Strafrecht

Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – Sich-Unterweisen-Lassen – Besondere Vorrichtungen

Aktenzeichen  7 St ObWs 1/18 (1)

Datum:
2.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 13363
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Die Tathandlungsalternative des Sich-Unterweisen-Lassens erfordert – wie auch das Unterweisen – einen kommunikativen Akt zwischen Unterweisendem und Unterwiesenem, der die Unterrichtung in spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Gegenstand hat. Der kommunikative Akt kann auch über ein Forum des Internets vorgenommen werden. Er muss darauf gerichtet sein, dass der Unterwiesene die Handlung, über die ihm Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nach Abschluss der Unterrichtung ausführen kann (Bestätigung von BGH BeckRS 2017, 129031). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Besondere Vorrichtungen iSd § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB sollen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12428, S. 15) „vor allem technische Apparaturen und Instrumente, Zünder und sonstiges technisches Zubehör“ sein. Der Begriff knüpft an § 310 Abs. 1 StGB an. Allgemeine, alltägliche Werkzeuge sind nicht gemeint. Tatbestandsmäßig sind lediglich Vorrichtungen, die mit Blick auf Herstellung und Umgang von bzw. mit den gefährlichen Gegenständen bestimmt und typischerweise geeignet sind. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Haftbefehl der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts München vom 25. September 2017, Gz. ER I Gs 8974/17, wird aufgehoben.
Der Angeschuldigte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Gründe

I.
Der Angeschuldigte wurde am 15. September 2017 festgenommen und zunächst aufgrund Beschlusses des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München (Az. 881 XIV B 0057/17 L) vom 15. September 2017 in präventiven Gewahrsam gemäß Art. 17 PAG genommen.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München erließ die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts München am 25. September 2017 (Gz. ER I Gs 8974/17) Haftbefehl gegen den Angeschuldigten. Dem Angeschuldigten wurde dieser am 26. September 2017 eröffnet. Er befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des vorgenannten Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich eine Anleitung zur Herstellung des hochexplosiven Sprengstoffs Triacetonperoxid (TATP) verschafft und Vorbereitungen dazu getroffen, in absehbarer Zeit in Deutschland einen Sprengstoffanschlag zu verüben. Der Angeschuldigte sei dringend verdächtig der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens gemäß §§ 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, 310 Abs. 1 Nr. 2, 308 Abs. 1, 52 StGB.
Der Haftbefehl stützt den dringenden Tatverdacht dabei im Wesentlichen auf folgenden Sachverhalt:
„Der Angeschuldigte A-D. ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in München. Er ist muslimischen Glaubens und folgt der salafistischen Ideologie.
(…)
In der Telegram-Chatgruppe „Wahrred Almu’menin“ drohte der Angeschuldigte unter dem Nutzernamen „Imam Tahawi“ am 12.07.2017 damit, er wolle „Spione“ und Mitarbeiter des Verfassungsschutzes umbringen. Darüber hinaus bat er am 15.07.2017 in derselben Gruppe in englischer Sprache um technische Unterstützung beim Bau einer Bombe. Auf Englisch postete er die Frage „Salam aleikum. When i make the bomb, i must wahter Take im This buddle? Sry, my englishhis not the best!.“
Anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten im hiesigen Verfahren am 15.09.2017 wurde eine schriftliche Anleitung/Skizze aufgefunden, die zur Herstellung des Sprengstoffs TATP passt. Zudem wurden im zur Wohnung gehörenden Keller diverse Gegenstände aufgefunden, die zur Herstellung eines TATPbasierten Sprengsatzes verwendet werden können: Schraubenzieher, Metallkugeln, Draht, Chinaböller, Werkzeug, selbstbearbeitete Elektronikteile (Leuchtdioden), Klebeband, zwei Portionierungsspritzen, Zündhölzer, eine entleerte Autobatterie und eine Flasche mit 1,5 l Schwefelsäure (offenbar aus der Autobatterie stammend).
Die aufgefundene Skizze/Anleitung passt eins zu eins zu einem den Ermittlungsbehörden bekannten Propagandavideo der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS), das unter dem Titel „You Must Fight Them, O Muwahhid“ im Internet veröffentlicht wurde. In diesem sehr detaillierten Video wird die Herstellung von TATP in einer normalen Küche gezeigt, und im weiteren Verlauf der Bau einer Bombe. Bauteile des TATP-Sprengsatzes in dem Video sind u.a. Leuchtdioden, Spritzen, Klebeband, Streichhölzer, Schwefelsäure (Batteriesäure) und Metallkugeln.
Es besteht der dringende Verdacht, dass sich der Angeschuldigte mit dem Bau von unkonventionellen Sprengvorrichtungen auseinandersetzt, sich zur Begehung eines Anschlags eine Bombenbauanleitung und Grundstoffe zur Herstellung von Sprengsätzen verschafft hat und fest entschlossen ist, durch eine Sprengstoffexplosion möglichst viele Menschen zu töten.
Die vorbereitete Tat ist nicht nur bestimmt, sondern zugleich geeignet, die Sicherheit Deutschlands zu beeinträchtigen. Ein terroristisch motivierter Sprengstoffanschlag ist geeignet, die staatliche Sicherheit insgesamt anzugreifen und schwerwiegend zu stören, da die Rechtsregeln faktisch außer Kraft gesetzt werden, die Gefahr weitreichender Willkürakte besteht und wesentliche Rechtsgüter der Bevölkerung konkret gefährdet wird.“
Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 7. März 2018 (ER V Gs 738/18) den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für erforderlich erachtet (§ 122 Abs. 1 StPO).
Zwischenzeitlich hat die Generalstaatsanwaltschaft München unter dem 10. April 2018 Anklage zur Staatsschutzkammer des Landgerichts München I erhoben. Darin wirft sie dem Angeschuldigten – abweichend zum Haftbefehl – Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat gem. § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StGB in Tatmehrheit mit Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Zugleich hat sie beantragt, den gegen den Angeschuldigten bestehenden Haftbefehl nach Maßgabe der Anklageschrift neu zu fassen und dem Angeschuldigten zu eröffnen. Hierzu, aber auch zu einer Eröffnung des Hauptverfahrens, ist es bislang nicht gekommen.
Der Senat entscheidet gem. §§ 122 Abs. 2 S. 2, 118a StPO nach mündlicher Verhandlung, die am 26. April 2018 stattgefunden hat.
II.
Die Prüfung, ob die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf (§§ 121, 122 StPO), führt zur Aufhebung des Haftbefehls. Der Angeschuldigte ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen, so wie er aus den dem Senat vorgelegten Akten ersichtlich ist, der ihm vorgeworfenen Straftaten nicht dringend verdächtig im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO.
1. Auf der Grundlage des Haftbefehls und der bisher durchgeführten Ermittlungen besteht (jedenfalls) kein dringender Tatverdacht dahingehend, dass der Angeschuldigte eine schwere staatsgefährdende Gewalttat gem. § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 StGB vorbereitet hat.
a) Zweifel begegnet dabei bereits die Annahme der Verwirklichung des objektiven Unrechtstatbestands. Erforderlich ist insoweit gem. § 89a Abs. 1 S. 1 StGB, dass der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet. § 89a Abs. 2 StGB beschränkt und konkretisiert die unspezifische, normative Tatbestandsbeschreibung „Vorbereiten“ in § 89a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StGB auf eine Vielzahl im Einzelnen beschriebener Handlungsvarianten.
aa) Vorliegend kommt zunächst in Betracht, dass der Angeschuldigte sich gem. § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Herstellung von Sprengstoffen hat unterweisen lassen. Der Haftbefehl führt insoweit auf, dass der Angeschuldigte am 15. Juli 2017 in der Telegram-Chatgruppe „Wahrred Almu’menin“ die Frage postete „Salam aleikum. When i make the bomb, i must wahter Take im This buddle? Sry, my englishhis not the best!“ und damit um Unterstützung bei dem Bau einer Bombe gebeten habe.
Dabei geht der Haftbefehl – durch die nachfolgenden Ermittlungen bestätigt – zu Recht davon aus, dass dieses Posting dem Angeschuldigten zuzuordnen ist. Freilich wird damit das Merkmal des „Sich-Unterweisen-Lassens“ noch nicht belegt.
Die Tathandlungsalternative des Sich-Unterweisen-Lassens erfordert – wie auch das Unterweisen – einen kommunikativen Akt zwischen Unterweisendem und Unterwiesenem, der die Unterrichtung in spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Gegenstand hat. Der kommunikative Akt kann auch – wie hier -über ein Forum des Internets vorgenommen werden. Er muss darauf gerichtet sein, dass der Unterwiesene die Handlung, über die ihm Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nach Abschluss der Unterrichtung ausführen kann (BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – 3 StR 412/17, Rn. 8 m.w.N.).
Das Posting belegt aber lediglich, dass der Angeschuldigte sich unterweisen lassen wollte, nicht aber, wie der Wortlaut des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB verlangt, dass dies auch tatsächlich geschehen ist. Ob und in welcher Weise sich die Kommunikation nach der entsprechenden Frage in den Chat weiterentwickelt hat, ob es insoweit zu einem kommunikativem Kontakt mit einem Unterweisenden („Lehrer“) gekommen ist, bleibt nach den bislang durchgeführten Ermittlungen offen. Damit fehlen zureichende Hinweise auf eine Unterweisungstätigkeit eines Dritten. Eine Versuchsstrafbarkeit ist in § 89a StGB nicht vorgesehen. Das Aufrufen einer Webseite oder das Nutzen von Internetinhalten genügt für ein Sich-Unterweisen-Lassen nicht (vgl. MüKo-Schäfer, StGB, 3. Aufl. 2017, § 89a Rn. 38; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 89a Rn. 31).
bb) Auch an der Verwirklichung einer Tathandlung nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB bestehen erhebliche Bedenken. Danach müsste der Angeschuldigte Stoffe oder Vorrichtungen der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB bezeichneten Art hergestellt, sich verschafft oder verwahrt haben.
(1) Nach den Ermittlungen ist – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – davon auszugehen, dass sich der Angeschuldigte aus dem im Haftbefehl genannten Video eine Versuchsanordnung zur Herstellung des Sprengstoffs TATP angesehen und eigenhändig mitskizziert hat. Die im Keller des Angeschuldigten im Rahmen der Durchsuchung einzeln und an teilweise unterschiedlichen Stellen aufgefundenen und ihm zuzuordnenden Gegenstände, namentlich Zündhölzer, Chinaböller, zwei Portionierungsspritzen, Leuchtdioden, Metalldose mit 26 Metallkugeln und 1,5 Liter Mineralwasserflasche mit einem Inhalt von ca. 1,4 Liter Schwefelsäure (mit Gehalt von ca. 6% und damit einem deutlich niedrigeren Gehalt als typische Akkumulatorsäure zur Verwendung in Autobatterien), werden in dem Video als – für sich gesehen freilich noch nicht ausreichende – Bauteile für den Bau einer unkonventionellen Brand- und Sprengvorrichtung (USBV) beschrieben. Wann und von wem die Gegenstände beschafft oder dort im Keller gelagert wurden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zu den aufgefundenen Gegenständen hatte sich der Angeschuldigte in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 15. September 2017 dahingehend eingelassen, der Keller werde als Abstellkammer genutzt, die Spritzen seien vom Hustensaft seines Sohnes, die Böller seien für seinen Sohn für Silvester, die Zündhölzer seien zum Rauchen, die Stromkabel sammele er und die Stahlkugeln stammten von der Steinschleuder seines Vaters.
(2) Der Angeschuldigte hatte noch keinen Sprengstoff hergestellt. In Betracht kommt daher allein, dass der Angeschuldigte sich „besondere Vorrichtungen“ i.S.d. § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB beschafft oder diese verwahrt hat.
„Besondere Vorrichtungen“ i.S.d. Nr. 1 sollen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12428, S. 15) „vor allem technische Apparaturen und Instrumente, Zünder und sonstiges technisches Zubehör“ sein. Der Begriff knüpft an § 310 Abs. 1 StGB an. Allgemeine, alltägliche Werkzeuge sind nicht gemeint (vgl. Gazeas/Grosse-Wilde/Kießling, NStZ 2009, 593, 597: nur essentielles Zubehör mit hinreichendem deliktischen Bezug). Tatbestandsmäßig sind lediglich Vorrichtungen, die mit Blick auf Herstellung und Umgang von bzw. mit den gefährlichen Gegenständen bestimmt und typischerweise geeignet sind (so MüKo-Schäfer, StGB, 3. Aufl. 2017, § 89a Rn. 41).
Bei den aufgefundenen Gegenständen handelt es sich grundsätzlich um für sich gesehen neutrale Sachen bzw. solche mit alltäglichem Verwendungszweck. Das liegt für Portionierungsspritzen, handelsübliche Silvesterböller oder Zündhölzer auf der Hand. Aber auch für die Schwefelsäure und die aufgefundenen Metallkugeln finden sich diverse legale Anwendungen. Legt man die zu § 310 Abs. 1 StGB anerkannten Auslegungsgrundsätze an, so wäre eine Anpassungsleistung an die zu begehende schwere staatsgefährdende Gewalttat zu verlangen, so dass derartige Gegenstände nicht als solche, sondern erst nach technischer Präparierung und hinreichender Einfügung in das deliktische Vorhaben in Betracht kommen (vgl. Sch/Sch-Heine/Bosch, StGB, 29. Aufl. 2014, § 310 Rn. 5; MüKo-Krack, StGB, 2. Aufl. 2014, § 310 Rn. 6; NK-Kargl, StGB, 5. Aufl. 2017, § 310 Rn. 7; LK-Wolff, StGB, 12. Aufl. 2008, § 310 Rn. 6; BT-Drs. 4/2186 S. 3 f.). Davon kann vorliegend nach den Ergebnissen der Durchsuchungen freilich nicht ausgegangen werden. Insbesondere wurden weder selbstgefertigte Zünder noch funktechnische Vorrichtungen zur Zündauslösung oder sonstige spezifisch präparierte, technische Gegenstände festgestellt. Allenfalls die mit zwei Kabeln versehene LED-Lampe könnte als „besondere Vorrichtung“ gelten. Allerdings war sie nicht nur defekt, sondern verfügt auch nicht über einen Glühdraht und besteht aus einem gegossenen Körper ohne Hohlraum, kann also – abweichend zur Einleitung in dem genannten Video – nicht geöffnet und mit Zündkopfmaterial gefüllt werden. Dass allein die Gesamtheit der vorhandenen und zum erfolgreichen Bau des USBV erforderlichen Gegenstände als „besondere Vorrichtungen“ zu werten ist, ist bereits nach dem Sprachgebrauch zweifelhaft. Die besondere Gefährlichkeit ergibt sich vorliegend letztlich erst in Verbindung mit der aufgefundenen Anleitung zur Herstellung des USBV. Allein in dieser Anleitung kann jedoch eine besondere Vorrichtung im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erblickt werden (vgl. hierzu für § 310 Abs. 1 StGB etwa LK-Wolff, StGB, 12. Aufl. 2008, § 310 Rn. 6; BeckOK-StGB/Bange, Stand: 01.02.2018, § 310 Rn. 8; für § 89a StGB kann nichts anderes gelten).
cc) Am ehesten noch in Betracht kommen dürfte eine Tathandlung nach § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB, der als inkriminierte Vorbereitungshandlung erfasst, wenn der Täter Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(1) Hiermit sollen insbesondere sog. Grundstoffe erfasst werden (z.B. Chemikalien oder Chemikaliengemische zur Herstellung von Sprengstoff). Die Beschränkung auf wesentliche Gegenstände oder Stoffe soll nach dem Willen des Gesetzgebers vermeiden, dass auch der Erwerb oder Besitz beispielsweise eines einzelnen Gegenstandes mit einem alltäglichen Verwendungszweck (z.B. ein Wecker oder ein Handy) bereits vom Tatbestand erfasst wird (vgl. BT-Drs. 16/11735, S. 14). Zur Erfüllung dieser Tatbestandsalternative müssten vielmehr solche Gegenstände oder Stoffe in staatsschutzrelevanter Zielsetzung beschafft oder verwahrt werden, die im Falle ihrer Zusammenfügung oder technischen Manipulation ein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne der Nr. 2 ergeben. Das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung (z.B. einer oder mehrerer Schrauben, eines oder mehrerer Drähte) verhindere die Vollendung des Tatbestandes nicht (so BT-Drs. 16/11735, S. 14). Über die Frage, ob Gegenstände für die Herstellung wesentlich sind, soll letztlich im Rahmen einer wertenden Gesamtschau im Einzelfall zu entscheiden sein.
(2) Angesichts der relativen Unbestimmtheit des Begriffs der „Wesentlichkeit“, aber auch zur Herstellung eines im Ansatz vergleichbaren Unrechtsgehalts der Tathandlungen nach Nummer 3 gegenüber denen nach den Nummern 1 und 2 (vgl. dazu Rackow, FS Maiwald, 2010, 615, 636 f.) dürfen die Anforderungen an die „Wesentlichkeit“ von Gegenständen zwar nicht zu niedrig angesetzt werden. Allerdings kann nach Auffassung des Senats mit Blick auf den Schutzzweck der Vorschrift auch eine Kumulation von herbeigeschafften oder verwahrten Gegenständen oder Stoffen, auch wenn diesen für sich gesehen keine abstrakte Gefährlichkeit innewohnt bzw. diese auch zu unverfänglichen Zwecken verwendet werden, dazu führen, dass diese jedenfalls in ihrer Gesamtheit als wesentlich anzusehen sind. Hierauf deutet auch die Gesetzesbegründung (s.o.) hin, die einerseits die Bedeutung einer Gesamtschau betont, andererseits auch auf das Verhältnis von Einzelteilen zum letztlich von Nummer 1 erfassten Waffe, Stoff oder Vorrichtung abhebt.
Aus dem im Verfahren der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO vorgelegten Haftbefehl (zu dessen Maßgeblichkeit OLG Koblenz, BeckRS 2008, 00262; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 122 Rn. 13; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl. 2013, § 121 Rn. 24) ergeben sich – weil nicht auf die Tathandlung nach § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB gestützt -keine Aussagen zur Frage der Wesentlichkeit der beim Angeschuldigten vorgefundenen Gegenstände für die Herstellung des Sprengstoffs TATP. Auch die Gutachten des Sachverständigen nehmen hierzu nicht näher Stellung. Festzustellen ist jedenfalls, dass verschiedene Stoffe, die zur Herstellung des Sprengstoffs notwendig sind, beim Angeklagten nicht aufgefunden werden konnten, und der Sachverständige wohl auch gewisse Bedenken an der Eignung der beim Angeschuldigten aufgefundenen, nur 6-prozentigen Schwefelsäure hatte (vgl. Bl. 223 = 514 u. 523 d. A.). Der Angeschuldigte selbst hatte gegenüber dem Abteilungsleiter der JVA Straubing am 29. September 2017 angegeben, es sei keine richtige Bombe gewesen, die „Zutaten“ hätten für eine solche gar nicht ausgereicht.
b) Jedenfalls ist dem Angeschuldigten – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – derzeit nicht nachzuweisen, dass er zur Begehung einer hinreichend konkretisierten schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 59, 218) bereits fest entschlossen war.
aa) Nach § 89a Abs. 1 S. 2 StGB ist eine schwere staatsgefährdende Gewalttat eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder § 212 StGB oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b StGB, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Dabei geht der Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 25. September 2017 zu Recht davon aus, dass ein terroristisch motivierter Sprengstoffanschlag, der mit dem Bestreben verübt wird, möglich viele Menschen in Deutschland zu töten, geeignet ist, die staatliche Sicherheit insgesamt anzugreifen und schwerwiegend zu stören. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre eine mit TATP hergestellte Sprengvorrichtung grundsätzlich auch geeignet, tödliche bzw. lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen.
bb) Allerdings müsste der Wille des Angeschuldigten auch darauf gerichtet gewesen sein, eine entsprechende Tat zu begehen. Dabei verlangt der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung in BGHSt 59, 218, dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlungen zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bereits fest entschlossen ist. Bezüglich des „Ob“ der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat genüge somit bedingter Vorsatz nicht. Bei einem solchen Verständnis der Norm, dem auch der Senat folgt, werden die u.U. sozialneutralen objektiven Tathandlungen des § 89a Abs. 2 StGB mit dem manifest gewordenen, unbedingten Willen des Täters zur Durchführung der geplanten schweren staatsgefährdenden Gewalttat hinreichend eng verknüpft und ein legitimer Anknüpfungspunkt für die durch die Norm bewirkte Vorverlagerung der Strafbarkeit geschaffen (vgl. MüKo-Schäfer, StGB, 3. Aufl. 2017, § 89a Rn. 58). Vorliegend lässt sich auf der Grundlage der bisher durchgeführten Ermittlungen nach Aktenlage nicht – im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts – feststellen, dass das Handeln des Angeschuldigten von einem derartigen Willen in Richtung auf eine hinreichend konkretisierte schwere staatsgefährdende Gewalttat getragen war. Vielmehr bleiben in der Gesamtschau der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse die Motive und Ziele des Angeschuldigten ungeklärt.
(1) Nach den Ermittlungen ist zwar davon auszugehen, dass der Angeschuldigte unter dem Nutzernamen „Imam Tahawi“ in der Telegram-Chatgruppe „Wahrred Almu’menin“ am 12. Juli 2017 damit drohte, er wolle „Spione“ und Mitarbeiter des Verfassungsschutzes umbringen. Das entsprechende Posting wurde den Strafverfolgungsbehörden durch ein Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutzes vom 12. September 2017 bekannt. Eine nähere Würdigung und Einordnung dieser Nachricht mit Blick auf den Strafvorwurf ist jedoch erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt. Dies gilt nicht nur, weil der Datenverkehr offenbar nicht gesichert worden ist, der genaue Wortlaut nicht mitgeteilt wird und auch nicht klar wird, um was für eine Telegram-Chatgruppe es sich dabei gehandelt hat.
Vor allem ist bislang nicht ausreichend geklärt, in welchem inhaltlichen Zusammenhang, d.h. in Bezug auf welche vorangegangenen und nachfolgenden Äußerungen, und mit Blick auf welche Gesprächspartner die Äußerung getätigt wurde. Eine hinreichend sichere Auslegung und Einordnung des fraglichen Postings ist durch diese Umstände erheblich erschwert. Dass die Generalstaatsanwaltschaft einen Tag nach der mündlichen Anhörung die Vorlage weiterer (neuer) Informationen hierzu angekündigt hat, kann für die hiesige Entscheidung keine Berücksichtigung mehr finden. Denn zum einen ist ungewiss, ob die Vorlage noch innerhalb der dem Gericht für seine Entscheidung zur Verfügung stehenden Wochenfrist des §§ 122 Abs. 2 S. 2, 118a Abs. 4 S. 2 StPO erfolgt. Zum anderen – und entscheidend – ist, dass mit Blick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 33 StPO) zu Lasten des Angeschuldigten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet werden können, zu denen dieser sich – wie hier – im Rahmen der mündlichen Anhörung nicht äußern konnte.
Auch unter Berücksichtigung der nur drei Tage später erfolgten Bitte um Unterstützung beim Bombenbau lassen sich für sich gesehen kaum zweifelsfreie oder zumindest sehr wahrscheinliche Rückschlüsse auf eine Motivation des Angeschuldigten ziehen, durch einen Sprengsatz „Spione“ und Mitarbeiter des Verfassungsschutzes zu treffen. Dabei fällt auf, dass schon der Haftbefehl offenbar nicht, von einem derartigen – ohnehin reichlich unbestimmten („Spione“) – Personenkreis als Zielgruppe eines Sprengstoffanschlags durch den Angeschuldigten auszugehen scheint, wenn es dort lediglich heißt, dass der Angeschuldigte dringend tatverdächtig sei, „durch eine Sprengstoffexplosion möglichst viele Menschen zu töten“.
Ohnehin bleibt nach den Ermittlungen ungeklärt, warum der Angeschuldigte gerade gegenüber „Spionen“ und Mitgliedern des Verfassungsschutzes mutmaßlich eine derartige Bedrohung geäußert hat. Nähere Berührungspunkte des Angeschuldigten zu entsprechenden Personenkreisen haben die Ermittlungen, soweit sie dem Senat zur Kenntnis gebracht wurden, jedenfalls nicht aufgezeigt. Ob sie möglicherweise aus dem gegenüber dem Bruder des Angeschuldigten geführten Strafverfahren wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat resultieren, bleibt offen (vgl. auch Bl. 265 d. A., wo die Generalstaatsanwaltschaft München mangels erkennbaren Zusammenhangs von einer Beiziehung der Strafakte des Bruders des Angeschuldigten absieht, und Bl. 288 d. A., wo im Rahmen des polizeilichen Schlussvermerks erwähnt wird, dass bei Besuchen und im Zusammenhang mit dem Prozess gegen seinen Bruder auch aggressive Äußerungen von beiden Brüdern vor allem gegen die Sicherheitsbehörden bekannt wurden; vgl. aber auch Bl. 388 d. A., wo die Ehefrau des Angeschuldigten bemerkt, dass der Angeschuldigte nach den Besuchen des Bruders in der JVA immer sehr sauer war und ihn nicht mehr besuchen wollte; ähnlich die Aussage des Angeschuldigten selbst, vgl. Bl. 57 = 365 d. A., ferner Bl. 129 d. A.).
(2) Aus dem konspirativen Verhalten des Angeschuldigten, der Tarnung der eigenhändig skizzierten Anleitung zur Herstellung von TATP („Creme-Herstellung“) und der Befassung des Angeschuldigten mit den Themen Datensicherheit und verschlüsselter Kommunikation, lassen sich – auch in der Gesamtschau der dem Senat vorliegenden Ermittlungsergebnisse – keine ausreichenden Hinweise dafür erblicken, dass der Angeschuldigte zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat fest entschlossen gewesen war. Schon allein die (versuchte) Herstellung einer USBV legt angesichts ihres sozialschädlichen Charakters eine Tarnung nahe, ohne dass hieraus ohne Weiteres auf einen unbedingten Willen zum Einsatz gegen Personen geschlossen werden kann. Nicht ohne Bedeutung ist ferner, dass die Skizze nicht in dem Keller, sondern in der davon räumlich getrennten Wohnung des Angeschuldigten (konkret: auf der Kommode im Wohnzimmer) aufgefunden wurde. Die festgestellte Verschlüsselung und Verschleierung von digitaler Kommunikation des Angeschuldigten lässt sich auch vor dem Hintergrund der beim Angeschuldigten offenbar vorhandenen Furcht vor Überwachung und Ausspionierung erklären.
(3) Entscheidend ist letztlich, dass die durchgeführten Ermittlungen, soweit sie dem Senat zur Kenntnis gebracht worden sind, die Motivlage und Handlungsziele des Angeschuldigten nicht ausreichend aufhellen konnten. In dem polizeilichen Schlussvermerk vom 6. März 2018 wird herausgestellt, dass nicht beurteilt werden könne, inwieweit der Angeschuldigte aktuell noch einer salafistischen Ideologie folge. Zwar seien frühere Kontakte des Angeschuldigten zur salafistischen Szene in München nachweisbar, zuletzt habe der Angeschuldigte jedoch nicht mehr in diesem Personenkreis festgestellt werden können. Die Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten hat gleichfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine aktuelle Verankerung des Angeschuldigten in salafistischjihadistischem oder sonst extremistischem Gedankengut ergeben. Der Angeschuldigte hat sowohl in seiner polizeilichen Vernehmung als auch in seinen Gesprächen mit dem psychologischen Dienst der JVA Straubing eine derartige Ausrichtung stets in Abrede gestellt und auch die Beschuldigungen zurückgewiesen. Der psychologische Dienst hat in zahlreichen Gesprächen mit dem Angeschuldigten nicht den Eindruck zu gewinnen vermocht, dass es sich bei dem Angeschuldigten um einen islamistischen Extremisten/Fundamentalisten handele. Aus der festgestellten nachhaltigen Befassung des Angeschuldigten mit dem muslimischen Glauben und seiner Teilnahme an verschiedenen, auch salafistisch orientierten Chatgruppen lässt sich nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit auf eine jihadistische Ausrichtung des Angeschuldigten und entsprechend motivierte Anschlagspläne schließen. Die Ermittlungen haben hier zumeist nicht offenlegen können, ob und wenn ja, was der Angeschuldigte geschrieben hat. Soweit dies möglich war, erlauben sie keine hinreichenden Hinweise auf eine im Tatzeitraum bestehende extremistische oder sonstwie gewaltbereite Einstellung des Angeschuldigten. Vielmehr ergibt sich, dass der Angeschuldigte in verschiedenen Chats gegen den „IS“ Stellung bezogen hat und diverse IS-Kanäle bei der Messenger-App „Telegram“ aus persönlicher Aversion melden wollte. Das Facebook-Profil des Angeschuldigten ist ebenso unauffällig wie im Rahmen der Durchsuchung aufgefundene handschriftliche Notizen (außerhalb der besagten Skizze) und Bücher.
Aus dem sozialen Umfeld des Angeschuldigten wurde bislang (lediglich) die Ehefrau des Angeschuldigten vernommen. Auch diese hat keine Angaben getätigt, die darauf hinweisen, dass der Angeschuldigte im Tatzeitraum in einem gewaltorientierten Islamismus verhaftet war, aus dem heraus es naheliegend erscheinen könnte, sich mittels eines Sprengstoffanschlags etwa gegen „Ungläubige“ oder Repräsentanten des deutschen Staates zu wenden.
(4) Letztlich lässt sich auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass sich der Vorsatz des Angeschuldigten auf eine Tat beziehen würde, die hinsichtlich ihres Charakters als schwere staatsgefährdende Gewalttat jedenfalls in groben Umrissen erkennbar wäre.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist insoweit zu fordern, dass die geplante Tat zumindest bereits so weit konkretisiert ist, dass überprüft werden kann, ob sie die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2014 – 3 StR 243/13, Rn. 40 bis 43; BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – 3 StR 326/16, Rn. 10 bis 14). Dies ist aber vorliegend nicht möglich. Denn die Vorstellungen des Angeschuldigten sind auf der Basis der dem Senat vorgelegten Ermittlungserkenntnisse insbesondere hinsichtlich eines möglichen Angriffsziels bislang nicht näher aufzuklären gewesen. Die durchgeführten Ermittlungen belegen nicht, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Angeschuldigte einen gegen Personen gerichteten, todbringenden Einsatz der noch herzustellenden Sprengvorrichtung überhaupt in Erwägung gezogen hätte, geschweige denn, dass einer solchen Tat auch eine staatsgefährdende Bedeutung hätte zukommen sollen. Allein mit der Skizzierung der Sprengstoffanleitung, den im Keller aufgefundenen Gegenständen, der Verschlüsselung der eigenen Kommunikation und dem mitgeteilten Chatverkehr des Angeschuldigten kann dies jedenfalls nicht hinreichend belegt werden (vgl. ergänzend auch unten sub 3 b bb).
cc) Nach alledem kann derzeit mit Blick auf den Angeschuldigten auf der Grundlage der vorgelegten Akten von einem dringenden Verdacht auf Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht ausgegangen werden. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Generalstaatsanwaltschaft durch Erhebung der Anklage ihre Ermittlungen zwischenzeitlich abgeschlossen hat, und mit diesem Zeitpunkt an den dringenden Tatverdacht (als „dynamische Größe“) deutlich höhere Anforderungen zu stellen sind als zu Beginn der Ermittlungen (vgl. KK-Graf, StPO, 7. Aufl. 2013, § 112 Rn. 6 und Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 112 Rn. 6, die überdies jeweils davon ausgehen, dass im Zeitpunkt der Anklageerhebung an den dringenden Tatverdacht höhere Anforderungen zu stellen sind als an den hinreichenden Tatverdacht).
2. Dem Angeschuldigten kann auch nicht – im Sinne eines dringenden Tatverdachts -nachgewiesen werden, dass er sich wegen Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gem. § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht hat. Denn auch das Verschaffen einer entsprechenden Anleitung muss von der – vorliegend bislang nicht ausreichend belegten – Absicht getragen sein, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. Insoweit kann auf die vorgenannten Ausführungen (sub 1 b) verwiesen werden.
Damit kann auch dahinstehen, ob der vorliegend maßgebliche Haftbefehl vom 25. September 2017 überhaupt eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Umstellung des Tatvorwurfs auf eine Tat nach § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB geboten hätte, nachdem darin weder eine zeitliche noch eine räumliche Einordnung des insoweit relevanten Download-Vorgangs vorgenommen wird (zur Maßgeblichkeit der Tatsachengrundlage des Haftbefehls vgl. OLG Koblenz, BeckRS 2008, 00262; zum Erfordernis der Umgrenzung s. § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO, hierzu etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 114 Rn. 7).
3. Soweit der Haftbefehl darauf gestützt ist, dass der Angeschuldigte der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens gem. § 310 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 308 Abs. 1 StGB dringend verdächtig ist, findet diese Annahme in dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse keine ausreichende Grundlage.
Nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird bestraft, wer zur Vorbereitung einer Straftat nach § 308 Abs. 1 StGB, die durch Sprengstoff begangen werden soll, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich verschafft oder verwahrt.
a) Der Angeschuldigte hatte noch keinen Sprengstoff hergestellt. Es kommt daher darauf an, ob er die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen sich verschafft oder verwahrt hatte. Hieran bestehen erhebliche Zweifel. Dies wurde zu der gleichgerichteten Formulierung in § 89a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 StGB bereits ausgeführt (s.o. sub 1 a bb), worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann.
b) Jedenfalls besteht derzeit kein dringender Tatverdacht hinsichtlich des Vorsatzes des Angeschuldigten zur Vorbereitung eines Explosionsverbrechens.
aa) Auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen lässt sich nicht – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – nachweisen, dass der Angeschuldigte bereits eine bestimmte Tat geplant oder zumindest hinreichend konkrete Vorstellungen von der in Aussicht genommenen Tat im Hinblick auf ein Angriffsziel und den Angriffszeitpunkt entwickelt hätte. In weitgehender Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, NJW 1977, 540; MDR 1978; 805; KG, NStZ 1989, 369; OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 390; a.A. noch BayObLG, NJW 1973, 2038) und der herrschenden Ansicht der Literatur (Sch/Sch-Heine/Bosch, StGB, 29. Aufl. 2014, § 310 Rn. 7; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 310 Rn. 5; MüKo-Krack, StGB, 2. Aufl. 2014, § 310 Rn. 11; NK-Kargl, StGB, 5. Aufl. 2017, § 310 Rn. 13; LK-Wolff, StGB, 12. Aufl. 2008, § 310 Rn. 14; BeckOK-StGB/Bange, Stand: 01.02.2018, § 310 Rn. 14; Herzberg JR 1977, 469 ff.) erachtet auch der Senat das Erfordernis einer Konkretisierung der vorbereiteten Tat in der Vorstellung des Täters für notwendig. Bereits der Gesetzeswortlaut „zur Vorbereitung einer Straftat nach § 308 Abs. 1 StGB“ enthält ein finales Element (BGH, NJW 1977, 540) und legt ein auf eine bestimmte Straftat zielgerichtetes Handeln nahe (OLG Karlsruhe a.a.O.). Zudem handelt es sich bei der Tat nach § 308 Abs. 1 StGB um ein konkretes Gefährdungsdelikt, dessen vorsätzlich bewirkte Vorbereitung sich nur auf der Basis einer jedenfalls ungefähren Tätervorstellung hinsichtlich des geplanten Einsatzes feststellen lässt. Hinzu kommt, dass der Verzicht auf das Erfordernis einer Konkretisierung der vorbereiteten Tat zu einem nicht gerechtfertigten Wertungswiderspruch zu § 310 Abs. 1 Nr. 1 StGB führen würde. Diese Vorschrift stellt Vorbereitungshandlungen zur Herbeiführung einer Explosion durch Kernenergie bzw. zum Missbrauch ionisierender Strahlen gegenüber einer Vielzahl von Menschen nur dann unter Strafe, wenn es sich um ein bestimmtes Unternehmen im Sinne des § 307 Abs. 1 StGB oder § 309 Abs. 2 StGB handelt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber Täter, die Vorbereitungshandlungen für eine Atombombenexplosion oder einen Anschlag mit radioaktiver Strahlung treffen, gegenüber Tätern, die „nur“ eine Sprengstoffexplosion vorbereiten, privilegieren wollte (OLG Karlsruhe a.a.O.; Herzberg, JR 1977, 469, 471).
bb) Auch wenn nach Auffassung im Fall des § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine überzogenen Anforderungen an eine Konkretisierung des in Aussicht genommene Explosionsverbrechen gestellt werden dürfen, lassen sich vorliegend aus den bisher durchgeführten Ermittlungen keine auch nur ungefähren Vorstellungen des Angeschuldigten von einer etwa in Aussicht genommenen Tat nach § 308 Abs. 1 StGB hinreichend sicher belegen.
Für den Tatbestandsvorsatz ist insoweit zunächst bedeutsam, dass sich eine (etwaige) Umsetzung der Anleitung (jedenfalls) noch in einem sehr frühen Stadium befand und dabei auch die Möglichkeit einer Abstandnahme von der Tatausführung nicht gänzlich außer Betracht bleiben kann (vgl. zur tätigen Reue die Regelung in § 314a Abs. 3 Nr. 2 StGB). In diesem Sinne hatte der Angeschuldigte gegenüber dem Abteilungsleiter der JVA Straubing am 29. September 2017 angegeben, er habe den Plan eigentlich wegwerfen wollen, was er aber vergessen habe. Jedenfalls wurde die Skizze nicht bei den o.g. Gegenständen im Keller aufgefunden, sondern davon räumlich getrennt in der Wohnung.
Letztlich entscheidend ist aber auch hier, dass die Vorstellungen des Angeschuldigten namentlich hinsichtlich der Durchführung und einer mögliche Angriffsrichtung eines Explosionsverbrechens bisher weitgehend im Unklaren geblieben sind. Auch der von der Generalstaatsanwaltschaft beteiligte Generalbundesanwalt hat in seinem Vermerk vom 13. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass nicht feststellbar sei, dass bereits ein konkretes Ziel für einen Anschlag ausgewählt war (Bl. 171 d. A.). Auch die weiteren Ermittlungen haben diese Erkenntnislücken nicht zu füllen vermocht. Eine extremistische Ausrichtung des Angeschuldigten, die ggf. Anlass für eine Tat nach § 308 Abs. 1 StGB geben könnte, lässt sich – jedenfalls bezogen auf den Tatzeitraum – gerade nicht nachweisen. Ausgeprägte Feindbilder, deren gewaltsame Bekämpfung sich der Angeschuldigte zu seinem Anliegen gemacht hätte, haben die Ermittlungen nicht ergeben.
Nach Aktenlage bestehen aufgrund der aufgefunden Gegenstände einschließlich der Anleitung und der gespeicherten Dokumente zwar keine durchgreifenden Zweifel daran, dass sich der Angeklagte näher mit dem Thema befasst und Wissen angeeignet hat, um selbst eine Sprengvorrichtung herstellen zu können. Die geplante Ausführung eines Sprengstoffverbrechens kann daher auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Selbst bei einer einseitigen, dem Angeschuldigten insoweit nachteiligen Auslegung der von ihm stammenden, interpretationsfähigen Äußerungen bzw. Verhaltensweisen finden sich jedoch (jedenfalls) keine hinreichend eindeutigen Hinweise auf Anschlagspläne oder -ziele, geschweige denn auf einen Zeitpunkt, zu dem an einen Einsatz des ohnehin erst noch herzustellenden Sprengstoffs gedacht war.
c) Damit fehlt es auch an einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Tat nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
4. Der dem Haftbefehl zugrunde gelegte Sachverhalt (zur Maßgeblichkeit des Haftbefehls s. OLG Koblenz, BeckRS 2008, 00262; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 122 Rn. 13) bietet – auch auf der Basis der durchgeführten Ermittlungen – keine Grundlage für Straftaten des Angeschuldigten nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG). Voraussetzung wäre der Erwerb oder der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen i.S.d. § 1 i.V.m. § 3 SprengG. Hinweise hierauf lassen sich dem Sachverhalt des Haftbefehls nicht entnehmen; für die Verwendung von Stoffen, die sprengstoffrechtlichen Erlaubnisvorschriften unterliegen, gibt es im Übrigen auch sonst keine zureichenden Anhaltspunkte.
5. Nachdem mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachts die Voraussetzungen für das Fortbestehen der Haft auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 25. September 2017 (ER I Gs 8974/17) nicht gegeben sind, war der Haftbefehl aufzuheben und die Entlassung des Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft in dieser Sache anzuordnen.

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