Aktenzeichen 4 KLs 49 Js 30103/18
Leitsatz
Tenor
I. Der Angeklagte … ist schuldig des Betruges in 15 tatmehrheitlichen Fällen.
II. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
III. Gegen den Angeklagten V1. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 94.985,00 € angeordnet.
IV. Der Angeklagte tragt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
Gründe
A. Hintergrund und Anlass des hiesigen Strafverfahrens
Der Angeklagte, der seit Jahren vielfach vor allem wegen Vermogensdelikten in Erscheinung getreten war und bereits mehrfach Haftstrafen verbüßt hatte, begann noch aus seiner laufenden Haftstrafe Ende 2017 (vergleiche BZR Ziff. 10) erneut mit der Begehung von Betrugsstraftaten, um sich hierdurch weiterhin seinen Lebensunterhalt, zumindest zu einem erheblichen Teil, zu finanzieren.
Der Angeklagte spiegelte daher in der Zeit von November 2017 bis August 2018 in insgesamt 15 Fällen verschiedenen Personen vor, dass diese sich unter anderem an gewinnbringenden Geschäften mit Oldtimern beteiligen konnten Anderen Personen spiegelte er vor, dass er gunstig auf einer Messe in Frankfurt Elektronikgerate gegen Vorauszahlung beschaffen könne, wobei der Angeklagte jeweils beabsichtigte, die Vorauszahlung für sich zu behalten, ohne je ein Elektronikgerat zu übergeben.
Hierbei handigten die Geschadigten dem Angeklagten im Vertrauen auf die jeweils vorgespiegelte Geschichte insgesamt 95.550 € aus Von diesem Betrag zahlte der Angeklagte lediglich an die Geschadigte Mühle einen Betrag von 565 € zurück, sodass zuletzt ein erschlichener Gesamtbetrag von 94.985 € verblieb.
Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfahigkeit des Angeklagten war zu den Tatzeitpunkten erheblich vermindert oder aufgehoben.
Die Strafkammer stutzt ihre Überzeugung vom Tatgeschehen im Wesentlichen auf die glaubhaften Einlassungen des Angeklagten, der den festgestellten Sachverhalt vollumfanglich einräumte, sowie ergänzend auf die glaubhaften Angaben der ermittelnden Polizeibeamten und die Zeugenaussagen etlicher Geschädigter.
Im Zwischenverfahren kam es zu einem Rechtsgesprach gemäß §§ 202 a, 212 StPO. In der Hauptverhandlung fand keine Verfahrensabsprache statt.
B. Personliche Verhaltnisse
I. Lebenslauf
Der Angeklagte wuchs zusammen mit seinem jüngeren Bruder G. bei den Eltern auf. Seine Jugend verbrachte der Angeklagte in der Berggaststatte „W.“ bei G.-P., die seine beiden Eltern bewirtschafteten. Er besuchte die Grundschule in Kl. und wechselte dann auf die Hauptschule in G.-P.. In der 8 Klasse wechselte er auf eine private Wirtschaftsschule mit angeschlossener Hotelfachschule, absolvierte dort die mittlere Reife und durchlief im Anschluss in G.-P. eine zweieinhalbjährige Lehre als Koch, die er 1986/87 erfolgreich abschloss Danach arbeitete er noch etwa zwei Jahre in seinem Ausbildungsgasthof „P.“ in G.-P. Anschließend lebte der Angeklagte für einige Jahre in Be., wo er als Koch arbeitete. Er lernte dort nach eigenen Angaben die falschen Leute kennen und häufte Schulden im Bereich von etwa 200.000 € an. Diese Schulden versuchte er zunächst über seine Eltern, insbesondere seine Mutter, dann über ein Darlehen der Sp. G.-P. zu tilgen, wobei er den ausgekehrten Darlehensbetrag zwar zur Schuldentilgung verwendete, den Rest jedoch verzockte. Ab diesem Zeitpunkt ging der Angeklagte keiner geregelten Arbeit mehr nach und begann, zunehmend straffällig zu werden. Es folgten mehrfache Verurteilungen und die Verbußung der dort ausgesprochenen Haftstrafen Nach der Haftentlassung am 08.12.2017 spielte und zockte der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht mehr.
Etwa im Jahr 1996 absolvierte der Angeklagte zwischen zwei Haftstrafen erfolgreich die Meisterschule als Koch.
Der Angeklagte hat keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Der Vater des Angeklagten verstarb 2002 und hatte den Angeklagten zuvor enterbt. Hinsichtlich des Pflichtteils einigte sich der Angeklagte mit seinem Bruder auf einen symbolischen Betrag, da die Mutter des Angeklagten dem Bruder des Angeklagten die Schulden, die der Angeklagte gegenüber seiner Mutter aus seiner Zockerzeit in Be. noch hatte, geschenkt hatte. Hierdurch sollte der letzte Wille des Vaters, dass der Angeklagte nichts aus dem Erbe des Vaters erhalten solle, erfüllt werden, weshalb der Angeklagte letztendlich das Vorgehen akzeptierte. Die Mutter des Angeklagten ist inzwischen ebenfalls verstorben. Der Angeklagte unterhalt keinen Kontakt zu seinem Bruder. Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Angeklagte ist derzeit seit etwa zwei Jahren mit Ir. Al. liiert, die ihn regelmäßig in der Haft besucht und auch seine Privatwäsche wascht. Seine derzeitige Freundin hat der Angeklagte über eine Annonce aus der Haft kennen gelernt.
Der Angeklagte leidet seit 2005 an Diabetes. Im Übrigen ist der Angeklagte körperlich und psychisch gesund. Schwere Krankheiten oder Unfälle, insbesondere solche mit Kopfbeteiligung, hat er nicht erlitten.
Der Angeklagte trinkt keinen Alkohol. In den neunziger Jahren konsumierte der Angeklagte gelegentlich illegale Betäubungsmittel, insbesondere Haschisch und Kokain. In der Folgezeit stellte er den Konsum von Drogen jedoch ohne Entzugserscheinungen wieder ein, zum gegenwartigen Zeitpunkt hat er keinen Kontakt mehr zu illegalen Betäubungsmitteln.
Der Angeklagte besitzt kein Vermögen. Er ist, insbesondere wegen der Schadensersatzforderungen von Geschadigten früherer Straftaten, im siebenstelligen Bereich verschuldet
II. Vorstrafen
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 02.12.2019 weist folgende Eintrage auf
1. 14.04.1988 AG GARMISCH-PARTENKIRCHEN (D2707) – 42 Js 29856/87 – Rechtskräftig seit 22.04.1988
Tatbezeichnung Vorsätzliche Abgabe von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat 00.05.1987
Angewendete Vorschriften BtMG § 1 ABS 1, § 3 ABS 1, § 29 ABS 1 NR 1
20 Tagessätze zu je 70,00 DM Geldstrafe
2. 19.10.1989 AG GARMISCH-PARTENKIRCHEN (D2707) – 46 Js 13209/89 –
Rechtskräftig seit 05.04.1990
Tatbezeichnung Falsche uneidliche Aussage
Datum der (letzten) Tat 26.04.1989
Angewendete Vorschriften StGB § 153, § 56
8. Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 3 Jahr(e)
Bewährungszeit verlängert bis 04.10.1994
Strafaussetzung widerrufen
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 22.08.2000
Ausgesetzt durch 12.08.1996+2 StVK 1608/95+D2900+LG TRAUNSTEIN
Bewährungshelfer bestellt
Strafaussetzung widerrufen
Strafvollstreckung erledigt am 15.05.2002
3. 30.10.1991 LANDGERICHT MÜNCHEN II (D2700) – 61 Js 32430/90 –
Rechtskräftig seit 30.10.1991
Tatbezeichnung Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Beihilfe zur Untreue
Datum der (letzten) Tat 18.10.1990
Angewendete Vorschriften StGB § 263, § 266, § 267, § 27, § 52
3 Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 16.12.1996
Ausgesetzt durch 29.10.1992+StVK 502/92+D2100+StVK DES LG AUGSBURG
Bewährungshelfer bestellt
Strafaussetzung widerrufen
Strafvollstreckung erledigt am 17.11.1994
Führungsaufsicht bis 16.11.1999
Dauer der Führungsaufsicht geändert, Fristende 22.09.2002
Dauer der Führungsaufsicht geändert, Fristende 02.10.2001
Dauer der Führungsaufsicht geändert, Fristende 30.06.2005
Dauer der Führungsaufsicht geändert, Fristende 14.10.2007
Dauer der Führungsaufsicht geändert, Fristende 27.07.2010
Führungsaufsicht erledigt am 27.07.2010
4. 30.09.1993 STRAFGERICHT LAS PALMAS, SPANIEN (Z1200) – 482/93 –
Rechtskräftig seit 30.09.1993
Tatbezeichnung Betrug
Angewendete Vorschriften OHNE ANGABE
8. Monat(e) Freiheitsstrafe anderer Art
5. 26.01.1995 AG GARMISCH-PARTENKIRCHEN (D2707) – 48 Js 14967/93 –
Rechtskräftig seit 26.01.1995
Tatbezeichnung Betrug
Datum der (letzten) Tat 15.12.1992
Angewendete Vorschriften StGB § 263 ABS 1
1 Jahr(e) Freiheitsstrafe
6. 18.07.1995 AG LANDSBERG/LECH (D2106) – LS 314 Js 101126/94 –
Rechtskräftig seit 07.02.1996
Tatbezeichnung Meineid
Datum der (letzten) Tat 19.04.1994
Angewendete Vorschriften StGB § 154 ABS 1, § 55
1 Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe
Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB)
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.01.1995+48 Js 14967/93+D2707+AG GARMISCH-PARTENKIRCHEN
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 23.08.2000
Ausgesetzt durch 12.08.1996+2 StVK 1199/96+D2900+2
STRAFVOLLSTRECKUNGSKAMMER DES LG TRAUNSTEIN
Bewährungshelfer bestellt
Strafaussetzung widerrufen
Strafvollstreckung erledigt am 01.03.2002
Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit bis 28.02.2007
Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 10.04.2006
Bewährungshelfer bestellt
Dauer der nach § 68f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert, Fristende 14.10.2007
Dauer der nach § 68f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert, Fristende 08.01.2012
Dauer der nach § 68f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert, Fristende 19.05.2013
Dauer der nach § 68f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert, Fristende 22.07.2012
Dauer der nach § 68f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert, Fristende 04.05.2021
Dauer der nach § 68f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert, Fristende 19.08.2018
Dauer der nach § 68f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert, Fristende 18.10.2021
12.01.1999 AG DARMSTADT (M1103) – 23 Js 26754 7/98 211 Ls – Rechtskräftig seit 05.05.1999
Tatbezeichnung Betrug in 34 Fällen und versuchter Betrug in 35 Fällen
Datum der (letzten) Tat 06.07.1998
Angewendete Vorschriften StGB § 263, § 22, § 23, § 24, § 53
1 Jahr(e) 9 Monat(e) Freiheitsstrafe
Strafvollstreckung erledigt am 10.04.2003
15.10.2003 AMTSGERICHT MÖNCHENGLADBACH
(R1504) – 404 Js 279/02 11 Ls 44/03 – Rechtskräftig seit 15.10.2003
Tatbezeichnung 141-FACHER BETRUG IN TATEINHEIT MIT URKUNDENFÄLSCHUNG
Datum der (letzten) Tat 13.06.2001
Angewendete Vorschriften StGB § 263, § 267, § 52, § 53, § 56
1 Jahr(e) 10 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 14.10.2007
Strafaussetzung widerrufen
Strafvollstreckung erledigt am 04.01.2010
26.07.2005 LG München II (D2700) – 1 KLs 48 Js 20002/04 –
Rechtskräftig seit 23.12.2005
Tatbezeichnung Betrug in 39 Fällen und veruntreuende Unterschlagung
Datum der (letzten) Tat 00.10.2004
Angewendete Vorschriften StGB § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, § 246
Abs. 1, Abs. 2, § 247, § 53 Abs. 1
1 Jahr(e) 9 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungshelfer bestellt bis 21.01.2013
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 21.01.2015
Ausgesetzt durch 10.01.2011+2 NöStVK 712/10+D2130+StVK Augsburg, Zw Nördlingen
Strafaussetzung widerrufen
Strafvollstreckung erledigt am 23.01.2015
21.02.2013 LG München II (D2700) – 2 KLs 47 Js 12455/12 – Rechtskräftig seit 02.10.2013
Tatbezeichnung Betrug in 18 Fällen in Tatmehrheit mit versucht Betrug in 2 Fällen
Datum der (letzten) Tat 04.06.2012
Angewendete Vorschriften StGB § 53, § 263 Abs. 1, § 263 Abs. 2, § 263 Abs. 3
Satz 1, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 263 Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 2,
§ 243 Abs. 2, § 248 a, § 49 Abs. 1, § 53 Abs. 1
5. Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 18.10.2021
Ausgesetzt durch 02.10.2017+2 NöStVK 248/16+D2130+StVK Augsburg, Zw N.
Ende Freiheitsentzug (Strafe) 08 12.2017
Bewährungshelfer bestellt
III. Haft in dieser Sache
Der Angeklagte wurde in diesem Verfahren am 19.11.2018 festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 30.08.2018, Gz ER IV Gs 6993/18, eröffnet vor dem Amtsgericht Geislingen am 19.11.2018, und befand sich bis zum 05.11.2019 aufgrund dessen in Untersuchungshaft. Am 05.11.2019 erließ das Landgericht München II unter obigem Aktenzeichen einen neuen Haftbefehl in dieser Sache und hob den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom gleichen Tag auf, und der Angeklagte befindet sich seither aufgrund dieses Haftbefehls in Untersuchungshaft in der JVA M.-St..
Mit Beschlüssen vom 22.05.2009 und 03.09.2019 hat das Oberlandesgericht München jeweils Haftfortdauer angeordnet.
C. Sachverhalt
Der Angeklagte, der bereits seit vielen Jahren Straftaten, überwiegend Vermogensdelikte, begangen hatte, und im hiesigen Tatzeitraum noch bis zum 08.12.2017 in Strafhaft aus der Verurteilung vom 21.02.2013 (vergleiche BZR Ziff 10) saß, entschloss sich, seinen Lebensunterhalt auch künftig durch Vermogensstraftaten zu bestreiten und sich dadurch auf Dauer einen gehobenen oder zumindest gut durchschnittlichen Lebensstil zu schaffen.
In Umsetzung seines Plans, so eine langerfristige Einnahmequelle von erheblichem Gewicht zu haben, beging der Angeklagte im Einzelnen folgende Taten.
I. (I. der Anklageschrift)
Am 13.11.2017 lernte der Angeklagte wahrend eines Hafturlaubs den Geschädigten J. Br. über eine gemeinsame Bekannte, die ebenfalls Geschädigte Ir. M., im Lokal des Geschädigten, K. straße … in … P. kennen. Am 20.11.2017 und am 29.11.2017 besuchte der Angeklagte, wiederum im Hafturlaub, den Geschädigten Br. erneut in dessen Lokal und baute Vertrauen zu ihm auf. Er erzählte dem Geschädigten hierbei wahrheitswidrig, dass er in den Niederlanden einen Geschäftsbetrieb aufgebaut habe und vorhabe, verschiedene Projekte umzusetzen. Zudem sei er selbst in G. aufgewachsen und kenne daher die Gegend und die Leute und sei vom selben Schlag wie der Geschädigte. Als der Angeklagte dem Geschädigten Br. dann vorspiegelte, Geld in verschiedenen Projekten anlegen zu wollen, glaubte der Geschädigte Br. ihm und willigte ein, dem Angeklagten für diese Projekte Darlehen zu gewähren. Im Folgenden überwies bzw. übergab der Geschädigte Br. im Zeitraum bis zum 22.05.2018 dem Angeklagten insgesamt 78.200 €, im Vertrauen darauf, dass dieser das Geld gewinnbringend investieren werde und es ihm, dem Geschädigten, schlussendlich mit einer noch nicht bekannten Rendite zurückzahlen werde Tatsächlich hatte der Angeklagte dies niemals vor, sondern verwendete das überlassene Geld für seine eigene Lebensführung. Derart getauscht entstand dem Geschädigten J. Br., wie vom Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen, ein Schaden in entsprechender Hohe Der Geschädigte Br. übergab bzw überwies das Geld jeweils in seiner Gaststatte oder an seinem Wohnort, beides K. straße … in … P..
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Falle
1. Am 29.11.2017 spiegelte der Angeklagte dem Geschädigten J. Br. vor, Geld in den Erwerb von Elektronik-Restposten zu investieren, wobei er vorgab, den Geschädigten an einem Gewinn aus deren Weiterverkauf zu beteiligen und ihm das Geld inklusive der Gewinnbeteiligung in Hohe von 2.000 € binnen eines Jahres zurückzuzahlen. Am 13.12.2017 übergab der Geschädigte J. Br. dem Angeklagten 5.000 €, am 20.12.2017 die restlichen 15.000 €, jeweils in bar in 500-Euroscheinen. Tatsächlich befand sich der Angeklagte zu dieser Zeit noch in Strafhaft und hatte keinen Geschäftsbetrieb mit Elektronik-Restposten, weder in den Niederlanden, noch in Deutschland. Das so vereinnahmte Geld verwendete der Angeklagte für seine private Lebensführung.
2. Danach spiegelte der Angeklagte dem Geschädigten Br. unter Vortäuschung seines Ruckzahlungswillens vor, dass er beabsichtige in den Kauf und Verkauf von Apple-Smartphones zu investieren Wenn ihm der Geschädigte Br. hierzu Geld gebe, werde er es ihm mit einer noch nicht bekannten Gewinnbeteiligung alsbald zurückzahlen. Im Vertrauen auf diese Angaben übergab der Geschädigte Br. dem Angeklagten am 09.02.2018 in 7.500,00 € Tatsächlich investierte der Angeklagte das Geld nicht in Apple-Smartphones, sondern verwendete es für seinen Lebensunterhalt.
3. Kurze Zeit später erzählte der Angeklagte dem Geschädigten B1. wahrheitswidrig unter Vortäuschung seines Ruckzahlungswillens, dass er nunmehr plane, Geld in die Verschiffung von Oldtimern zu investieren, die er für die Anleger, und damit – falls der Geschädigte Br. diese Chance nutzen wolle – auch für den Geschädigten Br., gewinnbringend in China verkaufen werde Auch hierbei sagte der Angeklagte wahrheitswidrig eine Rückzahlung des Darlehensbetrages samt Rendite zu.
Am 21.02.2018 übergab der Geschädigte Br. dem Angeklagten 16.500 € in bar im Vertrauen auf die vorgenannten Angaben des Angeklagten T1. entfaltete der Angeklagte keinerlei Geschäftstätigkeit im Oldtimerbereich, sondern verwendete das Geld für seine private Lebensführung.
4. Danach gab der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten Br. unter Vortäuschung seines Ruckzahlungswillens wahrheitswidrig an, er benötige nunmehr weiteres Geld für den Ankauf von Apple-Laptops, die er auch für den Geschädigten gewinnbringend weiterverkaufen wurde.
Am 19.03.2018 übergab der Geschädigte Br. dem Angeklagten im Vertrauen auf dessen Angaben 15.000 € in bar. Tatsächlich kaufte der Angeklagte auch keine Apple-Laptops an, sondern verwendete das Geld für seine private Lebensführung.
5. Kurze Zeit später gab der Angeklagte unter Vortäuschung seines Ruckzahlungswillens gegenüber dem Geschädigten Br. wahrheitswidrig an, das Geschäft mit den Apple-Laptops habe sich verzögert und er benötige das Geld kurzfristig zur Begleichung laufender Kosten.
Am 28.03.2018 übergab der Geschädigte Br. dem Angeklagten im Vertrauen auf dessen Ruckzahlungswilligkeit 5.000 € in bar als Darlehen Tatsächlich entfaltete der Angeklagte keinerlei Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit Apple-Laptops, sondern verwendete das Geld für sich.
6. Kurz danach spiegelte der Angeklagten dem Geschädigten Br. unter Vortäuschung seines Ruckzahlungswillens erneut vor, dass er weiteres Geld zur Überbrückung eines kurzfristigen Engpasses bis zum Abschluss des Geschäftes mit den Apple-Laptops benötige. Am 11.04.2018 übergab der Geschädigte Br. dem Angeklagten im Vertrauen auf dessen Angaben weitere 5.000 € als Darlehen Tatsächlich entfaltete der Angeklagte keine Geschäftstätigkeit mit Apple-Laptops, sondern verwendete das erhalten Geld für sich.
7. Am 30.04.2018 überwies der Geschädigte Br. von seinem Konto (IBAN …) 7.900 € auf das Konto (IBAN …) des Angeklagten im Vertrauen auf dessen Angaben zur Verwendung Der Angeklagten hatte hier wiederum unter Vortäuschung seines Ruckzahlungswillens gegenüber dem Geschädigten Br. wahrheitswidrig angegeben, das Geld für die Verschiffung von Oldtimern zu verwenden, wobei der Geschädigte Br. mit der Darlehensruckzahlung auch am Gewinn des Verkaufs der Oldtimer beteiligt werden sollte Tatsächlich wollte der Angeklagte weder das überlassene Geld zurückzahlen, noch tätigte er Geschäfte im Zusammenhang mit Oldtimern. Vielmehr verwendete er das Geld für seine Lebensführung.
8. Am 08.05.2018 überwies der Geschädigte von dem oben unter 7 genannten Konto 1.000 € als Darlehen auf das oben unter 7 genannte Konto des Angeklagten. Der Angeklagte hatte gegenüber dem Geschädigten Br. unter Vortäuschung seines Ruckzahlungswillens vorgespiegelt, das Geld zu benötigen, da er momentan gerade vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten habe. Der Geschädigten überließ im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten und im Glauben an dessen Ruckzahlungswilligkeit den oben genannten Betrag. Tatsachlich hatte der Angeklagte niemals vorgehabt, den überlassenen Betrag dem Geschädigten Br. zurückzuzahlen, sondern verwendete ihn für sich.
9. Am 22.05.2018 überwies der Geschädigte Br. schließlich von dem oben unter 7 genannten Konto 300 € als Darlehen auf das oben unter 7 genannte Konto des Angeklagten Der A. hatte zuvor unter Vortäuschung seines Ruckzahlungswillens angegeben, das Geld zu benötigen, weil er momentan gerade in finanziellen Schwierigkeiten stecke. Der Geschädigte überließ im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten und im Glauben an dessen Ruckzahlungswilligkeit den oben genannten Betrag. Tatsächlich hatte der Angeklagte niemals vor, das überlassene Geld an den Geschädigten Br. zurückzuzahlen, sondern verwendete es für sich.
II. (Ziffer III. der Anklage)
Die Geschädigte Ir. M. kennt den Angeklagten seit etwa 30 Jahren. Der Angeklagte arbeitete zeitweise in der von der Geschädigten betriebenen Gaststätte. Während eines Haftausgangs sah die Geschädigte den Angeklagten erstmalig am 20 oder 25.05.2017 wieder. Im Folgenden suchte der Angeklagte auch hier öfters den Kontakt zur Geschädigten, wozu er sein Haftausgange nutzte, und baute zu ihr Vertrauen auf, um im Folgenden Geld von ihr zu erhalten. So gab der Angeklagte gegenüber der Geschädigten wahrheitswidrig an, dass er Geld der Geschädigten gewinnbringend anlegen könne. Er versprach der Geschädigten M. eine Verzinsung von 10-15 % sowie entsprechende Ruckzahlung von Darlehenssummen und Gewinnbeteiligung im August 2018. Im Vertrauen hierauf und auf den Ruckzahlungswillen des Angeklagten übergab die Geschädigte diesem am 07.11.2017 an ihrem Wohnort in der W1. Straße … in … M. am St., einen Betrag von 7.000 € in bar als Darlehen für Spekulationen in Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Oldtimern.
Im Januar 2018 zahlte der Angeklagte der Geschädigten einen Betrag in Hohe von 205 € sowie im Februar oder März 2018 einen Betrag in Hohe von 360 € zurück, sodass der Geschädigten, wie vom Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen, ein verbleibender Schaden in Höhe von 6.435 € entstand. Den erhaltenen Betrag beabsichtigte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt überhaupt anzulegen oder der Geschädigten zurückzuzahlen, sondern verwendete ihn, wie von ihm von vornherein beabsichtigt, für seine private Lebensführung.
III. (IV. der Anklage)
Auch dem Geschädigten Th. E., einem privaten Kfz-Gutachter, spiegelte der Angeklagte vor, dass er ihn bei seinem Handel mit Oldtimern als Sachverständigen benötigen wurde. In dem Zusammenhang beauftragte der Angeklagte den Geschädigten T2. E. als Kfz-Gutachter wegen des angeblichen Kaufes der oben genannten Oldtimer, die sich in Dä. befinden sollten. Tatsächlich kam es aber nie zu einer Begutachtung seitens des Geschädigten E., vielmehr sagte der Angeklagte unter Vorgabe diverser Grunde jeweils vereinbarte Besichtigungstermine ab.
Anschließend gab der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten E. wahrheitswidrig an, dass er für den Geschädigten Geld in den Kauf und gewinnbringenden Verkauf von Oldtimern investieren könne und ihm das investierte Geld samt Rendite zurückzahlen werden. Daraufhin übergab der Geschädigte E. dem Angeklagten zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 08.12.2017 jedoch vor Ende August 2018 an einem unbekannten Ort im Vertrauen auf dessen Ruckzahlungswillen 2.000 €, damit der Angeklagte das Geld in den Kauf und gewinnbringenden Verkauf von Oldtimern investiere Tatsächlich entfaltete der Angeklagte keinerlei Geschäftstätigkeit im Oldtimerbereich, sondern verwendete das erhaltene Geld entsprechend seiner vorgefassten Absicht für seine private Lebensführung. Dem Geschädigten E. entstand, wie vom Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen, ein Schaden in entsprechender Höhe.
IV. (V. der Anklage)
Im Zeitraum zwischen 26.07.2018 und 18.08.2018 suchte der Angeklagte die nachfolgend genannten Geschädigten jeweils auf und bot ihnen verschiedene elektronische Geräte (Fernseher, Smartphones, Laptops, Waschmaschine etc.) zum Kauf an. Er gab dabei wahrheitswidrig vor, dass er bei einer Messebaufirma tätig sei und daher derartige Gerate zu einem deutlich günstigeren Kaufpreis kaufen könne. Alle Geschädigten forderte der Angeklagte jeweils auf, den Kaufpreis oder zumindest eine Anzahlung in bar sofort zu übergeben, welchem die Geschädigten im Vertrauen auf die versprochene Übergabe der Ware jeweils nachkamen.
Entsprechend seiner vorgefassten Absicht übergab der Angeklagte keinem von den Geschädigten jeweils die bestellten Artikel. Tatsächlich war der Angeklagte nämlich weder bei einer Messebaufirma beschäftigt noch hatte er Bezug zu den angebotenen Geraten, sondern verwendete das derart erhaltene Geld, wie von vornherein von ihm beabsichtigt, für seine eigene private Lebensführung.
Auch eine Ruckzahlung des von den jeweiligen Geschadigten gezahlten Betrages erfolgte nicht. Den Geschädigten entstand somit, wie vom Angeklagten jeweils billigend in Kauf genommen, ein der Hohe des Kaufpreises bzw. Anzahlung entsprechender Schaden.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Falle
1. Am 21.08.2018 übergab die Geschädigte B. E. an ihrer Arbeitsstelle, der OMV-Tankstelle in der H1. straße … in … F., dem Angeklagten einen Betrag in Hohe von 300 € in bar als Anzahlung zum vermeintlichen Kauf zweier Mobiltelefone (Samsung S9)
2. Am 19.08.2018 übergab der Geschadigte H. Sch. in K., … G., dem Angeklagten einen Betrag in Hohe von 450 € in bar zum vermeintlichen Kauf eines Kochherds.
3. Am 18.08.2018 übergab die Geschadigte El. B. an ihrer Arbeitsstelle Blumen R. in der B2. straße … in … G. dem Angeklagten einen Betrag in Hohe von 100 € in bar zum vermeintlichen Kauf einer Waschmaschine der Marke Samsung.
V. (VI. der Anklage)
Nach seiner Haftentlassung am 08.12.2017 wohnte der Angeklagte bei der Schwester des Geschädigten V. W., Frau Ir. Al., in der L. straße … in … G. an der F.. Auch hier baute der Angeklagte V2. zu dem Geschädigten auf und bat ihn zu einem nicht mehr naher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 08.12.2017 und dem 09.07.2018 um ein Darlehen in Hohe von 7.500 € für einen Fahrzeugkauf, worüber ein Schuldanerkenntnis erstellt wurde. Der Geldbetrag sollte binnen eines Monats zurückgezahlt werden. Am 09.07.2018 übergab der Geschadigte Wunsche den Geldbetrag in Hohe von 7.500 € in bar an den Angeklagten an dessen damaliger Wohnanschrift in der L. straße … in G.. Der Angeklagte beabsichtigte auch hier von vornherein nicht, den erhaltenen Geldbetrag an den Geschädigten zurückzuzahlen, sondern verwendete ihn für seine private Lebensführung. Dem Geschädigten entstand hierdurch, wie vom Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen, ein entsprechender Schaden
VI. Schuldfahigkeit
Der Angeklagte war zu sämtlichen Tatzeiten in seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht eingeschränkt.
D. Beweiswürdigung
I. Zum Hintergrund und Anlass des hiesigen Strafverfahrens
Die Feststellungen hierzu beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und den Angaben des Zeugen KHK H., der als Hauptermittler über den gesamten Verfahrensgang nachvollziehbar berichtete
II. Zu den personlichen Verhältnissen
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 02.12.2019 Dessen Inhalt hat der Angeklagte als richtig bestätigt.
III. Zum Sachverhalt
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, der den festgestellten Sachverhalt vollumfänglich in objektiver und subjektiver Hinsicht eingeräumt hat Zudem brachte er zum Ausdruck, dass ihm die Taten leidtaten. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er sämtliche Geschäftstätigkeiten gegenüber den Geschädigten vorgespielt habe, mithin dass er weder Geschäftstätigkeiten im Hinblick auf Oldtimer An- und Verkauf, noch auf Apple-Laptops, noch auf Elektronikgerate entfaltet habe, und auch nicht beim Messebau tätig gewesen sei.
Das Geständnis deckt sich mit den Ermittlungsergebnissen der polizeilichen Sachbearbeiter, die darüber in der Hauptverhandlung berichteten Der Zeuge KHK Sp. gab in seiner Einvernahme an, dass er mit den Vermögensermittlungen beauftragt war. Hierbei habe er aus den festgestellten Konten keine Bewegungen feststellen können, die mit einem Geschäftsbetrieb, insbesondere mit einem in den Niederlanden, in Einklang zu bringen waren Vielmehr seien die meisten Konten auf null oder im einstelligen Bereich gewesen.
Der ermittelnde Polizeibeamte KHK H. ergänzte, dass die bei einer Durchsuchung aufgefundenen Unterlagen (Unterlagen nur bzgl. eines laufenden Girokontos ohne Überziehungsmöglichkeit, keine sonstigen Geschäftsunterlagen) auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass es hier einen in irgendeiner Form geführten Geschäftsbetrieb gegeben habe.
Der Zeuge KHK H. berichtete weiter in seiner Einvernahme, dass er die Geschädigten Br., M. und E. vernommen habe. Alle drei hatten ihm gegenüber angegeben, dass sie den Angaben des Angeklagten geglaubt hätten. Der Angeklagte habe jeweils einen seriösen Eindruck auf sie gemacht und in seinen Angeboten hätten sie eine Möglichkeit gesehen, mit ihrem Geld zumindest ein wenig Rendite zu machen. Daher seien sie jeweils ohne tiefergehende Überprüfung auf das Angebot des Angeklagten eingegangen und hatten ihm die gewünschten Betrage ausgezahlt. Der Zeuge H2. erläuterte in seiner Einvernahme auch, dass der Zeuge B1. erst nach Auszahlung des letzten Betrages an den Angeklagten misstrauisch geworden sei und dann Erkundigungen eingezogen habe. Danach sei der Zeuge B1. zur Polizei gegangen, habe bei ihm, KHK H., seine Aussage gemacht und so das Verfahren ins Rollen gebracht.
Auch aus den mit Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten verlesenen Zeugenaussagen der Geschädigten E., Sch., B. und W. ergibt sich jeweils, dass die Geschädigten jeweils den vom Angeklagten vorgegebenen Geschichten geglaubt haben, ihm deshalb das Geld ausgehändigt haben, und erst im Nachhinein erkannt haben, dass sie vom Angeklagten getauscht worden waren.
IV. Zur Schuldfähigkeit
Zur Überzeugung der Kammer war der Angeklagte zu den Tatzeiten in seiner Schuldfähigkeit nicht erheblich vermindert, erst recht war diese nicht aufgehoben im Sinne der §§ 20, 21 StGB Aufgrund des nachvollziehbaren und logischen Vorgehens des Angeklagten haben sich aus dem Verhalten bei den Taten, wie auch aus dem Ermittlungsverfahren im Übrigen für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte für das auch nur mögliche Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB ergeben Auch das Spielen um Geld spielte zu den Tatzeitpunkten keine Rolle mehr, so dass eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit insoweit ebenfalls ausgeschlossen ist.
E. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich daher wegen Betruges in 15 tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht.
Jeder einzelne der Geschädigten hat dem Angeklagten die jeweils vorgegaukelte Geschäftstätigkeit abgenommen, hat dem Angeklagten vertraut und ihm daher aufgrund des vorgegaukelten Sachverhalts die Geldbetrage überlassen. Der Angeklagte hatte jeweils die unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten wahrheitswidrig behauptet, obwohl er jeweils von vornherein nicht die Absicht hatte, irgendeine Gegenleistung zu erbringen oder die Geldbeträge zurückzuzahlen Getäuscht durch diese jeweils wahrheitswidrigen Behauptungen befanden sich sämtliche Geschädigte bei der Überlassung des Geldes aufgrund der Täuschung im Irrtum, so dass ihre jeweilige Vermögensverfügung zu Gunsten des Angeklagten irrtumsbedingt erfolgte. Dem Angeklagten ging es stets darum, das überlassene Geld zur eigenen privaten Lebensführung zu verwenden. Er handelte hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale jeweils vorsätzlich, da er durch seine Täuschung den Irrtum der Geschädigten herbeifuhren wollte und das ausgehändigte Geld ohne Gegenleistung für sich verwenden wollte. Da er in keinem der Falle einen Anspruch auf das überlassene Geld hatte, was der Angeklagte auch wusste und wollte, handelte er jeweils mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung. Den Geschädigten entstand hierbei jeweils durch die Vermögensverfugung ein Schaden in Höhe des dem Angeklagten jeweils überlassenen Geldbetrages.
Zur Überzeugung der Kammer ist damit in jedem einzelnen der Falle jeweils der klassische Betrugstatbestand verwirklicht.
Die einzelnen Taten stehen zueinander in Tatmehrheit.
F. Strafzumessung
I. Strafrahmen
Der gesetzliche Strafrahmen ist in jedem einzelnen der 15 Falle § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zu entnehmen auf. Der Angeklagte hat in jedem einzelnen Fall das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, da er gewerbsmäßig handelte. Der Angeklagte hatte zu dieser Zeit keine Arbeit oder Geschäftstätigkeit, die ihm ein irgendwie geartetes regelmäßiges Einkommen beschert hatte und auch keine Ersparnisse oder finanzielle Unterstützung von anderen Personen (s persönliche Verhaltnisse), sodass er sämtliche Kosten für seine private Lebensführung aus den Straftaten deckte Dies hatte der Angeklagte auch von Beginn an so geplant, da er die ersten Betrugsstraftaten mit Vorgesprächen im Hafturlaub aus der vorangegangenen Verurteilung (vergleiche BZR Ziff 10) einleitete (vergleiche C I 1, C II) Insoweit liegt in jedem einzelnen Fall das klassische Beispiel des gewerbsmäßigen Betruges vor.
Die Kammer sieht aufgrund der Gesamtgestaltung auch bei den Fällen, in denen nur niedrigere dreistellige Betrage erlangt wurden (C IV 1, IV 2, IV 3), das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB als verwirklicht an, da der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer jede Gelegenheit zur Erhöhung seines Einkommens aus Straftaten genutzt hat Ein Absehen von der Annahme eines Regelbeispiels, liegt daher in jedem einzelnen der 15 Falle fern Insbesondere liegen hier auch keine Betrage im Bereich einer geringwertigen Sache gemäß §§ 263 Abs. 4, 243 Abs. 2 StGB vor.
II. Strafzumessungsgesichtspunkte
1. Zu Gunsten des Angeklagten
Zu Gunsten des Angeklagten ist sein vollumfangliches Geständnis zu sehen. Zu Gunsten ist weiter zu werten, dass sich der Angeklagte in seinem letzten Wort entschuldigte Weiter war, wenn auch in sehr geringem Maße, zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass es ihm die Geschadigten sehr leicht machten und keinerlei Überprüfung seiner Angaben vornahmen.
2. Zu Lasten des Angeklagten
Zu Lasten des Angeklagten ist hingegen zu sehen, dass er bereits vielfach einschlägig vorbestraft war. Zu Lasten des Angeklagten ist weiter zu sehen, dass er die Taten in zeitweise sehr engem Zusammenhang beging (C I 2 und I 3, I 4 und 5, I 7 und I 8, Taten unter C IV). Hierbei hat die Kammer nicht aus den Augen verloren, dass unter Ziffer C I nur dieselbe Person geschadigt wurde und so die Hemmschwelle mit jeder Tatbegehung niedriger wurde, was sich auch mildernd auswirkt Zudem ist auch zu seinen Lasten zu werten, dass er alle Straftaten wahrend laufender Fuhrungsaufsicht beging (vgl. BZR Ziff 6) und in laufender Reststrafenbewahrung (vgl. BZR Ziff 10).
III. Abwägung und Einzelstrafen
Die Kammer hält innerhalb der festgestellten Strafrahmen unter Abwägung aller oben dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte bezüglich des Angeklagten und bei Gewichtung der Taten untereinander folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen.
Für die unter Ziffer C I 1 begangene Tat halt die Kammer eine Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Hierbei hat die Kammer insbesondere die hohe Einzelschadenssumme berücksichtigt, sowie die Tatsache, dass der Angeklagte diese Betrugstat bereits aus der Strafhaft wegen Betruges (vgl. BZR Ziff. 10) vorbereitete.
Für die unter C I 2 begangene Straftat halt die Kammer eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Hier hat die Kammer den niedrigeren Betrag, den der Angeklagte erlangt hat, maßgeblich berücksichtigt.
Für die unter C I 3 begangene Straftat ebenso wie für die unter C 14 begangene Straftat halt die Kammer jeweils eine Einzelstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen Hierbei hat die Kammer insbesondere die hohen Einzelschadenssummen in die Abwägung eingestellt.
Für die unter C I 5, 6 und 7 begangenen Straftaten halt die Kammer jeweils eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Hier hat die Kammer jeweils die vierstellige Schadenssumme bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Für die unter C I 8 und 9 begangenen Straftaten halt die Kammer jeweils eine Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass es sich hierbei um deutliche niedrigere Einzelschadensbetrage als bei den Ziffer C I 1 bis 7 handelte.
Für die unter C II begangene Straftat halt die Kammer eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Einzelschaden im vierstelligen Bereich verblieben ist und dass der Angeklagte eine Teilschadenswiedergutmachung in Höhe von 565 € geleistet hat.
Für die unter C III begangene Straftat halt die Kammer eine Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen Hierbei hat die Kammer insbesondere die Schadenshohe im unteren vierstelligen Bereich als maßgeblich für die Strafzumessung erachtet.
Für die unter C IV 1 begangene Straftat halt die Kammer eine Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen, da sich hier der Schaden im unteren dreistelligen Bereich befand.
Für die unter C IV 2 und 3 begangenen Straftaten halt die Kammer jeweils eine Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte hier innerhalb von zwei Tagen die beiden Straftaten beging und im Geschäftsbereich einer anderen Person, hier der Geschädigten B., handelte, in deren Blumenladen die Tat zu ihrem Nachteil stattfand und die Tat zum Nachteil des Geschädigten Sch. eingeleitet wurde Hinsichtlich der Straftat zum Nachteil Sch. ist weiter zu sehen, dass er diesen noch zu einem Übergabeort in K. bestellte.
Für die unter V begangene Straftat halt die Kammer eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Hierbei hat die Kammer insbesondere die Schadenssumme im höheren vierstelligen Bereich berücksichtigt. Zudem hat die Kammer negativ zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte noch nicht einmal vor dem Bruder seiner Freundin, die ihn versorgte, halt gemacht hat.
IV. Gesamtstrafenbildung
Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren (für die Tat unter Ziffer C I 1) gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, die die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf.
Die Kammer halt unter erneuter Abwägung der oben dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte bezüglich des Angeklagten, insbesondere angesichts seines vollumfänglichen Geständnisses, aber auch seiner einschlägigen Vorstrafen und der hohen Ruckfallgeschwindigkeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.
G. Vermögensabschöpfung
Gemäß § 73 Abs. 1 StGB waren die durch die Betrugsstraftaten erlangten Betrage einzuziehen. Nachdem es sich hierbei ausschließlich um erlangte Geldbetrage handelte, wobei die Geldscheine nicht mehr beim Angeklagten vorhanden sind, war die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73 c StGB anzuordnen. Der Betrag ergibt sich aus der Gesamtsumme der erlangten Schadensbetrage, wobei die Teilrückzahlung an die Geschädigte I. M. abzuziehen war. Insoweit ergibt sich ein Gesamtbetrag für den Wertersatz in Hohe von 94.985 €.
H. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.