wechselte bis zur 13. Klasse auf eine andere Schule, wo er das Wirtschaftsabitur mit einem Durchschnitt von 2,3 abschloss. Die Schulzeit verlief problemlos, wenngleich ihm aber auch schon seine körperliche Fitness und das Zusammensein mit seinen Freunden wichtiger waren. Mit 12 Jahren wurde er von vier Mädchen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren verprügelt, wodurch er Prellungen, Schnittverletzungen und eine ausgerenkte Schulter erlitt. Mit 16 Jahren wurde er erneut so stark verprügelt, dass er wegen einer Fraktur des Ringfingers stationär im Krankenhaus versorgt und operiert werden musste. Daraufhin begann er mit einem Freund zusammen, Kampf- und Kraftsport zu betreiben. Ein weiterer Auslöser war sein nach seiner eigenen Selbsteinschätzung zu kindliches und schmächtiges Aussehen. Obwohl er der erste Jahrgang war, bei dem die Wehrpflicht ausgesetzt worden war und weil er nicht genau wusste, was er sonst machen sollte, verpflichtete er sich für 13 Jahre bei der Bundeswehr, um Luft- und Raumfahrttechnik zu studieren. Nach der vier Monate dauernden Grundausbildung, die er als sehr anstrengend empfand, wurde er 2012 versetzt. 2013 trat er in die Offizierslaufbahn ein, zunächst im technischen Bereich, ab 2014 dann im Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik. 2017 absolvierte er das Studium in verkürzter Zeit mit vier Trimestern im Jahr mit einem Bachelor-Abschluss, was jedoch eine enorme psychische Belastung für ihn mit sich brachte. Auch stand er unter erheblichem Erfolgsdruck, da er wegen charakterlicher Ungeeignetheit aus dem Dienst entlassen worden wäre, wenn er die Prüfung zum Bachelor nicht bestanden hätte. 2018 beabsichtigte er den Master-Abschluss zu absolvieren, wegen einer Krankschreibung wurde ihm jedoch ein Jahr Aufschub gewährt, bis er Anfang 2019 inhaftiert wurde. Sein langfristiges Ziel war eine Promotion. Seit 2017 war er nebenberuflich auch beim Anlageberatungsunternehmen, für die auch der Angeklagte H.. beschäftigt ist, selbständig tätig. Dieser überredete den Angeklagten A.. auch, neben seinem Studium eine Ausbildung als Immobilien- und Versicherungsmakler zu beginnen.
Während des Studiums bewohnte er ein Zimmer auf dem Campus der Universität der Bundeswehr in Ne.. Der Angeklagte A.. hat keine Schulden und ist Miteigentümer des Elternhauses in … .
Von 2016 bis 2018 führte er eine Beziehung mit der Angeklagten E.. Beide lernten sich im Sportstudio kennen. Da der Angeklagte A.. auf die Dauer nicht damit zurechtkam, dass die Angeklagte E. als Prostituierte und Domina arbeitete, beendete er die Beziehung Im Herbst 2018.
b) Die Angeklagte E. wurde am … geboren und wuchs dort auf. Sie ist die älteste von vier Geschwistern. Ihre Mutter war von Beruf Schneiderin, sie ist bereits verstorben. Ihr Vater ist Automechaniker und Kraftfahrer.
Die Angeklagte E. besuchte den Kindergarten, die Grundschule und anschließend die Berufsschule mit der Ausbildungsrichtung Frisörin. Diesen Beruf übte sie nach dem Abschluss der Ausbildung 2002 in auch für einige Zeit aus, bevor sie 2006 nach Br. umzog. Dort arbeitete sie einige Jahre als Prostituierte und zog 2015 nach München um, wo sie auch den Angeklagten A.. kennenlernte. Als Prostituierte und Domina verdiente sie ca. 6.000,00 Euro brutto im Monat, musste aber 3.000,00 Euro für das Zimmer bezahlen, in dem sie lebte und arbeitete. 2018 zog sie zurück ins Elternhaus in, um ihren Vater zu unterstützen, der einen Herzinfarkt erlitten hat. Daneben hat sie noch einen Wohnsitz bei Bekannten in .
Sie arbeitet nunmehr wieder als Friseurin, wo sie ca. 700,00 bis 800,00 Euro verdient und betreibt daneben einen Onlinehandel. Weder im Elternhaus noch in Deutschland muss die Angeklagte E1. Miete bezahlen. Sie hat kein Vermögen, keine Schulden und keine Unterhaltsverpflichtungen.
c) Der Angeklagte H.. wurde am in geboren und wuchs dort auf. Er hat drei jüngere Halbschwestern väterlicherseits. Sein Vater ist Immobilienmakler, seine Mutter Physiotherapeutin. Nachdem sich seine Eltern trennten, als der Angeklagte H.. acht Jahre alt war, wuchs er bei seiner Mutter auf, hatte aber immer guten Kontakt zu seinem Vater. Auch zu seinen Halbschwestern hatte er stets guten Kontakt.
Der Angeklagte H.. besuchte den Kindergarten und nach der Grundschule das Gymnasium an einer Gesamtschule, das er 2012 mit dem Wirtschaftsabitur mit einem Notenschnitt von 2,3 abschloss. Im Anschluss machte er ein Jahrespraktikum in der Verwaltung bei einem Bauunternehmen in London, wo er viele Dolmetscher- und Übersetzerleistungen erbrachte. Danach begann er ein duales Studium der Betriebswirtschaft beim Logistikunternehmen GLS, das er 2016 nach 3 Jahren mit dem Bachelor of arts mit dem Schwerpunkt für Betriebsmanagement abschloss. Bereits Ende 2015 wurde er Teilhaber einer Niederlassung der GmbH, eines Beratungsunternehmens für Finanzinvestments, die er nach seinem Studienabschluss weiter ausbaute. Zuletzt beschäftigte er ca. 70 Handelsvertreter und zwei festangestellte Arbeitnehmer.
Hauptsächlich betreut sein Unternehmen Privatkunden und kleine Unternehmen. Der Angeklagte H.. hatte ausweislich des Steuerbescheids einen Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. ca. 50.000,00 Euro.
Für die Übernahme von Gesellschaftsanteilen musste der Angeklagte bei seinem Unternehmenspartner ein Darlehen aufnehmen, das er nunmehr sukzessive tilgt. Zuletzt hatte er noch Schulden i.H.v. ca. 40.000 Euro. Bei seinem Stiefvater hat er ein privates Darlehen zur Finanzierung eines Pkws aufgenommen. Der Angeklagte H.. ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er bewohnt eine Mietwohnung in 2. Zur psychischen Gesundheit, zum Drogenkonsum und zur Eigenanwendung von Anabolika:
a) Der Angeklagte A.. erlitt weder schwere Unfälle noch leidet er an schweren somatischen Krankheiten. Er leidet zwar an einem Stimulanzien-Abusus (ICD-10: F15.1), konsumierte Alkohol aber nur im sozial üblichen Ausmaß und leistungssteigernde Substanzen nur im Zusammenhang mit seinem Studium und dem Kraftsport.
Ab 2018 litt der Angeklagte A.. unter Schlafstörungen, Taubheitsgefühl in den Händen, Herzklopfen bzw. dem Gefühl von Herzklopfen, teilweise musste er auch hyperventilieren. Die Panikattacken waren nicht situativ, sondern es waren vornehmlich Versagensängste im Zusammenhang mit dem Willen, sein Studium, seine Nebentätigkeit und den Kraftsport gleichzeitig auf höchstem Niveau betreiben zu wollen. Trotz einer umfassenden Untersuchung bei mehreren Ärzten sowohl innerhalb der Bundeswehr als auch extern, konnte kein somatischer Grund festgestellt werden. Daher begann er eine psychotherapeutische Behandlung. Aufgrund des Arztbriefes der Therapeutin war er ca. 6 Monate arbeitsunfähig krank. Das verschriebene Antidepressivum setzte er wieder ab, da er es nicht vertrug. Nach der Inhaftierung litt er unter Ein- und Durchschlafstörungen sowie an Grübelneigung, wogegen ihm Mirtazapin verschrieben wurde.
Der Angeklagte raucht nicht. Mit dem Konsum von Alkohol begann er im Alter von ca. 15 oder 16 Jahren. Den ersten Vollrausch erlebte er mit ca. 17 oder 18 Jahren. Da seine Eltern keinen Alkoholkonsum zuhause erlaubten, konsumierte er immer nur beim Feiern. Als er dann den Kraftsport intensivierte, beendete er den Konsum von Alkohol zunächst ganz.
Cannabis konsumierte er erstmals im Alter von ca. 18 oder 19 Jahren, verlor daran jedoch schnell wieder das Interesse. Mit dem Konsum von Kokain und Ecstasy begann der Angeklagte A.. Mitte 2016. Hierzu kam es, als er bei seinen Kraftsportambitionen aufgrund einer Sportverletzung einen schweren Rückschlag erlitt. Weil er infolge eines Anrisses des Quadricepsmuskels drei Monate lang arbeitsunfähig krank war, hatte er Sorgen, dass seine Kraftsportkarriere zu Ende sei. Während dieser Zeit, in der er weder Sport betreiben noch arbeiten konnte, konsumierte er Kokain und auch wieder Alkohol. Im Jahr 2018 trainierte er wieder und stellte den Konsum von Kokain, Ecstasy und Alkohol bis auf wenige Ausnahme nahezu ein. In den letzten vier Monaten vor der Inhaftierung konsumierte er MDMA (Methylendioxymethamphetamin) und MDE (Methylendioxyethylamphetamin) und Kokain nur einmalig bis gelegentlich.
Zur Leistungssteigerung während des Studiums, insbesondere in Prüfungs- und Abschlussarbeitsphasen konsumierte er Modafinil und Methylphenidat („Ritalin“). Diese Arznei- und Betäubungsmittel bezog er (wie unter Ziff. III. 2. g) und unter D. II. 2. festgestellt) u.a. vom Angeklagten H… Nach der Einnahme von Methylphenidat hatte er ein verändertes (schneller ablaufendes) Zeitgefühl und er fühlte sich enorm leistungsfähig.
Allerdings musste er die Dosis zunehmend steigern, um denselben Effekt zu erreichen, nämlich von 10 mg auf 20 mg, bis zu 40 mg. Es kam aber nie zu einer regelmäßigen Einnahme, sondern immer nur unter extremen Belastungssituationen im Studium und vor Kraftsport-Wettkämpfen. Während der Trimesterferien und zu Beginn der Trimester sowie während des Trainings, also für den Zeitraum von mehreren aufeinanderfolgenden Monaten, nahm er kein Methylphenidat und kein Modafinil ein. Während der Einnahme betrieb er weiterhin intensiv seinen Kraftsport und intensivierte auch seine Tätigkeit für das Unternehmen T. GmbH. Er hatte sehr viele Termine, fuhr lange Strecken mit dem Auto und pflegte weiter seine Sozialkontakte ohne Methylphenidat oder Modafinil konsumiert zu haben.
Anlass für den Kraftsport waren vor allem die beiden Erlebnisse, bei denen der Angeklagte A. verprügelt worden war und die er als sehr kränkend erlebte. Er begann zusammen mit einem Freund Kraftsport zu betreiben. Später bei der Bundeswehr intensivierte er das Training und begann auch mit ersten Nahrungsergänzungsmitteln, weil er bei der Grundausbildung an seine körperlichen Leistungsgrenzen geriet. Etwa ab 2012 begann er Stimulanzien (Ephedrin, Yohimbin) und sog. Booster (Clenbuterol, DNAA) einzunehmen. Bei weiter zunehmendem Konsum nah er auch sog. Selektive Androgenrezeptor-Modulatoren (SARMS); dabei handelt es sich um androgenrezeptorbindende Substanzen, die in ihrer Wirkung anabolen und androgenen Steroiden ähneln. Nachdem er 2015 wegen der oben beschriebenen Verletzung drei Monate lang mit dem Training pausieren musste und auch das Doping einstellte, intensivierte er das Training ab Ende 2015 wieder stark, da er sich entschlossen hatte eine Profilizenz anzustreben. 2016 nahm er auch erstmals an internationalen Wettkämpfen teil und gewann auch Preise, wobei er sich im Training erstmals anabole Steroide verabreichte, da er bemerkte, dass Dopingmittel im professionellen Kraftsportsport völlig unumgänglich waren und auch alle Konkurrenten ausnahmslos illegale Substanzen anwenden. Zunehmend war er in den sozialen Netzwerken unter dem Künstlernamen „Arthur Abli“ als Fitnessmodel sehr präsent. Über seine Erfolge erschienen auch Artikel in eine Tageszeitung und er konnte Sponsoren akquirieren. Er wurde von verschiedenen Leuten, darunter u.a. auch der Angeklagte H.. und die Zeugen,, und sowie den anderweitig Verfolgten und G…. angeschrieben und entwarf für diese dann Ernährungs- und Fitnesspläne. Nachdem er sein Training im Jahr 2018 wegen der Panikattacken wieder reduziert hatte, erhielt er im Herbst 2018 ein Angebot für eine Rolle in einer Fernsehserie. Deshalb begann er nochmals intensiv mit Kraftsport sowie Doping, brach dies jedoch kurz vor seiner Inhaftierung erneut ab. Insgesamt betrieb der das Eigendoping durchweg von Ende 2015 bis Anfang 2018, wobei er sich alle verschiedenen notwendigen Substanzen nach festgelegten Anwendungsplänen (sog. „Kuren“) täglich verabreichte. Da er bemerkte, dass allein sein optisches Auftreten mit athletischer Figur in seinem Umfeld eine positive Wirkung erzeugte, entwickelte er zunehmend narzisstische Neigungen und hielt sich für den Größten und Besten. Ich wurde von vielen Frauen angesprochen und es fühlte sich plötzlich so an, als könnte ich jede Wunschfrau überzeugen, etwas zu unternehmen.
b) Die Angeklagte E. leidet an keinen Krankheiten und hatte keine schweren Unfälle. Sie konsumierte seit ihrer Tätigkeit als Prostituierte regelmäßig illegale Drogen. In den letzten 6 bis 24 Monaten konsumierte sie Kokain, oftmals auch i.V.m. Alkohol, häufig und im überdurchschnittlichen Umfang, ebenso MDMA und MDA, sowie selten bis gelegentlich Marihuna.
Die Angeklagte E. betrieb früher auch Kraftsport auf Laienniveau und konsumierte Wachstumshormone, Clenbuterol und Testosteron, um die vorhandene Muskulatur zu definieren und die Fettverbrennung anzukurbeln und dadurch den körperlichen Alterungsprozesses zu verlangsamen. Seit der Trennung vom Angeklagten A.. konsumiert sie keine Dopingmittel mehr.
c) Der Angeklagte H.. erlitt keine schweren Unfälle. Er leidet seit 2013 an Infektiöser Mononukleose („Pfeiffer’sches Drüsenfieber“ – ICD-10: B 27) mit der Folge eines geschwächten Immunsystems. Seit der Durchsuchung im Zusammenhang mit dem hiesigen Strafverfahren leidet er an einer Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F 43.8G), die einer regelmäßigen psychiatrischen Behandlung bedarf.
In der Folge probierte er verschiedene legale und illegale Stoffe aus, um sein Immunsystem, insbesondere seine Entzündungswerte, und sein krankheitsbedingt verschlechtertes Allgemeinbefinden zu verbessern. Seit 2013 konsumiert er auch auf Anraten seines Arztes daher THC, der ihm zunächst THC in Tropfenform verschrieb. Da ihm dies aber zu teuer war, bezog er über einen Bekannten von diesem selbst angebautes Marihuana und Haschisch, welches er mithilfe eines Verdampfers mit Aktivkohlefilter im Wege der Selbstmedikation rauchte. Auch die ihm vom Arzt verschriebenen Wachstumshormone nahm er zum einen aus medizinischen Gründen zur Stärkung seines Immunsystems aber zum anderen auch zum schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Kraftsportbereich oder zur Bekämpfung von Nebenwirkungen im Kraftsport ein.
Mit dem Kraftsporttraining begann er gemeinsam mit dem Angeklagte A.. 2009, allerdings ohne zu dopen. 2011 habe er auch einen Wettkampf bestritten. Erst nach dem er von 2013 bis 2015 krankheitsbedingt nicht mehr trainieren konnte begann, er zur Steigerung seiner eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit selbst mit dem Doping im Kraftsport.
3. Vorahndungen:
Keiner der Angeklagten ist im Inland strafrechtlich in Erscheinung getreten Die Angeklagte E. ist in vorgeahndet und befand sich auch in Strafhaft.
4. Zur Haftsituation:
Der Angeklagte A.. wurde in dieser Sache am 15.01.2019 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 16.01.2019 ununterbrochen in der JVA München. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss der Kammer vom 21.02.2020 aufgehoben.
III.
Sachverhalt:
1. Verfahrensbeschränkung:
Die Kammer hat durch Beschluss vom 21.02.2020 in Bezug auf den Angeklagten A. hinsichtlich der Ziff. B III 1 j), Ziff. B VI 1 d) und e), Ziff. B X 2 und 3 sowie Ziff. D 2 a) und b) der Anklageschrift von der Verfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO abgesehen bzw. das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
2. Tathandlungen:
a) Nachdem der Angeklagte A.. – wie unter Ziff. II dargestellt – Arzneimittel zu Dopingzwecken im Kraftsport, insbesondere Wachstumshormone und anabole Steroide zunächst für die Eigenanwendung erwarb, begann er jedenfalls ab Anfang 2015 diese auch im Bekanntenkreis teils entgeltlich und teils unentgeltlich weiterzugeben. Er erwarb zunächst bei auf Onlineplattformen, u.a. bei unter den Domains www. … .com und www. … .com auftretenden, namentlich nicht bekannten Verkäufern, entweder von seiner Heimatanschrift in der oder von seiner Dienst- und Studienanschrift auf dem Campus der Universität der Bundeswehr, W1. H. Weg 166 in Ne. aus fertige Dopingpräparate, die er überwiegend selbst bei sich anwendete und teilweise verschenkte oder – teilweise zum Selbstkostenpreis und teilweise mit einem Aufschlag – an Freunde und Bekannte aus der Kraftsportszene weiterverkaufte. Überwiegend wurde er dabei jeweils von diesen darauf angesprochen, ob er ihnen Dopingmittel überlassen könnte, nur ausnahmsweise in wenigen Fällen ging die Initiative vom Angeklagten A.. aus. Er hatte dabei weder ein organisiertes Vertriebssystem, noch Bestelllisten o.ä.
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2017 fasste der Angeklagte A. den Entschluss, selbst Dopingmittel herzustellen, um zum größeren Teil seinen Eigenbedarf zu decken und die restliche Menge an Freunde und Bekannte aus der Kraftsportszene zu verschenken oder zu verkaufen. Durch die Herstellung wollte er die Kosten für die Eigenanwendung reduzieren und durch gewinnbringende Weiterveräußerung refinanzieren. Auch war er an der Herstellung interessiert und er konnte dadurch sicherstellen, welche Inhaltsstoffe er sich selbst verabreichte, so dass er auch die Wirksamkeit selbst kontrollieren konnte. Die erforderlichen Kenntnisse eignete er sich in Onlineplattformen und -foren an. Hierzu bezog er über das Internet die zur Herstellung von Dopingmitteln benötigten Rohstoffe bei einer nicht näher ermittelbaren, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd., Wu Jian RM304 Building 2, No. 553 Yingbin Rd, Nanyuan Street, Yuhang, Hangzhou 311100 in China auftretenden Händlerin. Nach Erhalt der Dopingmittelrohstoffe auf dem Postweg und nach dem Erwerb der notwendigen Herstellungsgegenstände über das Internet stellte der Angeklagte A. aus den Rohstoffen in seiner Stube Nr. 1105 auf dem Campus der Universität der Bundeswehr, W1. H. Weg 166 in Ne. verabreichbare Präparate in Ampullenform her, jedoch in Unkenntnis der korrekten Vorgehensweise ohne diese – wie sonst üblich – zu erhitzen, sondern nur durch Vermischen der Rohstoffe mit den erforderlichen Zusatzstoffen bei Zimmertemperatur, um diese so hergestellten Dopingmittel bei sich selbst anzuwenden oder teilweise ohne Gegenleistung, teilweise zum Selbstkostenpreis und teilweise mit einem Preisaufschlag und damit mit Gewinn an Freunde und Bekannte aus der Kraftsportszene zu verschenken oder zu verkaufen. Wegen dieser – letztlich unüblichen – Methode benötigte er mehrere (Fehl-)Versuche, bis sich eine verabreichbare Lösung herstellen ließ. Die für den Verkauf der Dopingmittel vereinnahmten Geldbeträge ließ sich der Angeklagte -A.. entweder auf sein Girokonto bei der Sparkasse oder sein Konto beim Zahlungsdienstleister PayPal überweisen oder sie wurden ihm in bar übergeben. Die Dopingmittel wurden nach Absprache vom Angeklagten A.. entweder persönlich übergeben oder per Post an Freunde und Bekannte aus der Kraftsportszene versandt. Überwiegend wurde er dabei jeweils von diesen darauf angesprochen, ob er ihnen Dopingmittel überlassen könnte, in wenigen Fällen ging die Initiative vom Angeklagten A.. aus. Er hatte dabei weiterhin kein organisiertes Vertriebssystem, und auch keine Bestelllisten o.ä.
Zur optischen Aufwertung der vom Angeklagten A.. zur Veräußerung bestimmten selbst hergestellten Dopingmittel und zur Vermittlung des Eindrucks professionell hergestellter Dopingmittel bestellte der Angeklagte A.. bei einem nicht näher bekannten Händler in China im Dezember 2018 eine Vielzahl von Etiketten-Bögen mit dem von ihm erfundenen Markennamen „Hydra-Prime“ zur Beschriftung von Ampullen. Damit beabsichtigte er, in seinem Freundes- und Bekanntenkreis zu verschleiern, dass er nicht Ware von in der Szene bekannten Herstellern erwarb, sondern die Dopingmittel selbst herstellte, damit keine erhöhte Nachfrage nach den selbst hergestellten Präparaten entstand und damit seine Freunde und Bekannten kein Misstrauen gegen die Wirksamkeit oder Bedenklichkeit bei der Anwendung der übergebenen Präparate hegten. Zudem dienten die Etiketten auch für ihn selbst zur Eigenanwendung bei der Unterscheidung der äußerlich gleich aussehenden Ampullen.
Darüber hinaus erwarb der Angeklagte A.. auch bei der nicht näher ermittelbaren, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretenden Händlerin in China das dort unter dem Handelsnamen „Kigtropin“ angebotene Wachstumshormon Somatropin zu Dopingzwecken, um dieses bei sich selbst anzuwenden oder teilweise ohne Gegenleistung, teilweise zum Selbstkostenpreis und teilweise mit einem Preisaufschlag und damit mit Gewinn an Freunde und Bekannte aus der Kraftsportszene zu verschenken oder zu verkaufen.
Soweit die zu Dopingzwecken verwendeten Arzneimittel nicht zur Eigenanwendung dienten und soweit er sie nicht zum Selbstkostenpreis oder unentgeltlich sondern mit Gewinn weitergab, handelte der Angeklagte A.., in dem Bestreben, sich durch deren Verkauf zu Dopingzwecken im Sport eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer und nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen und hierdurch zumindest durch Aufschläge auf den Einkaufspreis die zur Eigenanwendung benötigten Mengen zu refinanzieren.
Die Angeklagte E., die von 2016 bis 2018 eine Beziehung mit dem Angeklagten A.. führte, unterstützte diesen bei seinen Erwerbs-, Herstellungs- und Verkaufsbemühungen, indem sie sich im Jahr 2018 bereit erklärte, dass der Angeklagte A.. Pakete mit Dopingmitteln an sie adressieren konnte, sie diese dann entgegennahm und schließlich dem Angeklagten A.. aushändigte. Auch nahm sie zwei Transaktionen an die nicht näher ermittelbare, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretende Händlerin in China für den Angeklagten A.. vor. Ihr war bewusst, dass der Angeklagte A.. zunächst mit dem Weiterverkauf, später auch mit der eigenen Verarbeitung von Rohstoffen zu Dopingmitteln und deren Verkauf Gewinn erzielen wollte. Als Gegenleistung für diese Gefälligkeit erhielt die Angeklagte E. zum Teil Präparate geschenkt, zum Teil überließ er ihr Präparate zum Einkaufspreis ohne Aufschlag. In wenigen Fällen erwarb sie auch vom Angeklagten A.. Dopingmittel zu dessen vorgegebenen Preisen mit Aufschlag.
Da sich die Angeklagten A.. und E. im Herbst 2018 trennten, erklärte sich der Angeklagte H.., ein guter Freund des Angeklagten A.., spätestens Ende November / Anfang Dezember bereit, Paketlieferungen mit Dopingmitteln für den Angeklagten A.. unter der Anschrift seiner Firmenniederlassung GmbH,, anzunehmen und ihm diese dann auszuhändigen. Für diese Gefälligkeit überließ der Angeklagte A.. dem Angeklagten H.. im Gegenzug unentgeltlich mindestens eine Packung „Kigtropin“. Die genaue Zusammensetzung der bestellten und gelieferten Dopingpräparate war dem Angeklagten H.. nicht bekannt, ebenso wenig, dass der Angeklagte A.. selbst Rohstoffe zu Dopingmittel verarbeitete. Es war dem Angeklagten H.. aber bewusst, dass der Angeklagte A.. diese Dopingpräparate an diverse Abnehmer gewinnbringend weiterveräußern wollte.
Sämtliche Präparate waren zum schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Kraftsportbereich oder zur Bekämpfung von Nebenwirkungen und damit zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport geeignet und waren von den Angeklagten auch zu diesem Zweck bestimmt, soweit im Folgenden nichts anderes festgestellt wurde.
Sämtliche Arzneimittel – mit Ausnahme von Präparaten mit dem Wirkstoff Trenbolon – dürfen – wie alle drei Angeklagten auch wussten – nur auf Verschreibung sowie nur durch Apotheken an Endverbraucher abgegeben werden. Apotheken wurden jedoch durch die Angeklagten mit ihrem Wissen und Wollen im Rahmen ihrer Ankaufs- und Abgabehandlungen nicht eingeschaltet.
Wegen der unakzeptablen leberschädigenden Nebenwirkungen entspricht die Anwendung des Wirkstoffs Metandienon nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand und ist als bedenklich einzuschätzen. Diese Umstände nahm der Angeklagte A.. zumindest billigend in Kauf.
b) Bis zum 17.12.2015 kam es im Einzelnen zu folgenden Fällen:
(1) (Ziff. B III 1 a) der Anklageschrift)
Am 19.03.2015 verkaufte der Angeklagte A.. an den anderweitig Verfolgten J…. zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 180,00 Euro
 – 2 Packungen „Dianabol“ (Wirkstoff: Metandienon) zu je 100 Tabletten mit einer Wirkstoffkonzentration von jeweils 10 mg pro Tablette, also insgesamt mindestens 2000 mg Metandienon sowie
– 1 Packung Clenbuterol mit 2 Blistern zu je 10 Tabletten mit einer Wirkstoffkonzentration von jeweils mindestens 0,02 mg pro Tablette, also insgesamt 0,4 mg Clenbuterol Hydrochlorid bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Clenbuterol von 0,3 mg.
Die Dopingmittel wurden dem anderweitig Verfolgten J…. per Post an seine Wohnanschrift übersandt, wo dieser sie entgegennahm. Die Bezahlung erfolgte durch Überweisung auf das Girokonto des Angeklagten A.. am 02.04.2015. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die nicht geringe Menge insgesamt um das 20-fache.
Wegen der unakzeptablen leberschädigenden Nebenwirkungen entspricht die Anwendung des Wirkstoffs Metandienon nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand und ist als bedenklich einzuschätzen. Diese Umstände nahm der Angeklagte A.. zumindest billigend in Kauf.
(2) (Ziff. B III 1 b) der Anklageschrift)
Am 07.04.2015 verkaufte der Angeklagte A.. an den anderweitig Verfolgten J…. zu einem Kaufpreis i.H.v. 200,00 Euro 2 Ampullen zu je 10 ml Testosteronenantat mit einer Wirkstoffkonzentration von jeweils 250 mg/ml, also insgesamt 5 g Testosteronenantat mit einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 3,6 g. Die Dopingmittel wurden dem anderweitig Verfolgten J…. per Post an seine Wohnanschrift übersandt, wo dieser sie entgegennahm. Die Bezahlung erfolgte durch Überweisung auf das Girokonto des Angeklagten A.. am 07.05.2015. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die nicht geringe Menge insgesamt um das 5,7-fache.
(3) (Ziff. B III 1 c) der Anklageschrift)
Am 11.05.2015 verkaufte der Angeklagte A.. an den anderweitig Verfolgten J…. zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 240,00 Euro
– 2 Ampullen zu je 10 ml Trenbolonacetat mit einer mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, also insgesamt 2 g Trenbolonacetat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Trenbolon von 1,73 g sowie
– 1 Packung „Dianabol“ (Wirkstoff: Metandienon) zu je 100 Tabletten mit einer Wirkstoffkonzentration von 10 mg pro Tablette, also insgesamt 1 g Metandienon.
Die Dopingmittel wurden dem anderweitig Verfolgten J…. per Post übersandt. Die Bezahlung erfolgte durch Überweisung auf das Girokonto des Angeklagten A.. am 07.05.2015 zusammen mit der vorangegangenen Bestellung vom 07.04.2015. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die nicht geringe Menge insgesamt um das 18-fache.
Wegen der unakzeptablen leberschädigenden Nebenwirkungen entspricht die Anwendung des Wirkstoffs Metandienon nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand und ist als bedenklich einzuschätzen. Diese Umstände nahm der Angeklagte A.. zumindest billigend in Kauf.
(4) (Ziff. B II 2 der Anklageschrift)
Am 16.07.2015 verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den Angeklagten H.. zu einem Kaufpreis i.H.v. 240,00 Euro 3 Ampullen zu je 10 ml Testosteronenantat mit einer Wirkstoffkonzentration von mindestens 250 mg/ml, also insgesamt 7,5 g Testosteronenantat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von mindestens 5,4 g, wobei er aufgrund der bestehenden Freundschaft keinen Aufpreis vereinnahmte, sondern die Präparate zum gleichen Preis an den Angeklagten H.. weitergab, den er selbst inklusive Versandkosten bezahlt hatte. Die Übergabe erfolgte an einem nicht näher bekannten Ort in K.. Die Angeklagten A.. und H.. vereinbarten, den Kaufpreis zu übergeben, wenn sie sich das nächste Mal treffen würden. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die nicht geringe Menge insgesamt um das 8,5-fache. Die Präparate dienten zur Eigenanwendung für den schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Kraftsportbereich oder zur Bekämpfung von Nebenwirkungen des Angeklagten H…
(5) (Ziff. B II 3 der Anklageschrift)
Am 06.10.2015 verkaufte der Angeklagte A.. an den Angeklagten H.. zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 385,00 Euro
– 2 Packungen mit je 10 Ampullen Nandrobolin zu je 1 ml mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 250 mg/ml Nandrolon Decanoat, also insgesamt 5 g, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Nandrolon von 3,2 g,
– 2 Packungen Clomifen Tabletten zu jeweils mindestens 10 Stück pro Packung mit einer Wirkstoffkonzentration von mindestens 25 mg pro Tablette, also insgesamt 500 mg Clomifen,
– 1 Packung Tamoxifen mit mindestens 10 Tabletten mit einer Wirkstoffkonzentration von 10 mg, also insgesamt 100 mg Tamoxifen sowie
– 1 Packung mit 10 Ampullen Testosteron des Markennamens „Alpha Pharma“ mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 250 mg/ml, also insgesamt 2,5 g, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 1,8 g,
wobei er aufgrund der bestehenden Freundschaft keinen Aufpreis vereinnahmte, sondern die Präparate zum gleichen Preis an den Angeklagten H.. weitergab, den er selbst inklusive Versandkosten bezahlt hatte.
Die Dopingmittel versandte der Angeklagte A.. dem Angeklagten H.. per Post an seine Wohnanschrift in, wo dieser sie entgegennahm. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die nicht geringe Menge insgesamt um das 74-fache. Die Präparate dienten zur Eigenanwendung für den schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Kraftsportbereich oder zur Bekämpfung von Nebenwirkungen des Angeklagten H..
(6) (Ziff. B III 1 d) der Anklageschrift)
Am 28.10.2015 verkaufte der Angeklagte A.. an den anderweitig Verfolgten J…. zu einem Kaufpreis i.H.v. 200,00 Euro 2 Ampullen zu je 10 ml Testosteronpropionat mit einer Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, also insgesamt 2 g Testosteronpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 1,674 g. Die Dopingmittel wurden dem anderweitig Verfolgten J…. per Post übersandt. Die Bezahlung erfolgte durch Überweisung auf das Girokonto des Angeklagten A.. am 04.11.2015. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die nicht geringe Menge insgesamt um das 2,6-fache.
(7) (Ziff. II 4 der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt kurz nach dem 08.11.2015 verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den Angeklagten H.. zu einem Kaufpreis von 80,00 Euro eine Packung mit 10 Ampullen zu je 1 ml Testosteronenantat mit einer mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von mindestens 250 mg/ml, also insgesamt 2,5 g Testosteronenantat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 1,8 g, wobei er aufgrund der bestehenden Freundschaft keinen Aufpreis vereinnahmte, sondern die Präparate zum gleichen Preis an den Angeklagten H.. weitergab, den er selbst inklusive Versandkosten bezahlt hatte. Der Angeklagte A.. versandte die Dopingmittel per Post an die Anschrift des Angeklagten H.. Hagenau 33 in Hamburg, wo dieser sie entgegennahm. Die Bezahlung erfolgte per Überweisung am 10.11.2015. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die nicht geringe Menge insgesamt um das 2,8-fache. Die Präparate dienten zur Eigenanwendung für den schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Kraftsportbereich oder zur Bekämpfung von Nebenwirkungen des Angeklagten H..
(8) (Ziff. B III 1 e) der Anklageschrift)
Am 25.11.2015 verkaufte der Angeklagte A.. an den anderweitig Verfolgten J…. zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 310,00 Euro
– 2 Ampullen zu je 10 ml Testosteronpropionat mit einer Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, also insgesamt 2 g Testosteronpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 1,674 g sowie
– sowie 1 Ampulle zu 10 ml Trenbolonacetat mit einer mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, also insgesamt 1 g Trenbolonacetat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Trenbolon von 865 mg.
Die Dopingmittel wurden dem anderweitig Verfolgten J…. per Post übersandt. Die Bezahlung erfolgte durch Überweisung auf das Girokonto des Angeklagten A.. am 05.11.2015. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die nicht geringe Menge insgesamt um das 8-fache.
c) Ab dem 18.12.2015 kam es im Einzelnen zu folgenden Fällen:
(1) (Ziff. II 5 der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt kurz nach dem 28.01.2016 verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den Angeklagten H.. zu einem Kaufpreis i.H.v. 50,00 Euro 2 Blister zu je 10 Tabletten Tamoxifen mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von mindestens 10 mg pro Tablette, also insgesamt 200 mg Tamoxifen, wobei er aufgrund der bestehenden Freundschaft keinen Aufpreis vereinnahmte, sondern die Präparate zum gleichen Preis an den Angeklagten H.. weitergab, den er selbst inklusive Versandkosten bezahlt hatte. Die akkumulierte Wirkstoffmenge dieses Präparats überstieg die Grenze zur nicht geringen Menge nicht.
(2) (Ziff. B II 6 der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt um den 30.09.2016 verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den Angeklagten H.. zu einem Kaufpreis i.H.v. 120,00 Euro 1 Packung Letrozol zu mindestens 30 Tabletten mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 2,5 g pro Tablette, also insgesamt 75 mg Letrozol, wobei er aufgrund der bestehenden Freundschaft keinen Aufpreis vereinnahmte, sondern die Präparate zum gleichen Preis an den Angeklagten H.. weitergab, den er selbst inklusive Versandkosten bezahlt hatte. Die Übergabe erfolgte an einem nicht näher bekannten Ort in Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate betragen nach der Deklarierung das 1-fache der nicht geringen Menge. Die Präparate dienten zur Eigenanwendung für den schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Kraftsportbereich oder zur Bekämpfung von Nebenwirkungen des Angeklagten H..
(3) (Ziff. B IV 1 der Anklageschrift)
Innerhalb eines nicht mehr genauer ermittelbaren Zeitraums im Jahr 2017 verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den anderweitig Verfolgten G…. bei vier selbständigen Gelegenheiten zu einem unbekannten Kaufpreis jeweils mindestens 2 Ampullen zu je 10 ml Testosteronenantat des Markennamens „Sciroxx“ mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 250 mg/ml, also insgesamt pro Verkaufsvorgang jeweils 5 g Testosteronenantat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von jeweils 3,6 g wobei er aufgrund der bestehenden Freundschaft keinen Aufpreis vereinnahmte, sondern die Präparate zum gleichen Preis an den anderweitig Verfolgte G…. weitergab, den er selbst inklusive Versandkosten bezahlt hatte. Die Übergaben fanden persönlich im Raum statt. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die nicht geringe Menge bei jedem Verkaufsvorgang jeweils um das 5,7-fache.
(4) (Ziff. B III 1 f) bis i) der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt kurz nach dem 11.01.2016 verkaufte der Angeklagte A.. an den anderweitig Verfolgten J…. zu einem Kaufpreis i.H.v. 200,00 Euro 2 Ampullen zu je 10 ml Testosteronpropionat mit einer mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, also insgesamt 2 g Testosteronpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 1,674 g. Die Dopingmittel wurden dem anderweitig Verfolgten J…. per Post übersandt. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die nicht geringe Menge insgesamt um das 2,6-fache.
Am 03.02.2016 verkaufte der Angeklagte A.. an den anderweitig Verfolgten J…. zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 210,00 Euro
– 1 Ampulle zu 10 ml Trenbolonacetat, mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von mindestens 100 mg/ml, also insgesamt 1 g Trenbolonacetat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Trenbolon von 865 mg sowie
– aus demselben Gesamtvorrat wie bei der vorangegangenen Bestellung 1 Ampulle zu 10 ml Testosteronpropionat, mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von mindestens 100 mg/ml, also insgesamt 1 g Testosteronpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 837 mg.
Die Dopingmittel wurden dem anderweitig Verfolgten J…. per Post übersandt. Die Bezahlung erfolgte durch Überweisung auf das Girokonto des Angeklagten A.. am 18.07.2016 zusammen mit der vorangegangenen Bestellung vom 11.01.2016. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die nicht geringe Menge insgesamt um das 7-fache.
Am 03.03.2016 verkaufte der Angeklagte A.. aus demselben Gesamtvorrat wie bei den beiden vorangegangenen Bestellungen an den anderweitig Verfolgten J…. zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 480,00 Euro
– 2 Ampullen zu je 10 ml Testosteronpropionat, mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von mindestens 100 mg/ml, also insgesamt 2 g Testosteronpropionat bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 1,674 g,
– 2 Ampullen zu je 10 ml Trenbolonacetat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von mindestens 100 mg/ml, also insgesamt 2 g Trenbolonacetat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Trenbolon von 1,730 g sowie
– 1 Packung Clenbuterol mit 2 Blistern zu je 10 Tabletten mit einer Wirkstoffkonzentration von jeweils mindestens 0,02 mg pro Tablette, also insgesamt 0,4 mg Clenbuterol Hydrochlorid, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Clenbuterol von 0,3 mg.
Die Dopingmittel wurden dem anderweitig Verfolgten J…. per Post übersandt. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die nicht geringe Menge insgesamt um das 14-fache.
Am 23.03.2016 verkaufte der Angeklagte A.. an den anderweitig Verfolgten J…. zu einem Kaufpreis i.H.v. 200,00 Euro 1 Packung „Winstrol“ (Wirkstoff: Stanozolol) mit 50 Tabletten mit einer Wirkstoffkonzentration von jeweils 10 mg pro Tablette sowie 1 Packung „Arimidex“ (Wirkstoff Anastrozol) mit mindestens 30 Tabletten mit einer mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von mindestens 1 mg pro Tablette, also insgesamt 30 mg Anastrozol. Die Dopingmittel wurden dem anderweitig Verfolgten J…. per Post übersandt. Die Bezahlung erfolgte durch Überweisung auf das Girokonto des Angeklagten A.. in zwei Tranchen am 27.04.2016 und am 30.05.2016 zusammen mit der vorangegangenen Bestellung vom 11.01.2016. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die nicht geringe Menge insgesamt um das 4,3-fache.
(5) (Ziff. VI 1 a) der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen Mitte 2016 und Mitte 2017 verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den Zeugen Hü. zu einem Kaufpreis i.H.v. 70,00 Euro
– 2 Packungen Testabol mit 10 Ampullen zu je 1 ml des Markennamens „British Dragon“ mit einer deklarierten Gesamtwirkstoffkonzentration von 5 g, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von mindestens 3,6 g.
– 1 Blister mit 10 Tabletten „Promifen“ (Wirkstoff Clomifencitrat), mit einer Wirkstoffkonzentration von 50 mg pro Tablette, also insgesamt von 500 mg Clomifen Citrat.
Die Präparate wurden dem Zeugen Hü. per Post an seine Anschrift in der übersandt. Die Bezahlung erfolgte über den Zahlungsdienstleister PayPal. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die nicht geringe Menge insgesamt um das 5,7-fache.
(6) (Ziff. B I 1 der Anklageschrift)
Kurz nach dem 19.09.2018 schenkte und übergab der Angeklagte A.. der Angeklagten E. 1 Packung mit 20 Tabletten Clenbuterol mit einer unbekannten Wirkstoffkonzentration an einem unbekannten Ort in München, vermutlich in der Wohnung der Angeklagten E.. Die akkumulierte Wirkstoffmenge dieses Präparats überstieg die Grenze zur nicht geringen Menge nicht ausschließbar nicht.
d) (Ziff. A I der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt um den 22.09.2017 bestellte der Angeklagte A.. zum Kaufpreis i.H.v. 105,10 Euro bei der nicht näher ermittelbaren, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretenden Händlerin in China mindestens eine halbe Packung mit 5 Ampullen Wachstumshormone „Kigtropin“ (Wirkstoff Somatropin) mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von je 10 IU/3,7 mg pro Ampulle und damit insgesamt 18,5 mg Somatropin. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die nicht geringe Menge insgesamt um das 1,15-fache. Dieses Präparat war nur zur Eigenanwendung beim Angeklagten A.. bestimmt und diente als Probekauf für weitere Lieferungen und für die Zuverlässigkeit des Händlers. Den Kaufpreis transferierte der Angeklagte A.. mittels des Zahlungsdienstleisters Western Union am 22.09.2017 an die nicht näher ermittelbare, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretende Händlerin nach China. Das Präparat wurden dem Angeklagten A.. zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt kurz nach dem 22.09.2017 per Paket entweder an seine Heimatanschrift in der oder an seine Adresse bei der Universität der Bundeswehr, W1. H. Weg 116, Apartment 1105 in … N. zugestellt. Nach Einnahme innerhalb der nächsten 9 Tage durch den Angeklagten A.. zeigte das Präparat die gewünschte Wirkung.
e) (Ziff. A II, III, IV sowie V und VI, IX, XI und XII der Anklageschrift)
Ab Oktober 2017 bestellte der Angeklagte A.. bei der nicht näher ermittelbaren, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretenden Händlerin in China jeweils zur Weiterverarbeitung viermal Steroide in Rohstoffform – nämlich 100 g pulverförmiges Testosteronpropionat, 100 g pulverförmiges Testosterenantat, 100 g pulverförmiges Trenbolonacetat, 40 g flüssiges Boldenonundecylenat und 100 g pulverförmiges Drostanolonpropionat (im Folgenden Ziff. (1)) -, wobei ein Teil der Lieferungen durch die Zollbehörden bei stichprobenartigen Routinekontrollen an mehreren inländischen Flughäfen entdeckt und sichergestellt wurde (im Folgenden Ziff. (1) (a), (1) (b) und (1 (c)). Deshalb kam es jeweils zu z.T. erfolgreichen und z.T. erfolglosen Ersatzlieferungen durch die nicht näher ermittelbare, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretende Händlerin in China (im Folgenden Ziff. (1) (d) (aa) bis (ee)).
Diese Rohstoffe dienten dem Angeklagten A.. zur Herstellung eines Vorrats an verabreichbaren Lösungen in Ampullenform, welche von Anfang an einerseits für die zur Eigenanwendung benötigten Mengen sowie andererseits für die Veräußerung zum Zwecke der Refinanzierung des Einkaufspreises der Rohstoffe vorgesehen waren. In der Folgezeit deckte er aus dem so entstandenen Vorrat dann auch tatsächlich einerseits seinen Eigenbedarf (im Folgenden Ziff. (2)) und entnahm diesem andererseits die entgeltlich oder unentgeltlich an seine Freunde und Bekannten weitergegeben Präparate (im Folgenden Ziff. (3)). Der Angeklagte A.. bewahrte diese Rohstoffe sowie die von ihm daraus weiterverarbeiteten verabreichbaren Lösungen in Ampullenform im Zeitraum zwischen Oktober 2017 und Januar 2019 sukzessive und spätestens Ende 2018 gleichzeitig in seinem Spind auf dem Campus der Universität der Bundeswehr im W1. H. Weg 166 in Ne. auf. Der nicht selbst zur Eigenanwendung verbrauchte Teil sowie der nicht entgeltlich oder unentgeltlich an seine Freunde und Bekannten weitergegeben Teil dieser Präparate und der restliche Teil der Rohstoffe konnten am 15.01.2019 noch dort sichergestellt werden (im Folgenden Ziff. (4)).
(1) Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bestellungen:
(a) (Ziff. A II der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt um den 14.10.2017 bestellte der Angeklagte A.. bei der nicht näher ermittelbaren, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretenden Händlerin in China zu einem unbekannten Preis
– 100 g pulverförmiges Testosteronpropionat mit einer Wirkstoffkonzentration von mindestens 87%, also insgesamt 87 g Testosteronpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 72,839 g sowie
– 100 g Testosteronenantat mit einer Wirkstoffkonzentration von mindestens 95%, also insgesamt 95 g Testosteronenantat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 68,4 g.
Das Testosteronpropionat wurde dem Angeklagten A.. am 14.10.2017 per Paket an seine Dienst- und Studienanschrift auf dem Campus der Universität der Bundeswehr, W1. H. Weg 166 in Ne. geliefert, wo er es in Empfang nahm. Das Testosteronenantat wurde dem Angeklagten A.. zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 2017 am 14.10.2017 mit einem weiteren Paket an seine Dienst- und Studienanschrift auf dem Campus der Universität der Bundeswehr, W1. H. Weg 166 in Ne. geliefert, wo er es in Empfang nahm.
Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die nicht geringe Menge insgesamt um das 223-fache.
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt nach Erhalt der Lieferung dieser Dopingmittelrohstoffe begann der Angeklagte A.. in seiner Stube auf dem Campus der Universität der Bundeswehr in Ne. mit der Herstellung von verabreichbaren Lösungen aus diesen Rohstoffen. Dabei ging er – irrtümlich – so vor, dass er zunächst 10 g des pulverförmigen Testosteronpropionat in einer Menge von 100 ml (10 ml x 10 Ampullen) handelsüblichen Öls auflöste, ohne das Öl vorher zu erhitzen. Bei dieser Dosierung löste sich das pulverförmige Testosteronpropionats jedoch nicht vollständig auf und der Angeklagte A.. musste die bereits etikettierten Ampullen entsorgen, da keine verabreichbaren Lösungen entstanden waren. Infolge dieses Herstellungsfehlers reduzierte er schrittweise die Dosierung, beginnend mit 9,5 g bis auf 8 g Testosteronpropionat, wobei er die Ampullen der erfolglosen Versuche jeweils entsorgte. Mit der zuletzt gewählten Dosierung von 8 g hatte er schließlich Erfolg.
Insgesamt musste er jedoch 37 g Testosteronpropionat, 40 Ampullen und 40 Etiketten entsorgen.
Auch beim Testosteronenantat ging er – irrtümlich – so vor, dass er zunächst 25 g des pulverförmigen Testosteronenantats in einer Menge von 100 ml (10 ml x 10 Ampullen) handelsüblichen Öls auflöste, ohne das Öl vorher zu erhitzen. Erst der letzte Versuch mit 20 mg pro 100 ml Öl war erfolgreich. Insgesamt musste er jedoch 25 g pulverförmiges Testosteronenantat, 10 Ampullen und 10 Etiketten entsorgen.
(b) (Ziff. A III der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt um den 05.02.2018 bestellte der Angeklagte A.. bei der nicht näher ermittelbaren, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretenden Händlerin in China zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 1.860,00 Euro
– 100 g pulverförmiges Trenbolonacetat mit einer Wirkstoffkonzentration von mindestens 87%, also insgesamt 87 g Trenbolonacetat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Trenbolon von 82,21 g sowie
– 10 Packungen mit je 10 Ampullen „Kigtropin“ (deklarierter Wirkstoff: Somatropin) mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 10 IE, entsprechend 3,7 g pro Ampulle, also insgesamt 370 mg Somatropin.
Sowohl für das Trenbolonacetat als auch für das „Kigtropin“ transferierte die Angeklagte E. im Auftrag des Angeklagten A und in Kenntnis des Zwecks der Transaktion über den Zahlungsdienstleister Western Union am 05.02.2018 jeweils einen Betrag i.H.v. 930,00 Euro an die nicht näher ermittelbare, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretende Händlerin in China. Das Trenbolonacetat wurde am 12.02.2018 per Paket an seine Dienst- und Studienanschrift auf dem Campus der Universität der Bundeswehr, W1. H. Weg 166 in Ne. geliefert, wo er es in Empfang nahm, das „Kigtropin“ zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt. Die akkumulierte Wirkstoffmenge Trenbolonacetat überstieg die nicht geringe Menge insgesamt um das 502-fache. Die akkumulierte Wirkstoffmenge Somatropin hätte laut Deklaration die nicht geringe Menge insgesamt um das 23-fache überschritten. Tatsächlich handelte es sich bei dem „Kigtropin“ entgegen der Vorstellung des Angeklagten A.. um wirkstofflose Imitate, was dieser aber nicht erkannte.
(aa) Das „Kitgropin“ war überwiegend zur Eigenanwendung, ein geringerer Teil zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt.
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt nach dem 12.02.2018 veräußerte und übergab der Angeklagte A.. an den anderweitig Verfolgten J…. (Ziff. B III 1 l)) zu einem unbekannten Kaufpreis 4 dieser Packungen zu je 10 Ampullen des tatsächlichen wirkstofflosen „Kigtropin“ (deklarierter Wirkstoff: Somatropin) mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 10 IE, entsprechend 3,7 g pro Ampulle, also insgesamt 148 mg Somatropin, wobei dieser die Präparate – ohne zu wissen, dass es sich um ein Imitat handelte – ausschließlich zu therapeutischen Zwecken nutzte, da er kurz zuvor eine Ruptur des Innenbands am rechten Knie erlitten hatte und den Heilungsprozess beschleunigen wollte, was der Angeklagte A.. auch wusste. Die Übergabe erfolgte im Wohnanwesen des Angeklagten J…. im Von den restlichen 6 Packungen „Kigtropin“ verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den Angeklagten H.. am 27.07.2018 zu einem Kaufpreis i. H.v. ca. von 360,00 Euro 2 Packungen zu je 10 Ampullen „Kigtropin“ (Ziff. B II 7 der Anklageschrift), wobei er aufgrund der bestehenden Freundschaft keinen Aufpreis vereinnahmte, sondern die Präparate zum gleichen Preis an den Angeklagten H.. weitergab, den er selbst inklusive Versandkosten bezahlt hatte. Der Angeklagte A.. überbrachte diese Präparate zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt Anfang August 2018 an die Wohnadresse des Angeklagten H.. in der in und legte sie ihm dort wunschgemäß in den Kühlschrank. Die Präparate dienten sowohl zur Eigenanwendung für therapeutische Zwecke zur Verbesserung seines krankheitsbedingt geschwächten Immunsystems als auch zum schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Kraftsportbereich oder zur Bekämpfung von Nebenwirkungen des Angeklagten H.. und wurde von ihm auch bei sich – ohne zu wissen, dass es sich um ein Imitat handelte – selbst angewendet. Der Angeklagte H.. bewahrte am 15.01.2019 in seiner Wohnung in der wissentlich und willentlich noch 28 der 30 Ampullen „Kigtropin“ auf, wo diese bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten H.. aufgefunden und sichergestellt werden konnten. Die akkumulierte Wirkstoffmenge Somatropin hätte laut Deklaration die nicht geringe Menge insgesamt um das 4,1- fache überstiegen. (bb) Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt nach Erhalt der Lieferung der Dopingmittelrohstoffe begann der Angeklagte A.. in seiner Stube auf dem Campus der Universität der Bundeswehr in Ne. mit der Herstellung von verabreichbaren Lösungen aus diesem Rohstoff. Dabei ging er – irrtümlich – so vor, dass er zunächst 10 g des pulverförmigen Trenbolonacetats in einer Menge von 100 ml (10 ml x 10 Ampullen) handelsüblichen Öls auflöste, ohne das Öl vorher zu erhitzen. Bei dieser Dosierung löste sich das pulverförmige Trenbolonacetat jedoch nicht vollständig auf und der Angeklagte A.. musste die bereits etikettierten Ampullen entsorgen, da keine verabreichbaren Lösungen entstanden waren. Infolge dieses Herstellungsfehlers reduzierte er schrittweise die Dosierung, beginnend mit 9 g bis auf 8 g Trenbolonacetat, wobei er die Ampullen der erfolglosen Versuche jeweils entsorgte. Mit der zuletzt gewählten Dosierung von 8 g hatte er schließlich Erfolg. Insgesamt musste er jedoch 27,5 g Trenbolonacetat, 30 Ampullen und 30 Etiketten entsorgen.
(c) (Ziff. A IV der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt um den 28.02.2018 bestellte der Angeklagte A.. bei der nicht näher ermittelbaren, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretenden Händlerin in China zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 408,00 Euro 40 g flüssiges Boldenonundecylenat, mit einer Wirkstoffkonzentration von mindestens von 87%, also eine Gesamtmenge von 34,8 g Boldenonundecylenat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Boldenon von 22,018 g. Der Angeklagte A.. transferierte den Kaufpreis über den Zahlungsdienstleister Western Union am 28.02.2018 an die nicht näher ermittelbare, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretende Händlerin in China. Das in einem Stofftier versteckte Boldenonundecylenat wurde am 06.03.2018 per Paket an seine Dienst- und Studienanschrift auf dem Campus der Universität der Bundeswehr, W2. Weg 166 in Ne. geliefert, wo er es in Empfang nahm. Die akkumulierte Wirkstoffmenge dieses Präparats überstieg die nicht geringe Menge insgesamt um das 22-fache.
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt nach Erhalt der Lieferung der Dopingmittelrohstoffe begann der Angeklagte A.. in seiner Stube auf dem Campus der Universität der Bundeswehr in Ne. mit der Herstellung von verabreichbaren Lösungen aus diesem Rohstoff. Dabei hatte er mit dem flüssigen Boldenonundecylenat sofort Erfolg, da dieses bereits in Öl verflüssigt war und daher lediglich mit Öl gemischt werden musste.
(d) (Ziff. A V und VI sowie IX, XI und XII Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt vor dem 06.06.2018, vermutlich um den 23.05.2018, bestellte der Angeklagte A.. bei der nicht näher ermittelbaren, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretenden Händlerin in China zu einem Kaufpreis von 570,00 Euro
– 100 g pulverförmiges Drostanolonpropionat mit einer Wirkstoffkonzentration von mindestens 95%, also insgesamt 95 g Drostanolonpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Drostanolon von 80,3 g
– 100 g pulverförmigem Testosteronenantat mit einer Wirkstoffkonzentration von mindestens 95%, also insgesamt 95 g Testosteronenantat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 68,4 g sowie
– 100 g pulverförmigem Testosteronpropionat mit einer Wirkstoffkonzentration von mindestens 95%, also insgesamt 95 g Testosteronpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 79,5 g.
Das von der Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. in China abgesandte Paket war nach der Bestellung des Angeklagten A.. an die Anschrift „Evonik Dr. S. GmbH, Arthur A.., W1. H. Weg 116 App. 1105, … N.“ adressiert. Das Paket wurde jedoch am 06.06.2018 durch die deutschen Zollbehörden am Flughafen Leipzig sichergestellt. Hiervon erfuhr der Angeklagte A.. jedoch nichts. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die nicht geringe Menge insgesamt um das 313-fache.
Nachdem der Angeklagte A.. feststellte, dass die Lieferung nicht bei ihm ankam, kontaktierte er die nicht näher ermittelbare, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretenden Händlerin in China über einen Kurznachrichtendienst. In den folgenden 6 Monaten kam es daher zu einer erfolgreichen Ersatzlieferung (Ziff. VI der Anklageschrift – im Folgenden Ziff. (aa)) und zu mehreren erfolglosen Ersatzlieferungsversuchen (Ziff. IX, XI und XII der Anklageschrift – im Folgenden Ziff. (bb) bis (dd)):
(aa) (Ziff. A VI der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 19.07.2018 wurde erneut ein Paket mit 100 g pulverförmigem Drostanolonpropionat mit einer Wirkstoffkonzentration von mindestens 95%, also insgesamt 95 g Drostanolonpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Drostanolon von 80,3 g versandt. Das Paket war entsprechend der Anweisung des Angeklagten A.. nach Rücksprache mit der Angeklagten E. an deren Wohnanschrift im in adressiert und wurde am 19.07.2018 dorthin geliefert, wo die Angeklagte E. es für den Angeklagten A.. entgegennahm und diesem anschließend aushändigte. Eine Gegenleistung für die Gefälligkeit der Angeklagte E. erbrachte der Angeklagte A.. nicht. Die Angeklagte E. wusste, dass in dem Paket Dopingmitterohstoffe zur Weiterverarbeitung für die Eigenanwendung des Angeklagten A.. aber auch für die weitere Veräußerung durch diesen enthalten waren. Die akkumulierte Wirkstoffmenge dieses Präparats überstieg die nicht geringe Menge insgesamt um das 79-fache.
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt nach Erhalt der Lieferung der Dopingmittelrohstoffe begann der Angeklagte A.. in seiner Stube auf dem Campus der Universität der Bundeswehr in Ne. mit der Herstellung von verabreichbaren Lösungen aus diesem Rohstoff. Dabei ging er – irrtümlich – so vor, dass er zunächst 9 g des pulverförmigen Drostanolonpropionats in einer Menge von 100 ml (10 ml x 10 Ampullen) handelsüblichen Öls auflöste, ohne das Öl vorher zu erhitzen. Bei dieser Dosierung löste sich das pulverförmige Drostanolonpropionat jedoch nicht vollständig auf und der Angeklagte A.. musste die bereits etikettierten Ampullen entsorgen, da keine verabreichbaren Lösungen entstanden waren. Infolge dieses Herstellungsfehlers reduzierte er schrittweise die Dosierung beginnend mit 9 g bis auf 7,5 g Trenbolonacetat, wobei er die Ampullen der erfolglosen Versuche jeweils entsorgte. Mit der zuletzt gewählten Dosierung von 7,5 g hatte er schließlich Erfolg. Insgesamt musste er jedoch 17,5 g Drostanolonpropionat, 20 Ampullen und 20 Etiketten entsorgen.
(bb) (Ziff. A IX der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 04.12.2018 wurde erneut ein Paket mit o 102,19 g pulverförmigem Testosteronpropionat mit einer Wirkstoffkonzentration von 87%, insgesamt also 88,9053 g Testosteronpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 74,424 g sowie o 98,25 g pulverförmigem Testosteronenantat mit einer Wirkstoffkonzentration von 88,6%, insgesamt also 87,0495 g Testosteronenantat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 62,676 g versandt. Das Paket war, wie zwischen dem Angeklagten A.. und dem Angeklagten H.. vereinbart, an dessen Firmenanschrift „“ adressiert und sollte dorthin geliefert werden. Der Angeklagte H.. sollte dieses in Empfang nehmen und dem Angeklagten A.. aushändigen. Der Angeklagte H.. wusste, dass in dem von ihm zur Entgegennahme vorgesehenen Paket Dopingmittel für die Eigenanwendung des Angeklagten A.. aber auch für die weitere Veräußerung durch diesen enthalten waren, nicht jedoch, dass der Angeklagte A.. aus Rohstoffen verabreichbare Ampullen selbst herstellte. Das Paket wurde jedoch am 04.12.2018 durch die deutschen Zollbehörden am Flughafen Köln sichergestellt. Hiervon erfuhren jedoch weder der Angeklagte A.. noch der Angeklagte H… Die Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron überschreitet die Grenze zur nicht geringen Menge um das 217-fache.
(cc) (Ziff. A XI der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 04.12.2018 wurde erneut ein Paket mit o 99,5 g pulverförmigem Testosteronpropionat mit einer Wirkstoffkonzentration von mindestens 95%, insgesamt also 94,525 g Testosteronpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 79,140 g sowie o 99,1 g pulverförmigem Testosteronenantat mit einer Wirkstoffkonzentration von 88,6%, insgesamt also 94,145 g Testosteronenantat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 67,785 g versandt. Das Paket war, nach der bereits zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen dem Angeklagten A.. und dem Angeklagten H.., an dessen Firmenanschrift „“ adressiert. Der Angeklagte H.. wusste weder von der Sicherstellung des vorherigen Pakets noch von dieser Ersatzlieferung. Es war vereinbart, dass der Angeklagte H.. das Paket für den Angeklagten A.. in Empfang nehmen würde und an diesen in dem Wissen, dass darin Dopingmittel für die Eigenanwendung des Angeklagten A.. aber auch für die weitere Veräußerung durch diesen enthalten gewesen wären, aushändigt. Am 08.01.2019 wurde jedoch auch dieses Paket in K. durch die deutschen Zollbehörden, Zollfahndungsamt Frankfurt – Dienstsitz K., sichergestellt. Die Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron überschreitet die Grenze zur nicht geringen Menge um das 232-fache.
(dd) (Ziff. A XII der Anklageschrift)
Nachdem der Angeklagte A.. zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt nach der Sicherstellung vom 08.01.2019 nochmals die nicht näher ermittelbare, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretenden Händlerin in China über einen Kurznachrichtendienst kontaktiert hatte, veranlasste der Angeklagte A.. erneut die Versendung einer Ersatzlieferung zu versenden. Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 23.01.2019 wurde daher ein weiteres Paket mit o 101,71 g pulverförmigem Testosteronpropionat mit einer Wirkstoffkonzentration von mindestens 95%, insgesamt also 97,133 g Testosteronpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 79,140 g sowie o 99,74 g pulverförmigem Testosteronenantat mit einer Wirkstoffkonzentration von 93,6%, insgesamt also 93,35 Testosteronenantat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 81,321 g versandt. Das Paket war, nach der bereits zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen dem Angeklagten A.. und dem Angeklagten H.., an dessen Firmenanschrift „adressiert. Der Angeklagte H.. wusste weder von der Sicherstellung des vorherigen Pakets noch von dieser Ersatzlieferung. Es war vereinbart, dass der Angeklagte H.. das Paket für den Angeklagten A.. in Empfang nehmen würde und an diesen in dem Wissen, dass darin Dopingmittel für die Eigenanwendung des Angeklagten A.. aber auch für die weitere Veräußerung durch diesen enthalten gewesen wären, aushändigt. Auch dieses Paket wurde am 23.01.2019 durch die deutschen Zollbehörden am Flughafen Köln sichergestellt. Die Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron überschreitet die Grenze zur nicht geringen Menge um das 235-fache.
(2) Eigenanwendung A. gemäß eigener Einlassung
Aus dem Vorrat an verabreichbaren Lösungen in Ampullenform, den er aus den – wie unter Ziff. (1) beschrieben – bestellten Rohstoffen hergestellt hatte, verabreichte sich der Angeklagte A.. zwischen Herbst 2017 und Anfang 2019 folgende Präparate selbst:
– Ab Oktober 2017 30 Ampullen Testosteronpropionat mit je 10 ml
– Ab Februar 2018 12 Ampullen Trenbolonacetat mit je 10 ml
– Ab März 2018 5 Ampullen Boldenonundecylenat mit je 10 ml
– Ab November 2017 6 Ampullen Testosteronenantat mit je 10 ml
– Ab Juni 2018 15 Ampullen Dorstanolonpropionat mit je 10 ml
(3) In folgenden Einzelfällen veräußerte und verschenkte der Angeklagte A.. aus dem Vorrat an verabreichbaren Lösungen in Ampullenform, den er aus den – wie unter Ziff. (1) beschrieben – bestellten Rohstoffen hergestellt hatte, einzelne Präparate an nachfolgend genannte Freunde und Bekannte, wobei in allen Fällen die tatsächliche Wirkstoffmenge der deklarierten entsprach:
(a) (Ziff. B III k) der Anklageschrift)
Am 13.10.2018 schenkte und übergab der Angeklagte A. an den anderweitig Verfolgten J….
– 10 Ampullen zu je 10 ml Testosteronpropionat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, also insgesamt 10 g Testosteronpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 8,372 g,
– 10 Ampullen zu je 10 ml Trenbolonacetat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, also insgesamt 10 g Trenbolonacetat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Trenbolon von 8,654 g sowie
– 5 Ampullen zu je 10 ml Boldenonundecylenat, mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 300 mg/ml, also insgesamt 15 g Boldenonundecylenat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Boldenon von 9,490 g.
Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die Grenze zur nicht geringen Menge um das 71-fache.
(b) (Ziff. B IV 2, 3, 4 und 5 der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 2018, jedenfalls vor dem 20.09.2018, verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den anderweitig Verfolgten G…. zu einem Kaufpreis von mindestens 35,00 Euro 1 Ampulle mit 10 ml Testosteronenantat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 200 mg/ml also insgesamt 2 g Testosteronenantat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 1440 mg. Die Übergabe des Geldes und der Ampulle erfolgte persönlich im Raum K.. Die akkumulierte Wirkstoffmenge dieses Präparats überstieg die Grenze zur nicht geringen Menge um das 2,2-fache.
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt um den 21.09.2018 verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den anderweitig Verfolgten G…. 1 Ampulle mit 10 ml Testosteronpropionat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, insgesamt also 1 g Testosteronpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 837 mg. Der anderweitig Verfolgte G…. übergab dem Angeklagten A.. hierfür im Tausch eine Packung Clenbuterol. Die Übergabe beider Präparate erfolgte wiederum persönlich im Raum Weder der Angeklagte A.. noch der anderweitig Verfolgte G…. erzielten hierdurch Gewinn. Die akkumulierte Wirkstoffmenge des Testosterons überstieg die Grenze zur nicht geringen Menge um das 1,3-fache, die Wirkstoffmenge des Clenbuterols überstieg die Grenze zur nicht geringen Menge nicht. Das Clenbuterol war nicht widerlegbar zur Eigenanwendung beim Angeklagten A.. bestimmt.
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt um den 02.10.2018 verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den anderweitig Verfolgten G…. 1 Ampulle mit 10 ml Trenbolonacetat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, also insgesamt 1 g Trenbolonacetat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Trenbolon von 865 mg. Der anderweitig Verfolgte G…. übergab dem Angeklagten A.. hierfür im Tausch eine Packung Tamoxifen. Die akkumulierte Wirkstoffmenge des Trenbolons überstieg die Grenze zur nicht geringen Menge um das 5,7-fache, die Wirkstoffmenge des Tamoxifens überstieg die Grenze zur nicht geringen Menge nicht.
Das Tamoxifen war nicht widerlegbar zur Eigenanwendung Angeklagten A. bestimmt.
Am 12.10.2018 verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den anderweitig Verfolgten G…. zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 115,00 Euro
– 1 Ampulle mit 10 ml Testosteronpropionat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml und einer Gesamtwirkstoffkonzentration von 1 g und damit einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 837 mg
– 1 Ampulle mit 10 ml Drostanolonpropionat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, damit einer Gesamtwirkstoffkonzentration von 1 g und einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Drostanolon von 844 mg
– 1 Ampulle mit 10 ml Trenbolonacetat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, damit einer Gesamtwirkstoffkonzentration 1 g und einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Trenbolon von 865 mg Die Übergabe erfolgte wiederum persönlich im Raum Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die Grenze zur nicht geringen Menge um das 7,9-fache.
(c) (Ziff. B V der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2017 verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den Zeugen Ha. zu einem Kaufpreis i.H.v. 100,00 Euro 2 Ampullen zu je 10 ml Testosteronenantat mit einer deklarierte Wirkstoffkonzentration von 250 mg/ml, also insgesamt 5 g Testosteronenantat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 3,6 g. Die Präparate versandte der Angeklagte A.. per Post an die Wohnanschrift des Zeugen Ha. im … . Die Bezahlung erfolgte über den Zahlungsdienstleister PayPal. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die Grenze zur nicht geringen Menge um das 5,6-fache.
Zu einem weiteren nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt Ende 2017 verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den Zeugen Ha. zu einem Kaufpreis i.H.v. 100,00 Euro 2 Ampullen zu je 10 ml Testosteronenantat mit einer deklarierte Wirkstoffkonzentration von 250 mg/ml, also insgesamt 5 g Testosteronenantat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 3,6 g. Die Präparate versandte der Angeklagte A.. per Post an die Wohnanschrift des Zeugen Ha. im in . Die Bezahlung erfolgte über den Zahlungsdienstleister PayPal. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die Grenze zur nicht geringen Menge um das 5,6-fache.
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen Ende 2017 und Mitte 2018, bestellte der Zeuge Ha. beim Angeklagten A.. zu einem Kaufpreis i.H.v. 500,00 Euro die Herstellung von 10 Ampullen zu je 10 ml Testosteronenantat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 250 mg/ml, also insgesamt 25 g Testosteronenantat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 8 g. Diese Präparate hatte der Angeklagte A.. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Ampullenform vorrätig und stellte sie nur auf Wunsch des Zeugen Ha. her. Kurze Zeit später verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den Zeugen Ha. die auf Bestellung hergestellten Präparate. Die Präparate versandte der Angeklagte A.. per Post an die Wohnanschrift des Zeugen Ha. im in . Die Bezahlung erfolgte über den Zahlungsdienstleister PayPal. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die Grenze zur nicht geringen Menge um das 28,4-fache.
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen Ende 2017 und Mitte 2018 verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den Zeugen Ha. zu einem Kaufpreis i.H.v. 50,00 Euro 1 Ampulle mit 10 ml Boldenonundecylenat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, also insgesamt 1 Boldenonundecylenat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Boldenon von 632 mg. Die Präparate versandte der Angeklagte A.. per Post an die Wohnanschrift des Zeugen Ha. im in . Die Bezahlung erfolgte über den Zahlungsdienstleister PayPal. Die akkumulierte Wirkstoffmenge dieses Präparats überstieg die Grenze zur nicht geringen Menge nicht.
(d) (Ziff. B VI 1 b), c), d), e) und 2 a) und b) der Anklageschrift)
Am 18.10.2017 verschenkte und übergab der Angeklagte A.. an den Zeugen Hü. zu einem Kaufpreis i.H.v. 70,00 Euro 2 Ampullen zu je 10 ml Testosteronenantat oder Testosteronpropionat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 250 mg/ml, also insgesamt 5 g Testosteronenantat oder Testosteronpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 3,6 g. Die Präparate versandte der Angeklagte A.. per Post an die Wohnanschrift des Zeugen in . Die Bezahlung erfolgte am 16.10.2017 über den Zahlungsdienstleister PayPal. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die Grenze zur nicht geringen Menge um das 5,6-fache.
Am 30.12.2017 verschenkte und übergab der Angeklagte A.. an den Zeugen Hü. zu einem Kaufpreis i.H.v. 70,00 Euro 2 Ampullen zu je 10 ml Testosteronenantat oder Testosteronpropionat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 250 mg/ml, also insgesamt 5 g Testosteronenantat oder Testosteronpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 3,6 g. Die Übergabe erfolgte am selben Tag gegen%1.%2 Uhr auf dem Parkplatz am Bahnhof in Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die Grenze zur nicht geringen Menge um das 5,6-fache.
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 2018 verschenkte und übergab der Angeklagte A.. an den Zeugen Hü.
– 1 Ampulle mit 10 ml Boldenonundecylenat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 300 mg/ml, also insgesamt 3 g Boldenonundecylenat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Boldenon von 1,898 g,
– 1 Ampulle mit 10 ml Drostanolonpropionat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, also insgesamt 1 g Drostanolonpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Drostanolon von 844 mg sowie
– 1 Ampulle zu je 10 ml Testosteronpropionat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, also insgesamt 1 g Testosteronpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron 837 mg.
Die Übergabe erfolgte am selben Tag in der Tiefgarage des Fitnessstudios Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die Grenze zur nicht geringen Menge um das 4-fache.
(e) (Ziff. B VII der Anklageschrift) Am 08.08.2018 verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den Zeugen Ma… zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 134,00 Euro
– 1 Ampulle mit 10 ml Testosteronenantat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 200 mg/ml, also insgesamt 2 g Testosteronenantat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 1,44 mg,
– 1 Ampulle mit 10 ml Testosteronpropionat, mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, also insgesamt 1 g Testosteronpropionat bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 837 mg sowie
– 1 Ampulle mit 10 ml Drostanolonpropionat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, also insgesamt 1 g Drostanolonpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Drostanolon von 844 mg Die Präparate versandte der Angeklagte A.. per Post an die Wohnanschrift des Zeugen Ma… am … . Der Angeklagte Ma… überwies den Kaufpreis auf das Konto des Angeklagten A.. bei der Sparkasse … . Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die Grenze zur nicht geringen Menge um das 4,4-fache.
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt um den 25.09.2018 verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den Zeugen Ma… zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 34,00 Euro 1 Ampulle mit 10 ml Testosteronenantat mit einer mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 200 mg/ml, also insgesamt 2 g Testosteronenantat, bei eine Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 1,44 g. Entweder versandte der Angeklagte A.. das Präparat per Post an die Wohnanschrift des Zeugen Ma… oder er übergab es ihm dort persönlich. Der Angeklagte Ma… überwies den Kaufpreis auf das Konto des Angeklagten A.. bei der Sparkasse . Die akkumulierte Wirkstoffmenge dieses Präparats überstieg die Grenze zur nicht geringen Menge um das 2,2-fache.
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 12.11.2018 und dem 06.12.2018 verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den Zeugen Ma… zu einem Kaufpreis i.H.v. 70,00 Euro 2 Ampullen zu je 10 ml Boldenonundecylenat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, also insgesamt 2 g Boldenonundecylenat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Boldenon von 1,265 g. Der Angeklagte A.. übergab die Präparate an den Zeugen Ma… an seiner Wohnanschrift . Der Angeklagte Ma… überwies den Kaufpreis auf das Konto des Angeklagten A.. bei der Sparkasse Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die Grenze zur nicht geringen Menge um das 1,26-fache.
(f) (Ziff. B IX der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 08.10.2018 und dem 15.01.2019 verkaufte und übergab der Angeklagte A.. dem Zeugen Da. zu einem Kaufpreis i.H.v. mindestens 40,00 Euro 2 Ampullen zu je 10 ml Testosteronenantat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 300 mg/ml, also insgesamt 6 g Testosteronenantat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 4,32 g. Die Präparate übergab der Angeklagte A.. in seinem Pkw an den Zeugen Da. nach einem gemeinsamen Fitnessstudiobesuch in K . Der Zeuge Da. übergab dem Angeklagten A.. den Kaufpreis in bar. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die Grenze zur nicht geringen Menge um das 6,8-fache.
(g) (Ziff. B X der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 verschenkte und übergab der Angeklagte A.. an den anderweitig Verfolgten Franz 3 Ampullen zu je 10 ml Testosteronpropionat, mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, also insgesamt 3 g Testosteronpropionat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 2,511 g. Die Präparate übergab der Angeklagte A.. dem anderweitig Verfolgten Franz entweder persönlich im Raum K oder versandte diese per Post an dessen Wohnanschrift . Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die Grenze zur nicht geringen Menge um das 3,9-fache.
(h) (Ziff. B XI der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im März 2018 verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den anderweitig Verfolgten Marvin Te. zu einem Kaufpreis i.H.v. 246,00 Euro 5 Ampullen zu je 10 ml Testosteronenantat mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 250 mg/ml, also insgesamt 12,5 g Testosteronenantat, bei einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 9 g. Diese Präparate übersandte der Angeklagte A.. an die Wohnanschrift des anderweitig Verfolgten Te. in der . Der anderweitig Verfolgte Te. überwies dem Angeklagten A.. die Kaufsumme auf dessen Konto bei der K Sparkasse. Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die Grenze zur nicht geringen Menge um das 14-fache.
(4) Der Angeklagte A.. bewahrte am 15.01.2019 gegen 7.35 Uhr in seinem Spind auf dem Campus der Universität der Bundeswehr im W1. H. Weg 166 in Ne. aus dem unter Ziff. (1) beschriebenen Gesamtvorrat an verabreichbaren Lösungen in Ampullenform, den er aus den bestellten Rohstoffen hergestellt hatte, noch folgende Präparate, welche teilweise zur Eigenanwendung, teilweise zur Weitergabe an Freunde und Bekannte bestimmt waren, wissentlich und willentlich auf:
Bezeichnung
Wirkstoff
St.
Vol.
Conc.
Gesamt
Vials Kigtropin, RHGH 10 IU, 3,7mg/Vial
nicht detektiert
89
Somatropin 15mg/1,5ml
nicht detektiert
1
Testosterone Propionate mg/ml
Testosteronpropion at
1#)
4,1 ml
75 mg/ml
257 mg
helle Flüssigk.
Drostanolonpropion at
1
10 ml
100
mg/ml
844 mg
gelbes Pulver, in doppelter Tüte
Trenbolonacetat
1
35,29 g
100%
30539 mg
weißes Pulver, unbeschr.
Drostanolonpropion at
1
65,51 g
100%
55320 mg
Trenbolone Acetate 100 mg/ml
Trenbolonacetat
1
1 ml
100
mg/ml
87 mg
Testosterone Propionate mg/ml
Testosteronpropion at
8
10 ml
55 mg/ml
3684 mg
Trenbolone Acetate
Trenbolonacetat
3
10 ml
92 mg/ml
2388 mg
100mg/ml
trübe Flüssigkeit
Trenbolonacetat
6,24#)
10 ml
75 mg/ml
4050 mg
Fl. klare Flüssigkeit
Drostanolonpropion at
1
10 ml
100
mg/ml
844 mg
Spritze groß mit kristallinen Rückständen
Testosteronpropion at
1#)
1,25 g
6,8%
71 mg
Spritze groß mit kristallinen Rückständen
Drostanolonpropion at
1#)
0,08 g
67%
45 mg
„) = angebrochene Flasche / Spritze / Ampulle
Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die Grenze zur nicht geringen Menge um das 309,5-fache.
f) (Ziff. A VII, VIII und X sowie B I 2, B II 7 und 8 der Anklageschrift)
Darüber hinaus bestellte der Angeklagte A.. in drei weiteren Fällen Wachstumshormone:
(1) (Ziff. A VII der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 30.07.2018 bestellte der Angeklagte A.. bei der nicht näher ermittelbaren, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretenden Händlerin in China zu einem unbekannten Preis
– 1 Packung mit 10 Ampullen MT-I (Wirkstoff: Melanotan I) zu je 10 mg sowie
– 2 Packungen zu je 10 Ampullen „HGH Frag 2 mg“, (deklarierter Wirkstoff Somatropin) mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 2 mg pro Ampulle, also insgesamt 40 mg Somatropin.
Das Paket war entsprechend der Anweisung des Angeklagten A.. nach Rücksprache mit der Angeklagten E. an deren Wohnanschrift im in M adressiert, wurde jedoch in eine Filiale der Deutschen Post umgeleitet und dort zur Abholung hinterlegt. Die Angeklagte E. holte das Paket absprachegemäß für den Angeklagten A. dort am 31.07.2018 ab. Die Angeklagte E. wusste, dass in dem Pakt Dopingmittel enthalten waren. Die akkumulierte Wirkstoffmenge Somatropin hätte laut Deklaration die nicht geringe Menge insgesamt um das 2,5-fachen überstiegen. Tatsächlich handelte es sich bei dem „HGH Frag 2 mg“ entgegen der Vorstellung der Angeklagten A.. und E. nur um Imitate und es waren nur Spuren des Wirkstoffs Somatropin enthalten, was die Angeklagten A.. und E. aber nicht erkannten.
Der Angeklagte A.. überließ der Angeklagten E. als Gegenleistung für Ihre Gefälligkeit aus dieser Gesamtmenge alle 20 Ampullen „HGH Frag 2 mg“ sowie 8 der 10 Ampullen Melanotan. 2 Ampullen Melanotan wandte der Angeklagte A.. bei sich selbst an. Das „HGH Frag 2 mg“ war zum schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Kraftsportbereich oder zur Bekämpfung von Nebenwirkungen im Kraftsport sowie zur schnellere Fettverbrennung zur Verlangsamung des körperlichen Alterungsprozesses bei der Angeklagten E. bestimmt. Die Angeklagte E. bewahrte am 15.01.2019 in ihrem Zimmer der von ihr genutzten Wohnung im in M wissentlich und willentlich (Ziff. B I 2 der Anklageschrift) noch 19 der 20 Ampullen „HGH Frag 2 mg“, sowie eine angebrochene Ampulle „HGH Frag 2 mg“ auf, wo diese bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten E. aufgefunden und sichergestellt werden konnten.
(2) (Ziff. A VIII der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt um den 11.09.2018 bestellte der Angeklagte A.. bei der nicht näher ermittelbaren, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretenden Händlerin in China zu einem Kaufpreis i.H.v. 1.200,00 Euro 20 Packungen zu je 10 Ampullen „Kigtropin“ (deklarierter Wirkstoff: Somatropin) mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 10 IE, entsprechend 3,7 g pro Ampulle, also insgesamt 740 mg Somatropin.
Einen Teil des Kaufpreises i.H.v. 720,00 Euro transferierte der Angeklagte A.. über den Zahlungsdienstleister Western Union am 03.09.2018 an die nicht näher ermittelbare, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretende Händlerin in China. Das Paket war entsprechend der Anweisung des Angeklagten A.. nach Rücksprache mit der Angeklagten E. an deren Wohnanschrift im in M adressiert, wurde jedoch in eine Filiale der Deutschen Post umgeleitet und dort zur Abholung hinterlegt. Die Angeklagte E. holte das Paket absprachegemäß für den Angeklagten A.. dort am 14.09.2018 ab. Die Angeklagte E. wusste, dass in dem Pakt Dopingmittel enthalten waren. Die akkumulierte Wirkstoffmenge Somatropin hätte laut Deklaration die nicht geringe Menge insgesamt um das 46-fache überstiegen. Tatsächlich handelte es sich bei dem „Kigtropin“ entgegen der Vorstellung aller drei Angeklagten nur um wirkstofflose Imitate, was die Angeklagten aber nicht erkannten.
(a) Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt kurz danach begab sich der Angeklagte A.. zur Wohnung der Angeklagten E. im … in München, wo er der Angeklagten E. 10 Packungen zu je 10 Ampullen „Kigtropin“ aus dieser Lieferung zu einem Kaufpreis von insgesamt 700,00 Euro verkaufte. Das „Kigtropin“ war zum schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Kraftsportbereich oder zur Bekämpfung von Nebenwirkungen im Kraftsport sowie zur schnelleren Fettverbrennung zur Verlangsamung des körperlichen Alterungsprozesses bei der Angeklagten E. bestimmt und wurde von ihr auch bei sich selbst angewendet. Die Angeklagte E. bewahrte am 15.01.2019 in ihrem Zimmer der von ihr genutzten Wohnung im Anette-Kolb-Anger 13 in M. wissentlich und willentlich (Ziff. B I 2 der Anklageschrift) noch 63 der 100 Ampullen, sowie eine angebrochene Ampulle „Kigtropin“ auf, wo diese bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten E. aufgefunden und sichergestellt werden konnten. Die akkumulierte Wirkstoffmenge Somatropin hätte laut Deklaration die nicht geringe Menge insgesamt um das 23-fache überstiegen.
(b) Von den restlichen 10 Packungen „Kigtropin“ verkaufte und übergab der Angeklagte A.. an den Angeklagten H.. zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Oktober 2018 zu einem Kaufpreis i.H.v. ca. 220,00 Euro 3 Packungen zu je 10 Ampullen „Kigtropin“ (Ziff. B II 8 der Anklageschrift), wobei er aufgrund der bestehenden Freundschaft keinen Aufpreis vereinnahmte, sondern die Präparate zum gleichen Preis an den Angeklagten H.. weitergab, den er selbst inklusive Versandkosten bezahlt hatte. Der Angeklagte A.. übergab die Präparate dem Angeklagten H.. an einem unbekannten Ort im Raum K.. Die Präparate dienten sowohl zur Eigenanwendung für therapeutische Zwecke zur Verbesserung seines krankheitsbedingt geschwächten Immunsystems als auch zum schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Kraftsportbereich oder zur Bekämpfung von Nebenwirkungen des Angeklagten H.. und wurde von ihm auch bei sich – ohne zu wissen, dass es sich um ein Imitat handelte – selbst angewendet. Der Angeklagte H.. bewahrte am 15.01.2019 in seiner Wohnung in der O.str. 6 in K. wissentlich und willentlich noch 28 der 30 Ampullen „Kigtropin“ auf, wo diese bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten H.. aufgefunden und sichergestellt werden konnten. Die akkumulierte Wirkstoffmenge Somatropin hätte laut Deklaration die nicht geringe Menge insgesamt um das 6,9-fache überstiegen.
(3) (Ziff. A X der Anklageschrift)
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 10.12.2018 bestellte der Angeklagte A.. bei der nicht näher ermittelbaren, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretenden Händlerin in China zu einem Kaufpreis i.H.v. 888,00 Euro 10 Packungen zu je 10 Ampullen „Kigtropin“ (deklarierter Wirkstoff: Somatropin) mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 10 IE, entsprechend 3,7 g pro Ampulle, also insgesamt 370 mg Somatropin.
Den Kaufpreis transferierte der Angeklagte A.. über den Zahlungsdienstleister Western Union am 01.12.2018 an die nicht näher ermittelbare, unter dem Namen Hongai Liu für die Firma H. Ch. Trade Co. Ltd. auftretende Händlerin in China.
Das Paket war, nach der bereits zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen dem Angeklagten A.. und dem Angeklagten H.., an dessen Firmenanschrift „T. GmbH, Obere K.str. 11 in K.“ adressiert. Der Angeklagte H.. nahm das Paket kurz nach dem 11.12.2018 in Empfang nehmen und händigte es absprachegemäß an den Angeklagten A.. aus. Der Angeklagte H.. wusste, dass in dem von ihm zur Entgegennahme vorgesehenen Paket Dopingmittel für die Eigenanwendung des Angeklagten A.. aber auch für die weitere Veräußerung durch diesen enthalten waren. Die akkumulierte Wirkstoffmenge Somatropin hätte laut Deklaration die nicht geringe Menge insgesamt um das 23-fache überstiegen.
Tatsächlich handelte es sich bei dem „Kigtropin“ entgegen der Vorstellung der Angeklagten A.. und H.. nur um wirkstofflose Imitate, was die Angeklagten A.. und H.. aber nicht erkannten.
g) Schließlich bewahrten die Angeklagten am 15.01.2019 – zusätzlich zu den bereits o.g. Präparaten – noch Folgende Präparate auf:
(1) Am 15.01.2019 gegen 7.35 Uhr bewahrte der Angeklagte A.. – zusätzlich zu den unter Ziff. e) (4) genannten Präparaten – folgende Präparate in seinem Spind auf dem Campus der Universität der Bundeswehr im W1. H. Weg 166 in Ne. wissentlich und willentlich auf:
Bezeichnung
Wirkstoff
St.
Vol.
Conc.
Gesamt
Clomiphene Citrate 50 mg
Clomifencitrat
10
50 mg
342 mg
Insulin lispo 100 E/ml 3,5mg/ml
Insuline
1#)
1,8 ml
100
I. E./ml
180 I.E.
weißes grobkörniges Pulver
Lidocain/Procain
1
1,04g
weißes grobkörniges Pulver, Aufschrift: Procain 100 g
Procain*
1
92,11g
weißes Pulver,
Aufschrift: Lidocain 100 g
Lidocain*
1
89,11g
weißes Pulver,
Aufschrift: Bezocaine 100 g
Benzocain*
1
69,80 g
Tamoxifen Citrate 20 mg
Tamoxifen
44
20 mg
880 mg
Tamoxifen 20 mg
Tamoxifen
18
10 mg
180 mg
Anastrozole 1 mg
Anastrozol
1
0,4 mg
0,4 mg
Clenbuterol HCL 40 mcg
Clenbuterol
50
0,007 mg
0,35 mg
Clenbuterol 0,02 mg
Clenbuterol
50
0,002 mg
0,1 mg
„) = angebrochene Flasche / Spritze / Ampulle
* = kein Dopingmittel nach Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die Grenze zur nicht geringen Menge um das 3,2-fache.
Diese Präparate dienten ausschließlich zur Eigenanwendung beim Angeklagten A.. zu Dopingzwecken.
(2) Am 15.01.2019 bewahrte die Angeklagte E. – zusätzlich zu den oben unter Ziff. f) genannten Präparaten – folgende Präparate in dem von ihr bewohnten Zimmer im … in M. wissentlich und willentlich auf:
Bezeichnung
Wirkstoff
St.
Vol.
Conc.
Gesamt
Ampulle Testosterone Propionate 100mg/ml
Testosteronpropion at
1
2 ml
55 mg/ml
92 mg
1 Flasche klare hellgelbliche Flüssigkeit
Testosteronpropion at
1,89#)
10 ml
150
mg/ml
2373 mg
Vial GHRP-6, weißes Pulver,
5mg
GHRP-6
1
0,8 mg/Vial
0,8 mg
Vial Hexarelin klare Flüssigkeit gelöst, Anhaftung, 2mg
Hexarelin
1
1,2 mg/Vial
1,2 mg
Vial HCG, Chorionic
Gonadotropin, 5000 IU (DRS Labs)
Choriongonadotropi n (HCG)
1
0,4 ml
5750 I.E.
/Vial
2300 I.E.
„) = angebrochene Flasche / Spritze / Ampulle
Diese Präparate dienten ausschließlich zur Eigenanwendung bei der Angeklagten E. zum schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Kraftsportbereich oder zur Bekämpfung von Nebenwirkungen im Kraftsport sowie zur schnelleren Fettverbrennung zur Verlangsamung des körperlichen Alterungsprozesses.
Die akkumulierten Wirkstoffmengen dieser Präparate überstiegen die Grenze zur nicht geringen Menge um das 5,5-fache.
(3) Am 22.03.2015 bewahrte der Angeklagte H.. wissentlich und willentlich eine Packung mit 10 Ampullen Jintropin (Wirkstoff: Somatropin) mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 3,7 mg Somatropin in seiner Wohnung in der O.str. 6 in K. auf. Die akkumulierte Wirkstoffmenge dieses Präparats überstieg die Grenze zur nicht geringen Menge um das 2,3-fache.
Die Präparate dienten sowohl zur Eigenanwendung für therapeutische Zwecke zur Verbesserung seines krankheitsbedingt geschwächten Immunsystems als auch zum schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Kraftsportbereich oder zur Bekämpfung von Nebenwirkungen beim Angeklagten H.. und wurde von ihm auch bei sich selbst angewendet.
h) (Ziff. C der Anklageschrift) Der Angeklagte H.. verschaffte sich selbst seit ca. 2013 zu therapeutischen Zwecken zur Behandlung der Folgen der Erkrankung an Infektiöser Mononukleose („Pfeiffer’sches Drüsenfieber“ – ICD-10: B 27) Marihuana und Haschisch bei einer namentlich nicht näher bekannten Person, die dieses selbst anbaut. Darüber hinaus verschaffte er dem Angeklagten A.. auch Ecstasy und Ritalin (Wirkstoff Methylphenidat). Der Angeklagte H.. war, wie er wusste, nicht im Besitz der für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis.
(1) Am 15.01.2019 bewahrte der Angeklagte H.. in seiner Wohnung in der in K folgende Substanzen wissentlich und willentlich auf:
– Insgesamt 85,57 g Marihuana und Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 10,64 g Tetrahydrocannabinol, welches zur Eigenanwendung für therapeutische Zwecke zur Verbesserung seines krankheitsbedingt geschwächten Immunsystems diente,
– eine runde pinkfarbene weiß gesprenkelte Tablette, eine runde lilafarbene Tablette und eine rechteckigen fliederfarbene Tablette mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 0,39 g MDMA-Hydrochlorid.
(2) Am 22.07.2015 verkaufte der Angeklagte H.. an den Angeklagten A.. 4 Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 100 mg MDMA-Base pro Tablette zu einem nicht näher bekannten Preis, mindestens aber 10 Euro pro Tablette, wobei er aufgrund der bestehenden Freundschaft keinen Aufpreis vereinnahmte, sondern die Tabletten zum gleichen Preis an den Angeklagten A.. weitergab, den er selbst bezahlt hatte. Der Angeklagte H.. übergab die Tabletten dem Angeklagten A.. am 23.07.2015 gegen 21.00 Uhr persönlich an einem nicht näher bekannten Ort in K .
(3) Am 26.09.2016 verkaufte der Angeklagte H.. an den Angeklagten A.. 6 Tabletten Ritalin mit einem Wirkstoffgehalt von 10 mg Methylphenidathydrochlorid pro Tablette, also 8,65 mg Methylphenidat pro Tablette, zu einem nicht näher bekannten Preis, mindestens aber 10 Euro pro Tablette, wobei er aufgrund der bestehenden Freundschaft keinen Aufpreis vereinnahmte, sondern die Tabletten zum gleichen Preis an den Angeklagten A.. weitergab, den er selbst bezahlt hatte. Der Angeklagte H.. übersandte die Tabletten dem Angeklagte A.. per Post, der diese spätestens am 28.09.2016 erhielt.
3. Nachtatverhalten – zur Aufklärungshilfe:
Der Angeklagte A.. offenbarte in mehreren Beschuldigtenvernehmungen über seine eigenen Tatbeiträge hinaus gegenüber den Zeuginnen ZHS’in Itt. und ZAF Stä freiwillig, dass der anderweitig Verfolgte G…. bis 2018 von seiner Lebensgefährtin, der anderweitig Verfolgten und von seiner Trainerin, der anderweitig Verfolgten sowie ab dem Jahr 2018 von den anderweitig verfolgten Trainern und betreut und mit Dopingmitteln versorgt wurde. Nähere Einzelheiten, hierzu insbesondere ob diese mit der Veräußerung oder Weitergabe von Dopingmitteln an den anderweitig Verfolgten G…. auch Gewinn erzielten konnte der Angeklagte A.. nicht bekannt geben. Dies ist bis dato auch den Ermittlungsbehörden nicht bekannt.
Auch die Rolle der Angeklagten E. und H.. schilderte der Angeklagte A.. wie im hiesigen Urteil festgestellt.
4. Zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit:
IV. Beweiswürdigung:
Dem Urteil ist hinsichtlich keines Angeklagten eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen.
1. Zu den persönlichen Verhältnissen und zum Rauschmittelkonsum:
Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse – wie in Ziff. II beschrieben – stehen fest aufgrund der Einlassungen der Angeklagten, welche u.a. ergänzt und bestätigt wurden durch die Angaben der toxikologischen Sachverständigen Dr. Th., Prof. Dr. Mu. und Prof. Dr. G. sowie hinsichtlich des Angeklagten A.. durch das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen F. und hinsichtlich des Angeklagten H.. durch die von ihm im Rahmen der Hauptverhandlung übergebenen Atteste und Verschreibungen, außerdem durch die verlesenen Auszüge aus dem Bundeszentralregister betreffend alle Angeklagten vom 05.02.2020.
a) Alle Angeklagten haben hierzu angegeben, dass der Inhalt der Bundeszentralregisterauszüge zutreffe. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen darüber hinaus im Wesentlichen auf ihren eigenen glaubhaften Angaben, auch soweit sie der Angeklagte A.. gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen F. gemacht hat. Soweit diese die ihr gegenüber gemachten Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in der Hauptverhandlung wiedergab, bestätigte der Angeklagte A.. ebenfalls deren Richtigkeit.
b) Ausweislich des Gutachtens des toxikologischen Sachverständigen Prof. Dr. Mu. wurden die den Angeklagten entnommenen Haarproben auf alle Rauschmittel, einschließlich neuer psychoaktiver Stoffe untersucht. Die entnommenen Kopfhaare deckten wegen des Längenwachstums ca. 1 Monat pro Zentimeter Haarlänge ab, wobei die letzten beiden Wochen vor der Abnahme nicht erfasst würden, da sich dieser Abschnitt noch in der Kopfhaut befände und daher nicht abgeschnitten und untersucht werden könne. Der toxikologische Sachverständige Prof. Dr. Mu. kam daher zu folgenden Ergebnissen:
(1) Bei der beim Angeklagten A.. am 15.01.2019 entnommenen Haarprobe seien im einzigen, ca. 4 Zentimeter langen Segment Nor-Cocain- und CocaethylenKonzentrationen im unterdurchschnittlichen Bereich festgestellt worden. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit Cocainkonsumenten seien die Werte insgesamt typisch für eine einmalige bis gelegentliche Aufnahme. Zusätzlich spreche der Nachweis von Cocain-Hydroxymetaboliten für eine Körperpassage und damit für einen Konsum, der von Cocaethylen im Zusammenhang mit Alkohol. Die aufgefundene Konzentration an Ketamin, das als Analgetikum für kurze Eingriffe verwendet und gelegentlich als berauschendes Mittel missbraucht werde, lägen im mittleren Bereich, was für eine gelegentliche bis häufigere Aufnahme spreche. Die Konzentrationen von Methylendioxymethamphetamin (MDMA) und Methylendioxyethylamphetamin (MDE) lägen im unterdurchschnittlichen Bereich und sprächen für eine einmalige bis gelegentliche Aufnahme. Die Konzentrationen von THC lägen im Vergleich zu anderen positiven Fällen im niedrigen Bereich. Die THC-COOH-Konzentration (THC-Carbonsäure) habe mangels noch ausreichenden Materials nicht bestimmt werden können. Der Konsum von THC sei daher nicht sicher nachweisbar, aber auch nicht auszuschließen. Die Konzentration des Antidepressivums Cipramil habe im Vergleich zu bisher positiven Fällen im unterdurchschnittlichen therapeutischen Bereich gelegen.
Die Haarprobe decke etwa die letzten vier Monate vor der Probeentnahme ab, so dass also von einem Konsum während des Tatzeitraums auszugehen sei. Für den davor gelegenen Zeitraum sei eine Aussage hingegen nicht möglich. Durch schnelleres Haarwachstum, aufgrund der Einnahme von anabolen Steroiden und Wachstumshormonen sei zwar ein kürzerer Zeitraum und damit eine höhere Konzentration denkbar, jedoch bleibe der o.g. Rahmen insgesamt erhalten und die Einschätzung über die Konsumhäufigkeit ändere sich dadurch nicht. Durch die lange Lagerung bis zur Beprobung seien keine nennenswerten Unterschiede zu erwarten.
Insgesamt sei die Einlassung des Angeklagten A.. zu seinem Rauschmittelkonsum glaubhaft und stehe mit den gemessenen Werten in Einklang.
(2) Bei der bei der Angeklagten E. am 15.01.2019 entnommenen Haarprobe, bei der eine vorangegangene Haarbehandlung mit Bleiche festgestellt worden sei, seien im körperfernen, ca. 12 Zentimeter langen Segment überdurchschnittliche Konzentrationen für Benzoylecgonin, Nor-Cocain und Cocaethylen festgestellt worden. Nor-Cocain und Cocaethylen als Stoffwechselprodukte belegten die Körperpassage und damit den Konsum. Cocaethylen entstehe bei zeitnaher Aufnahme von Cocain und Alkohol. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit Cocainkonsumenten seien die Werte insgesamt typisch für eine häufigere Aufnahme. Bei MDMA (Methylendioxymethamphetamin) und MDE (Methylendioxyethylamphetamin) seien die Konzentrationen ebenfalls im überdurchschnittlichen Bereich. Sie seien mit einer häufigeren Aufnahme vereinbar.
Die Konzentrationen an THC seien im Vergleich zu anderen positiven Fällen im niedrigen Bereich, die Konzentration von THC-COOH (THC-Carbonsäure) sei nicht feststellbar gewesen, so dass allenfalls davon auszugehen sei, dass die Angeklagte E. passiv dem Rauch von THC ausgesetzt gewesen sei. Ein Konsum könne nicht belegt werden.
Die Haarprobe decke etwa die letzten 6 bis 18 Monate vor der Probeentnahme ab, so dass also von einem Konsum während des Tatzeitraums auszugehen sei. Für den davor gelegenen Zeitraum sei eine Aussage hingegen nicht möglich. Das körpernahe Segment von 6 Zentimeter habe nicht vorgelegen, so dass über einen Zeitraum von ca. 6 Monaten vor der Probeentnahme eine Aussage nicht möglich sei. Die Haarbehandlung durch Bleichen sei ein extremer Prozess, durch den auch die Auswaschung bzw. Zerstörung von Substanzen im Haar erreicht werden könne. Daher seien höhere Konzentrationen bei unbehandelten Haaren durchaus zu erwarten, aber nicht rückrechenbar oder gar messbar. An der Einschätzung ändere sich daher nichts. Durch die lange Lagerung bis zur Beprobung seien keine nennenswerten Unterschiede zu erwarten.
Insgesamt sei die Einlassung der Angeklagten E. zu ihrem Rauschmittelkonsum glaubhaft und stehe mit den gemessenen Werten in Einklang.
(3) Der Angeklagte H.. habe am 02.04.2019 auf eigene Initiative und Kosten eine Haarprobe untersuchen lassen. Diese sei negativ gewesen und belege, dass der Angeklagte im Zeitraum für die zurückliegenden 6 Monate abstinent gewesen sei.
c) Die Urin- und Blutproben wurden nur beim Angeklagten H.. auf psychoaktive Stoffe untersucht. Der toxikologische Sachverständige Prof. Dr. G. kam zu folgenden Ergebnissen:
Die am 15.01.2019 entnommene Urin-Probe sei positiv auf THC gewesen. Die am 15.01.2019 entnommene Blutprobe sei erst am 01.03.2019 im Institut für Rechtsmedizin der L.-M.-Universität M. angekommen und dort untersucht worden. Aufgrund des Lagerungszustands könne die Bewertung durchaus eingeschränkt sein. Bei den gemessenen Konzentrationen von 0,96 µg/l THC, 0,59 µg/l Hydroxy-THC und 8,1 µg/l THCCarbonsäure handele es sich um relativ niedrige Werte. Es sei ein Konsum durch die Stoffwechselprodukte belegbar. Es handle sich aber jedenfalls nicht um einen chronischen intensiven Konsum oder massiven Missbrauch, insbesondere wenn man berücksichtige, dass der Wert von 0,96 µg/l THC noch unterhalb der Schwelle des § 24a StVG liege. Die Einlassung des Angeklagten H.., er habe regelmäßig THC konsumiert, aber dabei einen Verdampfer mit einem Aktivkohlefilter benutzt, sei glaubhaft und nachvollziehbar, da medizinische Kohle insbesondere lipophile Substanzen, zu denen THC gehöre, absorbiere. Dadurch sei – wie vom Angeklagten H.. wohl auch erwünscht – die Rauschwirkung durch Absorption der psychotropen Substanzen stark reduziert. Die Einlassung, Cannabis zu therapeutischen Zwecken geraucht zu haben sei zwar nicht belegbar, aber auch nicht widerbelegbar und daher zumindest nachvollziehbar und glaubhaft.
d) Ausweislich des Gutachtens des toxikologischen Sachverständigen Dr. Th. wurden die den Angeklagten entnommenen Blut-, Urin- und Haarproben auf Dopingmittel untersucht. Der toxikologische Sachverständige Dr. Th. kam zu folgenden Ergebnissen:
(1) Bei der beim Angeklagten A.. am 15.01.2019 entnommenen Urinprobe wurde sei eine geringe Konzentration von Dorstanolon und Benzylecgonin als Abbauprodukt von Cocain festgestellt worden. Die am selben Tag entnommene Haarprobe weise einen hohen Wert für Clomifen und Boldenonundecylenat, Drostanolon, Drostanolonpropionat, Tamoxifen, Testosteron, Testosteronenantat und Testosteronpropionat auf. Da der Angeklagte A.. auch mit pulverförmigen Rohstoffen hantiert habe, sei eine Kontamination der Haare auch durch Umgang mit diesen denkbar und die Konzentrationen in den Haaren daher nur sehr eingeschränkt aussagekräftig, insbesondere unter Berücksichtigung mit den sehr niedrigen Konzentrationen im Urin. Lediglich eine Verstoffwechselung von Testosteron und Drostanolon sei methodisch sicher nachweisbar, die Konzentration erlaube aber keinen Rückschluss auf Frequenz und Dosierung der Verabreichung.
(2) Bei der bei der Angeklagten E. am 15.01.2019 entnommenen Urinprobe sei Clenbuterol und Benzylecgonin festgestellt worden. Die am selben Tag entnommene Haarprobe weise ebenfalls Boldenon, Boldenonundecylenat, Clenbuterol, Drostanolonpropionat, Testosteron und Testosteronpropionat aus. Auswaschungseffekte für Clenbuterol seien nicht bekannt, wohl aber für die anderen Stoffe, so dass beim Umgang mit den pulverförmigen Stoffen nur eingeschränkte Aussagekraft bestehe.
(3) Bei den beim Angeklagten A.. am 15.01.2019 entnommenen Blut- und Urinproben seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. In der Haarprobe sei THC und THX-COOH festgestellt worden, jedoch nur im Bereich von 10%, also deutlich unterhalb des bei Dopingkontrollen im Sport geltenden Grenzwertes von 150 µg/l. Sie sei daher nicht verifiziert worden.
e) Die psychiatrische Sachverständige F. bestätigte die ihr gegenüber gemachten Angaben des Angeklagten A.. zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Substanzkonsum sowie zu seinen psychischen Beeinträchtigungen und führte hinsichtlich der Einschränkung der Schuldfähigkeit aus, dass er bereits seit mehreren Jahren immer wieder Methylphenidat und Modafinil zur neuronalen Leistungssteigerung einnehme. Hierbei handle es sich um Psychostimulanzien vergleichbar mit Amphetaminen. Der Angeklagte A.. habe durch den Konsum auch bereits eine Schädigung erlitten, soweit er unter psychokardialen Nebenwirkungen mit einem Gefühl von Herzrasen und Schlafstörungen leide. Er sei sich auch des Zusammenhangs zwischen den Stimulanzien und den Symptomen bewusst gewesen, dennoch habe er nicht vollständig auf den Konsum verzichtet, weshalb von einem schädlichen Gebrauch auszugehen sei. Eine Abhängigkeit hingegen habe sich noch nicht entwickelt. Nach eigenen Angaben sei es ihm problemlos möglich gewesen, über mehrere Monate die Einnahme der Substanzen zu pausieren. Er habe hierunter keinerlei Absetzsymptome verspürt. Auch in der Haft sei keine Entzugssymptomatik aufgetreten. Er habe auch einen Suchtdruck bezüglich der Substanzen verneint, weshalb insgesamt keine Hinweise auf eine Abhängigkeitserkrankung vorgelegen hätten.
Differenzialdiagnostisch sei hinsichtlich der ärztlich diagnostizierten Panikstörung zu bedenken, dass die Symptomatik im Jahr 2018 erstmals aufgetreten sei, als er vermehrt unter verschiedenen Stresssituationen gelitten habe, aber auch noch Doping betrieben und die Stimulanzien eingenommen habe. Sowohl von den verwendeten Substanzen, aber vor allem von den Stimulanzien sowie dem in der Haarprobe aufgefundenen Kokain seien sympathomimetische Nebenwirkungen bekannt, die zu einer entsprechenden Symptomatik ähnlich der bei Angstzuständen führen könnten. Grundsätzlich gab es keine spezifische Auslösesituation für die Symptomatik, so dass eine Panikstörung zu erwägen wäre.
Allerdings wären in diesem Fall die Panikattacken Folge einer körperlichen Störung, was ein Ausschlusskriterium dieser Diagnose sei. Es sei nicht bekannt, inwiefern die ambulant behandelnden Kollegen über das Ausmaß des Dopings und Konsums von leistungssteigernden Betäubungsmitteln des Angeklagten A.. informiert gewesen seien. Die in der Haft aufgetretene Symptomatik sei sowohl nach seinen Angaben, als auch nach den Angaben der Krankenakte nicht mehr mit einer intensiven Angst, z.B. zu sterben oder einen Herzinfarkt zu erleiden, einhergegangen. Die Vitalparameter seien in den Situationen vollkommen unauffällig gewesen. Er habe sich schnell beruhigen können, sei die gesamte Zeit über ansprechbar gewesen, so dass insgesamt vermutlich eher eine Phase des Unwohlseins aufgetreten sei, nicht aber das Ausmaß einer tatsächlichen Panikattacke i. S.d. ICD-10 erreicht habe. Derealisations- und Depersonalisationsphänomene habe der Angeklagte A.. jedoch nur unter Einnahme von Methylphenidat erlebt. Irgendeine Schädigung durch den Kokainkonsum habe die Sachverständige nicht feststellen können, so dass auch nicht von einem Missbrauch auszugehen sei.
Es hätten daher keine psychischen Erkrankungen vorgelegen, die einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuzuordnen wären. Bei den Dopingpräparaten handle es sich bereits nicht um Suchtmittel im medizinischen Sinne. Auch seien keine Entzugssymptome bezüglich des Dopings aufgetreten. Ein Absetzen sei ihm grundsätzlich problemlos möglich gewesen.
Suchtdruck habe nie vorgelegen. Auch der Abusus von Psychostimulanzien sei keinem Eingangsmerkmal zuzuordnen, da der schädliche Gebrauch weder überdauernd vorhanden gewesen sei, noch ein schwereres Ausmaß angenommen habe. Schließlich hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die psychischen Funktionen im Tatzeitraum gestört gewesen seien, welche eine Einsichtsunfähigkeit oder eine erheblich verminderte oder gar aufgehobene Steuerungsfähigkeit bedingt hätten. Der Angeklagte A.. sei über einen langen Zeitraum planvoll vorgegangen, und sei sich des grundsätzlichen Unrechts der ihm vorgeworfenen Taten bewusst gewesen, wenngleich er den Unwertgehalt bagatellisiert habe.
2. Zum festgestellten Sachverhalt:
Der festgestellte Sachverhalt – wie in Ziff. III beschrieben – steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften Geständnisse aller Angeklagten, welche bestätigt wurden durch die Beweisaufnahme.
a) Die Angeklagten A.. und E. haben den Sachverhalt bereits im Ermittlungsverfahren gegenüber den Zeugen ZHS’in Itt., ZAF Stä, ZOI’in St und OStA G., welche in ihren Vernehmungen deren Angaben bestätigten, der Angeklagte H.. in einer Verteidigungsschrift über seinen Verteidiger jeweils umfassend und detailreich eingeräumt. Sie waren äußerst kooperativ gegenüber den Ermittlungsbehörden. Lediglich die Angeklagte E. äußerte sich zunächst gegenüber dem Zeugen OStA G., wankelmütig, zögerlich und zurückhaltend, was sie mit der situativen Überforderung und der Unkenntnis der ihr drohenden Strafe rechtfertigte. Auch in der Hauptverhandlung schilderten die Angeklagten A.. und H.. den Sachverhalt wie unter Ziff. III festgestellt umfassend und detailreich. Die Angeklagte E. gab im Ermittlungsverfahren eine pauschale geständige Verteidigererklärung ab. Die geständigen Einlassungen der Angeklagten deckten sich auch untereinander. Es gab keine Widersprüche. Auf Nachfrage bestätigten die Angeklagten auch die Richtigkeit der Einlassungen der Mitangeklagten. Die Geständnisse waren zur Überzeugung der Kammer auch von Schuldeinsicht und Reue getragen. Alle Angeklagten bedauerten ihr Fehlverhalten nachhaltig, wobei es sich nicht um Formalentschuldigungen handelte.
(1) Der Angeklagte A.. hat sich – unter detaillierter Beantwortung der gerichtlichen Fragen – dahingehend eingelassen, dass der Sachverhalt – wie unter Ziff. III festgestellt – objektiv wie subjektiv richtig sei. Hierzu übergab er in der Hauptverhandlung eine Aufstellung, aus der sich – ausgehend von dem auf die Bestellungen im Fall Ziff. III. 2. e) zurückgehenden Vorrat – die von ihm bei der missglückten Herstellung verschwendeten Mengen, die von ihm selbst angewendete Mengen und die ihm noch erinnerlichen Mengen an verkauften oder verschenkten Präparaten ergeben. Seine Einlassung wich hierbei zwar in geringem Umfang von dem in der Anklageschrift zur Last gelegten Sachverhalt ab, nämlich insbesondere soweit dies den Umfang der bei der missglückten Herstellung verschwendeten Mengen, der selbst verabreichten Präparate, und die Lieferungen im Fall Ziff. III. 2. e) (4) betraf. Die Kammer hatte jedoch keinerlei Zweifel an der glaubhaften Einlassung des Angeklagten A.., da sie auch durch objektive Beweismittel gestützt wird. Zudem ist die exakte Verteilung der bestellten Mengen nur von untergeordneter Bedeutung, da nach der von der Kammer getroffenen rechtlichen Wertung (s.u. V. 8.) die insgesamt in China bestellte Menge feststeht. Lediglich hinsichtlich der Lieferungen im Fall Ziff. III. 2. e) (4) wich die Kammer in geringem Umfang von dem dem Angeklagten A.. in der Anklageschrift zur Last liegenden Sachverhalt ab und folgte seiner Einlassung, da die Kammer davon ausging, dass der Angeklagte A.. von der Sicherstellung durch die Zollbehörden keine Kenntnis hatte. Im Hinblick auf die Anklageschrift erläuterte er einige der Verkaufsvorgänge insbesondere dahingehend, dass er teilweise keinen Gewinn erzielt habe, sondern einige Einzelfälle unentgeltlich gewesen seien, oder er die Präparate zum Einkaufspreis veräußert habe. Er habe nie Werbung betrieben, sondern stets nur Anfragen von Schulfreunden oder Trainingspartnern befriedigt.
So gab er im Wesentlichen an, dass er durch die Weiterverarbeitung von Dopingmittelrohstoffen insbesondere seinem eigenen im Zusammenhang mit Dopingmittel stehenden Aufwendungen reduzieren und durch den Verkauf des Restes die verbleibenden Aufwendungen refinanzieren habe wollen, v.a. da er besessen davon gewesen sei, eine Profilizenz zu erwerben und nach seinen ersten, knapp gescheiterten Versuch 2016 zunächst maßlos enttäuscht über sich gewesen sei. Auch habe ihn die Herstellung interessiert und er habe dadurch sicherstellen können, welche Inhaltsstoffe er bei sich selbst anwende, so dass er auch die Wirksamkeit habe selbst kontrollieren können. Dies sei auch für das Training entscheidend, da wirkungslose Produkte eine ganze „Kur“ zunichtemachten. Zudem hätte er sich Wachstumshormone nicht leisten können und musste diese durch den Verkauf refinanzieren. Da die Aufwendungen für Dopingmittel aber durchweg sein eigenes Budget stark belastet hätten und er für sein Ziel die Dosis habe steigern müssen, habe er im Internet über die Art und Weise der Herstellung recherchiert. Dabei sei ihm jedoch nicht bewusst gewesen, dass man bei der Weiterverarbeitung zur Lösung des Rohstoff-Pulvers in Öl dieses erhitzen müsse. Dieser Fehler sei ihm auch nicht bewusst geworden, als nach der ersten Mischung das Pulver auskristallisiert sei. Erst nach der Reduktion der Dosis bzw. der Änderung des Mischungsverhältnisses habe dies nach mehreren Fehlversuchen funktioniert. Die von ihm bestellten Etiketten habe er jedoch weiterhin verwendet, auch wenn der Inhalt nicht der Deklaration entsprochen habe. Daher habe er eine erhebliche Anzahl an Ampullen mitsamt den zugehörigen Etiketten vernichtet, da diese keine verabreichbare Lösung enthalten hätten. Ab Juli / August 2018 habe er jedoch keine Rohstoffe mehr bestellt, da er psychische Probleme bekommen habe, insbesondere seine Panikatacken. Erst Ende 2018 habe er mit dem Wachstumshormonen sein Training wieder intensivieren wollen.
Die Wachstumshormone habe er zunächst probewese in China bestellt ausschließlich für sich selbst. Da diese Wirkung gezeigt hätten, habe er bei derselben Händlerin in China weiterbestellt. Bei den Dopingmittelrohstoffen habe er diese Händlerin aus mehreren ausgewählt, da sie die einzige gewesen sei, die pulverförmige Rohstoffe in der geringen Größenordnung von nur 100 Gramm angeboten habe. Ansonsten sei in China die Mindestbestellmenge 1 Kilogramm. Allerdings sei die Kommunikation mit der Händlerin chaotisch gewesen. Er habe nicht jede Bestellung mit einer Transaktion über den Zahlungsdienstleister Western Union beglichen, da ein Limit von 1.000,00 Euro bestanden habe. Daher habe er die Bezahlungen aufgeteilt, so dass nicht jede Bestellung einer Bezahlung entspreche. Bei Dopingmittelrohstoffen habe er große Rabatte bekommen, da diese im Vergleich zu den Wachstumshormonen sehr billig seien. Erst jetzt wisse er, dass diese Händlerpraxis darauf zurückgehe, dass das „Kigtropin“ eine Fälschung und er mit dem teuren Präparat betrogen worden sei. Er habe wegen der nicht eingetroffenen Dopingmittelrohstofflieferungen anfangs zwar schon befürchtet, dass der Zoll auf ihn aufmerksam geworden sei. Er habe danach den Verdacht verworfen, dass seine Lieferungen vom Zoll beschlagnahmt worden seien, da das „Kigtropin“ stets bei ihm eingetroffen und geliefert worden sei. Auch eine weitere Lieferung mit Dopingmittelrohstoffen im Fall Ziff. III. 2. e) (1) (d) (aa) sei ja noch angekommen. Er habe dann im Rahmen der Kommunikation mit der Händlerin in China gebeten, dass diese ihm die noch ausstehende Lieferung zusende und dies auch mehrmals angemahnt, was diese ihm auch wiederholt zugesichert habe. Sie habe ihm mehrmals mitgeteilt, dass sie die Ware versendet habe, aber es sei nichts angekommen. Er habe an deren Geschäftsgebaren gezweifelt. Schließlich erklärte er sich auch die weiteren Lieferungen auf die noch ausstehende Bestellung dahingehend, dass die Händlerin ein Interesse an der Fortführung der Bestellung v.a. im Hinblick auf die Bestellung weiterer Wachstumshormone gehabt habe. Ihr sei also daran gelegen gewesen, dass der Angeklagte A.. diese weiter bei ihr beziehe und habe daher die verhältnismäßig günstigen Dopingmittelrohstoffe an ihn versandt.
Zudem habe er ab Juli / August 2018 wegen seiner psychiatrischen Erkrankung nicht mehr Kraftsport trainiert und sei daher auch auf die noch ausstehenden Lieferungen von Dopingmittelrohstoffen nicht mehr angewiesen gewesen. Erst Ende 2018 / Anfang 2019 habe er wieder trainieren wollen bzw. können und habe daher nochmals um die Lieferung der bislang noch ausstehenden Bestellung gebeten. Bei der letzten – ebenfalls beschlagnahmten – Lieferung aus China habe es sich um ein Versehen gehandelt, da er nicht beabsichtigt habe, dass diese Lieferung an die Geschäftsadresse des Angeklagten H. versendet werden solle. Es sei ein Missverständnis mit der Händlerin gewesen, mit der er nur auf Englisch über einen Kurznachrichtendienst kommuniziert habe. Insgesamt sei seine eigene Buchführung über die Bestellungen und Lieferungen auch chaotisch gewesen, da er die Dopingmittelherstellung neben seinem Beruf als Soldat, neben dem Masterstudium der Luft- und Raumfahrttechnik und neben seiner Tätigkeit als Finanzmakler der Niederlassung des der T. GmbH des Angeklagten H. betrieben habe. Er habe alle seine Dopingmittel, die er als Rohstoffe bezogen oder als fertig verabreichbare Präparate oder hergestellt habe in seinem Spind auf dem Campus der Universität der Bundeswehr in Ne. aufbewahrt. Darum habe er sich im Falle einer Durchsuchung auch sicher gefühlt, da dies sein alter, zu seiner früheren Stube gehöriger Spind gewesen sei.
Der Angeklagte H.. habe nichts davon gewusst, dass der Angeklagte A.. Dopingmittel selbst herstelle, aber natürlich, dass er es selbst anwende und auch an Freunde – darunter der Angeklagte H.. selbst – und im Bekanntenkreis verkaufe.
Die Angeklagte E. habe davon gewusst, dass er Dopingmittel anwende, bestellte Präparate eiterverkaufe und Rohstoffe zu verabreichbaren Präparaten weiterverarbeite. Sie habe ihm sogar einmal beim etikettieren geholfen, habe aber dabei sehr fehlerträchtig gearbeitet, so dass er es bei dem einen mal belassen habe.
Zuletzt räumte der Angeklagte A.. auf Vorhalt der entsprechenden Chatverläufe auch ein, dass es auch sein könne, dass im Fall Ziff. III. 2. h) (1) der Angeklagte H. Ecstasy-Tabletten an ihn übergeben habe.
(2) Die Angeklagte E. hat sich über ihren Verteidiger dahingehend eingelassen, dass sie den Besitz der bei ihr aufgefundenen Substanzen zum Muskelaufbau und zur Verlangsamung des körperlichen Alterungsprozesses einräume und auch nach vorheriger Absprache für den Angeklagten A.. – wie in Ziff. III. festgestellt – Pakete entgegengenommen und an diesen weitergegeben habe. Der Angeklagte A.. habe keine Pakete mehr in seiner Stube empfangen können, da dies auf dem Campus der Universität der Bundeswehr verboten worden sei. Sie habe nicht genau gewusst, was, wieviel und an wen er Dopingmittel weiterveräußert habe. Teilweise habe sie für ihre Gefälligkeit zur Eigenanwendung „Kigtropin“ und „HGH-Fragment“ erhalten, teilweise habe sie es auch bezahlen müssen. Sie habe aber in jedem Fall um sein eigenes Doping gewusst und auch dass er irgendwann angefangen habe, selbst Präparate aus pulverförmigen Stoffen anzumischen. Weitere Angaben wollte die Angeklagte E. nicht mehr machen, räumte aber auf Vorhalt der Angaben des Vernehmungsbeamten OStA G. ein, dass dessen Aussage durchaus zutreffend sei.
(3) Der Angeklagte H.. hat sich über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass er den Angeklagten A.. schon seit der gemeinsamen Schulzeit kenne. Dieser habe ihm in der Vergangenheit – wie unter Ziff. III. 2. b) und c) festgestellt – Dopingmittel zum Muskelaufbau im Kraftsport verkauft. Im Jahr 2018 sei er vom Angeklagten A.. gebeten worden, dass er an seiner Geschäftsadresse Pakete für diesen in Empfang nehme. Der Angeklagte H.. habe von den „Kigtropin“- Lieferungen gewusst, aber natürlich nicht, dass die Präparate wirkstofflos gewesen seien. Auch habe er aus den Lieferungen – wie unter Ziff. III. 2. e) und f) festgestellt – selbst „Kigtroping“ vom Angeklagten A.. bezogen. Einen Teil habe man in der Wohnung des Angeklagten H.. sichergestellt. Er habe bereits deshalb gewusst, dass er Lieferungen mit Dopingmittel für den Angeklagten A.. entgegennehmen solle. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er keine Pakete mehr in seiner Stube empfangen könne, da dies auf dem Campus der Universität der Bundeswehr verboten worden sei.
Der Angeklagte H.. habe auch gewusst, dass der Angeklagte A.. Dopingmittel bestelle und einen Teil selbst anwende und einen Teil an Freunde – darunter der Angeklagte H.. selbst – und im Bekanntenkreis weiterverkaufe oder – verschenke. Der Angeklagte H.. habe aber nichts davon gewusst, dass der Angeklagte A.. Dopingmittel selbst herstelle.
Das Marihuana habe der Angeklagte H.. von einem Bekannten bezogen, das dieser selber anbaue. Kleinere Mengen habe man dort nicht kaufen können. Er habe deshalb dort Marihuana bezogen, da er keine Kontakte ins Drogen-Milieu haben wolle.
Zudem sei er nicht davon ausgegangen, dass er in Hessen mit einer derartigen Menge besondere strafrechtliche Probleme bekomme.
Als Grund für den Konsum von Marihuana und „Kigtropin“ nannte der Angeklagte H.., dass er wegen seiner ärztlich attestierten Immunschwäche einmalig medizinisches Hanföl mit THC verschrieben bekommen, wegen des hohen Preises und der nicht erfolgten Übernahme durch die Krankenkasse die Verschreibung jedoch nicht eingelöst habe. Während einer Dopingmittel-„Kur“ mit Wachstumshormonen habe er eine gute Wirkung feststellen können. Dies sei ihm auch ärztlich bestätigt worden. Cannabis und das in China bestellte, verfahrensgegenständliche „Jintropin“ habe er in der Folge zur Reduzierung der Entzündungswerte bezogen und angewendet. Anders als andere Arzneimittel hätten diese beiden Stoffe gute Wirkung gezeigt. Er habe daher im Rahmen der Selbstmedikation Cannabis mittels eines Verdampfers mit Aktivkohlefilter zur Vermeidung der Rauschwirkung und zur Schonung von Rachen und Hals konsumiert und für den Muskelaufbau aber auch wegen allgemein erhöhter Leistungsfähigkeit die Wachstumshormone. Sei der Durchsuchung sei er abstinent, aber wegen des laufenden Verfahren, das ihn sehr belaste, in psychotherapeutischer Behandlung.
Die Veräußerung der Tabletten Methylphenidat und Ecstasy sei an den Angeklagten A.. durchaus möglich. Er habe während seines eigenen Studiums auch Methylphenidat zur Leistungssteigerung konsumiert und so sie auch der Angeklagte A.. vorgegangen. An diesen habe er es jedenfalls zum Selbstkostenpreis abgegeben.
b) Die Angaben der einvernommenen Zeugen, das Gutachten des toxikologischen Sachverständigen Dr. Th., die verlesenen Urkunden, sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder und sonstigen Beweisgegenstände untermauern das vollumfängliche Geständnis aller Angeklagten, insbesondere die detailreichen Angaben der Angeklagten A.. und H…
(1) Die Tatsache, dass der Angeklagte A.. von der Beschlagnahme keine positive Kenntnis hatte, er ab Juli 2018 keinen neuen Bestellungen für Dopingmittelrohstoffe mehr aufgab, sondern lediglich ausstehende Lieferungen anmahnte und neue Bestellungen für „Kigtropin“ aufgab ergibt sich aus Folgendem:
Eine der beiden Hauptsachbearbeiterinnen, die Zeugin ZAF Stä, schilderte den Gang des Ermittlungsverfahrens, beginnend mit der Sicherstellung einer Lieferung von jeweils 100 g Testosteronpropionat, Testosteronenantat und Drostanolonpropioant durch die Zollbehörden am Frankfurter Flughafen. Aufgrund weiterer Ermittlungen habe der Angeklagte A1. als Empfänger festgestellt werden können. Es sei dann im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung die Angeklagte E. als Lebensgefährtin und Paketbotin ermittelt worden. Den Inhalt der ersten Gespräche konnte die Zeugin ZAF Stä zusammengefasst wiedergeben. Zudem wurden diese Gespräche auch teilweise verlesen. Auch der Name H.. als Empfänger von Wachstumshormonen und später als Paketbote sei aufgetaucht. Die Zustellung der Wachstumshormone sei aus ermittlungstaktischen Gründen zugelassen worden, um keinen Verdacht der Existenz von Ermittlungen beim Angeklagten A.. zu erwecken. Dieser habe ausweislich der Telekommunikationsüberwachung auch keine manifesten Verdachtsmomente gehabt, sondern habe sich nur über die teilweise ausbleibenden Lieferungen gewundert. Die Rohstoffsendungen habe man aber jeweils beschlagnahmen lassen, um sie aus Gesundheitsschutzgründen den Anwendern vorzuenthalten. Dabei habe es sich jeweils um eine Ersatzlieferung Testosteronpropionat und Testosteronenantat für die erste beschlagnahmte Lieferung gehandelt. Dies habe man später auch über die Kommunikation mit der Händlerin in China und die Einlassung des Angeklagten A.. verifizieren können. Auch die Auswertung der Email-Daten und der Chatverläufe habe im Wesentlichen die Einlassung des Angeklagten A.. bestätigt. Bei allen Abnehmern habe es sich um gute Freunde oder Trainingspartner des Angeklagten A.. gehandelt. Die Zeugin ZAF Stä bestätigte auch den Inhalt der jüngsten Kommunikation zwischen diesem und der Händlerin in China, wonach sich der Angeklagte A.. nach einer mehrmonatigen Bestellpause nochmals nach der ausstehenden Lieferung erkundigt habe. Der Angeklagte A.. bestätigte den Inhalt dieses Chatverlaufs in der Hauptverhandlung nochmals auf Vorhalt der verlesenen Übersetzung bzw. durch eigene Übersetzung des Chatverlaufs.
Insgesamt hat die Kammer daher bei der gebotenen Gesamtwürdigung keinen Zweifel an der Richtigkeit der geständigen Einlassung des Angeklagten A… Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft handelt es sich nicht um eine Schutzbehauptung, sondern um eine mit der gesamten Einlassung übereinstimmende Schilderung. Diese wurde auch durch die weiteren Ermittlungen, insbesondere die Chatverläufe bestätigt, sowie durch die Tatsache, dass nach den Angaben der Zeugin ZAF Stä ab Juli 2018 keine Bestellungen von Dopingmittelrohstoffe mehr festgestellt werden konnten. Dies deckt sich in zeitlicher Hinsicht auch mit der psychiatrischen Erkrankung des Angeklagten A.., sowie mit der Tatsache, dass im Urin keine Werte festgestellt wurden, die auf ein intensives Training im Ende 2018 / Anfang 2019 hindeuten würden. Dass er von den Sicherstellungen keine positive Kenntnis hatte, wurde bestätigt durch die verlesene und über die Zeugin ZAF Stä eingeführte Telekommunikation mit der Angeklagten E., worin der Angeklagte A.. zwar die Möglichkeit der Sicherstellung deshalb verwirft, weil die weiteren Lieferungen von „Kigtropin“ in der Folgezeit bei ihm eintrafen. Er glaubte vielmehr an ein Problem bei der Händlerin, die ihn Hinhalten und wegen der teuren Bestellungen von „Kigtropin“ weiter als Kunden an sich binden wollten. Daher war die Kammer bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Überzeugung, dass es sich nicht um eine Schutzbehauptung, sondern eine tatsachenfundierte Einlassung handelt.
(2) Die Kammer hat auch die Lichtbilder sämtlicher bei allen drei Angeklagten und bei den Zeugen Ha., Hü., Ma…, Da. und den anderweitig Verfolgten G…. und J…. sichergestellten Gegenstände in Augenschein genommen und sich dadurch von der Art und dem Unfang der sichergestellten Gegenstände überzeugt. Hieraus ergeben sich auch insbesondere die deklarierten Wirkstoffkonzentrationen.
(3) Die Feststellungen zur Menge und zum Inhalt der Präparate ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten A.., der die Anklage insoweit ebenfalls einräumte und sich an die Bestellungen, gestützt auf seine Aufzeichnungen erinnern konnte. Soweit sie sichergestellt und untersucht wurden, ergeben sie sich zudem aus dem Gutachten des toxikologischen Sachverständigen Dr. Th.. Dieser referierte die Werte der bei den Angeklagten sichergestellten Präparaten. Hierbei hat die Kammer aus den sichergestellten Präparaten, insbesondere unter dem Markennamen „Hydra-Prime“ und aus den Schilderungen des Angeklagten A.. auf die Qualität und auf die Wirkstoffkonzentration der nicht sichergestellten Präparate geschlossen. So konnte auch durch die beim Angeklagten H.. und bei der Angeklagten E. sichergestellten und untersuchten Ampullen „Kigtropin“ jeweils nachgewiesen werden, dass es sich um Imitate handelte. Außer im Fall Ziff. III. 2 d), wo der Angeklagte A.. eine Probelieferung für sich bestellte und eine Wirkung verspürte geht die Kammer daher in allen Fällen beim in China bestellten „Kigtropin“ von einem wirkstofflosen Präparat aus.
Der toxikologische Sachverständige Dr. Th. bestätigte die Einlassung des Angeklagten A.., durch die nicht erfolgte Erhitzung mehrere Versuche für die Auflösung des pulverförmigen Rohstoffs in Öl bei Raumtemperatur mit sinkender Dosierung benötigt zu haben. Nur wenn man wisse, welche Öle man verwenden müsse, können man auch in Öl bei Raumtemperatur ähnlich wirksame Lösungen erzielen wie durch Erhitzen des Öls.
Voraussetzung sei aber, dass man es dann mehrere Tage stehen lasse. Der entscheidende Faktor sei daher das Öl, da nach dem Erkalten auch in schlechtem Öl Auskristallisierung stattfände; eine warme Mischung nehme also nicht mehr Rohstoff auf als eine bei Raumtemperatur. Umgekehrt dauere es in schlechtem Öl viel zu lange, also mehrere Tage bis zu einer Woche, bis das Pulver sich im Öl löst. Daher werde das Erhitzen empfohlen, um eine schnellere Lösung zu erzielen. Insbesondere Trenbolon und Testosteronpropionat seien als kurzkettige Moleküle schlecht löslich. Unter der Voraussetzung, der Angeklagte A.. habe also ein schlecht mit Pulver mischbares Öl genommen – wozu der Sachverständige Dr. Th. keine exakten Angaben machen konnte – sei die Einlassung des Angeklagten A.. daher plausibel, dass er die Dosis reduzieren habe müssen um ein schnelles Lösen der pulverförmigen Rohstoffe zu erzielen.
Die Einlassung des Angeklagten A.. ist daher bei einer Gesamtwürdigung entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht als Schutzbehauptung anzusehen. Da es sich beim toxikologischen Sachverständigen Dr. Th. – wie dem Gericht bereits aus anderen Verfahren bekannt – um einen der erfahrensten deutschen Dopinganalytiker handelt, der regelmäßig für die WADA, verschiedene Staatsanwaltschaften und Gerichte auf dem Gebiet der Dopinganalytik, insbesondere auch im Kraftsportbereich tätig ist und insoweit über ein herausragendes Erfahrungswissen verfügt und weil somit von keinem anderen Sachverständigen eine bessere Einschätzung der Löslichkeit von pulverförmigem Rohstoffen in Öl, insbesondre zur Art der durch den Angeklagten A. verwendeten Öle zu erwarten war, ist die Kammer von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten A.. überzeugt. Dies wurde zudem bestätigt durch die Sicherstellung mehrerer Ampullen mit trüber oder kristalliner Lösung. Außerdem konnte die Zeugin ZHS’in Itt. angeben, dass sich im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung feststellen habe lassen, dass der Angeklagte A.. mit der Angeklagten E. über die schlechte Löslichkeit bei der Herstellung von Trenbolon unterhalten habe, und er sich ihr gegenüber über die Notwendigkeit mehrerer Versuche mit verringerter Dosierung äußert. Schließlich habe er ihr mitgeteilt, dass er einen erheblichen Teil habe wegwerfen müssen. Beim flüssigen Boldenon habe es solche Schwierigkeiten nicht gegeben.
(4) Die Zeugen ZAM Be. und ZOI Str. schilderten die Durchsuchung bei den Angeklagten A. und E. . Hierdurch wurden zusammenfassend auch die sichergestellten Gegenstände und die Aufbewahrungsorte, insbesondere im Spind des Angeklagten A.. nochmals verifiziert.
(5) Schließlich werden die Bestellungen bestätigt durch die einvernommenen Zeugen Ha., Hü., Ma…, Da. und die anderweitig verfolgten Zeugen G.. und J… Diese bestätigten durchweg, dass die Initiative zum Kauf der Dopingmittel von ihnen und nicht vom Angeklagten A.. ausging, dass sie von dessen Eigenherstellung nichts wussten, dass dieser nie Werbung für Dopingmittel machte und er weder Bestelllisten noch ein sonstwie organisiertes System für Bestellungen hatte. Vielmehr bestand der wesentliche Teil der Tätigkeit des Angeklagten A.. im Erstellen von Nahrungs- und Trainingssowie auch Doping-Plänen und nur der geringere Teil in der entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung von Dopingmittel zur Eigenanwendung. Sie bestätigten auch, dass sie bereits zuvor exzessiv Kraftsport betrieben und teilweise auch vorher schon Dopingmittel zu sich genommen haben. Alle waren entweder gute Schulfreunde oder Trainingspartner des Angeklagten A…
Die einvernommenen Zeugen Ha., Hü., Ma…, Da. und die anderweitig verfolgten Zeugen G…. und J…. bestätigten die Angaben des Angeklagten A.. im Wesentlichen, so dass an den von diesem geschilderten und eingestandenen Verkaufsvorgängen zur Überzeugung der Kammer keine Zweifel bestanden.
(6) Die Einlassung des Angeklagten H.. in der Hauptverhandlung wird bestätigt durch die Angaben der Zeuginnen ZAF Stä und ZHS’in Itt. die ihn bereits im Ermittlungsverfahren vernommen haben. Die Feststellungen zur Menge und zum Inhalt der Betäubungsmittel ergeben sich aus ihren Angaben, da der Angeklagte H.. die Anklage insoweit ebenfalls einräumte sowie aus dem von der Zeugin ZAF Stä erwähnten Wirkstoffgutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung.
(7) Die Zeugin ZHS’in Itt. schilderte insbesondere die Einlassung des Angeklagten A. im Ermittlungsverfahren, die sich überwiegend mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung deckt.
(8) Auch die psychiatrische Sachverständige F. gab die ihr gegenüber zur Sache gemachten Angaben des Angeklagten A.. wieder. Ihr gegenüber hat er sich u.a. dahingehend eingelassen, dass er sich grundsätzlich des Unrechts bezüglich des Dopingkonsums und der Weitergabe von Dopingmitteln bewusst gewesen sei, jedoch dies eher als „Bagatelldelikt bzw. Ordnungswidrigkeit“ eingeschätzt habe, weshalb er maximal mit einer Geldstrafe gerechnet habe, sollte gegen ihn ermittelt werden. Weiter habe er angegeben, dass in der Szene allgemein mit Doping offen umgegangen werde und sich auch seine Freunde der tatsächlichen möglichen strafrechtlichen Konsequenzen nicht bewusst seien. Er sei von verschiedenen Leuten angesprochen worden und habe nur diesen Freunden auch Ratschläge bezüglich Dopings erteilt. Wenn er auf seinem Profil bei öffentlich zugänglichen Plattformen von Fremden auf Doping angesprochen worden sei, habe er dort abgeraten bzw. diesen keine Dopingmittel angeboten. Die Herstellung von Dopingmitteln habe er vor seinen Freunden verheimlicht, weshalb er sich zur Verschleierung u.a. auch die Etiketten-Bögen bestellt habe. Er habe sowohl „Kigtropin“ als auch die Rohstoffe zu sich nach Hause bzw. zu den Angeklagten E. und H.. liefern lassen, da er nicht davon ausgegangen sei, dass es sich hierbei um eine schwerwiegendere Straftat handeln könnte. Auch habe der Angeklagte A.. sich das Geld auf sein normales Konto sowie sein PayPal-Konto überweisen lassen. Hätte er tatsächlich ein, wie von der Staatsanwaltschaft unterstelltes sog. „Untergrundlabor“ mit dem Ziel der Gewinnmaximierung betrieben, so hätte er sich mehr bemüht, dies zu verschleiern. Allerdings sei es zutreffend, dass er die Utensilien zur Herstellung nicht in seinem aktuellen Spind, sondern in einem früheren Spind in einem anderen Gebäude untergebracht habe, um bei einer Durchsuchung nicht damit in Verbindung gebracht zu werden.
(9) Die Geständnisse der Angeklagten A.. und H.. zur Veräußerung der Ecstasy- und Methylphenidat-Tabletten (Ziff. III. 2. h) (2) und (2)) werden durch die verlesenen Chatverläufe bestätigt:
Am 22.07.2015 fragte der Angeklagte A.. den Angeklagten H.. im Rahmen, ob dieser an „Teile“ rankommt. Der Angeklagte A.. teilt mit, dass er vier nehmen würde, wenn es die „Kleinen“ seien, also die „Eulen“. Am 23.07.2015 teilt der Angeklagte H.. mit, dass er heute Abend welche hole und es dem Angeklagten A. dann nach K bringe. Beide vereinbaren ein treffen um 21.00 Uhr treffen. Am 25.07.2015 fragt der Angeklagte H.. den Angeklagten A.. wie es gewesen sei, woraufhin der Angeklagte A.. „Brutal geil“ angibt. Der Angeklagte A. teilt weiter mit, die 2 „Eulen“ und „alle 4“ von vom Angeklagten H. „drin gehabt“ und gegen 5 Uhr „Hallos vom Feinsten“ bekommen zu haben.
Am 26.09.2016 teilt der Angeklagte H.. mit, dass „etwas“ auf dem Weg sei. Am 28.09.2016 teilt er mit, dass es aufgrund der Kurzfristigkeit nicht so günstig wäre. „Rita“ sei 2 und für die „Dingens“ habe der Angeklagte H.. 10,00 Euro pro Stück bezahlt. Der Angeklagte A.. teilt mit, dass dies kein Problem wäre, also 60,00 Euro für die „Tapsen“ und 150 Ritas mal 2 seien 300,00 Euro, also 360,00 Euro.
Aufgrund der Gesamtwürdigung insbesondere der zwischen den Angeklagten A. und H. verwendeten Bezeichnungen mit „Eulen“, „Tapse“ / „Rita“ und „Modis“ ist die Kammer der Überzeugung, dass es sich bei „Eulen“ um MDMA (Ecstasy) und bei „Tapse“ / „Rita“ um Methylphenidat (Ritalin) handelt, Dies deckt sich auch mit der Einlassung beider Angeklagter und mit der vom Angeklagten A.. der psychiatrischen Sachverständigen F. gegenüber gemachten Angaben. Auch die Dosierung spricht bei „Tapse“ / „Rita“ gegen die Annahme von Ecstasy, da es bei diesem als illegalem Betäubungsmittel keine handelsübliche Dosierung in einer metrischen Referenzmenge gibt. Umgekehrt spricht die Beschreibung von Halluzinationen im ersten Fall für die Annahme von Ecstasy.
(10) Der eingeräumte Besitz des Angeklagten H.. von Somatropin zu Dopingzwecken bei Menschen im Sport am 22.03.2015 wird durch Einführung der Auswertung des Chats mit dem Angeklagten A.. und den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus diesem Chat bestätigt.
Am 23.02.2015 teilte der Angeklagte H.. mit, dass es bei ihm langsam „ballert“ und er heute die „3. inj“ habe. Er würde sich freuen, wenn die Masse komme. Am 19.03.2015 teilt er mit, dass der Angeklagte A.. genau wie bei „Depot“ auch alles für sich behalten solle, es solle keiner wissen. Der Angeklagte H.. sei auch mit HGH, 2 Einheiten am Tag „drin“, was das ganze „Diätding“ noch verstärken würde. Er sei immer „5 Tage on“ und „2 Tage off“, immer jeweils 2. Einheiten am Tag; „Ena“ nehme er e7d (Anmerkung: Abkürzung für each 7 days) nehmen. Am 22.03.2015 gibt H.. an, dass er ab morgen auf 3 IE hoch gehen würde (Index: 83257). Der Angeklagte A. fragt den Angeklagten H.. daraufhin, ob er „Deutsche“ oder „China“ habe. Daraufhin antwortet der Angeklagte H..: „China“, aber das Beste wäre, dass sein Arzt sage, dass dies genauso gut wäre, dieser würde das sogar bei seinen Patienten in Deutschland benutzen. Hierzu schickte der Angeklagte H.. dem Angeklagten A. am 22.03.2015 auch ein Foto auf welchem eine Packung Jintropin – Somatropin (3,7 mg/ 1 ml) abgebildet ist, auf welcher mit rotem Stift handschriftlich „Lukas“ steht.
c) Sämtliche Zeugen waren glaubwürdig. Die Kammer hatte aufgrund ihres persönlichen Eindrucks von den einvernommenen Zeugen keinerlei Zweifel an deren Urteilsfähigkeit, ihrem Erinnerungsvermögen und ihrer Wahrheitsliebe. Anhaltspunkte dafür, dass in irgendeiner Weise auf die Zeugen E2. genommen wurde, waren nicht erkennbar. Die Zeugen machten ihre Angaben ohne jeden Be- oder Entlastungseifer und ihre Darstellungen wirkten auf das Gericht weder übertrieben noch beschönigend.
Die Angaben der Zeugen waren auch glaubhaft. Sie tätigten ihre Angaben widerspruchsfrei und vollständig. Die von den Zeugen getätigten Aussagen waren plausibel und im Wesentlichen übereinstimmend, insbesondere deckten sie sich umfassend mit der Einlassung der Angeklagten, sowie auch untereinander. Die Zeugen konnten in ihren Aussagen differenzierte Angaben zum jeweiligen Sachverhalt machen und unterschieden jeweils genau, ob es sich um eigene Wahrnehmungen oder um Informationen von Dritten handelt. Die Abnehmer des Angeklagten A.. wollten trotz der Tatsache, dass sie diesen persönlich gut kannten und selbst Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig waren, erkennbar nur insofern Angaben machen, als sie sich auch tatsächlich noch an die Vorgänge erinnern konnten. Sie unterschieden auch präzise, wenn sie sich nicht mehr erinnern konnten. Auf Vorhalte machten die Zeugen ebenfalls differenzierte Angaben, soweit dadurch ihr Erinnerungsvermögen wiederbelebt werden konnte.
Insgesamt hatte die Kammer bei einer Gesamtwürdigung aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keinerlei Zweifel an den Geständnissen der Angeklagten.
V. Rechtliche Würdigung:
Die Angeklagten haben sich daher wie in der Urteilsformel niedergelegt strafbar gemacht. Auf den Angeklagten A.. als Offizier der Bundeswehr ist nach § 1 und § 3 WStG auch das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Vorliegend handelt es sich um nichtmilitärische Straftaten i.S.d. § 1 WStG. 1. Zur intertemporalen Anwendbarkeit des AMG und des AntiDopG:
Für die Angeklagten A.. und H.. ergibt sich die Ahndung gemäß §§ 8 und 2 StGB jeweils nach dem von der Kammer festgestellten Zeitpunkt, je nachdem ob die Taten vor oder nach dem 18.12.2015 begangen wurden. Hinsichtlich der vor dem 18.12.2015 begangenen Taten kommt § 95 AMG a.F. in der bis zum 17.12.2015 geltenden Fassung zur Anwendung. Die Vorschrift wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport (EGAntiDopG) vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2210 (Nr. 51) mit Wirkung ab 18.12.2015 aufgehoben und durch § 4 AntiDopG, eingeführt durch Art. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport (EGAntiDopG) vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2210 (Nr. 51), mit Wirkung ab 18.12.2015 ersetzt. Allerdings stellt § 4 AntiDopG im Vergleich zu § 95 AMG a.F. nicht das mildere Gesetz i.S.d. § 2 StGB dar, so dass es bei der Anwendung von § 95 AMG a.F. verbleibt.
2. Zum Inverkehrbringen und zum Handeltreiben von Dopingmitteln:
a) Das in § 95 Abs. 1 Nr. 2b und § 6a Abs. 2a AMG a.F. enthaltene Tatbestandsmerkmal „zu Dopingzwecken im Sport“ sowie das in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 3 AntiDopG enthaltene Tatbestandsmerkmal „zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport“ setzt keinen irgendwie gearteten Wettkampfbezug voraus (Weber BtMG § 2 AntiDopG Rn. 26; BGH NStZ 2010, 170; BGH NStZ 2012, 218; BT-Dr 13/9996 S. 13). Sport ist nicht nur der Leistungssport, sondern auch der Breiten- und Freizeitsport (Weber aaO; BGHSt 59, 11; Erbs / Kohlhaas / Wußler AntiDopG § 2 Rn 6). Es ist danach unerheblich, ob die intendierte Leistungssteigerung im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit erreicht werden soll (Weber aaO; BGH NStZ 2010, 170; BGH NStZ 2012, 218; BT-Dr 13/9996 S. 13). Namentlich genügt zur Tatbestandsverwirklichung bereits, dass – wie auch vorliegend bis auf einen Fall (siehe dazu D. III.) geschehen – die von dem Anhang zum Übereinkommen vom 16.11.1989 gegen Doping und von der Dopingmittelmengenverordnung (DmMV) erfassten Wirkstoffe zum Zwecke des gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Kraftsportbereich erworben, besessen bzw. abgegeben werden (BGHSt 59, 11; BGH NStZ 2010, 170; BGH NStZ 2012, 218; BT-Dr 13/9996 S. 13; Erbs / Kohlhaas / Wußler AntiDopG § 2 Rn. 6; Weber aaO).
Dies gilt auch soweit die Angeklagten H.. und E. die Präparate nicht nur für den Muskelaufbau im Kraftsport, sondern auch zu therapeutischen Zwecken Immunschwäche und zur Verlangsamung des körperlichen Alterungsprozesses erwarben. Nicht unter die Verbotsvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 2b i.V.m. § 6a Abs. 2a AMG a.F. und § 4 Abs. 1 Nr. 3 i. V.m. § 2 Abs. 3 AntiDopG fällt zwar der Einsatz zu anderen Zwecken, etwa zu militärischen Vorhaben, zur Ablegung von Leistungsnachweisen oder zur Bewältigung von Prüfungen oder zu therapeutischen Zwecken (Weber BtMG § 2 AntiDopG Rn. 27; Körner / Patzak / Volkmer BtMG § 4 AntiDopG Rn. 25; Erbs / Kohlhaas / Wußler § 2 AntiDopG Rn. 7). Sport erfordert eine körperliche Betätigung. Es muss daher eine die Sportart bestimmende motorische Betätigung vorliegen (Weber BtMG § 2 AntiDopG Rn. § 2 Rn. 26). Soweit die Dopingmittel daher durch die Angeklagten H.. und E. jedenfalls auch zum gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Kraftsportbereich angewendet wurden, ist es unerheblich, dass die Angeklagte E. daneben auch eine schnellere Fettverbrennung zur Verlangsamung des körperlichen Alterungsprozesses oder der Angeklagte H.. daneben eine Verbesserung seines Immunsystems bezweckte.
b) Bei der Bestimmung der tatbestandsbegründenden nicht geringen Menge i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr. 2b i.V.m. § 6a Abs. 2a AMG a.F. sowie § 4 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 AntiDopG und des Erreichens der jeweiligen Grenzwerte der DmMV a.F. gemäß § 6a Abs. 2a S. 2 AMG a.F. und der DmMV i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 2 AntiDopG ist jeweils die Menge des sogenannten freien Wirkstoffes maßgeblich. Andere Stoffbestandteile (Enantate o.ä.) bleiben bei der Grenzwertbestimmung unberücksichtigt. Insgesamt ist die nicht geringe Menge i.S.d. § 6a Abs. 2a S. 2 AMG a.F. i.V.m. der DmMV a.F. bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 S. 2 AntiDopG i. V.m. der DmMV jedoch in den betreffenden Fällen – soweit zur Verurteilung gelangt – überschritten. In den Fällen Ziff. III. 2. c) (1) und (6) war die nicht geringe Menge nicht überschritten. Gleiches gilt für die Fälle Ziff. B. IV. 6. b) der Anklageschrift, so dass nach Abtrennung des Verfahrens gegen den anderweitig Verfolgten G…. insoweit die Erwerbsvorgänge des Angeklagten A.. vom anderweitig Verfolgte G…. bereits nicht (mehr) Gegenstand des Haupt Verfahrens waren.
c) Der Legaldefinition des § 4 Abs. 17 AMG a.F. und n.F. ist zu entnehmen, dass für die Vollendung der Tatbestandsvariante des Inverkehrbringens bereits das Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder zur sonstigen Abgabe genügt, aber auch jede Form der Abgabe und des Verkaufs selbst den Tatbestand erfüllt. Lediglich besitzloses Handeltreiben ist ebenso wenig ausreichend (Weber BtMG § 4 AMG Rn. 48) wie der bloße Besitz (Weber aaO unter Verweis auf § 29 BtMG Rn. 493 und 494). Insoweit geht die Kammer mit der Einlassung des Angeklagten A.. davon aus, dass die vor dem 18.12.2015 erfolgten Veräußerungen durch tatsächliche Übertragung der Verfügungsgewalt auch verwirklicht wurden.
d) Das von § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG a.F. und n.F. erfasste strafbewehrte Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken erfasst hingegen auch das Inverkehrbringen als eine seiner Erscheinungsformen (Weber BtMG § 29 Rn. 487 und 493). Alle o.g. Präparate – mit Ausnahme von Trenbolon und Melanotan I – sind verschreibungspflichtige Arzneimittel i.S.d. § 48 Abs. 2 AMG i.V.m. § 1 und Anlage 1 zu § 1 AMVV. Die Angeklagten wussten dabei in sämtlichen Fällen, dass weder eine ärztliche Verschreibung für die an die Abnehmer abgegeben Präparate vorlag, noch (inländische) Apotheken in die Geschäfte miteingebunden wurden. Die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestandes des Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG a.F. und n.F. schied lediglich in den Fällen aus, in denen eine unentgeltliche Abgabe oder ein Veräußern ohne Gewinnerzielung zum Selbstkostenpreis vorlag (Fälle Ziff. III. 2. b) (4) (5) und (7) und III. 2. c) (1), (2), (3) und (6)).
e) In den Fällen Ziff. III c) (1), (2) (3) und (6) sowie f) (1) ist bereits nicht der Tatbestand des Handeltreibens i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG, sondern nur der Tatbestand der Abgabe erfüllt, da der Angeklagte A.., dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht handelte, indem er die Dopingmittel jeweils nur zum Selbstkostenpreis veräußerte.
3. Zur Täterschaft und Teilnahme:
a) Der Angeklagte A.. handelte als Täter i.S.d. § 25 Abs. 1 StGB. Er hat die von ihm eigenhändig begangenen Taten organisiert, koordiniert und auch das größte finanzielle Interesse daran.
b) Die Angeklagten E. und H.. hingegen handelten in Bezug auf den Tatbestand des unerlaubten (versuchten) Erwerbs und des Handeltreibens lediglich als Gehilfen, unabhängig davon dass sie selbst täterschaftlichen Besitz an Dopingmitteln erlangten, indem sie entsprechende Pakete für den Angeklagten A.. entgegennahmen. Mangels Tatherrschaft, insbesondere bei der Preis- und Mengengestaltung bei der Bestellung und bei der Weiterveräußerung, waren die Angeklagten E. und H.. nur als Gehilfen, nämlich lediglich als Boten von Paketen tätig, die der Angeklagte A.. zur Geheimhaltung seiner Echtpersonalien und wegen der später eingetretenen Unmöglichkeit, auf dem Campus der Universität der Bundeswehr Pakete in Empfang zu nehmen, nicht dorthin adressiert hat. Sie wussten zwar, dass die übergebenen Pakete Dopingmittel enthielten, öffneten diese aber nicht und hatten keinen Einfluss auf den Bestellvorgang, auf den Verbleib und die Verwendung der bestellten Ware.
Soweit die Angeklagten E. und H.. jeweils neben dem Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben mit Dopingmitteln gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG i.V.m. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB tateinheitlich den Tatbestand des Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge mitverwirklicht haben und dieser nach § 52 Abs. 1 StGB maßgeblich wäre, konnte ein Schuldspruch wegen Besitzes von Dopingmitteln nicht erfolgen, da die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 06.09.2019 nach § 154a StPO den Sachverhalt auf den Anklagesatz beschränkt hatte und dort dieser Tatvorwurf nicht genannt ist, so dass es beim Tatvorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Dopingmitteln verbleibt.
Gleiches gilt auch für die beiden Transaktionen der Angeklagten E. am 05.02.2018, soweit man darin eine eigenständige Beihilfehandlung erkennen würde.
4. Zum Qualifikationstatbestand d. Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 4 Abs. 4 Nr. 2 b) Alt. 1 AntiDopG:
Gewerbsmäßig handelt der Täter, der sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will (Weber BtMG BtMG § 29 Rn. 1998; BGH StV 1997, 636; BGH NJW 2004, 2840; BGH NJW 2009, 3798; BGH NStZ 2014, 85; BGH NStZ-RR 2011, 373). Nicht erforderlich ist, dass er vorhat, aus seinem Tun ein kriminelles Gewerbe zu machen (stRspr; BGHSt 1, 383; BGH NStZ 1995, 85; BGH NStZ 2004, 265; Weber aaO).
a) Soweit die Taten nach dem 18.12.2015 durch den Angeklagten A.. unter Geltung des AntiDopG in Gewinnerzielungsabsicht begangen wurden, war in den Fällen Ziff. III c) (4) und (5), e) sowie (f) (2) und (3) vom erhöhten Strafrahmen der Qualifikation des § 4 Abs. 4 Nr. 2 b) Alt. 1 AntiDopG auszugehen. Der Angeklagte A.. erzielte im Tatzeitraum zwar auch Einnahmen aus legaler Erwerbstätigkeit, nämlich den Sold aus seiner Tätigkeit als Zeitsoldat der Bundeswehr. Jedoch muss der Dopingmittelhandel zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 4 Abs. 4 Nr. 2 b) Alt. 1 AntiDopG nicht die Haupteinnahmequelle oder gar alleinige Einnahmequelle der Angeklagten darstellen. Es reicht aus, wenn – wie vorliegend der Fall – ein Nebenerwerb von einiger Dauer und einigem Gewicht betrieben wird (BGH NJW 2012, 3461; OLG Hamm NStZ-RR 2013, 282; Weber BtMG § 29 Rn. 2010), um sich die zur Eigenanwendung benötigten Dopingmittel zu refinanzieren und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kraftsport zu ersparen.
b) Die Angeklagten E. und H.. erfüllten das besondere persönliche Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 b) Alt. 1 AntiDopG nicht. Im Gegenzug für die – zumindest konkludent und unabhängig voneinander – erteilte Zusage, den Angeklagten A.. bei dessen illegalen Geschäften zu unterstützen, wurden ihnen gelegentlich zum Einkaufspreis oder unentgeltlich, Dopingmittel zur Eigenanwendung überlassen. Zwar genügt es, wenn die Einnahmen sich als geldwerte Vermögensvorteile in Form ersparter Aufwendungen vorliegen (Körner / Patzak / Volkmer BtMG § 29 Teil 27 Rn. 18; Weber BtMG § 29 Rn. 2014) und sich darin ein Eigeninteresse manifestiert. Allerdings wollten sie sich keine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang erschließen, sondern es blieb bei gelegentlichen Gefälligkeiten, für die sie in untergeordnetem Umfang belohnt wurden. Geringfügige Entgelte sprechen daher i.d.R. gegen die Gewerbsmäßigkeit (BGH NStZ-RR 2008, 212; Weber BtMG § 29 Rn. 2011).
5. Zum Qualifikationstatbestand d. bandenmäßigen Begehungsweise § 4 Abs. 4 Nr. 2 b) Alt. 2 AntiDopG:
Die Angeklagten haben sich auch nicht zu einer Bande i.S.d. § 4 Abs. 4 Nr. 2 b) Alt. 2 AntiDopG bzw. i.S.d. § 95 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 b) Alt. 2 AMG a.F. zusammenschlossen. Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich allein nach der deliktischen Vereinbarung, der sog. Bandenabrede. Die Begründung der Mitgliedschaft folgt nicht aus der Bandentat, sondern geht dieser regelmäßig voraus (Weber BtMG § 30 Rn. 44; BGHSt 47, 214; BGH NStZ 2012, 518), was einen spontanen Zusammenschluss nicht ausschließt (Weber BtMG § 30 Rn. 47). Die Mitgliedschaft in einer Bande und die bandenmäßige Begehung sind daher voneinander zu trennen. Die für die Mitgliedschaft konstitutive Vereinbarung (BGH NStZ 2012, 518) muss darauf gerichtet sein, künftig für eine gewisse Dauer im Einzelnen noch ungewisse Straftaten – hier das Handeltreiben mit Dopingmitteln – zu begehen (Weber BtMG § 30 Rn. 45; BGHSt 46, 321; BGHSt 50,160; BGHSt 49, 177; BGH StV 2001, 407).
Notwendig ist der Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer (Weber BtMG § 30 Rn. 43 und 45).
Hinsichtlich einer Bandenabrede ist zwar jede Form stillschweigender Vereinbarung ausreichend (Weber BtMG § 30 Rn. 50 und 51 mwN; stRspr BGHSt 47, 214; BGH NStZ 2009, 35; BGH NStZ-RR 2012, 90). Eine solche stillschweigende Vereinbarung, die auch aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGHSt 47, 214 BGH NStZ-RR 2012, 90), kann auch dadurch erfolgen, dass sich ein Bandenmitglied unter gemeinsamer oder wechselnder Beteiligung der Dienste anderer Bandenmitglieder bedient. Die Bandenabrede setzt auch nicht voraus, dass sich alle Beteiligten gleichzeitig absprechen (Weber BtMG § 30 Rn. 54 mwN). Sie kann auch durch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande werden lassen, oder dadurch zustande kommen, dass sich zwei Täter einig sind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen, und der Dritte, der durch einen dieser beiden Täter über ihr Vorhaben informiert wird, sich der deliktischen Vereinbarung gegenüber einem oder beiden Beteiligten ausdrücklich, durch sein Verhalten oder auch nur durch seine tatsächliche Beteiligung anschließt (Weber aaO), wobei es ausreicht, wenn erst durch den Anschluss die Bande entsteht (BGHSt 50, 160). Nicht erforderlich ist auch, dass sich die Beteiligten namentlich kennen (Weber BtMG § 30 Rn. 55). Die Bandenmitgliedschaft wäre auch unabhängig davon, dass zwei der Bandenmitglieder nur als Gehilfen beteiligt waren. Weder begründet Mitgliedschaft in einer Bande für sich die Mittäterschaft, noch ist die gleichrangige Eingliederung aller Mitglieder in die Bandenstruktur erforderlich (Weber BtMG § 30 Rn. 30; BGH wistra 2004, 105). Mitglied einer Bande kann daher auch sein, wem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (Weber BtMG § 30 Rn. 31; BGHSt 47, 214; BGH NStZ-RR 2012, 121), oder wer sogar jeweils nur ad hoc zugezogen wird (Weber aaO; BGH NStZ 2007, 288). So kann eine Bande aus einem Haupttäter und zwei Gehilfen bestehen (Weber aaO; BGH NStZ 2007, 33; BGH NStZ 2008, 570).
Der Angeklagte A.. kannte zwar die Angeklagten E. und H.., jedoch – und dies wäre Voraussetzung für eine Bandenabrede – wussten diese beiden nichts voneinander. Voraussetzung der Bandenabrede ist nämlich nicht nur, dass die als Gehilfen tätigen Bandenmitglieder von der Haupttat und dem Hauttäter in groben Zügen Kenntnis haben, sondern dass die als Gehilfen tätigen Bandenmitglieder zumindest auch von der Existenz eines dritten Bandenmitglieds wissen und von dessen Tatbeteiligung – sei es als Täter oder Gehilfe – in groben Zügen Kenntnis haben. Nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten A.., E. und H.. erfolgten Unterstützungshandlungen des Angeklagten H.. erst nach der Trennung des Angeklagten A.. von der Angeklagten E., also zu einem Zeitpunkt, zu dem deren Bandenmitgliedschaft an einem mangelnden Vorsatz wieder ausscheidet.
6. Zum Handel mit Imitaten:
Zwar fehlt eine dem § 29 Abs. 6 BtMG entsprechende Vorschrift für Dopingmittel. Vollendetes Handeltreiben kommt unabhängig davon allerdings bereits dann in Betracht, wenn sich die Abrede oder sonstige auf Umsatz gerichtete Handlung in Wirklichkeit auf Imitate bezieht (Weber BtMG § 29 Rn. 280 und 220; BGHSt 6, 246; BGH NJW 1999, 2683; BGH NStZ 2003, 434; BGH NStZ 1992, 191; BGH NStZ-RR 2006, 350; BGH StV 1997, 638).
Vollendetes Handeltreiben liegt nämlich auch dann vor, wenn in Erfüllung einer ernst gemeinten Vereinbarung oder eines solchen Angebots statt der Dopingmittel Stoffe geliefert werden, die der andere Vertragspartner fälschlicherweise für solche hält (Weber BtMG § 29 Rn. 280 und 222). Dies gilt erst recht für den gutgläubigen, mit der Absicht gewinnbringender Veräußerung handelnden Erwerber der vermeintlichen Dopingmittel (BGH NJW 1999, 2683; Weber BtMG § 29 Rn. 280, 218 und 220). Für den gutgläubigen Angeklagten A.. spielt es also keine Rolle, dass – mit Ausnahme von Fall Ziff. III. 2. d) – alle geleiferten Wachstumshormone (Somatropin), wirkstofflose Imitate waren; gleiches gilt soweit die Angeklagten E. und H.. zu diesem vollendeten Handeltreiben ebenso gutgläubig Beihilfe geleistet haben.
Soweit sich der Bezug der Wachstumshormone (Somatropin) nicht auf eine gewinnbringende Weiterveräußerung erstreckte, sondern auf die Eigenanwendung, liegt ein versuchter Erwerb vor (OLG Zweibrücken NStZ 1981, 66; Körner / Patzak / Volkmer BtMG § 29 Teil 30. Rn. 29). Es handelt sich um einen (unerkannt) untauglichen (untaugliches Tatmittel), also von Anfang an fehlgeschlagenen Versuch (Fischer StGB § 24 Rn. 10). Die Kammer hatte jedoch keine Anhaltspunkte für ein ernsthaftes Bemühen der Angeklagten i. S.d. § 24 Abs. 1 S. 2 StGB, da bis zur toxikologischen Untersuchung keinem der Angeklagten die Tatsache, dass es sich um Imitate handelte, bekannt wurde.
7. Vollendetes Handeltreiben und Erwerb trotz Sicherstellung durch den Zoll und Beihilfe hierzu:
a) Es entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, wenn auch mit Dopingmitteln, die wegen polizeilicher Kontrolle, Sicherstellung oder Beschlagnahme nicht (mehr) verfügbar sind, Handel getrieben werden kann (Weber BtMG § 29 Rn. 224, 285 und 287). Vollendetes Handeltreiben kommt daher auch dann noch in Betracht, wenn die Dopingmittel zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Beteiligten bereits unter polizeilicher Kontrolle standen, sichergestellt oder beschlagnahmt waren oder gar erst nach der Bestellung beschlagnahmt wurden (Weber BtMG § 29 Rn. 285; Körner / Patzak / Volkmer BtMG § 29 Teil 4 Rn. 86; Münchener Kommentar / Rahlf BtMG § 29 Rn. 369; BGH NJW 2004, 2162; BGH NStZ 2007, 635; BGH NStZ 2010, 522; BGH NStZ-RR 2020, 82; aA BGH NJW 2008, 2276). Zwar können Verkaufsgeschäfte oder andere Handlungen den Umsatz dann objektiv nicht mehr fördern. Da es aber auf den Umsatzerfolg (und die Eignung zu dessen Herbeiführung) nicht ankommt (Weber BtMG § 29 Rn. 276, 265 bis 267), kann der Tatbestand gleichwohl erfüllt sein, wenn das polizeiliche Einschreiten dem Täter – wie vorliegend der Fall den Angeklagten – nicht bekannt war (Weber BtMG § 29 Rn. 224 und 286; BGH NStZ 2010, 522; BGH NStZ-RR 2020, 82).
Zwar wurde durch die Sicherstellungen durch die Zollbehörden der Warenfluss objektiv und auch endgültig zur Ruhe gebracht. Dies war aber den Angeklagten und insbesondere dem Angeklagten A.. als Empfänger der Lieferungen nicht bekannt. So bemühte er sich u.a. über die Kontaktaufnahme mit der Händlerin in China weiter darum, in den Besitz der bestellten Dopingmittel zu gelangen, und setzte damit – ohne dass es darauf ankommt, ob eine Inbesitznahme noch möglich war – die eigennützige auf den Umsatz von Dopingmitteln gerichtete Tätigkeit fort (BGH NJW 2008, 2276; BGH NStZ 2010, 522; BGH NStZ-RR 2020, 82).
Es liegt auch keine Zäsur (zum Begriff: BGH NStZ-RR 2020, 82; BGH NStZ 2015, 571) durch die erste Sicherstellung vor, mit der Folge, dass – anders als von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift und im Plädoyer angenommen – kein infolge der Sicherstellung der Dopingmittel untauglicher – (erneuter) Versuch des unerlaubten Handeltreibens anzunehmen ist. Von den hiervon abweichenden Konstellationen, in denen entweder einem Täter die Dopingmittel entwendet werden, mit der Folge dass aus seiner Sicht ein Verkauf nicht mehr möglich war und vielmehr nunmehr zunächst der Besitz wiedererlangt werden musste (BGH NStZ-RR 2020, 82) oder ein Täter sich die von ihm zum Verkauf bestimmten Dopingmittel durch Diebstahl beschaffen will, hierzu ansetzt, aber bereits vor Besitzerlangung scheitert und hierbei nur den Tatbestand des versuchten Handeltreibens verwirklicht (BGH NStZ 2015, 571) unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt, in dem die Dopingmittel sichergestellt wurden, dadurch dass dem Täter die Sicherstellungen nicht bekannt sind, er aber sein weiterhin auf Dopingmittelumsatz gerichtetes Tun fortsetzt (BGH NStZ-RR 2020, 82).
Zu den Konkurrenzen im Hinblick auf die erfolgten Ersatzlieferungen (s. sogleich unter 8.)
b) Soweit sich der Bezug der Dopingmittel nicht auf eine gewinnbringende Weiterveräußerung erstreckte, sondern auf die Eigenanwendung, liegt ein versuchter Erwerb vor. Beim Erwerb über Postversand ist bereits ein Versuch gegeben, wenn – wie vorliegend der Fall – der Verkäufer vereinbarungsgemäß die Sendung mit dem Rauschgift bei der Post zur Weiterleitung an den Käufer einliefert (BayObLG NJW 1994, 2164; Weber BtMG § 29 Rn. 1217; Körner / Patzak / Volkmer BtMG Teil 10 Rn 38; Münchener Kommentar / Kotz BtMG § 29 Rn. 1053). Mit der Einlieferung bei der Post ist nach der Vorstellung der Beteiligten alles getan, um die Verwirklichung des Tatbestands herbeizuführen (Weber BtMG § 29 Rn. 1217 und 983).
c) Eine Beihilfe zum Handeltreiben ist auch noch nach Sicherstellung möglich. Zu der trotz Sicherstellung der Betäubungsmittel zwar bereits nach der Bestellung vollendeten aber noch nicht beendeten Haupttat konnten die Angeklagten E. und H.. daher grundsätzlich noch Beihilfe leisten (BGH NStZ 2010, 522). Hierzu mussten sie die auf die Erlangung der Dopingmittel gerichteten Bemühungen des Angeklagten A.. erleichtern oder fördern (BGH aaO; BGH NJW 2008, 1460, 1461; BGH NStZ 2008, 284 jeweils mwN). So wie das strafrechtliche Verhalten des Haupttäters den tatsächlichen Umsatzerfolg nicht zu umschließen braucht, weil das hierauf abzielende Verhalten genügt, reicht es für den Gehilfen aus, dass er dieses auf Erfolg abzielende Verhalten unterstützt (BGH NStZ 2010, 522; BGH NJW 1994, 2162; BGH NJW 2008, 2276; aA BGH NStZ 2008, 465 für den Sonderfall der Unterstützung einer nach Sicherstellung von den Ermittlungsbehörden angeschobenen und lediglich zum Schein vereinbarten Geldübergabe).
Die Angeklagte E. erbrachte ihre Hilfeleistung, indem sie bei einer erfolgreichen (Fall Ziff. III. 2. e) (1) (d) (aa)) Ersatzlieferung das Paket entgegennahm und an den Angeklagten A.. weiterreichte. Für Handlungen des Angeklagten H.. (Fälle Ziff. III. 2. e) (1) (d) (bb) bis (dd)) kann es dahinstehen, ob diese nach der Sicherstellung der Dopingmittel als Beihilfe zum Handeltreiben zu werten sind (BGH NJW 2008, 1460; BGH NJW 2008, 2276; Körner / Patzak / Volkmer BtMG § 29 Teil 4. Rn. 261). Jedenfalls verwirklichte er die Voraussetzungen der § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG und § 27 StGB bereits durch das SichBereiterklären zur Entgegennahme der Pakete und damit jeweils vor der Sicherstellung der Ersatzlieferungen.
8. Zu den Konkurrenzen:
a) Die Kammer geht – mit der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift (vgl. G IV des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen) nicht von einer Bewertungseinheit i.S.d. sog. „Silotherie“ aus. Dies gilt zum einen für die Verkaufsvorgänge nach § 4 AntiDopG, zum anderen aber auch insbesondere für die Verkaufsvorgänge nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG a.F., da insoweit nicht das „Handeltreiben“ Tatbestandsmerkmal ist, sondern das „Inverkehrbringen“. Füllt der Täter einen zum Verkauf bereit gehaltenen Vorrat vor der vollständigen Entleerung des Depots jeweils durch neue Lieferungen wieder auf, so reicht dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum BtMG – wobei hierbei insoweit keine Unterschiede zum AMG und zum AntiDopG bestehen – nicht, die Veräußerungen aus der ursprünglichen Menge mit den Verkäufen aus dem aufgefüllten Bestand zu einer Bewertungseinheit zu verbinden (stRspr. BGH NStZ 1994, 494; BGH NStZ 1997, 243; BGH StraFo 1996, 131; Weber BtMG Vorbem. zu § 29 Rn. 626; Leipziger Kommentar / Rissingvan Saan StGB Vorbem. zu § 52 Rn. 43; Münchener Kommentar / v. Heintschel-Heinegg StGB § 52 Rn. 42). Insbesondere kann auch der bloße gleichzeitige Besitz verschiedener zum Handeltreiben bestimmter Mengen aus verschiedenen Liefervorgängen (Weber aaO; BGH NJW 2003, 300; BGH NStZ 2000, 431; BGH NStZ-RR 2015, 113) keine Bewertungseinheit begründen (BGHSt 43, 252); notwendig ist eine (teilweise) Identität der Ausführungshandlungen (zur insoweit möglichen Tateinheit nach § 52 StGB siehe sogleich unter b)). Die vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zwischenzeitlich vertretene sogenannte „Silotheorie“ (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 3, 4 [offengelassen] und 9), hat sich nicht durchgesetzt (Weber BtMG Vorbem. Zu § 29 Rn. 627; Winkler NStZ 2001, 301; Winkler NStZ 2002, 191) und wurde inzwischen vom 2. Strafsenat insgesamt aufgegeben (Weber aaO; BGH NStZ 2013, 48; Schmidt NJW 2013, 2865). Entscheidend ist derselbe Güterumsatz oder der einheitliche Verkaufsvorrat. Die bloße Gleichzeitigkeit zweier Handlungen ist daher nicht in der Lage, eine Bewertungseinheit zu begründen (Weber BtMG Vorbem. Zu § 29 Rn. 629).
Gemessen daran bedarf es einer einzelnen Bewertung der Ein- und Verkaufsvorgänge nach den Maßstäben der allgemeinen strafrechtlichen Konkurrenzen und den Grundsätzen der Bewertungseinheit, was beim Angeklagten A.. zu folgender Würdigung des festgestellten Sachverhalts führt:
(1) Die unter Ziff. III. 2. b) und c) geschilderten Taten sind jeweils nicht zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, da die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass sie aus demselben – auf ein und demselben Erwerbsvorgang zurückgehenden Vorrat – stammten.
Lässt sich im Verfahren nicht klären, ob die an sich selbständigen Verkaufsgeschäfte dieselbe Menge betrafen, so ist von selbständigen Handlungen auszugehen, es sei denn, es haben sich konkrete (BGH StV 1998, 595: hinreichende tatsächliche) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Lieferungen aus derselben Erwerbs- oder Herstellungsmenge stammten (Weber BtMG Vorbem. zu § 29 Rn. 596, 634 und 658; BGH NStZ 1997, 344; BGH NStZ 1998, 350; BGH NStZ 1999, 192; BGH NStZ-RR 2006, 55; BGH StV 1998, 594; BGH 1 StR 277/09). Solche Umstände ergeben sich noch nicht allein aus einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang der festgestellten Einzelverkäufe (Weber BtMG Vorbem. zu § 29 Rn. 638; BGH StV 1998, 595). Daher darf bei fehlenden Anhaltspunkten für die Erwerbsmenge nicht – auch nicht aufgrund des Zweifelssatzes (Weber BtMG Vorbem. zu § 29 Rn. 636) – unterstellt werden, dass der Täter eine größere Menge zur Veräußerung hergestellt hat (Weber BtMG Vorbem. zu § 29 Rn. 658; BGH NStZ 2008, 470).
(2) Der unter Ziff. III. 2. d) geschilderte Erwerbsvorgang diente als Probekauf nur zur Eigenanwendung und war daher nicht zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen.
(3) Hinsichtlich der unter Ziff. III. 2. e) festgestellten Sachverhalte – nämlich die unter Ziff. III. 2. e) (3) festgestellten Verkaufsvorgänge und die bei der Durchsuchung noch beim Angeklagten A.. sichergestellten und unter Ziff. III. 2. e) (4) festgestellten Vorräte – geht die Kammer bei jeder der unter Ziff. III. 2. e) (1) (a) bis (d) festgestellten Bestellung jeweils von einer Bewertungseinheit aus, nicht jedoch für die Bildung eines Gesamtvorrats aus allen Bestellvorgängen (zur insoweit möglichen Tateinheit nach § 52 StGB siehe sogleich) unter b)).
(4) Soweit im Fall Ziff. III. 2. e) (1) (d) (aa) bis (dd) vier Ersatzlieferungen auf den Weg gebracht wurden, liegt ebenfalls eine Bewertungseinheit (Körner / Patzak / Volkmer BtMG § 29 Teil 4. Rn. 321, 322 und 328; BGH NStZ 1994, 135; BGH NStZ-RR 2007, 58; BGH NStZ 2011, 97; BGH NStZ-RR 2010, 24), jedenfalls aber vier mitbestrafte Nachtaten (BGH NStZ-RR 2020, 82) vor, durch die im Blick auf dieselbe Handelsmenge kein zusätzliches Tatunrecht verwirklicht wurde. Die weiteren Bemühungen um eine einzig zum Zwecke des Weiterverkaufs erworbene Dopingmittelmenge in Unkenntnis der auf diese Bestellung vom Verkäufer bereits vorgenommenen Lieferungen sind auf die Abwicklung ein und derselben Bestellung gerichtet und können nach Art. 103 Abs. 3 GG im Ergebnis nur einmal geahndet werden.
b) Hinsichtlich der unter Ziff. III. 2. e) und hinsichtlich der unter Ziff. III. 2. c) (4) festgestellten Sachverhalte geht die Kammer neben der für jeden Bestellvorgang angenommenen Bewertungseinheiten auch von einer tateinheitlichen Verknüpfung des Gesamtvorrats aus. Zwar werden sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Dopingmittelmenge beziehen, vom gesetzlichen Tatbestand in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden (stRspr BGH NStZ 2017, 711 mwN; BGH NStZ 2020, 42). Dabei ist jedoch entscheidend, dass sich die Bemühungen des Täters auf dieselbe Dopingmittelmenge beziehen (BGH NStZ 1997, 344; BGH NStZ 2020, 42). Dies ist hier nicht der Fall, soweit der Angeklagte A.. verschiedene Dopingmittelrohstoffe zu verschiedenen Zeitpunkten bestellt, erworben, weiterverarbeitet, gelagert und verkauft oder selbst angewendet hat, weil die Dopingmittel weder aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen (BGH NStZ 2008, 470 mwN; BGH NStZ 2020, 42). Allerdings stehen mehrere Taten des Handeltreibens unabhängig vom Vorliegen einer Bewertungseinheit jedenfalls dann zueinander in Tateinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich – jedenfalls teilweise – überschneiden (BGH NStZ 2020, 42 mwN; BGH NStZ 2017, 711 mwN; BGH GSSt NJW 2018, 2905; BGH BeckRS 2011, 19180; BGH NStZ 2017, 711). Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit i.S.d. § 52 StGB zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass – etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (BGH NStZ 2020, 42; BGH GSSt NJW 2018, 2905; BGH BeckRS 2015, 9411; BGH NStZ 2017, 711) – die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (BGH NStZ 2020, 42; BGH BeckRS 2015, 9411; BGH NStZ-RR 1999, 119 mwN; Weber BtMG Vorbem. zu §§ 29 ff. Rn. 628 ff.; BGH BeckRS 2019, 4754, BGH BeckRS 2018, 22775; BGH NStZ-RR 2018, 352; BGH NStZ 2017, 711).
(1) Im Fall Ziff. III. 2. e) verwahrte der Angeklagten A.. in seinem Spind auf dem Campus der Universität der Bundeswehr in Ne. sukzessive und spätestens ab Herbst 2018 gleichzeitig Bestände aus vier verschiedenen Erwerbsvorgängen – nämlich wie in Ziff. III. 2. e) (1) bis (4) festgestellt – und verkaufte – wie in Ziff. III. 2. e) (2) festgestellt – unterschiedliche Mengen hieraus, wobei er in einigen Fällen teilweise zeitgleich Dopingmittel aus verschiedenen Einkaufsvorgängen an einen Erwerber verkaufte. Eines Teilfreispruchs bedurftes daher nicht, da weil sämtliche Einzelverkäufe erwiesen sind und sich als Bestandteil der jeweiligen Tat darstellen, derentwegen die Verurteilung erfolgt (BGHSt 44, 196; Münchener Kommentar / von Heintschel-Heinegg StGB § 53 Rn. 27; Beck’scher Onlinekommentar StGB § 53 Rn. 14; Weber BtMG Vorbem. zu § 29 Rn. 636; BGH NStZ 2004, 109; BGH BeckRS 2002, 30268146).
(2) Letzteres gilt auch für den Fall Ziff. III. 2. c) (4), so dass die Kammer auch in diesem Fall von einer tateinheitlichen Verknüpfung ausgehen musste, da der Angeklagte A.. in einem engen Zeitraum unterschiedliche Arten von Dopingmitteln teilweise zeitgleich an denselben Erwerber verkaufte. Hinzu kommt im Fall Ziff. III. 2. c) (4), dass mehrere Bestellungen teilweise gemeinsam durch eine Überweisung bezahlt wurden. Die Annahme von Tateinheit ist im Unterschied zur zeitgleichen Bezahlung einer Menge und der Bestellung einer anderen Menge (Weber BtMG Vorbem. zu § 29 Rn. 685; BGH NStZ 2011, 97; BGH NStZ-RR 2014, 81) anzunehmen, wenn -wie im Fall Ziff. III. 2. c) (4) wiederholt der Fall – mehrere Verkaufsgeschäfte in einem Zahlungsvorgang zusammentreffen (Weber BtMG Vorbem. zu § 29 Rn. 683; BGH BeckRS 2007, 18289; BGH NStZ 2011, 97; BGH NStZ-RR 2003, 75; krit. BGH NStZ 2009, 392; offen gelassen in BeckRS 2008, 24597)
c) Bei der Angeklagten E. liegen drei gesonderte Fälle der Beihilfe (Fischer StGB § 27 Rn. 31 und 31a) vor, da sie sich aufgrund dreier gesonderter Tatentschlüsse bereit erklärt hatte, für den Angeklagten A.. Pakete entgegenzunehmen.
Entsprechendes gilt für den Angeklagten H.., der sich zweimal bereit erklärt hatte, für den Angeklagten A.. Pakete entgegenzunehmen. Soweit im Fall Ziff. III. 2. e) (4) (d) (bb) bis (dd) Ersatzlieferungen ebenfalls an die Adresse des Angeklagten H.. adressiert, jedoch von den Zollbehörden sichergestellt wurden, ist dies kein für den Angeklagten H.. schulderhöhend zu berücksichtigender Umstand. Wie unter Ziff. III. festgestellt waren dem Angeklagten H.. die Sicherstellungen durch die Zollbehörden nicht bekannt. Zudem liegt wegen der Akzessorietät der Beihilfe nur jedenfalls eine Beihilfe vor, wenn die Haupttat aus mehreren Handlungen besteht, die zu einer Bewertungseinheit oder zur Tateinheit zusammengefasst sind (Weber BtMG Vorbem. zu §§ 29 Rn. 361; BGH NStZ 1999, 451; BGH NStZ 2014, BGH NStZ 465; BGH NStZ 2015, 226; BGH NStZ-RR 2008, 386; BGH NStZ-RR 2012, 280; BGH NStZ-RR 2013, 147; BGH NStZ-RR 2014, 180; BGH NStZ-RR 2015, 113).
VI. Strafzumessung:
Bei der Strafzumessung legte die Kammer folgende Umstände und Erwägungen zugrunde:
1. Grundstrafrahmen:
a) Bei der vorzunehmenden Strafzumessung ist hinsichtlich des Angeklagten A.. vom Grundstrafrahmen des § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG a.F. in der bis zum 17.12.2015 geltenden Fassung auszugehen, soweit die Taten bis diesem Zeitpunkt begangen wurden (Fälle Ziff. III 2. b)). Soweit die Taten nach diesem Zeitpunkt begangen wurden, ist hinsichtlich der Tatvorwürfe der Abgabe von Dopingmittel sowie des Besitzes und des Erwerbs von Dopingmitteln in nicht geringer Menge (Fälle Ziff. III 2. c), d), f) (1) und g)) vom Grundstrafrahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AntiDopG auszugehen und hinsichtlich des Tatvorwurfs des gewerbsmäßigen Handeltreibens jeweils vom erhöhten Strafrahmen des § 4 Abs. 4 Nr. 2 b) Alt. 1 AntiDopG. Soweit hinsichtlich des Tatvorwurfs Inverkehrbringens von und Handeltreibens mit Arzneimitteln tateinheitlich auch der Strafrahmen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AMG in Betracht kommt, ist dieser nach § 52 Abs. 2 StGB im Hinblick auf § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG a.F. und § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AntiDopG weder schärfer noch milder, im Hinblick auf den schärferen Strafrahmen des § 4 Abs. 4 Nr. 2 b) Alt. 1 AntiDopG ist nach § 52 Abs. 2 StGB dieser maßgeblich.
b) Bei der vorzunehmenden Strafzumessung ist hinsichtlich der Angeklagten E. in allen Fällen vom Strafrahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AntiDopG auszugehen. Soweit hinsichtlich des Handeltreibens mit Arzneimitteln tateinheitlich auch der Strafrahmen des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG in Betracht kommt, ist dieser nach § 52 Abs. 2 StGB im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AntiDopG weder schärfer noch milder.
c) Bei der vorzunehmenden Strafzumessung ist hinsichtlich des Angeklagten H.. vom Grundstrafrahmen des § 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG a.F. in der bis zum 17.12.2015 geltenden Fassung auszugehen, soweit die Taten bis diesem Zeitpunkt begangen wurden (Fälle Ziff. III 2. b)). Soweit die Taten nach diesem Zeitpunkt begangen wurden, ist hinsichtlich der Tatvorwürfe des Besitzes und des Erwerbs von Dopingmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Dopingmitteln (Fälle Ziff. III 2. c), d), f) (1) und g)) vom Grundstrafrahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AntiDopG auszugehen.
Soweit hinsichtlich des Tatvorwurfs des Handeltreibens mit Arzneimitteln tateinheitlich auch der Strafrahmen des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG in Betracht kommt, ist dieser nach § 52 Abs. 2 StGB im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AntiDopG weder schärfer noch milder.
Hinsichtlich des Tatvorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist vom erhöhten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG und hinsichtlich des Tatvorwurfs der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln vom Grundstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG auszugehen.
2. Strafrahmenverschiebung:
a) Die Kammer erachtet in Bezug auf den Angeklagten A.. in allen Fällen des gewerbsmäßigen Handeltreibens nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 b) Alt. 2 AntiDopG die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall i.S.d. § 4 Abs. 5 AntiDopG und in Bezug auf den Angeklagten H…. gemäß § 29a Abs. 2 BtMG im Fall Ziff. III. 2. h) (1).
Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das jeweilige Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen in einem solchen Maß abweicht, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Prüfung dieser Frage erforderte deshalb eine Gesamtbetrachtung, bei welcher alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen waren, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen.
(1) Hinsichtlich des Angeklagten A.. ergibt sich die Annahme eines minder schweren Falles aus folgenden Erwägungen:
Zulasten des Angeklagten A.. hat die Kammer bei der Gesamtbetrachtung nicht übersehen, dass er die Dopingmittel auf dem Campus der Universität der Bundeswehr hergestellt und in seinem Spind aufbewahrt hatte, wodurch das Ansehen der Bundeswehr nach außen gefährdet wurde.
Zu seinen Gunsten durfte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass er ein frühes und umfassendes, von Reue und Schuldeinsicht geprägtes Geständnis bezüglich seiner eigenen Tatbeteiligung abgelegt hat, das zur Verfahrensbeschleunigung und zur Verurteilung von Tatteilen geführt hat, die andernfalls nur mit großem Aufwand oder gar nicht hätten verfolgt werden können. Weiter erheblich zu seinen Gunsten spricht, dass er nicht vorbestraft ist. Im Fall Ziff. III. 2. e) und im Fall Ziff. III. 2. f) hat die Kammer auch die umfassende Sicherstellung des vorhandenen Vorrats, der nicht mehr in den Verkehr gelangen konnte, sowie die Sicherstellungen mehrerer Pakete wirkstoffhaltiger Dopingmittelrohstoffe durch den Zoll zu seinen Gunsten berücksichtigt, außerdem, dass die Taten überwiegend durch die Zollbehörden überwacht wurden. Zudem spricht auch die gute soziale Integration des Angeklagten A.., der nach der Haftentlassung voraussichtlich sofort wieder an seiner alten Dienststelle beschäftigt werden bzw. sein Studium mit dem Master abschließen wird für ihn. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte A.. die Dopingmittel in erheblichem Maße zur eigenen Anwendung erworben hat und Anlass der Taten nicht die Eröffnung eines umfangreichen Labors war, sondern die Taten v.a. der Refinanzierung seiner selbst verabreichten Menge diente. Hinzu kommt, dass der Angeklagte A.. für seine Verkaufsgeschäfte keinerlei Werbung machte, die Präparate und nicht über einen OnlineHandel vertrieb, sondern sie an Verwandte und Bekannte mit dem Ziel veräußerte, die Aufwendungen für seine Eigenanwendung zu refinanzieren. Die Abgabegeschäfte beschränken sich daher auf einen begrenzten Personenkreis im näheren (Trainings-)Umfeld des Angeklagten A… Des Weiteren war auch die Form der Sportausübung, dem das Doping dienen sollte und gedient hat, zu berücksichtigen. Zwar erfasst der Tatbestand des § 4 AntiDopG den Kraftsport und generell jeden Freizeitsport (s.o.). Denn jedenfalls vorrangiges Schutzgut dieser Bestimmungen ist die Gesundheit (BT-Dr 13/9996, S. 13). Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist jedoch zu berücksichtigen, ob die Dopingmittel – über die Selbstgefährdung des Einnehmenden hinaus – auch zu Wettkampfzwecken bestimmt waren, wodurch die Chancengleichheit und Fairness im Sport, u.U. auch Belange von möglichen Konkurrenten, beeinträchtigt sein könnten (BGH NStZ 2012, 218). Dies ist, wie die Kammer – nach Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten – als gerichtsbekannt zugrunde gelegt hat, im Kraftsport (Bodybuilding) nur eingeschränkt der Fall, da sowohl im Amateur- als auch im ProfiBereich die Einnahme von Dopingmitteln zum Muskelaufbau eher die Regel als die Ausnahme darstellt. Am gebräuchlichsten sind dabei – wie auch vom Angeklagten A.. beschrieben – verschreibungspflichtige Medikamente wie anabole Steroide und Hormonpräparate sowie Diuretika (Entwässerungsmittel). Zu seinen Gunsten spricht auch die erhebliche Dauer des Verfahrens, während der er sich zudem in Untersuchungshaft befand, wenngleich keine besondere Haftempfindlichkeit festgestellt werden konnte.
Schließlich spricht auch sein mustergültiges, kooperatives Verhalten gegenüber den Ermittlungsbehörden, das der Aufklärung weiterer Taten dienlich war und auch die Überführung der Abnehmer erleichtert hat, und er sich insofern bemüht hat, Aufklärungshilfe i.S.d. § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB zu leisten, in weit überdurchschnittlicher Weise für den Angeklagten A… Denn er hat, wie oben unter Ziff. III. 4. dargestellt, über sein überschießendes Geständnis hinsichtlich seiner eigenen Taten hinaus Angaben zu den ihm bekannten Taten der anderweitig Verfolgten Be, R, W und Y gemacht. Nach den glaubhaften Angaben der ZHS’in Itt. und ZAF Stä wäre ohne die Aufklärungshilfe des Angeklagten A.. weder die Verfolgung eines erheblichen Teils seiner eigenen Taten möglich gewesen, noch hätten sich Ermittlungsansätze für die Taten der anderweitig Verfolgten B, R, W und Y gegeben.
Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Tat ohne die Aussage des Aufklärungsgehilfen nicht oder nicht vollständig aufgeklärt worden wäre. Die Angaben des Aufklärungsgehilfen müssen den Erkenntnisstand der Strafverfolgungsbehörden lediglich verbessern (Münchener Kommentar / Maier StGB § 46b Rn. 54). Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB insoweit nicht vor, als die Kammer nicht feststellen konnte, dass er durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, denn die von ihm genannten Taten sind nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen nicht konkret genug, als sie den von § 100a Abs. 2 Nr. 3 StPO geforderten Tatvorwurf des § 4 Abs. 4 Nr. 2 b) AntiDopG mit hinreichender Sicherheit belegen würden. Unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO erfolgten die Angaben des Angeklagten A…. jedenfalls vor Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 46b Abs. 3 StGB i.V.m. § 207 StPO, so dass seine Bemühungen jedenfalls nach § 46 Abs. 2 S. 2 StGB im Rahmen seines Nachtatverhaltens zu seinen Gunsten zu honorieren sind (BGH 56 191, BGH NStZ 16, 525, BGH NStZ-RR 16, 143, Fischer StGB § 46b Rn. 24). So hat seine Aufklärungsgehilfe bisher unbekannte Erkenntnisse und Ermittlungsansätze vermittelt, unabhängig davon ob es sich um Angaben zu unbekannten Tatbeteiligten oder zu bislang nicht bekannten Taten handelte (Münchener Kommentar / Maier aaO). Maßgebend ist der Kenntnisstand der sachbearbeitenden Strafverfolgungsbehörde, hier also des Zollfahndungsamtes München; das Wissen anderer Stellen – wie vorliegend ggf. andere Staatsanwaltschaften oder andere Zollfahndungsämter – schließt eine Aufdeckung nicht aus (Münchener Kommentar / Maier aaO). Einem Aufklärungserfolg steht auch nicht entgegen, dass sich die Angaben mit vorhandenen Kenntnissen überschneiden. Es genügt, wenn der Aufklärungsgehilfe vorhandenes Wissen bestätigt und damit die Möglichkeiten der Strafverfolgung verbessert. (Münchener Kommentar / Maier aaO).
(a) In den Fällen Ziff. III 2. c) (4) und (5) erachtet die Kammer bereits wegen dieser unbenannten Milderungsgründe die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle i.S.d. § 4 Abs. 5 AntiDopG für geboten, zumal es sich außerdem lediglich um kleinere Verkaufsgeschäfte gehandelt hat, bei denen das 30-fache der nicht geringen Menge nicht überschritten wurde, so dass auch insoweit nur überschaubare Gesundheitsgefahren von den Taten ausgingen. Auch die finanziellen Gewinne waren relativ überschaubar. Zudem liegen diese Fälle bereits drei bis vier Jahre zurück.
(b) In den Fällen f) (2) und (3) kommt hinzu, dass es sich um Imitate handelte, also die bestellten Präparate überhaupt keinen Wirkstoff enthielten, so dass zwar der Handlungsunwert nicht unerheblich, der Erfolgsunwert jedoch gering war und von dem bestellten Somatropin keine Gesundheitsgefahren ausgingen. Hinzu kommt, dass der deklarierte aber tatsächlich nicht enthaltene Wirkstoffgehalt das 50-fache der nicht geringen Menge nicht überstiegen hätte.
(c) Im Fall Ziff. III 2. e) hat die Kammer zwar nicht außer Acht gelassen, dass die bestellte Gesamtmenge erheblich war und das insgesamt (tateinheitlich) 1083-fache der nicht geringen Menge beträgt, wenngleich auch hier nicht zu übersehen ist, dass ein wesentlicher Teil der bestellten Gesamtmenge für den Eigenanwendung gedacht war. Die Kammer ging hierbei mit den Angaben des Angeklagten A.. von etwa einem Drittel aus. Allerdings darf hierbei wiederum nicht außer Acht gelassen werden, dass dadurch tateinheitlich der Tatbestand des Erwerbs bzw. des versuchten Erwerbs in nicht geringer Menge verwirklicht wurde, wenngleich die Kammer dies nicht strafschärfend, sondern strafmildernd berücksichtigen musste (Weber BtMG Vorbem. zu § 29 Rn. 800 und 930; BGH StV 1991, 105; BGH StV 1998, 599). Zudem hat der Angeklagte A.. ab Ende 2017 Dopingmittel nicht nur bestellt und weitergegeben, sondern sogar Rohstoffe selbst weiterverarbeitet, damit verabreichbare Dopingmittel erst hergestellt und dadurch mehrere Teilakte des Handeltreibens verwirklicht (BGHSt 44, 361; Weber BtMG Vorbem zu § 29 Rn. 909). Das Herstellen stellt innerhalb des Tatbestands des Handeltreibens eine der gewichtigsten Tatmodalitäten dar, da bei dieser Tatmodalität die Gefährlichkeit für die Gesundheit Dritter durch unsachgemäßes Vorgehen erhöht ist (BGH NJW 2000, 597; BGH NJW 1980, 1344; BGH NStZ 1986, 368; Weber BtMG Vorbem. zu § 29 Rn. 917). Hinzu kommt, dass sich die Tat im Fall Ziff. III. 2. e) über einen erheblichen Zeitraum von über einem Jahr hinzog, auch wenn der Angeklagte A.. nur recht überschaubare Gewinne erzielt hat. Wegen dieser erheblich zu seinen Lasten sprechenden Umstände kam daher im Fall Ziff. III. 2. e) ein minder schwerer Fall gemäß § 4 Abs. 5 AntiDopG alleine wegen der o.g. unbenannten Milderungsgründe nicht in Betracht.
Trotz dieser den Angeklagten A.. belastenden Umstände erachtet die Kammer im Fall Ziff. III. 2. e) die Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. § 4 Abs. 5 AntiDopG jedenfalls dann für sachgerecht, wenn man nicht ausschließlich die o.g. unbenannten Milderungsgründe, sondern darüber hinaus nach § 46 Abs. 1 S. 2 StGB die Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Angeklagten A.., also vor allem berufliche Konsequenzen im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt (BGHSt 35, 148; Körner / Patzak / Volkmer BtMG § 4 AntiDopG Rn. 146). Dies gilt insbesondere für den (drohenden) Verlust des Arbeitsplatzes oder der Stellung als Beamter (BGH NStZ 1981, 342; BGH NStZ 1985, 215; BGH NStZ 1988, 305; BGH NStZ 1990, 221; BGH NStZ-RR 97, 195; BGH NStZ-RR 2010, 39) oder des Dienstverhältnisses als Zeitsoldat (BGHSt 32, 79) bzw. Berufssoldat (BGH StV 16, 557), namentlich wenn die Grundlage für die berufliche Existenz verloren geht und der Beruf die alleinige berufliche Basis des Täters bildet (BGH NStZ-RR 2016, 8; BGH StV 1996, 604). Bei überschlägiger Schätzung durch die Kammer müsste der Angeklagte A.. bei einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe mit einer unehrenhaften Entlassung aus dem Dienst rechnen, was zur Folge hätte, dass er ab seiner Inhaftierung den Sold – für den er dann ja keine Gegenleistung mehr erbracht hätte – sowie die für ihn aufgewendeten Ausbildungskosten im 5- bis 6-stelligen Bereich an seinen Dienstherrn zurückerstatten müsste. Zudem würde er die erbrachten Studienleistungen für seinen Masterabschluss verlieren und er müsste an einer anderen Universität den Masterstudiengang von Beginn an wiederholen.
Bei Würdigung dieses Umstandes und aller o.g. zugunsten des Angeklagten A.. sprechenden Gesichtspunkte überwiegen diese Umstände so stark, dass sie in ihrer Gesamtschau selbst trotz der o.g. zu seinen Lasten sprechenden Gesichtspunkte im Fall Ziff. III. 2. e) die Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. § 4 Abs. 5 AntiDopG zulassen.
(2) Hinsichtlich des Angeklagten H.. ergibt sich die Annahme eines minder schweren Falles aus folgenden Erwägungen:
Im Fall Ziff. III. 2. h) (1) hat die Kammer hierbei zunächst nicht übersehen, dass es sich bei MDMA nicht um eine sog. „weiche Droge“ mit erheblichem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential handelte, wenngleich der Angeklagte H.. nur einige wenige Konsumeinheiten zum Eigenkonsum aufbewahrte.
Zugunsten des Angeklagten H.. darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass er ein frühes und umfassendes, von Reue und Schuldeinsicht geprägtes Geständnis bezüglich seiner eigenen Tatbeteiligung abgelegt hat, das zur Verfahrensbeschleunigung geführt hat. Auch sein mustergültiges, kooperatives Verhalten gegenüber den Ermittlungsbehörden spricht für den Angeklagten H… Weiter erheblich zu seinen Gunsten spricht, dass er strafrechtlich bislang nie in Erscheinung getreten ist. Das Marihuana diente alleine dem Eigenkonsum (Weber BtMG Vorbem. zu § 29 Rn. 930; BGH StV 2004, 602), wobei die Kammer hier zudem zu berücksichtigen hatte, dass der Angeklagten H.. Betäubungsmittel nicht nur zu Rauschzwecken, sondern überwiegend zu (eigen-)therapeutischen Zwecken für die Behandlung seiner Immunschwäche konsumiert hat. Das Betäubungsmittel wurde auch sichergestellt. Schließlich spricht auch die gute soziale Integration des Angeklagten H.. für ihn. Bei Marihuana handelt es sich zudem um eine sog. „weiche Droge“ mit geringem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential und der Angeklagte H.. hat lediglich die im Rahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG am wenigsten gewichtigsten Tatmodalität des Besitzes (Körner / Patzak / Volkmer BtMG § 29a Rn. 140; BGH BeckRS 2016, 19420) verwirklicht.
So erachtet die Kammer bereits wegen dieser unbenannten Milderungsgründe die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG für geboten, zumal nur eine überschaubare Gesundheitsgefahr von der Tat ausging. Im Rahmen der Gesamtwürdigung, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 29 a Ans. 2 BtMG vorliegt, ist zu berücksichtigen, in welchem Maße die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten wurde. Eine nur geringe Grenzwertüberschreitung ist ein Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles. Beim unerlaubten Besitz des 1,4-fachen der nicht geringen Menge handelt es sich jedenfalls um eine geringfügige Überschreitung des Grenzwerts i.S.d. § 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB, wodurch praktisch allein die Erfüllung des Qualifikationstatbestands festgestellt ist (BGH NStZ-RR 2016, 141; BGH NJW 2017, 2776; BGH BeckRS 2017, 108440 mwN).
b) In den Fällen Ziff. III. 2. b) (1), (2), (3), (6) und (8) erachtet die Kammer aufgrund der Verwirklichung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 95 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 2
b) Alt. 1 AMG a.F. in Bezug auf den Angeklagten A.. jeweils die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles i.S.d. Vorschrift als gegeben. Jedoch sieht die Kammer die Regelwirkung in diesen Fällen als widerlegt.
(1) Die Kammer geht auch in den Fällen Ziff. III. 2. b) (1), (2), (3), (6) und (8) von gewerbsmäßigem Inverkehrbringen i.S.d. § 95 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 2 b) Alt. 1 AMG a.F. aus. Auf die Ausführungen unter Ziff. VI. 4. wird Bezug genommen. In den Fällen Ziff. III. 2. b) (4), (5) und (7) liegt bereits kein gewerbsmäßiges Handeltreiben vor, da der Angeklagte A.., zwar Dopingmittel an den Angeklagten H.. abgegeben und damit i.S.d. § 4 Abs. 17 AMG in Verkehr gebracht hat, jedoch dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht handelte, indem er die Dopingmittel jeweils zum Selbstkostenpreis veräußerte.
(2) Sind die Merkmale eines Regelbeispiels erfüllt, so besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass es sich um einen besonders schweren Fall handelt (Indizwirkung). Die Vermutung kann durch besondere strafmildernde Umstände, die die Regelwirkung entkräften, kompensiert werden, so dass dann auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist. Diese Umstände müssen aber für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sein, dass sie bei Gesamtabwägung aller Faktoren die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des erhöhten Strafrahmens als unangemessen erscheinen lassen. Für die Entscheidung, ob die Regelwirkung ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt, ist wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falls auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen und zu prüfen, ob angesichts deutlich überwiegender Milderungsgründe die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erscheinen würde Auf die bereits oben unter a) (1) genannten für den Angeklagten A.. sprechenden Umstände, die einen minder schweren Fall begründet haben, wird Bezug genommen. Aus denselben Gründen sieht die Kammer in den Fällen Ziff. III 2. b) (1), (2), (3), (6) und (8) die Regelwirkung als widerlegt und die Anwendung des erhöhten Strafrahmens für besonders schwere Fälle i.S.d. § 95 Abs. 3 S. 1 a.F. für nicht geboten, zumal es sich lediglich um kleinere Verkaufsgeschäfte gehandelt hat, bei denen das 20- fache der nicht geringen Menge nicht überschritten wurde, so dass auch insoweit nur überschaubare Gesundheitsgefahren von den Taten ausgingen. Auch die finanziellen Gewinne waren relativ bescheiden. Schließlich liegen die Taten mehr als vier Jahre zurück.
c) Die Kammer hatte bei keinem der Angeklagten Anhaltspunkte für die Voraussetzungen des § 21 StGB und eine sich daraus ergebende Strafmilderung. Hinsichtlich des Angeklagten H.., der als einziger überhaupt psychotrope Substanzen in nennenswertem Umfang konsumierte hatte, war – wie oben dargestellt – der nach seinen eigenen Angaben festgestellte Konsum von vornehmlich Marihuana zu therapeutischen Zwecken nicht geeignet, Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu begründen.
Nach den überzeugenden Ausführungen des toxikologischen Sachverständigen Prof. Dr. Mu. und Dr. Th. sowie der psychiatrischen Sachverständigen F., denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, lassen die festgestellten Werte in den Haaren des Angeklagten A.. keine Rückschlüsse auf eine Einschränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten zu. Schwere Intoxikationszustände bei Begehung der Taten sind nicht bekannt und wurden auch von keinem der Mitangeklagten beschrieben. Der Angeklagte A.. litt nicht an Entzugserscheinungen und hatte auch keine Angst davor. Er handelte sehr besonnen und nicht impulsiv und konnte problemlos und geduldig feinmechanische Tätigkeiten bei der Anmischung der Substanzen ausführen. Nach seinen eigenen Angaben konsumierte der Angeklagte A.. Rauschmittel nur äußerst selten zur Leistungssteigerung, insbesondere während stressiger Phasen seines Studiums.
Auch bei der Angeklagten E., die Kokain in nicht unerheblichem Umfang konsumiert hat, hatte die Kammer mangels gegenteiliger Angaben keinerlei Anhaltspunkte für Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit.
d) Hinsichtlich der Angeklagten A.. und E. war der Strafrahmen im Fall Ziff. III. 2. f) (1) nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB bereits deshalb zu mildern, da es sich um beinahe wirkstofflose Imitate handelte, so dass von dem bestellten Somatropin keine Gesundheitsgefahren ausgingen. Es lag ein untauglicher Versuch vor, der nie hätte zur Vollendung führen können, zumal der vorliegende Sachverhalt bereits zu § 23 Abs. 3 StGB tendiert (Schönke / Schröder / Eser / Bosch StGB § 23 Rn. 7a). Aus demselben Grund war der Strafrahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG hinsichtlich der Angeklagten E.xx im Fall Ziff. III. 2. f) (2) nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
e) Hinsichtlich der Angeklagten E. und H.. war der Strafrahmen in den Fällen Ziff. III. 2. e) und f) nach §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Soweit die Angeklagte E. in den Fällen Ziff. III. 2. f) (1) und (2) jeweils neben dem Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben mit Dopingmitteln bzw. zum versuchten Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AntiDopG i.V.m. § 27 StGB tateinheitlich den täterschaftlich begangenen Tatbestand des versuchten Erwerbs von Dopingmitteln in nicht geringer Menge mitverwirklicht hat, ist dieser nach § 52 Abs. 2 StGB im Hinblick auf den nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG weder schärfer noch milder.
3. Strafzumessung i.e.S.:
Innerhalb der wie unter Ziff. 2. Beschriebenen Strafrahmen geht die Kammer bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten jeweils von folgenden Erwägungen aus:
a) Hinsichtlich des Angeklagten A.. waren in den Fällen Ziff. III 2. b) (1), (2), (3), (6) und (8), 2. c) (4) und (5), e) sowie f) (2) und (3) und hinsichtlich des Angeklagten H.. im Fall Ziff. III. 2. h) (1) bei Bemessung der Einzelstrafen – wenngleich mit minderem Gewicht – insbesondere alle bereits oben unter Ziff. 2 a) aufgeführten Umstände, einschließlich der zu seinen Lasten zu berücksichtigenden Gewerbsmäßigkeit in den Fällen Ziff. III. 2. b) (1), (2), (3), (6) und (8) von Bedeutung, die zugunsten und zulasten der Angeklagten A.. und H.. ins Gewicht fallen und die die Annahme eines minder schweren Falles bzw. das Absehen von der Regelwirkung begründet haben, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen wird.
b) Beim Angeklagten A.. war in den Fällen Ziff. III. 2. b) (4), (5) und (7), 2. c) (1), (2), (3) und (6), d), f) (1) und g) (1) bei Bemessung der Einzelstrafen insbesondere alle bereits oben unter Ziff. 2 a) aufgeführten Umstände von Bedeutung, die zugunsten und zulasten des Angeklagten A.. ins Gewicht fallen und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Hinzu kommt zu seinen Gunsten, dass die Fälle Ziff. III. 2. b) (4), (5) und (7) mehr als vier Jahre und die Fälle Ziff. III. 2. c) (1), (2), (3) ca. zwei bis drei Jahre zurückliegen.
c) Zugunsten der Angeklagten E. spricht ihr frühes und umfassendes Geständnis, das zur Verfahrensbeschleunigung und zur Verurteilung von Fällen geführt hat, die andernfalls nur mit erheblichem Aufwand hätten verfolgt werden können. Zudem ist sie strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Ihre Gehilfentätigkeit stellte sich als untergeordnete Boten- oder Kuriertätigkeit dar. Letztlich war ihre Tatbeteiligung fungibel und ihre Handlungen hätten auch durch eine andere Person wahrgenommen werden können. Zudem hatte die Angeklagte E. nur ein geringes finanzielles Eigeninteresse an der Tatausführung und die Beihilfehandlungen stellte sich in weiten Teilen als Freundschaftsdienst bzw. Gefälligkeitshandlung im Rahmen der Beziehung mit dem Angeklagten A.. dar. Auch bei der Angeklagten E. hatte die Kammer zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sich ihre Beihilfehandlungen in den Fällen Ziff. III. 2. f) (1) und (2) auf (nahezu) wirkstofflose Imitate des Präparats Somatropin erstreckten. Dies gilt auch, soweit die Angeklagte E. in den Fällen Ziff. e) (1) (d) (aa) und f) (1) dieses Präparats jeweils vom Angeklagten A. – z.T. tateinheitlich – selbst täterschaftlich erworben hat, wenngleich nur in geringerem Maß, da die Kammer diesen Umstand schon bei der Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt hat. Dass der versuchte Erwerb dieser Präparate zur Eigenanwendung diente, war ebenfalls erheblich zu ihren Gunsten zu werten. Im Fall Ziff. III. 2. g) (2) konnte der zur Eigenanwendung aufbewahrte Bestand sichergestellt werden, ebenso im Fall Ziff. e) (1) (d) (aa) und f) (1) ein erheblicher Anteil der erworbenen Menge. Zu ihren Gunsten spricht außerdem, dass die Taten überwiegend durch die Zollbehörden überwacht wurden. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte A.. die Dopingmittel in erheblichem Maße zur eigenen Anwendung erworben hat. Des Weiteren war auch bei der Angeklagten E. die Form der Sportausübung, dem das Doping dienen sollte und gedient hat, zu berücksichtigen, nämlich dass die Dopingmittel – über die Selbstgefährdung des Einnehmenden hinaus – zwar zu Wettkampfzwecken des Angeklagten A.. bestimmt waren, wodurch aber die Chancengleichheit und Fairness im Sport, u.U. auch Belange von möglichen Konkurrenten, beim Bodybuilding nur eingeschränkt beeinträchtigt sein konnten (s.o).
Zulasten der Angeklagten E. sprechen die nicht unerheblichen Mengen, die den Jahresbedarf eines Bodybuilders überstiegen,
d) Hinsichtlich des Angeklagten H.. hat die Kammer berücksichtigt, dass er ein frühes und umfassendes Geständnis bezüglich seiner eigenen Tatbeteiligung abgelegt hat, das zur Verfahrensbeschleunigung und zur Verurteilung von Tatteilen geführt hat, die andernfalls nur mit erheblichem Aufwand oder gar nicht hätten verfolgt werden können. Weiter erheblich zu seinen Gunsten spricht, dass er nicht vorbestraft ist. Zudem spricht auch die gute soziale Integration des Angeklagten H.., der weiterhin einer gut bezahlten Tätigkeit nachgehen wird, für ihn. Zudem hatte das Strafverfahren nachdrückliche Auswirkungen auf seine Lebensführung und auch auf seinen Gesundheitszustand. Er leidet seit der Durchsuchung an einer Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.8G), welche im kausalen Zusammenhang zum Strafverfahren steht.
(1) In den Fällen Ziff. III. 2. b) (4), (5), (7) sowie c) (2), e) (1) (b) (aa), f) (2) und g) (3) hat die Kammer zudem zugunsten des Angeklagten H.. die Tatsache berücksichtigt, dass er die Dopingmittel zur Eigenanwendung erworben hat, in den Fällen Ziff. III. 2. b) (4), (5) und (7) sowie g) (3), dass die Taten mehr als vier Jahre und im Fall Ziff. III. 2. c) (2) über drei Jahre zurückliegen.
(2) Im Fall Ziff. III. 2. e) e) (1) (d) (bb) bis (dd) und im Fall Ziff. III. 2. f) (3) hat die Kammer auch die umfassende Sicherstellung des vorhandenen Vorrats, der nicht mehr in den Verkehr gelangen konnte, sowie die Sicherstellungen mehrerer Pakete wirkstoffhaltiger Dopingmittelrohstoffe durch den Zoll zu seinen Gunsten berücksichtigt, außerdem, dass die Taten überwiegend durch die Zollbehörden überwacht wurden. Auch seine Gehilfentätigkeit stellte sich als untergeordnete Boten- oder Kuriertätigkeit dar. Letztlich war seine Tatbeteiligung fungibel und seine Handlungen hätten auch durch eine andere Person wahrgenommen werden können. Zudem hatte der Angeklagte H.. nur ein geringes finanzielles Eigeninteresse an der Tatausführung und die Beihilfehandlungen stellten sich in weiten Teilen als Freundschaftsdienst bzw. Gefälligkeitshandlung im Rahmen der Freundschaft mit dem Angeklagten A.. dar. Auch beim Angeklagten H.. hatte die Kammer zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass sich seine Beihilfehandlungen im Fall Ziff. III. 2. f) (3) auf wirkstofflose Imitate des Präparats Somatropin erstreckten. Zudem spricht zugunsten des Angeklagten H.., dass der Angeklagte A.. die Dopingmittel in erheblichem Maße zur eigenen Anwendung erworben hat. Des Weiteren war auch beim Angeklagten H.. die Form der Sportausübung, der das Doping dienen sollte und gedient hat, zu berücksichtigen, nämlich dass die Dopingmittel – über die Selbstgefährdung des Einnehmenden hinaus – zwar zu Wettkampfzwecken des Angeklagten A.. bestimmt waren, wodurch aber die Chancengleichheit und Fairness im Sport, u.U. auch Belange von möglichen Konkurrenten, beim Bodybuilding nur eingeschränkt beeinträchtigt sein konnten (s.o).
(3) In den Fällen Ziff. III. 2. h) (2) und (3) hat die Kammer zulasten des Angeklagten H.. die Tatsache berücksichtigt, dass es sich um mehrere Konsumeinheiten gehandelt hat und mit Ritalin und Ecstasy um Betäubungsmittel, die jedenfalls nicht als sog. „weiche Drogen“ anzusehen sind, da sie erhebliche Gesundheitsgefahren besitzen und ein nicht unerhebliches Abhängigkeitspotential verursachen. Zu seinen Gunsten spricht, dass er die Betäubungsmittel auf Bestellung des Angeklagten A.. besorgt hat und die Initiative damit von diesem ausging.
e) Unter Abwägung aller Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Einzeltaten, hat die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen innerhalb der jeweiligen o.g. Strafrahmen danach unterschieden, welche Mengen in Verkehr gebracht oder mit welchen Mengen Handel getrieben oder hierzu Beihilfe geleistet wurde und ob die Präparate durch die Post zugestellt wurden oder ob sie den Angeklagten A.. nicht erreichten sowie außerdem ob es sich um wirkstofflose Imitate oder um potente Wirkstoffe handelte. Daher hält die Kammer innerhalb der jeweiligen o.g. Strafrahmen nachfolgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
(1) Beim Angeklagten A..:
b) (1)
70 Tagessätze zu je 80,00 Euro
b) (2)
50 Tagessätze zu je 80,00 Euro
b) (3)
70 Tagessätze zu je 80,00 Euro
b) (4)
25 Tagessätze zu je 80,00 Euro
b) (5)
60 Tagessätze zu je 80,00 Euro
b) (6)
40 Tagessätze zu je 80,00 Euro
b) (7)
20 Tagessätze zu je 80,00 Euro
b) (8)
50 Tagessätze zu je 80,00 Euro
c) (1)
15 Tagessätze zu je 80,00 Euro
c) (2)
20 Tagessätze zu je 80,00 Euro
c) (3)
(4 Fälle)
jeweils 25 Tagessätze zu je 80,00 Euro
c) (4)
120 Tagessätze zu je 80,00 Euro
c) (5)
100 Tagessätze zu je 80,00 Euro
c) (6)
15 Tagessätze zu je 80,00 Euro
d)
15 Tagessätze zu je 80,00 Euro
e)
1 Jahr und 3 Monate
f) (1)
20 Tagessätze zu je 80,00 Euro
f) (2)
110 Tagessätze zu je 80,00 Euro
f) (3)
100 Tagessätze zu je 80,00 Euro
g) (1)
20 Tagessätze zu je 80,00 Euro
(a) In den Fällen Ziff. III 2. c) (4) und (5) sowie f) (2) und (3) erachtet die Kammer gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten A.. sowie zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht für unerlässlich.
Hierbei ist zunächst die Qualität der gegenständlichen Straftat im Hinblick auf die rechtlichen Konsequenzen im Verhältnis zu sehen. Der Angeklagte A.. erwarb die Dopingmittel überwiegend zur Eigenanwendung, die Veräußerung erfolgte darüber hinaus nur im Freundes- und Bekanntenkreis. Zudem hatten das Strafverfahren und die erlittene Untersuchungshaft von über einem Jahr nachdrückliche Auswirkungen auf seine Lebensführung und nachte erheblichen Eindruck auf ihn. Der Angeklagte A.. ist gut sozial integriert und nicht vorbestraft, so dass zur Überzeugung der Kammer eine Geldstrafe ausreicht, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der A.. H.. hat die Ernsthaftigkeit der Situation erkannt.
Aufgrund dieser persönlichen Situation des Angeklagten A.. erscheint die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn und auch im Hinblick auf die Verteidigung der Rechtsordnung nicht unerlässlich. In Kenntnis der dargelegten Umstände hätte die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung Verständnis für die Verhängung einer Geldstrafe. Sie würde dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Unnachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor der Kriminalität empfinden. Vielmehr würde sie die Ahndung des Angeklagten A.. nachvollziehen können.
Aus denselben Gründen erachtet die Kammer in den Fällen Ziff. III. 2. b), c) (1), (2), (3), (6) sowie d), (f) (1) und (g) (1) eine kurzfristige Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB nicht für geboten. (b) Die Kammer hat von der Verhängung eines Strafarrestes nach § 9 WStG abgesehen. Zwar kann sowohl bei militärischen Straftaten i.S.d. § 2 Nr. 1 WStG als auch bei nichtmilitärischen Straftaten ein Strafarrest verhängt werden (Münchener Kommentar / Dau StGB § 9 WStG Rn. 6 und 7 sowie § 10 WStG Rn. 3), solange der Täter nach § 1 WStG – wie vorliegend der Angeklagte A…. – zur Zeit der Tat Soldat der Bundeswehr ist.
Nach § 10 WStG darf jedoch bei Straftaten von Soldaten Geldstrafe nur dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten.
Wie bei § 47 StGB liegen besondere Umstände in der Tat vor, wenn diese sich von dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Taten dieser Art unterscheidet (Münchener Kommentar / Dau StGB § 10 WStG Rn. 4). Zum Ausschluss einer Geldstrafe reicht es allein nicht aus, dass ihr besondere Umstände entgegenstehen, sondern es muss hinzukommen, dass sie die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten (Münchener Kommentar / Dau StGB § 10 WStG Rn. 6). Der Grundsatz der Disziplin folgt aus dem Wesen einer Armee (BVerfGE 28, 55). Wahrung der Disziplin bedeutet, dass der Soldat die militärische Ordnung einhält und sich in das militärische Gefüge selbstbeherrscht ein- und damit unterordnet. Das Gebot zur Wahrung der Disziplin ist nicht nur spezialpräventiv i.S.e. Einwirkung auf den Täter selbst in der Erwartung zu verstehen, dass allein eine Freiheitsstrafe ihn dazu anhält, sich künftig straffrei in die militärische Ordnung einzufügen, sondern es hat auch generalpräventive Wirkung, wenn eine Geldstrafe eine zu milde Reaktion darstellt, um potentielle Täter abzuschrecken (Münchener Kommentar / Dau aaO). Für die Freiheitsstrafe muss gegenüber der Geldstrafe ein unabweisbares Bedürfnis bestehen, es genügt nicht, dass sie lediglich angemessen ist (Münchener Kommentar / Dau aaO).
Solche disziplinarischen Gründe vermochte die Kammer beim Angeklagten A.. nicht zu erkennen. Zum einen handelt es sich um eine nichtmilitärische Straftat zum anderen hatte die erlittene Untersuchungshaft von über einem Jahr nachdrückliche Auswirkungen auf seine Lebensführung und machte erheblichen Eindruck auf ihn.
(c) Nach § 12 WStG kam auch im Fall Ziff. III. 2. e) die Verhängung von Strafarrest anstelle einer Freiheitsstrafe nicht in Betracht.
(d) Die Höhe des Tagessatzes wurde den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten A.. entsprechend auf jeweils 80,00 Euro festgesetzt. Auf die unter Ziff. II getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wird Bezug genommen.
(2) Bei der Angeklagten E.:
e) (1) (d) (aa)
90 Tagessätze zu je 25,00 Euro
f) (1)
20 Tagessätze zu je 25,00 Euro
f) (2)
70 Tagessätze zu je 25,00 Euro
g) (2)
25 Tagessätze zu je 25,00 Euro
Die Kammer erachtet nach § 47 Abs. 1 StGB eine kurzfristige Freiheitsstrafe nicht für geboten. Auf die Ausführungen unter c) wird Bezug genommen.
Die Höhe des Tagessatzes wurde den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten E. entsprechend auf jeweils 25,00 Euro festgesetzt. Auf die unter Ziff. II getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wird Bezug genommen.
(3) Beim Angeklagten H..:
b) (4)
20 Tagessätze zu je 130,00 Euro
b) (5)
50 Tagessätze zu je 130,00 Euro
b) (7)
15 Tagessätze zu je 130,00 Euro
c) (2)
15 Tagessätze zu je 130,00 Euro
e) (1) (b) (aa)
20 Tagessätze zu je 130,00 Euro
e) (1) (d) (bb)
120 Tagessätze zu je 130,00 Euro
e) (1) (d) (cc)
e) (1) (d) (dd)
f) (2)
15 Tagessätze zu je 130,00 Euro
f) (3)
60 Tagessätze zu je 130,00 Euro
g) (3)
15 Tagessätze zu je 130,00 Euro
h) (1)
170 Tagessätze zu je 130,00 Euro
h) (2)
40 Tagessätze zu je 130,00 Euro
h) (3)
40 Tagessätze zu je 130,00 Euro
(a) Im Fall Ziff. III. 2. h) (1) erachtet die Kammer gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten H.. sowie zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht für unerlässlich.
Hierbei ist zunächst die Qualität der gegenständlichen Straftat im Hinblick auf die rechtlichen Konsequenzen im Verhältnis zu sehen. Nicht ausreichend ist, dass die Verhängung der Freiheitsstrafe lediglich geboten, angebracht oder sinnvoll ist (Weber BtMG Vorbemerkungen zu § 29 Rn. 1152; BGH StraFo 2011, 500). Der Besitz des Marihuanas steht im Zusammenhang mit der Vorerkrankung seines Immunsystems. Zudem hatte das Strafverfahren nachdrückliche Auswirkungen auf seine Lebensführung und auch auf seinen Gesundheitszustand. Er leidet seit der Durchsuchung an einer Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F 43.8G), welche im kausalen Zusammenhang zum Strafverfahren steht. Hinzu kommt, dass ihn eine Geldstrafe bei dem festgesetzten Tagessatz ebenso hart trifft. Der Angeklagte H.. ist gut sozial integriert und nicht vorbestraft, so dass zur Überzeugung der Kammer eine Geldstrafe ausreicht, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Das Druckmittel einer mehrjährigen Strafaussetzung zur Bewährung ist zur Einwirkung auf den Angeklagten H.. überhaupt nicht erforderlich. Der Angeklagte H.. hat die Ernsthaftigkeit der Situation erkannt.
Aufgrund dieser persönlichen Situation des Angeklagten H.. erscheint die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn und auch im Hinblick auf die Verteidigung der Rechtsordnung nicht unerlässlich. Bei dem nicht vorbestraften Angeklagten H.. vermag die Kammer keine Tatsachen zu erkennen, die die vorliegende Tat in einer bestimmten Beziehung aus dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Taten dieser Art herausheben oder die bestimmte Eigenschaften und Verhältnisse beim Angeklagten H.. von durchschnittlichen Tätern solcher Taten unterscheiden. In Kenntnis der dargelegten Umstände hätte die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung Verständnis für die Verhängung einer Geldstrafe. Sie würde dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Unnachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor der Kriminalität empfinden. Vielmehr würde sie die Ahndung des wirtschaftlich besonders leistungsfähigen Angeklagten H.. nachvollziehen können.
Auch in den übrigen Fällen erachtet die Kammer nach § 47 Abs. 1 StGB eine kurzfristige Freiheitsstrafe nicht für geboten. Auf die Ausführungen unter d) wird Bezug genommen.
(b) Die Höhe des Tagessatzes wurde den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten H.. entsprechend auf jeweils 130,00 Euro festgesetzt. Auf die unter Ziff. II getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wird Bezug genommen.
4. Gesamtstrafenbildung:
Aus vorstehenden Einzelstrafen hat die Kammer durch Erhöhung der jeweiligen Einsatzstrafen von 1 Jahr und 3 Monaten beim den Angeklagten A.., von 90 Tagessätzen zu je 25,00 Euro bei der Angeklagten E. und von 170 Tagessätzen zu je 130,00 Euro beim Angeklagten H.. sowie unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren beim Angeklagten A.., sowie eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu jeweils 25,00 Euro bei der Angeklagten E. und 340 Tagessätzen zu jeweils 130,00 Euro beim Angeklagten H. als tat- und schuldangemessen gebildet und hierbei jeweils nochmals alle für und gegen den jeweiligen Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zusammenfassend abgewogen.
Eine Gesamtschau der Taten zeigt, dass diese bei allen Angeklagten auch in einem gewissen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang stehen. Allerdings ist die Gesamtmenge der Dopingmittel nicht unerheblich und die Taten können beim Angeklagten A.. angesichts der nachhaltigen Vorgehensweise nicht als episodenhafte Verfehlungen angesehen werden.
Beim Angeklagten A.. hat die Kamer wegen der besonderen Bedeutung nicht die Auswirkungen der Strafe auf sein künftiges Leben, also vor allem die beruflichen Konsequenzen in Form des drohenden Verlustes des Dienstverhältnisses als Zeitsoldat im Rahmen der Gesamtstrafenbildung aus dem Blick verloren. Da eine unehrenhafte Entlassung aus dem Dienst einer Existenzvernichtung gleichkäme, erachtet die Kammer die verhängte Gesamtfreiheitstrafe für noch tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte A.. hat, wenn nicht die unehrenhafte Entlassung aus dem Dienst jedenfalls disziplinarische Maßnahmen in Form von Arrest, Degradierung oder Kürzung der Bezüge zu erwarten. Die Kammer hat auch in Erwägung gezogen, nach § 53 Abs. 2 S. 1 StGB statt auf einen Gesamtfreiheitsstrafe auf gesonderte Geldstrafe zu erkennen, jedoch wurde hiervon Abstand genommen, da der Angeklagte A.. noch die nach § 422 StPO abgetrennte Einziehung des aus den Taten Erlangten zu erwarten hat und eine zusätzliche Geldstrafe ihn daher übermäßig hart getroffen hätte.
VII. Strafaussetzung zur Bewährung
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten A.. verhängten Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Sozialprognose ist günstig i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB, die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung nach § 56 Abs. 3 StGB nicht und die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB liegen vor.
a) Es besteht die Erwartung, dass der Angeklagte A.. sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig wird. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der Taten und der Täterpersönlichkeit getroffen worden, unter Berücksichtigung aller – unter Ziff. VI 2. und 3. im Einzelnen geschilderten – Umstände, die zu Gunsten sowie zu Lasten des Angeklagten A.. ins Gewicht fallen und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Nochmals sind sein noch junges Alter und seine exzellenten Berufsaussichten hervorzuheben, außerdem dass er erstmals überhaupt verurteilt wurde, er einen schuldeinsichtigen und reuigen Eindruck gemacht hat und sich über ein Jahr in Untersuchungshaft befand, welche ihn nachhaltig beeindruckt hat. Hinzu kommt, dass der körperlich und geistig uneingeschränkt leistungsfähige Angeklagte A.. nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft – unabhängig von den drohenden Disziplinarmaßnahmen – sofort wieder in seine gut besoldete Offizierslaufbahn zurückkehren wird und er sowohl bei seinen Eltern als auch auf dem Campus der Universität der Bundeswehr in Ne. eine Wohnung beziehen kann, da er eine Ausbildungsrichtung bei der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen hat, deren Tätigkeitsprofil und – anforderungen derzeit stark begehrt sind.
b) Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafen nicht. In Kenntnis der dargelegten Umstände hätte die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung Verständnis für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Sie würde dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor der Kriminalität empfinden. Der Angeklagte A.. ist nämlich zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden und die angeordneten Bewährungsauflagen verringern die Gefahr künftig strafbaren Verhaltens. Auch hier wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter Ziff. VI 3. gemachten ausgeführten Umstände Bezug genommen. Gleiches gilt für eine etwaige Vollstreckung zur Wahrung der Disziplin i.S.d. § 14 Abs. 1 WStG; die Vorschrift ist ebenfalls auf nichtmilitärische Straftaten anzuwenden.
c) Nach der Gesamtbetrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit des Angeklagten A.. liegen unter Berücksichtigung der Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe schließlich besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. Hierbei war insbesondere nochmals zu berücksichtigen, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte A.. erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und über ein Jahr in Untersuchungshaft verbracht hat. Dieser erste Freiheitsentzug hat ihn ersichtlich und nachhaltig beeindruckt. Auch seine Persönlichkeit, insbesondere sein noch junges Alter und seine exzellenten Berufsaussichten und die Tatsache, dass er einen schuldeinsichtigen und reuigen Eindruck gemacht hat, rechtfertigen die Strafaussetzung zur Bewährung. Den unter Ziff. VI 2. und 3. genannten Milderungsgründen und den günstigen Umständen außerhalb des Tatgeschehens, die bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht außer Acht gelassen werden dürfen, kommen durch ihr Zusammentreffen und in ihrer Gesamtheit ein solches besonderes Gewicht zu. Schließlich waren auch an dieser Stelle nochmals die Auswirkungen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe für die berufliche Zukunft des Angeklagten A.., die existenzvernichtende Auswirkungen haben könnte, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Ablehnung der Anordnung
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung neben der Strafe in Form der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 64 StGB bei ihnen nicht vorlagen.
Die Kammer ist – gestützt auf das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen F., welche den Angeklagten A.. ausführlich exploriert hat – der Überzeugung, dass dieser nicht an einem Hang i.S.d. § 64 StGB leidet. Jedenfalls fehlt es an einem symptomatischen Zusammenhang und an einer negativen Gefährlichkeitsprognose, da von ihm keine erheblichen rechtswidrigen Taten zu erwarten sind, die auf einem möglichen Hang beruhen. Hinsichtlich der Angeklagten E. und H.. wäre eine Anordnung jedenfalls nicht verhältnismäßig.
1. Fehlende tatbestandlichen Voraussetzungen beim Angeklagten A..:
a) Der Angeklagte A.. leidet nicht an einem Hang i.S.d. § 64 StGB berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Im Übermaß bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeit und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden (BGH NStZ-RR 2003, 106; BGH NStZ-RR 2006, 103; BGH NStZ 2004, 194; BGH NStZ 2005, 626; BGH BeckRS 2008, 00694; BGH BeckRS 2017, 103097) oder er aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BGH NStZ-RR 2017, 239; BGH NStZ-RR 2018, 72; BGH NStZ-RR 2018, 105; BGH NStZ-RR 2019, 107; BGH NStZ-RR 2019, 175). Ein täglicher Konsum oder häufig wiederholter Konsum ist nicht erforderlich, es genügt, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit dem Hang folgt (BGH NStZ-RR 2009, 137; BGH NStZ-RR 2019, 76; BGH NStZ-RR 2019, 202; BGH NStZ-RR 2019, 275; BGH NStZ 2019, 265).
Zwar lagen infolge des schädlichen Gebrauchs von Methylphenidat und Modafinil – bei dem es sich allerdings nicht per se um eine berauschende Substanz i.S.d. § 64 StGB, sondern seit 2008 um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt – eine Schädigung i.S.d. aufgetretenen somatisch bedingten Panikattacken vor und er war deshalb in dieser Zeit auch für ein halbes Jahr bezüglich seines Studiums krankheitsbedingt beurlaubt. Dennoch hatte er in dieser Zeit weiterhin seinen Kraftsport intensiv betrieben und auch seine Tätigkeit für die T. GmbH intensiviert. Er hatte in dieser Zeit sehr viele Termine, reiste lange Strecken mit dem Auto, pflegte seine Sozialkontakte weiter und erbrachte diese Leistungen ohne den Konsum von Methylphenidat oder Modafinil, so dass kein übermäßiger Konsum vorlag. Der Angeklagte A.. war und ist weder sozial gefährdet oder gefährlich. Es handelte sich weder um Beschaffungskriminalität noch lagen Anzeichen für eine zumindest psychische Abhängigkeit vor. Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind nicht nachhaltig beeinträchtigt. Damit war nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen F. – denen sich die Kammer anschließt – nicht von einem Hang zum Übermaß i.S.d. § 64 StGB auszugehen.
b) Zudem würde es an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und den verfahrensgegenständlichen Taten i.S.d. § 64 StGB fehlen. Der Angeklagte A.. handelte weder in einem Rauschzustand noch handelt es sich um Beschaffungskriminalität. Die Taten dienten beim Angeklagten A.. dazu, den von ihm ausgeübten Kraftsport auf nahezu professionellem Niveau zu betreiben, ohne dass hierzu in der nahen oder entfernten Vergangenheit jemals ein Bezug zum Drogenkonsum vorlag. Drogen, insbesondere Methylphenidat konsumierte er hingegen gelegentlich beim Feiern oder zur Leistungssteigerung während seines Studiums.
c) Es fehlt auch an einer negativen Gefährlichkeitsprognose. Die Anordnung setzt die – nach den Verhältnissen zur Zeit der Entscheidung zu beurteilende (BGH NStZ-RR 97, 97; BGH StV 98, 72) – Gefahr voraus, dass die betroffene Person infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Möglichkeiten, Chancen und Maßnahmen einer therapeutischen Behandlung haben für die Gefährlichkeitsprognose außer Betracht zu bleiben (BGH BeckRS 2016, 806). Der von §§ 63 und 66 StGB abweichende Maßstab bedeutet aber nur, dass an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Straftaten, nicht aber an deren Erheblichkeit etwas geringere Anforderungen zu stellen sind (Schönke / Schröder / Kinzig StGB § 64 Rn. 12), weil der Angeklagte wegen der zeitlichen Begrenzung der Maßregel sowie des Zweck-Mittel-Verhältnisses (Sicherung durch Heilung) weniger beschwert ist. § 64 StGB verlangt zudem nicht, dass die betreffende Person wegen der zu erwartenden Rechtsverletzungen für die Allgemeinheit gefährlich ist (BGH NStZ-RR 2010, 238).
Die Gefahr weiterer Taten i.S.d. § 64 StGB kann aber nur dann angenommen werden, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass der Täter infolge seines Hanges hinsichtlich weiterer erheblicher Straftaten rückfällig wird (Schönke / Schröder / Kinzig aaO). Dabei muss der erforderliche symptomatische Zusammenhang nicht nur zwischen dem in § 64 StGB vorausgesetzten Hang und der Tat, sondern auch zur zukünftigen Gefährlichkeit bestehen (BGH NStZ 2007, 326; BGH NStZ-RR 1997, 231), wobei nicht erforderlich ist, dass die zu erwartenden Straftaten mit der abgeurteilten Tat vergleichbar sind, sondern es genügt, wenn die künftig zu befürchtenden Straftaten suchtbedingt sind (BGH NStZ-RR 1996, 257). Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass bei einem Abhängigen grundsätzlich die Gefahr neuer erheblicher Straftaten besteht, existiert jedoch nicht (BGH NStZ 1994, 280). Zwar folgen Maßregelaussetzung und Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB unterschiedlichen Prognosebezugspunkten, sodass die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung bei gleichzeitiger Anordnung und Nichtaussetzung der Maßregel grundsätzlich möglich ist (OLG Celle NStZ-RR 2013, 318). Da aber die Gefährlichkeitsprognose des § 64 StGB auf denselben Gesichtspunkten wie die Legalprognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB beruht, ist eine rechtlich und tatsächlich selbstständige Beurteilung der Entscheidung über die Unterbringung losgelöst von der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung nicht möglich (BGH NStZ-RR 2012, 203, OLG Köln, NStZ-RR 1997, 360; OLG München NStZ-RR 2009, 49 – Erforderlich ist eine Täterprognose, die auf denselben Gesichtspunkten beruht wie die Sozialprognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB (OLG München aaO; BGH NStZ 1994, 449).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt zur Überzeugung der Kammer beim Angeklagten A.. – wie unter Ziff. VII dargestellt – eine günstige Prognose vor. Er ist nicht vorbestraft. Voreintragungen wegen rauschmittelbedingter Verkehrsdelikte nach den §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 und 316 StGB konnten ebenso wenig festgestellt werden wie Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG. Es handelt sich zwar nicht um ein spontanes Tatgeschehen, jedoch handelte der Angeklagte A.. überwiegend zur Finanzierung der Eigenanwendung von Dopingmitteln. Hinzu kommt, dass der Angeklagte A.. im Zeitpunkt der Verurteilung bereits über ein Jahr in Untersuchungshaft verbracht hat und ihm dadurch sein Verstoß gegen die Rechtsordnung deutlich vor Augen geführt wurde und er hiervon nachhaltig beeindruckt war. Aufgrund der gesamten Vorgeschichte, den Umständen der Tat und dem Eindruck, den die Kammer vom Angeklagten A.. in der Hauptverhandlung hatte, ist die Kammer der Überzeugung, dass es sich um eine singuläre Verfehlung des Angeklagten handelte, die zudem nur geringen Bezug zum Konsum von Betäubungsmitteln hatte. Die Kammer vermag daher bei der relativ niedrigen Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Taten auch einen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem möglichen Hang und ggf. zu erwartenden Taten nicht festzustellen.
2. Fehlende Verhältnismäßigkeit bei den Angeklagten E. und H..:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die E. und H.. an einem Hang i.S.d. § 64 StGB leiden und deshalb die Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten zu erwarten ist. Bei den Angeklagten E. und H.. erachtet die Kammer jedenfalls die Voraussetzungen des § 62 StGB nicht als gegeben. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Maßregeln sind die in § 62 StGB genannten drei Elemente, nämlich die Bedeutung der von den Angeklagten E. und H.. begangenen Taten, die Bedeutung der von ihnen zu erwartenden Taten und der Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr insgesamt zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (BGHSt 24, 134). Da die Unterbringung nach § 64 StGB ihrem Zweck nach auf die Verhinderung zukünftiger Straftaten abzielt, kommt bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung regelmäßig der Bedeutung der in Zukunft zu erwartenden Rechtsverletzungen besonderes Gewicht zu.
Im Hinblick auf die Erheblichkeit der Anlasstaten und der zu erwartenden weiteren Taten sowie den geringen Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die Angeklagten E. und H.. derartige Taten in Zukunft wieder begehen werden, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des § 62 StGB nicht gewahrt, da die Anlasstaten nicht schwerwiegender Art sind und zumindest vergleichbare Straftaten, die auf den Hang zurückgehen, von den Angeklagten E. und H.. nicht drohen. Es sind künftig allenfalls Taten der leichten Kriminalität im Zusammenhang mit dem Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 BtMG zum Eigenkonsum zu erwarten.
C.
Gemäß § 422 S. 1 StPO das Verfahren über die Einziehung hinsichtlich der Angeklagten A.. und H.. abgetrennt. Eine Entscheidung ergeht nach § 423 StPO im Nachgang zur Hauptverhandlung nach Rechtskraft des Urteils.
Bei der Angeklagten E. bestand für eine Einziehungsentscheidung kein Anlass.
D.
Die Angeklagte waren im Übrigen nach eingehender Prüfung und Würdigung der sie belastenden und entlastenden Indizien, auch in ihrer Gesamtheit, aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit dem Angeklagten A.. die Abgabe von 2 Ampullen zu je 10 ml Testosteronenantat an den anderweitig Verfolgten Niederreiner Anfang 2018 und dem Angeklagte H.. die Abgabe von 5 Ecstasy-Tabletten an den Angeklagten A.. am 27.08.2017 zur Last lag.
I. Tatvorwurf:
Den Angeklagten A.. und H.. lag insoweit folgender Sachverhalt zur Last:
1. Abgabe an den anderweitig Verfolgten S N (Ziff. B VIII der Anklageschrift):
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt Anfang 2018 habe der Angeklagte A.. dem Zeugen N zum Zwecke der 2 Ampullen zu je 10 ml Testosteronenantat aus seiner eigenen Herstellung mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 250 mg/ml, also insgesamt 5 g Testosteronenantat, bei einer Wirkstoffkonzentration von 3,6 g Testosteron verschenkt. Die Übergabe habe im Raum München stattgefunden. Die akkumulierte Wirkstoffmenge der Präparate hätten nach ihrer Deklarierung die nicht geringe Menge um das insgesamt 6,6-fache überstiegen. Die Präparate seien zum schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Kraftsportbereich oder zur Bekämpfung von Nebenwirkungen und damit zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport geeignet und vom Angeklagten A.. und vom Zeugen N auch zu diesem Zweck bestimmt gewesen.
2. Abgabe von Ecstasy an den Angeklagten A.. (Ziff. D 2 c) der Anklageschrift):
Am 27.08.2017 habe der Angeklagte H.. dem Angeklagten A.. 5 EcstasyTabletten mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 100 mg MDMA-Base pro Tablette zu einem unbekannten Kaufpreis, mindestens aber 10 Euro pro Tablette verkauft, wobei er aufgrund der bestehenden Freundschaft keinen Aufpreis vereinnahmt, sondern die Präparate zum gleichen Preis an den Angeklagten A.. weitergegeben habe, den er selbst bezahlt habe. Der Angeklagte H.. habe die Tabletten dem Angeklagte A.. per Post übersandt, der diese spätestens am 04.09.2017 erhalten habe. Die Ecstasy-Tabletten hätten dem Eigenkonsum des Angeklagten A.. gedient.
II. Sachverhalt:
Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erwiesen:
1. Abgabe an den anderweitig Verfolgten Si N (Ziff. B VIII der Anklageschrift):
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im September 2018 verschenkte der Angeklagte A.. an den Zeugen N 3 Ampullen zu je 10 ml Testosteronpropionat und 1 Ampulle Drostalononenantat aus seiner eigenen Herstellung. Die Übergabe fand im Raum München stattgefunden.
Der Zeuge N erwarb die Präparate zu therapeutischen Zwecken zur Behandlung seiner chronischen Prostatitis, nahm aber nur das Drostalononenantat ein, das Testosteronpropionat aufgrund von Bedenken wegen etwaiger Nebenwirkungen oder mangelnder Wirksamkeit hingegen nicht ein.
2. Abgabe von Ecstasy an den Angeklagten A.. (Ziff. D 2 c) der Anklageschrift):
Am 27.08.2017 verkaufte der Angeklagte H.. an den Angeklagten A.. 5 Tabletten des Arzneimittels Modafinil zu einem Kaufpreis von 10,00 Euro pro Tablette, wobei er aufgrund der bestehenden Freundschaft keinen Aufpreis vereinnahmte, sondern die Präparate zum gleichen Preis an den Angeklagten A.. weitergab, den er selbst bezahlt hatte. Der Angeklagte H.. übersandte die Tabletten dem Angeklagte A.. per Post, der diese spätestens am 04.09.2017 erhielt. Die Tabletten waren zur Eigenanwendung des Angeklagten A.. vorgesehen.
III. Beweiswürdigung:
1. Abgabe an den anderweitig Verfolgten S N (Ziff. B VIII der Anklageschrift):
Der festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen N .
a) Der Angeklagte A3. hat sich hinsichtlich dieses Verkaufsvorgangs nur pauschal eingelassen, dass der angeklagte Sachverhalt insoweit zutreffe. Er könne sich aber noch daran erinnern, dass er dem Zeugen N gesagt habe, dass dieser die Präparate nicht einnehmen solle, wenn dieser an einer – wie ihm von diesem mitgeteilt – chronischen Prostatitis leide.
b) Der Zeuge N bestätigte, dass er seit längerem infolge einer Infektion mit einem multiresistenten Erreger an einer chronischen Prostatitis leide. Er habe im Internet zu alternativen Behandlungsmethoden recherchiert, da ihm die behandelnden Ärzte nicht weiterhelfen hätten können. Er sei dann auf eine Behandlung mit Steroiden gestoßen und habe mit dem Angeklagten A.., einem guten Bekannten, den er mehrmals die Woche getroffen habe, darüber gesprochen. Dieser habe ihm dann im September 2018 laut Deklaration 3 Ampullen Testosteronepropionat und 1 Ampulle Drostatolonenantat geschenkt, wobei der Angeklagte A.. über den therapeutischen Zweck informiert gewesen sei. Er sei sich sicher, dass er laut Deklaration nicht Testosteronenantat erhalten habe. Das habe er weder gewollt noch bestellt noch erhalten. Das Drostanolonenantat habe er ein einziges Mal eingenommen und es sei eine geringe Menge auch im Januar 2019 bei der Untersuchung seines Urins festgestellt worden. Er habe vorgehabt die Einnahme mit seinem Arzt abzustimmen, aber dann davon abgesehen, da ihm der Angeklagte A.. wegen gesundheitlicher Bedenken von der Einnahme abgeraten habe. Er habe die Präparate – das Testosteronepropionat unbenutzt – entsorgt.
c) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten A.. sprechenden Indizien vermag die Kammer einen Tatnachweis nicht zu begründen. Den Angeklagten Sachverhalt im Januar 2018 konnte vom Zeugen N nicht bestätigt werden. Dieser schloss glaubhaft aus, jemals Testosteronenantat vom Angeklagten A.. erhalten zu haben. Zudem war er sich beim Zeitpunkt im September auch sicher, da zudem in seinem Urin im Januar 2019 Drostanolonenantat festgestellt worden sei. Dieses objektive Indiz untermauert die ohnehin gute Erinnerung des Zeugen N noch zusätzlich, so dass die Kammer die Möglichkeit einer Verwechslung bei diesem für sehr unwahrscheinlich hält, da für ihn der Erwerb von Dopingmitteln ein besonderer, nicht alltäglicher Sachverhalt war.
Anders ist dies beim Angeklagten A.., der aufgrund der erheblichen Zahl an Verkaufsvorgängen an verschiedenen Personen offensichtlich einem Irrtum infolge einer Verwechslung verschiedener Sachverhalte unterlegen ist. Auf Vorhalt vermochte der Angeklagte A.. dies auch nicht auszuschließen.
2. Abgabe von Ecstasy an den Angeklagten A.. (Ziff. D 2 c) der Anklageschrift):
Die Kammer ist aufgrund der Einlassung des Angeklagten A.. und des Angeklagten H.. aber insbesondere aufgrund des verlesenen Chat-Verlaufs der Überzeugung, dass dieser an den Angeklagten A.. am 27.08.2017 weder Ectsasy noch Ritalin veräußert hat.
Am 27.08.2017 fragt der Angeklagte A.. den Angeklagten H.., ob dieser ihm ein paar „Modis“ schicken könne. Der Angeklagte H.. teilt am 28.08.2017 mit, dass er 5 gefunden habe und noch einen anderen „Spot“ habe, wo er noch schauen könne. Es müsse klappen, dass der Angeklagte H.. dem Angeklagten A.. dann morgen „was“ verschicken könne. Der Angeklagte A.. teilt mit, dass ihm 5 dicke reichen würden. Am 01.09.2017 teilt der Angeklagte H.. mit, dass „sie“ verschickt seien und spätestens am Montag ankommen müssten. Am 04.09.2017 teilt der Angeklagte A.. mit, dass sie angekommen seien und er es „intus“ habe. Am 10.09.2017 fragt der A.., wie hoch der Angeklagte H.. mit den „Modis“ gegangen sei. Der Angeklagte A.. fragt, ob H.. „200“ genommen und das gereicht habe oder ob er auch mal hoch auf 300 oder 400 gegangen sei. Der Angeklagte A.. fragt, was so die Erfahrungen des Angeklagten H.. gewesen seien. Dieser teilt mit, dass eine eher so war und dass er diese nicht so ausreichend gemerkt habe. Der Angeklagte H.. sei so bei 1,5 oder 2, wenn er einen Tag mal richtig durchballern wolle. Er würde erstmal 1,5 und dann vielleicht noch eine halbe hinterher nehmen. Der Angeklagte A.. teilt mit, dass er 1,5 gehabt hätte und das „mega“ gefunden hätte.
Aufgrund der Gesamtwürdigung insbesondere der zwischen den Angeklagten A.. und H.. verwendeten Bezeichnungen mit „Eulen“, „Tapse“ und „Modis“ ist die Kammer der Überzeugung, dass es sich bei letzterem um Modenafil, ein aufputschendes Arzneimittel, handle, welches beide zur Stressbewältigung und Leistungssteigerung im Studium verwendeten. Dies deckt sich auch mit der Einlassung bei der Angeklagter und mit der vom Angeklagten der psychiatrischen Sachverständigen F. gegenüber gemachten Angaben. Auch die Dosierung spricht für die Annahme von Modenafil und gegen Ritalin, erst recht gegen Ecstasy, da es letzterem als illegalem Betäubungsmittel keine handelsübliche Dosierung in einer metrischen Referenzmenge gibt.
IV. Rechtliche Würdigung:
1. Abgabe an den anderweitig Verfolgten S Ni (Ziff. B VIII der Anklageschrift): Soweit der Angeklagte A.. – wie vom Zeugen N geschildert – Anfang 2018 3 Ampullen Testosteronepropionat und 1 Ampulle Drostatolonenantat an diesen verschenkt hat, muss es sich um einen anderen – nicht verfahrensgegenständlichen, damit von der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 06.09.2019 nach § 154 Abs. 1 StPO erfassten und folglich nicht der Kognitionspflicht der Kammer unterliegenden – Sachverhalt handeln. Zudem erfolgte die Abgabe nicht zu Dopingzwecken im Sport, sondern zu therapeutischen Zwecken und ist daher nicht von §§ 2 und 4 AntiDopG erfasst (s.o.).
2. Abgabe von Ecstasy an den Angeklagten A.. (Ziff. D 2 c) der Anklageschrift):
Der Angeklagte H.. war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm die Abgabe von 5 Modenafil-Tabletten an den Angeklagten A.. am 27.08.2017 zur Last lag.
Die Abgabe von Modenafil zum Selbstkostenpreis ist weder nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 oder 3 S. 1 AMG strafbar, noch stellt sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 1 und 2 Nr. 10 AMG dar.
a) Die Strafvorschrift wendet sich zwar an Jedermann (OLG Stuttgart NStZ-RR 2013, 174; Weber BtMG § 95 AMG Rn. 195). Die Abgabe zum Selbstkostenpreis erfüllt aber nicht den – zwar weit auszulegenden – Tatbestand des Handeltreibens (BGH NStZ 2004, 457; Weber BtMG § 43 Rn. 43 AMG). Denn das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens ist hier ebenso zu verstehen wie im Betäubungsmittelrecht (BGH aaO). Danach reicht die bloße Entgeltlichkeit nicht. Vielmehr muss sich für den Täter bei objektiver Betrachtung eigener Nutzen aus dem Umsatzgeschäft selbst ergeben, so dass der Verkauf zum Selbstkostenpreis zwar eine entgeltliche Veräußerung, aber kein Handeltreiben darstellt (stRspr; BGH aaO mwN; BGH StV 1985, 235). Wollte man § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG wie die Staatsanwaltschaft dahin interpretieren, dass jede Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel außerhalb von Apotheken strafbar wäre, würde danach die Strafbarkeit weiter reichen als das arzneimittelrechtliche, nur bußgeldbewehrte Verbot in § 43 Abs. 1 S. 1 AMG, das lediglich das berufs- und gewerbsmäßige Inverkehrbringen für den Endverbrauch erfasst (BGH NStZ 2004, 457). Daher scheitert eine Strafbarkeit der Abgabe zum Selbstkostenpreis durch den Angeklagten H.. als bloßes Inverkehrbringen nach § 43 Abs. 1 S. 1 AMG an § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, wonach diese Tathandlung nicht strafsondern nur bußgeldbewert ist.
b) Die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 1 und 2 Nr. 10 AMG scheitert unabhängig von einer eingetretenen Verjährung daran, dass der Angeklagte H. nicht berufs- oder gewerbsmäßige handelte.
E.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 465 Abs. 1 S. 1 sowie 467 Abs. 1 StPO.

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