Strafrecht

(Verwertbarkeit heimlich aufgezeichneter Gespräche über eine Straftat)

Aktenzeichen  2 StR 244/18

Datum:
12.3.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:120319B2STR244.18.0
Normen:
Art 1 Abs 1 GG
Art 2 Abs 1 GG
§ 100f StPO
Spruchkörper:
2. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Köln, 31. Januar 2018, Az: 102 KLs 17/17

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Dass das Landgericht von der durch die Nebenklägerin heimlich gefertigten Audioaufzeichnung des mit dem Angeklagten am 10. Februar 2017 geführten Telefongesprächs zu Beweiszwecken Gebrauch gemacht hat, begründet nach Abwägung der widerstreitenden Interessen kein Beweisverwertungsverbot; entgegen der Auffassung der Revision gehören Gespräche, die Angaben über konkret begangene Straftaten enthalten, nicht zum unantastbaren Kern privater Lebensgestaltung (BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98, 1084/99, BVerfGE 109, 279, 319; Beschluss vom 26. Juni 2008 – 2 BvR 219/08, StraFo 2008, 421; BGH, Urteil vom 10. August 2005 – 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 212; Senat, Urteil vom 22. Dezember 2011 – 2 StR 509/10, BGHSt 57, 71, 77 Rn. 18).
Franke     
        
Appl     
        
Zeng   
        
Grube     
        
Schmidt     
        

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