Strafrecht

Vorläufige Dienstenthebung eines Oberbürgermeisters

Aktenzeichen  RO 10A DS 19.1307

Datum:
20.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19858
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 39, Art. 61
StGB § 331

 

Leitsatz

1. Wird ein Oberbürgermeister wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen im Zusammenhang mit Parteispenden verurteilt, auch wenn von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde, rechtfertigt dies seine vorläufige Dienstenthebung, weil davon auszugehen ist, dass er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verurteilung wegen Vorteilannahme ist der disziplinarischen Regelmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zugänglich, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt, unabhängig davon, ob es sich bei dem unerlaubten Vorteil um Geld- oder Sachleistungen handelt. (Rn. 75 und 78 – 79) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nach einer Vorteilsannahme hängt davon, ob mildernde Umstände von einem Gewicht vorliegen, das die Schwere des Pflichtenverstoßes und sonstige belastende Umstände aufwiegt, wie etwa freiwillige Offenbarung oder ein nur einmaliger Pflichtenverstoß mit besonders milden Umständen. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch die Erhebung einer öffentlichen Klage und die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit sind geeignet, die Prognose der voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu tragen. (Rn. 97) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge des Antragstellers wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gebührenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung und der teilweisen Einbehaltung seiner Dienstbezüge.
Der am … geborene Antragsteller wurde vom Stadtrat am 5. Mai 2008 zum 3. Bürgermeister der Stadt … gewählt. Er ist seit 1. Mai 2014 Oberbürgermeister der Stadt. Die Regierung der … übertrug der Landesanwaltschaft … mit Schreiben vom 15. Juni 2016 ihre Disziplinarbefugnisse. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 beantragte der Antragsteller die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst. Die Landesanwaltschaft leitete mit Verfügung vom 17. Juni 2016 ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses mit Verfügung vom 5. Juli 2016 im Hinblick auf ein laufendes Strafermittlungsverfahren wegen Vorteilsannahme (Az. 152 Js 16476/16) aus. Am 16. Januar 2017 ordnete das Amtsgericht Regensburg Untersuchungshaft gegen den Antragsteller an (Az. III Gs 121/17). Dieser wurde am 18. Januar 2017 in Haft genommen. Die Landesanwaltschaft setzte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 19. Januar 2017 fort und dehnte es auf die in dem Haftbefehl vorgeworfenen Handlungen aus.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 enthob die Landesanwaltschaft den Antragsteller mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes. Mit weiterer Verfügung vom 3. Februar 2017 ordnete sie die Einbehaltung von 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge an (1.) und setzte das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erneut aus (2.). Auf die Begründungen wird Bezug genommen.
Das Landgericht Regensburg setzte den Haftbefehl mit Beschluss vom 28. Februar 2017 gegen Auflagen außer Vollzug (Az. 6 Qs 8/17). Die Staatsanwaltschaft Regensburg erhob am 26. Juli 2017 Anklage gegen u.a. den Antragsteller wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle der Bestechlichkeit in einem Fall in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen in Mittäterschaft in Tatmehrheit mit Vorteilsannahme in Tatmehrheit mit fünf tatmehrheitlichen Fällen des Verstoßes gegen das Parteiengesetz in Mittäterschaft (Az. 152 Js 16476/16). Das Landgericht Regensburg ließ die Anklage hinsichtlich des Antragstellers mit Beschluss vom 1. März 2018 mit der Maßgabe zu, dass er der Vorteilsannahme in 24 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Verstoß gegen das Parteiengesetz in fünf tatmehrheitlichen Fällen hinreichend verdächtig sei und hob den Haftbefehl gegen ihn auf (Az. 6 KLs 152 Js 16476/16).
Die Landesanwaltschaft hörte den Antragsteller am 20. April 2018 persönlich an und überprüfte noch einmal die vorläufige Dienstenthebung. Mit Schreiben und einem Vermerk vom 2. Mai 2018 hielt sie diese aufrecht und stützte sie zusätzlich auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG.
Die Staatsanwaltschaft Regensburg erhob am 4. Oktober 2018 (Az. 152 Js 168/17), am 25. Januar 2019 (Az. 152 Js 18203/17) und am 1. Februar 2019 (Az. 152 Js 165/17) drei weitere Anklagen u.a. gegen den Antragsteller. Sie legt ihm im Verfahren Az. 152 Js 168/17 Vorteilsannahme in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Bestechlichkeit zur Last. Das Landgericht Regensburg lehnte hinsichtlich des Verfahrens Az. 152 Js 168/17 mit Beschluss vom 11. März 2019 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab und begründete dies mit einem von Amts wegen zu beachtenden Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (Az. 5 KLs 152 Js 168/17). Das Oberlandesgericht Nürnberg hob auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft diesen Beschluss mit Beschluss vom 16. April 2019 auf, eröffnete das Hauptverfahren und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Regensburg zu (Az. 2 Ws 167/19).
Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 setzte die Landesanwaltschaft das Disziplinarverfahren fort und dehnte es auf neue Handlungen aus (1.). Ferner hielt es die vorläufige Dienstenthebung aufrecht und stützte diese ergänzend auf den Sachverhalt der Anklageschrift im Verfahren Az. 152 Js 168/17 (2.). Schließlich setzte sie das Disziplinarverfahren erneut aus (3.).
Das Landgericht Regensburg befand den Antragsteller mit Urteil vom 3. Juli 2019 wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen für schuldig und sprach ihn im Übrigen frei (Az. 6 Kls 152 Js 16476/16). Von der Verhängung einer Strafe wurde gemäß § 60 StGB abgesehen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen gegenwärtig noch nicht vor. Nach der Pressemitteilung 7/2019 des Landgerichts vom 3. Juli 2019 seien dem Antragsteller zwei Fälle der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit den Parteispenden der Jahre 2015 und 2016 (insgesamt rund … €) anzulasten und er in allen übrigen Anklagepunkten freizusprechen.
Mit Beschluss vom 1. August 2019 ließ das Landgericht Regensburg die Anklagen in den Verfahren Az. 152 Js 18203/17 und 152 Js 165/17 zur Hauptverhandlung zu (1.) und eröffnete das Hauptverfahren (2.). Die Verfahren 5 KLs 152 Js 168/17, 5 KLs 152 Js 18203/17 und 5 KLs 152 Js 165/17 wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden (3.). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Antragsteller in den zugelassenen Verfahren eine Bestechlichkeit (Az. 152 Js 18203/17) bzw. drei tatmehrheitliche Fälle der Vorteilsannahme (Az. 152 Js 165/17) vor. Nach der Terminplanung des Landgerichts soll die Hauptverhandlung am 1. Oktober 2019 beginnen und Ende Januar 2020 abgeschlossen werden. Es sind ca. 20 Verhandlungstage vorgesehen.
Die Landesanwaltschaft setzte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 9. August 2019 fort und dehnte es auf den in der Anklage Az. 152 Js 18203/17 dargestellten Sachverhalt aus. Im Hinblick auf den in der Anklage Az. 152 Js 165/17 dargestellten Sachverhalt konkretisierte sie die in der Verfügung vom 17. Juni 2016 erhobenen Vorwürfe und dehnte sie bezüglich dort neu dargestellter Handlungen aus.
Der Antragsteller hatte bereits am 23. Juli 2019 einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Verwaltungsgericht Regensburg stellen lassen. Zur Begründung dieses Antrags wird u.a. vorgebracht, dass nach Art. 61 Abs. 2 BayDG die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen sei, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestünden. Gerade hiervon sei für den vorliegenden Fall auszugehen. Angesichts des mit außergewöhnlich umfangreicher, zwei Tage dauernder, mündlicher Begründung differenziert erläuterten ersten Gerichtsurteils im gesamten Verfahrenskomplex vom 3. Juli 2019, dem eine akribische Untersuchung im Rahmen umfassender Beweisaufnahme vorangegangen war, sei für die hier zu treffende Entscheidung im Vergleich zu der bislang zugrunde gelegten Begründung für die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers von einem nahezu vollständig anderen Sachverhalt auszugehen. So seien die bisherigen Verfügungen der Landesanwaltschaft, in denen von Verstößen des Antragstellers gegen seine Pflicht zu unparteilicher und gemeinwohlorientierter Erfüllung seiner Aufgaben, seine Pflicht zur Beachtung der Gesetze, seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung, seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten wie auch gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen ausgegangen worden war, auf eine Vielzahl unterschiedlichster Vorwürfe der Staatsanwaltschaft Regensburg gestützt, die sich nahezu vollständig als nicht haltbar erwiesen hätten. Tatsächlich zwinge dieses Ergebnis erster gerichtlicher Prüfung der von der Staatsanwaltschaft im Zuge erkennbar einseitiger Ermittlungen zusammengetragenen Vorwürfe vorliegend dazu, dem Vortrag dieser Anklagebehörde in den weiteren gegen den Antragsteller erhobenen Anklagen, insbesondere der vom Oberlandesgericht Nürnberg im Verfahren 5 Kls 152 Js 168/17 zugelassenen Anklage, mit äußerster Skepsis zu begegnen und den vielfältigen tatsächlichen wie auch rechtlichen Einwänden der Verteidigung Gehör zu schenken.
Ernstliche Zweifel im Sinne des Art. 61 Abs. 2 BayDG seien jedenfalls schon dann zu bejahen, wenn in der Prognose zumindest ebenso wahrscheinlich sei, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen werde. Dass hiervon im vorliegenden Fall auszugehen sei, ergebe sich aus dem einseitigen, inakzeptablen und den Grundsätzen fairer Verfahrensführung in eklatanter Weise widersprechenden Vorgehen der Staatsanwaltschaft Regensburg in dem der vorläufigen Dienstenthebung zugrundeliegenden Strafverfahren.
Der Antragsteller sei im Verfahren 6 KLs 152 Js 16476/16 mit Urteil der 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg vom 3. Juli 2019 wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen im Zusammenhang mit Parteispenden des Mitangeklagten … bzw. seiner Firma … in den Jahren 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt rund … € für schuldig befunden worden. Im Übrigen sei er vollumfänglich freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil hätten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Antragsteller Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe zu dieser Entscheidung lägen aktuell noch nicht vor. Nach überschlägiger Berechnung dürfte die Absetzungsfrist im Sinne des § 275 StPO Ende Oktober des Jahres auslaufen. Wohl erst zu diesem Zeitpunkt werde mit Zustellung eines schriftlichen Urteils zu rechnen sein, was für die hier zu treffende Entscheidung nicht abgewartet werden könne. Allerdings sei der Inhalt der ausführlichen, zweitägigen mündlichen Urteilsbegründung der Vorsitzenden im Wesentlichen in einem Newsblog der Mittelbayrischen Zeitung dokumentiert. Im Übrigen habe der Pressesprecher des Landgerichts Regensburg eine umfangreiche Pressemitteilung in Abstimmung mit der erkennenden Kammer erstellt, aus der die wesentlichen Entscheidungsgründe zu ersehen seien.
In außergewöhnlicher Weise habe die Vorsitzende der 6. Strafkammer zu Beginn ihrer mündlichen Urteilsbegründung die Staatsanwaltschaft, die von ihr zu verantwortende Ermittlungsarbeit und die in der Hauptverhandlung eingenommene Haltung kritisiert. Ausdrücklich habe sie hervorgehoben, dass die Staatsanwaltschaft bis zum bitteren Ende versucht hatte, sämtliche Vorwürfe gegen den Antragsteller in Negierung tatsächlicher Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme aufrecht zu erhalten und mit ihrem Schlussantrag „zu retten, was nicht zu retten ist“. Ausdrücklich habe sie dabei auch angesprochen, dass die Staatsanwaltschaft fernliegende Überlegungen zu wesentlichen Anklagekomplexen trotz ausführlicher Hinweise im Eröffnungsbeschluss nicht überdacht und in der Hauptverhandlung durchgeführte Beweiserhebungen weitgehend ignoriert habe. Sogar von „substanzlosen Vorwürfen“ habe sie gesprochen. Eine derartige Kritik einer Strafkammer an der Arbeit der Ermittlungsbehörden sollte nachdrücklich zu denken geben. Es sei als durchaus außergewöhnlich zu bezeichnen, dass die Arbeit von Ermittlungsbehörden in der Öffentlichkeit derart abqualifiziert wird. Allein dies sollte auch im vorliegenden Zusammenhang zu denken geben, welche Substanz den (weiteren) gegen den Antragsteller erhobenen und (auch noch nicht verhandelten) Vorwürfen beigemessen werden könne. Tatsächlich habe sich die Staatsanwaltschaft Regensburg aus Sicht des Unterfertigten in beispielloser Weise mit ihrer von Beginn an gewählten Arbeitshypothese „korrupter Politiker“ völlig verrannt. In der Anlage zur Pressemitteilung des Landgerichts Regensburg finde sich eine ebenso knappe wie aussagekräftige Zusammenfassung der wesentlichen Feststellungen nach umfassender Sachverhaltsaufklärung in 60 Hauptverhandlungstagen.
Soweit die Landesanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 14. Mai 2019 die vorläufige Dienstenthebung unter Hinweis auf die Eröffnungsentscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. April 2019 ergänzend auch auf den Sachverhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 4. Oktober 2018 stütze, sei folgendes auszuführen: Der Unterfertigte habe beantragt, diese Anklage aus tatsächlichen wie rechtlichen Gründen nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Unter anderem sei dabei auch zu der These der Staatsanwaltschaft Stellung genommen worden, dass sich die kostenfreie Vermittlung einer Wohnung an den Antragsteller durch das … als Vorteil im Sinne der Korruptionsbestimmungen verstehe. Hierauf hatte das Landgericht Regensburg unter anderem Nachermittlungen zu der Frage beauftragt, inwieweit bei der Vermittlung von Mietern im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang Provisionen/Maklergebühren an die …-Gruppe bezahlt worden waren. In der Folge habe sich ergeben, dass tatsächlich bei keinem der vom … vermittelten Mietern, also nicht nur bei dem Antragsteller, Maklerprovisionen zu bezahlen waren.
Mit Beschluss vom 11. März 2019 habe die 5. Strafkammer des Landgerichts Regensburg die Eröffnung des Hauptverfahrens unter Hinweis auf das Verfahrenshindernis doppelter Rechtshängigkeit abgelehnt. Diese wohlbegründete Entscheidung habe der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 16. April 2019 aufgehoben und zugleich die Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Aus den Entscheidungsgründen sei zu ersehen, dass sich das Oberlandesgericht ausführlich mit der Fragestellung doppelter Rechtshängigkeit befasst, hingegen zur Frage des hinreichenden Tatverdachts lediglich folgendes feststellt habe: „Der Angeschuldigte ist der ihm in der Anklageschrift vom 04.10.2018 zur Last gelegten Straftaten auch hinreichend verdächtig. Das Landgericht habe – von seinem Ausgangspunkt folgerichtig – die Frage des hinreichenden Tatverdachts nicht geprüft. Der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten ergibt sich aus den im wesentlichen Ergebnis der Anklageschrift vom 04.10.2018 aufgeführten Beweismitteln.“
Dass das Oberlandesgericht die Frage hinreichenden Tatverdachts nach bestehender Aktenlage vollumfänglich geprüft hätte, ist dieser formelhaften und begründungslosen Entscheidung in nichts zu entnehmen. Die mit Nichteröffnungsantrag der Verteidigung vom 11. November 2018 angeführten Einwände seien weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Bereich gewürdigt worden. Möge dies trotz der überdurchschnittlichen Bedeutung dieses gegen einen amtierenden Oberbürgermeister geführten Verfahrens ggf. noch mit Verweis auf die Üblichkeiten im Strafprozessen erklärt werden, sei als Beleg für die unzureichende Prüfung hinreichenden Tatverdachts durch das Oberlandesgericht Nürnberg jedenfalls die Tatsache zu werten, dass das Ergebnis der vorstehend beschriebenen Nachermittlungen im Zwischenverfahren bei der Entscheidung in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Vor diesem Hintergrund eine vorläufige Dienstenthebung auf diese Eröffnungsentscheidung stützen zu wollen, werde den nicht zuletzt in diesem Verfahren zu stellenden Anforderungen nicht im Ansatz gerecht.
Rein vorsorglich sei an dieser Stelle noch auf die beiden weiteren, nach bewährtem Muster häppchenweise präsentierten, Anklagen der Staatsanwaltschaft Regensburg gegen den Antragsteller vom 25. Januar 2019 (152 Js 18203/17) und 1. Februar 2019 (152 Js 165/17) einzugehen. Aus Sicht der Verteidigung folgten auch diese mit den Vorwürfen der Vorteilsannahme und wiederum in einem Fall der Bestechlichkeit unter Missachtung des tatsächlichen Ermittlungsergebnisses der einseitigen Arbeitshypothese der Staatsanwaltschaft. Weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen könne insoweit hinreichender Tatverdacht bejaht werden.
Die Verurteilung wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen im Zusammenhang mit der zulässigen Annahme von Parteispenden in den Jahren 2015 und 2016, selbst auch die vom Oberlandesgericht in nicht nachvollziehbarer Weise zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegt, bleibe im Ergebnis festzustellen, dass zumindest ebenso wahrscheinlich sei, dass es zu einer Entfernung des Antragstellers nicht kommen wird, womit bereits für sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung zu bejahen seien. Ausdrücklich habe die 6. Strafkammer in ihrem Urteil mit Bejahung eines Verbotsirrtums im Sinne des § 17 StGB festgestellt, dass der Antragsteller die Einwerbung und Entgegennahme von Parteispenden als Amtsträger irrtümlich für rechtlich unbedenklich gehalten hatte. Damit hatte er als juristischer Laie nicht erkannt, dass sein Handeln strafbar sein könnte, obwohl er die Vorgaben aus dem Parteiengesetz eingehalten und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf eine korrekte Durchführung des Wahlkampfes bedacht gewesen war. Vor diesem Hintergrund sei schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller gegen seine Pflicht zur parteipolitischen Neutralität oder seine Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen hätte. Eine Verletzung der Verpflichtung zu uneigennütziger Amtsführung komme nach dem Freispruch hinsichtlich der im Verfahren 152 Js 16476/16 ursprünglich erhobenen Vorwürfe privater Vorteilsannahmen und mangels entsprechender Vorwürfe in den weiter zur Diskussion stehenden Anklagen sowieso nicht in Betracht.
Allenfalls könnte vorliegend ein Verstoß des Antragstellers gegen die Pflicht zur Beachtung der geltenden Gesetze und ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von sonstigen Vorteilen in Betracht kommen. Entsprechende Pflichtverletzungen unterstellt, bleibe zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung für derartige Verstöße keine Regelmaßnahme vorsehe, vielmehr jeder Einzelfall individuell zu würdigen sei, wobei sich die Schwere eines Dienstvergehens nach objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen beurteile. So seien neben der Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße auch die Umstände der Tatbegehung zu berücksichtigen, wie auch die Form und das Gewicht des Verschuldens und der Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten. Das Einwerben von Parteispenden sei verfassungsrechtlich ausdrücklich erwünscht. In Betonung der verfassungsrechtlichen Aufgabe von Parteien, bei der politischen Willensbildung der Bevölkerung mitzuwirken, habe das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass sich Parteien notwendigerweise um die finanzielle Unterstützung ihrer Aktivitäten selbst zu bemühen haben. Dies sei neben der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Mandatsträgerabgaben durch die Einwerbung von Spenden zu gewährleisten, wobei Letzteres nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen staatlicher Teilfinanzierung sogar belohnt werden solle. Gerade dieser verfassungsrechtlichen Erwartung habe der Antragsteller als Spitzenkandidat der … im Kommunalwahlkampf 2014 mit aktiver Einwerbung von Spenden entsprochen und zwar nach den Feststellungen der 6. Strafkammer in Beachtung sämtlicher Vorgaben des Parteiengesetzes und damit in parteienrechtlich zulässiger Weise. Tatsächlich sei der Antragsteller lediglich rechtsirrtümlich davon ausgegangen, Parteispenden in der festgestellten Form auch als Amtsträger entgegennehmen zu können.
Schon daraus ergebe sich, dass ein Verschulden hinsichtlich der allenfalls anzulastenden Verstöße gegen das BeamtStG als gering zu werten sei. Abgesehen davon, dass die 6. Strafkammer ausweislich der Pressemitteilung in Begründung ihrer Entscheidung ausdrücklich und zutreffend deutlich gemacht habe, dass durchaus umstritten sei, in welchem Verhältnis bei Zuwendungen an eine Partei die Straftatbestände der Vorteilsannahme und -gewährung zu den Vorschriften des Parteiengesetzes stünden, dürfe an dieser Stelle nicht übersehen werden, dass in der Rechtslehre der Standpunkt vertreten werde, dass nach dem Strafgesetzbuch nicht verboten sein könne, was nach dem Parteiengesetz erlaubt sei. Aus Sicht des Unterfertigten zwinge zu gerade dieser Auffassung bereits die Neufassung des § 108 e StGB aus dem Jahr 2014. So habe der Gesetzgeber in Abs. 4 Nr. 2 in eindeutiger Weise festgelegt, dass sich eine nach dem Parteiengesetz zulässige Spende nicht als ungerechtfertigter Vorteil im Sinne dieses Bestechlichkeitstatbestands verstehen könne. Nicht zuletzt diese – nach Kremendahl ergangene – gesetzgeberische Entscheidung erfordere vorliegend eine Neubewertung der Frage möglicher tatbestandlicher Einschränkung des § 331 Abs. 1 StGB bei finanziellen Leistungen zur Förderung einzelner Politiker wie auch Parteien, die nicht nur mit demokratischen und rechtsstaatlichen Maßstäben vereinbar, sondern sogar ausdrücklich erwünscht seien. Als außerstrafrechtliches Primärrecht erfordere die Beachtung der Vorgaben aus dem Parteiengesetz zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 331 StGB.
Dass eine tatbestandliche Einschränkung des § 331 Abs. 1 StGB für das Sichversprechenlassen oder Annehmen von Parteispenden in zulässiger Form tatsächlich geboten sei, ergebe sich nicht zuletzt aus der zweiten für die Einwerbung von Wahlkampfspenden maßgebenden Kremendahl-Entscheidung vom 28. August 2007. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, sei der verfassungsrechtliche Auftrag an die Parteien, sich um die Finanzierung ihrer Aktivitäten selbst zu bemühen, angesichts der Unschärfen im Randbereich des Tatbestands des § 331 StGB ohne strafrechtlich relevantes Risiko nicht mehr lebbar. Je kleiner nämlich die Kommune, desto größer die Gefahr eines korruptiven Generalverdachts gegen einen Amtsträger, der sich mit Hilfe der Unterstützung weniger Unternehmen vor Ort im Wahlkampf um ein Amt bewirbt. Regelmäßig werde nämlich für ihn wie auch den Spender absehbar sein, dass er bei künftiger Ausübung des erstrebten Amtes mit Entscheidungen zum Vorteilsgeber befasst sein wird. Im Ergebnis ließe sich so eine klare Abgrenzung zwischen straflosem und strafbarem Verhalten eines parteiangehörigen Amtsträgers, der Kraft seiner herausgehobenen Position in der Partei als Spendenmagnet funktioniere, nicht mehr ziehen. Im Ergebnis könne auch bei Zugrundelegung der rechtlichen Einordnung der 6. Strafkammer nicht von einer Schwere des dem Antragstellers allenfalls anzulastenden Dienstvergehens ausgegangen werden, die in der Prognose eine endgültige Enthebung aus dem Dienst erwarten ließe.
Dass der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen durch das Verbleiben des Antragstellers im Dienst bzw. durch die hier begehrte Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung wesentlich beeinträchtigt sein könnte, sei nicht festzustellen. Jedenfalls stehe eine Fortdauer der vorläufigen Dienstenthebung angesichts der bereits jetzt feststellbaren Gesamtumstände zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis. Die ursprüngliche Befürchtung des Landgerichts Regensburg aus der Haftentscheidung vom 28. Februar 2017, dass der Antragsteller auf Mitarbeiter der Stadt … in unlauterer Weise einwirken könnte, habe sich zu keiner Zeit, auch nicht nach Aufhebung des Haftbefehls, bestätigt. Im Rahmen der über 60 Tage durchgeführten Hauptverhandlung hätten sich an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Antragsteller zu irgendeinem Zeitpunkt, in welcher Weise auch immer, Einfluss auf das Aussageverhalten von (auch) städtischen Mitarbeitern genommen hätte. Überdies seien sämtliche, für die gegenständlichen Vorwürfe bedeutsamen Zeugen zwischenzeitlich richterlich vernommen. Die Einschätzung des Oberlandesgerichts aus der Haftentscheidung vom 13. April 2018, der Antragsteller habe bei den ihm vorgeworfenen Taten „mit erheblicher Energie über einen langen Zeitraum in einem Geflecht unzulässiger Absprachen die Vergabe von städtischen Grundstücken und Bauaufträgen manipuliert und dabei vielfach rechtliche Regelungen gebrochen“ sei durch die Entscheidung der 6. Strafkammer eindeutig widerlegt.
Die im Verfahren 6 KLs 152 Js 16476/16 durchgeführte Beweisaufnahme habe im Übrigen in eindeutiger Weise ergeben, dass die Annahme von Verdunkelungsgefahr im Sinne des amtsgerichtlichen Haftbefehls vom 16. Januar 2017 tatsächlich zu keiner Zeit je begründet war. Berechtigt im Sinne des amtsgerichtlichen Haftbefehls war und sei lediglich die Feststellung, die der Antragsteller zu keiner Zeit je in Abrede gestellt hatte, dass er den Zeugen E* … im Rahmen eines Telefonats am 30. September 2016 aufgefordert hatte, ihm in Ablichtung überlassene Protokolle aus Sitzungen der … GmbH zu vernichten. Dieser Aufforderung sei allerdings eine mediale Anprangerung des Antragstellers über Monate hinweg mit zum Teil grundfalscher Sachdarstellung zum Thema … GmbH vorausgegangen. Ausschließlich in der Vorstellung, nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen in den Medien mit gleichsam einer Gegendarstellung in öffentlicher Berichterstattung begegnen zu können, habe er deshalb in einem subjektiv empfundenen Beweisnotstand zwei Journalisten gestattet, Fotographien vom tatsächlichen Inhalt nichtöffentlicher Aufsichtsratssitzungen zu fertigen. Damit allerdings sei weder eine unlautere Einflussnahme auf das laufende Ermittlungsverfahren intendiert gewesen, noch habe sein Vorgehen tatsächlich den Verlust von möglichen Beweismitteln in diesem Verfahren zur Konsequenz gehabt.
Dass der Dienstbetrieb mit Rückkehr in das Amt wesentlich beeinträchtigt wäre, sei in nichts zu besorgen. Nachdem im Zusammenhang mit den gegenständlichen Vorwürfen bereits nahezu sämtliche städtische Mitarbeiter in der umfassenden Beweisaufnahme vernommen worden seien, stehe nicht zu erwarten, dass eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit gefährdet wäre und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden würde. In diesem Zusammenhang sei nicht zuletzt darauf hingewiesen, dass Bürgermeisterin … sich unmittelbar nach Urteilsverkündung ausweislich eines in der Mittelbayerischen Zeitung abgedruckten Zitats für eine rasche Entscheidung über die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung ausgesprochen habe. Die Forderung nach einer sofortigen Aufhebung werde zudem nicht nur von ehemaligen Parteigenossen erhoben. Die Tatsache, dass sich der Antragsteller ab Oktober dieses Jahres jedenfalls im Verfahren 5 KLs 152 Js 168/17 erneut zu verantworten habe, lasse eine Störung des Dienstbetriebes nicht befürchten. So stehe die mit den Verfahrensbeteiligten bereits vorsorglich abgesprochene Terminplanung einer zuverlässigen Wahrnehmung der Dienstgeschäfte sicher nicht entgegen.
Im Übrigen stehe eine Fortdauer der vorläufigen Dienstenthebung mit Blick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG zu der Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme erkennbar außer Verhältnis. Wie oben ausführlich dargestellt, lasse das allenfalls verbleibende Dienstvergehen des Beamten, die nach den Vorschriften des Parteiengesetzes zulässige Einwerbung und Annahme von Parteispenden als Amtsträger, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme nicht erwarten. Dies gelte in gleicher Weise auch für die noch zur Verhandlung anstehenden Vorwürfe, die unverändert sämtlich nur einer einseitigen Arbeitshypothese der Ermittlungsbehörden folgen.
Bei allem werde des Weiteren zu berücksichtigen sein, dass es sich bei dem Antragsteller um einen kommunalen Wahlbeamten handele, der als Oberbürgermeister mit überwiegender Mehrheit der Wählerschaft demokratisch ins Amt berufen und dadurch legitimiert sei. In unsäglicher Weise hätten die Ermittlungsbehörden bislang durch ihr taktisch geprägtes Vorgehen die Dauer vorläufiger Dienstenthebung bestimmt. Seit nunmehr mehr als zwei Jahren sei der Antragsteller an der von ihm von der Bürgerschaft der Stadt … zurecht erwarteten Dienstausübung gehindert. Bei Fortdauer dieser vorläufigen Maßnahme stehe zu befürchten, dass der Antragsteller vor endgültigem Abschluss der auf Basis einseitiger Arbeitshypothese gegen ihn betriebenen Strafverfahren an der Ausübung seines Amtes endgültig gehindert sein könnte. So ende die gegenwärtige Wahlperiode zum 30. April 2020. Dies allerdings könne und dürfe unter den gegebenen Umständen nicht Ergebnis einer vorläufigen Dienstenthebung sein.
Nach allem bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit einer fortdauernden vor-läufigen Dienstenthebung. So sei nach aktuellem Stand zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird. Auch stehe einer Fortdauer vorläufiger Dienstenthebung in Ansehung der nach 60-tägiger Hauptverhandlung ergangenen Entscheidung des Landgerichts Regensburg und angesichts der begründet erhobenen Einwände der Verteidigung zu den zur Verhandlung noch ausstehenden Vorwürfen eine vorläufige Dienstenthebung zu einer allenfalls zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer jedem vernünftigen Verhältnis. Für den Antragsteller, der auf der Basis weitgehend unbegründeter Anschuldigungen zwischenzeitlich mehr als zwei Jahren an der Ausübung seines Amtes gehindert sei, sei an dieser Stelle zudem der Anspruch auf umgehende Entscheidung zu erheben. Abgesehen davon, dass es als mindestens unpassend zu qualifizieren sei, wenn die Landesanwaltschaft bereits zu Mittag des 3. Juli 2019, damit vor Beendigung der mündlichen Urteilsbegründung am Nachmittag des 4. Juli 2019, eine Pressemitteilung zu dem Urteil auf den Weg bringe, sei die darin bekannt gegebene Auffassung, eine Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung könne erst nach Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe ergehen, mithin erst im Oktober/November des Jahres, völlig inakzeptabel. Tatsächlich könne angesichts der offenkundigen Besonderheiten des zugrunde liegenden Strafverfahrens nicht länger hingenommen werden, dass der Antragsteller als demokratisch legitimierter Oberbürgermeister der Stadt … bis zum Ende seiner Wahlperiode faktisch von der Ausübung der ihm übertragenen Amtsgeschäfte ausgeschlossen bleibe, nur weil die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage bzw. nicht bereit gewesen sei, die von ihr erhobenen Vorwürfe einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung in einem akzeptablen Zeitraum zuzuführen.
Die 5. Strafkammer des Landgerichts habe mit Beschluss vom 1. August 2019 die Anklagen der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 25. Januar (152 Js 18203/17) und vom 1. Februar 2019 (152 Js 165/17) zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren gegen den Antragsteller eröffnet und eine Verfahrensverbindung mit der Anklage vom 4. Oktober 2018 (152 Js 168/17) vorgenommen. Die Begründung dieses Beschlusses bestätige die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der fortdauernden vorläufigen Dienstenthebung.
So habe die 5. Strafkammer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Eröffnung des Verfahrens auch dann geboten sei, „wenn man eine eher restriktivere Auslegung der Korruptionstatbestände betreffend Parteispenden für sachangemessen halten würde, wie der BGH dies in seiner ersten Kremendahl-Entscheidung angedeutet hat“. Damit allerdings sei deutlich gemacht, dass nach Aktenlage auch ein Freispruch in Betracht kommen könne. Dies lasse sich auch aus der zusätzlichen Feststellung der Kammer ersehen, dass eine Eröffnung des Hauptverfahrens auch dann zu erfolgen hat, „wenn die gleiche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und eines Freispruchs besteht“. Im Übrigen habe sich die 5. Strafkammer offensichtlich nur mit Blick auf die Neufassung von § 265 Abs. 3 StPO zu den in dieser Entscheidung – in jeder nur erdenklichen Richtung, zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Antragstellers – enthaltenen rechtlichen Hinweisen veranlasst, die nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Entscheidungsgründe „in erster Linie aus prozessualer Vorsicht“ vorgenommen wurden. Im Ergebnis lassen diese Hinweise zur rechtlichen Beurteilung jedenfalls alles offen, auch die Qualifikation des Vorwurfs der Bestechlichkeit aus der vom Oberlandesgericht ohne jede Begründung zugelassenen Anklage.
Sei die rechtliche Qualifikation der dem Antragsteller angelasteten Handlungen – unabhängig von der mit Verweis auf Kremendahl I ausdrücklich angesprochenen Freispruchmöglichkeit – allerdings auch nach Aktenlage völlig offen, erfolge die Eröffnung eines Hauptverfahrens auch bei einer gleich hohen Verurteilungswie auch Nichtverurteilungswahrscheinlichkeit, gelte für das hiesige Verfahren – wie bereits ausführlich vorgetragen – als mindestens ebenso wahrscheinlich wie eine Entfernung des Antragsstellers aus dem Beamtenverhältnis, dass es dazu im weiteren Disziplinarverfahren nicht kommen wird.
Angesichts des für sich sprechenden Ergebnisses der ersten vor der 6. Strafkammer geführten Hauptverhandlung, angesichts der Tatsache, dass mit einer Entscheidung in dem nun vor der 5. Strafkammer anhängigen Hauptverfahren nach der aktuellen Terminplanung nicht vor Ende Januar 2020 zu rechnen sei, und nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass die Wahlperiode aus der Kommunalwahl 2014 bereits zum 30. April 2020 enden wird, sei die seit zwischenzeitlich mehr als 2,5 Jahren andauernde vorläufige Suspendierung des demokratisch gewählten Antragstellers unverzüglich auszusetzen.
Mit Schriftsatz vom 12. August 2018 erweiterte der Antragsteller den Aussetzungsantrag förmlich auf die mit Verfügung der Landesanwaltschaft vom 9. August 2019 vorgenommene Ausdehnung des Disziplinarverfahrens. Ferner wird vorgetragen, dass die Disziplinarbehörde die Besonderheiten dieses Verfahrens offensichtlich verkenne. So lasse sich die verfassungsrechtlich relevante Frage, ob ein gewählter Kommunalbeamter über Jahre aus dem Amt genommen und eine demokratische Wahlentscheidung damit vollständig ausgesetzt werden könne, obwohl die zugrunde liegende Rechtsfrage erkennbar einer höchstrichterlichen Entscheidung bedürfe, nicht mit Verwendung herkömmlicher Textbausteine beantworten. Offensichtlich wolle die Landesanwaltschaft nicht zur Kenntnis nehmen, welche Qualität die von der Staatsanwaltschaft Regensburg mit verheerenden Nebenwirkungen erhobenen Vorwürfe tatsächlich besäßen, in welch außergewöhnlicher Weise das erkennende Gericht bereits im ersten Verfahren das Vorgehen der Staatsanwaltschaft kommentiert habe.
Tatsächlich stehe in diesem Fall die grundsätzliche Frage zur Diskussion, ob die Annahme von Parteispenden zur Finanzierung eines Wahlkampfes durch einen kommunalen Wahlbeamten in Beachtung der Vorschriften aus dem Parteiengesetz den Vorwurf korruptiven Handelns überhaupt begründen könne. Diese Frage sei nicht zuletzt angesichts der Entscheidung des Gesetzgebers zur Neufassung des § 108e StGB in Absatz 1 Nr. 4 von erkennbar grundsätzlicher Bedeutung, so dass sich eine vorläufige Dienstenthebung nicht mit dem schlichten Verweis auf die Eröffnung eines Verfahrens in erster Instanz – unabhängig von den bereits mit Schriftsatz kommentierten und schon für sich bemerkenswerten Entscheidungsgründen der 5. Strafkammer – rechtfertigen lasse. Dies gelte umso mehr als ein konkreter Zusammenhang zwischen Spendenannahme und möglichen Entscheidungen zum Spender in künftiger (lediglich erstrebter und anderer als der innegehabten) Funktion für den Antragsteller nicht erkennbar war. Hinzu komme, dass die Vorwürfe angeblicher Annahme persönlicher Vorteile ausschließlich Gegenstand des vor der 6. Strafkammer geführten Strafverfahrens waren und der Antragsteller insoweit umfassend freigesprochen worden sei.
Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit Rückkehr des Antragstellers in das Amt der Dienstbetrieb oder die ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde. Allein damit allerdings ließe sich dem Anspruch aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Ausübung des ihm in demokratischer Wahl übertragenen Amtes und den Vorgaben aus dem verfassungsrechtlich geschützten Demokratieprinzip begegnen. Jedenfalls erweise sich eine Fortdauer vorläufiger Dienstenthebung unter den gegebenen Umständen als Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Prognostisch komme hinzu, dass bei Fortdauer der vorläufigen Dienstenthebung allein der künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs durch die Staatsanwaltschaft Regensburg und der damit begründeten Notwendigkeit eines weiteren gerichtlichen Verfahrens wegen das passive Wahlrecht des Antragstellers, der in der Kommunalwahl 2020 erneut für das Amt des Oberbürgermeisters kandidiere, außer Kraft gesetzt wäre. So solle mit der Briefwahl bereits zum 1. Februar 2020 begonnen werden.
Der Antragsteller lässt beantragen,
die mit Verfügung vom 27.01.2017 angeordnete vorläufige Dienstenthebung sowie Einbehaltung der Dienstbezüge umgehend auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und des Einbehalts der Dienstbezüge wird abgelehnt.
Der zulässige Antrag sei unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung und Aufrechterhaltung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge bestünden.
Das Landgericht Regensburg habe den Antragsteller mit Urteil vom 3. Juli 2019 wegen zweier Fälle der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit den Parteispenden der Jahre 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt rund … € schuldig gesprochen. Der Schuldvorwurf habe sich dadurch relativiert, dass der Antragsteller im Glauben an die Zulässigkeit der Spenden gehandelt habe, was nach der Wertung des Landgerichts einen vermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne von § 17 Satz 2 StGB darstelle, sodass grundsätzlich eine Strafmilderung in Betracht komme. Unter Anwendung von § 60 StGB sei insgesamt von einer Strafe abgesehen worden. Eine weitergehende Prüfung, ob dieser Schuldspruch die Prognose nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG rechtfertige, könne erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe und der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen erfolgen. Unabhängig davon könne aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse zu diesem Verfahren, insbesondere der Pressemitteilung des Landgerichts Regensburg Nr. 7/2019 festgestellt werden, dass ein Schuldspruch wegen Vorteilsannahme nach § 331 StGB im Hinblick auf die herausgehobene Stellung des Beamten und die erheblichen Beträge nach der disziplinarischen Rechtsprechung die Prognose der Verhängung der Höchstmaßnahme grundsätzlich trage. Darüber hinaus reichten die Dienstpflichten nach dem Beamtenstatusgesetz weiter als die strafrechtlichen Korruptionstatbestände. Auch fahrlässige Begehensweisen seien disziplinarrechtlich relevant. Ein vermeidbarer Verbotsirrtum sei disziplinarrechtlich weit weniger zugunsten des Antragstellers zu gewichten als im Strafverfahren, was sich schon daraus ergebe, dass ein Verbotsirrtum, der Ausdruck der Rechtsblindheit oder einer völligen Gleichgültigkeit gegenüber beamtenrechtlichen Pflichten sei, sich eher erschwerend als mildernd auswirke.
In der mit Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg Az. 152 Js 168/17 werde dem Antragsteller vorgeworfen, dass ihm der Zeuge D. insgesamt … Euro für den …-Ortsverein … … in der Zeit vom 27. Juni 2012 bis 13. Juni 2016 in Form von insgesamt 26 Einzelspenden verschafft habe, wobei als Spender im Wesentlichen Firmen der I. Unternehmensgruppe sowie verschiedene natürliche und juristische Personen aus deren Umfeld in Erscheinung getreten seien. Der Antragsteller habe sich nach der Anklageschrift in den Jahren 2012 bis 2014 in zwei tatmehrheitlichen Fällen der Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Das Spendenvolumen in diesem Zeitraum habe insgesamt … Euro betragen. Im Zeitraum ab 2015 gehe die Anklage wegen konkreter Diensthandlungen für das Bauvorhaben „A* …“ von Bestechlichkeit im besonders schweren Fall aus. Das Spendenvolumen in diesem Zeitraum habe … € betragen. Da die strafrechtlichen Vorwürfe zugleich ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen darstellen und selbständig tragend die Prognose nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG rechtfertigen würden, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Höchstmaßnahme erkannt werde, sei die vorläufige Dienstenthebung mit Verfügung vom 17. Mai 2019 ergänzend auf diesen Sachverhalt gestützt worden.
Die Anklage vom 25. Januar 2019 lege dem Antragsteller Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB zur Last. Nach der Anklageschrift habe sich der Antragsteller mehrfach für die Änderung des Bebauungsplans Nr. 143 im Sinne der Angeschuldigten S. und R. eingesetzt. Am 20. März 2014 solle durch die Firma S., deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Angeschuldigte R. zu diesem Zeitpunkt war, eine Spende in Höhe von … € auf das Konto des …-Ortsvereins … erfolgt sein, um den Antragsteller zu entsprechenden Diensthandlungen zu veranlassen. Die Anklage vom 1. Februar 2019 lege dem Antragsteller Vorteilsannahme in drei tatmehrheitlichen Fällen zur Last. Nach der Anklageschrift habe er im Zeitraum vom 17. Dezember 2012 bis 4. Februar 2014 Spenden an den …-Ortsverein … in Höhe von insgesamt … € durch Firmen der Angeschuldigten S. angenommen, die mehrfach die Unterstützung des Antragstellers für von ihnen geplante Bauvorhaben erbaten, insbesondere die Errichtung von Logistikhallen an der K* … Straße, denen eine Vielzahl von Belangen, insbesondere naturschutzrechtlicher Art entgegenstanden. Der Antragsteller solle sich entgegen den Bedenken der Stadtverwaltung für das Anliegen der Angeschuldigten S. eingesetzt haben.
Die mit Verfügung vom 27. Januar 2017 angeordnete, mit Vermerk vom 2. Mai 2018 zusätzlich auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG gestützte und mit Verfügung vom 17. Mai 2019 zusätzlich auf den Sachverhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 4. Oktober 2018 gestützte vorläufige Dienstenthebung sei rechtmäßig, da nach dem aktuellen Ermittlungsstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Antragsteller ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, was dazu führe, dass er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde bzw. dieses aufgrund der vorsätzlichen Straftaten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 BeamtStG beendet werde.
Die Disziplinarbehörde könne einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Dies gelte erst recht, wenn voraussichtlich eine Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgrund einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt beziehe, wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten in Betracht kommt. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genüge die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat. Nicht erforderlich sei, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit ergebe sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) beziehungsweise aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen.
Aufgrund des erstinstanzlichen Urteils über zwei Fälle der Vorteilsannahme über einen Gesamtbetrag von rund … € und der zugelassenen Anklage vom 4. Oktober 2018 wegen zweier Fällen der Vorteilsannahme und insbesondere Bestechlichkeit im besonders schweren Fall, bestehe die für eine vorläufige Dienstenthebung erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller die ihm zur Last gelegten Sachverhalte, welche zugleich ein innerdienstliches Dienstvergehen darstellen, begangen hat. Nach § 203 StPO beschließe das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheine. Bei vorläufiger Tatbewertung müsse also eine spätere Verurteilung wahrscheinlich sein. Es spreche aus diesem Grund nach dem aktuellen Erkenntnisstand aus disziplinarrechtlicher Sicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen habe. Soweit er vortrage, dass das Oberlandesgericht Nürnberg die Aktenlage nicht vollumfänglich geprüft habe, sei nicht davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht die Anklage zugelassen habe, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen in den Blick zu nehmen. Hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 203 StPO sei dann anzunehmen, wenn die vorläufige Tatbewertung ergebe, dass die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich sei, ohne dass die Frage der Täterschaft und Schuld schon restlos bis in alle Einzelheiten geklärt sein müssten. Wenn für eine wahrscheinliche Verurteilung ausreichende Belastungsmomente vorlägen, sei das Hauptverfahren zu eröffnen und die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Angeklagten sowie dem vorläufigen Beweisergebnis der Hauptverhandlung zu überlassen.
Nach dem aktuellen Erkenntnisstand habe der Antragsteller voraussichtlich vorsätzlich und schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen und so ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Hinsichtlich der Art der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme sei davon auszugehen, dass ein kommunaler Wahlbeamter, dem in einem Strafverfahren zwei Fälle der Vorteilsannahme über einen Betrag von insgesamt rund … € und in einem weiteren Strafverfahren zwei Vorteilsannahmen und Bestechlichkeit in besonders schwerem Fall über einen Betrag von insgesamt … € vorgeworfen würden, ein sehr schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 3. Juli 2019 sei noch nicht rechtskräftig und im Übrigen komme dem ausgeurteilten Strafmaß im Falle eines innerdienstlichen Dienstvergehens keine indizielle oder präjudizielle Wirkung zu. Im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers zur Strafbarkeit von Parteispenden werde darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere bei Spenden von außergewöhnlicher Höhe regelmäßig nahe liege, dass der Spender nicht nur straffrei die allgemeine Ausrichtung der Politik eines Wahlbewerbers unterstützen, sondern sich strafbar dessen Gewogenheit auch im Blick auf eigene konkret geplante oder zu erwartende Vorhaben sichern und seine Individualinteressen fördern wolle. Gerade dies sei bei den beiden für die vorläufige Dienstenthebung aktuell maßgeblichen Strafverfahren der Fall. Nachdem die rechtliche Problematik bei der Annahme von Vorteilen großen Ausmaßes durch örtliche Bauunternehmer auf der Hand liege, sei auch nicht ersichtlich, dass die Verstöße des Antragstellers gegen seine Dienstpflichten als gering zu werten sind. Dies gelte erst recht für die dem Antragsteller vorgeworfene Bestechlichkeit im besonders schweren Fall. Die in den Raum gestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen gingen im Rahmen des Disziplinarverfahrens fehl; maßgeblich sei die geltende Rechtslage. Der Gesichtspunkt, dass es sich bei den Spenden an den …-Ortsverein formal um Drittvorteile gehandelt habe, komme dem Antragsteller nicht zugute. Fremdnütziges Verhalten sei ein Gesichtspunkt, der bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme zugunsten des Beamten zu berücksichtigen sei und gegebenenfalls zu einer milderen Maßnahme führen könne. Allerdings habe es sich vorliegend auch um persönliche Vorteile für den Antragsteller gehandelt, da diese auch für seinen Wahlkampf bestimmt waren. Die disziplinarische Höchstmaßnahme erscheine nach derzeitigem Erkenntnisstand angemessen, erforderlich und auch geboten.
Die vorläufige Dienstenthebung werde auch weiterhin auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG wegen Störung des Dienstbetriebs gestützt. Zwar sei die im Vermerk vom 2. Mai 2018 dargestellte Störung des Dienstbetriebes mit dem erstinstanzlichen Urteil insoweit entfallen. Allerdings werde ab dem 1. Oktober 2019 eine weitere Hauptverhandlung stattfinden, für die aktuell zwanzig Verhandlungstage vom 1. Oktober 2019 bis 28. Januar 2020 vorgesehen seien. Auch in diesem Verfahren seien Mitarbeiter der Stadtverwaltung als Zeugen zu vernehmen. Schon aufgrund des vorliegenden Schuldspruchs wegen Vorteilsannahme stehe zu erwarten, dass eine vertrauensvolle, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und seinen Mitarbeitern nicht gewährleistet sei und dieser seine Vorgesetztenstellung mangels Akzeptanz nicht hinreichend wahrnehmen könne. Dies gelte erst recht nach Beginn der weiteren Hauptverhandlung, in der leitende Mitarbeiter der Stadtverwaltung wie etwa die Planungs- und Baureferentin als Zeugen vernommen würden.
Durch sein Verhalten habe sich der Antragsteller, dem schon nach dem aktuell vorliegenden Schuldspruch erhebliche Korruptionsdelikte vorzuwerfen seien, auch in Widerspruch zu der von ihm selbst gezeichneten Korruptionsbekämpfungsrichtlinie gesetzt, so dass zu befürchten stehe, dass seine Glaubwürdigkeit bei den städtischen Mitarbeitern und damit seine Autorität als Vorgesetzter deutlich herabgesetzt sei. Letztlich stehe auch zu erwarten, dass aufgrund der im Raum stehenden erheblichen Korruptionsdelikte die Zusammenarbeit im Stadtrat deutlich gestört sein werde.
Die vorläufige Dienstenthebung stehe zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme auch nicht außer Verhältnis. Das Dienstvergehen sei von erheblichem Gewicht und die Folgen für den dienstlichen Bereich seien schwerwiegend. Die vorläufige Dienstenthebung sei auch in Anbetracht der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig. Eine vorläufige Dienstenthebung stehe zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme grundsätzlich dann regelmäßig außer Verhältnis, wenn nicht zumindest eine Kürzung der Dienstbezüge zu erwarten sei. Zu beachten sei hier weiterhin, dass der Antragsteller als kommunaler Wahlbeamter, falls er nicht endgültig aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde und die Wahlperiode noch laufe, wieder in das Amt des Oberbürgermeisters zurückkehre. Insoweit könne er nicht wie andere Beamte in einer solchen Situation an eine andere Dienststelle umgesetzt oder versetzt werden. Aufgrund der zu prognostizierenden Höchstmaßnahme sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegend gewahrt.
Die Aufrechterhaltung der vorläufigen Dienstenthebung sei nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand auch verhältnismäßig. Disziplinarrechtliche Maßnahmen wie die vorläufige Dienstenthebung bedürften eines besonderen, sie rechtfertigenden Grundes, müssten im Interesse des gemeinen Wohls geboten sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Würden die Folgen einer vorläufigen Dienstenthebung für den Betroffenen über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinausgehen, so könnten sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Anforderungen stellen. Dies könne etwa bei einem verbeamteten Chirurgen der Fall sein, wenn dieser durch eine längere Suspendierung beruflich notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten verlieren könne. Eine vergleichbare Situation liege bei dem Antragsteller nicht vor.
Die vorläufige Dienstenthebung sei auch im Hinblick auf deren Dauer nicht unverhältnismäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebe es keine „besondere Suspendierungsschranke“ im Hinblick auf die vorläufige Dienstenthebung von kommunalen Wahlbeamten. Bei diesen handle es sich um Beamte im statusrechtlichen Sinne. Sie stünden ebenso wie die Berufsbeamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Zwar würden kommunale Wahlbeamte nicht nach beamtenrechtlichen Kriterien ernannt, sondern auf Grund einer demokratischen Wahl in ihr Amt berufen. In ihrer wesentlichen Funktion als Teil der vollziehenden Gewalt würden sie sich aber nicht von den Berufsbeamten unterscheiden. Weder das Demokratieprinzip noch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums würden es gebieten, die kommunalen Wahlbeamten von einer Rechtskontrolle freizustellen und es allein dem Wähler zu überlassen, durch Abwahl oder Wiederwahl über ihre bisherige Amtstätigkeit zu entscheiden. Angesichts des Zwecks des Disziplinarrechts – Sicherstellung einer leistungsfähigen Verwaltung – sei seine Anwendung auf kommunale Wahlbeamte nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller die Grundsätze fairer Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft rüge, entziehe sich die Sachbehandlung der Strafverfolgungsbehörden der Beurteilung durch die Disziplinarbehörde und führe jedenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung aufgrund der langen Zeitdauer.
Soweit der Antragsteller die Aussetzung der Einbehaltung der Dienstbezüge beantrage, werde dieser Antrag nicht weiter begründet. Die Voraussetzungen für einen entsprechenden Einbehalt lägen vor. Es bleibe dem Antragsteller unbenommen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und gegebenenfalls eine Neuberechnung des Einbehaltungssatzes zu erwirken.
Zu dem Aussetzungsantrag vom 12. August 2019 sei folgende Erwiderung veranlasst: Der Aussetzungsantrag sei im Hinblick auf die mit Verfügung der Landesanwaltschaft vom 9. August 2019 vorgenommene Ausdehnung des Disziplinarverfahrens nicht statthaft. Nach Art. 61 BayDG könne die Aussetzung der vorläufigen Maßnahmen nach Art. 39 BayDG beantragt werden. Gegenstand des Antragsverfahrens könnten somit nicht eine Ausdehnungsverfügung nach Art. 21 Abs. 1 BayDG oder Anhörungen zur beabsichtigten Ergänzung einer Suspendierungsverfügung nach Art. 39 Abs. 1 BayDG sein.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die Disziplinarakten und den Personalakt des Antragstellers Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge des Antragstellers bestehen, Art. 61 Abs. 2 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG).
Gemäß Art. 43 Abs. 2 BayDG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkammer über den Antrag gemäß Art. 61 Abs. 1 BayDG, da die Entscheidung in Beschlussform außerhalb der mündlichen Verhandlung ergeht, vgl. Art. 61 Abs. 3 BayDG. Das BayDG findet auch auf den Antragsteller als kommunalen Wahlbeamten Anwendung, vgl. Art. 1 Abs. 1 BayDG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG), Art. 34 Abs. 1 Sätze 1, 2 der Gemeindeordnung (GO).
Das Gericht legt der Entscheidung in diesem Verfahren das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 3. Juli 2019 in dem Verfahren Az. 6 KLs 152 Js 16476/16 und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 4. Oktober 2018 in dem Verfahren Az. 152 Js 168/17 zugrunde. Der Antragsgegner ordnete die vorläufige Dienstenthebung mit Verfügung vom 27. Januar 2017 an und stützte sie insbesondere auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 16. Januar 2017. Ferner stützte er diese Maßnahme mit Vermerk vom 2. Mai 2018 zusätzlich auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG und erweiterte sie mit Verfügung vom 17. Mai 2019 ergänzend auf den Sachverhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 4. Oktober 2018 in dem Verfahren Az. 152 Js 168/17. Das Landgericht Regensburg lehnte zunächst hinsichtlich dieses Verfahrens mit Beschluss vom 11. März 2019 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab und begründete dies mit einem von Amts wegen zu beachtenden Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (Az. 5 KLs 152 Js 168/17). Das Oberlandesgericht Nürnberg hob auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft diesen Beschluss mit Beschluss vom 16. April 2019 auf, eröffnete das Hauptverfahren und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Regensburg zu (Az. 2 Ws 167/19). Ferner befand das Landgericht Regensburg den Antragsteller mit Urteil vom 3. Juli 2019 wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen für schuldig und sprach ihn im Übrigen frei (Az. 6 KLs 152 Js 16476/16). Von der Verhängung einer Strafe wurde gemäß § 60 StGB abgesehen.
Soweit die Staatsanwaltschaft Regensburg am 25. Januar 2019 (Az. 152 Js 18203/17) und am 1. Februar 2019 (Az. 152 Js 165/17) weitere Anklagen u.a. gegen den Antragsteller erhob, wurden die Anklagen zwar mit Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 1. August 2019 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Verfahren 5 KLs 152 Js 168/17, 5 KLs 152 Js 18203/17 und 5 KLs 152 Js 165/17 wurden auch zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Landesanwaltschaft hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch noch nicht darüber entschieden, ob sie die vorläufige Dienstenthebung ergänzend auch auf die Vorwürfe der Anklagen vom 25. Januar und 1. Februar 2019 erstrecken wird.
A.
Rechtsgrundlage für die vorläufige Dienstenthebung ist zunächst Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Nach dieser Vorschrift kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens u.a. vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Der Beamte kann gemäß Art. 61 Abs. 1 BayDG bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge beantragen. Die vorläufige Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen, Art. 61 Abs. 2 BayDG. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. z.B. BayVGH vom 11.12.2013 Az. 16a DS 13.706 m.w.N.).
Im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist zu prüfen, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Beamte im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. Dies ist dann der Fall, wenn nach dem Kenntnisstand des Verfahrens gemäß Art. 61 BayDG die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel im Sinne des Art. 61 Abs. 2 BayDG zu bejahen (vgl. BayVGH vom 11.12.2013 a.a.O.). Dabei genügt hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat. Es ist nicht erforderlich, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BayVGH vom 11.12.2013 a.a.O.). Da im gerichtlichen Verfahren nach Art. 61 BayDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Entscheidungsgrundlage entscheiden. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichts ist dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen Feststellungen zurückgreifen zu müssen (vgl. BayVGH vom 11.12.2013 a.a.O. m.w.N.).
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung sind weder vorgebracht noch für das Gericht erkennbar. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller in einem Disziplinarklageverfahren auf die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass bereits die Verurteilung wegen Vorteilsannahme im vorliegenden Fall zu der Regelmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird. Ferner ist auch unabhängig hiervon im Hinblick auf die Anklage vom 4. Oktober 2018 in dem Verfahren Az. 152 Js 168/17 die disziplinarische Höchstmaßnahme indiziert, wenn nicht sogar ein Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes im Raum steht.
I. Das Gericht legt der disziplinarrechtlichen Würdigung in diesem Verfahren zunächst die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen mit Urteil vom 3. Juli 2019 in dem Verfahren Az. 6 Kls 152 Js 16476/16 zugrunde. Dabei wurde von der Verhängung einer Strafe gemäß § 60 StGB abgesehen.
Gemäß Art. 55 BayDG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren für ein Disziplinar(-klage) verfahren grundsätzlich bindend. Im vorliegenden Fall liegen die Urteilsgründe noch nicht vor und sowohl der Antragsteller als auch die Staatsanwaltschaft legten Revision gegen das Urteil zum Bundesgerichtshof ein. Damit gibt es hier weder tatsächliche Feststellungen noch ein rechtskräftiges Urteil, die der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Ein Abwarten auf die schriftlichen Urteilsgründe steht jedoch der von dem Antragsteller beantragten „umgehenden“ bzw. „unverzüglichen“ Entscheidung des Gerichts und dem (Eil-)Charakter des Verfahrens gemäß Art. 61 BayDG entgegen. Das Gericht stützt sich daher in seiner Entscheidung insoweit auf die umfänglichen Ausführungen des Landgerichts Regensburg in der Pressemitteilung 7/2019 vom 3. Juli 2019. Demnach seien dem Antragsteller zwei Fälle der Vorteilsannahme in Zusammenhang mit den Parteispenden der Jahre 2015 und 2016 (insgesamt rund … €) anzulasten. Nach der dem Gericht in diesem Verfahren nur möglichen in diesem Verfahren aber ausreichenden summarischen Prüfung hat sich der Antragsteller damit zweier Fälle der Vorteilsannahme mit einem Betrag von ca. … € strafbar gemacht.
1. Der Antragsteller hat damit als kommunaler Wahlbeamter durch sein Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) begangen. Dieses ist als innerdienstlich zu werten, da die Vorteilsannahmen in engem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Oberbürgermeister der Stadt … stehen. Durch dieses Verhalten hat er insbesondere vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Dienstpflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten, vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 331 StGB. Das Verhalten des Antragstellers stellt sich bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen materiellen Betrachtung nicht als das eines „Privatmannes“ dar, so dass es als innerdienstliches Dienstvergehen zu würdigen ist (vgl. BVerwG vom 20.2.2001 Az. 1 D 55/99). Die Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB zählt zu den „Straftaten im Amt“.
Soweit sich der Pressemitteilung des Landgerichts Regensburg auf Seite 11 entnehmen lässt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Antragsteller eine Dienstpflichtverletzung begangen oder sich hierzu bereit erklärt hat, ist dem aus disziplinarrechtlicher Sicht nicht beizupflichten. Dienstpflichtverletzung ist nämlich – zumindest – die jedem Beamten obliegende Pflicht zur Beachtung der Gesetze. Dass eine (Verurteilung wegen einer) Vorteilsannahme durch einen kommunalen Wahlbeamten einen Gesetzesverstoß darstellt, liegt auf der Hand. Insofern ist es im vorliegenden Verfahren nicht relevant, ob dem Antragsteller daneben noch ein Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) oder andere beamtenrechtliche Pflichten anzulasten ist.
Von einem vorsätzlichen Handeln ist hier auszugehen, da es ansonsten zu keiner Verurteilung gekommen wäre. Der Antragsteller handelte auch schuldhaft. Der vom Landgericht angenommene Verbotsirrtum gemäß § 17 Satz 2 StGB führt weder in strafrechtlicher noch in disziplinarischer Hinsicht zur Schuldlosigkeit. Soweit der vorliegende Antrag u.a. mit dem Hinweis auf die schwierige rechtliche Bewertung des Sachverhalts und auf eine mögliche tatbestandliche Einschränkung des § 331 Abs. 1 StGB begründet wird, ist darauf hinzuweisen, dass der summarische Charakter des Verfahrens gemäß Art. 61 BayDG die umfassende rechtliche Beurteilung schwieriger und umstrittener strafrechtlicher Probleme ausschließt. Daher schließt sich das Disziplinargericht der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts Regensburg an. Die Klärung streitiger Rechtsfragen im Bereich der Parteienfinanzierung, von Spenden im Zusammenhang mit Wahlkämpfen sowie der von der Antragstellerseite vorgebrachten gebotenen einschränkenden Auslegung des § 331 StGB, ist den Strafgerichten, und hier insbesondere dem Bundesgerichtshof, überlassen.
2. Die strafgerichtliche Verurteilung einer Vorteilsannahme in zwei Fällen mit einer Höhe von ca. … € ist bereits für sich – ohne das Hinzutreten weiterer Dienstpflichtverletzungen – geeignet, die Prognose der voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu tragen.
Beamte sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn sie durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben. Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ist gemäß Art. 14 Abs. 1 BayDG nach pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 Az. 2 C 6/14). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. BVerfG vom 8.12.2004 Az. 2 BvR 52/02). Eine Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 Az. 2 C 12.04). Bei der Ausübung des den Gerichten nach Art. 14 Abs. 1 BayDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, ist jede Schematisierung zu vermeiden.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat, vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Dabei bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. BVerfG vom 8.12.2004 a.a.O.). Da die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der in Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung und besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 a.a.O.).
a. Das Dienstvergehen wiegt hier so schwer, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis näher liegt als ein Verbleib. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der neueren Rechtsprechung jedoch auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet dies eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen. Es wird verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
Der Antragsteller wurde wegen der Vorteilsannahme in zwei Fällen für schuldig befunden. Die Vorteilsannahme ist eine Straftat im Amt und sieht gemäß § 331 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.).
b. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des Dienstvergehens entspricht. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. z. B. BVerwG vom 23.7.2013 Az. 2 C 63.11). Zur Bestimmung der Schwere des begangenen Dienstvergehens kann bei (außergerichtlichen) Dienstvergehen auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O. m.w.N.).
Diese Grundsätze bezüglich der „zweiten Stufe“ finden jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei innerdienstlichen Dienstvergehen keine Anwendung. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, komme dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (vgl. BVerwG vom 5.7.2016 Az. 2 B 24/16). Vielmehr habe das Verwaltungsgericht in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig und ohne präjudizielle Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Daher kommt es auch in disziplinarischer Hinsicht nicht darauf an, dass bei dem Antragsteller gemäß § 60 StGB von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde.
c. Die Verurteilung wegen Vorteilannahme ist jedoch einer disziplinarischen Regelmaßnahme zugänglich. Dies ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 28. Februar 2013 (Az. 2 C 3/12) hierzu u.a. folgendes festgestellt:
Aus der herausragenden Bedeutung des Verbots der Vorteilsannahme folgt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann indiziert ist, wenn sich der Beamte wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Im Falle der Bestechlichkeit wird das Verbot der Vorteilsannahme in besonders schwerer Weise missachtet. Der Beamte erklärt sich bereit, als Gegenleistung für einen Vorteil eine rechtswidrige Diensthandlung vorzunehmen. Der Straftatbestand des § 332 Abs. 1 StGB ist bereits dann vollendet, wenn die sogenannte Unrechtsvereinbarung (rechtswidrige Diensthandlung gegen Vorteil) zustande gekommen ist. Die Vereinbarung muss nicht „erfüllt“ worden sein. Weder müssen der Beamte oder der von ihm bestimmte Dritte den vereinbarten Vorteil erhalten noch muss der Beamte rechtswidrig gehandelt haben.
Der besonders schwere Unrechtsgehalt der Bestechlichkeit kommt im Strafrahmen des § 332 Abs. 1 StGB zum Ausdruck, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht. Er wird zudem durch die Entscheidung des Gesetzgebers belegt, das Beamtenverhältnis nach der – hier allerdings nicht anwendbaren, weil zur Tatzeit noch nicht geltenden – Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 – BeamtStG – (BGBl I S. 1010) bereits dann kraft Gesetzes zu beenden, wenn ein Beamter wegen Bestechlichkeit in Bezug auf eine Diensthandlung im Hauptamt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird.
Darüber hinaus ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinne) im Regelfall angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt. Auch in diesen Fällen muss eine Unrechtsvereinbarung zustande kommen, d.h. der Beamte muss eine Beziehung zwischen Vorteil und Dienstausübung herstellen. Seit der Erweiterung des Straftatbestandes des § 331 Abs. 1 StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) muss sich diese Vereinbarung nicht mehr auf eine konkrete dienstliche Handlung beziehen. Es reicht aus, dass durch den Vorteil das allgemeine Wohlwollen des Beamten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkauft werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte keine Bereitschaft zur Missachtung von Recht und Gesetz hat erkennen lassen (Urteile vom 23. November 2006 – BVerwG 1 D 1.06 – Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12 Rn. 29 f. und vom 19. Juni 2008 – BVerwG 1 D 2.07 – juris Rn. 61 f.).
Liegen die Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regelmaßnahme vor, macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem unerlaubten Vorteil um Geld- oder Sachleistungen handelt. Der unbedingt zu vermeidende Anschein der Käuflichkeit in Bezug auf das Amt entsteht unabhängig von der Art des Vorteils. Es muss jedem Beamten klar sein, dass er die Grenze der Sozialadäquanz auch dann überschreitet, wenn er in Bezug auf das Amt eine wie auch immer geartete Sachleistung von einigem Wert fordert, annimmt oder sich versprechen lässt (vgl. Zwiehoff, in: jurisPR-ArbR 45/2005 Nr. 2). Daher führt der Senat die Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter, wonach der Pflichtenverstoß schwerer wiegt, wenn eine Geldzuwendung in Rede steht (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1996 – BVerwG 1 D 76.95 – BVerwGE 113, 4 und vom 24. Juni 1998 – BVerwG 1 D 23.97 – BVerwGE 113, 229 ).
Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme der Regeleinstufung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unterfällt, gilt grundsätzlich, dass die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses davon abhängt, ob mildernde Umstände von einem Gewicht vorliegen, das die Schwere des Pflichtenverstoßes und sonstige belastende Umstände aufwiegt. Allerdings kann dies wegen der herausragenden Bedeutung der verletzten Dienstpflicht nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Verstoß aufgrund erheblicher mildernder Umstände weniger schwer wiegt oder ein anerkannter Milderungsgrund wie etwa freiwillige Offenbarung eingreift. Liegt ein derartiger Grund nicht vor, kann von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur abgesehen werden, wenn dem Beamten lediglich ein einmaliger Pflichtenverstoß zur Last fällt, der aufgrund der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles eine großzügigere Bewertung rechtfertigt. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Beamte kein hervorgehobenes Amt bekleidet und entweder der Wert des Vorteils eher gering ist oder der Vorteil dem Beamten aufgedrängt wird.
Auch wenn der Antragsteller nicht wegen Bestechlichkeit, sondern „nur“ wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen verurteilt wurde, ist damit die Entfernung aus dem Amt als Regelfall eines solchen Dienstvergehens angezeigt.
d. Es sind hier keine mildernden Umstände erkennbar, die die Schwere des Pflichtenverstoßes und sonstige belastende Umstände so aufwiegen, dass voraussichtlich von der Höchstmaßnahme abgesehen werden kann.
Es liegt kein einmaliger Pflichtenverstoß vor. Vielmehr handelt es sich, unter Außerachtlassung der Anklage vom 4. Oktober 2018, um zwei Fälle der Vorteilannahme mit einem erheblichen Umfang von ca. … €. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Antragsteller Vorteile für eine konkrete dienstliche Handlung annahm oder nicht. Erforderlich ist nämlich nicht, dass der Beamte seine Bereitschaft zur Missachtung von Recht und Gesetz hat erkennen lassen (s.o.).
Besonders gelagerte Umstände des Einzelfalles rechtfertigen ebenfalls keine großzügigere Bewertung. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Beamte kein hervorgehobenes Amt bekleidet und entweder der Wert des Vorteils eher gering ist oder der Vorteil dem Beamten aufgedrängt wird. Der Antragsteller hat jedoch das hervorgehobene Amt eines Oberbürgermeisters der Stadt … inne und der Vorteil ist mit ca. … € erheblich. In diesem Verfahren sind auch keine erheblich mildernden Umstände von relevantem Gewicht erkennbar.
Von einer Schuldunfähigkeit ist weder in strafrechtlicher noch in disziplinarischer Hinsicht auszugehen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich ein vermeidbarer Verbotsirrtum nicht zu Gunsten des Antragstellers auswirkt, der sich insoweit hätte Rechtsrat einholen können und müssen (vgl. hierzu BVerwG vom 22.6.2006 Az. 2 C 11/05 m.w.N.).
e. Die Umstände der Tatbegehung wirken sich zu Lasten des Antragstellers aus. Bei innerdienstlichen Pflichtverletzungen wirkt sich die Stellung als Oberbürgermeister erschwerend aus, da sich die Öffentlichkeit auf eine Recht und Gesetz entsprechende Amtsführung verlassen können muss.
f. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die vorläufige Dienstenthebung sind auch verhältnismäßig. Die Entfernung verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist – wie hier – durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen voraussichtlich endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen kommunalen Wahlbeamten handelt, der durch eine demokratische Wahl in sein Amt gelangt ist. Wie bereits oben dargelegt, gelten die Vorschriften des BayDG auch für kommunale Wahlbeamte. Der rechtliche Maßstab der „ernstlichen Zweifel“ im Sinne des Art. 61 Abs. 2 BayDG gilt sowohl für diese als auch für „Laufbahnbeamte“. Die Anwendbarkeit des Disziplinarrechts begegnet auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Hierzu hat sich das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 23. August 2017 (Az. 2 BvR 1745/17) wie folgt geäußert.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergeben sich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung auch nicht mit Blick auf das von ihr bislang ausgeübte Amt einer kommunalen Wahlbeamtin auf Zeit.
Sie macht zum einen geltend, mit dem in der Kommunalverfassung vorgesehenen speziellen Instrument des Abwahlverfahrens bestehe eine „besondere Suspendierungsschranke“, so dass eine vorläufige Dienstenthebung von kommunalen Wahlbeamten von vornherein schon nicht in Betracht komme. Für eine solche Annahme ist von Verfassungs wegen aber nichts ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber als Instrument zur (dauerhaften) Beschränkung des amtlichen Wirkens eines Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden das Abwahlverfahren vorgesehen hat. Eine solche kommunalpolitische Handlungsoption verdrängt aber nicht das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren, welches andere Ziele verfolgt. Bei kommunalen Wahlbeamten handelt es sich um Beamte im statusrechtlichen Sinne; sie stehen ebenso wie die Berufsbeamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Zwar werden kommunale Wahlbeamte wie die Beschwerdeführerin nicht nach beamtenrechtlichen Kriterien ernannt, sondern auf Grund einer demokratischen Wahl in ihr Amt berufen. In ihrer wesentlichen Funktion als Teil der vollziehenden Gewalt unterscheiden sie sich aber nicht von den Berufsbeamten (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 19. April 1989 – Vf. 1 – VI/88 -, NVwZ 1990, S. 357). Die Bindung an Recht und Gesetz als Element der Rechtsstaatlichkeit sowie die Gemeinwohlorientierung sind Direktiven jeder staatlichen Verwaltung, auch der Kommunalverwaltung. Im Hinblick auf ihre Rechtsstellung als Beamte darf der Gesetzgeber anordnen, dass die Amtstätigkeit der kommunalen Wahlbeamten auf der Grundlage des für alle Beamten geltenden Disziplinarrechts überprüft und gegebenenfalls als Dienstpflichtverletzung geahndet werden kann. Weder das Demokratieprinzip noch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gebieten es, die kommunalen Wahlbeamten von einer solchen Rechtskontrolle freizustellen und es allein dem Wähler zu überlassen, durch Abwahl oder Wiederwahl über ihre bisherige Amtstätigkeit zu entscheiden. Angesichts des Zwecks des Disziplinarrechts – die Sicherstellung einer leistungsfähigen Verwaltung – ist seine Anwendung auf kommunale Wahlbeamte nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen aus der Perspektive der Bayerischen Verfassung auch BayVerfGH, Entscheidung vom 19. April 1989 – Vf. 1 – VI/88 -, a.a.O.).
Aus den vorstehenden Gründen trägt auch das weitere Argument der Beschwerdeführerin nicht, unter anderem wegen der kommunalwahlrechtlichen Besonderheiten seien jedenfalls an die Verhältnismäßigkeitsprüfung und die dort vorzunehmende Abwägung zwischen der Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme besondere Anforderungen zu stellen. Zutreffend legt sie allerdings dar, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen an eine vorläufige Dienstenthebung ergeben können, wenn ihre Wirkung für den Betroffenen über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 1994 – 2 BvR 1089/94 -, juris, Rn. 23).
Solche in ihrer Person liegenden Gründe hat die Beschwerdeführerin aber weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Soweit sie hierzu vorträgt, durch die vorläufige Dienstenthebung bezwecke der Stadtrat, die von ihr als Bürgermeisterin ausgeübte Kontrolle zu unterbinden und die mit ihrem Amtsantritt verbundenen Ankündigungen und Programme zu vereiteln, wird nicht deutlich, welche über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinausgehenden Wirkungen dieser Umstand gerade für die Beschwerdeführerin als der von der Disziplinarmaßnahme Betroffenen zeitigte. Gleiches gilt für den Umstand, dass durch die Suspendierung eine Entscheidung des Wahlvolkes außer Kraft gesetzt wird, ohne ein Abwahlverfahren durchzuführen. Auch dadurch ist nicht die Person der Beschwerdeführerin betroffen.
Die Wirkungen zu Lasten des Antragstellers gehen insoweit nicht über die bloße Nichtausübung seines Dienstes hinaus. Diese Wirkung ist nicht vergleichbar mit zum Beispiel einem Neurochirurgen, der durch die vorläufige Dienstenthebung über einen längeren Zeitraum an der für operative Tätigkeiten notwendigen praktischen Übung gehindert wird (vgl. BVerfG vom 9.9.1994 Az. 2 BvR 1089/94). Der Antragsteller ist auch nicht gehindert, sich bei der nächsten Oberbürgermeisterwahl wiederum zur Wahl zu stellen. Die vorläufige Dienstenthebung ist Konsequenz des dienstpflichtwidrigen Verhaltens und der gesetzlich hierfür vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten der Disziplinarbehörde. Die Dauer der strafrechtlichen Verfahren und die – vom Oberlandesgericht Nürnberg nicht beanstandete – Trennung der Tatvorwürfe kann nicht dieser angelastet werden. Sie ist vielmehr gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDG zu einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens verpflichtet.
Die vorläufige Dienstenthebung ist damit in Anbetracht der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig. Zwar ist der Antragsteller straf- und disziplinarrechtlich zuvor nicht in Erscheinung getreten. Dem steht jedoch das – hier erhebliche – Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden entgegen, die nach summarischer Prüfung die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und angemessene Reaktion erscheinen lassen.
II. Ferner legt das Gericht der disziplinarrechtlichen Würdigung die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 4. Oktober 2018 in dem Verfahren Az. 152 Js 168/17 zugrunde. Auch diese strafrechtlichen Vorwürfe sind bereits für sich – ohne das Hinzutreten der oben dargestellten Verurteilung – geeignet, die Prognose der voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu tragen. Zusammen mit der Verurteilung tragen sie erst recht die vorläufige Dienstenthebung.
Zwar lehnte das Landgericht Regensburg zunächst insoweit mit Beschluss vom 11. März 2019 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (Az. 5 KLs 152 Js 168/17). Das Oberlandesgericht Nürnberg hob auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft diesen Beschluss jedoch mit Beschluss vom 16. April 2019 auf, eröffnete das Hauptverfahren und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Regensburg zu (Az. 2 Ws 167/19). Daraufhin verband das Landgericht Regensburg mit Beschluss vom 1. August 2019 die Verfahren 5 KLs 152 Js 168/17, 5 KLs 152 Js 18203/17 und 5 KLs 152 Js 165/17 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Antragsteller in dem Verfahren Az. 152 Js 168/17 für die Jahre 2012 bis 2014 wegen der Annahme von Spenden in Höhe von insgesamt … € eine Strafbarkeit wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle der Vorteilsannahme und im Zeitraum ab dem 22. Oktober 2015 Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall wegen eines zugesagten Betrages von insgesamt … € (ausgezahlt … €) vor.
Das Gericht weist noch einmal darauf hin, dass hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens die Feststellung reicht, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat. Es ist nicht erforderlich, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen (vgl. BayVGH vom 20.3.2019 Az. 16b DS 18.2579 m.w.N.). Hier hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 16. April 2019 gemäß § 203 StPO das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage vom 4. Oktober 2018 zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Regensburg zugelassen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass der Angeschuldigte der in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftaten auch hinreichend verdächtig ist und hat den hinreichenden Tatverdacht unter Bezugnahme auf die in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel bejaht (vgl. Seite 38 des Beschlusses). Insoweit ergibt sich auch im Disziplinarverfahren eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Dass sich das Oberlandesgericht nur sehr kurz mit der Frage des hinreichenden Tatverdachtes auseinandersetzte, lässt nicht erkennen, dass es diesen nicht prüfte. Vielmehr ist der hinreichende Tatverdacht Tatbestandsmerkmal des § 203 StPO, so dass es ohne einen solchen nicht zur Eröffnung des Hauptverfahrens gekommen wäre. Außerdem war wegen des Beschlusses des Landgerichts Regensburg vom 11. März 2019, der sich im Wesentlichen mit dem vom Gericht angenommenen Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit auseinandersetzte, eine weiter gehende Beschäftigung des Oberlandesgerichts mit dieser Problematik veranlasst.
Dass der Antragsteller im Strafverfahren auch freigesprochen werden könnte, steht einer vorläufigen Dienstenthebung damit nicht entgegen. Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass die Landesanwaltschaft gemäß Art. 39 Abs. 3 BayDG die vorläufige Dienstenthebung jederzeit aufheben kann, falls nach ihrer Einschätzung die Voraussetzungen einer solchen nicht mehr vorliegen. Daher hat sie diese im bisherigen Disziplinarverfahren einer permanenten Überprüfung unterzogen und angekündigt, dass sie dies auch in der Zukunft, z. B. bei Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe im Verfahren Az. 6 KLs 152 Js 16476/16, so handhaben wird.
Das Gericht geht daher in diesem Verfahren von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Strafbarkeit wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle der Vorteilsannahme und im Zeitraum ab dem 22. Oktober 2015 wegen Bestechlichkeit aus. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur disziplinarischen Beurteilung von Vorteilsannahmen und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2013 (Az. 2 C 3/12) Bezug genommen. Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG bereits die Verurteilung wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu einem Verlust der Beamtenrechte führt, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht. Ferner reicht der Strafrahmen für eine Bestechlichkeit von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 332 Abs. 1 Satz 1 StGB) und in besonders schweren Fällen von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 335 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Bestechlichkeit ist im Übrigen eine gegenüber der Vorteilsannahme schwerere „Straftat im Amt“.
B.
Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG kann die Disziplinarbehörde den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Da die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers zu Recht auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG gestützt wurde (s.o.), bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts, ob auch die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG vorliegen.
C.
Rechtsgrundlage für die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge ist Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG. Danach kann die Disziplinarbehörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 v.H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden. Die Einbehaltung darf in besonderen Fällen die in Satz 1 genannte Grenze überschreiten, vgl. Art. 39 Abs. 2 Satz 3 BayDG.
Die mit Verfügung vom 3. Februar 2017 angeordnete Einbehaltung von 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers bewegt sich nach ihrer Höhe im gesetzlichen Rahmen. Bedenken wurden insoweit nicht geltend gemacht. Da die vorläufige Dienstenthebung rechtmäßig ist, durften auch die Dienstbezüge teilweise einbehalten werden.
Daher war der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der (teilweisen) Einbehaltung der Dienstbezüge des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen, Art. 72 Abs. 4 Satz1 BayDG, § 154 Abs. 1 VwGO; Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

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