Strafrecht

Verwerfung eine Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 18 Abs 4a BWahlG): Kein Rechtsschutzinteresse bei Verfehlung des Quorums des § 27 Abs 1 S 2 BWahlG – Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren dient nicht der abstrakten Feststellung, ob einer Vereinigung Parteieigenschaft zukommt

Aktenzeichen  2 BvC 2/13

Datum:
23.7.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:cs20130723.2bvc000213
Normen:
Art 21 GG
Art 93 Abs 1 Nr 4c GG
§ 13 Nr 3a BVerfGG
§ 18 Abs 4a S 1 BWahlG
§ 27 Abs 1 S 2 BWahlG
Spruchkörper:
2. Senat

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.

2
1. Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwer-deführerin nicht als Partei für die Wahl zum 18.
Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien. Zwar habe
sich die Vereinigung erst am 21. April 2013 gegründet, jedoch überwiege trotz positiver Anrechnung der kürzlich erfolgten
Gründung, dass die Vereinigung lediglich über 53 Mitglieder verfüge und in der Öffentlichkeit bisher kaum bis gar nicht hervortrete.

3
2. Am 8. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Ent-scheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Es liege
eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG vor, weil die Beschwerdeführerin an der Mitwirkung bei der poli-tischen Willensbildung
gehindert werde. § 2 PartG fordere weder eine Mindestzahl von Parteimitgliedern noch einen bestimmten Umfang an Öffentlichkeitsarbeit.
Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen Informationsveranstaltungen in mehreren bayerischen Städten durchgeführt und sei seit
April 2013 im Internet aktiv. Eine weitere große Öffentlichkeitskampagne sei derzeit in Vorbereitung und werde in kürzester
Zeit umgesetzt. Bereits seit 30. Juni 2013 befänden sich über 35.000 Flyer im Umlauf.

4
3. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hat sich geäußert.

B.
5
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

6
Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei für die Wahl zum Deutschen Bundestag gemäß § 18
Abs. 4 BWG betrifft die Feststellung der Voraussetzung für die Einreichung von Wahlvorschlägen als Partei (§ 18 Abs. 1 BWG).
Gemäß § 18 Abs. 4a Satz 1 BWG kann eine Partei oder Vereinigung gegen eine Feststellung nach § 18 Abs. 4 BWG, die sie an der
Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
Danach ist die Nichtanerkennungsbeschwerde darauf ausgerichtet, noch vor Durchführung der Wahl abschließend festzustellen,
ob die entsprechende Vereinigung berechtigt ist, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum Deutschen Bundestag
teilzunehmen (vgl. BTDrucks 17/9392, S. 4). Eine Teilnahme an der Wahl lässt sich dadurch im vorliegenden Fall jedoch nicht
mehr erreichen. Die Beschwerdeführerin hat auf ihrer Internetseite mitgeteilt, sie habe die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG für
die wirksame Einreichung ihrer Wahlvorschläge nach Landesliste erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten nicht innerhalb
der Einreichungsfrist des § 19 BWG beibringen können; die Richtigkeit dieser Information sowie der Angabe, dass die Beschwerdeführerin
ausschließlich mit einer Landesliste zur Bundestagswahl antreten wolle, wurde fernmündlich durch den Ersten Stellvertretenden
Bundesvorsitzenden der Beschwerdeführerin bestätigt. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BWG wäre die von ihr einzig in Bayern
vorgesehene Landesliste damit zurückzuweisen. Weshalb ungeachtet dessen ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der
Parteieigenschaft durch das Bundesverfassungsgericht bestehen sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht, wie es ihr unter
diesen Umständen obliegt, dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Das Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG, § 13 Nr.
3a BVerfGG dient nicht einer von der konkreten Wahl losgelösten Feststellung der Eigenschaft einer Vereinigung als Partei.

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