Strafrecht

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis

Aktenzeichen  AN 14 S 16.02086

Datum:
23.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1 Alt. 1
WaffG WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1a, § 45 Abs. 2 S. 1, Abs. 5, § 46 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Ein Abweichen von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG kommt nur ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Umstände der abgeurteilten Tat in Betracht (Anschluss an BVerwG BeckRS 2008, 38049; VGH München BeckRS 2011, 32888). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis.
Der Antragsteller war Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form eines Kleinen Waffenscheins mit der Nummer …, ausgestellt durch die Antragsgegnerin am 4. Juli 2007. Im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts … vom 15. November 2013, rechtskräftig seit 4. Dezember 2013, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie mit Urteil des Amtsgerichts … vom 12. August 2014, rechtskräftig seit 12. August 2014, wegen unrichtiger Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden war.
Dem Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 10. August 2016 Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zu äußern. Eine Stellungnahme des Antragstellers hierauf ist nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom 23. September 2016 – gestützt auf § 45 Abs. 2 WaffG – widerrief die Antragsgegnerin die waffenrechtliche Erlaubnis (Kleiner Waffenschein, Nr. …) des Antragstellers (Nummer 1 des Bescheides). In Nummer 2 des Bescheides wurde der Antragsteller verpflichtet, seine waffenrechtliche Erlaubnis bis spätestens 21. Oktober 2016 an die Antragsgegnerin auszuhändigen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde unter Nummer 3 angeordnet. Für den Fall der Nichterfüllung der Nummer 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,– € angedroht (Nummer 4 des Bescheides).
In den Bescheidsgründen heißt es, der Widerruf erfolge auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG). Die beiden strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers erfüllten den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Rechtsgrundlage für die Verfügung in Nummer 2 des Bescheides sei § 46 Abs. Absatz 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, die Androhung des Zwangsgeldes auf Art. 36 Abs. 2, Art. 31 VwZVG.
Gegen diesen Bescheid, der gemäß Zustellungsurkunde am 24. September 2016 in den zur Wohnung des Antragstellers gehörigen Briefkasten gelegt wurde, hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. Oktober 2016 Klage erheben und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stellen lassen. Eine nähere Begründung von Klage und Eilantrag erfolgte bisher nicht.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Ansicht, der Eilantrag sei unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
1.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den von der Antragsgegnerin verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, da der Widerruf kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 45 Abs. 5 WaffG). Der weitere Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Nummer 2 des Bescheides ausgesprochene Verpflichtung zur Aushändigung der waffenrechtlichen Erlaubnis an die Antragsgegnerin wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO ebenfalls statthaft, weil die Antragsgegnerin insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag hat jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt.
In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des streitgegenständlichen Bescheides der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, einzuräumen. Denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. September 2016 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung als rechtmäßig.
Der unter Nummer 1 des Bescheides verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – hier der Kleine Waffenschein des Antragstellers (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG) – zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung einer Erlaubnis hätten führen müssen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind, unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann, wenn die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 5 WaffG entfallen ist. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom 15. November 2013 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom 12. August 2014 wegen unrichtiger Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.
Anhaltspunkte dafür, dass sich aus den konkreten Umständen der Tat bzw. der Persönlichkeit des Antragstellers, wie es in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck gekommen ist, ein Anlass für ein Abweichen von der Regel ergeben würde, sind nicht ersichtlich. In § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG hat der Gesetzgeber grundsätzlich die Wertung getroffen, dass derjenige, der vorsätzliche Straftaten begeht, die mindestens zweimal zu einer Geldstrafe geführt haben, Anlass zu der Befürchtung gibt, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen. Nach den Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt ein Abweichen von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, B. v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 -, juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 18. April 2011 – 21 CS 11.373 -, juris Rn. 6). Die Frage, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG im konkreten Fall widerlegt ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Der Waffenbehörde kommt insoweit kein Beurteilungsspielraum oder Ermessen zu (BayVGH, B.v. 22.1.2014 – 21 CS 13.2499 – juris Rn. 10).
Die Beweislast für die Umstände, die eine – normalerweise nach rechtskräftigem Strafurteil zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führende – Tat ausnahmsweise milder erscheinen lassen, trägt allein der Waffenbesitzer. Der Antragsteller hat nicht vortragen lassen, dass sich aus den konkreten Umständen der Taten bzw. seiner Persönlichkeit, wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck gekommen ist, ein Anlass für ein Abweichen von der Regel ergeben würde.
Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der Antragsgegnerin, die Umstände der Straftat böten im vorliegenden Fall keinen Anlass, von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG eine Ausnahme zu machen, nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass hier kein solcher Ausnahmefall vorliegt. Maßgeblich hierfür ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers vorrangig die Höhe der verhängten Strafe (BT-Drs. 14/7758 S. 128) und nicht mehr die Art der begangenen Straftat, etwa ob sie einen Waffenbezug hatte oder nicht (BVerwG, B. v. 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 16.4.2015 – 21 ZB 15.555 – juris; B.v. 18.4.2011 – 21 CS 11.373 – juris). Die Begehung von Straftaten ist ein wichtiges Indiz dafür, dass es dem Waffenbesitzer an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, bei dem mit hohen Risiken für hochrangige Rechtsgüter verbundenen Waffenbesitz verantwortungsvoll zu handeln.
Unerheblich ist auch, dass die dem Widerruf zugrunde liegenden Straftaten des Antragstellers keinen Waffenbezug aufweisen (BayVGH, B. v. 18. April 2011 – 21 CS 11.373 – juris Rn. 9 m. w. N.) und auch nicht gemeingefährlich waren. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG folgt unzweifelhaft, dass die Straftat keinen Bezug zum Umgang mit Waffen oder Munition voraussetzt. Die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, dass die Begehung von Straftaten allein schon wegen der darin liegenden Missachtung der Rechtsordnung Schlüsse darauf zulässt, dass dem Betroffenen die Charakterfestigkeit fehlt, die beim Umgang mit Schusswaffen ständig zu fordern ist, und somit Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass gerade im Hinblick auf die sicherheitsrechtlichen Belange des Waffengesetzes in der Person des Betroffenen Defizite vorliegen (BayVGH, B.v. 6.11.2000 – 21 B 98.11 – juris).
Auch die Länge des seit den Straftaten verstrichenen Zeitraums rechtfertigt nicht das Abweichen von der Regelvermutung (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2014 – 21 CS 14.2330 – juris Rn. 11). Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 2 WaffG für möglich gehalten hat, auch wenn die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der Verurteilung noch nicht verstrichen ist (BVerwG, U. v. 24. April 1990 – 1 C 56/89 – juris Rn. 18 und B. v. 24. Juni 1992 – 1 B 105/92 – juris Rn. 5), sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die vom Antragsteller begangenen Straftaten liegen noch nicht „sehr lange“ zurück, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst ab einem Zeitraum von zehn oder mehr Jahren von der Tat bis zum Erlass des Widerrufsbescheides der Fall wäre (vgl. BVerwG, U. v. 24.4.1990 – 1 C 56/89 – juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben, da die beiden Urteile erst seit dem 4. Dezember 2013 bzw. 12. August 2014 rechtskräftig sind.
Mithin ist hinsichtlich des Antragstellers von der Regelvermutung auszugehen, dass er waffenrechtlich unverlässig ist. Dies führt zwingend zur Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und lässt keinen Raum für eine Ermessensbetätigung.
Selbst bei offenen Erfolgsaussichten der Klage würde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse gegenüber dem Interesse des Antragsstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine Waffenbesitzkarten behalten zu dürfen, überwiegen. Dies folgt aus der gesetzgeberischen Wertung in § 45 Abs. 5 WaffG, wegen der damit verbundenen Gefahren die Allgemeinheit sofort vor höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Waffenbesitzern zu schützen. Demgegenüber hat das private Interesse des Antragstellers, der auf seine Waffen beruflich oder wegen sonst schützenswerter Belange nicht angewiesen ist, zurückzutreten (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 -, juris Rn. 14).
Rechtsgrundlage für die dem Antragsteller aufgegebene Verpflichtung, den Kleinen Waffenschein bis spätestens 21. Oktober 2016 bei der Antragsgegnerin abzugeben, ist § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.
Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insbesondere bedarf es für die Anordnung des Sofortvollzuges keines besonderen öffentlichen Interesses, das über das den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Nebenverfügungen rechtfertigende Interesse hinausgeht. Denn es besteht ein überragendes öffentliches Interesse daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1996 – 1 C 12/95 -, juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 -, juris Rn. 21). Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des Widerrufs bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben (BayVGH, B. v. 15.8.2008, a. a. O.). Ausgehend von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Waffenbesitzer hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet. Umstände, die vom Normalfall abweichen und den Sofortvollzug ausnahmsweise entbehrlich erscheinen ließen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Auch gegen die in Nummer 4 des Bescheides verfügte Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, Art. 31 VwZVG, Art. 36 VwZVG).
2.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 50.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang § 164, Rn. 14). Danach ist der Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich einer Waffe mit dem Auffangstreitwert (5.000,- EUR) anzusetzen. Der sich daraus ergebende Streitwert in Höhe von 5.000,- EUR ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zu halbieren.

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