Aktenzeichen 33 WF 866/17
Leitsatz
1 Der berufsmäßig tätige Vormund hat Anspruch auf Vergütung nach § 3 Abs. 1 VwVG für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit. Dabei beurteilt sich die Frage der für die Führung erforderlichen Zeit nicht nach dem für Sachverständige geltenden Maßstab des § 8 JVEG. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Maßgebend ist nicht, ob die einzelne Tätigkeit des Vormunds ex post betrachtet zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich war; entscheidend ist vielmehr die Lage, wie sie sich dem Vormund – bei Beachtung der ihm nach § 1833 BGB obliegenden Sorgfalt – im Zeitpunkt seines Tätigwerdens darstellen musste. Die Erforderlichkeit bezieht sich nicht nur auf das „Ob“ der Tätigkeit. Auch der Umfang der Zeit, die der Vormund auf die an sich erforderliche Erledigung seiner vormundschaftlichen Aufgabe verwendet, muss erforderlich sein. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der objektiv erforderliche Zeitaufwand ist allerdings individuell – also unter Berücksichtigung nutzbarer Fachkenntnisse des konkreten Vormunds – zu ermitteln. Die Erforderlichkeit ist als Rechtsbegriff grundsätzlich vom Gericht überprüfbar. Deshalb kann das Gericht die für unnötige oder vorhersehbar nutzlose Tätigkeiten abgerechnete Zeit grundsätzlich in Abzug zu bringen. Dabei ist allerdings Zurückhaltung geboten: Der Vormund nimmt seine Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung wahr. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
4 Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er gemäß § 1835 BGB nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 BGB von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; ist das Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Es sind nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die der Vormund nach den Umständen für erforderlich halten durfte. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
5 Erstattungsfähig sind nach § 1835 BGB nur solche Aufwendungen, deren Vornahme zur Amtsführung des Vormunds gehört. Das wird sich bei Auslagen für die Lebensführung eines Mündels – angesichts der dem Vormund zustehenden umfassenden Personensorge – jedenfalls dann bejahen lassen, wenn eine rechtzeitige Deckung durch Unterhaltspflicht, Jugendhilfe, Sozialhilfe, Prozesskostenhilfe oder Krankenkasse nicht erreichbar ist; anderenfalls fehlt es an der Erforderlichkeit. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
6 Eine effektive Amtsführung des Vormunds kann die Inanspruchnahme des Fachwissens Dritter, etwa von Rechtsanwälten, oder die Delegation von Arbeiten auf Dritte, etwa auf Steuerberater, nicht nur, mit der Konsequenz eines Aufwendungsersatzanspruchs, als erforderlich gestatten, sondern sogar gebieten. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
453 F 2882/15 2017-04-19 Bes AGAUGSBURG AG Augsburg
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Augsburg vom 19.04.2017, Az.: 453 F 2882/15, insoweit abgeändert, als die ihr für die Tätigkeit vom 25.08.2015 bis 14.11.2016 aus der Staatskasse zustehende Vergütung auf insgesamt 2.626,15 € festgesetzt wird.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 470,70 € festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg-Familiengericht Aktenzeichen 453 F 2764/15 wurde für das Kind H. geboren am … 1998, das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und mit weiterem Beschluss im Verfahren 401 F 2824/15 vom 21.08.2015 Vormundschaft angeordnet und die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin B., als berufsmäßige Vormundin bestellt und am 25.08.2015 bestallt. Nach Eintritt der Volljährigkeit des Mündels stellte sie am 15.11.2016 einen Vergütungsantrag für die Zeit 25.08.2015 bis 14.11.2016 über 2626,16 €, auf den Bezug genommen wird (Vergütungsheft V1/V 7).
Im diesen Antrag beantragte sie, für den 19.7.2016 eine Vergütung für 354 Minuten und für den 20./21.7.2016 für 486 Minuten zu gewähren. Hintergrund war, dass das Mündel am 16.7.2016 einen anderen Bewohner der Asylunterkunft mit einem Messer eine 3 cm tiefe und 3 cm lange Stichwunde versetzt hat. Als es 2 Tage später suizidale Äußerungen machte, leistete es gegenüber der hinzugerufenen Polizei Widerstand und wurde daraufhin im J. in Augsburg untergebracht. Infolgedessen sei es zu umfangreichen Telefonaten mit den dort angeführten Stellen und Treffen vor Ort kommen, die den angegebenen Zeitaufwand rechtfertigen würden.
Der Senat hat die Strafakten der Staatsanwaltschaft Augsburg Aktenzeichen 407 Js F 1 40400/16 und 407 Js 1 46397/16 beigezogen. Hieraus ergibt sich, dass die Vormundin das Mündel in den beiden verbundene Verfahren als Wahlverteidigerin in der Hauptverhandlung vertreten hat. Der nicht vorbestrafte Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit und zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs verurteilt. Die Vormundin hatte sich in beiden Ermittlungsverfahren bestellt und die Akteneinsicht durchgeführt. In ihrem Abrechnungsantrag vom 15.11.2016 stellte sie daher für ihre Tätigkeit im Ermittlungsverfahren gegen das Mündel wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in (407 Js 14 639 7/16) einen Betrag von 220,15 € als Aufwendungsersatz gesondert in Rechnung. Ferner beantragte sie Aufwendungsersatz für 107 gefertigten Kopien.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 19.4.2017 wurde die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 2155,45 € festgesetzt und der weitergehende Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde zugelassen.
Das Amtsgericht hat folgende Kürzungen vorgenommen:
Zum einen hielt es die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,15 € für die Vertretung des Mündels durch die Vormundin im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für nicht erstattungsfähig, da es sich nicht um Aufwendungen handelt, die zum Zwecke der Führung der Vormundschaft erforderlich gewesen seien. Es hätte vielmehr Beratungshilfe in Anspruch genommen oder die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt werden müssen.
Zudem sah es den Aufwendungsersatz für 107 gefertigte Kopien als zu hoch an. Schließlich wurde der geltend gemachte Stundenaufwand für den 19.7.2016 Höhe von 354 Minuten und für die Zeit 20./21.7.2017 von 486 Minuten für zu hoch achtet und daher eine Kürzung um die Hälfte (420 Minuten) vorgenommen.
Gegen diesen ihr am 27.4.2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Vormundin mit ihrer Beschwerde vom 25.5.2017,die am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist (Blatt 52/53) und begründete diese mit weiterem Schriftsatz vom 4. 8. 2017 (Blatt 60/66).
Sie führt im Wesentlichen aus, dass eine Pflichtverteidigerbestellung in dem strafrechtlichen Verfahren beantragt, jedoch durch das Amtsgericht zurückgewiesen worden sei. Die Verweisung auf die Beratungshilfe sei nicht zielführend, da dort nur eine Beratung finanziert würde, nicht jedoch die Akteneinsicht in die Ermittlungsakten. Diese sei jedoch im Hinblick auf die Schwere des Strafvorwurfs (gefährliche Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und die Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung für das laufende Asylverfahren zu einer ordnungsgemäßen Vertretung des Mündels erforderlich gewesen. Die Kopien seien in dem dargelegten Umfang erforderlich gewesen und würden nicht einmal den tatsächlichen Umfang decken. Im Hinblick auf die Komplexität der Vorfälle vom 16. – 19.7.2016 sei die Kontaktaufnahme mit Jugendamt, Polizei und J. teilweise auch in den Abendstunden erfolgt, weswegen der Zeitaufwand gerechtfertigt sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.09.2017 (Bl. 69/71) konkretisierte die Beschwerdeführerin den Stundenaufwand in der Zeit 19.07. bis 21.07.2017.
Durch Beschluss vom 19.6.2017 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Das Einkommen des Mündels beläuft sich nach Abzug eines Kostenbeitrags derzeit auf monatlich 207,58 €.
II.
Die gemäß §§ 58, 61 Abs. 2 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der Beschwerdeführerin steht eine weitere Vergütung von 470,70 € zu, die sich aus zusätzlicher Vergütung wegen Zeitaufwand in Höhe von 234,50 € und Aufwendungsersatz in Höhe von 220,15 € und 16,05 € zusammensetzt.
1. Der Beschwerdeführerin steht eine weitere Vergütung für sieben Stunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG zu.
Der berufsmäßig tätige Vormund hat Anspruch auf Vergütung nach § 3 Abs. 1 VwVG für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit. Dabei beurteilt sich die Frage der für die Führung erforderlichen Zeit nicht nach dem für Sachverständige geltenden Maßstab des § 8 JVEG. Maßgebend ist nicht, ob die einzelne Tätigkeit des Vormunds ex post betrachtet zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich war; entscheidend ist vielmehr die Lage, wie sie sich dem Vormund – bei Beachtung der ihm nach § 1833 BGB obliegenden Sorgfalt – im Zeitpunkt seines Tätigwerdens darstellen musste. Die Erforderlichkeit bezieht sich nicht nur auf das „Ob“ der Tätigkeit. Auch der Umfang der Zeit, die der Vormund auf die an sich erforderliche Erledigung seiner vormundschaftlichen Aufgabe verwendet, muss erforderlich sein. Der objektiv erforderliche Zeitaufwand ist allerdings individuell – also unter Berücksichtigung nutzbarer Fachkenntnisse des konkreten Vormunds – zu ermitteln. Die Erforderlichkeit ist als Rechtsbegriff grundsätzlich vom Gericht überprüfbar. Deshalb kann das Gericht die für unnötige oder vorhersehbar nutzlose Tätigkeiten abgerechnete Zeit grundsätzlich in Abzug zu bringen. Dabei ist allerdings Zurückhaltung geboten: Der Vormund nimmt seine Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung wahr (vgl. Münchener Kommentar, Wagenitz, 6. Aufl. 2012, § 1836, Rn. 19-21).
Der Senat hält die vom Amtsgericht im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung vorgenommene pauschale Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwands von 50% für den Zeitraum 19. bis 21.07.2016 für nicht angemessen. Vielmehr ist jede Kürzungsposition auf Plausibilität des geltend gemachten Zeitaufwands zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Notwendigkeit der umfangreichen Tätigkeit in der Zeit vom 19.07.2016 bis 21.07.2016 im Beschwerdeverfahren schlüssig dargelegt. Auf die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 07.09.2017 wird Bezug genommen Die Beschwerdeführerin hat auf die Schwierigkeiten bei der Unterbringung des Mündels und die Notwendigkeit des Umzugs in eine neue Einrichtung nach Beendigung der Unterbringung hingewiesen. Hier schlägt sich der zusätzliche Zeitaufwand bereits in ausführlichen Telefonaten mit der Polizei, dem Leiter der Einrichtung, den Ärzten, des Jugendamtes und der Erstellung von entsprechenden Aktennotizen nieder. Diese ganzen Fragen alleine in die Hand des Jugendamtes zulegen, würde kein verantwortungsvolles Handeln eines Vormundes darstellen. Im Hinblick auf die Komplexität des Falles und das Zusammenspiel von Jugendhilferecht, Ausländerrecht und Strafrecht ist der zeitliche Umfang angemessen und nachvollziehbar. Dies umso mehr, als in dem vorliegenden ärztlichen Bericht vom 20.7.2016 angegeben wurde, dass der Patient bezüglich einer akuten Fremdgefährdung schwer einschätzbar sei. Es liege eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung vor, die noch weiterer Abklärung bedürfe (Blatt 13/14 der Akt). Der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 486 Minuten ist daher gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin steht damit ein weiterer Vergütungsanspruch für 7 Stunden, d. h. von 234,50 € zu.
2. Hinsichtlich der geltend gemachten Abrechnung für die Tätigkeit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Höhe von 220,15 € handelt es sich nach Art und Höhe um erstattungsfähige Aufwendungen, deren Erstattung wegen der Mittellosigkeit des Mündels antragsgemäß gegenüber der Staatskasse auszusprechen war, § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, §§ 1835, 670 BGB.
a) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er gemäß § 1835 BGB nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; Ist das Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Es sind nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die der Vormund „nach den Umständen für erforderlich halten durfte“ (§ 670). Maßgebend ist nicht die objektive Erforderlichkeit ex post betrachtet; entscheidend ist vielmehr die Lage, wie sie sich dem Vormund – bei Beachtung der ihm nach § 1833 obliegenden Sorgfalt – im Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendung darstellten musste. An der so verstandenen Erforderlichkeit fehlt es, wenn der Vormund eine überflüssige Aufwendung tätigt oder anderweitige Hilfsmöglichkeiten nicht ausschöpft, weil er pflichtwidrig nicht die nötigen Informationen eingeholt hat; erst recht dann, wenn das Tätigen der Aufwendung schon als solches pflichtwidrig war (MüKoBGB/Fröschle BGB § 1835 Rn. 9-10, beck-online). Gläubiger des Anspruchs ist der Vormund, Schuldner ist der Mündel, bei dessen Mittellosigkeit (§ 1836d) auch die Staatskasse (§ 1835 Abs. 4 S. 1). Der rein privatrechtliche Anspruch entsteht kraft Gesetzes; er unterliegt – auch wenn er gegen die Staatskasse gerichtet und deshalb gem. § 168 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG festzusetzen ist – nicht der Disposition des FamG, das den Anspruch deshalb weder kürzen noch (mit der in § 1835 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB geregelten Ausnahme) pauschal festsetzen kann. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Familiengerichts, Aufwendungen, deren Höhe sich nicht zweifelsfrei aufklären lässt, entsprechend § 287 ZPO zu schätzen (MüKoBGB/Fröschle BGB § 1835 Rn. 9-10, beck-online).
Erstattungsfähig sind nach § 1835 BGB nur solche Aufwendungen, deren Vornahme zur Amtsführung des Vormunds gehört. Das wird sich bei Auslagen für die Lebensführung eines Mündels – angesichts der dem Vormund zustehenden umfassenden Personensorge – jedenfalls dann bejahen lassen, wenn eine rechtzeitige Deckung durch Unterhaltspflicht, Jugendhilfe, Sozialhilfe, Prozesskostenhilfe oder Krankenkasse nicht erreichbar ist; anderenfalls fehlt es an der Erforderlichkeit (MüKoBGB/Fröschle BGB § 1835 Rn. 12-14, beck-online).
Eine effektive Amtsführung des Vormunds kann die Inanspruchnahme des Fachwissens Dritter, etwa von Rechtsanwälten, oder die Delegation von Arbeiten auf Dritte, etwa auf Steuerberater, nicht nur (mit der Konsequenz eines Aufwendungsersatzanspruchs) als erforderlich gestatten, sondern sogar gebieten (MüKoBGB/Fröschle BGB § 1835 Rn. 16-19, beck-online).
b) Bei dem Mündel handelt es sich um einen minderjährigen afghanischen Flüchtling, der ohne seine Eltern nach Deutschland gekommen ist. Mit Beschluss des Familiengerichts wurde daher das Ruhen der elterlichen Sorge gemäß § 1674 BGB festgestellt. Der Vormund nimmt in diesem Fall damit die vollen Aufgaben der Personensorge war. Für die Frage, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als Verteidiger und die dafür anfallenden Kosten als notwendige Aufwendungen anzusehen sind, ist daher darauf abzustellen, was die Eltern in dieser Situation anstelle der Vormundin getan hätten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt. Auch die Beauftragung eines Wahlverteidigers kann in Fällen, in denen eine Pflichtverteidigung nicht geboten ist, im Interesse des Kindes bzw. Mündels erforderlich sein. So verhält es sich hier. Im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfes – gefährliche Körperverletzung mittels eines Messers mit einer nicht unerheblichen Stichverletzung und einem tatmehrheitlichen Fall des Widerstandes gegen Polizeibeamte mit anschließender Unterbringung – hätten Eltern in dieser Situation unabhängig von der Frage, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, einen Anwalt mandatiert. Dies umso mehr als der Status des Mündels als Ausländer durch den Ausgang des Strafverfahrens rechtlich beeinflusst werden kann.
c) Dem Amtsgericht ist zuzugeben, dass der Vormund grundsätzlich keine Kosten auslösende Maßnahmen ergreifen darf, deren Finanzierung durch Verfahrenskostenhilfe oder Beratungshilfe nicht gewährleistet ist. Soweit die angefochtene Entscheidung darauf hinweist, die Vormundin hätte auf eine Pflichtverteidigerbestellung hinwirken müssen, hat der Senat der beigezogenen Strafakte entnommen, dass ein entsprechender Antrag gestellt, jedoch vom Amtsgericht durch Beschluss vom 3.3.2017 zurückgewiesen worden ist. Der Verweis auf die Beratungshilfe ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, im Hinblick auf die Regelung des § 2 Beratungshilfegesetz nicht zielführend, da dieser für Strafverfahren nur eine Beratung, nicht jedoch eine Vertretung im Ermittlungsverfahren und eine damit verbundene Akteneinsicht vorsieht. Eine vernünftige Verteidigung des Mündels ohne Akteneinsicht war jedoch vorliegend nicht möglich.
d) Die Tätigkeit der Vormundin im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war auch nicht durch ihre pauschal gewählte Stundenvergütung abgedeckt, § 1835 Abs. 3 BGB, da sie insoweit Dienste leistete, für die ein anderer in berechtigter Weise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch genommen hätte (Götz, Palandt 76. Auflage 2017, § 1835 BGB RdNr. 13).
e) Bezüglich der geltend gemachten Höhe der Vergütung besteht im Hinblick auf die Rahmengebühr nach § 14 RVG in Verbindung mit Nummer 4104 VV – RVG von 40 – zu 290 € keine Bedenken. Zusätzlich zu berücksichtigen war die Auslagenpauschale von 20,- Euro und 19% Umsatzsteuer nach Nummern 7002,7008 VV – RVG. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die Abrechnung nur in einem der beiden Ermittlungsverfahren erfolgte und die anschließende Vertretung in der Hauptverhandlung in beiden Verfahren nicht in Rechnung gestellt wurde.
f) Das Mündel war im Hinblick auf die Höhe dieser Gebühren bei einem Einkommen von 207 € nicht leistungsfähig im Sinne des § 1836 Nr. 1 BGB, so dass der Anspruch gegen die Staatskasse zu richten war.
3. Auch der Anspruch auf Aufwendungsersatz des Berufsvormunds bezüglich der Kopierkosten ergibt sich aus §§ 1835, 670 BGB. Erstattungsfähig sind sämtliche Kosten, die dem Vormund im Zuge der Amtsführung entstanden sind und die konkret der jeweiligen Vormundschaft zuzuordnen sind. Ist eine Zuordnung im Einzelfall nicht möglich, können die Kosten bei plausibler Darlegung der Erforderlichkeit auch geschätzt werden. Die den Vormund allgemein im Rahmen der Berufsausübung entstehenden Gemeinkosten (Büromiete, Personalkosten, Geräteleasing, Papier) sind nicht erstattungsfähig.
Die Kosten für die Anfertigung notwendiger Fotokopien zählen nicht zu den Gemeinkosten. Die von der Beschwerdeführerin hier für die Erstellung von 75 Kopien geltend gemachten Kosten sind deshalb erstattungsfähig. Sie hat im Beschwerdevortrag ausreichend dargelegt, dass eine Vielzahl von Behörden beteiligt war, denen eine Bestallungsurkunde ausgehändigt werden musste. Weitere Kopien waren erforderlich im Rahmen der Asylantragstellung und der Beantragung zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII. Sämtliche Anträge waren für die eigene Handakte der Beschwerdeführerin zu kopieren. Bei der Vielzahl der Anträge und der Beteiligten ist die Fertigung von 75 Kopien ohne weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, dass tatsächlich weit mehr Kopien gefertigt, aber lediglich 75 abgerechnet wurden.
Der Senat hält pro Kopie einen Satz von 0,15 €, insgesamt 16,05 € für angemessen (BayObLG NJWE-FER 2001, 292; Knittel Betreuungsrecht (Stand Oktober 2015), § 1835 Rn. 29; Bamberger/Roth/Bettin, BGB (Stand 01.10.2015), § 1835 Rn. 7).
4. Kostenentscheidung folgt aus §§ 84,81 FamFG.
5. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 35, 40 FamGKG.
6. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen; der Senat weicht weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch der anderer Oberlandesgerichte ab, sondern trifft eine Einzelfallentscheidung nach Billigkeit.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG )