Aktenzeichen 5 StR 243/19
§ 244a Abs 1 StGB
§ 263 Abs 5 StGB
§ 263a Abs 2 StGB
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 14. Dezember 2018, Az: 629 KLs 21/12
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 7.582 Euro gesamtschuldnerisch haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Wahlfeststellung zwischen schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) und gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs (§ 263a Abs. 2, § 263 Abs. 5 StGB) begegnet jedenfalls in Fällen wie den vorliegenden – systematisches Leerspielen von Geldautomaten durch unbefugtes Einwirken auf den Programmablauf oder mechanische Manipulation – keinen rechtlichen Bedenken.
Mutzbauer
Schneider
Berger
Mosbacher
Hoch