Strafrecht

Voraussetzungen der leichtfertigen Geldwäsche

Aktenzeichen  12 KLs 319 Js 227596/16

Datum:
27.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 33417
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 261 Abs. 5

 

Leitsatz

Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB liegt dann vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat dem Täter nach der Sachlage und seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten geradezu aufdrängen musste und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt. Der Nachweis der Leichtfertigkeit erfordert die Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sich für den Täter nicht nur die deliktische Herkunft des Gegenstandes im Allgemeinen, sondern gerade auch der Herkunft aus einer Katalogtat hätte aufdrängen müssen.  (red. LS Alexander Kalomiris)

Tenor

I. Der Angeklagte I. Ch. G. E. O. ist schuldig der vorsätzlichen Geldwäsche in 37 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen.
II. Die Angeklagte A5. M3. C. A4 ist schuldig der leichtfertigen Geldwäsche in 6 tatmehrheitlichen Fällen.
III. Die Angeklagte L. L1. B1 ist schuldig der vorsätzlichen Geldwäsche in 18 tatmehrheitlichen Fällen.
IV. Der Angeklagte Th. B3. B2 ist schuldig der vorsätzlichen Geldwäsche in 2 tatmehrheitlichen Fällen.
V. Der Angeklagte O. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 9 Monaten
verurteilt.
VI. Die Angeklagte A4. wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen in Höhe von 20,- EUR
verurteilt.
VII. Der Angeklagten A4. wird gestattet, die gegen sie verhängte Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 100,- EUR zu bezahlen. Die erste Rate ist am Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats fällig. Wenn die Angeklagte mit einer Rate länger als 20 Tage in Verzug gerät, wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
VIII. Die Angeklagte B1. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt.
IX. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte B1. verhängten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
X. Der Angeklagte B2. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten
verurteilt.
XI. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten B2. verhängten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
XII. Gegen den Angeklagten O. wird die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 194.741,89 EUR als Wertersatz angeordnet, davon in Höhe von 41.070,- EUR als Gesamtschuldner mit der Angeklagten A4. sowie in Höhe von weiteren 104.887,62 EUR als Gesamtschuldner mit der Angeklagten B1., in Höhe von weiteren 21.703,50 EUR als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten B2. und in Höhe von weiteren 9.830,77 EUR als Gesamtschuldner mit der anderweitig Verfolgten Ni. Ma. K1.
XIII. Gegen die Angeklagte A4. wird die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 41.245,- EUR als Wertersatz angeordnet, davon in Höhe von 41.070,- EUR als Gesamtschuldnerin mit dem Angeklagten O.
XIV. Gegen die Angeklagte B1. wird die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 112.882,61 EUR als Wertersatz angeordnet, davon in Höhe von 104.887,62,- EUR als Gesamtschuldnerin mit dem Angeklagten O..
XV. Gegen den Angeklagten B2. wird die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 23.766,91 EUR als Wertersatz angeordnet, davon in Höhe von 21.703,50 EUR als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten O..
XVI. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
Hinsichtlich des Angeklagten O.:
§§ 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und 4 und Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, Abs. 8, 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1, 276 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73b Abs. 1 Nr. 2b, 73c StGB.
Hinsichtlich der Angeklagten A4.:
§§ 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 und Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 53, 73, 73b Abs. 1 Nr. 2b, 73c StGB.
Hinsichtlich der Angeklagten B1.:
§§ 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 und Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 8, 53, 56, 73, 73b Abs. 1 Nr. 2b, 73c StGB.
Hinsichtlich des Angeklagten B2.:
§§ 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 und Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 8, 53, 56, 73, 73b Abs. 1 Nr. 2b, 73c StGB.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO in Richtung auf den Angeklagten B2. und die Angeklagte B1.)
A. Verfahrensgang
Die Staatsanwaltschaft München I erstellte am 03.09.2018 in vorliegender Sache eine Anklageschrift, die am 05.09.2018 bei Gericht einging. Diese Anklageschrift wurde durch Beschluss der Kammer vom 10.01.2019 mit Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassen.
Mit Beschlüssen des Landgerichts München I vom 26.03.2019 und 01.04.2019 wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der angeklagten Taten Ziff. III. 4. (betreffend die Angeklagten O. und B1), IV. 1. und IV. 2 (betreffend die Angeklagten O. und B1 sowie den anderweitig Verfolgten Ad.) sowie der Taten V.1., V.2. und V.4 (betreffend die Angeklagten O. und B2) im Hinblick auf die für die verbleibenden Straftatbestände zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe vorläufig eingestellt.
Dem Urteil ging keine Verständigung gemäß § 257c StPO voraus.
B. Persönliche Verhältnisse
C. Festgestellter Sachverhalt
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens im August 2016, erklärte sich der Angeklagte I. Ch. G. E. O. im Wettbüro „Bet3000“ in M. gegenüber mindestens einem bislang unbekannten Hintermann zum wiederholten Empfang und zur wiederholten Weiterleitung betrügerisch erlangter Geldbeträge gegen Provision in nicht bekannter Höhe bereit.
Dem Angeklagten O. war dabei in groben Zügen bewusst, dass der bzw. die unbekannten Hintermänner in der Absicht handelten, sich durch die wiederholte Begehung von gewerbsmäßigen Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, wenngleich er nicht widerlegbar die wesentlichen Umstände, d.h. die Unrechts- und Angriffsrichtung der Tatbestandsverwirklichungen durch den bzw. die unbekannten Hintermänner nicht kannte und nicht in seine Vorstellung aufnahm.
Der Angeklagte O. empfing entsprechend der mit dem bzw. den unbekannten Hintermännern vereinbarten Vorgehensweise im weiteren Verlauf entweder direkt oder unter Einschaltung der von ihm angeworbenen Finanzagenten – darunter die anderweitig Verfolgte N. M. K1, die Angeklagte A5. M3. C. A4, die Angeklagte L. L1. B1, der anderweitig Verfolgte M3. Ar. Ad. sowie der Angeklagte Th. B3. B2 – in München und im Falle der Angeklagten B1. zweimal in Nürnberg und einmal in Mühldorf am Inn im Zeitraum zwischen dem 26.08.2016 und 11.01.2018 über die Zahlungsdienstleister W. Union Ltd. und Mo. Ltd. sowie die Bankkonten der von ihm angeworbenen Finanzagenten betrügerisch erlangte Geldbeträge in Höhe von insgesamt 194.741,89 EUR. Diese leitete der Angeklagte O. in Kenntnis ihrer inkriminierten Herkunft in nicht bekannter Höhe jeweils an die unbekannten Hintermänner weiter.
Der Angeklagte O. teilte den unbekannten Hintermännern dabei jeweils die Empfängerdaten und die Nummer von deren Bankkonten mit, auf die die inkriminierten Gelder fließen sollten. Von dem bzw. den unbekannten Hintermännern wurde er über die jeweils bevorstehenden Geldeingänge per Anruf oder WhatsApp-Nachricht informiert, worüber er wiederum zeitnah die von ihm angeworbenen Finanzagenten informierte.
Der Angeklagte O. handelte dabei in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung, insbesondere durch den jeweiligen Erhalt von Provision in nicht bekannter Höhe, eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Handlungen:
I.
1. Während der ersten telefonischen Kontaktaufnahme am 26.08.2016 durch einen unbekannten Hintermann im Anschluss an die zuvor spätestens im August 2016 getroffene Absprache befand sich der Angeklagte O. im Beisein der N. Ma. K1 in München. Weil der Angeklagte O. selbst keinen Ausweis hatte, lehnte der unbekannte Hintermann zunächst eine Zusammenarbeit mit O. ab.
Entsprechend der zwischen O. und den unbekannten Hintermännern vereinbarten Vorgehensweise erklärte sich die mit anwesende N. Ma. K1 bereit, über die Zahlungsdienstleister W. Union Ltd. und Mo. Ltd. betrügerisch erlangte Geldbeträge in Empfang zu nehmen und an den Angeklagten O. auszuhändigen, damit dieser das auf diese Weise erlangte Bargeld in Kenntnis seiner inkriminierten Herkunft an die unbekannten Hintermänner weiterleitete.
Der Angeklagte O. bat daher – absprachegemäß mit den unbekannten Hintermännern – die anderweitig Verfolgte K1, die Gelder in ihrem Namen und unter Angabe ihrer Ausweisdaten von den Mitarbeitern der W. Union Ltd. und der Mo. Ltd. entgegenzunehmen und die Gelder ohne Abzug direkt an ihn zu übergeben, weil er selbst kein Konto eröffnen könne. Dabei spiegelte der Angeklagte O. der anderweitig Verfolgten K1 vor, es handele sich dabei um Geld von seiner in Nigeria lebenden Familie. Die anderweitig Verfolgte K1 kam der Bitte des Angeklagten O. in den nachfolgend benannten vier Fällen nach und händigte ihm absprachegemäß in München unmittelbar nach Abhebung den jeweils erlangten Geldbetrag vollständig aus, welchen der Angeklagte O. vereinbarungsgemäß jeweils gegen eine Provision in nicht bekannter Höhe in der Nähe des … Hauptbahnhofs an einen unbekannten Hintermann übergab:
Datum
Betrag in EUR
Auftraggeber
Empfängername
Zahlungsdienstleister, Auszahlungsagent
1.
26.08.2016
3.364,35 (= 4.000 USD)
Si. K2
N. Ma. K1
W. Union Ltd.,
S3.str. 1, 8… M2
2.
29.08.2016
2.966,42 (= 3.500 USD)
Si. K2
N. Ma. K1a
W. Union Ltd.,
S3.str. 1, 8… M2
3.
14.09.2016
1.000 EUR
Ul. K2
N. Ma. K1
Mo. Ltd., B4.straße 8, 8… M2
4.
15.09.2016
2.500 EUR
Ul. K2
N. Ma. K1
Mo. Ltd., B4.straße 31, 8… M2
2. Am 14.09.2016 erhielt der Angeklagte O. zur eigenständigen Abholung der betrügerisch erlangten Geldbeträge bei dem Zahlungsdienstleister Mo. Ltd. von einem unbekannten Hintermann eine nigerianische Identitätskarte, ausgestellt auf die Personalien „Fr. P1, geb. am ….1989 in Lagos, Ausweisnummer: …“. Diese ursprünglich auf die Personalien „Me. U. A6“ ausgestellte Identitätskarte wurde durch Auswechslung der Lichtbildseite verfälscht.
In den nachfolgend benannten sieben Fällen legte der Angeklagte O. einem jeweils nicht namentlich bekannten Mitarbeiter der Mo. Ltd. bei der Entgegennahme des jeweiligen Geldbetrages die auf die Personalien „Fr. P1“ ausgestellte gefälschte nigerianische Identitätskarte vor, um durch deren Vorlage über seine wahre Identität bei der Abholung des Geldes zu täuschen und sich in entsprechender Höhe rechtsgrundlos und ohne Erbringung einer Gegenleistung zu bereichern:
Datum
Betrag in EUR
Auftraggeber
Empfängername
Auszahlungsagent
5. .
14.09.2016
2.500
An. F1
Fr. P1
B. straße 8, 8… M2
6.
15.09.2016
1.000
An. F1
Fr. P1
B. straße 31, 8… M2
7.
24.09.2016
2.500
An. F1
Fr. P1
B. straße 8, 8… M2
8.
13.10.2016
2.500
An. F1
Fr. P1
B. straße 31, 8… M2
9.
17.10.2016
2.500
An. F1
Fr. P1
B. straße 31, 8… M2
10.
24.10.2016
2.500
An. F1
Fr. P1
B. straße 31, 8… M2
11.
25.10.2016
3.750
Be. K4
Fr. P1
B. straße 31, 8… M2
Gesamt
17.250 EUR
Dem Angeklagten O. war dabei jeweils bewusst, dass es sich um einen gefälschten Ausweis handelte. Die jeweiligen Mitarbeiter der Bank bemerkten nicht, dass die Identitätskarte gefälscht ist und händigten daher die Geldbeträge an den Angeklagten O. aus.
3. Die vorgenannten Überweisungen über die W. Union Ltd. und die Mo. Ltd. waren zuvor von dem bzw. den unbekannten Hintermännern wie folgt betrügerisch veranlasst worden:
a) Auftraggeber Si. K2
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 23.08.2016 fingen der bzw. die unbekannten Hintermänner eine E-Mail der Ka. Lo. L3 GmbH mit Sitz in Ne. (Deutschland) an die N2 P2 P3 mit Sitz in Seoul (Südkorea) ab, in der die Ka. Lo. L3 GmbH der N2 P2 P3 eine Rechnung für zu liefernde Töpferware übersandte. Anschließend manipulierten der bzw. die unbekannten Hintermänner die Nachricht samt Rechnung dergestalt, dass die N2 P2 P3 hierin aufgefordert wurde, den Rechnungsbetrag über die W. Union Ltd. an die anderweitig Verfolgte Ni. Ma. K1 anstatt auf das Konto der Fa. Ka. Lo. L3 GmbH zu leisten. Anschließend übersandten sie diese per E-Mail an die N2 P2 P3, um den zuständigen Mitarbeiter über die Bankverbindung der Ka. Lo. L3 GmbH zu täuschen und sich in Höhe des Rechnungsbetrages zu bereichern. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben in der manipulierten Rechnung und der gefälschten Nachricht, insbesondere im Glauben, den Betrag an den Vertragspartner zu leisten, überwies der zuständige Mitarbeiter K2 S. der N2 P2 P3 an die anderweitig Verfolgte K1 über die W. Union Ltd. am 26.08.2016 4.000,- USD, und am 29.08.2016 3.500,- USD, insgesamt 7.500,00 USD, umgerechnet 6.330,77 EUR. Der N2 P2 P3 entstand hierdurch mangels Erfüllung ihrer Kaufpreisverpflichtung, wie von dem bzw. den unbekannten Hintermännern beabsichtigt, ein Schaden in entsprechender Höhe.
Das festgestellte Verhalten des bzw. der unbekannten Hintermänner ist auch am Tatort in Südkorea mit Strafe bedroht.
b) Auftraggeber Ul. K2 und An. F1
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende August / Anfang September 2016 traten der bzw. die unbekannten Hintermänner über das soziale Netzwerk „Facebook“ in Kontakt mit der Geschädigten An. F1. Dort gaben sie sich als Mr. Do. Su. Sm. aus und spiegelten der Geschädigten F2. im Verlauf mehrerer Nachrichten eine „Facebook“-Freundschaft vor. Die vermeintliche Facebook-Bekanntschaft gab gegenüber der Geschädigten F1 bewusst der Wahrheit zuwider an, als reicher amerikanischer Geschäftsmann auf einem Schiff tätig und dort in Schwierigkeiten geraten zu sein. Weiter spiegelte die vermeintliche Facebook-Bekanntschaft der Geschädigten F1 vor, ihr deshalb Pakete zugesandt zu haben, die sich beim Zoll in Du. befinden würden, da sie Wertsachen enthielten. Ferner wurde der Geschädigten F1 in der Folge wiederholt vorgetäuscht, unter anderem zur Auslösung der Pakete beim Zoll, Gebühren zahlen zu müssen, um sich in Höhe der geforderten Beträge zu bereichern. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben, insbesondere den Erhalt der Pakete, überwies die Geschädigte F1 nach Weisung der vorgeblichen Bekanntschaft Mr. Sm. und einer angeblichen Securityfirma namens S2 S3 Express im Zeitraum zwischen dem 14.09.2016 und 24.10.2016 über die Mo. Ltd. sechs Geldbeträge in Höhe von insgesamt 13.500,00 EUR an den angeblichen Kundenbetreuer der S2 S3Express namens Fr. P1, hinter welchem sich der Angeklagte O. verbarg. Zudem überwies die Geschädigte F1 am 14.09.2016 1.000,- EUR und am 15.09.2016 2.500,- EUR unter Zuhilfenahme ihrer Freundin Ul. K1 über Mo.-Gram Ltd. an die anderweitig Verfolgte K1, insgesamt 3.500,00 EUR, die diese wiederum an den Angeklagten O. übergab. Hierdurch entstand der Geschädigten F1, wie von dem bzw. den unbekannten Hintermännern geplant, insgesamt ein Schaden in Höhe von 17.000,00 EUR.
Der Verlust traf die Geschädigte F1 nicht nur psychisch aufgrund ihres missbrauchten Vertrauens, sondern vor allem auch finanziell. Denn sie verwendete nicht nur ihre gesamten Ersparnisse, sondern musste zusätzlich noch ein Darlehen bei ihrer Freundin Ul. K2 aufnehmen, welches sie bis heute nicht zurückzahlen konnte.
c) Auftraggeber Be. K4
Einem Bekannten des Geschädigten Be. K4 spiegelten der bzw. die unbekannten Hintermänner zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt spätestens im Oktober 2016 wahrheitswidrig vor, dieser habe die Möglichkeit, sich an einer Erbengemeinschaft zu beteiligen. Der Geschädigte K4, der die E-Mail von seinem Bekannten erhielt, nahm daraufhin telefonischen Kontakt zu einem unbekannten Hintermann auf, um ebenfalls einen Anteil an der Erbschaft zu erhalten. Dieser teilte ihm wahrheitswidrig mit, dass Voraussetzung für den Erhalt des Erbanteils in Höhe von 1.000.000,00 EUR die Überweisung von angeblichen Zollgebühren in Höhe von 3.750,00 EUR sei, um sich in entsprechender Höhe zu bereichern. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben, insbesondere den Erhalt eines Erbanteils in etwa sechsstelliger Höhe, überwies der Geschädigte K4 am 25.10.2016 auf Anweisung der unbekannten Hintermänner den vorgenannten Geldbetrag in Höhe von 3.750,00 EUR per Mo. an die vorgebliche Person namens Fr. P1, hinter der sich der Angeklagte O. verbarg. Dem Geschädigten K4 entstand hierdurch, wie von dem bzw. den unbekannten Hintermännern gewollt, ein Schaden in Höhe von 3.750,00 EUR.
Dem bzw. den unbekannten Hintermännern kam es dabei in allen drei Fällen darauf an, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine längerfristige Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
II.
Im Mai 2016 lernte der Angeklagte O. die Angeklagte A5 M3 C. A4 über deren Schwester A5-Se. A4 kennen, mit der der Angeklagte O. zum damaligen Zeitpunkt eine Liebesbeziehung führte. Nach deren Ende lernten sich die beiden Angeklagten O. und A4 näher kennen, das freundschaftliche Verhältnis intensivierte sich.
Um die eigene Identität beim Empfang weiterer inkriminierter Gelder zu verschleiern, bat der Angeklagte O. im Februar 2017 die Angeklagte A4. absprachegemäß mit dem bzw. den unbekannten Hintermännern mehrfach betrügerisch erlangte Gelder zu empfangen, diese kurzfristig nach Gutschrift abzuheben und das abgehobene Bargeld dann an ihn – den Angeklagten O. – zur Weiterleitung an den bzw. die unbekannten Hintermänner zu übergeben, wobei ihm die inkriminierte Herkunft der Geldbeträge aus gewerbsmäßigen Betrugstaten in groben Zügen bewusst war.
Der Angeklagten A4. teilte er mit, dass es sich dabei um wiederholte Überweisungen handele, welche er von verschiedenen Personen zur Versendung von Waren nach Afrika erhalte, da er internationale Geschäfte im Bereich des Auto-, Gold- und Diamantenhandels betreibe.
Weitere konkrete Informationen gab der Angeklagte O. der Angeklagten A4. hierzu nicht. Die Angeklagte A4. zeigte selbst jedoch auch kein Interesse an weitergehenden Informationen hierzu und stellte daher diesbezüglich keine weiteren Nachfragen an den Angeklagten O. Sie hinterfragte auch nicht die Behauptung des O., dass er aufgrund ausstehender Papiere kein eigenes Konto eröffnen könne.
Entsprechend der mit dem Angeklagten O. vereinbarten Vorgehensweise sollte die Angeklagte A4. zunächst über den Zahlungsdienstleister Mo. zwei Zahlungen aus Brasilien und Europa erhalten, wobei die Abhebung des Geldes der ersten Überweisung scheiterte. Der Angeklagte O. holte die Angeklagte A4. dabei in beiden Fällen zuvor an ihrer Arbeitsstelle ab und begleitete sie zur Bank, begab sich jedoch jeweils nicht mit zur Abhebung in die Filiale, sondern wartete außerhalb auf die Angeklagte A4.
Im weiteren Verlauf bat der Angeklagte O. die Angeklagte A4. – absprachegemäß mit den unbekannten Hintermännern – um Mitteilung der Nummer ihres bei der … Bank AG geführten Kontos, um hierüber die angeblich für den Angeklagten O. bestimmten Überweisungen zu empfangen. Im Glauben an die Richtigkeit der Angaben teilte die Angeklagte A4. dem Angeklagten O. daraufhin die Daten ihres bei der … Bank AG mit der IBAN DE…0 geführten Kontos mit. Dort empfing sie im Zeitraum zwischen dem 28.02.2017 und 16.05.2017 sechs Geldbeträge in Höhe von insgesamt 41.245,00 EUR. Der Angeklagte O. teilte der Angeklagten A4. in jedem Einzelfall zuvor mit, dass diese Geld erhalten habe, welches sie so schnell wie möglich abheben und ihm aushändigen müsse. Zudem teilte der Angeklagte O. ihr den jeweiligen Auftraggeber der Überweisung mit. Er gab ihr ferner den Rat, nicht zu häufig nach Kontoeingängen zu schauen und forderte sie nach der Sperrung ihres Kontos im Mai 2017 sogar auf, sich eine neue Bank zu suchen.
Im Einzelnen handelte es sich um nachfolgend benannte Geldeingänge, die jeweils von Konten in Deutschland ansässiger Banken auf das Konto der Angeklagten A4. veranlasst wurden:
Datum
Betrag in EUR
Name des Auftraggebers
Verwendungszweck
1.
28.02.17
5.250
Po. F2
Inh-Ref: …
2.
03.03.17
2.070
Ba. Ha.-J.
F2
3.
02.05.17
2.450
St., V.
Inh-Ref: …6
4.
05.05.17
6.750
St., V.
Inh-Ref: …
5.
11.05.17
23.645
St., V.
Inh-Ref: …
6.
16.05.17
1.080
Ma., Re.
Ro. Mo1
Gesamt
41.245 EUR
Unmittelbar nach Eingang der vorgenannten Gelder hob die Angeklagte A4. weisungsgemäß von diesen sechs Geldbeträgen jeweils alleine in bar den weit überwiegenden Betrag, insgesamt 41.070,00 EUR, von ihrem Konto ab. Das abgehobene Bargeld übergab sie im unmittelbaren Anschluss im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten O. absprachegemäß an diesen, welcher die Gelder wiederum gegen Provision in nicht bekannter Höhe an den bzw. die unbekannten Hintermänner weiterleitete.
Die Angeklagte A4. hatte dabei zwar jeweils keine Kenntnis von der inkriminierten Herkunft des Geldes, jedoch hätte es sich ihr angesichts der Daten der Auftraggeber, der hierzu widersprechenden Angaben des Angeklagten O., der Ankündigung mehrfacher Überweisungen sowie der Umstände der Überweisungen und deren Aushändigung an den Angeklagten O. jeweils bereits bei Erhalt des Geldes aufdrängen müssen, dass die auf ihr Konto überwiesenen Beträge jeweils aus gewerbsmäßigen Betrugstaten stammten.
Diese sich aus diesen Gesamtumständen aufdrängende Erkenntnis ließ sie jeweils aus besonderer Gleichgültigkeit und grober Unachtsamkeit außer Acht, indem sie trotz ihrer mindestens durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten keine weitere Nachfragen stellte und die Angaben des Angeklagten O. hinnahm, ohne diese zu hinterfragen.
Sämtliche Geldeingänge waren zuvor von dem bzw. den unbekannten Hintermännern wie folgt betrügerisch veranlasst worden:
1. Auftraggeber F2/Ba.
Im Februar 2017 traten die unbekannten Hintermänner über das soziale Netzwerk „Facebook“ in Kontakt mit der Geschädigten P. F2., gaben sich als aus den USA stammender Soldat namens Mathew Douglas aus und spiegelten der Geschädigten F2 im Verlauf mehrerer Nachrichten eine „Facebook“-Freundschaft vor. Die vermeintliche Facebook-Bekanntschaft gab gegenüber der Geschädigten F2 der Wahrheit zuwider an, vermögend zu sein und mit dieser eine Beziehung führen zu wollen. Weiter spiegelten diese vor, für einen Deutschlandbesuch ein Paket mit etwa 1,5 Millionen USD an die Adresse der Geschädigten F2 zu übersenden, für welches Steuern und Zollgebühren fällig wären. Sie baten die Geschädigte F2 daher, diese Kosten auszulegen und auf das Konto der Angeklagten A4. zu überweisen, um sich in entsprechender Höhe zu bereichern. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben und die versprochene spätere Rückzahlung des Geldes überwies die Geschädigte F2 nach Weisung der vermeintlichen Bekanntschaft einen Geldbetrag in Höhe von 5.250,00 EUR vom eigenen Konto sowie einen Geldbetrag in Höhe von 2.070,00 EUR über das Konto ihres Nachbarn Ha. J. Ba., die am 28.02.2017 bzw. 03.03.2017 auf das vorgenannte Konto der Angeklagten A4. eingingen. Diese übergab dem Angeklagten O. nach der ersten Überweisung aufgrund eines bestehenden Tageslimits einen Betrag in Höhe von 5.000,- EUR und nach der zweiten Überweisung 2.250,- EUR. Der Geschädigten F2 entstand hierdurch, wie von dem bzw. den unbekannten Hintermännern geplant, ein Schaden in Höhe von 7.320,00 EUR.
Der finanzielle Verlust traf die nach der Überweisung der 5.250,00 EUR nunmehr mittellose Geschädigte F2 erheblich, zumal diese im Anschluss noch ein Darlehen in Höhe von 2.070,00 EUR für die zweite Überweisung bei ihrem Nachbarn Ha.-Jü. Ba. aufnehmen musste.
2. Auftraggeberin St.
Ebenso traten der bzw. die unbekannten Hintermänner im März/April 2017 über das soziale Netzwerk „Facebook“ in Kontakt mit der Geschädigten V. St., gaben sich als Mr. Br. Sc.t aus und spiegelten der Geschädigten St. im Verlauf mehrerer Nachrichten eine „Facebook“-Freundschaft vor. Die vermeintliche Facebook-Bekanntschaft gab gegenüber der Geschädigten St. der Wahrheit zuwider an, als Marineingenieur auf einer Bohrinsel tätig zu sein und eine Transportbox mit mehreren Millionen Dollar und Schmuck nach Deutschland übersenden zu wollen, um dort als Frührentner seinen Lebensabend zu verbringen. Die vermeintliche Facebook-Bekanntschaft gab gegenüber der Geschädigten St. ferner wahrheitswidrig an, ihr die Transportbox mit einer Zahlenkombination zukommen zu lassen, wenn sie zunächst Gelder für Steuern und diverse Gebühren auftragsgemäß überweise. Hierdurch wollten sich der bzw. die unbekannten Hintermänner in entsprechender Höhe bereichern. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben, insbesondere den Erhalt der Transportbox und die Rückzahlung der von ihr vorgestreckten Beträge, überwies die Geschädigte St. nach Weisung der vermeintlichen Bekanntschaft dreimal Geldbeträge in Höhe von insgesamt 32.845,00 EUR, die am 02.05.2017, 05.05.2017 und 11.05.2017 auf das vorgenannte Konto der Angeklagten A4. eingingen. Diese übergab hiervon dem Angeklagten O. insgesamt einen Betrag in Höhe von 32.670,- EUR. Der Geschädigten St. entstand hierdurch, wie von dem bzw. den unbekannten Hintermännern gewollt, ein Schaden in entsprechender Höhe.
Die Geschädigte St. musste für die Überweisungen zunächst ihre gesamten Ersparnisse aufwenden und nahm danach zusätzlich einen Kredit in Höhe von 30.000,- EUR auf, den sie noch immer in monatlichen Raten von 620,- EUR abbezahlt.
3. Auftraggeberin M6
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Oktober 2016 traten der bzw. die unbekannten Hintermänner über das soziale Netzwerk „Facebook“ in Kontakt mit der Geschädigten R2. M6., gaben sich als Mr. Ro. M5 aus, der als amerikanischer Arzt in Syrien tätig sei und anschließend nach Deutschland übersiedeln wolle. In vielen Nachrichten über mehrere Monate spiegelte dieser der Geschädigten M6 eine „Facebook“-Freundschaft vor. Im Mai 2017 gab die vermeintliche Facebook-Bekanntschaft gegenüber der Geschädigten M6 unter Vorspiegelung der Rückzahlungswilligkeit an, für Zolldokumente ein Darlehen in Höhe von 1.080,00 EUR zu benötigen. Im Vertrauen auf die Existenz der vermeintlichen Facebook-Bekanntschaft und dessen Rückzahlungswilligkeit überwies die Geschädigte einen Geldbetrag in Höhe von 1.080,00 EUR, der am 16.05.2017 auf das Konto der Angeklagten A4. einging. Diese übergab diesen Betrag vollständig zuzüglich eines weiteren Betrages in Höhe von 70,- EUR aus den vorangegangenen Überweisungen an den Angeklagten O. Der Geschädigten M6 entstand hierdurch, wie von dem bzw. den unbekannten Hintermännern geplant, ein Schaden in Höhe von 1.080,- EUR.
Die Geschädigte M6, die über diese Zahlung hinaus noch weitere erhebliche Zahlungen zu Gunsten der vermeintlichen „Facebook-Bekanntschaft“ an andere Geldempfänger leistete, kündigte zur Begleichung der Forderungen der vermeintlichen „Facebook-Bekanntschaft“ nicht nur ihren Bausparvertrag, sondern gab auch ihre gesamten Ersparnisse aus. Danach nahm sie einen Kredit in Höhe von 30.000,- EUR auf, welchen sie noch mehrere Jahre in monatlichen Raten von 380,- EUR abbezahlen muss.
Dem bzw. den unbekannten Hintermännern kam es dabei in allen drei Fällen darauf an, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine längerfristige Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
III.
Über die Angeklagte A4. lernte der Angeklagte O. in der Folge im Juli oder August 2016 deren Freundin, die Angeklagte L. L1. B1 kennen.
Um die eigene Identität beim Empfang weiterer inkriminierter Gelder zu verschleiern, bat der Angeklagte O. in den nachfolgend benannten 18 Fällen – absprachegemäß mit den unbekannten Hintermännern und im Wissen um die inkriminierte Herkunft der Geldbeträge aus gewerbsmäßigen Betrugstaten – zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang Juli 2017 die Angeklagte B1, ihm die Nummer ihres Kontos bei der … Bank zu nennen, auf ihrem Konto mehrfach betrügerisch erlangte Gelder zu empfangen, diese nach Erhalt abzuheben und an ihn – den Angeklagten O. – zur Weiterleitung an den bzw. die bislang unbekannten Hintermänner zu übergeben. Der Angeklagte O. stellte ihr hierfür jeweils eine Provision in Höhe von 5% des eingegangenen Betrages in Aussicht, welche die Angeklagte B1 in den meisten Fällen jedoch tatsächlich nicht selbst einbehielt.
Darüber hinaus empfahl der Angeklagte O. der Angeklagten B1 die Eröffnung eines weiteren Kontos bei der …bank und bereitete sie schon im Voraus darauf vor, dass diese aufgrund ihres Umsatzverhaltens mit Anrufen seitens Bankmitarbeitern zu rechnen hätte. Hierzu gab er ihr Ratschläge, wie sie auf die zu erwartenden Fragen der Bankmitarbeiter zu reagieren habe. Ferner wies der Angeklagte O. die Angeklagte B1. an, die überwiesenen Geldbeträge jeweils zeitnah nach Eingang abzuheben.
Aufgrund ihrer erheblichen finanziellen Probleme erklärte sich die Angeklagte B1. zur Entgegennahme der Beträge auf ihren Konten und deren Aushändigung an den Angeklagten O. bereit, wobei ihr aufgrund der Umstände bewusst war, dass die Beträge aus gewerbsmäßigen Betrugsdelikten stammen.
Entsprechend der mit dem Angeklagten O. vereinbarten Vorgehensweise empfing die Angeklagte B1 zunächst auf ihrem Konto bei der … Bank AG, IBAN DE…2, später auf ihrem Konto bei der …, IBAN DE…0, und zuletzt auf ihrem Konto bei der … Privat- und Geschäftskunden AG, IBAN DE…0, in der Folge im Zeitraum zwischen dem 12.07.2017 und 15.12.2017 18 Geldbeträge in Höhe von insgesamt 112.882,61 EUR.
Sofern nicht die Angeklagte B1 von sich aus mitgeteilt hatte, dass Geld auf ihren Konten eingegangen sei, informierte der Angeklagte O. die Angeklagte B1 jeweils über den anstehenden Geldeingang und den Namen der überweisenden Person. Auf Wunsch der Mitangeklagten B1 forderte der Angeklagte O. teilweise auch Überweisungsbelege dieser Personen von seinem „Boss“ an, um diese an die Angeklagte B1 weiterzuleiten.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Geldeingänge:
Datum
Betrag in EUR
Name des Auftraggebers
Verwendungszweck
Empfangskonto
1.
12.07.2017
3.500
An. H3
Transfer
… Bank AG,
IBAN: DE…2
2.
22.08.2017
1.500
M. L3
Bekannt
… Bank AG,
IBAN: DE…2
3.
31.08.2017
2.115,90
Jo. R3
./.
…bank, DE…0
5.
05.09.2017
7.320,71
Jo. R3
./.
…bank, IBAN: DE…0
6.
07.09.2017
2.000
M. L3
./.
… Bank AG,
IBAN: DE…2
7.
11.09.2017
14.000
… Holding BV
Fatura 170043 trator Scania
…bank, DE…0
8.
25.09.2017
12.875
Ma1. Ma.a P4
Kauf Wohnwagen
… Bank AG,
IBAN: DE…2
9.
03.10.2017
3.998
Th1 M6 L4 N4
Tracking 209977929 Mrs M6 L4 N5
… Bank AG,
IBAN: DE…2
10.
04.10.2017
5.000
Th1 M6 L4 N4
Tracking 209977929 Th1 M6 L4 N4
… Bank AG,
IBAN: DE…2
11.
05.10.2017
3.498
Th1 M6 L4 N4
Tracking 209977929 Mrs M6 L4 N4
… Bank AG,
IBAN: DE…2
12.
05.10.2017
7.150
Ma1 Ma. P4
Letzte Zahlung Wohnwagen
… Bank AG,
IBAN: DE…2
13.
09.10.2017
6.000
Th1 M6 L4 N4
Tracking 209977929 Mrs M6 L4 N4
… Bank AG,
IBAN: DE…2
14.
09.10.2017
6.420
Th1 M6 L4 N4
Tracking 209977929 Mrs M6 L4 N4
… Bank AG,
IBAN: DE…2
15.
11.10.2017
5.900
Th1 M6 L4 N4
Tracking 209977929 Mrs M6 L4 N4
… Bank AG,
IBAN: DE…2
16.
11.10.2017
7.990
Th1 M6 L4 N4
Tracking 209977929 Mrs M6 L4 N4
… Bank AG,
IBAN: DE…2
17.
12.10.2017
12.290
Ki. Ta N4
Tracking 209977929 Mrs M6 L4 N4
U… Bank AG,
IBAN: DE…2
18.
12.10.2017
5.725
Ma1 Ma. P4
./.
… Bank AG,
IBAN: DE…2
19.
15.12.2017
5.600
So. Fr.
Inh-Ref. …
…Bank PGK AG,
IBAN DE…0
Gesamt
112.882,61EUR
Nach Erhalt der vorgenannten Gelder auf ihren Konten hob die Angeklagte B1 im Wissen um die inkriminierte Herkunft jeweils den vollen oder den weit überwiegenden Betrag der empfangenen Gelder, insgesamt mindestens 104.887,62,- EUR und höchstens 105.658,62 EUR von ihrem Konto in bar ab und händigte diese mit Ausnahme der letzten Überweisung absprachegemäß an den Angeklagten O. aus, welcher die Gelder wiederum gegen Provision in nicht bekannter Höhe an den bzw. die unbekannten Hintermänner weiterleitete. Die Übergabe erfolgte in den meisten Fällen entsprechend der zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen dem Angeklagten O. und der Angeklagten B1 im Kellergeschoss der Bar „35 Millimeter“ in der Nähe des Münchner Hauptbahnhofs. In den übrigen Fällen fand die Übergabe entweder im „Coffee Fe.“ oder „KFC“ in der B4. straße in München und nach dem Umzug der Angeklagten B1 nach Bayreuth zweimal in Nürnberg und einmal in Mühldorf am Inn statt.
Die Angeklagte B1 war während jeder einzelnen Tathandlung weder in ihrer Einsichts- noch ihrer Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt.
Sämtliche Geldeingänge waren zuvor, wie die Angeklagten O. und B1 wussten, von dem bzw. den unbekannten Hintermännern wie folgt betrügerisch veranlasst worden, wenngleich sie die wesentlichen Umstände dieser Taten durch den bzw. die unbekannten Hintermänner, d.h. deren Angriffs- und Unrechtsrichtung nicht kannten und nicht in ihre Vorstellung aufnahmen.
1. Auftraggeberin H3
Anfang Juli 2017 traten der bzw. die unbekannten Hintermänner über das soziale Netzwerk „Facebook“ in Kontakt mit der Geschädigten H3, gaben sich als eine männliche Person namens Je. Sc. aus und spiegelten der Geschädigten An. H3 im Verlauf mehrerer Nachrichten eine „Facebook“-Freundschaft vor. Die vermeintliche Facebook-Bekanntschaft gab gegenüber der Geschädigten H3 der Wahrheit zuwider an, sich in sie verliebt zu haben und ihr als Geschenk ein Paket mit Schmuck und weiteren Wertgegenständen übersenden zu wollen. Die vermeintliche Facebook-Bekanntschaft gab gegenüber der Geschädigten H3 ferner wahrheitswidrig um sich in entsprechender Höhe zu bereichern an, dass sie für den Erhalt des Pakets Zollgebühren in Höhe von 3.500,00 Euro auf das Konto einer Person namens L1 B1 überweisen müsse. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben und den Erhalt des Pakets überwies die Geschädigte H3 nach Weisung der vermeintlichen Bekanntschaft einen Geldbetrag in Höhe von 3.500,00 EUR, der am 12.07.2017 auf das vorgenannte Konto der Angeklagten B1 einging. Diese übergab hiervon am 13.07.2017 einen Betrag in Höhe von 3.325,- EUR an den Angeklagten O. Der Geschädigten H3 entstand hierdurch, wie von dem bzw. den unbekannten Hintermännern gewollt, ein Schaden in entsprechender Höhe.
2. Auftraggeberin L3
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühsommer 2017 kontaktierten der bzw. die unbekannten Hintermänner die Geschädigte Me. L3. über das soziale Netzwerk „Facebook“ und gaben sich ihr gegenüber als ein auf einem Schiff tätiger Ingenieur namens Fr. Hu. aus. Im weiteren Verlauf spiegelten sie der Geschädigten Me. L3. eine „Facebook“-Freundschaft vor. Die vermeintliche Facebook-Bekanntschaft gab gegenüber der Geschädigten L3. wiederholt der Wahrheit zuwider an, sich in Not zu befinden und bat sie um Darlehen in Höhe von 1.500,- EUR bzw. 2.000,- EUR, um sich in entsprechender Höhe zu bereichern. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben und die versprochene Rückzahlung des Geldes überwies die Geschädigte L3. auf Weisung des vermeintlichen Ingenieurs Fr. Hu. Geldbeträge in Höhe von 1.500,00 EUR bzw. 2.000,00 EUR, die am 22.08.2017 bzw. 07.09.2017 auf das vorgenannte Konto der Angeklagten B1 bei der … Bank AG eingingen. Nach der ersten Überweisung übergab die Angeklagte B1 am 23.08.2017 insgesamt einen Betrag von 1.460,- EUR an den Angeklagten O.. Den Betrag von 2.000,- EUR händigte die Angeklagte B1 am 08.09.2017 vollständig zuzüglich eines weiteren Betrages in Höhe von 200,- EUR aus den vorangegangenen Überweisungen an den Angeklagten O. aus. Der Geschädigten L3. entstand hierdurch, wie von dem bzw. den unbekannten Hintermännern gewollt, ein Schaden in Höhe von 3.500,- EUR.
Infolge des Tatgeschehens litt die Geschädigte L3. an Angstzuständen und hatte Schlafprobleme.
3. Auftraggeberin R3
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende Juli 2017 traten die unbekannten Hintermänner über das soziale Netzwerk „Facebook“ in Kontakt mit der Geschädigten J. Ma. R3, gaben sich als Soldat Da. Ki. aus und spiegelten der Geschädigten R3. im Verlauf mehrerer Nachrichten eine „Facebook“-Freundschaft vor. Im August 2017 gab die vermeintliche Facebook-Bekanntschaft gegenüber der Geschädigten R3. unter Vorspiegelung der Rückzahlungswilligkeit an, ein Darlehen in Höhe von 10.000,00 EUR zu benötigen, um sich in entsprechender Höhe zu bereichern. Im Vertrauen auf die Existenz der Person Da. Ki. und dessen Rückzahlungswilligkeit überwies die Geschädigte R3. am 30.08.2017 einen Geldbetrag in Höhe von 2.115,90 EUR und am 04.09.2017 einen Geldbetrag in Höhe von 7.320,71 EUR auf das vorgenannte Konto der Angeklagten B1 bei der C…bank AG, die von der ersten Überweisung am 31.08.2017 einen Betrag von mindestens 1.766,90 EUR und von der zweiten Überweisung noch am 05.09.2017 einen Betrag in Höhe von 7.274,- EUR an den Angeklagten O. übergab. Der Geschädigten R3. entstand hierdurch, wie von dem bzw. den unbekannten Hintermännern gewollt, ein Schaden in entsprechender Höhe.
4. Auftraggeberin … Holding B.V.
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 07.09.2017 fingen der bzw. die unbekannten Hintermänner eine E-Mail der portugiesischen Firma Sc1 an die Firma … Holding B.V. mit Sitz in den Niederlanden ab, in der die Firma Sc1 der …Holding B.V. eine Rechnung über den Kauf eines LKW der Marke Scania in Höhe von 14.000,00 EUR übersandte. Anschließend manipulierten der bzw. die unbekannten Hintermänner die angehängte Rechnung dergestalt, dass anstelle der Bankverbindung der Firma Sc1 die Bankverbindung der Angeklagten B1 aufgeführt war. Die auf diese Weise manipulierte Rechnung übersendeten sie per E-Mail an den zuständigen Mitarbeiter der … Holding B.V., den Zeugen R4., um diesen über die Bankverbindung zu täuschen und sich in Höhe des Rechnungsbetrages zu bereichern. Im Vertrauen darauf, dass es sich bei der in der Rechnung angegebenen Bankverbindung um die der Firma Sc1 handle, überwies der Zeuge R4. den Geldbetrag in Höhe von 14.000,00 EUR auf das Konto der Angeklagten B1bei der …bank AG. Die Gutschrift erfolgte am 11.09.2017. Die Angeklagte B1hob zwischen dem 13.09.2017 und 16.09.2017 das gesamte Geld in Teilbeträgen ab und übergab den Betrag anschließend in voller Höhe an den Angeklagten O. Der … Holding B.V. entstand hierdurch, wie von dem bzw. den unbekannten Hintermännern gewollt, mangels Leistungserfüllung ein Schaden in entsprechender Höhe.
Das festgestellte Verhalten des bzw. der unbekannten Hintermänner ist auch am Tatort in den Niederlanden mit Strafe bedroht.
5. Auftraggeberin N4
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im August 2017 traten der bzw. die unbekannten Hintermänner über das soziale Netzwerk „LinkedIn“ in Kontakt mit der Geschädigten Th1 M6 L4 N4, gaben sich als wohlhabender Ingenieur namens Ga. Sm. aus England aus, der derzeit auf einer Bohrinsel tätig sei und nach Deutschland ziehen wolle, um eine Firma zu gründen. Im Verlauf mehrerer E-Mail-Nachrichten und Telefonate spiegelte die vermeintliche Bekanntschaft der Geschädigten N5 zunächst eine Freundschaft, später eine Liebesbeziehung vor. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende September / Anfang Oktober gab die vermeintliche Bekanntschaft gegenüber der Geschädigten N5 unter Vorspiegelung der Rückzahlungswilligkeit an, wegen einer akuten Notlage dringend Darlehen zu benötigen, um sich in entsprechender Höhe zu bereichern. Im Vertrauen auf die Existenz des G. Sm. und dessen Rückzahlungswilligkeit überwies die Geschädigte N4 vom eigenen Konto in sieben Fällen sowie über das Konto ihres Vaters Ki1 Ta1 N4 Geldbeträge in Höhe von insgesamt 51.096,00 EUR, die im Zeitraum zwischen dem 03.10.2017 und 12.10.2017 auf das Konto der Angeklagten B1 bei der …bank München eingingen. Hiervon gab die Angeklagte B1 einen Betrag in Höhe von insgesamt zwischen 49.296,10 EUR und 50.067,10 EUR spätestens jeweils am Tag nach Eingang auf ihrem Konto an den Angeklagten O. weiter. Der Geschädigten N4 entstand hierdurch, wie von dem bzw. den unbekannten Hintermännern gewollt, ein Schaden in entsprechender Höhe.
Bei dem überwiesenen Geld handelte es sich mit Ausnahme des von ihrem Vater geliehenen Geldes in Höhe von 12.290,00 EUR um die gesamten Ersparnisse der Geschädigten N4, die deshalb zur Begleichung weiterer an sie gerichteter Rechnungen auf die Aufnahme eines Kredits angewiesen war, den sie noch immer abzubezahlen hat.
6. Auftraggeberin P4
Auf die gleiche Art und Weise traten der bzw. die unbekannten Hintermänner im Juli 2017 über das soziale Netzwerk „Facebook“ in Kontakt mit der Geschädigten Ma1 Ma. P4, gaben sich als eine männliche Person namens An. P5 aus und spiegelten der Geschädigten P4 im Verlauf mehrerer Nachrichten eine „Facebook“-Freundschaft vor. An. P5 gab gegenüber der Geschädigten P4 der Wahrheit zuwider an, derzeit auf einem Segelschiff aufhältlich zu sein und seine wertvollen Güter zu ihr nach Deutschland übersenden zu wollen, um darauf zugreifen zu können, wenn er nach seinem Aufenthalt auf dem Schiff zu der Geschädigten nach Deutschland komme. Ein vermeintlicher Agent des angeblichen An. P5 forderte sie in der Folge bewusst wahrheitswidrig mit Nachdruck auf, hierfür Zoll- und Depotgebühren entrichten zu müssen, um sich in entsprechender Höhe zu bereichern. Die vermeintliche Facebook-Bekanntschaft An. P5 spiegelte ihr wiederum bewusst vor, das ausgelegte Geld zurückzubezahlen.
Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der vermeintlichen Facebook-Bekanntschaft, der Existenz des An. P5 und im Vertrauen auf die Rückzahlung des Geldes überwies die Geschädigte P4 auf Aufforderung eines vermeintlichen Agenten der Scheinfirma „Sk.t Se. V3“ angebliche Zoll- und Depotgebühren in Höhe von insgesamt 25.750,00 EUR, die am 25.09.2017, 05.10.2017 und 12.10.2017 auf das Konto der Angeklagten B1 bei der … Bank AG eingingen. Die Überweisungen auf das Konto der Angeklagten B1 erfolgten, obwohl die Geschädigte zuvor am 09.09.2017 bei der Polizei Strafanzeige gegen An. P5 erstattet hatte. Von der ersten Überweisung übergab die Angeklagte B1 am 26.09.2017 einen Betrag von 12.820,- EUR,- EUR an den Angeklagten O. Den Betrag von 7.150,- EUR händigte die Angeklagte B1 vollständig am 06.10.2017 an den Angeklagten O. aus zuzüglich eines weiteren Betrages in Höhe von 157,62 EUR aus den vorangegangenen Überweisungen. Von dem Zahlungseingang in Höhe von 5.725,- EUR händigte sie am 13.10.2017 einen Betrag von 5.438,- EUR an den Angeklagten O. aus. Der Geschädigten P4 entstand hierdurch, wie von dem bzw. den unbekannten Hintermännern gewollt, ein Schaden in entsprechender Höhe.
Die Geschädigte P4 wurde durch das Tatgeschehen psychisch massiv belastet. Einerseits traf sie der Vertrauensverlust und das Ausnutzen der für die vermeintliche Facebook-Bekanntschaft entwickelten Gefühle erheblich, andererseits gab die Geschädigte P4 nicht nur ihre gesamten Ersparnisse aus, sondern musste zusätzlich noch ein Darlehen bei ihren Eltern in Höhe von 15.000,- EUR aufnehmen.
7. Auftraggeberin F5
Im September 2017 traten der bzw. die unbekannten Hintermänner über das soziale Netzwerk „Facebook“ in Kontakt mit der Geschädigten S5. F5, gaben sich als ein in Afghanistan stationierter US-Soldat namens Ge. Ri. aus und spiegelten der Geschädigten F5 im Verlauf mehrerer Nachrichten eine „Facebook“-Freundschaft vor. Die vermeintliche Facebook-Bekanntschaft gab gegenüber der Geschädigten F5 der Wahrheit zuwider an, dass sie ihr ein Paket mit wertvollem Inhalt aus Afghanistan zusenden wolle und sie einen Betrag in Höhe von 5.600,00 EUR an eine Versicherung senden müsse, um das Paket erhalten zu können. Dem bzw. den unbekannten Hintermännern kam es dabei darauf an, sich in entsprechender Höhe zu bereichern. Die Geschädigte F5 wunderte sich über das Konto bei einer Bank in Bayreuth, überwies jedoch im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des vermeintlichen Ge. Ri. einen Geldbetrag in Höhe von 5.600,00 EUR, der am 15.12.2017 auf das Konto der Angeklagten B1 bei der … Bank einging. Diese hob den Betrag am 15.12.2017 ab und übergab ihn am gleichen Tag in Bayreuth in voller Höhe an eine ihr namentlich nicht bekannte Person. Der Geschädigten F5 entstand hierdurch wie von dem bzw. den unbekannten Hintermännern gewollt, ein Schaden in entsprechender Höhe.
Die Geschädigte F5 nahm zur Überweisung der angeblichen Versicherungskosten ein Darlehen auf.
Dem bzw. den unbekannten Hintermännern kam es dabei in allen Fällen darauf an, diese Beträge ohne Erbringung einer Gegenleistung und rechtsgrundlos zu erhalten und sich aus der wiederholten Tatbegehung eine längerfristige Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen.
IV.
Um die eigene Identität beim Empfang weiterer inkriminierter Gelder zu verschleiern, bat der Angeklagte O. in den beiden nachfolgend benannten Fällen – absprachegemäß mit den unbekannten Hintermännern – spätestens im November 2017 den Angeklagten B2, auf seinem Konto bei der …bank AG, IBAN DE…0, mehrfach betrügerisch erlangte Gelder zu empfangen, diese nach Erhalt abzuheben und an ihn – den Angeklagten O. – zur Weiterleitung an den bzw. die bislang unbekannten Hintermänner zu übergeben. Der Angeklagte O. stellte dem Angeklagten B2 hierfür jeweils eine 5% des eingegangenen Betrages übersteigende Provision in Aussicht. Zudem wies der Angeklagte O. den Angeklagten B2an, den überwiesenen Geldbetrag jeweils zeitnah abzuheben, um eine Rückbuchung durch die Kontoinhaber zu verhindern.
Aufgrund finanzieller Probleme erklärte sich der Angeklagte B2 zu deren Entgegennahme auf seinem Konto und Aushändigung nach Barabhebung an den Angeklagten O. bereit, obwohl ihm dabei die inkriminierte Herkunft der überwiesenen Beträge aus gewerbsmäßigen Betrugsdelikten aufgrund der Gesamtumstände bewusst war.
Entsprechend der mit dem Angeklagten O. vereinbarten Vorgehensweise empfing der Angeklagte B2 auf seinem Konto bei der …bank AG am 19.12.2017 und 11.01.2018 Geldbeträge in Höhe von insgesamt 38.383,21 EUR.
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden beiden Geldeingänge:
Datum
Betrag in EUR
Absendendes Unternehmen
Verwendungszweck
3.
19.12.2017
9.548
SC AVI SRL
Proforma 2001776137
5.
11.01.2018
28.835,21
Importaciones Amber SL
Invoice AR2018000004
Gesamt
38.383,21 EUR
Nach Eingang der vorgenannten Gelder auf seinem Konto hob der Angeklagte B2 im Wissen um die inkriminierte Herkunft der beiden Geldeingänge einen weit überwiegenden Teil der eingegangenen Gelder, insgesamt einen Betrag von 22.200,- EUR unter Einbehaltung seiner Provision von seinem Konto ab und übergab diesen absprachegemäß an den Angeklagten O. zur Weiterleitung an die bislang unbekannten Hintermänner gegen eine Provision in nicht näher bekannter Höhe.
In beiden Fällen waren die Geldeingänge zuvor, wie die Angeklagten O. und B. wussten, von dem bzw. den unbekannten Hintermännern betrügerisch veranlasst worden, wenngleich sie die wesentlichen Umstände, d.h. die Angriffs- und Unrechtsrichtung dieser Taten durch den bzw. die unbekannten Hintermänner nicht kannten und nicht in ihre Vorstellung aufnahmen.
Dieser bzw. diese gingen dabei dergestalt vor, dass sie auf unbekannte Weise zunächst E-Mails an die vorgenannten Unternehmen mit Sitz in Rumänien und in Spanien abfingen, die Rechnungen von deren Vertragspartnern enthielten. Anschließend manipulierten der bzw. die unbekannten Hintermänner die Rechnungen samt E-Mail dergestalt, dass der Rechnungsbetrag auf eine vermeintlich geänderte Bankverbindung des Vertragspartners zu überweisen sei und versandten diese an die vorgenannten Unternehmen, um diese über die Bankverbindung zu täuschen und sich in Höhe des Rechnungsbetrages zu bereichern. Tatsächlich handelte es sich bei der angeblich geänderten Bankverbindung des Vertragspartners um die Bankverbindung des Angeklagten B2. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben in der manipulierten Rechnung und in dem Glauben, den Rechnungsbetrag an den tatsächlichen Vertragspartner zu leisten, überwiesen die jeweils zuständigen Mitarbeiter der vorgenannten Unternehmen den jeweiligen Rechnungsbetrag auf das Konto des Angeklagten B2. Von der Überweisung in Höhe von 9.548,- EUR gab der Angeklagte B2 am 20. und 22.12.2017 insgesamt einen Betrag in Höhe von 8.000,- EUR an den Angeklagten O. weiter und von der Überweisung in Höhe von 28.835,21 EUR am 12. und 15.01.2018 insgesamt einen Betrag von 14.200,- EUR, wobei auf seinem Konto nach der ersten Überweisung ein Betrag in Höhe von 1.390,91 EUR seitens einer Inkassofirma und nach der zweiten Überweisung ein Betrag in Höhe von 14.000,- EUR seitens des Staats gepfändet wurden. Den Firmen SC AVI SRL und Importaciones Amber SL entstand aufgrund der Überweisung, wie von dem bzw. den unbekannten Hintermännern gewollt, mangels Leistungserfüllung ein Schaden in entsprechender Höhe.
Dem bzw. den unbekannten Hintermännern kam es dabei in beiden Fällen darauf an, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine längerfristige Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen.
Das festgestellte Verhalten des bzw. der unbekannten Hintermänner ist auch an den Tatorten in Rumänien und Spanien jeweils mit Strafe bedroht.
V.
Am 16.02.2018 gegen 11:20 Uhr konnten die Polizeibeamten PM B. und POM St. bei dem Angeklagten O. bei einer Personenkontrolle im Sperrengeschoss des Hauptbahnhofs in M. einen verfälschten nigerianischen Reisepass, ausgestellt auf die Personalien „Ma2. C2 Bo., geb. **.**.1990 in A., Ausweisnummer A…“, feststellen, den der Angeklagte in einem in seinem Rucksack befindlichen Schulbuch mit sich führte.
Der Reisepass wurde tatsächlich ausgestellt auf die Personalien „Me. U1 A6, geb. …1995“ und wurde, wie der Angeklagte wusste, durch Überklebung der Personalisierungsseite des Reisepasses mit einer totalgefälschten Lichtbildseite verfälscht. Der Angeklagte O. führte diesen in der Absicht bei sich, ihn bei einer späteren Vorlage zur Täuschung im Rechtsverkehr über seine wahre Identität einzusetzen.
D. Beweiswürdigung
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
E. Rechtliche Würdigung
I. Angeklagter O.
Der Angeklagte O. hat sich der vorsätzlichen Geldwäsche in 37 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen gemäß §§ 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und 4 und Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, Abs. 8, 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1, 276 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
1. Geldwäsche
a) Das Giralgeld, das vom Konto des Betrugsopfers auf dem Konto des Finanzagenten eingeht, ist ebenso wie das durch Abhebung vom Konto erlangte Bargeld ein vermögenswerter Gegenstand, der als Beute unmittelbar aus den Betrugstaten als Vortat herrührt. Die gewerbsmäßigen Betrugstaten des bzw. der unbekannten Hintermänner stellen taugliche Vortaten im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a StGB dar.
Der Angeklagte O. verwirklichte den Tatbestand der vorsätzlichen Geldwäsche auf verschiedene Art und Weise. Zunächst verschleierte er durch die Weiterleitung des erhaltenen Bargeldes gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB dessen Herkunft und gefährdete durch die Entgegennahme des Bargeldes und dessen Weitergabe an den bzw. die unbekannten Hintermänner gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 StGB darüber hinaus jedenfalls das Auffinden des Geldes sowie dessen Sicherstellung und Einziehung, da hierdurch der Zugriff auf den inkriminierten Gegenstand jedenfalls konkret erschwert wurde.
Ferner verwahrte er das ihm ausgehändigte Geld, indem er bis zur Weitergabe bewusst die tatsächliche Sachherrschaft hierüber ausübte, und verwendete dieses für einen Dritten im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB im Sinne eines bestimmungsmäßigen Gebrauchens, indem er das Bargeld zunächst an sich nahm und an einen nicht näher bekannten Hintermann bzw. Hintermänner weitergab, wobei er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.
Die Tatbestandsalternative des Sich-Verschaffens gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist mangels eines abgeleiteten Erwerbs im Einvernehmen mit dem Vorbesitzer nicht erfüllt (vgl. BGH NStZ 2010, 223).
Die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen innerhalb eines Absatzes des § 261 StGB stellt sich aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs der verschiedenen Verhaltensweisen rechtlich als natürliche Handlungseinheit dar, durch die die einzelnen Taten zu einer Handlung im Sinne des § 52 StGB zusammengefast werden (vgl. BGH NJW 2019, 1311). § 261 Abs. 2 StGB tritt im Wege der Subsidiarität hinter Abs. 1 zurück (vgl. BeckOK StGB/Ruhmannseder, 42. Ed. 1.5.2019, StGB § 261 Rn. 73-75).
b) Im Fall III. 19., bei welchem der Angeklagte O. tatsächlich nicht entsprechend der vorherigen Vereinbarung den bei der Angeklagten B1 eingegangenen Geldbetrag erhielt, war ebenfalls von einem täterschaftlichen Handeln des Angeklagten O. gemäß § 261 Abs. 1 Var. 4 StGB auszugehen. Denn der Angeklagte O. warb die Angeklagte B1. als Finanzagentin an und veranlasste die Überweisung des Geldbetrages auf deren Konto, wodurch er ebenfalls dazu beitrug, dass die Sicherstellung und Einziehung des Geldbetrages gefährdet wurde, wenngleich er in diesem Fall das Geld nicht selbst erhielt.
c) Die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit liegen in allen Fällen vor. Gewerbsmäßig i.S.v. § 261 Abs. 4 S. 2 bzw. § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB handelt, wer sich durch die wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht verschaffen will. Dies war vorliegend der Fall, denn der Angeklagte O. lebte in Deutschland als Asylbewerber ausschließlich von staatlichen Leistungen und durfte keiner legalen Arbeit nachgehen. Über Ersparnisse oder Vermögen verfügt er nicht. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte O. für seine Beteiligung erheblich mehr Geld erhielt als von ihm selbst angegeben.
Zudem betrieb er zur Tatbegehung einen hohen Aufwand, indem er mehrere Finanzagenten anwarb und die von dem bzw. den unbekannten Hintermännern erlangten Informationen zeitnah an die Finanzagenten weiterleitete und die erhaltenen Geldbeträge wieder zeitnah von ihnen einforderte, um sie dem bzw. den unbekannten Hintermännern auszuhändigen. Ferner verwendete er bei sieben Taten auch einen gefälschten Ausweis. Der Angeklagte beging zwischen August 2016 und Januar 2018 37 Taten, aus deren Gewinn er seinen aufwändigen Lebenswandel finanzierte.
Eine beachtliche Einnahmequelle lag daher angesichts der dargestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten durch die erlangten Einnahmen aus seinen Taten vor, so dass die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit sowohl hinsichtlich der Delikte der Geldwäsche als auch der der Urkundenfälschung erfüllt sind.
d) Der Angeklagte O. handelte vorsätzlich. Vorsätzliches Handeln lag vor, da der Vorsatz des Täters bzgl. des Herrührens weder den konkreten Vortäter noch die genauen Umstände der Vortat umfassen muss. Vielmehr reicht es aus, dass der Täter Umstände kennt, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat ergibt (vgl. u.a. BGH wistra 2003, 260). Dies war vorliegend der Fall. Aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Überweisungen, der Anzahl der vom Angeklagten O. angeworbenen Finanzagenten, der Höhe der erhaltenen Provision und der Verschleierung seiner Identität durch den Einsatz eines verfälschten Ausweises war dem Angeklagten O. jedenfalls bewusst, dass es sich bei den Vortaten um gewerbsmäßige Betrugsdelikte zum Nachteil verschiedener Privatpersonen und Unternehmen handelt.
e) Der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 261 Abs. 9 StGB ist vorliegend trotz der objektiven Förderung der Haupttat durch den Angeklagten O. in Form von Anwerben der Finanzagenten und Weiterleiten der eingegangenen Geldbeträge nicht einschlägig. Dem Angeklagten O. war weder eine mittäterschaftliche Begehung noch mangels eines Vorsatzes hinsichtlich der unterstützten Haupttat eine Teilnahme in Form der Beihilfe nachweisbar.
Im Falle einer strafbaren Beihilfe liegt ein hinreichender Gehilfenvorsatz bereits dann vor, wenn der Gehilfe die wesentlichen Umstände, d.h. deren Unrechts- und Angriffsrichtung, der späteren Tatbestandsverwirklichung in seine Vorstellung aufnahm (vgl. Heine/Weißer in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 27, Rn 29; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 27, Rn 22).
Hierfür ist erforderlich, dass der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag sowie die Haupttat in ihren wesentlichen Grundzügen, insbesondere in ihrer Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich hält und billigt, wobei er Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen braucht (vgl. u.a. BGH NStZ 2012, 264; BGH NStZ 2017, 274, 275; NStZ 2017, 337).
Vorliegend konnten jedoch keinerlei konkrete Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten über die Umstände der Taten der Hintermänner getroffen werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte von dem bzw. den unbekannten Hintermännern, die voraussichtlich nicht von Deutschland aus agierten und nicht ermittelt werden konnten, in die Tatplanung einbezogen wurde. Mangels etwaiger Anhaltspunkte über die Vorstellung des Angeklagten über die zugrunde liegende Tat war daher davon auszugehen, dass der Angeklagte O. trotz Kenntnis der deliktischen Herkunft der Geldbeträge aus gewerbsmäßigen Betrugstaten in groben Zügen die Art und Weise der Haupttaten dagegen nicht einmal in ihren wesentlichen Umständen in seine Vorstellung aufnahm. Das identische Verhalten des Angeklagten O. in allen Fällen, d.h. sowohl bei Fällen des sog. „Love-Scamming“ zum Nachteil privater Geschädigter als auch bei Betrugstaten mittels Phishings zum Nachteil verschiedener Unternehmen, spricht ebenfalls dafür, dass dem Angeklagten O. die wesentliche Unrechts- und Angriffsrichtung der Vortaten vielmehr gleichgültig war.
2. Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
Im Tatkomplex V. lag ein Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen gemäß § 276 StGB vor, da der Angeklagte O. den gefälschten Ausweis lediglich in der Absicht mit sich führte, diesen einzusetzen, jedoch im Rahmen der Polizeikontrolle nicht verwendete. Vielmehr wurde dieser erst im Rahmen einer Durchsuchung im Rucksack des Angeklagten versteckt aufgefunden.
II. Angeklagte A4.
Die Angeklagte A4. hat sich wegen leichtfertiger Geldwäsche in 6 tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 und Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 53 StGB schuldig gemacht.
Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB liegt dann vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat dem Täter nach der Sachlage und seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten geradezu aufdrängen musste und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. BGH – Beschluss vom 10.01.2019 – 1 StR 311/17 sowie BGH NStZ-RR 2015, 13). Dabei ist ein besonders gravierendes Maß an pflichtwidriger Unkenntnis erforderlich.
Der Nachweis der Leichtfertigkeit erfordert die Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sich für den Täter nicht nur die deliktische Herkunft des Gegenstandes im Allgemeinen, sondern gerade auch der Herkunft aus einer Katalogtat hätte aufdrängen müssen (BGH NStZ-RR …15, 14 m. Anm. Floeth NZWiSt 2015, 196 u. Sebastian NStZ 15, 438, Hamburg NStZ 11, 524).
Dies war vorliegend der Fall. Aus den der Angeklagten A4. zugänglichen Informationen, mithin die Informationen und Instruktionen durch den Angeklagten O., ergibt sich die Erkennbarkeit der Herkunft des Tatobjekts (vgl. auch oben unter D. II. 2b). Maßgebend hierfür war die Häufung diesbezüglicher Beweisanzeichen. Insbesondere gab der Angeklagte O. an, einen internationalen Auto-, Gold- und Diamantenhandel zu betreiben, verfügte als angeblicher Geschäftsmann jedoch über kein Konto, keine Waren, kein Lager und keine Geschäftsräume. Er war auf die Nutzung ihres Privatkontos angewiesen. Zudem war für die Angeklagte aus ihren Kontoauszügen ersichtlich, dass die Überweisungen entgegen den Angaben des Mitangeklagten O. durch weibliche Privatpersonen in Deutschland erfolgten. Ferner hätte sich eine Skepsis an den vom Angeklagten O. durchgeführten Geschäften aufgrund der zu Beginn erfolgten zweimaligen Abwicklung über Mo. und der Forderung nach einer zeitnahen Abhebung des Geldes ergeben müssen. Bedenken hätten sich schließlich auch dadurch aufdrängen müssen, dass der Angeklagte O. sie nie zur Abhebung in die Bank begleitete.
Dennoch hat die Angeklagte A4. trotz der für sie aufgrund ihrer individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehenden zumutbaren Möglichkeit nicht weiter nachgefragt, um sichere Kenntnis über die Herkunft der Geldbeträge zu erlangen. Diese hat sie aus besonderer Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit jedoch nicht wahrgenommen und mithin leichtfertig gehandelt.
Aufgrund der vorherigen Ankündigung mehrerer Überweisungen hätte sich der Angeklagten bereits beim ersten Geldeingang die Gewerbsmäßigkeit der Vortaten aufdrängen müssen.
Durch die Weitergabe der eingegangenen Geldbeträge hat die Angeklagte daher leichtfertig jedenfalls die staatlichen Zugriffsmaßnahmen im Sinne des § 261 Abs. 1 Var. 4 StGB gefährdet. Zudem verwahrte die Angeklagte das ihr überwiesene Geld zunächst auf ihrem Konto und verwendete dieses sodann für einen Dritten im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB, indem sie das Bargeld abhob und an O. aushändigte, wobei sie die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihn erlangt hat, leichtfertig nicht erkannte.
III. Angeklagte B1
Die Angeklagte B1 hat sich wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 18 tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 und Satz Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 8, 53 StGB schuldig gemacht.
Die Angeklagte B1 handelte ebenfalls vorsätzlich und erfüllte durch die Entgegennahme der Beträge auf ihrem Konto und deren Aushändigung an den Angeklagten O. den Tatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 StGB sowie des § 261 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB. Nachdem die Angeklagte B1 noch eine Stufe weiter von dem bzw. den unbekannten Hintermännern entfernt war und bereits dem Angeklagten O. keine Beteiligung an der Vortat nachzuweisen war, ist der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 261 Abs. 9 StGB auch bei der Angeklagten B1 nicht erfüllt. Der Nachweis einer gewerbsmäßigen Geldwäsche war aufgrund des letztlich geringen zur eigenen Verwendung verbliebenen Betrages in Höhe von 1.623,99 EUR nicht hinreichend sicher möglich.
IV. Angeklagter B2
Der Angeklagte B2 hat sich wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zwei tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 und Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 8, 53 StGB schuldig gemacht.
§ 261 Abs. 9 StGB ist aus den gleichen Gründen wie bei der Angeklagten B1 auch beim Angeklagten B2 nicht einschlägig (vgl. oben unter E. III.). Gewerbsmäßiges Handeln war auch beim Angeklagten B2 nicht nachweisbar.
F. Strafzumessung
I. Angeklagter O.
1. Anwendbarer Strafrahmen
a. Tatbestand der Geldwäsche
Die Strafkammer legte bei der Strafzumessung hinsichtlich der Fälle der gewerbsmäßigen Geldwäsche aufgrund der Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 261 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 StGB jeweils den Strafrahmen der Geldwäsche in einem besonders schweren Fall gemäß § 261 Abs. 4 Satz 1 StGB zugrunde, in den sieben Fällen unter C. I. 2. zusätzlich gemäß § 52 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Ein Anlass, ausnahmsweise von der Indizwirkung des Regelbeispiels gemäß § 261 Abs. 4 Satz 2 Alt.1 StGB abzuweichen und auf den Strafrahmen des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB zurückzugreifen, bestand in keinem der Fälle. Weder in den Taten noch in der Person des Angeklagten O. liegen Umstände vor, die das Unrecht seiner Taten oder seine Schuld so deutlich vom Regelfall abheben würden, dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens jeweils unangemessen erschiene.
Dabei war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser zumindest die Abhebungen der Geldbeträge sowie die Weitergabe des Geldes an einen unbekannten Hintermann einräumte, wenngleich nach den durchgeführten Ermittlungen kein Hintermann namentlich ermittelt werden konnte und die Angaben des Angeklagten zur Beteiligung des von ihm namentlich benannten Hintermannes An. Az. nicht verifiziert werden konnten.
Hinsichtlich der Taten Ziff. I. und II. war weiterhin strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Begehung dieser Taten noch nicht vorbestraft war.
Die Kammer berücksichtigte zudem, dass der Schaden in der überwiegenden Anzahl der Fälle nur aufgrund der Leichtgläubigkeit der Geschädigten eintrat.
Positiv wirkte sich ferner aus, dass der Angeklagte die Begehung der Taten bereute und mit der formlosen Einziehung der bei ihm sichergestellten Mobiltelefone nebst SIM-Karten sowie des gefälschten Ausweises einverstanden war und auf deren Herausgabe verzichtete.
Gegen die Annahme eines besonders schweren Falles sprach ferner, dass der Angeklagte O. nicht widerlegbar jeweils nur einen geringen Teil der ihm ausgehändigten Bargeldbeträge zur eigenen Verwendung behielt und den Großteil hiervon an den bzw. die unbekannten Hintermänner weitergab, wenngleich die Kammer den Angaben des Angeklagten O., jeweils nur ein geringe Provision in Höhe von 20,- bis 50,- EUR erhalten zu haben, nicht folgt.
Da vorliegend neben der aus Opferschutzgründen angeordneten Einziehung gemäß §§ 73b, 73c StGB auch eine Einziehung des erhaltenen Geldbetrages als Tatobjekt über §§ 261 Abs. 7, 74 Abs. 2 StGB möglich gewesen wäre, hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten O. jedenfalls strafmildernd berücksichtigt, dass zu dessen Lasten die Einziehung eines Betrages in Höhe von 194.741,89 EUR als Wertersatz angeordnet wurde.
Schließlich wirkte sich noch strafmildernd aus, dass sich der Angeklagte O. bereits über ein Jahr in Untersuchungshaft befand. Diese war für ihn besonders belastend, da während dieser Zeit sein Sohn geboren wurde.
Für die Annahme eines besonders schweren Falles sprachen jedoch insbesondere die erheblichen Geldbeträge, die an die vom Angeklagten O. angeworbenen Finanzagenten überwiesen und in der Folge an ihn ausgehändigt wurden.
Zu Lasten des Angeklagten O. war ferner die erhebliche kriminelle Energie zu berücksichtigen, die er zur Begehung der Taten aufbrachte. Der Angeklagte O. hatte in allen Fällen das Tatgeschehen in der Hand und dabei eine sehr wichtige Rolle inne. Er stellte nicht nur das Bindeglied zwischen dem bzw. den unbekannten Hintermännern zu den Finanzagenten dar, sondern warb letztere sogar selbst gezielt an, indem er diesen bewusst einen unwahren Sachverhalt vortrug, wodurch er diese zu strafbarem Verhalten verleitete, um sich selbst nicht dem Risiko einer Entdeckung bei der Abholung des Geldes auszusetzen. Der Angeklagte O. leitete die von dem bzw. den unbekannten Hintermännern erhaltenen Überweisungsbelege der Geschädigten jeweils an die Finanzagenten weiter und sorgte dafür, dass das durch die Betrugstaten der Hintermänner erlangte Geld letztlich wiederum diesen zu Gute kam, indem er dieses von den Finanzagenten in Empfang nahm und an eine weitere unbekannte Person weiterleitete. Dabei betrieb er auch einen hohen Aufwand, indem er stets dafür sorgte, dass das überwiesene Geld zeitnah abgehoben und an ihn ausgehändigt wurde. Die Mitangeklagte B1 bereitete er darüber hinaus gezielt auf etwaige Kontaktaufnahmen durch Bankangestellte vor, um die Nutzung deren Konten aufrechtzuerhalten. Von den Angeklagten B1 und A. forderte er zudem die Eröffnung weiterer Konten bei anderen Banken, nachdem Bankmitarbeiter Verdacht schöpften. Darüber hinaus ergibt sich die bedeutende Rolle des Angeklagten O. daraus, dass er selbst jedenfalls über die Gewährung eines Zahlungsaufschubs bzw. die Einbehaltung von Teilen des Geldes durch die Finanzagenten entscheiden konnte.
In den sieben Fällen unter Ziff. I, bei welchen der Angeklagte O. selbst das Geld über den Finanzdienstleister Mo. Ltd. abhob, benutzte er einen verfälschten Reisepass, um seine Identität bei der Abholung des Geldes zu verschleiern. Hierdurch verwirklichte er tateinheitlich zusätzlich jeweils den Straftatbestand der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung.
In den Fällen III. und IV. war weiterhin zu berücksichtigen, dass der Angeklagte O. nur wenige Monate zuvor wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde. Es handelte sich dabei zwar nicht um eine einschlägige Vorverurteilung, jedoch wurde der damals verwendete gefälschte Ausweis ebenfalls zur Begehung gleichgelagerter Delikte eingesetzt.
Im Ergebnis liegen daher bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgeführten Gesichtspunkte für keinen Einzelfall ausreichende Gründe vor, die jeweils das Absehen von der Anwendung des Strafrahmens des § 261 Abs. 4 S. 1 StGB rechtfertigen könnten.
b. Tatbestand des Verschaffens falscher amtlicher Ausweise Hinsichtlich des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen (Ziff. V.) legte die Strafkammer bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 276 Abs. 1 StGB zugrunde, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht.
Zu Gunsten des Angeklagten O. war insoweit zu werten, dass er vor Auffinden des gefälschten Ausweises die damals eingesetzten Polizeibeamten freiwillig zur Polizeistation begleitete, um den Sachverhalt aufzuklären.
Positiv wirkte sich ferner aus, dass der Angeklagte mit der formlosen Einziehung des sichergestellten Ausweises sowie der bei ihm sichergestellten Mobiltelefone nebst SIM-Karten einverstanden war und auf deren Herausgabe verzichtete.
Auch insoweit war die lange Dauer der Untersuchungshaft strafmildernd zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Angeklagten war des Weiteren zu berücksichtigen, dass es bei der Fälschung des Reisepasses um keine professionelle Fälschung handelte, da das Überkleben der Lichtbildseite bereits mit bloßem Auge zu erkennen war.
Zu seinen Lasten war dagegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte am 22.05.2017 bereits wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde. Dabei handelt es sich um eine einschlägige Vorverurteilung, die nur etwa neun Monate vor dieser Tat erfolgte.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
Innerhalb der jeweils gefundenen Strafrahmen bestimmte die Strafkammer unter Berücksichtigung des § 46 StGB die zu verhängenden Einzelstrafen. Dabei wurden wiederum alle eben genannten be- und entlastenden Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Die Kammer ließ sich bei der Bemessung neben dem jeweiligen Strafrahmen insbesondere von der Höhe des an die Finanzagenten überwiesenen Betrages und der Höhe des an den Angeklagten O. ausgezahlten Betrages leiten.
Die Kammer hielt daher folgende Einzelfreiheitsstrafen tat- und schuldangemessen:
Fall V.: 6 Monate
Fälle I. 1., I. 2., I. 3., I. 4., II. 2., II. 3., II. 6., III. 1., III. 2., III. 3., III. 6., III. 11.:
jeweils 9 Monate
Fälle I. 5., I. 6. I. 7., I. 8., I. 9., I. 10., II. 1., III. 9., III. 10., III. 13., III. 15., III. 18., III: 19: jeweils 11 Monate
Fall I. 11.: 1 Jahr
Fälle II. 4., III. 5., III. 12., III. 14., III: 16., IV. 3.: jeweils 1 Jahr 2 Monate
Fälle III. 7., III. 8., III. 17.: jeweils 1 Jahr 4 Monate
Fälle II. 5., IV. 5.: jeweils 1 Jahr 9 Monate
3. Gesamtstrafe
Aus diesen 38 Einzelfreiheitsstrafen war nun noch eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Gesamtwürdigung aller vorstehend dargestellter für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände erschien der Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten sowie unter Berücksichtigung eines Härteausgleichs eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten tat- und schuldangemessen. Dabei nahm die Strafkammer aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Taten einen erheblichen Abschlag vor. Die Begehungsweise war bei nahezu allen Taten identisch und es wurden überwiegend die gleichen Straftatbestände verwirklicht. Der Härteausgleich war durchzuführen, weil die mit Strafbefehl vom 22.05.2017 verhängte Geldstrafe gesamtstrafenfähig mit den Taten aus Ziff. I. und II. gewesen wäre, jedoch bereits vollständig vollstreckt und damit nicht mehr einbeziehungsfähig nach § 55 StGB war.
II. Angeklagte A4.
1. Anwendbarer Strafrahmen
Die Strafkammer legte bei der Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten A4. jeweils den Strafrahmen des § 261 Abs. 5 StGB zugrunde, der jeweils Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
Innerhalb des jeweils gefundenen Strafrahmens bestimmte die Strafkammer unter Berücksichtigung des § 46 StGB die zu verhängenden Einzelstrafen.
Zu Gunsten der Angeklagten A4. war dabei zu berücksichtigen, dass diese strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und der Bundeszentralregisterauszug keinen Eintrag aufweist.
Außerdem räumte sie zumindest den objektiven Ablauf der Tat ein, indem sie ihre Beziehung zum Mitangeklagten O., die Geldeingänge auf ihrem Bankkonto sowie die Aushändigung an den Mitangeklagten O. schilderte. Positiv war dabei insbesondere zu werten, dass die Angeklagte A4. schon während ihrer polizeilichen Vernehmung Angaben zur Identität des Angeklagten O. machte und damit zu dessen Überführung beitrug, wenngleich eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 StGB bereits mangels Vorliegens einer im Mindestmaß erhöhten Strafe nicht in Betracht kam.
Strafmildernd wirkte sich ferner aus, dass die Angeklagte A4. letztlich nur einen geringen Teil der auf ihr Bankkonto überwiesenen Geldbeträge für sich selbst behielt. Die Begehung der Taten ging nicht auf ihre Initiative zurück, vielmehr wurde sie durch den Angeklagten O. hierzu verleitet, in den sie sich auch verliebt hatte.
Da vorliegend neben der aus Opferschutzgründen angeordneten Einziehung gemäß §§ 73b, 73c StGB auch eine Einziehung des erhaltenen Geldbetrages als Tatobjekt über §§ 261 Abs. 7, 74 Abs. 2 StGB rechtlich möglich gewesen wäre, hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten A4. jedenfalls strafmildernd berücksichtigt, dass die Einziehung eines Betrages in Höhe von 41.245,- EUR als Wertersatz angeordnet wurde.
Schließlich trug die Kammer auch der Tatsache Rechnung, dass der Eintritt des Schadens durch die Leichtgläubigkeit der Geschädigten gefördert wurde.
Zu Lasten der Angeklagten A4. war dagegen zu berücksichtigen, dass es sich in allen Fällen jeweils um erhebliche Beträge im vierstelligen Bereich handelte, die auf ihr Konto eingingen, von ihr abgehoben und an den Angeklagten O. übergeben wurden. Im Fall Nr. 5 zum Nachteil der Geschädigten St. ging auf ihrem Konto bei der … Bank sogar ein Betrag in Höhe von 23.645,- EUR ein, welchen sie an den Angeklagten O. aushändigte.
Die Kammer hielt daher unter Berücksichtigung der Höhe des jeweils erhaltenen und weitergeleiteten Geldbetrages folgende Einzelgeldstrafen tat- und schuldangemessen:
Fälle II. 2., II. 3. und II. 6.: jeweils 50 Tagessätze Fälle II. 1. und II. 4.: jeweils 75 Tagessätze Fall II. 5.: 140 Tagessätze
3. Gesamtstrafe
Aus diesen sechs Einzelgeldstrafen war nun noch eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Gesamtwürdigung aller vorstehend dargestellter für und gegen die Angeklagte A4. sprechender Umstände erschien der Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelgeldstrafe von 140 Tagessätzen eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Dabei nahm die Strafkammer aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Taten einen erheblichen Abschlag vor. Zudem war die Vorgehensweise in allen Fällen identisch und es wurden die gleichen Straftatbestände verwirklicht.
In Anbetracht der derzeitigen Einkommensverhältnisse der Angeklagten wurde die Höhe des Tagessatzes auf 20,00 € festgesetzt.
III. Angeklagte B1
1. Festsetzung der Strafe
a. Anwendbarer Strafrahmen
Die Strafkammer legte bei der Strafzumessung jeweils den Strafrahmen der vorsätzlichen Geldwäsche gemäß §§ 261 Abs. 1 Satz 1 StGB zugrunde, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht.
b. Strafzumessung im engeren Sinne
Innerhalb der jeweils gefundenen Strafrahmen bestimmte die Strafkammer unter Berücksichtigung des § 46 StGB die zu verhängenden Einzelstrafen.
Zu Gunsten der Angeklagten B2 war in allen Fällen insbesondere zu berücksichtigen, dass diese nicht vorbestraft war.
Strafmildernd war ferner zu werten, dass sie zumindest die Eingänge auf ihren Konten bestätigte und einräumte, die Geldbeträge an den Mitangeklagten O. bzw. eine weitere unbekannte Person ausgehändigt zu haben. Die Kammer berücksichtigte dabei auch, dass sie bereits von Anfang bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausführliche Angaben zur Identität des Mitangeklagten O. machte und auch die PIN ihres Handys freiwillig benannte. Für die Annahme einer Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 StGB waren die Angaben jedoch nicht ausreichend, da sowohl die Identität des Angeklagten O. als auch die ihr und dem Angeklagten O. zur Last gelegten Taten bereits aufgedeckt waren.
Erheblich zu Gunsten der Angeklagten war weiterhin zu berücksichtigen, dass diese die Begehung der Taten bereute und sich als einzige der Angeklagten in der Hauptverhandlung bei den durch sie geschädigten Personen entschuldigte.
Im Hinblick auf den eingetretenen Schaden war noch strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Schadenseintritt in der überwiegenden Anzahl der Fälle durch die Leichtgläubigkeit der Geschädigten begünstigt wurde.
Darüber hinaus war die Angeklagte B1 im Zeitraum der Begehung der Taten mehreren psychischen Belastungsfaktoren ausgesetzt, die die Begehung der Taten begünstigten.
Da vorliegend neben der aus Opferschutzgründen angeordneten Einziehung gemäß §§ 73b, 73c StGB auch eine Einziehung des erhaltenen Geldbetrages als Tatobjekt über §§ 261 Abs. 7, 74 Abs. 2 StGB möglich gewesen wäre, hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten B1 jedenfalls strafmildernd berücksichtigt, dass die Einziehung eines Betrages in Höhe von 112.882,61 EUR als Wertersatz angeordnet wurde.
Schließlich war noch zu berücksichtigen, dass die Angeklagte von dem ihr überwiesenen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 112.882,61 EUR nicht widerlegbar letztlich nur einen geringen Anteil in Höhe von 1.623,99 EUR zur eigenen Verwendung behielt.
Zu Lasten der Angeklagten B1 waren jedoch insbesondere die erheblichen Beträge zu berücksichtigen, die auf die von ihr zur Verfügung gestellten Bankkonten überwiesen und von dieser an den Mitangeklagten O. jeweils ausgehändigt wurden.
Ferner war die von der Angeklagten B1 aufgebrachte kriminelle Energie strafschärfend zu berücksichtigen. Die Angeklagte eröffnete nicht nur zwei weitere Konten bei zwei Banken, auf welche die Geldbeträge der Geschädigten transferiert wurden, sondern bereitete sich gemeinsam mit dem Angeklagten O. auf Kontaktaufnahmen durch die zuständigen Bankangestellten vor. Im Rahmen dieser Kontaktaufnahmen trug die Angeklagte darüber hinaus bewusst unwahre Sachverhalte vor, damit die Bankangestellten jeweils keinen Verdacht schöpfen. Schließlich warb die Angeklagte B1 sogar noch den anderweitig Verfolgten Ad. als weiteren Finanzagenten an und verleitete diesen ebenfalls zu strafbarem Verhalten.
Bei der Bemessung der Einzelstrafen ließ sich die Kammer insbesondere von der Höhe des überwiesenen und an den Mitangeklagten O. weitergeleiteten Geldbetrages leiten.
Die Kammer hielt daher folgende Einzelfreiheitsstrafen tat- und schuldangemessen:
Fälle III. 1., III. 2., III. 3., III. 6., III. 11.: jeweils 6 Monate
Fälle III. 9., III. 10., III. 13., III. 15., III. 18., III: 19: jeweils 7 Monate
Fälle III. 5., III. 12., III. 14., III: 16.: jeweils 9 Monate
Fälle III. 7., III. 8., III. 17.: jeweils 1 Jahr
c. Gesamtstrafe
Aus diesen 18 Einzelfreiheitsstrafen war nun noch eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Gesamtwürdigung aller vorstehend dargestellter für und gegen die Angeklagte sprechender Umstände erschien der Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren tat- und schuldangemessen. Dabei nahm die Strafkammer aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Taten einen erheblichen Abschlag vor. Die Begehungsweise war bei allen Taten identisch und es wurden jeweils die gleichen Straftatbestände verwirklicht. Schließlich berücksichtigte die Kammer auch hierbei, dass sich die Angeklagte B1 als einzige der Angeklagten bei den Geschädigten entschuldigte.
2. Strafaussetzung zur Bewährung
Diese Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Sozialprognose der Angeklagten B1 nach Abwägung sämtlicher Umstände gerade noch als günstig einzustufen ist (§ 56 Abs. 1 StGB) und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Verurteilten besondere Umstände vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB).
Im Rahmen der Prüfung der günstigen Sozialprognose waren nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB namentlich die Persönlichkeit der Verurteilten, deren Vorleben, die Umstände ihrer Taten, ihr Verhalten nach den Taten, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
Die 23-jährige Angeklagte ist bisher nicht vorbestraft. Sie durchlief eine sehr schwere Kindheit und machte nicht nur infolge vorangegangenen Suchtmittelkonsums zum Zeitpunkt der Taten eine schwierige Lebensphase durch. Sie ist bestrebt, ihr Studium wiederaufzunehmen. Trotz des Ausbleibens eines umfassenden Geständnisses und der bei Tatbegehung aufgebrachten erheblichen kriminellen Energie war hierbei zu berücksichtigen, dass die Angeklagte bei ihren Vernehmungen bereits frühzeitig die Überweisungen auf ihr Konto einräumte, sie Angaben über den Mitangeklagten O. machte und ihr aus den Taten nicht widerlegbar letztlich nur ein geringer finanzieller Vorteil verblieb.
Hoch anzurechnen war insbesondere die Entschuldigung gegenüber einer Vielzahl der Geschädigten und das diesen gegenüber ausgedrückte Bedauern der Taten. Hinzu kommt, dass die Angeklagte B1 die einzige der vier Angeklagten war, die sich bei den Geschädigten entschuldigte.
Diese Umstände sowie das junge Alter der Angeklagten lassen Grund zur Annahme bestehen, sie werde sich die Verurteilung zur Warnung nehmen und künftig von der Begehung weiterer Straftaten absehen.
Darüber hinaus konnte die Kammer im Rahmen der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Verurteilten nur aufgrund der eben dargestellten Umstände, insbesondere des straffreien Vorlebens und der gegenüber den Geschädigten geäußerten Entschuldigungen, auch die kumulativ nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände erkennen, weshalb die Vollstreckung der gegen die Angeklagte B1 verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen war.
IV. Angeklagter Bature
1. Festsetzung der Strafe
a. Anwendbarer Strafrahmen
Die Strafkammer legte bei der Strafzumessung jeweils den Strafrahmen der vorsätzlichen Geldwäsche gemäß §§ 261 Abs. 1 Satz 1 StGB zugrunde, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
b. Strafzumessung im engeren Sinne
Innerhalb des jeweiligen Strafrahmens bestimmte die Strafkammer unter Berücksichtigung des § 46 StGB die zu verhängenden Einzelstrafen.
Dabei war beim Angeklagten B1 zunächst ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen, dass dieser Angaben zum Mitangeklagten O. machte, den Erhalt der Geldeingänge sowie die Aushändigung dieser Beträge an diesen einräumte. Der Angeklagte B2 trug daher ebenfalls zur Überführung des Mitangeklagten O. bei, wenngleich die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB mangels eines wesentlichen Aufdeckungsbeitrages nicht vorlagen, da der Angeklagte O. zum Zeitpunkt seiner Aussage bereits namentlich ermittelt worden war.
Zu seinen Gunsten wirkte sich weiter aus, dass er die Begehung der Taten bereute und letztlich nur einen vergleichsweise geringen Betrag in Höhe von 2.063,41 EUR für sich selbst erhielt.
Weiterhin sprach im Fall IV.2. für den Angeklagten B2, dass etwa die Hälfte des an den Angeklagten B2 überwiesenen Geldbetrages sichergestellt werden konnte und der Angeklagte B2 insoweit mit der formlosen Einziehung einverstanden war. Zudem war er mit der formlosen Einziehung seines Mobiltelefons einverstanden.
Da vorliegend neben der aus Opferschutzgründen angeordneten Einziehung gemäß §§ 73b, 73c StGB auch eine Einziehung des erhaltenen Geldbetrages als Tatobjekt über §§ 261 Abs. 7, 74 Abs. 2 StGB möglich gewesen wäre, hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten B2 jedenfalls strafmildernd berücksichtigt, dass die Einziehung eines Betrages in Höhe von 23.766,91 EUR als Wertersatz angeordnet wurde.
Strafschärfend wirkte sich allerdings aus, dass der Angeklagte nicht einmal ein Jahr zuvor bereits wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt wurde, wenngleich es sich dabei nicht um eine einschlägige Vorverurteilung handelte.
Erheblich zu seinen Lasten waren zudem die erheblichen Beträge im vierstelligen bzw. fünfstelligen Bereich zu berücksichtigen, die der Angeklagte von seinem Konto abhob und an den Mitangeklagten O. aushändigte. Dabei war auch die vom Angeklagten B2 aufgebrachte kriminelle Energie strafschärfend zu werten, da dieser mit dem Angeklagten O. übereinkam, einen über fünf Prozent hinausgehenden Prozentsatz des transferierten Betrages behalten zu dürfen.
Bei der Bemessung der Einzelstrafen ließ sich die Kammer insbesondere von der Höhe des auf dem Konto des Angeklagten eingegangenen und an den Angeklagten O. weitergereichten Geldbetrages leiten.
Die Kammer hielt daher für den Fall Nr. 3 eine Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten und für den Fall Nr. 5 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr tat- und schuldangemessen.
c. Gesamtstrafe
Aus diesen beiden Einzelfreiheitsstrafen war nun noch eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Gesamtwürdigung aller vorstehend dargestellter für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände erschien der Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten tat- und schuldangemessen. Dabei nahm die Strafkammer aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen beiden Taten einen erheblichen Abschlag vor. Zudem war bei beiden Taten die Vorgehensweise gleich und es wurden die gleichen Straftatbestände verwirklicht.
2. Strafaussetzung zur Bewährung
Diese Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Sozialprognose des Angeklagten B1 nach Abwägung sämtlicher Umstände als günstig einzustufen ist (§ 56 Abs. 1 StGB) und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen.
Im Rahmen der Prüfung der günstigen Sozialprognose waren nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Taten, sein Verhalten nach den Taten, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
Der Angeklagte lebt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem 14 Monate alten Sohn in einer Wohnung in München. Er geht im Rahmen einer Festanstellung einer regelmäßigen Tätigkeit nach. Zudem wurde der Angeklagte erst einmal zu einer Geldstrafe und noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Trotz der bei Tatbegehung aufgebrachten erheblichen kriminellen Energie war ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B2 zumindest die Überweisungen auf sein Konto einräumte sowie Angaben über den Mitangeklagten O. machte. Diese Umstände lassen Grund zur Annahme bestehen, der Angeklagte werde sich nunmehr die Verurteilung zur Warnung nehmen und künftig von der Begehung weiterer Straftaten absehen.
Im Hinblick auf die Lebenssituation des Angeklagten, sein Teilgeständnis und die erstmalige Verhängung einer Freiheitsstrafe konnte die Kammer im Rahmen der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten auch die kumulativ nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände erkennen, weshalb die Vollstreckung der gegen den Angeklagten B2 verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen war.
G. Einziehung
Die Einziehung eines Geldbetrages als Wertersatz war vorliegend bei allen vier Angeklagten gemäß §§ 73, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b, 73c Satz 1 StGB anzuordnen. Die Anordnung richtet sich gegen die Angeklagten jeweils als Dritte, die nicht Täter oder Teilnehmer sind, da das bei den Angeklagten eingegangene inkriminierte Geld jeweils durch die vorangegangenen Betrugstaten erlangt wurde. Durch die Geldwäsche wurde dieses dagegen nicht erlangt, da es sich bei dem erlangten Geld insoweit um das Tatmittel handelt.
Weil den Angeklagten das aus den Betrugstaten erlangte Geld übertragen wurde, diese nicht widerlegbar weder Täter noch Teilnehmer der Vortat waren und diese erkannt haben (betrifft die Angeklagten O., B1 und B2) bzw. hätten erkennen müssen (Angeklagte A4.), dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, war daher die Einziehung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b StGB anzuordnen. Der Einziehung gemäß §§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b StGB war vorliegend aus Opferschutzgesichtspunkten Vorrang einzuräumen vor der Einziehung der erhaltenen Beträge als Tatmittel gemäß § 261 Abs. 7, 74 Abs. 2 StGB, da das Recht der Vermögensabschöpfung keinen Entschädigungsanspruch vorsieht, wenn ein Vermögenswert als Tatobjekt eingezogen wird und der Staat sich dann auf Kosten der Verletzten der Vortat bereichern würde.
Ein Fall des § 73b Abs. 1 Satz 2 StGB liegt nicht vor.
I. Angeklagte A4., B1 und B2
Gegen die Angeklagten B1, B2 und A. war die Einziehung in Höhe des gesamten Betrages anzuordnen, der auf deren Konto eingegangen ist. Ein Abzug des später an den Angeklagten O. ausgehändigten Großteils des erhaltenen Betrages war bei der Bestimmung des „erlangten Etwas“ nicht vorzunehmen, da die weitere Aushändigung des Betrages im Rahmen der §§ 73 ff. StGB ohne Bedeutung ist.
Denn grundsätzlich ist jeder Vermögenswert abzuschöpfen, der durch die rechtswidrige Tat erlangt wurde, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in die Verfügungsgewalt des Betroffenen übergegangen und diesem aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 335).
Im vorliegenden Fall erhielten die Angeklagten A4., B1 und B2 jeweils die volle uneingeschränkte alleinige wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die auf ihr eigenes Bankkonto überwiesenen Beträge. Eine Abhebung war ausschließlich durch diese selbst bzw. nur mit deren ausdrücklichem Einverständnis durch eine andere Person möglich. Es handelt sich daher um einen Vermögenszufluss bei den Angeklagten, der über einen lediglich kurzzeitigen und transitorischen Zugriff auf das überwiesene Geld hinausgeht (vgl. insoweit auch BGH Beschluss vom 24.10.2018, 1 StR 358/18).
Insbesondere lag auch keine Entreicherung im Sinne des § 73e Abs. 2 StGB vor, da allen Betroffenen die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt waren.
Ein Berücksichtigung hiervon im Rahmen des Erkenntnisverfahrens kam daher nicht in Betracht (vgl. Schönke/Schröder/Eser/Schuster, 30. Aufl. 2019, StGB, § 73e Rn. 5). Zudem bleibt den Angeklagten B1, B2 und A4 insoweit die Möglichkeit unbenommen, hinsichtlich des an den Angeklagten O. ausgehändigten Betrages im Innenverhältnis jeweils Regress zu nehmen. Im Übrigen lag auch kein Fall des § 73e Abs. 1 StGB vor.
Die Einziehung der jeweiligen Taterträge war jedoch gemäß § 73 StGB nicht mehr möglich, da das Giralgeld bereits abgehoben und weitergeleitet bzw. ausgegeben wurde. Daher war gem. § 73c Satz 1 StGB die Anordnung der Einziehung von Wertersatz in entsprechender Höhe auszusprechen.
§ 73d Abs. 1 Satz 1 StGB war vorliegend ebenfalls nicht einschlägig, da jedenfalls etwaige Aufwendungen für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt wurden und es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber den Verletzten der Tat handelte.
Gegen die Angeklagte A4. war daher die Einziehung gemäß §§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b, 73c Satz 1 StGB in Höhe von 41.245,- EUR anzuordnen. Gemäß §§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b, 73c Satz 1 StGB war gegen die Angeklagte B1. die Einziehung in Höhe von 112.882,61 EUR und gegen den Angeklagten B2 in Höhe von 23.766,91 EUR anzuordnen. Beim Angeklagten B2 war nämlich der bereits im Ermittlungsverfahren von seinem Bankkonto sichergestellte Betrag in Höhe von 14.000,- EUR abzuziehen, da er sich insoweit mit der formlosen Einziehung des Betrages einverstanden erklärte.
II. Angeklagter O.
Gleiches gilt folglich für den Angeklagten O., wobei dieser jeweils nur in Höhe der ihm von den Mitangeklagten bzw. der anderweitig Verfolgten K1 tatsächlich übergebenen Bargeldbeträge wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangte (vgl. oben unter G. I.). Die Weitergabe an den bzw. die unbekannten Hintermänner war insoweit auch für den Angeklagten O. ohne Auswirkung auf den einzuziehenden Betrag. Nachdem das erlangte Bargeld aufgrund der zwischenzeitlich stattgefundenen Vermengung gemäß § 948 BGB nicht mehr individualisierbar ist, war hinsichtlich des Angeklagten O. ebenfalls die Anordnung der Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b, 73c Satz 1 StGB in Höhe von 194.741,89 EUR anzuordnen.
III. Gesamtschuldnerische Haftung
Die gesamtschuldnerische Haftung war jeweils auszusprechen, da jeweils mehrere Einziehungsadressaten an demselben Vermögenswert unmittelbar (Mit-)Verfügungsmacht gewonnen haben und eine mehrfache Einziehung des aus der Tat erlangten Betrages auf diese Weise verhindert wird (vgl. BGH Urt. v. 24.5.2018 – 5 StR 623/17).
H. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 466 StPO.

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