Strafrecht

Vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung

Aktenzeichen  4 StR 309/15

Datum:
3.11.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 66 Abs 3 S 1 StGB
§ 66 Abs 3 S 2 StGB
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Bielefeld, 10. Februar 2015, Az: 2 KLs 15/14

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. August 2015 bemerkt der Senat zu der vom Revisionsführer als Aufklärungsrüge (vgl. Revisionsbegründung S. 2, 125, 134) erhobenen verfahrensrechtlichen Beanstandung:
Maßgeblich ist das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten. Hier kann der Sachverständige etwaige Mängel, die seinem vorbereitenden Gutachten noch angehaftet haben können, ausgeräumt haben, was der Senat – zumal die vom Revisionsführer behaupteten Mängel aus dem Urteil nicht ersichtlich sind – ohne eine ihm verwehrte Rekonstruktion der Hauptverhandlung weder überprüfen noch feststellen kann.
Auch die vorbehaltene Anordnung von Sicherungsverwahrung weist keinen Rechtsfehler auf. Anders als in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB ist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB im Fall der Verhängung einer Gesamtstrafe als Vorverurteilung nicht eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren erforderlich. Eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe genügt jedenfalls dann, wenn dieser ausschließlich Katalogtaten zugrunde liegen. Nichts anderes gilt – wie hier – für eine Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung (BGH, Urteil vom 25. November 2005 – 2 StR 272/05, BGHSt 50, 284, 293 f.).
Sost-Scheible                              Roggenbuck                           Cierniak
                          Mutzbauer                                Quentin

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