Strafrecht

Wechsel des Pflichtverteidigers

Aktenzeichen  19 Qs 27/18

Datum:
15.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 38514
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 142 Abs. 1, § 143

 

Leitsatz

Verfahrensgang

11 Gs 151/18 2018-04-05 Bes AGBAMBERG AG Bamberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 05.04.2018 aufgehoben.
2. Rechtsanwalt …H, …|, wird als Pflichtverteidiger entbunden. Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt …H, als Pflichtverteidiger beigeordnet.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Über den Wortlaut des § 143 StPO hinaus kann ein wichtiger Grund die Zurücknahme einer Beiordnung erzwingen. Ein solcher ist u. a. gegeben, wenn ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt worden ist. Das ist hier der Fall, denn der Angeschuldigte ist vor der Bestellung von Rechtsanwalt …H als Pflichtverteidiger am 07.03.2018 nicht 19 Qs 27/18 – Seite 2 ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt worden.
Gemäß § 142 Abs. 1 StPO muss – die Soll-Vorschrift kommt regelmäßig einer Pflicht gleich (Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 60. Auflage 2017, § 142 Rn. 1) – dem Angeschuldigten Gelegenheit gegeben werden, selbst einen Verteidiger zu benennen. Dem Beschuldigten ist dabei eine angemessene Überlegungsfrist zu gewähren. Dies gilt auch in Haftsachen.
Hier ist ausweislich der Niederschrift des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 06.03.2018 (Bl. 211 f. d. A.) lediglich eine Belehrung darüber erfolgt, dass ein Anspruch auf Beiordnung eines Verteidigers bestehe. Es fehlt aber der Hinweis an den Angeschuldigten, dass er ein Auswahlrecht habe und ihm eine gewisse Überlegungszeit einzuräumen sei. Der Angeschuldigte hat auch nicht ausdrücklich auf die Überlegungsfrist verzichtet.
Bei dieser Sachlage ist der beantragte Pflichtverteidigerwechsel vorzunehmen, ohne dass es auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses ankäme (vgl. KG Berlin NStZ-RR 2012, 351; LG Stendal StV 2015, 543; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 60. Auflage 2017, § 141 Rn. 3a, § 143 Rn. 5a). Der Angeschuldigte hat zeitnah nach der Bestellung die Auswechslung beantragt und die Vertretung durch den bisherigen Pflichtverteidiger nicht über einen längeren Zeitraum widerspruchslos hingenommen.
Im Übrigen hat der neue Verteidiger mit Schriftsatz vom 27.03.2018 auf die Geltendmachung der bei dem bisherigen Pflichtverteidiger angefallenen Gebühren verzichtet (Bl. 275 d. A.), so dass der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen.
Auf Nachfrage seitens der Beschwerdekammer hat der Angeschuldigte mit Schreiben vom 13.06.2018 ausdrücklich erklärt, von Rechtsanwalt verteidigt werden zu wollen.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.

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