Aktenzeichen M 7 K 16.771, M 7 S 16.772
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1
Leitsatz
1 Die Unzuverlässigkeit als Voraussetzung eines Waffenverbots gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG beurteilt sich im Bereich der erlaubbnisfreien Waffen ebenso nach den Regelvermutungen des § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen (Fortführung von BayVGH BeckRS 2014, 46234). (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die im Rahmen der unwiderlegbaren Vermutung der Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG zu treffende Gefahrenprognose genügt die hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende und an Tatsachen anknüpfende Einschätzung, dass die betroffene Person in Zukunft Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (ebenso BayVGH BeckRS 2013, 59078). (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Ausnahme von der durch § 5 Abs. 2 WaffG aufgestellten Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit kommt nur in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers regelmäßig durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (ebenso BVerwG BeckRS 2008, 38049). (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine im Waffenrecht festgestellte Unzuverlässigkeit trägt im Regelfall auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung von waffenrechtlichen Maßnahmen ohne zusätzliche Begründung (ebenso BayVGH BeckRS 1998, 18425). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Klage und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen ein Verbot, erlaubnisfreie Waffen zu erwerben und zu besitzen.
Er war in der Vergangenheit mehrfach wegen Gewaltdelikten, Trunkenheitsdelikten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz polizeilich in Erscheinung getreten. Das Bundeszentralregister enthält seit 1997 zahlreiche Eintragungen. Die letzten Verurteilungen erfolgten wegen Körperverletzung zu 95 Tagessätzen (AG München, Strafbefehl vom 28.12.2011, rechtskräftig seit 14.1.2012, Az. 852 Cs 231 Js 224253/11) und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 60 Tagessätzen (AG München, Strafbefehl vom 1.8.2014, rechtskräftig seit 4.9.2014, Az. 942 Cs 421 Js 152471/14). Am … 2015 kam es zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter zu einem Streit, in dessen Verlauf die Polizei gerufen wurde. Dabei soll er seine Mutter mit dem Tode bedroht haben, weshalb er aufgrund akuter Fremdgefahr in das …Klinikum München … eingewiesen wurde. Ein durchgeführter Atem-alkoholtest ergab eine Blutalkoholkonzentration von umgerechnet 1,94 Promille. In der Wohnung des Antragstellers fand die Polizei zahlreiche Messer und gefährliche Gegenstände und stellte diese sicher.
Nach Anhörung erließ die Antragsgegnerin am 2. Februar 2016 einen Bescheid, mit dem dem Antragsteller ab Zustellung des Bescheids auf Dauer untersagt wurde, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben oder zu besitzen (Nr. 1). In Nummer 2 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wird ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Maßnahme sei § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Dem Bundeszentralregister sei zu entnehmen, dass der Antragsteller seit 1997 in neun Fällen rechtskräftig verurteilt worden sei. Darunter fänden sich Verurteilungen wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Körperverletzung. Aufgrund dieser Verurteilungen und des Verhaltens, das diesen Urteilen zugrunde liege, besitze der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG. Es stehe zu befürchten, dass er mit erlaubnisfreien Waffen und Munition unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen hantieren werde oder diese bei der Begehung neuerlicher Straftaten verwenden werde. Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko solle nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit jeder Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Zur Gefahrenabwehr werde daher dem Antragsteller unter Anwendung des pflichtgemäßen Ermessens der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition untersagt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung werde auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützt. Das öffentliche Interesse überwiege das private Interesse des Antragstellers. Der Sofortvollzug sei nötig um sicherzustellen, dass ab sofort keine Möglichkeit des Zugriffs auf Waffen und Munition verbleibe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 19. Februar 2016 Klage und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.
Weiter stellte er Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Eilverfahren.
Zur Begründung führte er aus, der dem Verfahren zugrunde liegende Streit mit seiner Mutter habe auf einer Ausnahmesituation beruht, in der er sich damals befunden habe. Im Betrieb seiner Mutter, in dem er mitarbeite, sei ihm damals alles über den Kopf gewachsen, so dass es schon vorher immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Wegen der Alkoholproblematik werde er sich nach der Therapie im …Klinikum in ärztliche Behandlung begeben. Die Einziehung der Waffen sei deshalb seines Erachtens unverhältnismäßig.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 3. März 2016,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird auf den Inhalt der Waffenakte sowie auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass das Waffenbesitzverbot gegen den Antragsteller im Hinblick auf dessen bisherigen strafrechtlichen Werdegang ergangen sei. Sein Verhalten sei in erheblichem Umfang Auslöser polizeilicher Ermittlungen gewesen und habe in neun Fällen zu rechtskräftigen Verurteilungen geführt. Einer Verurteilung vom 28. Dezember 2011 wegen zwei tatmehrheitlichen Fälle der Körperverletzung hätten bereits Tätlichkeiten gegenüber den Eltern zugrunde gelegen. Der Antragsteller habe bei den bekanntgewordenen Fällen zumeist unter Alkoholeinfluss gestanden. Eine mögliche Alkohol- und Drogenproblematik sei nicht der Grund für das Waffenverbot gewesen, sondern die verschiedenen rechtskräftigen Verurteilungen. Insofern sei es nicht von Bedeutung, wenn der Antragsteller nun vortrage, er beabsichtige sich wegen der Alkoholproblematik in ärztliche Behandlung zu begeben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gerichtete Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das für sofort vollziehbar erklärte Waffenbesitzverbot (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) hat keinen Erfolg.
Das von der Antragsgegnerin verfügte Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition ist bei der gebotenen summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtmäßig und die erhobene Klage aller Voraussicht nach unbegründet. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des verfügten Waffenbesitzverbotes ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, da es sich um einen sog. Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, U. v. 6.12.1978 – I C 23.76 – juris Rn. 13).
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u. a. dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit, fehlt. Dabei beurteilt sich der Begriff der Zuverlässigkeit ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen (BayVGH, B. v. 22.1.2014 – 21 ZB 13.1781 – juris Rn. 13 ff. m. w. N.; OVG Hamburg, U. v. 11.1.2011 – 3 BF 197/09 – juris Rn. 33).
Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass beim Antragsteller Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG). Weiter ist der Antragsteller als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG anzusehen.
Bei § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG handelt es sich um eine unwiderlegbare Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffR, 10. Aufl. 2015, § 5 WaffG Rn. 8, 13; BayVGH, B. v. 14.7.2009 – 21 CS 09.1523 – juris Rn. 4). Ausgehend von der Absicht des Gesetzgebers, den missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgang mit Waffen durch die jüngsten Verschärfungen des Waffenrechts zum Schutz der Allgemeinheit einzudämmen, genügt für die gesetzlich geforderte Prognoseentscheidung ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendes Verhalten (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 – 21 BV 13.429 – juris Rn. 28 f.). Dabei wird in Anbetracht von Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden; vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 30). Weitergehende Anforderungen übersehen den präventiven Charakter des Waffenrechts genauso wie die Tatsache, dass auch vermeintlich exakte Begutachtungen ein Restrisiko nicht ausschließen können (BayVGH, a. a. O., Rn. 31 m. w. N.). Ein Restrisiko muss im Waffenrecht aber nicht hingenommen werden (BayVGH, a. a. O., Rn. 31 m. w. N.). Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird (BayVGH, a. a. O., Rn. 32). Solche Tatsachen liegen hier vor.
Die Behörde hat zu Recht den Vorfall vom … 2015 – einen Streit zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter, bei dem die Polizei einschreiten musste – sowie seine zahlreichen rechtskräftigen Verurteilung als Tatsachengrundlage herangezogen. Die Verurteilungen erfolgten wegen verschiedener Delikte, u. a. dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Körperverletzung. Der Antragsteller räumt in seiner Antragsbegründung selbst ein, dass es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und seiner Mutter komme und dass bei ihm eine Alkoholproblematik vorliege, derentwegen er sich in Behandlung begeben werde. In der Wohnung des Antragstellers wurden zahlreiche Waffen und gefährliche Gegenstände aufgefunden, u. a. eine Anscheinswaffe, zwei Zielfernrohre, Pfeil und Bogen, mehrere Messer, Dolche, ein Schwert und eine Axt. Die Gegenstände lagen größtenteils griffbereit auf Kommoden und Tischen. Für einige Waffen waren Holster vorhanden, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Waffen mit sich führt bzw. dies beabsichtigt. Weiter fanden die Polizeibeamten Hinweise auf Drogenkonsum, zahllose Gewaltvideos, mehrere Ausgaben von Hitlers „Mein Kampf“ und Utensilien für eine Teufelsanbetung.
All diese Gesichtspunkte rechtfertigen eine negative Prognose im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG hinsichtlich des zukünftigen waffenrechtlichen Verhaltens des Antragstellers. Hierfür genügt eine auf Lebenserfahrung gestützte Einschätzung basierend auf Anknüpfungstatsachen. Die Einschätzung der Behörde, dass eine Person, die mehrere Waffen bzw. gefährliche Gegenstände in ihrer Wohnung verwahrt, unter einem Alkoholproblem leidet, für tätliche Auseinandersetzungen bekannt ist und immer wieder polizeilich auffällig wird, zukünftig missbräuchlich oder leichtfertig Waffen oder Munition verwenden wird, ist nicht zu beanstanden.
Weiter besitzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zwei Mal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahr noch nicht verstrichen sind. Auch diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller erfüllt.
Er wurde mit Urteil vom 28. Dezember 2011, rechtskräftig seit 14. Januar 2012, vom Amtsgericht München wegen zwei mehrheitlichen Fällen der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen verurteilt. Zugrunde lag ein Vorfall, bei dem der Antragsteller seiner Mutter einen Faustschlag gegen den Kopf verpasste, woraufhin diese stürzte und sich an der Hand verletzte. Seinen der Mutter zu Hilfe eilenden Vater stieß der Antragsteller zu Boden, so dass er mit dem Hinterkopf gegen einen Schrank prallte. Eine weitere Verurteilung durch das Amtsgericht München erfolgte am 1. August 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Geldstrafe von 60 Tagessätzen). Der Antragsteller war trotz vorangegangenen Alkoholkonsums Fahrrad gefahren, wobei eine ca. eine Stunde nach der Tat entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,73 Promille ergeben hatte. Dieses Urteil ist seit 4. September 2014 rechtskräftig.
Eine Ausnahme von der in § 5 Abs. 2 WaffG aufgestellten Regelunzuverlässigkeit kann bei den abgeurteilten Taten nicht angenommen werden. Ein Abweichen von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, B. v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 18.4.2011 – 21 CS 11.373 – juris Rn. 6). Daran fehlt es hier offensichtlich.
Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG), nämlich den Besitz von erlaubnisfreien Waffen, insbesondere zur Abwehr der auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgehenden Gefahren (BT-Drs. 14/7758, S. 76) untersagt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Besitzverbot mit dem sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebenden Sicherheitsrisiko begründet worden ist. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (BayVGH, B. v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen im Besitz des nicht zuverlässigen Antragstellers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist das Waffenbesitzverbot nicht unverhältnismäßig.
Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 23.11.1998 – 21 ZS 98.2036 – juris Rn. 3 m. w. N.) trägt eine im Waffenrecht festgestellte Unzuverlässigkeit wegen der besonderen Sicherheitslage im Regelfall auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung von waffenrechtlichen Maßnahmen ohne zusätzliche Begründung, weil Waffen in Händen von unzuverlässigen Personen für die Gemeinschaft nicht hinnehmbare Gefahren darstellen. An die Begründung der sofortigen Vollziehung sind in solchen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine über die Darlegung der Unzuverlässigkeit hinausgehende zusätzliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur im Ausnahmefall erforderlich. Vorliegend stellt die Behörde auf die Notwendigkeit ab, aufgrund der festgestellten Ungeeignetheit des Antragstellers mit sofortiger Wirkung einen Besitz von Waffen und Munition zu unterbinden, um öffentliche Belange zu schützen, und genügt damit dem Begründungserfordernis. Besondere Umstände, die den Sofortvollzug ausnahmsweise entbehrlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Einer Partei ist auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Wie die obigen Ausführungen zeigen, ist Letzteres sowohl für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz als auch für die Klage nicht der Fall. Auf die Bedürftigkeit des Antragstellers kommt es daher nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.