Strafrecht

Zur Festsetzung des Gegenstandswerts der Tätigkeit eines Strafverteidigers bei Einziehung oder verwandten Maßnahmen

Aktenzeichen  12 KLs 107 Js 2871/18

Datum:
29.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 12898
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Amberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VV RVG Nr. 4142
StPO § 94, § 98
StGB § 74

 

Leitsatz

1. Geht ein Verteidiger fälschlicherweise aufgrund von unvollständigen oder fehlerhaften Informationen seines Mandanten davon aus, dass ein Gegenstand im Eigentum seines Mandanten steht, so ist dieser Gegenstand bei der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG (Verfahrensgebühr bei Einziehung oder verwandten Maßnahmen) nicht zu berücksichtigen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Gegenstandswert für die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG wird auf 2710,82 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit Schriftsatz vom 28.03.2019 beantragte RA … den Gegenstandswert seiner anwaltschaftlichen Tätigkeit gem. § 33 RVG festzusetzen. Seiner Ansicht nach sei der Gegenstandswert für die Gebühr für Einziehungsmaßnahmen gemäß Nr. 4142 VV RVG auf insgesamt 30.991,60 Euro festzusetzen. Dieser Betrag setzte sich aus dem Wert des Bargeldes in Höhe von 1810,82 Euro, dem Wert des Smartphones in Höhe von 900 Euro und dem Wert für den PKW Mercedes E 300 von 28.280,78 Euro zusammen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz vom 28.03.2019 Bezug genommen. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Amberg nahm zum Antrag des Verteidigers am 03.04.2019 Stellung. Seiner Ansicht nach seien keine Einwendungen zu erheben gegen die Festsetzung eines Gegenstandswertes, der dem Wert des Bargeldes und des Smartphones entspreche. Die Festsetzung des Gegenstandswertes auch bezüglich des PKW Mercedes sei zurückzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 03.04.2019 verwiesen.
RA … nahm seinerseits mit Schriftsatz vom 24.04.2019 zur Stellungnahme des Bezirksrevisors erneut Stellung. Auf den vorgenannten Schriftsatz wird insoweit Bezug genommen.
II.
Der Gegenstandswert war auf 2.710,82 Euro festzusetzen. Dieser Betrag setzt sich aus dem Wert des Bargeldes in Höhe von 1.810,82 Euro und dem Wert des Smartphones in Höhe von 900,00 Euro zusammen. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde die Einziehung des Bargeldes und des Smartphones erörtert. Diese Gegenstände standen jeweils im Eigentum des Verurteilten … Insoweit war der Gegenstandswert daher wie geschehen festzusetzen.
Nicht zu berücksichtigen war jedoch der Wert des sichergestellten PKW Mercedes E 300. Zwar bezieht sich die Vorschrift Nr. 4142 VV RVG auf eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen. Nr. 4142 VV RVG ist daher insbesondere anzuwenden bei einer Einziehung nach den §§ 74 ff. StGB und ausnahmsweise bei einer Beschlagnahme nach den §§ 94, 98 StPO, wenn die Sache – zumindest auch – als etwaiger Einziehungsgegenstand von Bedeutung ist. Die Vorschrift setzt zudem keine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes voraus, insbesondere muss die Einziehung nicht im Verfahren beantragt worden sein. Ausreichend ist es, wenn sie in Betracht kommt. Die Gebühr wird grundsätzlich auch für eine außergerichtliche nur beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts verdient. Es genügt insbesondere, wenn der Anwalt den Angeklagten nur über die außergerichtliche Einziehung berät (vgl. Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, Rdnrn: 6, 7, 12 aus Beck Online).
Vorliegend jedoch kam eine Einziehung des PKW Mercedes E 300 von vorneherein nicht in Betracht. Das Fahrzeug stand nicht im Eigentum des Verurteilten …. Die Tatsache, dass der Verteidiger fälschlicherweise aufgrund von unvollständigen oder fehlerhaften Informationen seines Mandanten davon ausging, der PKW sei lediglich finanziert und stehe im Eigentum des Verurteilten … ändert hieran nichts. Hätte der Verurteilte die tatsächlichen Verhältnisse von vornherein wahrheitsgemäß und korrekt dargelegt, wäre eine Einziehung zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise in Betracht gekommen. Deshalb wurde der PKW nach Bekanntgabe des Umstandes, dass es sich um ein Leasing Fahrzeug handelt, durch die Staatsanwaltschaft bereits vor der Hauptverhandlung herausgegeben. Im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgten insoweit keine Erörterungen mehr. Der Wert des PKW Mercedes E 300 spielt daher für die Festsetzung des Gegenstandswertes nach Nr. 4142 VV RVG keine Rolle.

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