Strafrecht

Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Drogenkonsum

Aktenzeichen  RN 8 K 16.1064

Datum:
21.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG – § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV
FeV FeV § 46 Abs. 5
– Nr. 9.1, 9.5 der Anlage 4 zur FeV

 

Leitsatz

Wenn sich ein Fahrerlaubnisinhaber gegenüber der Begutachtungsstelle vertraglich zum Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz (inklusive Cannabinoide) verpflichtet, hat er durch den Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG, wenn auch „nur“ von Cannabis, widerlegt, dass es bei ihm zu dem zu fordernden tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel in Bezug auf Betäubungsmittel gekommen ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig aber nicht begründet. Denn der Bescheid des LRA K. vom 20.6.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, sowie die Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheindokuments zur Eintragung eines Aberkennungsvermerks für den Fall des Wiederauffindens des Dokuments bzw. für den Fall des Ausstellens eines Ersatzdokuments (vgl. Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 20.6.2016) sind rechtlich nicht zu beanstanden.
a. Rechtsgrundlage für die Entziehung der ist § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist (kein Ermessenspielraum) die Fahrerlaubnis zu entziehen – bei einer ausländischen Fahrerlaubnis mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, vgl. § 46 Abs. 5 FeV – wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann der Fall, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegt und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Speed (Amphetamine), Ecstasy (MDMA) und Kokain sind Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – BtMG (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG, Anlagen II und III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt beim Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn die einmalige Einnahme eines Betäubungsmittels feststeht (ständige Rechtsprechung des BayVGH: vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2009 – 11 CS 09.85, m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.2.2012 – 11 CS 12.28; BayVGH, B.v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807 u.a.).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Begutachtung am 23.9.2014 durch die TÜV L. Service GmbH im Zeitraum von 2005 bis Anfang 2014 häufiger Speed und Ecstasy und im Zeitraum von 2007 bis Anfang 2014 gelegentlich auch Kokain konsumiert. Damit steht fest, dass der Kläger zumindest bis Anfang 2014 Konsument harter Drogen war.
Die Regelvermutung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben:
Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft werden in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände dazulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807 u.a.). Solche Umstände sind vorliegend weder dargelegt noch sonst erkennbar.
b. Damit steht fest, dass der Kläger nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wegen des Konsums harter Drogen jedenfalls bis Anfang 2014 seine Fahreignung verloren hat. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass das Gutachten der TÜV L. Service GmbH vom 14.11.2014 jedenfalls insoweit nicht verwertbar sei, als es sich nicht genau an die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung gehalten habe, sondern sich über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum befasst habe. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts schon deshalb, weil die Feststellungen zum früheren Drogenkonsum des Klägers nicht auf Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung beruhen, sondern auf den eigenen Angaben des Klägers, welche er durch Vorlage des Gutachtens bei der Fahrerlaubnisbehörde auch dem LRA gegenüber offenbarte. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum bestimmte Inhalte eines vom Fahrerlaubnisinhaber der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegten Gutachtens von der Fahrerlaubnisbehörde im präventiven Fahrerlaubnisrecht nicht verwertet werden sollten. So ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass ein der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegtes Fahreignungsgutachten, selbst wenn es auf einer rechtswidrigen Beibringungsanordnung beruht, als neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung verwertbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.1996 – 11 B 14.96; BayVGH, B.v. 3.3.2015 – 11 ZB 14.2418; BayVGH, B.v. 11.6.2014 – 11 CS 14.352 m.w.N.). Wenn insoweit von Klägerseite auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22.9.2015 (Az. 11 CS 15.1447) abgestellt wird, ist klarzustellen, dass diesem Beschluss ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Denn dort wurde von der Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids ausgegangen, weil zum Zeitpunkt seines Erlasses die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ abgelaufen war und deshalb der Rückschluss auf die Ungeeignetheit des Betroffenen (und der Entzug der Fahrerlaubnis) ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht mehr zulässig war. Im Hinblick darauf wurde im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung u.a. auch noch in Rechnung gestellt, dass sich das dortige Gutachten über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum befasste. Vorliegend hat die Fahrerlaubnisbehörde aber gerade solche Aufklärungsmaßnahmen (Drogenabstinenzkontrollprogramm mit anschließender Begutachtung) angeordnet und hat erst nach Abbruch des Programms wegen Drogenkonsums des Klägers die Fahrerlaubnis entzogen (vgl. dazu noch näher unten c.)
Selbst wenn man aber eine Verwertbarkeit des Gutachtens aus den von Klägerseite angeführten Gründen in Frage stellen wollte, käme es darauf nicht entscheidungserheblich an, denn der Kläger hat die Anordnung akzeptiert und mit der Gutachtensstelle ein Drogenkontrollprogramm vereinbart (vgl. dazu sogleich unten c.; vgl. dazu auch die Beschwerdeentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, BayVGH, B.v. 15.11.2016 – 11 CS 16.1726 – BA Rn. 16 ff.). Insoweit ist nach Auffassung des Gerichts eine weitere (Sach-)Aufklärung auch nicht gefordert.
c. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger seine Fahreignung inzwischen (maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erlass des Entziehungsbescheids vom 20.6.2016, vgl. dazu auch die Beschwerdeentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, BayVGH, B.v. 15.11.2016 – 11 CS 16.1726 – BA Rn. 13) wieder erlangt hat. Die Entziehung ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen zu einem bestimmten Zeitpunkt – wie hier – vorliegen. Gemäß der Regelung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann frühestens nach einem Jahr nachgewiesener Abstinenz von einer Wiedererlangung der Fahreignung ausgegangen werden. Damit der Betroffene nach Ablauf der Jahresfrist nicht alsbald wieder in ein früheres, rechtswidriges und gefahrenträchtiges Konsumverhalten zurückfällt, setzt die Wiedererlangung der Fahreignung darüber hinaus die Prognose voraus, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist. Das lässt sich nur bejahen, wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tief greifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Das erfordert – gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen – eine psychologische Bewertung (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger allerdings eine Abstinenzbehauptung aufgestellt, die – träfe sie zu – bedeuten würde, dass er jedenfalls mit Ablauf des Januar 2015 über ein Jahr lang drogenabstinent hinsichtlich harter Drogen gewesen wäre und jedenfalls mit Ablauf des August 2015 mehr als ein Jahr lang drogenabstinent hinsichtlich Cannabis gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.6.2011 – 11 CS 11.938; BayVGH B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447) muss in einem solchen Fall, wo zwischen dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Drogenabstinenz benannt hat und dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt mehr als ein Jahr vergangen sind (sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist), die Fahrerlaubnisbehörde dem Gesichtspunkt einer etwaigen Wiedererlangung Fahreignung grundsätzlich bereits in dem auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren nachgehen. Denn sie ist nach Art. 24 BayVwVfG gehalten, auch die dem Betroffenen günstigen Umstände zu ermitteln und die dann gebotene Sachverhaltsaufklärung durch Anforderung eines medizinisch psychologischen Fahreignungsgutachtens mit entsprechenden Drogenkontrollprogramm und entsprechender Fristsetzung zu betreiben (vgl. zum Ganzen grundlegend BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.6.2011 – 11 CS 11.938; BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447; a.A. allerdings, mit beachtlicher Argumentation, VGH BW, B. v. 7.4.2014 10 S 404/14 – juris Rn. 9 f.).
Dem hat das LRA aber Rechnung getragen und den Kläger mit Schreiben vom 10.2.2016 aufgefordert, die Wiedererlangung seiner Fahreignung durch Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz (ohne Beschränkung auf harte Drogen) im Rahmen eines Drogenkontrollprogramms mit anschließender Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis spätestens 31.3.2017 zu belegen. Dem entsprechend hat der Kläger auch am 12.3.2016 einen Vertrag über die Durchführung eines Drogenabstinenzkontrollprogramms im Zeitraum vom 11.3.2016 bis 11.3.2017 mit der TÜV S. L. Service GmbH vorgelegt. Bereits beim ersten Urin-Screening am 24.3.2016 wurden aber Cannabinoide in einer Konzentration von 10 ng/ml nachgewiesen, worauf die die TÜV S. L. Service GmbH entsprechend den Vertragsbedingungen das Programm vorzeitig beendete, da ein Abstinenzbeleg über die vorgesehene Gesamtdauer damit nicht mehr zu erbringen war.
Fraglich könnte allenfalls sein, ob mit der Anordnung eines Drogenabstinenzprogramms tatsächlich vollständige Drogenfreiheit vom Kläger gefordert wurde, denn die Begründung bezieht sich nur auf einen Drogenkonsum nach Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV (harte Drogen) und einen hinreichenden Anlass die Anordnung des Drogenabstinenzprogramms auch auf Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV zu stützen hat das Landratsamt offensichtlich nicht gesehen. Allerdings ist auch insoweit festzuhalten, dass der Kläger die Anordnung akzeptiert und selbst ein Drogenkontrollprogramm vereinbart hat, von dem auch Untersuchungen nach Cannabis und dessen Abbauprodukten umfasst waren. Dass dieses Abstinenzprogramm von Seiten der Begutachtungsstelle wegen Verstoßes gegen die Teilnahmebedingungen abgebrochen wurde, hat der Kläger auch zu vertreten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in der Beschwerdeentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2016 – 11 CS 16.1726 – BA Rn. 20):
„Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das von dem Antragsteller akzeptierte und vereinbarte Abstinenzprogramm von Seiten der Begutachtungsstelle wegen eines Verstoßes gegen die Teilnahmebedingungen abgebrochen worden ist. Dies hat der Antragsteller zu vertreten (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 – 11 CS 15.145 – juris). Er hatte mit der Begutachtungsstelle ein Drogenkontrollprogramm vereinbart, bei dem eine Untersuchung des Urins auf Cannabisabbauprodukte nicht ausgeschlossen war. Er konnte bei Abschluss der Vereinbarung bezüglich des Drogenabstinenzprogramms aus dem übergebenen Merkblatt auch unschwer erkennen, dass mit dem Programm vollständige Abstinenz, also auch von Cannabisprodukten, gefordert wird. In dem Merkblatt wird nämlich ausgeführt, dass keine cannabis- oder mohnhaltigen Produkte konsumiert werden sollten und der Betreffende sich nicht in Räumen aufhalten sollte, in denen Cannabis konsumiert wird, da dadurch falsche positive Testergebnisse hervorgerufen werden können. Damit ist ersichtlich, dass auch eine Untersuchung des Urins auf Cannabis und die entsprechenden Abbauprodukte erfolgt und das Programm abgebrochen wird, wen Cannabisrückstände gefunden werden. Im Übrigen hatte er bei der ärztlichen Untersuchung im Jahr 2014 selbst angegeben, seit August 2014 kein Cannabis mehr zu konsumieren, was offensichtlich nicht (mehr) den Tatsachen entsprach.“
Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an.
Nachdem der Kläger damit keinen Abstinenznachweis im Rahmen des angeordneten Drogenkontrollprogramms vorgelegt hat, und somit die Voraussetzungen Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht erfüllt wurden, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Fahreignung inzwischen (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids) wieder erlangt hat. Der Kläger hätte den behaupteten Verhaltenswandel durch Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz (inklusive Cannabinoide) innerhalb des festgelegten Zeitraums belegen können. Dazu hat er sich auch gegenüber der Begutachtungsstelle vertraglich verpflichtet. Durch den Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG, wenn auch „nur“ von Cannabis, hat der Kläger aber wiederlegt, dass es bei ihm zu dem zu fordernden tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel in Bezug auf Betäubungsmittel gekommen ist. Aufgrund des daraus resultierenden Abbruchs des Drogenabstinenzkontrollprogramms kann er den notwendigen Nachweis auch innerhalb gesetzten Frist nicht mehr führen.
d. Dem Kläger bleibt es jedoch unbenommen, durch Aufnahme und Absolvierung eines neuen Drogenabstinenzkontrollprogramms mit abschließender medizinisch-psychologischer Begutachtung die Wiedererlangung seiner Fahreignung zu belegen. Dem entsprechend hat der Kläger am 22.4.2016 eine Urin-Drogen-Screening-Reihe bei der TÜV S. L. Service GmbH eingeleitet und inzwischen auch fünf der sechs dort vorgesehenen Screening-Termine absolviert. Dies führt aber nicht dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde gehindert gewesen wäre, nach Abbruch des ersten mit der Begutachtungsstelle vereinbarten Drogenabstinenzkontrollprogramms wegen Nachweises von Cannabiskonsum im Rahmen des ersten Urinscreenings, die Fahrerlaubnis des Klägers zu entziehen, denn sonst hätte es der Kläger in der Hand, durch Aufnahme eines neuen Drogenabstinenzkontrollprogramms (immer wieder) eine Fahrerlaubnisentziehung zu verhindern, was auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht hinnehmbar wäre. Darauf hat die Beklagtenseite zutreffend hingewiesen.
e. Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, rechtmäßig, ist auch die darauf aufbauende Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheindokuments zur Eintragung eines Aberkennungsvermerks für den Fall des Wiederauffindens des Dokuments bzw. für den Fall des Ausstellens eines Ersatzdokuments rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG erlischt bei einer ausländischen Fahrerlaubnis mit der Entziehung das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland und nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 StVG ist nach der Entziehung der Führerschein zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen (vgl. auch § 47 Abs. 2 FeV).
2. Auch die in Ziffer 4 des Bescheids vom 20.6.2016 enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtlich unbedenklich. Die maßgeblichen, in Art. 29, 31 und 36 VwZVG normierten Voraussetzungen, sind gegeben. Insbesondere wurde das Zwangsgeld schriftlich angedroht (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und eine ausreichende Frist zur Erfüllung der sich aus Ziffer 2 des Bescheids vom 20.6.2016 ergebenden Verpflichtung gesetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (500 €) ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 31 Abs. 2 VwZVG).
Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

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